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EVTZ: Vor- und Nachteile

Analyse vor dem Hintergrund eines grenzüberschreitenden ÖPNV-Projekts

Die Untersuchungskriterien für Projekte aus dem Bereich des ÖPNV wurden näher in der Datei RechtsformZusammenarbeitUntersuchung dargestellt.

A. Vorteile der Rechtsform des EVTZ
Der EVTZ bietet seinen Mitgliedern zahlreiche Vorteile, die sich vor allem aus seiner gemeinschaftsrechtlichen Legitimation zur Wahrnehmung grenzüberschreitenden kommunalen Aufgaben ergeben. Dies bezieht sich insbesondere auf:

1. Gegenstand des Projektes
Der EVTZ kann vornehmlich die Aufgaben erfüllen, die zu Kompetenzen seiner Mitglieder gehören. Da nach Art. 7 Abs. 1 Nr. 4 KomSelbstvG und nach Art. 2 Abs. 2die Gewährleistung des öffentlichen Verkehrs zu den Aufgaben der örtlichen Gemeinschaften gehören, ist auch der EVTZ für die Wahrnehmung dieser Aufgabe zuständig.
Wegen eines weiten Betätigungsfeldes des EVTZ ist er auch als Träger anderer grenzüberschreitender Projekte (z.B. Kindergarten, Krankenhäuser) denkbar. Der EVTZ kann daher zugleich mehrere parallele Projekte verwalten. Dies bedeutet eine Bündelung von Wissen und Kompetenzen in einem besonderen Gremium und damit auch die Entlastung der gemeindlichen Verwaltung von dem Management mit besonderen Aufgaben sowie mindert wesentlich die Kommunikationsprobleme, welche - nach bisheriger Erfahrung - den reibungslosen Projektablauf beeinträchtigt haben.

Der EVTZ kann auch in allen Phasen der Ausführung des Projektes (Antragsstellung, Planung, Errichtung und Betrieb) tätig sein. Insbesondere ist der EVTZ befähigt, sich im eigenen Namen um die EU-Fördermittel zu bewerben und diese selbständig zu verwalten sowie abzurechnen.

2. Rechtsfähigkeit
Der EVTZ erwirbt die Rechtspersönlichkeit mit der Eintragung ins Register oder mit dem Tag der Veröffentlichung der Satzung des EVTZ, je nachdem, was zuerst eintritt (Art. 5 Abs. 1 EVTZ-VO).
Die Rechtspersönlichkeit nach deutschem und polnischem Rechtsverständnis macht den EVTZ zum selbständigen Träger von Rechten und Pflichten. Dies erlaubt, dass im täglichen Geschäftsverkehr der EVTZ eigenständig (im eigenen Namen und auf eigene Rechnung) Verträge abschließt, Rechte und Pflichte erwirbt und damit das "Projekt-Geschäft" unabhängig von den Mitgliedern betreibt. Dies bedeutet z.B. für beide Partner, dass eventuelle langwierige Vergabeverfahren durch ein Subjekt durchgeführt werden kann. Der EVTZ schafft auch einheitliche Regeln für die Durchführung gemeinsamer Initiativen in mehren Mitgliedstaaten. Es können auch damit einheitliche Grundsätze für die Einstellung von Mitarbeitern (zu weiteren Vorteilen s. den Teil betreffend "Notwendigkeit einer besonderen Form").

3. Vertretung und Willensbildung
In dieser Hinsicht ist der EVTZ eine sehr flexible Rechtsform, da die EVTZ-VO den Mitgliedern einen breiten Spielraum für die Gestaltung der Innenverhältnisse bietet.

a. Vertretung des EVTZ
Vertreten wird der EVTZ durch einen Direktoren (Art. 10 Abs. 1 Buchst. b) EVTZ-VO). Die EVTZ-VO überlässt den Mitgliedern, ob der Direktor durch die Versammlung gewählt oder direkt durch die Mitglieder benannt wird. Auch die Voraussetzungen an die Person des Direktors sind nicht näher bestimmt, so dass den Mitgliedern ein Wahlrecht zusteht. Die VO schließt auch nicht aus, den Posten des stellvertretenden Direktors zu schaffen, wenn eine paritätische Besetzung des Vertretungsorgans aus politischen Gründen angebracht wäre. Allerdings sind in solchem Fall die Kompetenzen klar zu setzen, damit es nicht zu Organstreitigkeiten kommt.

b. Willensbildungsprozess im EVTZ
Das Entscheidungsverfahren wird grundsätzlich durch die Satzung bestimmt (Art. 9 Abs. 1 Buchst. b) EVTZ-VO). Dies eröffnet auch einen weiteren Spielraum für die Mitglieder bei der Festlegung der Wege der Entscheidungsfindung innerhalb des EVTZ. Mit Erarbeitung von entsprechenden Mechanismen in der Satzung des EVTZ können zahlreiche Probleme entschärft werden.

c. Anmerkung
Andererseits ist aber zu bedenken, dass der EVTZ ein öffentlich-rechtliches Subjekt und damit an besondere Transparenzerfordernisse und Öffentlichkeitsgebot aus dem öffentlichen Recht gebunden ist.

4. Haushaltswirtschaft
Im Bereich der Haushaltswirtschaft sind noch viele Probleme ersichtlich, die aus mangelnder Erprobung dieser Rechtsform resultieren. Nicht desto trotz lassen sich einige Vorteile des EVTZ in diesem Bereich erblicken. Die Bewältigung dieser Probleme kann aber im Endergebnis die Errichtung eines grenzüberschreitenden öffentlich-rechtlichen Subjektes zur Folge haben, das als quasi grenzüberschreitende Gemeinde in der Grenzregion agieren kann.

a. Finanzierung
In dieser Hinsicht ist der EVTZ auch eine sehr flexible Rechtsform, da er sich aus mehreren Quellen unterhalten darf. Als grundsätzliche Quellen werden vor allem EU-Fördermitteln für Projekte und Programme aus dem Bereich der territorialen Zusammenarbeit sowie Finanzbeiträge der Mitglieder genannt. Zu den Finanzbeiträgen bestehen noch insoweit einige Fragen (z.B. Vereinbarung mit dem Recht öffentlicher Finanzen, steuerrechtliche Aspekte), die aber die Grundsätzliche Eignung der Rechtsform des EVTZ für das vorliegende Projekt nicht in Frage stellen.
Darüber hinaus kann der EVTZ Zuwendungen, Schenkungen und Vermächtnisse sowie sonstige rechtlich zulässige Einnahmen und Zinseinkünfte erhalten. Dies bedeutet u.a., dass der EVTZ durch die Gemeinden unter besonderen Voraussetzungen des öffentlichen Finanzrechts bezuschusst werden kann, wenn z.B. der Betrieb einer Bus- oder Straßenbahnlinie defizitär ist.
Letztendlich ist festzustellen, dass der EVTZ sich auch wirtschaftlich betätigen kann. Somit kann er auch seine Einnahmen um Leistungsentgelte für Mitglieder oder Dritte erweitern.

b. Haushalts- und Finanzierungsregeln
Da der EVTZ als eine juristische Person des öffentlichen Rechts konzipiert ist, ist er besonders an die Einhaltung der Vorschriften über die Verwaltung öffentlicher Mittel gebunden. Der EVTZ verfügt über einen jährlichen Haushaltsplan, für dessen Erstellung die Versammlung zuständig ist (Art. 9 Abs. 1 EVTZ-VO). Sonstige Unterlagen (Jahresabschluss und Jahresbericht) sind nach dem Recht des Sitzstaates zu erstellen. Auch die Prüfung und Offenlegung des Abschlusses unterliegt dem Recht des Sitzstaates. Dies bedeutet, dass der EVTZ die Haushalts- und Finanzierungsvorschriften einzuhalten hat, die an seinem Sitz gelten (vgl. Art. 2 Abs. 1 Buchst. c) EVTZ-VO). Diesbezüglich weicht also der EVTZ nicht von den anderen öffentlich-rechtlichen Subjekten des Sitzstaates des EVTZ.
Andere Mitglieder können in der Satzung des EVTZ bestimmen, inwieweit auch ihre Bestimmungen über Buchhaltungs- und Haushaltsregeln (einschließlich Finanzregelungen) auf den EVTZ anzuwenden sind (Art. 9 Abs. 1 Buchst. e) EVTZ-VO). Das betrifft vor allem die Tätigkeiten, die in dem betreffenden Mitgliedstaat ausgeführt werden. Damit wird die Möglichkeit geschaffen, dass der EVTZ auch die Voraussetzungen anderer Mitgliedstaaten in der Hinsicht erfüllt.

c. Finanzkontrolle
Der EVTZ unterliegt der Kontrolle in finanzieller Hinsicht grundsätzlich nach dem Recht des Sitzstaates (Art. 6 Abs. 1 EVTZ-VO). Die Effizienz der Kontrolle in einem anderen Mitgliedstaat wird durch entsprechende Mechanismen in Art. 6 Abs. 2 EVTZ-VO gewährleistet (Informations- und Unterlagenaustausch).

5. Steuerung und Aufsicht
Da der EVTZ eine selbständige juristische Person ist, die ihre Aufgaben eigenverantwortlich ausführt, ist er im Prinzip von den Mitgliedern unabhängig. Da es sich aber zugleich um ein Subjekt handelt, das an die Kommunen strickt gebunden und von diesen beherrscht ist, können die gemeindlichen Gegebenheiten auch auf den EVTZ übertragen werden. Diesen Problemen kann aber durch den Einbau entsprechender Mechanismen in die Satzung abgeholfen werden.

Außer der oben genannten Finanzkontrolle stehen den Mitgliedstaaten nur beschränkte Aufsichtsrechte zu. Diese beziehen sich vor allem auf gravierende Verstoße gegen die eng auszulegenden Grundprinzipien der Rechtsordnung eines der Mitgliedstaaten (Verstoße gegen die öffentliche Ordnung, die öffentliche Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die öffentliche Sittlichkeit oder das öffentliche Interesse eines Mitgliedstaats - Art. 13 EVTZ-VO). Eine Zwangsauflösung ist nur auf besondere Umstände beschränkt (Art. 14 EVTZ-VO). Diese beschränkte Rechtsaufsicht wird zwar kritisch bewertet (Peine/Starke, LKV 2008, 405). Sie kann aber auch vom Vorteil sein, wenn die Handlungen der Aufsichtsbehörden nicht immer vorhersehbar sind.

6. Haftung
Die Form des EVTZ ist für seine Mitglieder günstig, da sie in der Regel nicht für die Verbindlichkeiten des EVTZ haften. In Bezug auf die Eigenhaftung des EVTZ für seine Organe sind dagegen keine Abweichungen von den nationalen Grundsätzen ersichtlich.

a. Haftung der Mitglieder
Da der EVTZ als juristische Person (s. oben A.2.) eigenständig handelt, ist auch die Haftung der Mitglieder beschränkt. Die Haftung der Mitglieder kommt nur dann zum Zuge, wenn
      1. die Aktiva des EVTZ nicht ausreichen, um seine Verbindlichkeiten zu decken und
      1. die Haftung des Mitglieds nicht nach Maßgabe des nationalen Rechts ausgeschlossen oder beschränkt ist (Art. 12 Abs. 2 EVTZ-VO).
Da nach Art. 40 § 1 und 3 polZGB polnische Gemeinden nicht für die Verbindlichkeiten ihrer natürlichen Personen haften, können nach Art. 19 Abs. 2 UAbs. 2 EVTZ-VO auch deutsche Mitglieder ihre Haftung beschränken. Der EVTZ hat dann den Zusatz "mit beschränkter Haftung" zu tragen (Art. 19 Abs. 2 UAbs. 4 EVTZ-VO). Weder Deutschland noch Polen haben die Eintragung eines "EVTZ mbH" untersagt (Art. 12 Abs. 2 UAbs. 7 EVTZ-VO)

b. Haftung des EVTZ für seine Organe
Der EVTZ haftet - wie auch GmbH oder andere juristische Person - für den Schaden, den seine Organe einem anderen zufügen (Art. 10 Abs. 3 EVTZ-VO). Diese Haftung erstreckt sich auch auf Handlungen, die nicht durch den Aufgabenbereich des EVTZ gedeckt sind (Haftung für Handlungen in Überschreitung der Befugnisse ("ultra vires")).

7. Auflösung
Die Entscheidung über die Auflösung des EVTZ steht den Mitgliedern des EVTZ zu. Ausnahmsweise kann sie auch durch Aufsichtsorgane in den in Art. 14 EVTZ-VO genannten Fällen begehrt werden.
Die Auflösung eines EVTZ erfolgt nach den Grundsätzen, die zunächst in der Übereinkunft (Art. 8 Abs. 2 Buchst. c) EVTZ-VO) und in der Satzung (Art. 9 Abs. 1 EVTZ-VO) zu bestimmen sind. Die Liquidation erfolgt nach den Vorschriften des Sitzstaates, die für vergleichbare Fälle gelten (nationales GmbH-Recht, Insolvenzrecht). In dieser Hinsicht weicht der EVTZ nicht von den sonstigen juristischen Personen des nationalen Rechts ab.

B. Nachteile der Rechtsform des EVTZ

1. Gründung
Trotz der zahlreichen Vorteile sind noch einige Nachteile dieser Rechtsform ersichtlich. Dazu gehören vor allem die Gründungsprobleme. Die Gründung ist - wegen mangelnder Erfahrung und wegen Genehmigungserfordernisses ( 58) { $normTemp = substr($norm, strlen($norm) - 1); $norm = substr($norm, 0, strlen($norm) - 1); if (ord(substr($norm, strlen($norm) - 1)) > 58) { $normTemp = substr($norm, strlen($norm) - 1).$normTemp; $norm = substr($norm, 0, strlen($norm) - 1); } } else { $normTemp = ""; } } if ($normTemp == "") { $subNrL = ""; $subNrC = "0"; } else { if (ord(substr($normTemp, 0, 1)) < 48) { $subNrL = ""; $subNrC = "0"; } else { if (ord(substr($normTemp, 0, 1)) < 58) { if (ord(substr($normTemp, strlen($normTemp) - 1)) > 58) { $subNrL = substr($normTemp, strlen($normTemp) - 1); $subNrC = substr($normTemp, 0, strlen($normTemp) - 1); } else { $subNrL = ""; $subNrC = $normTemp; } } else { $subNrL = $normTemp; $subNrC = "0"; } } } //umwandlung des strings in zahl $norm = strval(intval($norm)); $final = array(); $final["main"] = $norm; $final["lit"] = $subNrL; $final["cyf"] = $subNrC; return $final; } } $out = ""; // do generowania identyfikatorow boksow z przepisami jest zmienna sesyjna "pid" if (!(isset($_SESSION["pid"]))) $_SESSION["pid"] = 0; // $_SESSION["pid"]++; //identyfikator boksu w ktorym pojawia sie tekst jest tu potrzebny // analyzing "przepis" e.g. "art. 23 § 2 KC" if ($akt <> "") { $out .= "".$akt.""; } else { $pattern = "/^(art\.|§|artykuł)\040(\S*?)\040(.*\040|)(\S*)$/i"; if (preg_match($pattern, $przepis, $matches)) { $mark = $matches[1]; $norm = $matches[2]; $act = $matches[4]; $addin = $matches[3]; $nr = separateNr($norm); $out .= "".$przepis.""; } } echo $out; //echo $this->tag; ?>) - als schwerfällig zu betrachten und damit als Nachteil. Es kann aber nicht ausgeschlossen werden, dass das Verfahren zügig durchgeführt wird, wenn ein entsprechender Druck auf zuständige Organe ausgeübt wird.

2. Vergaberecht
Als Einrichtung des öffentlichen Rechts unterliegt der EVTZ dem Vergaberecht, das an seinem Sitz gilt. Diese Form entbindet daher nicht vom Vergabeverfahren.

3. Politische Einbindung
Der EVTZ ist - im Gegensatz zu privatrechtlichen Rechtsformen - als öffentlich-rechtliches Rechtssubjekt in die politischen Belange seiner Träger eingebunden, so dass er in noch stärkerem Maße dem Einfluss der öffentlichen Hand unterliegt. Dem kann aber durch entsprechende Vorkehrungen in der Satzung abgeholfen werden.

4. Ausschluss Privater
Die Einbeziehung Privater ist nach Art. 3 EVTZ-VO nicht zulässig. Dies begründet einen wesentlichen Unterschied zu kommunalen Gesellschaften und damit auch eine Einschränkung im Vergleich zu gesellschaftsrechtlichen Betätigungsformen der Kommunen. Abzuwägen ist daher vor der Gründung des EVTZ, ob die Einbeziehung privater Subjekte notwendig sein wird.

Allerdings sind nicht als Private die Einrichtungen des öffentlichen Rechts im Sinne der Vergaberichtlinie 2004 anzusehen. Die kommunalen Gesellschaften (z.B. Verkehrsbetriebe) werden daher nicht als Private angesehen, wenn sie die in Art. 1 Abs. 9 UAbs. 2 der Vergaberichtlinie genannten Voraussetzungen einer "Einrichtung des öffentlichen Rechts" erfüllen, d.h.:
    • zu dem besonderen Zweck gegründet wurde, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nicht gewerblicher Art zu erfüllen,
    • Rechtspersönlichkeit besitzt und
    • überwiegend vom Staat, von Gebietskörperschaften oder von anderen Einrichtungen des öffentlichen Rechts finanziert wird, hinsichtlich ihrer Leitung der Aufsicht durch Letztere unterliegt oder deren Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan mehrheitlich aus Mitgliedern besteht, die vom Staat, von den Gebietskörperschaften oder von anderen Einrichtungen des öffentlichen Rechts ernannt worden sind.


5. Unklarheiten wegen mangelnder Erprobung
Es sind können noch andere Fragen offen werden, da diese Rechtsform noch nicht weitgehend erprobt ist.
Fraglich ist z.B. der Rang der Übereinkunft und der Satzung im System der Rechtsquellen zu EVTZ (Frage aufgeworfen von BussmannSamorzadTerytorialny2009). Dies Frage ist aber nicht von entscheidender Bedeutung.


C. Weiterführende Literatur zum Thema

  • Information des Deutschen Städte- und Gemeindebundes;

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