Anforderungen an Heizungsanlagen
insbesondere nach dem GEG - Rechtslage 2024
A. Allgemein
Es handelt sich um die Frage einer erwünschten Wärmeversorgung.
Heizungsanlage ist nicht mit einem Heizkessel zu verwechseln:
=> Heizungsanlage ist der Oberbegriff und weiterer Begriff
=> Heizungskessel hingegen eine besondere Heizungsform
=> "manuell beschickte Feuerungsanlagen" fallen nicht unter GEG
B. Technische Voraussetzungen
C. Verschlechterungsverbot
Gem. § 57 GEG dürfen Heizungsanlagen keine Verschlechterungen nach Einbau erfahren.
D. Optimierungspflichten
Unter Umständen können Anlagen unzulässig werden, wenn diese nicht gem. §§ 60 a, 60b GEG optimiert wurden.
E. Grundsatz - § 71 Abs. 1 GEG
=> Wärmenetz
=> elektrische Wärmepumpe
=> Stromdirektheizung
=> Solarthermie
=> usw.
Bis Wärmeplanung stattgefunden hat, können Betreiber von Heizungsanlagen § 71 Abs. 1 GEG ignorieren - wobei die Wärmeplanung bis 30. 6. 2026 bzw. 2028 (kleinere Städte) stehen muss.
G. Kein Betriebsverbot gem. § 72 GEG
H. Prinzip der Wirtschaftlichkeit
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