Revision history for EnRDirektvermarktung
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======Direktvermarktung nach dem EEG 2014======
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Nach Ziffer 1.1 bildet der anzulegende Wert die erste Größe für die Ermittlung der Höhe der Marktprämie. Dabei bestimmt sich die Höhe des anzulegenden Wertes entweder **anteilig **nach der **[[EnRBemessungsleistungEEG Bemessungsleistung]] **oder nach der **installierten Leistung **der betroffenen Anlage. Hierbei muss allerdings berücksichtigt werden, dass bei einer finanziellen Förderung für Strom aus solarer Strahlungsenergie nicht auf die [[EnRInstallierteLeistung installierte Leistung]] unmittelbar abgestellt wird, sondern das Verhältnis der installierten Leistung der Anlage zum jeweils anzuwendenden Schwellenwert entscheidend ist. Bei einer finanziellen Förderung in allen anderen Fällen jeweils anteilig nach der Bemessungsleistung der Anlage. Nach {{du przepis="§ 23 Abs. 1 EEG"}} ergibt sich der anzulegende Wert als solcher als Betrag nach den §§ 40 bis 51 oder 55 in Cent pro Kilowattstunde.
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Zudem ist für den Anspruch notwendig, dass der Strom tatsächlich in das Netz eingespeist wird und von einem Dritten abgenommen wird.
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Von besonderer Bedeutung ist in diesem Zusammenhang die Anforderung der Fernsteuerbarkeit einer Anlage gem. § 35 Abs. 1 Nr. 2 EEG. Dies hängt damit zusammen, dass diese eine ausschließliche Anforderung für die erhöhte Managementprämie darstellte. Durch §. 35 Abs. 1 Nr. 2 EEG bildet diese nunmehr eine Bedingung für die Inanspruchnahme der Marktprämie. Die sofortigte Herrstellung dieser ist nicht erforderlich. Es ist ausreichend diese zum Beginn des zweiten auf die Inbetriebnahme folgenden Kalendermonats einzurichten. Die konkreten Anforderungen für das Vorliegen einer Fernsteuerbarkeit einer Anlage ergeben sich aus {{du przepis="§ 36 EEG"}}. Dieser entspricht weitestgehend § 3 MaPrV. [3]
Nach Ziffer 1.1 bildet der anzulegende Wert die erste Größe für die Ermittlung der Höhe der Marktprämie. Dabei bestimmt sich die Höhe des anzulegenden Wertes entweder **anteilig **nach der **Bememmesungsleistung **oder nach der **installierten Leistung **der betroffenen Anlage. Hierbei muss allerdings berücksichtigt werden, dass bei einer finanziellen Förderung für Strom aus solarer Strahlungsenergie nicht auf die installierte Leistung unmittelbar abgestellt wird, sondern das Verhältnis der installierten Leistung der Anlage zum jeweils anzuwendenden Schwellenwert entscheidend ist. Bei einer finanziellen Förderung in allen anderen Fällen jeweils anteilig nach der Bemessungsleistung der Anlage. Nach {{du przepis="§ 23 Abs. 1 EEG"}} ergibt sich der anzulegende Wert als solcher als Betrag nach den §§ 40 bis 51 oder 55 in Cent pro Kilowattstunde.
Nach Ziffer 1.1 bildet der anzulegende Wert die erste Größe für die Ermittlung der Höhe der Marktprämie. Dabei bestimmt sich die Höhe des anzulegenden Wertes entweder **anteilig **nach der **Bememmesungsleistung **oder nach der **installierten Leistung **der betroffenen Anlage. Hierbei muss allerdings berücksichtigt werden, dass bei einer finanziellen Förderung für Strom aus solarer Strahlungsenergie nicht auf die installierte Leistung unmittelbar abgestellt wird, sondern das Verhältnis der installierten Leistung der Anlage zum jeweils anzuwendenden Schwellenwert entscheidend ist. Bei einer finanziellen Förderung in allen anderen Fällen jeweils anteilig nach der Bemessungsleistung der Anlage. Nach {{du przepis="§ 23 Abs. 1 EEG"}} ergibt sich der anzulegende Wert als solcher als Betrag nach den §§ 40 bis 51 oder 55 in Cent pro Kilowattstunde.
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Nach Ziffer 1.1 bildet der anzulegende Wert die erste Größe für die Ermittlung der Höhe der Marktprämie. Dabei bestimmt sich die Höhe des anzulegenden Wertes entweder **anteilig **nach der **Bememmesungsleistung **oder nach der **installierten Leistung **der betroffenen Anlage. Hierbei muss allerdings berücksichtigt werden, dass bei einer finanziellen Förderung für Strom aus solarer Strahlungsenergie nicht auf die installierte Leistung unmittelbar abgestellt wird, sondern das Verhältnis der installierten Leistung der Anlage zum jeweils anzuwendenden Schwellenwert entscheidend ist. Bei einer finanziellen Förderung in allen anderen Fällen jeweils anteilig nach der Bemessungsleistung der Anlage.
Nach {{du przepis="§ 23 Abs. 1 EEG"}} ergibt sich der anzulegende Wert als solcher als Betrag nach den §§ 40 bis 51 oder 55 in Cent pro Kilowattstunde.
Additions:
Von besonderer Bedeutung ist in diesem Zusammenhang die Anforderung der Fernsteuerbarkeit einer Anlage gem. § 35 Abs. 1 Nr. 2 EEG. Dies hängt damit zusammen, dass diese eine ausschließliche Anforderung für die erhöhte Managementprämie darstellte. Durch §. 35 Abs. 1 Nr. 2 EEG bildet diese nunmehr eine Bedingung für die Inanspruchnahme der Marktprämie. Die sofortigte Herrstellung dieser ist nicht erforderlich. Es ist ausreichend diese zum Beginn des zweiten auf die Inbetriebnahme folgenden Kalendermonats einzurichten. Die konkreten Anforderungen für das Vorliegen einer Fernsteuerbarkeit einer Anlage ergeben sich aus {{du przepis="§ 36 EEG"}}. Dieser entspricht weitestgehend § 3 :MaPrV. [3]
Neben der geförderten Direktvermarktung normiert das EEG 2014 die sonstige Direktvermarktung. Im Unterschied zur geförderten Direktvermarktung betrifft diese jede Art der Stromerzeugung für die keine Förderung nach dem EEG verlangt werden kann, jedoch liegen gleichzeitig die Anforderungen der Direktvermarktung nach {{du przepis="§ 5 EEG"}} vor. Die Erwähnung dieser Form in {{du przepis="§ 20 EEG"}} hat ausschließlich karstellenden Charakter. Diese Klarstellung dient dazu, dass Anlagenbetreiber, welche sich für einen nicht nach dem EEG geförderten Vermarktungsweg entscheiden, nicht die anderen Privilegien nach dem EEG verlieren. [4]
[3] Lüdemann/ Ortmann, Direktvermarktung im EEG Das unvollendete Marktprämienmodell, EnWZ 2014, S. 389.
[4] Herz/Valentin: Direktvermarktung, Direktlieferung und Eigenversorgung nach dem EEG 2014, EnWZ 2014, S. 362.
Neben der geförderten Direktvermarktung normiert das EEG 2014 die sonstige Direktvermarktung. Im Unterschied zur geförderten Direktvermarktung betrifft diese jede Art der Stromerzeugung für die keine Förderung nach dem EEG verlangt werden kann, jedoch liegen gleichzeitig die Anforderungen der Direktvermarktung nach {{du przepis="§ 5 EEG"}} vor. Die Erwähnung dieser Form in {{du przepis="§ 20 EEG"}} hat ausschließlich karstellenden Charakter. Diese Klarstellung dient dazu, dass Anlagenbetreiber, welche sich für einen nicht nach dem EEG geförderten Vermarktungsweg entscheiden, nicht die anderen Privilegien nach dem EEG verlieren. [4]
[3] Lüdemann/ Ortmann, Direktvermarktung im EEG Das unvollendete Marktprämienmodell, EnWZ 2014, S. 389.
[4] Herz/Valentin: Direktvermarktung, Direktlieferung und Eigenversorgung nach dem EEG 2014, EnWZ 2014, S. 362.
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Neben der geförderten Direktvermarktung normiert das EEG 2014 die sonstige Direktvermarktung. Im Unterschied zur geförderten Direktvermarktung betrifft diese jede Art der Stromerzeugung für die keine Förderung nach dem EEG verlangt werden kann, jedoch liegen gleichzeitig die Anforderungen der Direktvermarktung nach {{du przepis="§ 5 EEG"}} vor. Die Erwähnung dieser Form in {{du przepis="§ 20 EEG"}} hat ausschließlich karstellenden Charakter. Diese Klarstellung dient dazu, dass Anlagenbetreiber, welche sich für einen nicht nach dem EEG geförderten Vermarktungsweg entscheiden, nicht die anderen Privilegien nach dem EEG verlieren. [3]
[3] Herz/Valentin: Direktvermarktung, Direktlieferung und Eigenversorgung nach dem EEG 2014, EnWZ 2014, S. 362.
Additions:
Von besonderer Bedeutung ist hierbei die Anforderung der Fernsteuerbarkeit einer Anlage gem. § 35 Abs. 1 Nr. 2 EEG. Dies hängt damit zusammen, dass diese eine ausschließliche Anforderung für die erhöhte Managementprämie darstellte. Durch §. 35 Abs. 1 Nr. 2 EEG bildet diese nunmehr eine Bedingung für die Inanspruchnahme der Marktprämie. Eine Fernsteuerbarkeit muss hierbei nicht sofort hergestellt werden.
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[1] Ekard/Hennig, in Frenz/Müggenborg, EEG, 3. Auflage, 2013, § 33a, Rn. 8.
[2] Ekard/Hennig, in Frenz/Müggenborg, EEG, 3. Auflage, 2013, § 33a, Rn. 9.
[2] Ekard/Hennig, in Frenz/Müggenborg, EEG, 3. Auflage, 2013, § 33a, Rn. 9.
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[2]
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[3] Herz/Valentin: Direktvermarktung, Direktlieferung und Eigenversorgung nach dem EEG 2014, EnWZ 2014, S. 362.
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Wurde der anzulegende Wert der beteffenden Anlage ermittelt, so ist von diesem der Monatsmarktwert abzuziehen. Beim Monatsmarktwert handelt es sich nach § 5 Nr. 25 EEG um den nach Anlage 1 rückwirkend berechnete tatsächliche Monatsmittelwert des energieträgerspezifischen Marktwerts von Strom aus erneuerbaren Energien oder aus Grubengas am Spotmarkt der Strombörse EPEX Spot SE in Paris für die Preiszone Deutschland/Österreich in Cent pro Kilowattstunde.
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Mittelpunkt und entscheidendes Anwendungsmerkmal des ersten Satzes ist die vorzunehmehmende **Veräußerung an einen Dritten**. Dritter kann in diesem Fall ein Stromhändler, Letztverbraucher, Netzbetreiber und Energieversorgungsunternehmen sein. Eine Veräußerung nach diesem Verständnis liegt dann vor, wenn durch den Anlagebetreiber ein anderer Rechtsträger mit Strom aus EE gegen Entgelt beliefert wird. Hierbei kommt es auf ein wirtschaftliches Äqualivenz nicht an, sodass auch beim Erhalt eines Entgelts, welches unter dem Marktpreis, aber über einen symbolischen Betrag liegt von einer Veräußerung ausgegangen werden kann. Hiervon ausgeschlossen sind kostenfreie Abgaben z.B. durch Schenkung sowie der Eigen- oder Selbstverbrauch. Diese stellen keie Veräußerung an eienen Dritten dar und begründen auch kinen Anspruch auf die Marktprämie.[1]
Dieser Anwendungsbereich wird zusätzlich durch die Ausnahmen des zweiten Satzes eingeschränkt. Demnach sind die Veräußerung von Strom an Dritte dann nicht als Direktvermarktung i.S.d. EEG anzusehen, wenn der Anlagenbetreiber zwar seinen erzeugten Strom an einen Dritten veräußert, diese aber den Strom in direkter Nähe der Anlage verbrauchen und der Strom nicht durch ein Netz der allgemeinem Versorgung transportiert wird. (sog. **Direktverbrauch**)[2]
Das EEG 2014 normiert nach {{du przepis="§ 20 Abs. 1 EEG"}} zwei Arten der Direktvermarktung, die **geförderte Direktvermarktung** im Marktprämienmodell und die **sonstige Direktvermarktung**.
Zunächst besteht aufseiten des Anlagenbetriebers demnach nur dann ein Anspruch auf Marktprämie, wenn dieser den erzeugten Strom gem. § 20 Absatz 1 Nummer 1direkt vermarktet.Hinsichtlich der hierbei zu berücksichtigen Punkte kann an dieser Stelle nach oben unter A. verwiesen werden.
Nach Ziffer 1.1 bildet der anzulegende Wert die erste Größe für die Ermittlung der Höhe der Marktprämie. Dabei bestimmt sich die Höhe des anzulegenden Wertes entweder **anteilig **nach der **Bememmesungsleistung **oder nach der **installierten Leistung **der betroffenen Anlage. Hierbei muss allerdings berücksichtigt werden, dass bei einer finanziellen Förderung für Strom aus solarer Strahlungsenergie nicht auf die installierte Leistung unmittelbar abgestellt wird, sondern das Verhältnis der installierten Leistung der Anlage zum jeweils anzuwendenden Schwellenwert entscheidend ist. Bei einer finanziellen Förderung in allen anderen Fällen jeweils anteilig nach der Bemessungsleistung der Anlage.
Wurde der anzulegende Wert der beteffenden Anlage ermittelt, so ist von diesem der Monatsmarktwert abzuziehen. Beim Monatsmarktwert handelt es sich nach Ziffer 2.1. um den tatsächlichen Monatsmittelwert der Stundenkontrakte für die Preiszone Deutschland/ Österreich am Spotmarkt der Strombörse EPEX Spot SE in Paris in Cent pro Kilowattstunde.
Neben der geförderten Direktvermarktung normiert das EEG 2014 die sonstige Direktvermarktung. Im Unterschied zur geförderten Direktvermarktung betrifft diese jede Art der Stromerzeugung für die keine Förderung nach dem EEG verlangt werden kann, jedoch liegen gleichzeitig die Anforderungen der Direktvermarktung nach {{du przepis="§ 5 EEG"}} vor. Die Erwähnung dieser Form in {{du przepis="§ 20 EEG"}} hat ausschließlich karstellenden Charakter. Diese Klarstellung dient dazu, dass Anlagenbetreiber, welche sich für einen nicht nach dem EEG geförderten Vermarktungsweg entscheiden, nicht die anderen Privilegien nach dem EEG verlieren. [3]
[1]
[2]
[3]
[[EnergieRNeuesEEG2014 Zurück zum Hauptartikel]]
Dieser Anwendungsbereich wird zusätzlich durch die Ausnahmen des zweiten Satzes eingeschränkt. Demnach sind die Veräußerung von Strom an Dritte dann nicht als Direktvermarktung i.S.d. EEG anzusehen, wenn der Anlagenbetreiber zwar seinen erzeugten Strom an einen Dritten veräußert, diese aber den Strom in direkter Nähe der Anlage verbrauchen und der Strom nicht durch ein Netz der allgemeinem Versorgung transportiert wird. (sog. **Direktverbrauch**)[2]
Das EEG 2014 normiert nach {{du przepis="§ 20 Abs. 1 EEG"}} zwei Arten der Direktvermarktung, die **geförderte Direktvermarktung** im Marktprämienmodell und die **sonstige Direktvermarktung**.
Zunächst besteht aufseiten des Anlagenbetriebers demnach nur dann ein Anspruch auf Marktprämie, wenn dieser den erzeugten Strom gem. § 20 Absatz 1 Nummer 1direkt vermarktet.Hinsichtlich der hierbei zu berücksichtigen Punkte kann an dieser Stelle nach oben unter A. verwiesen werden.
Nach Ziffer 1.1 bildet der anzulegende Wert die erste Größe für die Ermittlung der Höhe der Marktprämie. Dabei bestimmt sich die Höhe des anzulegenden Wertes entweder **anteilig **nach der **Bememmesungsleistung **oder nach der **installierten Leistung **der betroffenen Anlage. Hierbei muss allerdings berücksichtigt werden, dass bei einer finanziellen Förderung für Strom aus solarer Strahlungsenergie nicht auf die installierte Leistung unmittelbar abgestellt wird, sondern das Verhältnis der installierten Leistung der Anlage zum jeweils anzuwendenden Schwellenwert entscheidend ist. Bei einer finanziellen Förderung in allen anderen Fällen jeweils anteilig nach der Bemessungsleistung der Anlage.
Wurde der anzulegende Wert der beteffenden Anlage ermittelt, so ist von diesem der Monatsmarktwert abzuziehen. Beim Monatsmarktwert handelt es sich nach Ziffer 2.1. um den tatsächlichen Monatsmittelwert der Stundenkontrakte für die Preiszone Deutschland/ Österreich am Spotmarkt der Strombörse EPEX Spot SE in Paris in Cent pro Kilowattstunde.
Neben der geförderten Direktvermarktung normiert das EEG 2014 die sonstige Direktvermarktung. Im Unterschied zur geförderten Direktvermarktung betrifft diese jede Art der Stromerzeugung für die keine Förderung nach dem EEG verlangt werden kann, jedoch liegen gleichzeitig die Anforderungen der Direktvermarktung nach {{du przepis="§ 5 EEG"}} vor. Die Erwähnung dieser Form in {{du przepis="§ 20 EEG"}} hat ausschließlich karstellenden Charakter. Diese Klarstellung dient dazu, dass Anlagenbetreiber, welche sich für einen nicht nach dem EEG geförderten Vermarktungsweg entscheiden, nicht die anderen Privilegien nach dem EEG verlieren. [3]
[1]
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[3]
[[EnergieRNeuesEEG2014 Zurück zum Hauptartikel]]
Deletions:
Hiervon ausgeschlossen sind kostenfreie Abgaben z.B. durch Schenkung sowie der Eigen- oder Selbstverbrauch. Diese stellen keie Veräußerung an eienen Dritten dar und begründen auch kinen Anspruch auf die Marktprämie.
Dieser Anwendungsbereich wird zusätzlich durch die Ausnahmen des zweiten Satzes eingeschränkt. Demnach sind die Veräußerung von Strom an Dritte dann nicht als Direktvermarktung i.S.d. EEG anzusehen, wenn der Anlagenbetreiber zwar seinen erzeugten Strom an einen Dritten veräußert, diese aber den Strom in direkter Nähe der Anlage verbrauchen und der Strom nicht durch ein Netz der allgemeinem Versorgung transportiert wird. (sog. **Direktverbrauch**)
Das EEG 2014 normiert zwei Arten der Direktvermarktung, die **geförderte Direktvermarktung** im Marktprämienmodell und die **sonstige Direktvermarktung**.
Zunächst besteht aufseiten des Anlagenbetriebers demnach nur dann ein Anspruch auf Marktprämie, wenn dieser den erzeugten Strom gem. § 20 Absatz 1 Nummer 1direkt vermarktet.Hinsichtlich der hierbei zu berücksichtigen Punkte kann an dieser Stelle nach oben auf die Ausführungen bei A. verwiesen werden.
Nach Ziffer 1.1 bildet der anzulegende Wert die erste Größe für die Ermittlung der Höhe der Marktprämie. Dabei bestimmt sich die Höhe des anzuelegenden Wertes entweder **anteilig **nach der **Bememmsungsleistung **oder nach der **installlierten Leistung **der betroffenen Anlage. Hierbei muss allerdings berückssichtigt werden, dass bei einer finanziellen Förderung für Strom aus solarer Strahlungsenergie nicht auf die installierte Leistung unmittelbar abgestellt wird, sondern das Verhältnis der installierten Leistung der Anlage zum jeweils anzuwendenden Schwellenwert entscheidend ist. Bei einer finanziellen Förderung in allen anderen Fällen jeweils anteilig nach der Bemessungsleistung der Anlage.
Wurde der anzulegende Wert der beteffenden Anlage ermittelt, so ist von diesem derMonatsmarktwert abzuziehen. Beim Monatsmarktwert handelt es sich nach Ziffer 2.1. um den der tatsächliche Monatsmittelwert der Stundenkontrakte für die Preiszone Deutschland/ Österreich am Spotmarkt der Strombörse EPEX Spot SE in Paris in Cent pro Kilowattstunde.
Neben der geförderten Direktvermarktung normiert das EEG 2014 die sonstige Direktvermarktung. Im Unterschied zur geförderten Direktvermarktung betrifft diese jede Art der Stromerzeugung für die keine Förderung nach dem EEG verlangt werden kann, jedoch liegen gleichzeitig die Anforderungen der Direktvermarktung nach {{du przepis="§ 5 EEG"}} vor. Die Erwähnung dieser Form in {{du przepis="§ 20 EEG"}} hat ausschließlich karstellenden Charakter. Diese Klarstellung dient dazu, dass Anlagenbetreiber, welche sich für einen nicht nach dem EEG geförderten Vermarktungsweg entscheiden, nicht die anderen Privilegien nach dem EEG verlieren.
Additions:
**aa. Direktvermarktung nach § 20 Absatz 1 Nummer 1**
**bb. Strom tatsächlich eingespeist und von einem Dritten abgenommen**
**cc. Voraussetzungen nach {{du przepis="§ 35 EEG"}} erfüllt**
**bb. Strom tatsächlich eingespeist und von einem Dritten abgenommen**
**cc. Voraussetzungen nach {{du przepis="§ 35 EEG"}} erfüllt**
Deletions:
**bb.** Strom tatsächlich eingespeist und von einem Dritten abgenommen
**cc.** Voraussetzungen nach {{du przepis="§ 35 EEG"}} erfüllt
Additions:
Im Hinblick auf die Frage der Höhe der Marktprämie legt {{du przepis="§ 34 Abs. 2 EEG"}} fest, dass diese kalendermonatlich zu bestimmen ist. Dabei findet die Ermittlung rückwirkend anhand der für den jeweiligen Kalendermonat berechneten Werte nach Anlage 1 statt. Entsprechend dieser ergibt sich die Marktprämie aus der Differenz vom anzulegenden Wert und dem Monatsmarktwert.
**aa. anzulegender Wert**
Nach Ziffer 1.1 bildet der anzulegende Wert die erste Größe für die Ermittlung der Höhe der Marktprämie. Dabei bestimmt sich die Höhe des anzuelegenden Wertes entweder **anteilig **nach der **Bememmsungsleistung **oder nach der **installlierten Leistung **der betroffenen Anlage. Hierbei muss allerdings berückssichtigt werden, dass bei einer finanziellen Förderung für Strom aus solarer Strahlungsenergie nicht auf die installierte Leistung unmittelbar abgestellt wird, sondern das Verhältnis der installierten Leistung der Anlage zum jeweils anzuwendenden Schwellenwert entscheidend ist. Bei einer finanziellen Förderung in allen anderen Fällen jeweils anteilig nach der Bemessungsleistung der Anlage.
Nach {{du przepis="§ 23 Abs. 1 EEG"}} ergibt sich der anzulegende Wert als solcher als Betrag nach den §§ 40 bis 51 oder 55 in Cent pro Kilowattstunde.
**bb. Monatsmarktwert**
Wurde der anzulegende Wert der beteffenden Anlage ermittelt, so ist von diesem derMonatsmarktwert abzuziehen. Beim Monatsmarktwert handelt es sich nach Ziffer 2.1. um den der tatsächliche Monatsmittelwert der Stundenkontrakte für die Preiszone Deutschland/ Österreich am Spotmarkt der Strombörse EPEX Spot SE in Paris in Cent pro Kilowattstunde.
**aa. anzulegender Wert**
Nach Ziffer 1.1 bildet der anzulegende Wert die erste Größe für die Ermittlung der Höhe der Marktprämie. Dabei bestimmt sich die Höhe des anzuelegenden Wertes entweder **anteilig **nach der **Bememmsungsleistung **oder nach der **installlierten Leistung **der betroffenen Anlage. Hierbei muss allerdings berückssichtigt werden, dass bei einer finanziellen Förderung für Strom aus solarer Strahlungsenergie nicht auf die installierte Leistung unmittelbar abgestellt wird, sondern das Verhältnis der installierten Leistung der Anlage zum jeweils anzuwendenden Schwellenwert entscheidend ist. Bei einer finanziellen Förderung in allen anderen Fällen jeweils anteilig nach der Bemessungsleistung der Anlage.
Nach {{du przepis="§ 23 Abs. 1 EEG"}} ergibt sich der anzulegende Wert als solcher als Betrag nach den §§ 40 bis 51 oder 55 in Cent pro Kilowattstunde.
**bb. Monatsmarktwert**
Wurde der anzulegende Wert der beteffenden Anlage ermittelt, so ist von diesem derMonatsmarktwert abzuziehen. Beim Monatsmarktwert handelt es sich nach Ziffer 2.1. um den der tatsächliche Monatsmittelwert der Stundenkontrakte für die Preiszone Deutschland/ Österreich am Spotmarkt der Strombörse EPEX Spot SE in Paris in Cent pro Kilowattstunde.
Deletions:
Additions:
Im Hinblick auf die Frage der Höhe der Marktprämie legt {{du przepis="§ 34 Abs. 2 EEG"}} fest, dass diese kalendermonatlich zu bestimmen ist. Dabei findet die Ermittlung rückwirkend anhand der für den jeweiligen Kalendermonat berechneten Werte nach Anlage 1 statt.
Deletions:
Additions:
Neben der geförderten Direktvermarktung normiert das EEG 2014 die sonstige Direktvermarktung. Im Unterschied zur geförderten Direktvermarktung betrifft diese jede Art der Stromerzeugung für die keine Förderung nach dem EEG verlangt werden kann, jedoch liegen gleichzeitig die Anforderungen der Direktvermarktung nach {{du przepis="§ 5 EEG"}} vor. Die Erwähnung dieser Form in {{du przepis="§ 20 EEG"}} hat ausschließlich karstellenden Charakter. Diese Klarstellung dient dazu, dass Anlagenbetreiber, welche sich für einen nicht nach dem EEG geförderten Vermarktungsweg entscheiden, nicht die anderen Privilegien nach dem EEG verlieren.
Additions:
((3)) Anspruch dem Grunde nach
Ein Anlagenbetreiber kann gem. {{du przepis="§ 34 Abs. 1 EEG"}} dann vom Netzbetreiber eine Marktprämie verlangen, wenn der Strom:
Ergänzend ist {{du przepis="§ 35 EEG"}} zu berücksichtigen.
**aa.** Direktvermarktung nach § 20 Absatz 1 Nummer 1
Zunächst besteht aufseiten des Anlagenbetriebers demnach nur dann ein Anspruch auf Marktprämie, wenn dieser den erzeugten Strom gem. § 20 Absatz 1 Nummer 1direkt vermarktet.Hinsichtlich der hierbei zu berücksichtigen Punkte kann an dieser Stelle nach oben auf die Ausführungen bei A. verwiesen werden.
**bb.** Strom tatsächlich eingespeist und von einem Dritten abgenommen
**cc.** Voraussetzungen nach {{du przepis="§ 35 EEG"}} erfüllt
Schließlich besteht ein Anspruch auf Zahlung der Marktprämie gegen den Netzbetreiber dann, wenn gem. {{du przepis="§ 35 EEG"}}:
1) für den Strom kein vermiedenes Netzentgelt nach § 18 Absatz 1 Satz 1 der Stromnetzentgeltverordnung in Anspruch genommen wird
1) die Erzeugungsanlage gem. {{du przepis="§ 36 EEG"}} fernseuerbar ist und
1) der Strom in einem Bilanz- oder Unterbilanzkreis bilanziert wird, in dem ausschließlich EE-Strom bilanziert wird
((3)) Anspruch dem Umfang nach - Höhe der Marktprämie
Im Hinblick auf die Frage der Höhe der Marktprämie legt {{du przepis="§ 34 Abs. 2 EEG"}} fest, dass diese kalendermonatlich zu bestimmen ist. Dabeifindet die Ermittlung rückwirkend anhand der für den jeweiligen Kalendermonat berechneten Werte nach Anlage 1 statt.
Ein Anlagenbetreiber kann gem. {{du przepis="§ 34 Abs. 1 EEG"}} dann vom Netzbetreiber eine Marktprämie verlangen, wenn der Strom:
Ergänzend ist {{du przepis="§ 35 EEG"}} zu berücksichtigen.
**aa.** Direktvermarktung nach § 20 Absatz 1 Nummer 1
Zunächst besteht aufseiten des Anlagenbetriebers demnach nur dann ein Anspruch auf Marktprämie, wenn dieser den erzeugten Strom gem. § 20 Absatz 1 Nummer 1direkt vermarktet.Hinsichtlich der hierbei zu berücksichtigen Punkte kann an dieser Stelle nach oben auf die Ausführungen bei A. verwiesen werden.
**bb.** Strom tatsächlich eingespeist und von einem Dritten abgenommen
**cc.** Voraussetzungen nach {{du przepis="§ 35 EEG"}} erfüllt
Schließlich besteht ein Anspruch auf Zahlung der Marktprämie gegen den Netzbetreiber dann, wenn gem. {{du przepis="§ 35 EEG"}}:
1) für den Strom kein vermiedenes Netzentgelt nach § 18 Absatz 1 Satz 1 der Stromnetzentgeltverordnung in Anspruch genommen wird
1) die Erzeugungsanlage gem. {{du przepis="§ 36 EEG"}} fernseuerbar ist und
1) der Strom in einem Bilanz- oder Unterbilanzkreis bilanziert wird, in dem ausschließlich EE-Strom bilanziert wird
((3)) Anspruch dem Umfang nach - Höhe der Marktprämie
Im Hinblick auf die Frage der Höhe der Marktprämie legt {{du przepis="§ 34 Abs. 2 EEG"}} fest, dass diese kalendermonatlich zu bestimmen ist. Dabeifindet die Ermittlung rückwirkend anhand der für den jeweiligen Kalendermonat berechneten Werte nach Anlage 1 statt.
Deletions:
((3)) Direktvermarktung nach § 20 Absatz 1 Nummer 1
Zunächst besteht aufseiten des Anlagenbetriebers nur dann ein Anspruch auf Marktprämie, wenn dieser den erzeugten Strom gem. § 20 Absatz 1 Nummer 1direkt vermarktet.Hinsichtlich der hierbei zu berücksichtigen Punkte kann an dieser Stelle nach oben auf die Ausführungen bei A. verwiesen werden.
((3)) Strom tatsächlich eingespeist und von einem Dritten abgenommen
Additions:
Im Folgenden werden die einzelnen Anspruchsvorazussetzungen näher beschrieben.
Zunächst besteht aufseiten des Anlagenbetriebers nur dann ein Anspruch auf Marktprämie, wenn dieser den erzeugten Strom gem. § 20 Absatz 1 Nummer 1direkt vermarktet.Hinsichtlich der hierbei zu berücksichtigen Punkte kann an dieser Stelle nach oben auf die Ausführungen bei A. verwiesen werden.
Zudem ist für den Ansoprzuch notwendig, dass der Strom tatsächlich in das Netz eingespeist wird und von einem Dritten abgenommen wird.
Zunächst besteht aufseiten des Anlagenbetriebers nur dann ein Anspruch auf Marktprämie, wenn dieser den erzeugten Strom gem. § 20 Absatz 1 Nummer 1direkt vermarktet.Hinsichtlich der hierbei zu berücksichtigen Punkte kann an dieser Stelle nach oben auf die Ausführungen bei A. verwiesen werden.
Zudem ist für den Ansoprzuch notwendig, dass der Strom tatsächlich in das Netz eingespeist wird und von einem Dritten abgenommen wird.
Deletions:
Zunächst besteht auf Seiten des Anlagenbetriebers nur dann ein Anspruch auf Marktprämie, wenn dieser den erzeugten Strom gem. § 20 Absatz 1 Nummer 1direkt vermarktet.Hinsichtlich der hierbei zu berücksichtigen Punkte kann an dieser Stelle nach oben auf die Ausführungen bei A. verwiesen werden.
Additions:
Im Folgenden werden die einzelnen Ansopruchsvorazussetzungen näher beschrieben.
((3)) Direktvermarktung nach § 20 Absatz 1 Nummer 1
Zunächst besteht auf Seiten des Anlagenbetriebers nur dann ein Anspruch auf Marktprämie, wenn dieser den erzeugten Strom gem. § 20 Absatz 1 Nummer 1direkt vermarktet.Hinsichtlich der hierbei zu berücksichtigen Punkte kann an dieser Stelle nach oben auf die Ausführungen bei A. verwiesen werden.
((3)) Strom tatsächlich eingespeist und von einem Dritten abgenommen
((3)) Direktvermarktung nach § 20 Absatz 1 Nummer 1
Zunächst besteht auf Seiten des Anlagenbetriebers nur dann ein Anspruch auf Marktprämie, wenn dieser den erzeugten Strom gem. § 20 Absatz 1 Nummer 1direkt vermarktet.Hinsichtlich der hierbei zu berücksichtigen Punkte kann an dieser Stelle nach oben auf die Ausführungen bei A. verwiesen werden.
((3)) Strom tatsächlich eingespeist und von einem Dritten abgenommen
Additions:
Ein Anlagenbetreiber kann gem. {{du przepis="§ 34 EEG"}} dann vom Netzbetreiber eine Marktprämie verlangen, wenn der Strom:
- nach § 20 Absatz 1 Nummer 1 direkt vermarktet wird
- tatsächlich eingespeist wird sowie
- von einem Dritten abgenommen worden ist
- nach § 20 Absatz 1 Nummer 1 direkt vermarktet wird
- tatsächlich eingespeist wird sowie
- von einem Dritten abgenommen worden ist
Deletions:
- tatsächlich eingespeist und
- von einem Dritten abgenommen wird
Additions:
//In Arbeit//
Ein Anlagenbetreiber kann gem. § 19 Abs. 1 Nr. 1 EEG dann vom Netzbetreiber eine Marktprämie nach {{du przepis="§ 34 EEG"}} verlangen, wenn sie den Strom direkt vermarkten und dem Netzbetreiber das Recht überlassen, diesen Strom als „Strom aus erneuerbaren Energien oder aus Grubengas“ zu kennzeichnen. Ergänzend zu der Anforderung, dass der Anlagenbetreiber seinen erzeugten Strom nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 EEG direkt vermarkten muss, bestimmt {{du przepis="§ 34 EEG"}}, dass der Strom:
- tatsächlich eingespeist und
- von einem Dritten abgenommen wird
Ein Anlagenbetreiber kann gem. § 19 Abs. 1 Nr. 1 EEG dann vom Netzbetreiber eine Marktprämie nach {{du przepis="§ 34 EEG"}} verlangen, wenn sie den Strom direkt vermarkten und dem Netzbetreiber das Recht überlassen, diesen Strom als „Strom aus erneuerbaren Energien oder aus Grubengas“ zu kennzeichnen. Ergänzend zu der Anforderung, dass der Anlagenbetreiber seinen erzeugten Strom nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 EEG direkt vermarkten muss, bestimmt {{du przepis="§ 34 EEG"}}, dass der Strom:
- tatsächlich eingespeist und
- von einem Dritten abgenommen wird
Deletions:
Additions:
Gem. {{du przepis="§ 5 Nr. 9 EEG"}} wird unter Direktvermarktung die **Veräußerung von Strom aus erneuerbaren Energien oder aus Grubengas an Dritte** verstanden. Hiervon ausgeschlossen ist der Strom, welcher in **unmittelbarer räumlicher Nähe zur Anlage verbraucht** und **nicht durch ein Netz durchgeleitet** wird. Diese entspricht der Begriffsbestimmung der früheren Regelung des EEG § 33a.
Deletions:
Additions:
Gem. {{du przepis="§ 5 Nr. 9 EEG"}} wird unter Direktvermarktung die Veräußerung von Strom aus erneuerbaren Energien oder aus Grubengas an Dritte verstanden. Hiervon ausgeschlossen ist der Strom, welcher in **unmittelbarer räumlicher Nähe zur Anlage verbraucht** und **nicht durch ein Netz durchgeleitet** wird. Diese entspricht der Begriffsbestimmung der früheren Regelung des EEG § 33a.
Mittelpunkt und entscheidendes Anwendungsmerkmal des ersten Satzes ist die vorzunehmehmende **Veräußerung an einen Dritten**. Dritter kann in diesem Fall ein Stromhändler, Letztverbraucher, Netzbetreiber und Energieversorgungsunternehmen sein. Eine Veräußerung nach diesem Verständnis liegt dann vor, wenn durch den Anlagebetreiber ein anderer Rechtsträger mit Strom aus EE gegen Entgelt beliefert wird. Hierbei kommt es auf ein wirtschaftliches Äqualivenz nicht an, sodass auch beim Erhalt eines Entgelts, welches unter dem Marktpreis, aber über einen symbolischen Betrag liegt von einer Veräußerung ausgegangen werden kann.
Hiervon ausgeschlossen sind kostenfreie Abgaben z.B. durch Schenkung sowie der Eigen- oder Selbstverbrauch. Diese stellen keie Veräußerung an eienen Dritten dar und begründen auch kinen Anspruch auf die Marktprämie.
Dieser Anwendungsbereich wird zusätzlich durch die Ausnahmen des zweiten Satzes eingeschränkt. Demnach sind die Veräußerung von Strom an Dritte dann nicht als Direktvermarktung i.S.d. EEG anzusehen, wenn der Anlagenbetreiber zwar seinen erzeugten Strom an einen Dritten veräußert, diese aber den Strom in direkter Nähe der Anlage verbrauchen und der Strom nicht durch ein Netz der allgemeinem Versorgung transportiert wird. (sog. **Direktverbrauch**)
Mittelpunkt und entscheidendes Anwendungsmerkmal des ersten Satzes ist die vorzunehmehmende **Veräußerung an einen Dritten**. Dritter kann in diesem Fall ein Stromhändler, Letztverbraucher, Netzbetreiber und Energieversorgungsunternehmen sein. Eine Veräußerung nach diesem Verständnis liegt dann vor, wenn durch den Anlagebetreiber ein anderer Rechtsträger mit Strom aus EE gegen Entgelt beliefert wird. Hierbei kommt es auf ein wirtschaftliches Äqualivenz nicht an, sodass auch beim Erhalt eines Entgelts, welches unter dem Marktpreis, aber über einen symbolischen Betrag liegt von einer Veräußerung ausgegangen werden kann.
Hiervon ausgeschlossen sind kostenfreie Abgaben z.B. durch Schenkung sowie der Eigen- oder Selbstverbrauch. Diese stellen keie Veräußerung an eienen Dritten dar und begründen auch kinen Anspruch auf die Marktprämie.
Dieser Anwendungsbereich wird zusätzlich durch die Ausnahmen des zweiten Satzes eingeschränkt. Demnach sind die Veräußerung von Strom an Dritte dann nicht als Direktvermarktung i.S.d. EEG anzusehen, wenn der Anlagenbetreiber zwar seinen erzeugten Strom an einen Dritten veräußert, diese aber den Strom in direkter Nähe der Anlage verbrauchen und der Strom nicht durch ein Netz der allgemeinem Versorgung transportiert wird. (sog. **Direktverbrauch**)
Deletions:
In dieser hieß es, dass Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreiber den Strom aus Anlagen, die ausschließlich erneuerbare Energien oder Grubengas einsetzen, nach Maßgabe der §§ 33b bis 33f an Dritte veräußern können. (Direktvermarktung).
Absatz 2 sah hiervon zwei Ausnahmen vom Vorliegen einer Direktvermarktung vor. Demnach gelten Veräußerungen von Strom an Dritte abweichend von Absatz 1 nicht als Direktvermarktung, wenn Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreiber Strom aus erneuerbaren Energien oder Grubengas an Dritte veräußern, **die den Strom in unmittelbarer räumlicher Nähe zur Anlage verbrauchen,** und der **Strom nicht durch ein Netz durchgeleitet **wird.
Additions:
Ein Anlagenbetreiber kann gem. § 19 Abs. 1 Nr. 1 EEG dann vom Netzbetreiber eine Marktprämie nach {{du przepis="§ 34 EEG"}} verlangen, wenn sie den Strom direkt vermarkten und dem Netzbetreiber das Recht überlassen, diesen Strom als „Strom aus erneuerbaren Energien oder aus Grubengas“ zu kennzeichnen.
Deletions:
Additions:
Das EEG 2014 normiert zwei Arten der Direktvermarktung, die **geförderte Direktvermarktung** im Marktprämienmodell und die **sonstige Direktvermarktung**.
((2)) Geförderte Direktvermarktung - Anspruch auf Marktprämie
Ein Anlagenbetreiber kann gem. § 19 Nr. 1 EEG dann vom Netzbetreiber eine Marktprämie nach {{du przepis="§ 34 EEG"}} verlangen, wenn sie den Strom direkt vermarkten und dem Netzbetreiber das Recht überlassen, diesen Strom als „Strom aus erneuerbaren Energien oder aus Grubengas“ zu kennzeichnen.
((2)) Sonstige Direktvermarktung
((2)) Geförderte Direktvermarktung - Anspruch auf Marktprämie
Ein Anlagenbetreiber kann gem. § 19 Nr. 1 EEG dann vom Netzbetreiber eine Marktprämie nach {{du przepis="§ 34 EEG"}} verlangen, wenn sie den Strom direkt vermarkten und dem Netzbetreiber das Recht überlassen, diesen Strom als „Strom aus erneuerbaren Energien oder aus Grubengas“ zu kennzeichnen.
((2)) Sonstige Direktvermarktung
Additions:
((1)) Begriff
((1)) Formen
((1)) Formen
Additions:
Gem. {{du przepis="§ 5 Nr. 9 EEG"}} wird unter Direktvermarktung die Veräußerung von Strom aus erneuerbaren Energien oder aus Grubengas an Dritte verstanden. Hiervon ausgeschlossen ist der Strom, welcher in **unmittelbarer räumlicher Nähe zur Anlage verbraucht** und **nicht durch ein Netz durchgeleitet** wird. Diese Begriffsbestimmung entspricht der früheren Regelung des EEG § 33a.
Deletions:
Additions:
In dieser hieß es, dass Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreiber den Strom aus Anlagen, die ausschließlich erneuerbare Energien oder Grubengas einsetzen, nach Maßgabe der §§ 33b bis 33f an Dritte veräußern können. (Direktvermarktung).
Absatz 2 sah hiervon zwei Ausnahmen vom Vorliegen einer Direktvermarktung vor. Demnach gelten Veräußerungen von Strom an Dritte abweichend von Absatz 1 nicht als Direktvermarktung, wenn Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreiber Strom aus erneuerbaren Energien oder Grubengas an Dritte veräußern, **die den Strom in unmittelbarer räumlicher Nähe zur Anlage verbrauchen,** und der **Strom nicht durch ein Netz durchgeleitet **wird.
Absatz 2 sah hiervon zwei Ausnahmen vom Vorliegen einer Direktvermarktung vor. Demnach gelten Veräußerungen von Strom an Dritte abweichend von Absatz 1 nicht als Direktvermarktung, wenn Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreiber Strom aus erneuerbaren Energien oder Grubengas an Dritte veräußern, **die den Strom in unmittelbarer räumlicher Nähe zur Anlage verbrauchen,** und der **Strom nicht durch ein Netz durchgeleitet **wird.
Additions:
Gem. § 5 Nr. 9 wird unter Direktvermarktung die Veräußerung von Strom aus erneuerbaren Energien oder aus Grubengas an Dritte verstanden. Hiervon ausgeschlossen ist der Strom, welcher in **unmittelbarer räumlicher Nähe zur Anlage verbraucht** und **nicht durch ein Netz durchgeleitet** wird. Diese Begriffsbestimmung entspricht der früheren Regelung des EEG § 33a.
Deletions:
Additions:
Gem. § 5 Nr. 9 wird unter Direktvermarktung die Veräußerung von Strom aus erneuerbaren Energien oder aus Grubengas an Dritte verstanden. Hiervon ausgeschlossen ist der Strom, welcher in **unmittelbarer räumlicher Nähe zur Anlage verbraucht** und **nicht durch ein Netz durchgeleitet** wird. Diese Begriffsbestimmung entspricht der früheren Regelung des EEG § 33a.
Deletions:
Additions:
Gem. § 5 Nr. 9 wird unter Direktvermarktung die Veräußerung von Strom aus erneuerbaren Energien oder aus Grubengas an Dritte verstanden. Hiervon ausgeschlossen ist der Strom, welcher in **unmittelbarer räumlicher Nähe zur Anlage verbraucht** und **nicht durch ein Netz durchgeleitet** wird. Diese Begriffbestimmung entspricht der früheren Regelung des EEG § 33a.