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Anforderungen an Heizungsanlagen

insbesondere nach dem GEG - Rechtslage 2024

A. Allgemein
Es handelt sich um die Frage einer erwünschten Wärmeversorgung.

Heizungsanlage ist nicht mit einem Heizkessel zu verwechseln:
=> Heizungsanlage ist der Oberbegriff und weiterer Begriff
=> Heizungskessel hingegen eine besondere Heizungsform
=> "manuell beschickte Feuerungsanlagen" fallen nicht unter GEG

B. Technische Voraussetzungen

C. Verschlechterungsverbot
Gem. § 57 GEG dürfen Heizungsanlagen keine Verschlechterungen nach Einbau erfahren.


D. Optimierungspflichten
Unter Umständen können Anlagen unzulässig werden, wenn diese nicht gem. §§ 60 a, 60b GEG optimiert wurden.

E. Grundsatz - § 71 Abs. 1 GEG

1. Erneuerbare Energie mindestens 65 %
Definition in § 3 Abs. 2 und 3 GEG

2. Oder: Ersatz gem. § 71 Abs. 3 GEG
In den Punkten 1. bis 7.

=> Wärmenetz
=> elektrische Wärmepumpe
=> Stromdirektheizung
=> Solarthermie
=> usw.

F. Keine Ausnahme gem. § 71 Abs. 8 GEG
Bis Wärmeplanung stattgefunden hat, können Betreiber von Heizungsanlagen § 71 Abs. 1 GEG ignorieren - wobei die Wärmeplanung bis 30. 6. 2026 bzw. 2028 (kleinere Städte) stehen muss.

G. Kein Betriebsverbot gem. § 72 GEG




H. Prinzip der Wirtschaftlichkeit
??


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