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Revision [9157]

Last edited on 2010-12-20 20:13:06 by WojciechLisiewicz
Additions:
((2)) Noch fehlende Erfahrung mit der Rechtsform
Da der EVTZ eine relativ neue Rechtsform ist und bislang noch keine umfassende Praxiserfahrung bei dessen Einsatz gesammelt werden konnte, können noch nicht alle Rechtsfragen rund um den EVTZ abschließend beantwortet werden. Insbesondere sind im Bereich des Haushalts einige Fragen offen. Unklar ist auch das gegenseitige Verhältnis der Übereinkunft und der Satzung im System der Rechtsquellen zur EVTZ-VO.[2] Die weitgehende Freiheit der Mitglieder, die genaue Ausgestaltung des EVTZ insbesondere in der Satzung zu regeln, sollte es jedoch bereits zum gegenwärtigen Zeitpunkt ermöglichen, eine Rechtsgrundlage für effiziente Arbeit des EVTZ zu schaffen.
Insgesamt ist der EVTZ als eine beachtenswerte, dem Gegenstand des Projektes exakt entsprechende Rechtsform anzusehen. Sie ist insbesondere für öffentliche Partner aus mehreren Mitgliedstaaten gedacht, die gemeinsame grenzüberschreitende Maßnahmen z. B. im Bereich des ÖPNV durchführen möchten. Darüber hinaus überlassen die nationalen und europarechtlichen Vorschriften den Mitgliedern viel Raum für die Bestimmung der Regeln der Kooperation innerhalb des EVTZ. Allerdings ist der EVTZ mit einigen relevanten Problemen verbunden, die vor allem aus mangelnder Erprobung des EVTZ stammen. Die Vorteile dieser Rechtsform überwiegen jedoch eindeutig.
[2] [[http://www.net4lawyer.com/openlaw/wikka.php?wakka=BussmannSamorzadTerytorialny2009 Bussmann, Samorząd Terytorialny 2009]].
Deletions:
((2)) Unklarheiten wegen mangelnder Erprobung
Es sind können noch andere Fragen offen werden, da diese Rechtsform noch nicht weitgehend erprobt ist. Insbesondere sind im Bereich der Haushaltswirtschaft noch viele Probleme ersichtlich. Fraglich ist auch das gegenseitige Verhältnis der Übereinkunft und der Satzung im System der Rechtsquellen zur EVTZ-VO.[2]
Im Ergebnis ist der EVTZ als eine sehr interessante, dem Gegenstand des Projektes völlig entsprechende Rechtsform anzusehen. Sie ist insbesondere für öffentliche Partner aus mehreren Mitgliedstaaten gedacht, die gemeinsame grenzüberschreitende Maßnahmen z.B. aus dem Gebiet des ÖPNV durchführen möchten. Darüber hinaus überlassen die nationalen und europarechtlichen Vorschriften den Mitgliedern viel Raum für die Bestimmung der Regeln der Kooperation innerhalb des EVTZ. Allerdings ist der EVTZ mit einigen relevanten Problemen verbunden, die vor allem aus mangelnder Erprobung des EVTZ stammen. Die Kosten-Nutzen-Rechnung spricht aber für die Form eindeutig.
[2] [[http://www.net4lawyer.com/openlaw/wikka.php?wakka=BussmannSamorzadTerytorialny2009 BussmannSamorzadTerytorialny2009]].


Revision [9156]

Edited on 2010-12-20 19:30:31 by WojciechLisiewicz
Additions:
Der EVTZ bietet seinen Mitgliedern zahlreiche Vorteile, die sich vor allem aus seiner gemeinschaftsrechtlichen Legitimation zur Wahrnehmung grenzüberschreitenden kommunalen Aufgaben ergeben. Zu den besonderen Vorteilen des EVTZ zählen insbesondere:
Der EVTZ soll Aufgaben erfüllen, die zu Kompetenzen seiner Mitglieder gehören. Da nach Art. 7 Abs. 1 Nr. 4 [[http://www.polskieustawy.com/act_index.php?logic=&dzur=1990&dzup=95&SearchExp=&SearchExp2= KomSelbstvG]] und nach Art. 2 Abs. 2 Bbg KVerf die Gewährleistung des öffentlichen Verkehrs zu den Aufgaben der örtlichen Gemeinschaften gehören, kann auch der EVTZ für die Wahrnehmung dieser Aufgabe zuständig sein.
Demnach ist festzustellen, dass der EVTZ geradezu wie geschaffen ist für Projekte, die grenzüberschreitenden Nahverkehr verbessern sollen. Dies gilt insbesondere - aber nicht nur! - wenn diese Projekte mit europäischen Geldern gefördert werden.
Die Rechtspersönlichkeit sowohl aus Sicht des deutschen wie auch des polnischen Rechts macht den EVTZ zum selbständigen Träger von Rechten und Pflichten. Dies bedeutet für beide Partner z. B., dass eventuelle Vergabeverfahren durch ein Rechtssubjekt durchgeführt werden können. Der EVTZ schafft auch einheitliche Regeln für die Durchführung gemeinsamer Initiativen in verschiedenen Mitgliedstaaten. Damit können auch einheitliche Regeln für die Einstellung von Mitarbeitern [1] und im Hinblick auf andere Verträge eingeführt werden.
Der EVTZ ist nur für öffentliche Subjekte oder durch von ihnen beherrschte sonstige Einrichtungen des öffentlichen Rechts gedacht. Dies bedeutet zwar den Ausschluss privater (d. h. in Privateigentum stehender) Rechtssubjekte. Andererseits ist die Teilnahme privatrechtlich organisierter Kommunalunternehmen in jedem Fall zulässig. Eventuelle Strukturveränderungen (Austritt oder Beitritt weiterer Einrichtungen) sind möglich (einstimmige Änderung der Übereinkunft und Veröffentlichung).
In dieser Hinsicht ist der EVTZ eine weitgehend flexible Rechtsform, da die EVTZ-VO den Mitgliedern einen breiten Spielraum für die Gestaltung der inneren Verfassung des Verbundes bietet. Die internen Prozeduren werden in erster Linie durch die Satzung bestimmt (Art. 9 Abs. 1 Buchst. b) EVTZ-VO). Damit liegt die genauere Ausgestaltung der Wege der Entscheidungsfindung und sonstiger Regeln der Zusammenarbeit in der Hand der Mitglieder. Mit entsprechenden Mechanismen in der [[EVTZSatzung Satzung des EVTZ]] können eventuell vorhersehbare, organisatorische Probleme durch klare Kompetenzzuweisung oder effektive Eskalationsmechanismen frühzeitig entschärft werden.
Auch im Hinblick auf die Finanzierung dürfte der EVTZ keine Probleme bereiten, weil keinerlei Einschränkungen im Hinblick auf die Finanzierungsquellen bestehen. Damit stellen die Einlagen und Zuschüsse der Mitglieder nicht die einzige Möglichkeit dar, den EVTZ handlungsfähig zu halten. Auf diese Weise kann eine weitestgehend transparente Ausgliederung bestimmter Aufgaben durch die Mitglieder vorgenommen werden, wodurch sie in ihren Haushalten lediglich eine bereits bilanzierte Größe führen müssen ohne einzelne Einnahmen und Ausgaben des EVTZ aufführen zu müssen. So wird die Gesamtbilanz der ausgegliederten Aufgabe für alle Beteiligten transparent.
Der EVTZ ist von seinen Mitgliedern grundsätzlich rechtlich unabhängig. Er unterliegt der Aufsicht in Bezug auf die Verwirklichung der Ziele sowie in finanzieller Hinsicht. Diese beschränkte Rechtsaufsicht wird kritisch bewertet (Peine/Starke, LKV 2008, 405). Sie kann aber auch von Vorteil sein, wenn die Handlungen der Aufsichtsbehörden nicht immer vorhersehbar sind und wenn die übertragene Aufgabe einer kontinuierlichen - von politischen Gegebenheiten unabhängigen - Durchführung bedarf.
Ein EVTZ bedeutet nach polnischem Recht eine Haftungsbeschränkung für seine Mitglieder, wodurch zumindest aus Sicht der polnischen Mitglieder die Haftung für Verbindlichkeiten des EVTZ ausgeschlossen ist. Zwar ist nach deutschem Recht die Haftung der öffentlichen Träger für die von ihnen beherrschten Unternehmen nicht von vornherein ausgeschlossen. Dies kann aber - gerade wegen der Beteiligung eines polnischen Mitglieds - durch die Errichtung eines ""EVTZ mbH"" für beide Partner gleich geregelt werden. Dies wäre eine ausdrücklich zulässige und gebotene Gestaltung.
Der EVTZ weist neben zahlreichen Vorteilen auch einige Nachteile auf.
Zu den Nachteilen gehört in erster Linie die langwierige Gründungsprozedur. Es ist zu erwarten, dass die Gründung - wegen mangelnder Erfahrung und wegen der Notwendigkeit, eine Genehmigung zu erlangen ({{pu przepis="Art. 6 UEuropUgrupWspTeryt"}}) - lang dauern wird. Da die Genehmigung der Gründung des EVTZ eine gebundene Verwaltungsentscheidung ist, kann diese beim Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen auch gegen den Willen der Aufsichtsbehörde durchgesetzt werden.
((1)) Neutrale Aspekte
Als Einrichtung des öffentlichen Rechts unterliegt der EVTZ dem Vergaberecht, das an seinem Sitz gilt, wenn er Beschaffungsvorgänge durchführt. Diese Organisationsform entbindet daher nicht vom Vergabeverfahren. Es gilt das Vergaberecht des Sitzstaates des EVTZ. Da der EVTZ öffentliche Aufgaben seiner Träger - als quasi weitergeleitet - wahrnimmt, stellt dies keinen Unterschied zur Situation dar, in der diese Aufgaben bei den jeweiligen Mitgliedern verbleiben würden. Eine gewisse Entlastung ist darin zu sehen, dass lediglich eine Rechtsordnung anwendbar wäre.
Im Hinblick auf die Einbindung des EVTZ in die Kommunalpolitik ist zu bemerken, dass er als öffentlich-rechtliches Rechtssubjekt in die politischen Belange seiner Träger noch stärker eingebunden sein könnte, als dies bei einer privatrechtlichen Rechtsform der Fall wäre. Eine natürliches Korrektiv stellt in diesem Zusammenhang allerdings der Umstand, dass der EVTZ durch mindestens zwei Gemeinden aus zwei verschiedenen Ländern kontrolliert wird. Vorausgesetzt, dass in der [[EVTZSatzung Satzung]] entsprechende Vorkehrungen zur Gewährleistung der Handlungsfähigkeit des EVTZ ergriffen werden, kann auch der Einfluss der Politik - sofern erwünscht - zurückgefahren werden.
Deletions:
Der EVTZ bietet seinen Mitgliedern zahlreiche Vorteile, die sich vor allem aus seiner gemeinschaftsrechtlichen Legitimation zur Wahrnehmung grenzüberschreitenden kommunalen Aufgaben ergeben. Zu den besonderen Vorteilen des EVTZ sind hinzuzählen:
Der EVTZ soll die Aufgaben erfüllen, die zu Kompetenzen seiner Mitglieder gehören. Da nach Art. 7 Abs. 1 Nr. 4 [[http://www.polskieustawy.com/act_index.php?logic=&dzur=1990&dzup=95&SearchExp=&SearchExp2= KomSelbstvG]] und nach Art. 2 Abs. 2 Bbg KVerf die Gewährleistung des öffentlichen Verkehrs zu den Aufgaben der örtlichen Gemeinschaften gehören, ist auch der EVTZ für die Wahrnehmung dieser Aufgabe zuständig.
Die Rechtspersönlichkeit nach deutschem und polnischem Rechtsverständnis macht den EVTZ zum selbständigen Träger von Rechten und Pflichten. Dies bedeutet z.B. für beide Partner, dass eventuelle langwierige grenzüberschreitende Vergabeverfahren durch ein Subjekt durchgeführt werden kann. Der EVTZ schafft auch einheitliche Regeln für die Durchführung gemeinsamer Initiativen in mehren Mitgliedstaaten. Es können auch damit einheitliche Grundsätze für die Einstellung von Mitarbeitern[1] ausarbeitet werden (zu weiteren Vorteilen s. den Teil betreffend "Notwendigkeit einer besonderen Form").
Der EVTZ ist nur für öffentliche Subjekte oder durch von ihnen beherrschte sonstige Einrichtungen des öffentlichen Rechts gedacht. Dies bedeutet zwar den Ausschluss rein privater Rechtssubjekte, aber schließt andererseits die Teilnahme privatrechtlich gestalteten Kommunalunternehmen nicht aus. Eventuelle Strukturveränderungen (Austritt oder Beitritt weiterer Einrichtungen) sind relativ einfach durchzusetzen (einstimmige Änderung der Übereinkunft und Veröffentlichung).
In dieser Hinsicht ist der EVTZ eine sehr flexible Rechtsform, da die EVTZ-VO den Mitgliedern einen breiten Spielraum für die Gestaltung der Innenverhältnisse bietet. Da das Entscheidungsverfahren durch die Satzung bestimmt wird (Art. 9 Abs. 1 Buchst. b) EVTZ-VO), eröffnet dies auch einen weiteren Spielraum für die Mitglieder bei der Festlegung der Wege der Entscheidungsfindung innerhalb des EVTZ. Mit Erarbeitung von entsprechenden Mechanismen in der [[EVTZSatzung Satzung des EVTZ]] können zahlreiche Probleme entschärft werden.
Auch in Hinsicht auf die Finanzierung ist der EVTZ eine günstige Rechtsform, da er sich aus mehreren Quellen unterhalten darf. Die Einlagen der Mitglieder stellen daher keine einzige Finanzierungsmodalität für den EVTZ dar. Dies bedeutet vor allem eine wesentliche finanzielle Entlastung der EVTZ-Mitglieder.
Der EVTZ ist grundsätzlich von seinen Mitgliedern rechtlich unabhängig. Er unterliegt der Aufsicht in Bezug auf die Verwirklichung der Ziele sowie in finanzieller Hinsicht. Diese beschränkte Rechtsaufsicht wird kritisch bewertet (Peine/Starke, LKV 2008, 405). Sie kann aber auch vom Vorteil sein, wenn die Handlungen der Aufsichtsbehörden nicht immer vorhersehbar sind.
Die Form des EVTZ ist für seine Mitglieder günstig, da sie in der Regel nicht für die Verbindlichkeiten des EVTZ haften. Zwar ist nach deutschem Recht die Haftung der öffentlichen Träger für die von ihnen beherrschten Unternehmen nicht von vornherein ausgeschlossen. Diese Probleme können aber durch die Errichtung eines ""EVTZ mbH"" überwunden werden. Sowohl nach deutschem als auch nach polnischem Recht ist die Haftungsbeschränkung zulässig und geboten.
((2)) Auflösung und Liquidation
In dieser Hinsicht weicht der EVTZ nicht von den sonstigen juristischen Personen des nationalen Rechts ab. Es können sich zwar einige Probleme aus mangelnder Erprobung dieser Rechtsform ergeben, die aber keinen wesentlichen Nachteil darstellen und sich bei verhältnismäßigem Aufwand bewerkstelligen lassen. Da der EVTZ mehrere grenzüberschreitende Projekte verwalten kann, kommt die Auflösung eher selten in Betracht.
Der EVTZ weist neben den zahlreichen Vorteilen auch einige Nachteile auf.
Zu den Nachteilen gehört in erster Linie die langwierige Gründungsprozedur. Die Gründung ist - wegen mangelnder Erfahrung und wegen Genehmigungserfordernisses ({{pu przepis="Art. 6 UEuropUgrupWspTeryt"}}) - als schwerfällig zu betrachten und damit als Nachteil. Es kann aber nicht ausgeschlossen werden, dass das Verfahren zügig durchgeführt wird, wenn ein entsprechender Druck auf zuständige Organe ausgeübt wird.
((2)) Vergaberecht
Als Einrichtung des öffentlichen Rechts unterliegt der EVTZ dem Vergaberecht, das an seinem Sitz gilt. Diese Form entbindet daher nicht vom Vergabeverfahren. Es gilt das Vergaberecht des Sitzstaates des EVTZ.
((2)) Politische Einbindung
Der EVTZ ist - im Gegensatz zu privatrechtlichen Rechtsformen - als öffentlich-rechtliches Rechtssubjekt in die politischen Belange seiner Träger eingebunden, so dass er in noch stärkerem Maße dem Einfluss der öffentlichen Hand unterliegt. Dem kann aber durch entsprechende Vorkehrungen in der [[EVTZSatzung Satzung]] abgeholfen werden.


Revision [9154]

Edited on 2010-12-20 14:59:32 by MarcinKrzymuski
Additions:
Der EVTZ bietet seinen Mitgliedern zahlreiche Vorteile, die sich vor allem aus seiner gemeinschaftsrechtlichen Legitimation zur Wahrnehmung grenzüberschreitenden kommunalen Aufgaben ergeben. Zu den besonderen Vorteilen des EVTZ sind hinzuzählen:
Die Rechtspersönlichkeit nach deutschem und polnischem Rechtsverständnis macht den EVTZ zum selbständigen Träger von Rechten und Pflichten. Dies bedeutet z.B. für beide Partner, dass eventuelle langwierige grenzüberschreitende Vergabeverfahren durch ein Subjekt durchgeführt werden kann. Der EVTZ schafft auch einheitliche Regeln für die Durchführung gemeinsamer Initiativen in mehren Mitgliedstaaten. Es können auch damit einheitliche Grundsätze für die Einstellung von Mitarbeitern[1] ausarbeitet werden (zu weiteren Vorteilen s. den Teil betreffend "Notwendigkeit einer besonderen Form").
Der EVTZ ist nur für öffentliche Subjekte oder durch von ihnen beherrschte sonstige Einrichtungen des öffentlichen Rechts gedacht. Dies bedeutet zwar den Ausschluss rein privater Rechtssubjekte, aber schließt andererseits die Teilnahme privatrechtlich gestalteten Kommunalunternehmen nicht aus. Eventuelle Strukturveränderungen (Austritt oder Beitritt weiterer Einrichtungen) sind relativ einfach durchzusetzen (einstimmige Änderung der Übereinkunft und Veröffentlichung).
Auch in Hinsicht auf die Finanzierung ist der EVTZ eine günstige Rechtsform, da er sich aus mehreren Quellen unterhalten darf. Die Einlagen der Mitglieder stellen daher keine einzige Finanzierungsmodalität für den EVTZ dar. Dies bedeutet vor allem eine wesentliche finanzielle Entlastung der EVTZ-Mitglieder.
Der EVTZ ist grundsätzlich von seinen Mitgliedern rechtlich unabhängig. Er unterliegt der Aufsicht in Bezug auf die Verwirklichung der Ziele sowie in finanzieller Hinsicht. Diese beschränkte Rechtsaufsicht wird kritisch bewertet (Peine/Starke, LKV 2008, 405). Sie kann aber auch vom Vorteil sein, wenn die Handlungen der Aufsichtsbehörden nicht immer vorhersehbar sind.
Die Form des EVTZ ist für seine Mitglieder günstig, da sie in der Regel nicht für die Verbindlichkeiten des EVTZ haften. Zwar ist nach deutschem Recht die Haftung der öffentlichen Träger für die von ihnen beherrschten Unternehmen nicht von vornherein ausgeschlossen. Diese Probleme können aber durch die Errichtung eines ""EVTZ mbH"" überwunden werden. Sowohl nach deutschem als auch nach polnischem Recht ist die Haftungsbeschränkung zulässig und geboten.
Die Einbeziehung Privater ist nach Art. 3 EVTZ-VO nicht zulässig. Dies begründet einen wesentlichen Unterschied zu kommunalen Gesellschaften und damit auch eine Einschränkung im Vergleich zu gesellschaftsrechtlichen Betätigungsformen der Kommunen. Abzuwägen ist daher vor der Wahl der Rechtsform, ob die Einbeziehung privater Subjekte notwendig sein wird.
Dieser Ausschluss bezieht sich aber nicht auf die Einrichtungen des öffentlichen Rechts im Sinne der [[http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:32004L0018:DE:HTML Vergaberichtlinie 2004/18/EG]].
Es sind können noch andere Fragen offen werden, da diese Rechtsform noch nicht weitgehend erprobt ist. Insbesondere sind im Bereich der Haushaltswirtschaft noch viele Probleme ersichtlich. Fraglich ist auch das gegenseitige Verhältnis der Übereinkunft und der Satzung im System der Rechtsquellen zur EVTZ-VO.[2]
[1] Ab 1.5.2011 entfällt z.B. das Genehmigungsproblem für polnische Mitarbeiter in Deutschland.
[2] [[http://www.net4lawyer.com/openlaw/wikka.php?wakka=BussmannSamorzadTerytorialny2009 BussmannSamorzadTerytorialny2009]].
Deletions:
Der EVTZ bietet seinen Mitgliedern zahlreiche Vorteile, die sich vor allem aus seiner gemeinschaftsrechtlichen Legitimation zur Wahrnehmung grenzüberschreitenden kommunalen Aufgaben ergeben. Dies bezieht sich insbesondere auf:
Die Rechtspersönlichkeit nach deutschem und polnischem Rechtsverständnis macht den EVTZ zum selbständigen Träger von Rechten und Pflichten. Dies bedeutet z.B. für beide Partner, dass eventuelle langwierige grenzüberschreitende Vergabeverfahren durch ein Subjekt durchgeführt werden kann. Der EVTZ schafft auch einheitliche Regeln für die Durchführung gemeinsamer Initiativen in mehren Mitgliedstaaten. Es können auch damit einheitliche Grundsätze für die Einstellung von Mitarbeitern (ab 1.5.2011 entfällt das Genehmigungsproblem für polnische Mitarbeiter in Deutschland) ausarbeitet werden (zu weiteren Vorteilen s. den Teil betreffend "Notwendigkeit einer besonderen Form").
Der EVTZ ist nur für öffentliche Subjekte oder durch von ihnen beherrschte sonstige Einrichtungen des öffentlichen Rechts gedacht. Dies bedeutet zwar den Ausschluss privater Rechtssubjekte, aber andererseits schließt die Teilnahme privatrechtlich gestalteten Kommunalunternehmen nicht aus. Eventuelle Strukturveränderungen sind relativ einfach durchzusetzen (einstimmige Änderung der Übereinkunft).
In Hinsicht auf die Finanzierung ist der EVTZ auch eine sehr flexible Rechtsform, da er sich aus mehreren Quellen unterhalten darf. Somit sind die Einlagen der Mitglieder nicht die einzige Finanzierungsmodalität für den EVTZ. Dies bedeutet auch eine wesentliche finanzielle Entlastung der EVTZ-Mitglieder.
Zwar ist der EVTZ von seinen Mitgliedern rechtlich unabhängig und von eigenen Organen geleitet. Die beschränkte Rechtsaufsicht wird zwar kritisch bewertet (Peine/Starke, LKV 2008, 405). Sie kann aber auch vom Vorteil sein, wenn die Handlungen der Aufsichtsbehörden nicht immer vorhersehbar sind.
Die Form des EVTZ ist für seine Mitglieder günstig, da sie in der Regel nicht für die Verbindlichkeiten des EVTZ haften. Zwar ist nach deutschem Recht die Haftung der öffentlichen Träger für die von ihnen beherrschten Unternehmen nicht von vornherein ausgeschlossen. Diese Probleme können aber durch die Errichtung eines ""EVTZ mbH"" überwunden werden. Sowohl nach deutschem als auch nach polnischem Recht ist die Haftungsbeschränkung zulässig.
Die Einbeziehung Privater ist nach Art. 3 EVTZ-VO nicht zulässig. Dies begründet einen wesentlichen Unterschied zu kommunalen Gesellschaften und damit auch eine Einschränkung im Vergleich zu gesellschaftsrechtlichen Betätigungsformen der Kommunen. Abzuwägen ist daher vor der Gründung des EVTZ, ob die Einbeziehung privater Subjekte notwendig sein wird. Allerdings bezieht sich dieser Ausschluss nicht auf die Einrichtungen des öffentlichen Rechts im Sinne der [[http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:32004L0018:DE:HTML Vergaberichtlinie 2004/18/EG]].
Es sind können noch andere Fragen offen werden, da diese Rechtsform noch nicht weitgehend erprobt ist. Insbesondere im Bereich der Haushaltswirtschaft sind noch viele Probleme ersichtlich, die aus mangelnder Erprobung dieser Rechtsform resultieren. Fraglich ist auch der Rang der Übereinkunft und der Satzung im System der Rechtsquellen zu EVTZ-VO (Frage aufgeworfen von [[http://www.net4lawyer.com/openlaw/wikka.php?wakka=BussmannSamorzadTerytorialny2009 BussmannSamorzadTerytorialny2009]]).


Revision [9153]

Edited on 2010-12-20 14:36:12 by MarcinKrzymuski
Additions:
In Hinsicht auf die Finanzierung ist der EVTZ auch eine sehr flexible Rechtsform, da er sich aus mehreren Quellen unterhalten darf. Somit sind die Einlagen der Mitglieder nicht die einzige Finanzierungsmodalität für den EVTZ. Dies bedeutet auch eine wesentliche finanzielle Entlastung der EVTZ-Mitglieder.
((2)) Aufsicht
Die Form des EVTZ ist für seine Mitglieder günstig, da sie in der Regel nicht für die Verbindlichkeiten des EVTZ haften. Zwar ist nach deutschem Recht die Haftung der öffentlichen Träger für die von ihnen beherrschten Unternehmen nicht von vornherein ausgeschlossen. Diese Probleme können aber durch die Errichtung eines ""EVTZ mbH"" überwunden werden. Sowohl nach deutschem als auch nach polnischem Recht ist die Haftungsbeschränkung zulässig.
In dieser Hinsicht weicht der EVTZ nicht von den sonstigen juristischen Personen des nationalen Rechts ab. Es können sich zwar einige Probleme aus mangelnder Erprobung dieser Rechtsform ergeben, die aber keinen wesentlichen Nachteil darstellen und sich bei verhältnismäßigem Aufwand bewerkstelligen lassen. Da der EVTZ mehrere grenzüberschreitende Projekte verwalten kann, kommt die Auflösung eher selten in Betracht.
Die Einbeziehung Privater ist nach Art. 3 EVTZ-VO nicht zulässig. Dies begründet einen wesentlichen Unterschied zu kommunalen Gesellschaften und damit auch eine Einschränkung im Vergleich zu gesellschaftsrechtlichen Betätigungsformen der Kommunen. Abzuwägen ist daher vor der Gründung des EVTZ, ob die Einbeziehung privater Subjekte notwendig sein wird. Allerdings bezieht sich dieser Ausschluss nicht auf die Einrichtungen des öffentlichen Rechts im Sinne der [[http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:32004L0018:DE:HTML Vergaberichtlinie 2004/18/EG]].
Es sind können noch andere Fragen offen werden, da diese Rechtsform noch nicht weitgehend erprobt ist. Insbesondere im Bereich der Haushaltswirtschaft sind noch viele Probleme ersichtlich, die aus mangelnder Erprobung dieser Rechtsform resultieren. Fraglich ist auch der Rang der Übereinkunft und der Satzung im System der Rechtsquellen zu EVTZ-VO (Frage aufgeworfen von [[http://www.net4lawyer.com/openlaw/wikka.php?wakka=BussmannSamorzadTerytorialny2009 BussmannSamorzadTerytorialny2009]]).
Deletions:
In Hinsicht auf die Finanzierung ist der EVTZ auch eine sehr flexible Rechtsform, da er sich aus mehreren Quellen unterhalten darf. Somit sind die Einlagen der Mitglieder nicht die einzige Finanzierungsmodalität für den EVTZ. Dies bedeutet auch eine wesentliche finanzielle Entlastung der EVTZ-Mitglieder.
((2)) Steuerung und Aufsicht
Die Form des EVTZ ist für seine Mitglieder günstig, da sie in der Regel nicht für die Verbindlichkeiten des EVTZ haften. Zwar ist nach deutschem Recht die Haftung der öffentlichen Träger für die von ihnen beherrschten Unternehmen nicht von vornherein ausgeschlossen. Diese Probleme können aber durch die Beschränkung der Haftung des EVTZ ("EVTZ mbH") überwunden werden.
In dieser Hinsicht weicht der EVTZ nicht von den sonstigen juristischen Personen des nationalen Rechts ab. Es können sich zwar einige Probleme aus mangelnder Erprobung dieser Rechtsform ergeben, die aber keinen wesentlichen Nachteil darstellen und sich bei verhältnismäßigem Aufwand bewerkstelligen lassen.
Die Einbeziehung Privater ist nach Art. 3 EVTZ-VO nicht zulässig. Dies begründet einen wesentlichen Unterschied zu kommunalen Gesellschaften und damit auch eine Einschränkung im Vergleich zu gesellschaftsrechtlichen Betätigungsformen der Kommunen. Abzuwägen ist daher vor der Gründung des EVTZ, ob die Einbeziehung privater Subjekte notwendig sein wird.
Allerdings sind nicht als Private die Einrichtungen des öffentlichen Rechts im Sinne der [[http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:32004L0018:DE:HTML Vergaberichtlinie 2004/18/EG]] anzusehen (s. oben A.8.).
Es sind können noch andere Fragen offen werden, da diese Rechtsform noch nicht weitgehend erprobt ist. Insbesondere im Bereich der Haushaltswirtschaft sind noch viele Probleme ersichtlich, die aus mangelnder Erprobung dieser Rechtsform resultieren. Fraglich ist auch der Rang der Übereinkunft und der Satzung im System der Rechtsquellen zu EVTZ-VO (Frage aufgeworfen von [[http://www.net4lawyer.com/openlaw/wikka.php?wakka=BussmannSamorzadTerytorialny2009 BussmannSamorzadTerytorialny2009]]). Dies Frage ist aber nicht von entscheidender Bedeutung.


Revision [9150]

Edited on 2010-12-20 13:40:06 by MarcinKrzymuski
Additions:
((2)) Mitgliedschaft und Strukturveränderungen
Der EVTZ ist nur für öffentliche Subjekte oder durch von ihnen beherrschte sonstige Einrichtungen des öffentlichen Rechts gedacht. Dies bedeutet zwar den Ausschluss privater Rechtssubjekte, aber andererseits schließt die Teilnahme privatrechtlich gestalteten Kommunalunternehmen nicht aus. Eventuelle Strukturveränderungen sind relativ einfach durchzusetzen (einstimmige Änderung der Übereinkunft).
In dieser Hinsicht ist der EVTZ eine sehr flexible Rechtsform, da die EVTZ-VO den Mitgliedern einen breiten Spielraum für die Gestaltung der Innenverhältnisse bietet. Da das Entscheidungsverfahren durch die Satzung bestimmt wird (Art. 9 Abs. 1 Buchst. b) EVTZ-VO), eröffnet dies auch einen weiteren Spielraum für die Mitglieder bei der Festlegung der Wege der Entscheidungsfindung innerhalb des EVTZ. Mit Erarbeitung von entsprechenden Mechanismen in der [[EVTZSatzung Satzung des EVTZ]] können zahlreiche Probleme entschärft werden.
Zwar ist der EVTZ von seinen Mitgliedern rechtlich unabhängig und von eigenen Organen geleitet. Die beschränkte Rechtsaufsicht wird zwar kritisch bewertet (Peine/Starke, LKV 2008, 405). Sie kann aber auch vom Vorteil sein, wenn die Handlungen der Aufsichtsbehörden nicht immer vorhersehbar sind.
Die Form des EVTZ ist für seine Mitglieder günstig, da sie in der Regel nicht für die Verbindlichkeiten des EVTZ haften. Zwar ist nach deutschem Recht die Haftung der öffentlichen Träger für die von ihnen beherrschten Unternehmen nicht von vornherein ausgeschlossen. Diese Probleme können aber durch die Beschränkung der Haftung des EVTZ ("EVTZ mbH") überwunden werden.
Deletions:
((2)) Sitz
Der Sitz des EVTZ ist frei zu bestimmen. Er kann in jedem Mitgliedstaat liegen. Die Sitzverlegung kann aber problematisch sein und ggf. mit Auflösung und Liquidation des bereits bestehenden EVTZ verbunden werden.
((2)) Mitgliedschaft
Der EVTZ ist nur für öffentliche Subjekte oder durch von ihnen beherrschte sonstige Einrichtungen des öffentlichen Rechts gedacht. Dies bedeutet zwar den Ausschluss privater Rechtssubjekte, aber andererseits schließt die Teilnahme privatrechtlich gestalteten Kommunalunternehmen nicht aus.
In dieser Hinsicht ist der EVTZ eine sehr flexible Rechtsform, da die EVTZ-VO den Mitgliedern einen breiten Spielraum für die Gestaltung der Innenverhältnisse bietet. Das Entscheidungsverfahren wird grundsätzlich durch die Satzung bestimmt (Art. 9 Abs. 1 Buchst. b) EVTZ-VO). Dies eröffnet auch einen weiteren Spielraum für die Mitglieder bei der Festlegung der Wege der Entscheidungsfindung innerhalb des EVTZ. Mit Erarbeitung von entsprechenden Mechanismen in der [[EVTZSatzung Satzung des EVTZ]] können zahlreiche Probleme entschärft werden.
Zwar ist der EVTZ von seinen Mitgliedern rechtlich unabhängig. Da es sich aber zugleich um ein Subjekt handelt, das an die Kommunen strickt gebunden und von diesen beherrscht ist, können die gemeindlichen Gegebenheiten auch auf den EVTZ übertragen werden. Diesen Problemen kann aber durch den Einbau entsprechender Mechanismen in die [[EVTZSatzung Satzung]] abgeholfen werden.
Diese beschränkte Rechtsaufsicht wird zwar kritisch bewertet (Peine/Starke, LKV 2008, 405). Sie kann aber auch vom Vorteil sein, wenn die Handlungen der Aufsichtsbehörden nicht immer vorhersehbar sind.
Die Form des EVTZ ist für seine Mitglieder günstig, da sie in der Regel nicht für die Verbindlichkeiten des EVTZ haften. Zwar sieht das deutsche Recht die Haftung der Gemeinde für die von ihr beherrschten Unternehmen vor. Diese Probleme können aber durch die Beschränkung der Haftung des EVTZ ("EVTZ mbH") überwunden werden.


Revision [9146]

Edited on 2010-12-20 13:22:08 by MarcinKrzymuski
Additions:
((2)) Sitz
Der Sitz des EVTZ ist frei zu bestimmen. Er kann in jedem Mitgliedstaat liegen. Die Sitzverlegung kann aber problematisch sein und ggf. mit Auflösung und Liquidation des bereits bestehenden EVTZ verbunden werden.
((2)) Mitgliedschaft
Der EVTZ ist nur für öffentliche Subjekte oder durch von ihnen beherrschte sonstige Einrichtungen des öffentlichen Rechts gedacht. Dies bedeutet zwar den Ausschluss privater Rechtssubjekte, aber andererseits schließt die Teilnahme privatrechtlich gestalteten Kommunalunternehmen nicht aus.
((2)) Finanzierung
In Hinsicht auf die Finanzierung ist der EVTZ auch eine sehr flexible Rechtsform, da er sich aus mehreren Quellen unterhalten darf. Somit sind die Einlagen der Mitglieder nicht die einzige Finanzierungsmodalität für den EVTZ. Dies bedeutet auch eine wesentliche finanzielle Entlastung der EVTZ-Mitglieder.
Die Form des EVTZ ist für seine Mitglieder günstig, da sie in der Regel nicht für die Verbindlichkeiten des EVTZ haften. Zwar sieht das deutsche Recht die Haftung der Gemeinde für die von ihr beherrschten Unternehmen vor. Diese Probleme können aber durch die Beschränkung der Haftung des EVTZ ("EVTZ mbH") überwunden werden.
In dieser Hinsicht weicht der EVTZ nicht von den sonstigen juristischen Personen des nationalen Rechts ab. Es können sich zwar einige Probleme aus mangelnder Erprobung dieser Rechtsform ergeben, die aber keinen wesentlichen Nachteil darstellen und sich bei verhältnismäßigem Aufwand bewerkstelligen lassen.
Als Einrichtung des öffentlichen Rechts unterliegt der EVTZ dem Vergaberecht, das an seinem Sitz gilt. Diese Form entbindet daher nicht vom Vergabeverfahren. Es gilt das Vergaberecht des Sitzstaates des EVTZ.
Deletions:
((2)) Haushaltswirtschaft
In dieser Hinsicht ist der EVTZ auch eine sehr flexible Rechtsform, da er sich aus mehreren Quellen unterhalten darf.
Die Form des EVTZ ist für seine Mitglieder günstig, da sie in der Regel nicht für die Verbindlichkeiten des EVTZ haften. Zwar sieht das deutsche Recht die Haftung der Gemeinde für die von ihr beherrschten Unternehmen vor. Diese Probleme können aber durch die Beschränkung der Haftung (EVTZ mbH) überwunden werden.
In dieser Hinsicht weicht der EVTZ nicht von den sonstigen juristischen Personen des nationalen Rechts ab.
Als Einrichtung des öffentlichen Rechts unterliegt der EVTZ dem Vergaberecht, das an seinem Sitz gilt. Diese Form entbindet daher nicht vom Vergabeverfahren.


Revision [9142]

Edited on 2010-12-20 13:11:24 by MarcinKrzymuski
Additions:
Der EVTZ soll die Aufgaben erfüllen, die zu Kompetenzen seiner Mitglieder gehören. Da nach Art. 7 Abs. 1 Nr. 4 [[http://www.polskieustawy.com/act_index.php?logic=&dzur=1990&dzup=95&SearchExp=&SearchExp2= KomSelbstvG]] und nach Art. 2 Abs. 2 Bbg KVerf die Gewährleistung des öffentlichen Verkehrs zu den Aufgaben der örtlichen Gemeinschaften gehören, ist auch der EVTZ für die Wahrnehmung dieser Aufgabe zuständig.
Grenzüberschreitende ÖPNV-Projekte zwischen Kommunen aus verschiedenen Ländern stellen des Weiteren Aufgaben dar, die den Zusammenhalt der kooperierenden Regionen (vgl. Art. 1 Abs. 2 EVTZ-VO) in allen drei Bereichen fördern, insbesondere durch:
Die Rechtspersönlichkeit nach deutschem und polnischem Rechtsverständnis macht den EVTZ zum selbständigen Träger von Rechten und Pflichten. Dies bedeutet z.B. für beide Partner, dass eventuelle langwierige grenzüberschreitende Vergabeverfahren durch ein Subjekt durchgeführt werden kann. Der EVTZ schafft auch einheitliche Regeln für die Durchführung gemeinsamer Initiativen in mehren Mitgliedstaaten. Es können auch damit einheitliche Grundsätze für die Einstellung von Mitarbeitern (ab 1.5.2011 entfällt das Genehmigungsproblem für polnische Mitarbeiter in Deutschland) ausarbeitet werden (zu weiteren Vorteilen s. den Teil betreffend "Notwendigkeit einer besonderen Form").
In dieser Hinsicht ist der EVTZ eine sehr flexible Rechtsform, da die EVTZ-VO den Mitgliedern einen breiten Spielraum für die Gestaltung der Innenverhältnisse bietet. Das Entscheidungsverfahren wird grundsätzlich durch die Satzung bestimmt (Art. 9 Abs. 1 Buchst. b) EVTZ-VO). Dies eröffnet auch einen weiteren Spielraum für die Mitglieder bei der Festlegung der Wege der Entscheidungsfindung innerhalb des EVTZ. Mit Erarbeitung von entsprechenden Mechanismen in der [[EVTZSatzung Satzung des EVTZ]] können zahlreiche Probleme entschärft werden.
In dieser Hinsicht ist der EVTZ auch eine sehr flexible Rechtsform, da er sich aus mehreren Quellen unterhalten darf.
Zwar ist der EVTZ von seinen Mitgliedern rechtlich unabhängig. Da es sich aber zugleich um ein Subjekt handelt, das an die Kommunen strickt gebunden und von diesen beherrscht ist, können die gemeindlichen Gegebenheiten auch auf den EVTZ übertragen werden. Diesen Problemen kann aber durch den Einbau entsprechender Mechanismen in die [[EVTZSatzung Satzung]] abgeholfen werden.
Diese beschränkte Rechtsaufsicht wird zwar kritisch bewertet (Peine/Starke, LKV 2008, 405). Sie kann aber auch vom Vorteil sein, wenn die Handlungen der Aufsichtsbehörden nicht immer vorhersehbar sind.
Die Form des EVTZ ist für seine Mitglieder günstig, da sie in der Regel nicht für die Verbindlichkeiten des EVTZ haften. Zwar sieht das deutsche Recht die Haftung der Gemeinde für die von ihr beherrschten Unternehmen vor. Diese Probleme können aber durch die Beschränkung der Haftung (EVTZ mbH) überwunden werden.
((2)) Auflösung und Liquidation
In dieser Hinsicht weicht der EVTZ nicht von den sonstigen juristischen Personen des nationalen Rechts ab.
Es sind können noch andere Fragen offen werden, da diese Rechtsform noch nicht weitgehend erprobt ist. Insbesondere im Bereich der Haushaltswirtschaft sind noch viele Probleme ersichtlich, die aus mangelnder Erprobung dieser Rechtsform resultieren. Fraglich ist auch der Rang der Übereinkunft und der Satzung im System der Rechtsquellen zu EVTZ-VO (Frage aufgeworfen von [[http://www.net4lawyer.com/openlaw/wikka.php?wakka=BussmannSamorzadTerytorialny2009 BussmannSamorzadTerytorialny2009]]). Dies Frage ist aber nicht von entscheidender Bedeutung.
Deletions:
Grenzüberschreitende ÖPNV-Projekte zwischen Kommunen aus verschiedenen Ländern stellen in jedem Fall Aufgaben dar, die den Zusammenhalt der kooperierenden Regionen (vgl. Art. 1 Abs. 2 EVTZ-VO) in allen drei Bereichen fördern, insbesondere durch:
Der EVTZ kann vornehmlich die Aufgaben erfüllen, die zu Kompetenzen seiner Mitglieder gehören. Da nach Art. 7 Abs. 1 Nr. 4 [[http://www.polskieustawy.com/act_index.php?logic=&dzur=1990&dzup=95&SearchExp=&SearchExp2= KomSelbstvG]] und nach [[ Art. 2 Abs. 2 ]]die Gewährleistung des öffentlichen Verkehrs zu den Aufgaben der örtlichen Gemeinschaften gehören, ist auch der EVTZ für die Wahrnehmung dieser Aufgabe zuständig.
Wegen eines weiten Betätigungsfeldes des EVTZ ist er auch als Träger anderer grenzüberschreitender Projekte (z.B. Kindergarten, Krankenhäuser) denkbar. Der EVTZ kann daher zugleich mehrere parallele Projekte verwalten. Dies bedeutet eine Bündelung von Wissen und Kompetenzen in einem besonderen Gremium und damit auch die Entlastung der gemeindlichen Verwaltung von dem Management mit besonderen Aufgaben sowie mindert wesentlich die Kommunikationsprobleme, welche - nach bisheriger Erfahrung - den reibungslosen Projektablauf beeinträchtigt haben.
Der EVTZ erwirbt die [[EVTZRechtsnatur Rechtspersönlichkeit]] mit der [[EVTZEintragung Eintragung ins Register]] oder mit dem Tag der Veröffentlichung der [[EVTZSatzung Satzung des EVTZ]], je nachdem, was zuerst eintritt (Art. 5 Abs. 1 EVTZ-VO).
Die Rechtspersönlichkeit nach deutschem und polnischem Rechtsverständnis macht den EVTZ zum selbständigen Träger von Rechten und Pflichten. Dies erlaubt, dass im täglichen Geschäftsverkehr der EVTZ eigenständig (im eigenen Namen und auf eigene Rechnung) Verträge abschließt, Rechte und Pflichte erwirbt und damit das "Projekt-Geschäft" unabhängig von den Mitgliedern betreibt. Dies bedeutet z.B. für beide Partner, dass eventuelle langwierige grenzüberschreitende Vergabeverfahren durch ein Subjekt durchgeführt werden kann. Der EVTZ schafft auch einheitliche Regeln für die Durchführung gemeinsamer Initiativen in mehren Mitgliedstaaten. Es können auch damit einheitliche Grundsätze für die Einstellung von Mitarbeitern (ab 1.5.2011 entfällt das Genehmigungsproblem für polnische Mitarbeiter in Deutschland) ausarbeitet werden (zu weiteren Vorteilen s. den Teil betreffend "Notwendigkeit einer besonderen Form").
In dieser Hinsicht ist der EVTZ eine sehr flexible Rechtsform, da die EVTZ-VO den Mitgliedern einen breiten Spielraum für die Gestaltung der Innenverhältnisse bietet.
((3)) Vertretung des EVTZ
Vertreten wird der EVTZ durch einen Direktoren (Art. 10 Abs. 1 Buchst. b) EVTZ-VO). Die EVTZ-VO überlässt den Mitgliedern, ob der Direktor durch die Versammlung gewählt oder direkt durch die Mitglieder benannt wird. Auch die Voraussetzungen an die Person des Direktors sind nicht näher bestimmt. Die EVTZ-VO schließt auch nicht aus, den Posten des stellvertretenden Direktors zu schaffen, wenn eine paritätische Besetzung des Vertretungsorgans aus politischen Gründen angebracht wäre. Allerdings sind in solchem Fall die Kompetenzen klar zu setzen, damit es nicht zu Organstreitigkeiten kommt.
((3)) Willensbildungsprozess im EVTZ
Das Entscheidungsverfahren wird grundsätzlich durch die Satzung bestimmt (Art. 9 Abs. 1 Buchst. b) EVTZ-VO). Dies eröffnet auch einen weiteren Spielraum für die Mitglieder bei der Festlegung der Wege der Entscheidungsfindung innerhalb des EVTZ. Mit Erarbeitung von entsprechenden Mechanismen in der [[EVTZSatzung Satzung des EVTZ]] können zahlreiche Probleme entschärft werden.
((3)) Anmerkung
Andererseits ist aber zu bedenken, dass der EVTZ ein öffentlich-rechtliches Subjekt und damit an besondere Transparenzerfordernisse und Öffentlichkeitsgebot aus dem öffentlichen Recht gebunden ist.
Im Bereich der Haushaltswirtschaft sind noch viele Probleme ersichtlich, die aus mangelnder Erprobung dieser Rechtsform resultieren. Trotzdem lassen sich einige Vorteile des EVTZ in diesem Bereich erblicken. Die Bewältigung dieser Probleme kann aber im Endergebnis die Errichtung eines grenzüberschreitenden öffentlich-rechtlichen Subjektes zur Folge haben, das als quasi grenzüberschreitende Gemeinde in der Grenzregion agieren kann.
((3)) Finanzierung
In dieser Hinsicht ist der EVTZ auch eine sehr flexible Rechtsform, da er sich aus mehreren Quellen unterhalten darf (s. EVTZFinanzierungHaushalt). Dies bedeutet u.a., dass der EVTZ durch die Gemeinden unter besonderen Voraussetzungen des öffentlichen Finanzrechts bezuschusst werden kann, wenn z.B. der Betrieb einer Bus- oder Straßenbahnlinie defizitär ist.
Letztendlich ist festzustellen, dass der EVTZ sich auch wirtschaftlich betätigen kann. Somit kann er auch seine Einnahmen um Leistungsentgelte für Mitglieder oder Dritte erweitern.
((3)) Haushalts- und Finanzierungsregeln
Da der EVTZ als eine juristische Person des öffentlichen Rechts konzipiert ist, ist er besonders an die Einhaltung der Vorschriften über die Verwaltung öffentlicher Mittel gebunden. Diesbezüglich weicht also der EVTZ nicht von den anderen öffentlich-rechtlichen Subjekten des Sitzstaates des EVTZ.
Andere Mitglieder können in der [[EVTZSatzung Satzung des EVTZ]] bestimmen, inwieweit auch ihre Bestimmungen über Buchhaltungs- und Haushaltsregeln (einschließlich Finanzregelungen) auf den EVTZ anzuwenden sind (Art. 9 Abs. 1 Buchst. e) EVTZ-VO). Das betrifft vor allem die Tätigkeiten, die in dem betreffenden Mitgliedstaat ausgeführt werden. Damit wird die Möglichkeit geschaffen, dass der EVTZ auch die Voraussetzungen des Rechts anderer Mitgliedstaaten in der Hinsicht erfüllt.
((3)) Finanzkontrolle
Der EVTZ unterliegt der Kontrolle eigentlich nur in finanzieller Hinsicht. Diese erfolgt grundsätzlich nach dem Recht des Sitzstaates (Art. 6 Abs. 1 EVTZ-VO). Die Effizienz der Kontrolle in einem anderen Mitgliedstaat wird durch entsprechende Mechanismen in Art. 6 Abs. 2 EVTZ-VO gewährleistet (Verpflichtung zur Informations- und Unterlagenaustausch).
Da der EVTZ eine selbständige juristische Person ist, die ihre Aufgaben eigenverantwortlich ausführt, ist er im Prinzip von den Mitgliedern unabhängig. Da es sich aber zugleich um ein Subjekt handelt, das an die Kommunen strickt gebunden und von diesen beherrscht ist, können die gemeindlichen Gegebenheiten auch auf den EVTZ übertragen werden. Diesen Problemen kann aber durch den Einbau entsprechender Mechanismen in die [[EVTZSatzung Satzung]] abgeholfen werden.
Außer der oben genannten Finanzkontrolle stehen den Mitgliedstaaten nur beschränkte Aufsichtsrechte zu. Diese beziehen sich vor allem auf gravierende Verstoße gegen die eng auszulegenden Grundprinzipien der Rechtsordnung eines der Mitgliedstaaten (Verstoße gegen die öffentliche Ordnung, die öffentliche Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die öffentliche Sittlichkeit oder das öffentliche Interesse eines Mitgliedstaats - Art. 13 EVTZ-VO). Eine Zwangsauflösung ist nur auf besondere Umstände beschränkt (Art. 14 EVTZ-VO). Diese beschränkte Rechtsaufsicht wird zwar kritisch bewertet (Peine/Starke, LKV 2008, 405). Sie kann aber auch vom Vorteil sein, wenn die Handlungen der Aufsichtsbehörden nicht immer vorhersehbar sind.
Die Form des EVTZ ist für seine Mitglieder günstig, da sie in der Regel nicht für die Verbindlichkeiten des EVTZ haften (s. mehr [[EVTZHaftung]]). Die Mitglieder können ihre Haftung auch in sonstigem Maße beschränken. Der EVTZ hat dann den Zusatz "mit beschränkter Haftung" zu tragen (Art. 19 Abs. 2 UAbs. 4 EVTZ-VO). Weder Deutschland noch Polen haben die Eintragung eines "EVTZ mbH" untersagt (Art. 12 Abs. 2 UAbs. 7 EVTZ-VO)In Bezug auf die Eigenhaftung des EVTZ für seine Organe sind dagegen keine Abweichungen von den nationalen Grundsätzen ersichtlich.
Der EVTZ haftet - wie auch GmbH oder andere juristische Person - für den Schaden, den seine Organe einem anderen zufügen (Art. 10 Abs. 3 EVTZ-VO). Diese Haftung erstreckt sich auch auf Handlungen, die nicht durch den Aufgabenbereich des EVTZ gedeckt sind (Haftung für Handlungen in Überschreitung der Befugnisse ("ultra vires")).
((2)) Auflösung
In dieser Hinsicht weicht der EVTZ nicht von den sonstigen juristischen Personen des nationalen Rechts ab (s. Anmerkungen in [[EVTZ]]).
((2)) Teilnahme anderer Einrichtungen des öffentlichen Rechts
Die Einbeziehung Privater ist nach Art. 3 EVTZ-VO nicht zulässig. Nicht als Private sind aber die Einrichtungen des öffentlichen Rechts im Sinne der [[http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:32004L0018:DE:HTML Vergaberichtlinie 2004]] anzusehen. Die kommunalen Gesellschaften (z.B. Verkehrsbetriebe) können, wenn sie die in Art. 1 Abs. 9 UAbs. 2 der Vergaberichtlinie genannten Voraussetzungen erfüllen, Mitglieder des EVTZ sein.
Es sind können noch andere Fragen offen werden, da diese Rechtsform noch nicht weitgehend erprobt ist.
Fraglich ist z.B. der Rang der Übereinkunft und der Satzung im System der Rechtsquellen zu EVTZ-VO (Frage aufgeworfen von [[http://www.net4lawyer.com/openlaw/wikka.php?wakka=BussmannSamorzadTerytorialny2009 BussmannSamorzadTerytorialny2009]]). Dies Frage ist aber nicht von entscheidender Bedeutung.


Revision [9138]

Edited on 2010-12-20 12:26:15 by WojciechLisiewicz
Additions:
Zu den Nachteilen gehört in erster Linie die langwierige Gründungsprozedur. Die Gründung ist - wegen mangelnder Erfahrung und wegen Genehmigungserfordernisses ({{pu przepis="Art. 6 UEuropUgrupWspTeryt"}}) - als schwerfällig zu betrachten und damit als Nachteil. Es kann aber nicht ausgeschlossen werden, dass das Verfahren zügig durchgeführt wird, wenn ein entsprechender Druck auf zuständige Organe ausgeübt wird.
Deletions:
Dazu gehören vor allem die Gründungsprobleme. Die Gründung ist - wegen mangelnder Erfahrung und wegen Genehmigungserfordernisses ({{pu przepis="Art. 6 UEuropUgrupWspTeryt"}}) - als schwerfällig zu betrachten und damit als Nachteil. Es kann aber nicht ausgeschlossen werden, dass das Verfahren zügig durchgeführt wird, wenn ein entsprechender Druck auf zuständige Organe ausgeübt wird.


Revision [9137]

Edited on 2010-12-20 12:24:52 by WojciechLisiewicz
Additions:
((1)) Nachteile des EVTZ
Der EVTZ weist neben den zahlreichen Vorteilen auch einige Nachteile auf.
Deletions:
((1)) Nachteile der Rechtsform des EVTZ
Trotz der zahlreichen Vorteile sind noch einige Nachteile dieser Rechtsform ersichtlich.


Revision [9135]

Edited on 2010-12-20 12:02:01 by WojciechLisiewicz
Additions:
Grenzüberschreitende ÖPNV-Projekte zwischen Kommunen aus verschiedenen Ländern stellen in jedem Fall Aufgaben dar, die den Zusammenhalt der kooperierenden Regionen (vgl. Art. 1 Abs. 2 EVTZ-VO) in allen drei Bereichen fördern, insbesondere durch:
- Schaffung eines gemeinsamen Verkehrsnetzes,
- Erleichterung sozialer Kontakte und Kooperation der Gruppen,
- besseren Zugang zu benachbartem Waren- und Dienstleistungsmarkt.


Revision [9133]

Edited on 2010-12-20 11:58:38 by MarcinKrzymuski
Additions:
Im Ergebnis ist der EVTZ als eine sehr interessante, dem Gegenstand des Projektes völlig entsprechende Rechtsform anzusehen. Sie ist insbesondere für öffentliche Partner aus mehreren Mitgliedstaaten gedacht, die gemeinsame grenzüberschreitende Maßnahmen z.B. aus dem Gebiet des ÖPNV durchführen möchten. Darüber hinaus überlassen die nationalen und europarechtlichen Vorschriften den Mitgliedern viel Raum für die Bestimmung der Regeln der Kooperation innerhalb des EVTZ. Allerdings ist der EVTZ mit einigen relevanten Problemen verbunden, die vor allem aus mangelnder Erprobung des EVTZ stammen. Die Kosten-Nutzen-Rechnung spricht aber für die Form eindeutig.
Deletions:
Im Ergebnis ist der EVTZ als eine sehr interessante, dem Gegenstand des Projektes völlig entsprechende Rechtsform anzusehen. Sie ist insbesondere für öffentliche Partner aus mehreren Mitgliedstaaten gedacht, die gemeinsame grenzüberschreitende Maßnahmen z.B. aus dem Gebiet des ÖPNV durchführen möchten. Allerdings ist sie mit einigen relevanten Problemen verbunden, die aus mangelnder Erprobung des EVTZ stammen. Die Kosten-Nutzen-Rechnung spricht aber für die Form eindeutig.


Revision [9132]

Edited on 2010-12-20 11:54:57 by MarcinKrzymuski
Additions:
Allerdings sind nicht als Private die Einrichtungen des öffentlichen Rechts im Sinne der [[http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:32004L0018:DE:HTML Vergaberichtlinie 2004/18/EG]] anzusehen (s. oben A.8.).
Im Ergebnis ist der EVTZ als eine sehr interessante, dem Gegenstand des Projektes völlig entsprechende Rechtsform anzusehen. Sie ist insbesondere für öffentliche Partner aus mehreren Mitgliedstaaten gedacht, die gemeinsame grenzüberschreitende Maßnahmen z.B. aus dem Gebiet des ÖPNV durchführen möchten. Allerdings ist sie mit einigen relevanten Problemen verbunden, die aus mangelnder Erprobung des EVTZ stammen. Die Kosten-Nutzen-Rechnung spricht aber für die Form eindeutig.
Deletions:
Der EVTZ kann auch in allen Phasen der Ausführung des Projektes (Antragsstellung, Planung, Errichtung und Betrieb) tätig sein. Insbesondere ist der EVTZ befähigt, sich im eigenen Namen um die EU-Fördermittel zu bewerben und diese selbständig zu verwalten sowie abzurechnen.
Allerdings sind nicht als Private die Einrichtungen des öffentlichen Rechts im Sinne der [[http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:32004L0018:DE:HTML Vergaberichtlinie 2004]] anzusehen (s. oben A.8.).
????


Revision [9076]

Edited on 2010-12-18 19:15:54 by WojciechLisiewicz
Additions:
((1)) Fazit
????
Diese Einschätzung erfolgt ungeachtet eventueller steuerrechtlicher Implikationen, die separat zu prüfen sind und erheblichen Einfluss auf eine endgültige Empfehlung haben können.


Revision [8965]

Edited on 2010-12-09 00:14:30 by MarcinKrzymuski
Additions:
Der EVTZ erwirbt die [[EVTZRechtsnatur Rechtspersönlichkeit]] mit der [[EVTZEintragung Eintragung ins Register]] oder mit dem Tag der Veröffentlichung der [[EVTZSatzung Satzung des EVTZ]], je nachdem, was zuerst eintritt (Art. 5 Abs. 1 EVTZ-VO).
In dieser Hinsicht ist der EVTZ auch eine sehr flexible Rechtsform, da er sich aus mehreren Quellen unterhalten darf (s. EVTZFinanzierungHaushalt). Dies bedeutet u.a., dass der EVTZ durch die Gemeinden unter besonderen Voraussetzungen des öffentlichen Finanzrechts bezuschusst werden kann, wenn z.B. der Betrieb einer Bus- oder Straßenbahnlinie defizitär ist.
Trotz der zahlreichen Vorteile sind noch einige Nachteile dieser Rechtsform ersichtlich.
Dazu gehören vor allem die Gründungsprobleme. Die Gründung ist - wegen mangelnder Erfahrung und wegen Genehmigungserfordernisses ({{pu przepis="Art. 6 UEuropUgrupWspTeryt"}}) - als schwerfällig zu betrachten und damit als Nachteil. Es kann aber nicht ausgeschlossen werden, dass das Verfahren zügig durchgeführt wird, wenn ein entsprechender Druck auf zuständige Organe ausgeübt wird.
Deletions:
Der EVTZ erwirbt die Rechtspersönlichkeit mit der [[EVTZEintragung Eintragung ins Register]] oder mit dem Tag der Veröffentlichung der [[EVTZSatzung Satzung des EVTZ]], je nachdem, was zuerst eintritt (Art. 5 Abs. 1 EVTZ-VO).
In dieser Hinsicht ist der EVTZ auch eine sehr flexible Rechtsform, da er sich aus mehreren Quellen unterhalten darf (s. EVTZFinanzierungHaushalt. Dies bedeutet u.a., dass der EVTZ durch die Gemeinden unter besonderen Voraussetzungen des öffentlichen Finanzrechts bezuschusst werden kann, wenn z.B. der Betrieb einer Bus- oder Straßenbahnlinie defizitär ist.
Trotz der zahlreichen Vorteile sind noch einige Nachteile dieser Rechtsform ersichtlich. Dazu gehören vor allem die Gründungsprobleme. Die Gründung ist - wegen mangelnder Erfahrung und wegen Genehmigungserfordernisses ({{pu przepis="Art. 6 UEuropUgrupWspTeryt"}}) - als schwerfällig zu betrachten und damit als Nachteil. Es kann aber nicht ausgeschlossen werden, dass das Verfahren zügig durchgeführt wird, wenn ein entsprechender Druck auf zuständige Organe ausgeübt wird.


Revision [8962]

Edited on 2010-12-08 23:52:46 by MarcinKrzymuski
Additions:
In dieser Hinsicht ist der EVTZ auch eine sehr flexible Rechtsform, da er sich aus mehreren Quellen unterhalten darf (s. EVTZFinanzierungHaushalt. Dies bedeutet u.a., dass der EVTZ durch die Gemeinden unter besonderen Voraussetzungen des öffentlichen Finanzrechts bezuschusst werden kann, wenn z.B. der Betrieb einer Bus- oder Straßenbahnlinie defizitär ist.
Da der EVTZ als eine juristische Person des öffentlichen Rechts konzipiert ist, ist er besonders an die Einhaltung der Vorschriften über die Verwaltung öffentlicher Mittel gebunden. Diesbezüglich weicht also der EVTZ nicht von den anderen öffentlich-rechtlichen Subjekten des Sitzstaates des EVTZ.
Der EVTZ unterliegt der Kontrolle eigentlich nur in finanzieller Hinsicht. Diese erfolgt grundsätzlich nach dem Recht des Sitzstaates (Art. 6 Abs. 1 EVTZ-VO). Die Effizienz der Kontrolle in einem anderen Mitgliedstaat wird durch entsprechende Mechanismen in Art. 6 Abs. 2 EVTZ-VO gewährleistet (Verpflichtung zur Informations- und Unterlagenaustausch).
Die Form des EVTZ ist für seine Mitglieder günstig, da sie in der Regel nicht für die Verbindlichkeiten des EVTZ haften (s. mehr [[EVTZHaftung]]). Die Mitglieder können ihre Haftung auch in sonstigem Maße beschränken. Der EVTZ hat dann den Zusatz "mit beschränkter Haftung" zu tragen (Art. 19 Abs. 2 UAbs. 4 EVTZ-VO). Weder Deutschland noch Polen haben die Eintragung eines "EVTZ mbH" untersagt (Art. 12 Abs. 2 UAbs. 7 EVTZ-VO)In Bezug auf die Eigenhaftung des EVTZ für seine Organe sind dagegen keine Abweichungen von den nationalen Grundsätzen ersichtlich.
In dieser Hinsicht weicht der EVTZ nicht von den sonstigen juristischen Personen des nationalen Rechts ab (s. Anmerkungen in [[EVTZ]]).
Deletions:
In dieser Hinsicht ist der EVTZ auch eine sehr flexible Rechtsform, da er sich aus mehreren Quellen unterhalten darf. Als grundsätzliche Quellen werden vor allem EU-Fördermitteln für Projekte und Programme aus dem Bereich der territorialen Zusammenarbeit sowie Finanzbeiträge der Mitglieder genannt. Zu den Finanzbeiträgen bestehen noch insoweit einige Fragen (z.B. Vereinbarung mit dem Recht öffentlicher Finanzen, steuerrechtliche Aspekte), die aber die grundsätzliche Eignung der Rechtsform des EVTZ für das vorliegende Projekt nicht in Frage stellen.
Darüber hinaus kann der EVTZ Zuwendungen, Schenkungen und Vermächtnisse sowie sonstige rechtlich zulässige Einnahmen und Zinseinkünfte erhalten. Dies bedeutet u.a., dass der EVTZ durch die Gemeinden unter besonderen Voraussetzungen des öffentlichen Finanzrechts bezuschusst werden kann, wenn z.B. der Betrieb einer Bus- oder Straßenbahnlinie defizitär ist.
Da der EVTZ als eine juristische Person des öffentlichen Rechts konzipiert ist, ist er besonders an die Einhaltung der Vorschriften über die Verwaltung öffentlicher Mittel gebunden. Der EVTZ verfügt über einen jährlichen Haushaltsplan, für dessen Erstellung die Versammlung zuständig ist (Art. 9 Abs. 1 EVTZ-VO). Sonstige Unterlagen (Jahresabschluss und Jahresbericht) sind nach dem Recht des Sitzstaates zu erstellen. Auch die Prüfung und Offenlegung des Abschlusses unterliegt dem Recht des Sitzstaates (unter Berücksichtigung internationaler Standards). Dies bedeutet, dass der EVTZ die Haushalts- und Finanzierungsvorschriften einzuhalten hat, die an seinem Sitz gelten (vgl. Art. 2 Abs. 1 Buchst. c) EVTZ-VO). Diesbezüglich weicht also der EVTZ nicht von den anderen öffentlich-rechtlichen Subjekten des Sitzstaates des EVTZ.
Der EVTZ unterliegt der Kontrolle in finanzieller Hinsicht grundsätzlich nach dem Recht des Sitzstaates (Art. 6 Abs. 1 EVTZ-VO). Die Effizienz der Kontrolle in einem anderen Mitgliedstaat wird durch entsprechende Mechanismen in Art. 6 Abs. 2 EVTZ-VO gewährleistet (Verpflichtung zur Informations- und Unterlagenaustausch).
Die Form des EVTZ ist für seine Mitglieder günstig, da sie in der Regel nicht für die Verbindlichkeiten des EVTZ haften (s. mehr [[EVTZHaftung]]). Die Mitglieder können ihre Haftung auc in sonstigem Maße beschränken. Der EVTZ hat dann den Zusatz "mit beschränkter Haftung" zu tragen (Art. 19 Abs. 2 UAbs. 4 EVTZ-VO). Weder Deutschland noch Polen haben die Eintragung eines "EVTZ mbH" untersagt (Art. 12 Abs. 2 UAbs. 7 EVTZ-VO)In Bezug auf die Eigenhaftung des EVTZ für seine Organe sind dagegen keine Abweichungen von den nationalen Grundsätzen ersichtlich.
Die Entscheidung über die Auflösung des EVTZ steht den Mitgliedern des EVTZ zu. Ausnahmsweise kann sie auch durch Aufsichtsorgane in den in Art. 14 EVTZ-VO genannten Fällen begehrt werden.
Die Auflösung eines EVTZ erfolgt nach den Grundsätzen, die zunächst in der [[EVTZUebereinkunft Übereinkunft]] (Art. 8 Abs. 2 Buchst. c) EVTZ-VO) und in der [[EVTZSatzung Satzung]] (Art. 9 Abs. 1 EVTZ-VO) zu bestimmen sind. Die Liquidation erfolgt nach den Vorschriften des Sitzstaates, die für vergleichbare Fälle gelten (nationales GmbH-Recht, Insolvenzrecht). In dieser Hinsicht weicht der EVTZ nicht von den sonstigen juristischen Personen des nationalen Rechts ab.
((2)) Beitritt/Austritt von Mitgliedern
Die EVTZ-VO enthält diesbezüglich keine Vorschriften (ausgenommen eine Bestimmung über obligatorischen Austritt nach Art. 13 Abs. 1). Der Austritt eines von zwei Mitgliedern führt zur Auflösung des EVTZ.
Der Beitritt eines neuen Mitglieds, auch in der VO nicht ausdrücklich geregelt, wird die Änderung der Übereinkunft nach Art. 8 Abs. 2 Buchts. d) EVTZ-VO nach sich ziehen. Zu beachten sind auch die Vorschriften über den einstimmigen Beschluss der [[EVTZUebereinkunft Übereinkunft]] und der [[EVTZSatzung Satzung]]. Die bedeutet zum einen, dass alle bisherigen Mitglieder mit dem Beitritt einverstanden sein müssen. Das neue Mitglied muss andererseits die im EVTZ geltenden Regeln beachten.


Revision [8955]

Edited on 2010-12-08 21:37:34 by MarcinKrzymuski
Additions:
Die Form des EVTZ ist für seine Mitglieder günstig, da sie in der Regel nicht für die Verbindlichkeiten des EVTZ haften (s. mehr [[EVTZHaftung]]). Die Mitglieder können ihre Haftung auc in sonstigem Maße beschränken. Der EVTZ hat dann den Zusatz "mit beschränkter Haftung" zu tragen (Art. 19 Abs. 2 UAbs. 4 EVTZ-VO). Weder Deutschland noch Polen haben die Eintragung eines "EVTZ mbH" untersagt (Art. 12 Abs. 2 UAbs. 7 EVTZ-VO)In Bezug auf die Eigenhaftung des EVTZ für seine Organe sind dagegen keine Abweichungen von den nationalen Grundsätzen ersichtlich.
Der EVTZ haftet - wie auch GmbH oder andere juristische Person - für den Schaden, den seine Organe einem anderen zufügen (Art. 10 Abs. 3 EVTZ-VO). Diese Haftung erstreckt sich auch auf Handlungen, die nicht durch den Aufgabenbereich des EVTZ gedeckt sind (Haftung für Handlungen in Überschreitung der Befugnisse ("ultra vires")).
Deletions:
Die Form des EVTZ ist für seine Mitglieder günstig, da sie in der Regel nicht für die Verbindlichkeiten des EVTZ haften. In Bezug auf die Eigenhaftung des EVTZ für seine Organe sind dagegen keine Abweichungen von den nationalen Grundsätzen ersichtlich.
((3)) Haftung der Mitglieder
Da der EVTZ als juristische Person (s. oben A.2.) eigenständig handelt, ist auch die Haftung der Mitglieder beschränkt. Die Haftung der Mitglieder kommt nur dann zum Zuge, wenn
1) die Aktiva des EVTZ nicht ausreichen, um seine Verbindlichkeiten zu decken und
1) die Haftung des Mitglieds nicht nach Maßgabe des nationalen Rechts ausgeschlossen oder beschränkt ist (Art. 12 Abs. 2 EVTZ-VO).
Da nach Art. 40 § 1 und 3 polZGB polnische Gemeinden nicht für die Verbindlichkeiten ihrer natürlichen Personen haften, können nach Art. 19 Abs. 2 UAbs. 2 EVTZ-VO auch deutsche Mitglieder ihre Haftung beschränken. Der EVTZ hat dann den Zusatz "mit beschränkter Haftung" zu tragen (Art. 19 Abs. 2 UAbs. 4 EVTZ-VO). Weder Deutschland noch Polen haben die Eintragung eines "EVTZ mbH" untersagt (Art. 12 Abs. 2 UAbs. 7 EVTZ-VO)
((3)) Haftung des EVTZ für seine Organe
Der EVTZ haftet - wie auch GmbH oder andere juristische Person - für den Schaden, den seine Organe einem anderen zufügen (Art. 10 Abs. 3 EVTZ-VO). Diese Haftung erstreckt sich auch auf Handlungen, die nicht durch den Aufgabenbereich des EVTZ gedeckt sind (Haftung für Handlungen in Überschreitung der Befugnisse ("ultra vires")).


Revision [8934]

Edited on 2010-12-06 21:46:35 by MarcinKrzymuski
Additions:
Die Rechtspersönlichkeit nach deutschem und polnischem Rechtsverständnis macht den EVTZ zum selbständigen Träger von Rechten und Pflichten. Dies erlaubt, dass im täglichen Geschäftsverkehr der EVTZ eigenständig (im eigenen Namen und auf eigene Rechnung) Verträge abschließt, Rechte und Pflichte erwirbt und damit das "Projekt-Geschäft" unabhängig von den Mitgliedern betreibt. Dies bedeutet z.B. für beide Partner, dass eventuelle langwierige grenzüberschreitende Vergabeverfahren durch ein Subjekt durchgeführt werden kann. Der EVTZ schafft auch einheitliche Regeln für die Durchführung gemeinsamer Initiativen in mehren Mitgliedstaaten. Es können auch damit einheitliche Grundsätze für die Einstellung von Mitarbeitern (ab 1.5.2011 entfällt das Genehmigungsproblem für polnische Mitarbeiter in Deutschland) ausarbeitet werden (zu weiteren Vorteilen s. den Teil betreffend "Notwendigkeit einer besonderen Form").
((2)) Beitritt/Austritt von Mitgliedern
Die EVTZ-VO enthält diesbezüglich keine Vorschriften (ausgenommen eine Bestimmung über obligatorischen Austritt nach Art. 13 Abs. 1). Der Austritt eines von zwei Mitgliedern führt zur Auflösung des EVTZ.
Der Beitritt eines neuen Mitglieds, auch in der VO nicht ausdrücklich geregelt, wird die Änderung der Übereinkunft nach Art. 8 Abs. 2 Buchts. d) EVTZ-VO nach sich ziehen. Zu beachten sind auch die Vorschriften über den einstimmigen Beschluss der [[EVTZUebereinkunft Übereinkunft]] und der [[EVTZSatzung Satzung]]. Die bedeutet zum einen, dass alle bisherigen Mitglieder mit dem Beitritt einverstanden sein müssen. Das neue Mitglied muss andererseits die im EVTZ geltenden Regeln beachten.
Deletions:
Die Rechtspersönlichkeit nach deutschem und polnischem Rechtsverständnis macht den EVTZ zum selbständigen Träger von Rechten und Pflichten. Dies erlaubt, dass im täglichen Geschäftsverkehr der EVTZ eigenständig (im eigenen Namen und auf eigene Rechnung) Verträge abschließt, Rechte und Pflichte erwirbt und damit das "Projekt-Geschäft" unabhängig von den Mitgliedern betreibt. Dies bedeutet z.B. für beide Partner, dass eventuelle langwierige grenzüberschreitende Vergabeverfahren durch ein Subjekt durchgeführt werden kann. Der EVTZ schafft auch einheitliche Regeln für die Durchführung gemeinsamer Initiativen in mehren Mitgliedstaaten. Es können auch damit einheitliche Grundsätze für die Einstellung von Mitarbeitern ausarbeitet werden (zu weiteren Vorteilen s. den Teil betreffend "Notwendigkeit einer besonderen Form").


Revision [8932]

Edited on 2010-12-06 21:20:25 by MarcinKrzymuski
Additions:
Die Rechtspersönlichkeit nach deutschem und polnischem Rechtsverständnis macht den EVTZ zum selbständigen Träger von Rechten und Pflichten. Dies erlaubt, dass im täglichen Geschäftsverkehr der EVTZ eigenständig (im eigenen Namen und auf eigene Rechnung) Verträge abschließt, Rechte und Pflichte erwirbt und damit das "Projekt-Geschäft" unabhängig von den Mitgliedern betreibt. Dies bedeutet z.B. für beide Partner, dass eventuelle langwierige grenzüberschreitende Vergabeverfahren durch ein Subjekt durchgeführt werden kann. Der EVTZ schafft auch einheitliche Regeln für die Durchführung gemeinsamer Initiativen in mehren Mitgliedstaaten. Es können auch damit einheitliche Grundsätze für die Einstellung von Mitarbeitern ausarbeitet werden (zu weiteren Vorteilen s. den Teil betreffend "Notwendigkeit einer besonderen Form").
Vertreten wird der EVTZ durch einen Direktoren (Art. 10 Abs. 1 Buchst. b) EVTZ-VO). Die EVTZ-VO überlässt den Mitgliedern, ob der Direktor durch die Versammlung gewählt oder direkt durch die Mitglieder benannt wird. Auch die Voraussetzungen an die Person des Direktors sind nicht näher bestimmt. Die EVTZ-VO schließt auch nicht aus, den Posten des stellvertretenden Direktors zu schaffen, wenn eine paritätische Besetzung des Vertretungsorgans aus politischen Gründen angebracht wäre. Allerdings sind in solchem Fall die Kompetenzen klar zu setzen, damit es nicht zu Organstreitigkeiten kommt.
In dieser Hinsicht ist der EVTZ auch eine sehr flexible Rechtsform, da er sich aus mehreren Quellen unterhalten darf. Als grundsätzliche Quellen werden vor allem EU-Fördermitteln für Projekte und Programme aus dem Bereich der territorialen Zusammenarbeit sowie Finanzbeiträge der Mitglieder genannt. Zu den Finanzbeiträgen bestehen noch insoweit einige Fragen (z.B. Vereinbarung mit dem Recht öffentlicher Finanzen, steuerrechtliche Aspekte), die aber die grundsätzliche Eignung der Rechtsform des EVTZ für das vorliegende Projekt nicht in Frage stellen.
Da der EVTZ als eine juristische Person des öffentlichen Rechts konzipiert ist, ist er besonders an die Einhaltung der Vorschriften über die Verwaltung öffentlicher Mittel gebunden. Der EVTZ verfügt über einen jährlichen Haushaltsplan, für dessen Erstellung die Versammlung zuständig ist (Art. 9 Abs. 1 EVTZ-VO). Sonstige Unterlagen (Jahresabschluss und Jahresbericht) sind nach dem Recht des Sitzstaates zu erstellen. Auch die Prüfung und Offenlegung des Abschlusses unterliegt dem Recht des Sitzstaates (unter Berücksichtigung internationaler Standards). Dies bedeutet, dass der EVTZ die Haushalts- und Finanzierungsvorschriften einzuhalten hat, die an seinem Sitz gelten (vgl. Art. 2 Abs. 1 Buchst. c) EVTZ-VO). Diesbezüglich weicht also der EVTZ nicht von den anderen öffentlich-rechtlichen Subjekten des Sitzstaates des EVTZ.
Andere Mitglieder können in der [[EVTZSatzung Satzung des EVTZ]] bestimmen, inwieweit auch ihre Bestimmungen über Buchhaltungs- und Haushaltsregeln (einschließlich Finanzregelungen) auf den EVTZ anzuwenden sind (Art. 9 Abs. 1 Buchst. e) EVTZ-VO). Das betrifft vor allem die Tätigkeiten, die in dem betreffenden Mitgliedstaat ausgeführt werden. Damit wird die Möglichkeit geschaffen, dass der EVTZ auch die Voraussetzungen des Rechts anderer Mitgliedstaaten in der Hinsicht erfüllt.
Der EVTZ unterliegt der Kontrolle in finanzieller Hinsicht grundsätzlich nach dem Recht des Sitzstaates (Art. 6 Abs. 1 EVTZ-VO). Die Effizienz der Kontrolle in einem anderen Mitgliedstaat wird durch entsprechende Mechanismen in Art. 6 Abs. 2 EVTZ-VO gewährleistet (Verpflichtung zur Informations- und Unterlagenaustausch).
Deletions:
Die Rechtspersönlichkeit nach deutschem und polnischem Rechtsverständnis macht den EVTZ zum selbständigen Träger von Rechten und Pflichten. Dies erlaubt, dass im täglichen Geschäftsverkehr der EVTZ eigenständig (im eigenen Namen und auf eigene Rechnung) Verträge abschließt, Rechte und Pflichte erwirbt und damit das "Projekt-Geschäft" unabhängig von den Mitgliedern betreibt. Dies bedeutet z.B. für beide Partner, dass eventuelle langwierige Vergabeverfahren durch ein Subjekt durchgeführt werden kann. Der EVTZ schafft auch einheitliche Regeln für die Durchführung gemeinsamer Initiativen in mehren Mitgliedstaaten. Es können auch damit einheitliche Grundsätze für die Einstellung von Mitarbeitern (zu weiteren Vorteilen s. den Teil betreffend "Notwendigkeit einer besonderen Form").
Vertreten wird der EVTZ durch einen Direktoren (Art. 10 Abs. 1 Buchst. b) EVTZ-VO). Die EVTZ-VO überlässt den Mitgliedern, ob der Direktor durch die Versammlung gewählt oder direkt durch die Mitglieder benannt wird. Auch die Voraussetzungen an die Person des Direktors sind nicht näher bestimmt, so dass den Mitgliedern ein Wahlrecht zusteht. Die VO schließt auch nicht aus, den Posten des stellvertretenden Direktors zu schaffen, wenn eine paritätische Besetzung des Vertretungsorgans aus politischen Gründen angebracht wäre. Allerdings sind in solchem Fall die Kompetenzen klar zu setzen, damit es nicht zu Organstreitigkeiten kommt.
In dieser Hinsicht ist der EVTZ auch eine sehr flexible Rechtsform, da er sich aus mehreren Quellen unterhalten darf. Als grundsätzliche Quellen werden vor allem EU-Fördermitteln für Projekte und Programme aus dem Bereich der territorialen Zusammenarbeit sowie Finanzbeiträge der Mitglieder genannt. Zu den Finanzbeiträgen bestehen noch insoweit einige Fragen (z.B. Vereinbarung mit dem Recht öffentlicher Finanzen, steuerrechtliche Aspekte), die aber die Grundsätzliche Eignung der Rechtsform des EVTZ für das vorliegende Projekt nicht in Frage stellen.
Da der EVTZ als eine juristische Person des öffentlichen Rechts konzipiert ist, ist er besonders an die Einhaltung der Vorschriften über die Verwaltung öffentlicher Mittel gebunden. Der EVTZ verfügt über einen jährlichen Haushaltsplan, für dessen Erstellung die Versammlung zuständig ist (Art. 9 Abs. 1 EVTZ-VO). Sonstige Unterlagen (Jahresabschluss und Jahresbericht) sind nach dem Recht des Sitzstaates zu erstellen. Auch die Prüfung und Offenlegung des Abschlusses unterliegt dem Recht des Sitzstaates. Dies bedeutet, dass der EVTZ die Haushalts- und Finanzierungsvorschriften einzuhalten hat, die an seinem Sitz gelten (vgl. Art. 2 Abs. 1 Buchst. c) EVTZ-VO). Diesbezüglich weicht also der EVTZ nicht von den anderen öffentlich-rechtlichen Subjekten des Sitzstaates des EVTZ.
Andere Mitglieder können in der [[EVTZSatzung Satzung des EVTZ]] bestimmen, inwieweit auch ihre Bestimmungen über Buchhaltungs- und Haushaltsregeln (einschließlich Finanzregelungen) auf den EVTZ anzuwenden sind (Art. 9 Abs. 1 Buchst. e) EVTZ-VO). Das betrifft vor allem die Tätigkeiten, die in dem betreffenden Mitgliedstaat ausgeführt werden. Damit wird die Möglichkeit geschaffen, dass der EVTZ auch die Voraussetzungen anderer Mitgliedstaaten in der Hinsicht erfüllt.
Der EVTZ unterliegt der Kontrolle in finanzieller Hinsicht grundsätzlich nach dem Recht des Sitzstaates (Art. 6 Abs. 1 EVTZ-VO). Die Effizienz der Kontrolle in einem anderen Mitgliedstaat wird durch entsprechende Mechanismen in Art. 6 Abs. 2 EVTZ-VO gewährleistet (Informations- und Unterlagenaustausch).


Revision [8927]

Edited on 2010-12-03 23:06:54 by MarcinKrzymuski
Additions:
Die Einbeziehung Privater ist nach Art. 3 EVTZ-VO nicht zulässig. Nicht als Private sind aber die Einrichtungen des öffentlichen Rechts im Sinne der [[http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:32004L0018:DE:HTML Vergaberichtlinie 2004]] anzusehen. Die kommunalen Gesellschaften (z.B. Verkehrsbetriebe) können, wenn sie die in Art. 1 Abs. 9 UAbs. 2 der Vergaberichtlinie genannten Voraussetzungen erfüllen, Mitglieder des EVTZ sein.
Deletions:
Nicht als Private sind die Einrichtungen des öffentlichen Rechts im Sinne der [[http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:32004L0018:DE:HTML Vergaberichtlinie 2004]] anzusehen. Die kommunalen Gesellschaften (z.B. Verkehrsbetriebe) können, wenn sie die in Art. 1 Abs. 9 UAbs. 2 der Vergaberichtlinie genannten Voraussetzungen einer "Einrichtung des öffentlichen Rechts" erfüllen, Mitglieder des EVTZ sein.


Revision [8926]

Edited on 2010-12-03 22:55:38 by MarcinKrzymuski
Additions:
Im Bereich der Haushaltswirtschaft sind noch viele Probleme ersichtlich, die aus mangelnder Erprobung dieser Rechtsform resultieren. Trotzdem lassen sich einige Vorteile des EVTZ in diesem Bereich erblicken. Die Bewältigung dieser Probleme kann aber im Endergebnis die Errichtung eines grenzüberschreitenden öffentlich-rechtlichen Subjektes zur Folge haben, das als quasi grenzüberschreitende Gemeinde in der Grenzregion agieren kann.
Deletions:
Im Bereich der Haushaltswirtschaft sind noch viele Probleme ersichtlich, die aus mangelnder Erprobung dieser Rechtsform resultieren. Nicht desto trotz lassen sich einige Vorteile des EVTZ in diesem Bereich erblicken. Die Bewältigung dieser Probleme kann aber im Endergebnis die Errichtung eines grenzüberschreitenden öffentlich-rechtlichen Subjektes zur Folge haben, das als quasi grenzüberschreitende Gemeinde in der Grenzregion agieren kann.


Revision [8915]

Edited on 2010-12-02 13:00:51 by MarcinKrzymuski
Additions:
((2)) Teilnahme anderer Einrichtungen des öffentlichen Rechts
Nicht als Private sind die Einrichtungen des öffentlichen Rechts im Sinne der [[http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:32004L0018:DE:HTML Vergaberichtlinie 2004]] anzusehen. Die kommunalen Gesellschaften (z.B. Verkehrsbetriebe) können, wenn sie die in Art. 1 Abs. 9 UAbs. 2 der Vergaberichtlinie genannten Voraussetzungen einer "Einrichtung des öffentlichen Rechts" erfüllen, Mitglieder des EVTZ sein.
Allerdings sind nicht als Private die Einrichtungen des öffentlichen Rechts im Sinne der [[http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:32004L0018:DE:HTML Vergaberichtlinie 2004]] anzusehen (s. oben A.8.).
Deletions:
Allerdings sind nicht als Private die Einrichtungen des öffentlichen Rechts im Sinne der [[http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:32004L0018:DE:HTML Vergaberichtlinie 2004]] anzusehen. Die kommunalen Gesellschaften (z.B. Verkehrsbetriebe) werden daher nicht als Private angesehen, wenn sie die in Art. 1 Abs. 9 UAbs. 2 der Vergaberichtlinie genannten Voraussetzungen einer "Einrichtung des öffentlichen Rechts" erfüllen, d.h.:
- zu dem besonderen Zweck gegründet wurde, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nicht gewerblicher Art zu erfüllen,
- Rechtspersönlichkeit besitzt und
- überwiegend vom Staat, von Gebietskörperschaften oder von anderen Einrichtungen des öffentlichen Rechts finanziert wird, hinsichtlich ihrer Leitung der Aufsicht durch Letztere unterliegt oder deren Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan mehrheitlich aus Mitgliedern besteht, die vom Staat, von den Gebietskörperschaften oder von anderen Einrichtungen des öffentlichen Rechts ernannt worden sind.


Revision [8914]

Edited on 2010-12-02 12:57:17 by MarcinKrzymuski
Additions:
Fraglich ist z.B. der Rang der Übereinkunft und der Satzung im System der Rechtsquellen zu EVTZ-VO (Frage aufgeworfen von [[http://www.net4lawyer.com/openlaw/wikka.php?wakka=BussmannSamorzadTerytorialny2009 BussmannSamorzadTerytorialny2009]]). Dies Frage ist aber nicht von entscheidender Bedeutung.
Deletions:
Fraglich ist z.B. der Rang der Übereinkunft und der Satzung im System der Rechtsquellen zu EVTZ (Frage aufgeworfen von [[http://www.net4lawyer.com/openlaw/wikka.php?wakka=BussmannSamorzadTerytorialny2009 BussmannSamorzadTerytorialny2009]]). Dies Frage ist aber nicht von entscheidender Bedeutung.


Revision [8913]

Edited on 2010-12-02 12:55:12 by MarcinKrzymuski
Additions:
Trotz der zahlreichen Vorteile sind noch einige Nachteile dieser Rechtsform ersichtlich. Dazu gehören vor allem die Gründungsprobleme. Die Gründung ist - wegen mangelnder Erfahrung und wegen Genehmigungserfordernisses ({{pu przepis="Art. 6 UEuropUgrupWspTeryt"}}) - als schwerfällig zu betrachten und damit als Nachteil. Es kann aber nicht ausgeschlossen werden, dass das Verfahren zügig durchgeführt wird, wenn ein entsprechender Druck auf zuständige Organe ausgeübt wird.
((2)) Vergaberecht
Als Einrichtung des öffentlichen Rechts unterliegt der EVTZ dem Vergaberecht, das an seinem Sitz gilt. Diese Form entbindet daher nicht vom Vergabeverfahren.
Der EVTZ ist - im Gegensatz zu privatrechtlichen Rechtsformen - als öffentlich-rechtliches Rechtssubjekt in die politischen Belange seiner Träger eingebunden, so dass er in noch stärkerem Maße dem Einfluss der öffentlichen Hand unterliegt. Dem kann aber durch entsprechende Vorkehrungen in der [[EVTZSatzung Satzung]] abgeholfen werden.
((2)) Ausschluss Privater
Die Einbeziehung Privater ist nach Art. 3 EVTZ-VO nicht zulässig. Dies begründet einen wesentlichen Unterschied zu kommunalen Gesellschaften und damit auch eine Einschränkung im Vergleich zu gesellschaftsrechtlichen Betätigungsformen der Kommunen. Abzuwägen ist daher vor der Gründung des EVTZ, ob die Einbeziehung privater Subjekte notwendig sein wird.
Allerdings sind nicht als Private die Einrichtungen des öffentlichen Rechts im Sinne der [[http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:32004L0018:DE:HTML Vergaberichtlinie 2004]] anzusehen. Die kommunalen Gesellschaften (z.B. Verkehrsbetriebe) werden daher nicht als Private angesehen, wenn sie die in Art. 1 Abs. 9 UAbs. 2 der Vergaberichtlinie genannten Voraussetzungen einer "Einrichtung des öffentlichen Rechts" erfüllen, d.h.:
- zu dem besonderen Zweck gegründet wurde, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nicht gewerblicher Art zu erfüllen,
- Rechtspersönlichkeit besitzt und
- überwiegend vom Staat, von Gebietskörperschaften oder von anderen Einrichtungen des öffentlichen Rechts finanziert wird, hinsichtlich ihrer Leitung der Aufsicht durch Letztere unterliegt oder deren Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan mehrheitlich aus Mitgliedern besteht, die vom Staat, von den Gebietskörperschaften oder von anderen Einrichtungen des öffentlichen Rechts ernannt worden sind.
((2)) Unklarheiten wegen mangelnder Erprobung
Es sind können noch andere Fragen offen werden, da diese Rechtsform noch nicht weitgehend erprobt ist.
Fraglich ist z.B. der Rang der Übereinkunft und der Satzung im System der Rechtsquellen zu EVTZ (Frage aufgeworfen von [[http://www.net4lawyer.com/openlaw/wikka.php?wakka=BussmannSamorzadTerytorialny2009 BussmannSamorzadTerytorialny2009]]). Dies Frage ist aber nicht von entscheidender Bedeutung.
Deletions:
Die Gründung ist - wegen mangelnder Erfahrung und wegen Genehmigungserfordernisses ({{pu przepis="Art. 6 UEuropUgrupWspTeryt"}}) - eher als schwerfällig zu betrachten und damit als Nachteil.
Der EVTZ ist - im Gegensatz zu privatrechtlichen Rechtsformen - als öffentlich-rechtliches Rechtssubjekt grundsätzlich in die politischen Belange seiner Träger eingebunden, so dass er in noch stärkerem Maße dem Einfluss der öffentlichen Hand unterliegt.
Als Einrichtung des öffentlichen Rechts unterliegt der EVTZ dem Vergaberecht, das an seinem Sitz gilt.
Es sind können noch andere Fragen offen werden, da diese Rechtsform noch nicht weitgehend erprobt ist.
((1)) Offene Fragen
((2)) Einbeziehung Privater
Nach dem deutschen Verständnis der Körperschaft des öffentlichen Rechts können privatrechtliche Strukturen in den EVTZ einbezogen werden. Problematisch ist, ob dies auch nach polnischem Recht möglich wäre.
((2)) System der Rechtsquellen
Fraglich ist das Rang der Übereinkunft und der Satzung im System der Rechtsquellen zu EVTZ (Frage aufgeworfen von [[http://www.net4lawyer.com/openlaw/wikka.php?wakka=BussmannSamorzadTerytorialny2009 BussmannSamorzadTerytorialny2009]]).


Revision [8911]

Edited on 2010-12-02 12:23:58 by MarcinKrzymuski
Additions:
Die Entscheidung über die Auflösung des EVTZ steht den Mitgliedern des EVTZ zu. Ausnahmsweise kann sie auch durch Aufsichtsorgane in den in Art. 14 EVTZ-VO genannten Fällen begehrt werden.
Die Auflösung eines EVTZ erfolgt nach den Grundsätzen, die zunächst in der [[EVTZUebereinkunft Übereinkunft]] (Art. 8 Abs. 2 Buchst. c) EVTZ-VO) und in der [[EVTZSatzung Satzung]] (Art. 9 Abs. 1 EVTZ-VO) zu bestimmen sind. Die Liquidation erfolgt nach den Vorschriften des Sitzstaates, die für vergleichbare Fälle gelten (nationales GmbH-Recht, Insolvenzrecht). In dieser Hinsicht weicht der EVTZ nicht von den sonstigen juristischen Personen des nationalen Rechts ab.
Deletions:
Die Mitglieder des EVTZ können jederzeit über seine Auflösung entscheiden. Die Auflösung kann auch durch Aufsichtsorgane in
Die Auflösung eines EVTZ erfolgt nach den Grundsätzen, die zunächst in der Übereinkunft (Art. 8 Abs. 2 lit. c) EVTZ-VO) und in der Satzung (Art. 9 Abs. 1 EVTZ-VO) zu bestimmen sind (insoweit unzutreffend [[http://www.net4lawyer.com/openlaw/wikka.php?wakka=BussmannSamorzadTerytorialny2009 Bussmann, in: Samorząd Terytorialny 2009]]),
((2)) Grenzüberschreitender Kontext
((2)) Sonstige Aspekte
EVTZ er ist an Einhaltung von Transparenz- und Öffentlichkeitsgrundsätze gebunden.
Des Weiteren sind noch folgende Vorteile des EVTZ ersichtlich:
-
- ein völkerrechtliche Vereinbarung zwischen den Staaten für ihre Gebietskörperschaften erübrigt sich,
- die politische Bereitschaft für die Zusammenarbeit mit Partnern in anderen Mitgliedstaaten wird gezeigt.


Revision [8910]

Edited on 2010-12-02 12:05:51 by MarcinKrzymuski
Additions:
Die Form des EVTZ ist für seine Mitglieder günstig, da sie in der Regel nicht für die Verbindlichkeiten des EVTZ haften. In Bezug auf die Eigenhaftung des EVTZ für seine Organe sind dagegen keine Abweichungen von den nationalen Grundsätzen ersichtlich.
Die Mitglieder des EVTZ können jederzeit über seine Auflösung entscheiden. Die Auflösung kann auch durch Aufsichtsorgane in
Deletions:
Die EVTZ-VO erlaubt eine flexible Ausgestaltung der Haftung der Mitglieder für die Verbindlichkeiten des EVTZ, den sie gegründet haben. In Bezug auf die Eigenhaftung des EVTZ für seine Organe sind dagegen keine Abweichungen von den nationalen Grundsätzen ersichtlich.


Revision [8909]

Edited on 2010-12-02 12:02:54 by MarcinKrzymuski
Additions:
Die EVTZ-VO erlaubt eine flexible Ausgestaltung der Haftung der Mitglieder für die Verbindlichkeiten des EVTZ, den sie gegründet haben. In Bezug auf die Eigenhaftung des EVTZ für seine Organe sind dagegen keine Abweichungen von den nationalen Grundsätzen ersichtlich.
((3)) Haftung der Mitglieder
Da der EVTZ als juristische Person (s. oben A.2.) eigenständig handelt, ist auch die Haftung der Mitglieder beschränkt. Die Haftung der Mitglieder kommt nur dann zum Zuge, wenn
1) die Aktiva des EVTZ nicht ausreichen, um seine Verbindlichkeiten zu decken und
1) die Haftung des Mitglieds nicht nach Maßgabe des nationalen Rechts ausgeschlossen oder beschränkt ist (Art. 12 Abs. 2 EVTZ-VO).
Da nach Art. 40 § 1 und 3 polZGB polnische Gemeinden nicht für die Verbindlichkeiten ihrer natürlichen Personen haften, können nach Art. 19 Abs. 2 UAbs. 2 EVTZ-VO auch deutsche Mitglieder ihre Haftung beschränken. Der EVTZ hat dann den Zusatz "mit beschränkter Haftung" zu tragen (Art. 19 Abs. 2 UAbs. 4 EVTZ-VO). Weder Deutschland noch Polen haben die Eintragung eines "EVTZ mbH" untersagt (Art. 12 Abs. 2 UAbs. 7 EVTZ-VO)
((3)) Haftung des EVTZ für seine Organe
Der EVTZ haftet - wie auch GmbH oder andere juristische Person - für den Schaden, den seine Organe einem anderen zufügen (Art. 10 Abs. 3 EVTZ-VO). Diese Haftung erstreckt sich auch auf Handlungen, die nicht durch den Aufgabenbereich des EVTZ gedeckt sind (Haftung für Handlungen in Überschreitung der Befugnisse ("ultra vires")).
Deletions:
Die Haftung trifft im Prinzip nicht die Mitglieder des EVTZ (Art. 19 EVTZG, Art. 12 EVTZ-VO; vgl. weiter auch Art. 40 polZGB),


Revision [8908]

Edited on 2010-12-02 11:27:46 by MarcinKrzymuski
Additions:
Andere Mitglieder können in der [[EVTZSatzung Satzung des EVTZ]] bestimmen, inwieweit auch ihre Bestimmungen über Buchhaltungs- und Haushaltsregeln (einschließlich Finanzregelungen) auf den EVTZ anzuwenden sind (Art. 9 Abs. 1 Buchst. e) EVTZ-VO). Das betrifft vor allem die Tätigkeiten, die in dem betreffenden Mitgliedstaat ausgeführt werden. Damit wird die Möglichkeit geschaffen, dass der EVTZ auch die Voraussetzungen anderer Mitgliedstaaten in der Hinsicht erfüllt.
Der EVTZ unterliegt der Kontrolle in finanzieller Hinsicht grundsätzlich nach dem Recht des Sitzstaates (Art. 6 Abs. 1 EVTZ-VO). Die Effizienz der Kontrolle in einem anderen Mitgliedstaat wird durch entsprechende Mechanismen in Art. 6 Abs. 2 EVTZ-VO gewährleistet (Informations- und Unterlagenaustausch).
((2)) Steuerung und Aufsicht
Da der EVTZ eine selbständige juristische Person ist, die ihre Aufgaben eigenverantwortlich ausführt, ist er im Prinzip von den Mitgliedern unabhängig. Da es sich aber zugleich um ein Subjekt handelt, das an die Kommunen strickt gebunden und von diesen beherrscht ist, können die gemeindlichen Gegebenheiten auch auf den EVTZ übertragen werden. Diesen Problemen kann aber durch den Einbau entsprechender Mechanismen in die [[EVTZSatzung Satzung]] abgeholfen werden.
Außer der oben genannten Finanzkontrolle stehen den Mitgliedstaaten nur beschränkte Aufsichtsrechte zu. Diese beziehen sich vor allem auf gravierende Verstoße gegen die eng auszulegenden Grundprinzipien der Rechtsordnung eines der Mitgliedstaaten (Verstoße gegen die öffentliche Ordnung, die öffentliche Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die öffentliche Sittlichkeit oder das öffentliche Interesse eines Mitgliedstaats - Art. 13 EVTZ-VO). Eine Zwangsauflösung ist nur auf besondere Umstände beschränkt (Art. 14 EVTZ-VO). Diese beschränkte Rechtsaufsicht wird zwar kritisch bewertet (Peine/Starke, LKV 2008, 405). Sie kann aber auch vom Vorteil sein, wenn die Handlungen der Aufsichtsbehörden nicht immer vorhersehbar sind.
Deletions:
Andere Mitglieder können in der [[EVTZSatzung Satzung des EVTZ]] bestimmen, inwieweit auch ihre Bestimmungen über Buchhaltungs- und Haushaltsregeln (einschließlich Finanzregelungen) auf den EVTZ anzuwenden sind (Art. 9 Abs. 1 Buchst. e) EVTZ-VO). Damit wird die Möglichkeit geschaffen, dass der EVTZ auch die Voraussetzungen anderer Mitgliedstaaten in der Hinsicht erfüllt
//S. Art. 6 EVTZ-VO// + //Peine/Starke, LKV 2008, 405//
((2)) Steuerung und Kontrolle
Da der EVTZ eine selbständige juristische Person ist, die ihre Aufgaben eigenverantwortlich ausführt, ist er im Prinzip von den Mitgliedern unabhängig. Da es sich aber zugleich um ein Subjekt handelt, das an die Kommunen strickt gebunden ist, können die gemeindlichen Gegebenheiten auch auf den EVTZ übertragen werden. Durch Einbau entsprechender Mechanismen in die Satzung kann aber diesen Problemen abgeholfen werden. An der Stelle ist daher noch mal auf die Flexibilität der Rechtsform sowie die freie Gestaltung der Spielregel in der [[EVTZSatzung EVTZ-Satzung]] hinzuweisen.
Der EVTZ unterliegt grundsätzlich der Kontrolle in finanzieller Hinsicht. Diese erfolgt nach dem Recht des Sitzstaates (Art. 6 Abs. 1 EVTZ-VO). Die beschränkte Rechtsaufsicht wird zwar kritisch bewertet (Peine/Starke, LKV 2008, 405). Sie kann aber auch vom Vorteil sein, wenn die Handlungen der Aufsichtsbehörden nicht immer vorhersehbar sind.


Revision [8907]

Edited on 2010-12-02 10:46:47 by MarcinKrzymuski
Additions:
Vertreten wird der EVTZ durch einen Direktoren (Art. 10 Abs. 1 Buchst. b) EVTZ-VO). Die EVTZ-VO überlässt den Mitgliedern, ob der Direktor durch die Versammlung gewählt oder direkt durch die Mitglieder benannt wird. Auch die Voraussetzungen an die Person des Direktors sind nicht näher bestimmt, so dass den Mitgliedern ein Wahlrecht zusteht. Die VO schließt auch nicht aus, den Posten des stellvertretenden Direktors zu schaffen, wenn eine paritätische Besetzung des Vertretungsorgans aus politischen Gründen angebracht wäre. Allerdings sind in solchem Fall die Kompetenzen klar zu setzen, damit es nicht zu Organstreitigkeiten kommt.
Deletions:
Vertreten wird der EVTZ durch einen Direktoren (Art. 10 Abs. 1 Buchst. b) EVTZ-VO). Die EVTZ-VO überlässt den Mitgliedern, ob der Direktor durch die Versammlung gewählt oder direkt durch die Mitglieder benannt wird. Auch die Voraussetzungen an die Person des Direktors sind nicht näher bestimmt, so dass den Mitgliedern ein Wahlrecht zusteht. Die VO schließt auch nicht aus, den Posten des stellvertretenden Direktors zu schaffen, wenn eine paritäre Besetzung des Vertretungsorgans aus politischen Gründen angebracht wäre. Allerdings sind in solchem Fall die Kompetenzen klar zu setzen, damit es nicht zu Organstreitigkeiten kommt.


Revision [8906]

Edited on 2010-12-02 10:44:39 by MarcinKrzymuski
Additions:
Im Bereich der Haushaltswirtschaft sind noch viele Probleme ersichtlich, die aus mangelnder Erprobung dieser Rechtsform resultieren. Nicht desto trotz lassen sich einige Vorteile des EVTZ in diesem Bereich erblicken. Die Bewältigung dieser Probleme kann aber im Endergebnis die Errichtung eines grenzüberschreitenden öffentlich-rechtlichen Subjektes zur Folge haben, das als quasi grenzüberschreitende Gemeinde in der Grenzregion agieren kann.
In dieser Hinsicht ist der EVTZ auch eine sehr flexible Rechtsform, da er sich aus mehreren Quellen unterhalten darf. Als grundsätzliche Quellen werden vor allem EU-Fördermitteln für Projekte und Programme aus dem Bereich der territorialen Zusammenarbeit sowie Finanzbeiträge der Mitglieder genannt. Zu den Finanzbeiträgen bestehen noch insoweit einige Fragen (z.B. Vereinbarung mit dem Recht öffentlicher Finanzen, steuerrechtliche Aspekte), die aber die Grundsätzliche Eignung der Rechtsform des EVTZ für das vorliegende Projekt nicht in Frage stellen.
Darüber hinaus kann der EVTZ Zuwendungen, Schenkungen und Vermächtnisse sowie sonstige rechtlich zulässige Einnahmen und Zinseinkünfte erhalten. Dies bedeutet u.a., dass der EVTZ durch die Gemeinden unter besonderen Voraussetzungen des öffentlichen Finanzrechts bezuschusst werden kann, wenn z.B. der Betrieb einer Bus- oder Straßenbahnlinie defizitär ist.
Letztendlich ist festzustellen, dass der EVTZ sich auch wirtschaftlich betätigen kann. Somit kann er auch seine Einnahmen um Leistungsentgelte für Mitglieder oder Dritte erweitern.
Da der EVTZ als eine juristische Person des öffentlichen Rechts konzipiert ist, ist er besonders an die Einhaltung der Vorschriften über die Verwaltung öffentlicher Mittel gebunden. Der EVTZ verfügt über einen jährlichen Haushaltsplan, für dessen Erstellung die Versammlung zuständig ist (Art. 9 Abs. 1 EVTZ-VO). Sonstige Unterlagen (Jahresabschluss und Jahresbericht) sind nach dem Recht des Sitzstaates zu erstellen. Auch die Prüfung und Offenlegung des Abschlusses unterliegt dem Recht des Sitzstaates. Dies bedeutet, dass der EVTZ die Haushalts- und Finanzierungsvorschriften einzuhalten hat, die an seinem Sitz gelten (vgl. Art. 2 Abs. 1 Buchst. c) EVTZ-VO). Diesbezüglich weicht also der EVTZ nicht von den anderen öffentlich-rechtlichen Subjekten des Sitzstaates des EVTZ.
Andere Mitglieder können in der [[EVTZSatzung Satzung des EVTZ]] bestimmen, inwieweit auch ihre Bestimmungen über Buchhaltungs- und Haushaltsregeln (einschließlich Finanzregelungen) auf den EVTZ anzuwenden sind (Art. 9 Abs. 1 Buchst. e) EVTZ-VO). Damit wird die Möglichkeit geschaffen, dass der EVTZ auch die Voraussetzungen anderer Mitgliedstaaten in der Hinsicht erfüllt
Deletions:
Im Bereich der Haushaltswirtschaft sind noch viele Probleme vorhanden, die aus mangelnder Erprobung dieser Rechtsform resultieren.
In dieser Hinsicht ist der EVTZ eine sehr flexible Rechtsform, da er sich aus mehreren Quellen unterhalten darf. Als grundsätzliche Quellen werden vor allem EU-Fördermitteln für Projekte und Programme aus dem Bereich der territorialen Zusammenarbeit sowie Finanzbeiträge der Mitglieder genannt. Zu den Finanzbeiträgen sind
Darüber hinaus kann der EVTZ Zuwendungen, Schenkungen und Vermächtnisse und sonstige rechtlich zulässige Einnahmen und Zinseinkünfte erhalten. Weitere Finanzierungsquelle sind auch Leistungsentgelte, da der EVTZ sich auch wirtschaftlich betätigen kann.
Der EVTZ verfügt über einen jährlichen Haushaltsplan, für dessen Erstellung die Versammlung zuständig ist (Art. 9 Abs. 1 EVTZ-VO). Sonstige Unterlagen (Jahresabschluss und Jahresbericht) sind nach dem Recht des Sitzstaates zu erstellen. Auch die Prüfung und Offenlegung des Abschlusses unterliegt dem Recht des Sitzstaates.
Das auf Buchhaltungs- und Haushaltsregeln anzuwendende Recht wird durch die Mitglieder in der Satzung bestimmt (Art. 9 Abs. 1 Buchst. e) EVTZ-VO).


Revision [8905]

Edited on 2010-12-02 10:04:45 by MarcinKrzymuski
Additions:
Der EVTZ kann auch in allen Phasen der Ausführung des Projektes (Antragsstellung, Planung, Errichtung und Betrieb) tätig sein. Insbesondere ist der EVTZ befähigt, sich im eigenen Namen um die EU-Fördermittel zu bewerben und diese selbständig zu verwalten sowie abzurechnen.
Der EVTZ erwirbt die Rechtspersönlichkeit mit der [[EVTZEintragung Eintragung ins Register]] oder mit dem Tag der Veröffentlichung der [[EVTZSatzung Satzung des EVTZ]], je nachdem, was zuerst eintritt (Art. 5 Abs. 1 EVTZ-VO).
Die Rechtspersönlichkeit nach deutschem und polnischem Rechtsverständnis macht den EVTZ zum selbständigen Träger von Rechten und Pflichten. Dies erlaubt, dass im täglichen Geschäftsverkehr der EVTZ eigenständig (im eigenen Namen und auf eigene Rechnung) Verträge abschließt, Rechte und Pflichte erwirbt und damit das "Projekt-Geschäft" unabhängig von den Mitgliedern betreibt. Dies bedeutet z.B. für beide Partner, dass eventuelle langwierige Vergabeverfahren durch ein Subjekt durchgeführt werden kann. Der EVTZ schafft auch einheitliche Regeln für die Durchführung gemeinsamer Initiativen in mehren Mitgliedstaaten. Es können auch damit einheitliche Grundsätze für die Einstellung von Mitarbeitern (zu weiteren Vorteilen s. den Teil betreffend "Notwendigkeit einer besonderen Form").
In dieser Hinsicht ist der EVTZ eine sehr flexible Rechtsform, da die EVTZ-VO den Mitgliedern einen breiten Spielraum für die Gestaltung der Innenverhältnisse bietet.
Vertreten wird der EVTZ durch einen Direktoren (Art. 10 Abs. 1 Buchst. b) EVTZ-VO). Die EVTZ-VO überlässt den Mitgliedern, ob der Direktor durch die Versammlung gewählt oder direkt durch die Mitglieder benannt wird. Auch die Voraussetzungen an die Person des Direktors sind nicht näher bestimmt, so dass den Mitgliedern ein Wahlrecht zusteht. Die VO schließt auch nicht aus, den Posten des stellvertretenden Direktors zu schaffen, wenn eine paritäre Besetzung des Vertretungsorgans aus politischen Gründen angebracht wäre. Allerdings sind in solchem Fall die Kompetenzen klar zu setzen, damit es nicht zu Organstreitigkeiten kommt.
Das Entscheidungsverfahren wird grundsätzlich durch die Satzung bestimmt (Art. 9 Abs. 1 Buchst. b) EVTZ-VO). Dies eröffnet auch einen weiteren Spielraum für die Mitglieder bei der Festlegung der Wege der Entscheidungsfindung innerhalb des EVTZ. Mit Erarbeitung von entsprechenden Mechanismen in der [[EVTZSatzung Satzung des EVTZ]] können zahlreiche Probleme entschärft werden.
((3)) Anmerkung
Andererseits ist aber zu bedenken, dass der EVTZ ein öffentlich-rechtliches Subjekt und damit an besondere Transparenzerfordernisse und Öffentlichkeitsgebot aus dem öffentlichen Recht gebunden ist.
Deletions:
Der EVTZ kann auch in allen Phasen der Ausführung des Projektes (Antragsstellung, Planung, Errichtung und Betrieb) tätig sein. Insbesondere ist der EVTZ befähigt, sich im eigenen Namen um die EU-Fördermittel zu bewerben und diese selbständig zu managen sowie abzurechnen.
Der EVTZ erwirbt die Rechtspersönlichkeit mit der Eintragung ins Register oder mit dem Tag der Veröffentlichung der Satzung des EVTZ, je nachdem, was zuerst eintritt (Art. 5 Abs. 1 EVTZ-VO).
Die Rechtspersönlichkeit nach deutschem und polnischem Rechtsverständnis macht den EVTZ zum selbständigen Träger von Rechten und Pflichten. Dies erlaubt, dass im täglichen Geschäftsverkehr der EVTZ im eigenen Namen und auf eigene Rechnung Verträge abschließt, Rechte und Pflichte erwirbt und damit das "Projekt-Geschäft" unabhängig von den Mitgliedern betreibt.
In dieser Hinsicht ist die Form eines EVTZ sehr flexibel, was den Mitgliedern einen breiten Spielraum eröffnet. Andererseits ist aber zu bedenken, dass der EVTZ ein öffentlich-rechtliches Subjekt und damit an besondere Transparenzerfordernisse und Öffentlichkeitsgebot aus dem öffentlichen Recht gebunden ist.
Vertreten wird der EVTZ durch einen Direktoren (Art. 10 Abs. 1 Buchst. b) EVTZ-VO). Die EVTZ-VO überlässt den Mitgliedern, ob der Direktor durch die Versammlung gewählt oder durch die Mitglieder einvernehmlich und direkt benannt wird. Auch die Voraussetzungen an die Person des Direktors sind nicht näher bestimmt, so dass den Mitgliedern ein Wahlrecht zusteht. Die VO schließt auch nicht aus, den Posten des stellvertretenden Direktors zu schaffen. Allerdings sind hier deutlich die Kompetenzen zu setzen, damit es nicht zu Organkonflikten kommt.
Das Entscheidungsverfahren wird grundsätzlich durch die Satzung bestimmt (Art. 9 Abs. 1 Buchst. b) EVTZ-VO). Dies eröffnet einen weiteren Spielraum für die Mitglieder bei der Festlegung der Kooperationsregel. Mit diesen können auch zahlreiche Probleme entschärft werden.
//Er schafft einheitliche Regeln für die Durchführung gemeinsamer Initiativen in mehren Mitgliedstaaten ; es können einheitliche Grundsätze für die Einstellung von Mitarbeitern und gemeinsame Beschaffungsverfahren gelten;//


Revision [8891]

Edited on 2010-12-01 14:24:37 by MarcinKrzymuski
Additions:
Das Entscheidungsverfahren wird grundsätzlich durch die Satzung bestimmt (Art. 9 Abs. 1 Buchst. b) EVTZ-VO). Dies eröffnet einen weiteren Spielraum für die Mitglieder bei der Festlegung der Kooperationsregel. Mit diesen können auch zahlreiche Probleme entschärft werden.
//Er schafft einheitliche Regeln für die Durchführung gemeinsamer Initiativen in mehren Mitgliedstaaten ; es können einheitliche Grundsätze für die Einstellung von Mitarbeitern und gemeinsame Beschaffungsverfahren gelten;//
//S. Art. 6 EVTZ-VO// + //Peine/Starke, LKV 2008, 405//
Da der EVTZ eine selbständige juristische Person ist, die ihre Aufgaben eigenverantwortlich ausführt, ist er im Prinzip von den Mitgliedern unabhängig. Da es sich aber zugleich um ein Subjekt handelt, das an die Kommunen strickt gebunden ist, können die gemeindlichen Gegebenheiten auch auf den EVTZ übertragen werden. Durch Einbau entsprechender Mechanismen in die Satzung kann aber diesen Problemen abgeholfen werden. An der Stelle ist daher noch mal auf die Flexibilität der Rechtsform sowie die freie Gestaltung der Spielregel in der [[EVTZSatzung EVTZ-Satzung]] hinzuweisen.
Der EVTZ unterliegt grundsätzlich der Kontrolle in finanzieller Hinsicht. Diese erfolgt nach dem Recht des Sitzstaates (Art. 6 Abs. 1 EVTZ-VO). Die beschränkte Rechtsaufsicht wird zwar kritisch bewertet (Peine/Starke, LKV 2008, 405). Sie kann aber auch vom Vorteil sein, wenn die Handlungen der Aufsichtsbehörden nicht immer vorhersehbar sind.
-
Deletions:
Das Entscheidungsverfahren wird grundsätzlich durch die Satzung bestimmt (Art. 9 Abs. 1 Buchst. b) EVTZ-VO). Dies eröffnet einen weiteren Spielraum für die Mitglieder bei der Festlegung der Kooperationsregel. Mit diesen können auch zahlreiche Probleme entschärft werden.
Die beschränkte Rechtsaufsicht wird zwar kritisch bewertet (Peine/Starke, LKV 2008, 405). Sie kann aber auch vom Vorteil sein, wenn die Handlungen der Aufsichtsbehörden nicht immer vorhersehbar sind. Als Vorteil ist daher die Unabhängigkeit des EVTZ von seinen Mitgliedern.
- er schafft einheitliche Regeln für die Durchführung gemeinsamer Initiativen in mehren Mitgliedstaaten ;
- er können einheitliche Grundsätze für die Einstellung von Mitarbeitern und gemeinsame Beschaffungsverfahren gelten;


Revision [8890]

Edited on 2010-12-01 14:06:41 by MarcinKrzymuski
Additions:
((2)) Vertretung und Willensbildung
In dieser Hinsicht ist die Form eines EVTZ sehr flexibel, was den Mitgliedern einen breiten Spielraum eröffnet. Andererseits ist aber zu bedenken, dass der EVTZ ein öffentlich-rechtliches Subjekt und damit an besondere Transparenzerfordernisse und Öffentlichkeitsgebot aus dem öffentlichen Recht gebunden ist.
((3)) Vertretung des EVTZ
Vertreten wird der EVTZ durch einen Direktoren (Art. 10 Abs. 1 Buchst. b) EVTZ-VO). Die EVTZ-VO überlässt den Mitgliedern, ob der Direktor durch die Versammlung gewählt oder durch die Mitglieder einvernehmlich und direkt benannt wird. Auch die Voraussetzungen an die Person des Direktors sind nicht näher bestimmt, so dass den Mitgliedern ein Wahlrecht zusteht. Die VO schließt auch nicht aus, den Posten des stellvertretenden Direktors zu schaffen. Allerdings sind hier deutlich die Kompetenzen zu setzen, damit es nicht zu Organkonflikten kommt.
((3)) Willensbildungsprozess im EVTZ
Das Entscheidungsverfahren wird grundsätzlich durch die Satzung bestimmt (Art. 9 Abs. 1 Buchst. b) EVTZ-VO). Dies eröffnet einen weiteren Spielraum für die Mitglieder bei der Festlegung der Kooperationsregel. Mit diesen können auch zahlreiche Probleme entschärft werden.
((2)) Haushaltswirtschaft
Im Bereich der Haushaltswirtschaft sind noch viele Probleme vorhanden, die aus mangelnder Erprobung dieser Rechtsform resultieren.
In dieser Hinsicht ist der EVTZ eine sehr flexible Rechtsform, da er sich aus mehreren Quellen unterhalten darf. Als grundsätzliche Quellen werden vor allem EU-Fördermitteln für Projekte und Programme aus dem Bereich der territorialen Zusammenarbeit sowie Finanzbeiträge der Mitglieder genannt. Zu den Finanzbeiträgen sind
Darüber hinaus kann der EVTZ Zuwendungen, Schenkungen und Vermächtnisse und sonstige rechtlich zulässige Einnahmen und Zinseinkünfte erhalten. Weitere Finanzierungsquelle sind auch Leistungsentgelte, da der EVTZ sich auch wirtschaftlich betätigen kann.
Der EVTZ verfügt über einen jährlichen Haushaltsplan, für dessen Erstellung die Versammlung zuständig ist (Art. 9 Abs. 1 EVTZ-VO). Sonstige Unterlagen (Jahresabschluss und Jahresbericht) sind nach dem Recht des Sitzstaates zu erstellen. Auch die Prüfung und Offenlegung des Abschlusses unterliegt dem Recht des Sitzstaates.
Das auf Buchhaltungs- und Haushaltsregeln anzuwendende Recht wird durch die Mitglieder in der Satzung bestimmt (Art. 9 Abs. 1 Buchst. e) EVTZ-VO).
((3)) Finanzkontrolle
((2)) Einbeziehung Privater
Nach dem deutschen Verständnis der Körperschaft des öffentlichen Rechts können privatrechtliche Strukturen in den EVTZ einbezogen werden. Problematisch ist, ob dies auch nach polnischem Recht möglich wäre.
((2)) System der Rechtsquellen
Fraglich ist das Rang der Übereinkunft und der Satzung im System der Rechtsquellen zu EVTZ (Frage aufgeworfen von [[http://www.net4lawyer.com/openlaw/wikka.php?wakka=BussmannSamorzadTerytorialny2009 BussmannSamorzadTerytorialny2009]]).
Deletions:
((2)) Willensbildung und Vertretung
Der EVTZ wird durch den Direktoren vertreten (Art. 10 Abs. 1 Buchst. b) EVTZ-VO).
Das Entscheidungsverfahren wird grundsätzlich durch die Satzung bestimmt (Art. 9 Abs. 1 Buchst. b) EVTZ-VO). Dies eröffnet weiteren Spielraum für die Mitglieder bei der Festlegung der Kooperationsregel und erlaubt die Erstellung von klaren Kooperationsregeln zwischen den Mitgliedern, die den eventuellen Problemen vorbeugen.
Da EVTZ ein öffentlich-rechtliches Subjekt ist, ist er an besondere Transparenzerfordernisse und Öffentlichkeitsgebot aus dem öffentlichen Recht gebunden.
((2)) Finanzen in einem EVTZ
EVTZ er kann sich aus mehreren Quellen unterhalten. Als grundsätzliche Quellen sind EU-Fördermitteln und Finanzbeiträge der Mitglieder zu nennen.
Darüber hinaus kann der EVTZ Zuwendungen, Schenkungen und Vermächtnisse, Leistungsentgelte, sonstige rechtlich zulässige Einnahmen und Zinseinkünfte finanzieren. Er darf sich um EU-Fördermittel der EU-Territorialprogrammen bewerben und diese für seine Mitglieder verwalten und abrechnen.
Der EVTZ kann sich auch wirtschaftlich betätigen.
Nach dem deutschen Verständnis der Körperschaft des öffentlichen Rechts können privatrechtliche Strukturen in den EVTZ einbezogen werden.
Fraglich ist das Rang der Übereinkunft und der Satzung im System der Rechtsquellen zu EVTZ ([[http://www.net4lawyer.com/openlaw/wikka.php?wakka=BussmannSamorzadTerytorialny2009 BussmannSamorzadTerytorialny2009]]).
Wie werden die Einlagen geleistet?
Wie sieht´s mit der Insolvenz aus? - eher irrelevant


Revision [8889]

Edited on 2010-12-01 11:32:29 by MarcinKrzymuski
Additions:
Der EVTZ kann vornehmlich die Aufgaben erfüllen, die zu Kompetenzen seiner Mitglieder gehören. Da nach Art. 7 Abs. 1 Nr. 4 [[http://www.polskieustawy.com/act_index.php?logic=&dzur=1990&dzup=95&SearchExp=&SearchExp2= KomSelbstvG]] und nach [[ Art. 2 Abs. 2 ]]die Gewährleistung des öffentlichen Verkehrs zu den Aufgaben der örtlichen Gemeinschaften gehören, ist auch der EVTZ für die Wahrnehmung dieser Aufgabe zuständig.
Der EVTZ wird durch den Direktoren vertreten (Art. 10 Abs. 1 Buchst. b) EVTZ-VO).
Das Entscheidungsverfahren wird grundsätzlich durch die Satzung bestimmt (Art. 9 Abs. 1 Buchst. b) EVTZ-VO). Dies eröffnet weiteren Spielraum für die Mitglieder bei der Festlegung der Kooperationsregel und erlaubt die Erstellung von klaren Kooperationsregeln zwischen den Mitgliedern, die den eventuellen Problemen vorbeugen.
Da EVTZ ein öffentlich-rechtliches Subjekt ist, ist er an besondere Transparenzerfordernisse und Öffentlichkeitsgebot aus dem öffentlichen Recht gebunden.
((2)) Finanzen in einem EVTZ
((3)) Finanzierung
EVTZ er kann sich aus mehreren Quellen unterhalten. Als grundsätzliche Quellen sind EU-Fördermitteln und Finanzbeiträge der Mitglieder zu nennen.
Darüber hinaus kann der EVTZ Zuwendungen, Schenkungen und Vermächtnisse, Leistungsentgelte, sonstige rechtlich zulässige Einnahmen und Zinseinkünfte finanzieren. Er darf sich um EU-Fördermittel der EU-Territorialprogrammen bewerben und diese für seine Mitglieder verwalten und abrechnen.
Der EVTZ kann sich auch wirtschaftlich betätigen.

((3)) Haushalts- und Finanzierungsregeln
Deletions:
Der EVTZ kann vornehmlich die Aufgaben erfüllen, die zu Kompetenzen seiner Mitglieder gehören. Da nach Art. 7 Abs. 1 Nr. 4 [[http://www.polskieustawy.com/act_index.php?logic=&dzur=1990&dzup=95&SearchExp=&SearchExp2= KomSelbstvG]] und nach Art. 2 Abs. 2 LKVerf Bbg die Gewährleistung des öffentlichen Verkehrs zu den Aufgaben der örtlichen Gemeinschaften gehören, ist auch der EVTZ für die Wahrnehmung dieser Aufgabe zuständig.
Der EVTZ wird durch den Direktor vertreten (Art. 10 Abs. 1 Buchst. b) EVTZ-VO).
Intern wird der Wille ...
Dies verkürzt wesentlich den Willensbildungsprozess in den Grund- und Einzelfragen des Projektes, da damit langwierige Entscheidungen in kommunalen Verwaltungen entfallen.
Transparenzerfordernisse und Öffentlichkeitsgebot der Handlung trifft den EVTZ als öffentlich-rechtlichen Subjekt besonders.
((2)) Finanzierung
EVTZ er kann sich durch mehrere Quellen (EU-Mitteln, Finanzbeiträge der Mitglieder, Zuwendungen, Schenkungen und Vermächtnisse, Leistungsentgelte, sonstige rechtlich zulässige Einnahmen und Zinseinkünfte) finanzieren. Er darf sich um EU-Fördermittel der EU-Territorialprogrammen bewerben und diese für seine Mitglieder verwalten und abrechnen.


Revision [8887]

Edited on 2010-12-01 00:31:24 by MarcinKrzymuski
Additions:
Der EVTZ wird durch den Direktor vertreten (Art. 10 Abs. 1 Buchst. b) EVTZ-VO).
Transparenzerfordernisse und Öffentlichkeitsgebot der Handlung trifft den EVTZ als öffentlich-rechtlichen Subjekt besonders.
Deletions:
Der EVTZ wird durch ... vertreten.


Revision [8886]

Edited on 2010-12-01 00:28:56 by MarcinKrzymuski
Additions:
Die Rechtspersönlichkeit nach deutschem und polnischem Rechtsverständnis macht den EVTZ zum selbständigen Träger von Rechten und Pflichten. Dies erlaubt, dass im täglichen Geschäftsverkehr der EVTZ im eigenen Namen und auf eigene Rechnung Verträge abschließt, Rechte und Pflichte erwirbt und damit das "Projekt-Geschäft" unabhängig von den Mitgliedern betreibt.
Der EVTZ wird durch ... vertreten.
Deletions:
Die Rechtspersönlichkeit nach deutschem und polnischem Rechtsverständnis macht den EVTZ zum selbständigen Träger von Rechten und Pflichten. Dies erlaubt, dass im täglichen Geschäftsverkehr der EVTZ im eigenen Namen und auf eigene Rechnung Verträge abschließt und damit das Geschäft unabhängig von den Mitgliedern betreibt.
Der EVTZ wird durch vertreten


Revision [8885]

Edited on 2010-12-01 00:27:59 by MarcinKrzymuski
Additions:
Der EVTZ bietet seinen Mitgliedern zahlreiche Vorteile, die sich vor allem aus seiner gemeinschaftsrechtlichen Legitimation zur Wahrnehmung grenzüberschreitenden kommunalen Aufgaben ergeben. Dies bezieht sich insbesondere auf:
Der EVTZ kann vornehmlich die Aufgaben erfüllen, die zu Kompetenzen seiner Mitglieder gehören. Da nach Art. 7 Abs. 1 Nr. 4 [[http://www.polskieustawy.com/act_index.php?logic=&dzur=1990&dzup=95&SearchExp=&SearchExp2= KomSelbstvG]] und nach Art. 2 Abs. 2 LKVerf Bbg die Gewährleistung des öffentlichen Verkehrs zu den Aufgaben der örtlichen Gemeinschaften gehören, ist auch der EVTZ für die Wahrnehmung dieser Aufgabe zuständig.
Wegen eines weiten Betätigungsfeldes des EVTZ ist er auch als Träger anderer grenzüberschreitender Projekte (z.B. Kindergarten, Krankenhäuser) denkbar. Der EVTZ kann daher zugleich mehrere parallele Projekte verwalten. Dies bedeutet eine Bündelung von Wissen und Kompetenzen in einem besonderen Gremium und damit auch die Entlastung der gemeindlichen Verwaltung von dem Management mit besonderen Aufgaben sowie mindert wesentlich die Kommunikationsprobleme, welche - nach bisheriger Erfahrung - den reibungslosen Projektablauf beeinträchtigt haben.
Der EVTZ kann auch in allen Phasen der Ausführung des Projektes (Antragsstellung, Planung, Errichtung und Betrieb) tätig sein. Insbesondere ist der EVTZ befähigt, sich im eigenen Namen um die EU-Fördermittel zu bewerben und diese selbständig zu managen sowie abzurechnen.
((2)) Rechtsfähigkeit
Der EVTZ erwirbt die Rechtspersönlichkeit mit der Eintragung ins Register oder mit dem Tag der Veröffentlichung der Satzung des EVTZ, je nachdem, was zuerst eintritt (Art. 5 Abs. 1 EVTZ-VO).
Die Rechtspersönlichkeit nach deutschem und polnischem Rechtsverständnis macht den EVTZ zum selbständigen Träger von Rechten und Pflichten. Dies erlaubt, dass im täglichen Geschäftsverkehr der EVTZ im eigenen Namen und auf eigene Rechnung Verträge abschließt und damit das Geschäft unabhängig von den Mitgliedern betreibt.
((2)) Willensbildung und Vertretung
Der EVTZ wird durch vertreten
Intern wird der Wille ...
Dies verkürzt wesentlich den Willensbildungsprozess in den Grund- und Einzelfragen des Projektes, da damit langwierige Entscheidungen in kommunalen Verwaltungen entfallen.
((2)) Steuerung und Kontrolle

((2)) Haftung
Die Haftung trifft im Prinzip nicht die Mitglieder des EVTZ (Art. 19 EVTZG, Art. 12 EVTZ-VO; vgl. weiter auch Art. 40 polZGB),

((2)) Auflösung
Die Auflösung eines EVTZ erfolgt nach den Grundsätzen, die zunächst in der Übereinkunft (Art. 8 Abs. 2 lit. c) EVTZ-VO) und in der Satzung (Art. 9 Abs. 1 EVTZ-VO) zu bestimmen sind (insoweit unzutreffend [[http://www.net4lawyer.com/openlaw/wikka.php?wakka=BussmannSamorzadTerytorialny2009 Bussmann, in: Samorząd Terytorialny 2009]]),

((2)) Finanzierung
EVTZ er kann sich durch mehrere Quellen (EU-Mitteln, Finanzbeiträge der Mitglieder, Zuwendungen, Schenkungen und Vermächtnisse, Leistungsentgelte, sonstige rechtlich zulässige Einnahmen und Zinseinkünfte) finanzieren. Er darf sich um EU-Fördermittel der EU-Territorialprogrammen bewerben und diese für seine Mitglieder verwalten und abrechnen.
((2)) Grenzüberschreitender Kontext


((2)) Sonstige Aspekte
EVTZ er ist an Einhaltung von Transparenz- und Öffentlichkeitsgrundsätze gebunden.
- er schafft einheitliche Regeln für die Durchführung gemeinsamer Initiativen in mehren Mitgliedstaaten ;
((2)) Gründung
((2)) Politische Einbindung
Deletions:
Wegen eines weiten Betätigungsfeldes für die EVTZ ist er als Träger grenzüberschreitend tätiger Stadtwerke, ÖPNV-Systeme oder Kinderbetreuungseinrichtungen denkbar (Peine/Starke, LKV 2008, 403). Es können durch einen EVTZ mehrere grenzüberschreitende Projekte zugleich abgedeckt werden (ÖPNV, Kindergarten, Krankenhäuser).
Der EVTZ kann auch in allen Phasen des Projektes (Antragsstellung, Planung, Errichtung und Betrieb) tätig werden.
((2)) Strukturelle Aspekte
Der EVTZ erfüllt alle aus dem Gesichtspunkt des Projektes relevanten Voraussetzungen:
- als juristische Person ist selbständig Träger von Rechten und Pflichten,
- verkürzt wesentlich den Willensbildungsprozess (es entfallen langwierige Entscheidungen in beiden Kommunen),
- die Haftung trifft im Prinzip nicht die Mitglieder des EVTZ (Art. 19 EVTZG, Art. 12 EVTZ-VO; vgl. weiter auch Art. 40 polZGB),
- die Auflösung eines EVTZ erfolgt nach den Grundsätzen, die zunächst in der Übereinkunft (Art. 8 Abs. 2 lit. c) EVTZ-VO) und in der Satzung (Art. 9 Abs. 1 EVTZ-VO) zu bestimmen sind (insoweit unzutreffend [[http://www.net4lawyer.com/openlaw/wikka.php?wakka=BussmannSamorzadTerytorialny2009 Bussmann, in: Samorząd Terytorialny 2009]]),
- er kann sich durch mehrere Quellen (EU-Mitteln, Finanzbeiträge der Mitglieder, Zuwendungen, Schenkungen und Vermächtnisse, Leistungsentgelte, sonstige rechtlich zulässige Einnahmen und Zinseinkünfte) finanzieren;
- er ist an Einhaltung von Transparenz- und Öffentlichkeitsgrundsätze gebunden.
((2)) Sonstiges
- er darf sich um EU-Fördermittel der EU-Territorialprogrammen bewerben und diese für seine Mitglieder verwalten und abrechnen;
- er schafft einheitliche Regeln für die Durchführung gemeinsamer Initiativen in mehren Mitgliedstaaten geschaffen;


Revision [8858]

Edited on 2010-11-27 22:15:33 by MarcinKrzymuski
Additions:
- verkürzt wesentlich den Willensbildungsprozess (es entfallen langwierige Entscheidungen in beiden Kommunen),
Deletions:
- verkürzt wesentlich den Willensbildungsprozess und macht diesen von den gemeinderechtlichen und gemeindepolitischen Bedingungen unabhängig,


Revision [8856]

Edited on 2010-11-27 22:11:01 by MarcinKrzymuski
Additions:
Der EVTZ kann auch in allen Phasen des Projektes (Antragsstellung, Planung, Errichtung und Betrieb) tätig werden.
Der EVTZ erfüllt alle aus dem Gesichtspunkt des Projektes relevanten Voraussetzungen:
- als juristische Person ist selbständig Träger von Rechten und Pflichten,
- verkürzt wesentlich den Willensbildungsprozess und macht diesen von den gemeinderechtlichen und gemeindepolitischen Bedingungen unabhängig,
- die Haftung trifft im Prinzip nicht die Mitglieder des EVTZ (Art. 19 EVTZG, Art. 12 EVTZ-VO; vgl. weiter auch Art. 40 polZGB),
- die Auflösung eines EVTZ erfolgt nach den Grundsätzen, die zunächst in der Übereinkunft (Art. 8 Abs. 2 lit. c) EVTZ-VO) und in der Satzung (Art. 9 Abs. 1 EVTZ-VO) zu bestimmen sind (insoweit unzutreffend [[http://www.net4lawyer.com/openlaw/wikka.php?wakka=BussmannSamorzadTerytorialny2009 Bussmann, in: Samorząd Terytorialny 2009]]),
- er kann sich durch mehrere Quellen (EU-Mitteln, Finanzbeiträge der Mitglieder, Zuwendungen, Schenkungen und Vermächtnisse, Leistungsentgelte, sonstige rechtlich zulässige Einnahmen und Zinseinkünfte) finanzieren;
- er ist an Einhaltung von Transparenz- und Öffentlichkeitsgrundsätze gebunden.
Die beschränkte Rechtsaufsicht wird zwar kritisch bewertet (Peine/Starke, LKV 2008, 405). Sie kann aber auch vom Vorteil sein, wenn die Handlungen der Aufsichtsbehörden nicht immer vorhersehbar sind. Als Vorteil ist daher die Unabhängigkeit des EVTZ von seinen Mitgliedern.
Des Weiteren sind noch folgende Vorteile des EVTZ ersichtlich:
- er darf sich um EU-Fördermittel der EU-Territorialprogrammen bewerben und diese für seine Mitglieder verwalten und abrechnen;
- er schafft einheitliche Regeln für die Durchführung gemeinsamer Initiativen in mehren Mitgliedstaaten geschaffen;
- er können einheitliche Grundsätze für die Einstellung von Mitarbeitern und gemeinsame Beschaffungsverfahren gelten;
- ein völkerrechtliche Vereinbarung zwischen den Staaten für ihre Gebietskörperschaften erübrigt sich,
- die politische Bereitschaft für die Zusammenarbeit mit Partnern in anderen Mitgliedstaaten wird gezeigt.
Der EVTZ ist - im Gegensatz zu privatrechtlichen Rechtsformen - als öffentlich-rechtliches Rechtssubjekt grundsätzlich in die politischen Belange seiner Träger eingebunden, so dass er in noch stärkerem Maße dem Einfluss der öffentlichen Hand unterliegt.
Es sind können noch andere Fragen offen werden, da diese Rechtsform noch nicht weitgehend erprobt ist.
Deletions:
Der EVTZ ist als juristische Person selbständig Träger von Rechten und Pflichten.
Der Willensbildungsprozess wesentlich verkürzt und von den gemeinderechtlichen Bedingungen unabhängig gemacht.
Die Haftung trifft im Prinzip nicht die Mitglieder des EVTZ (Art. 19 EVTZG, Art. 12 EVTZ; vgl. weiter auch Art. 40 polZGB).
Die Auflösung eines EVTZ erfolgt nach den Grundsätzen, die zunächst in der Übereinkunft (Art. 8 Abs. 2 lit. c) EVTZ-VO) und dann in der Satzung (Art. 9 Abs. 1 EVTZ-VO) zu bestimmen sind (insoweit unzutreffend [[http://www.net4lawyer.com/openlaw/wikka.php?wakka=BussmannSamorzadTerytorialny2009 Bussmann, in: Samorząd Terytorialny 2009]]).
Die beschränkte Rechtsaufsicht wird zwar kritisch bewertet (Peine/Starke, LKV 2008, 405). Sie kann aber auch Vorteil sein, wenn die Handlungen der Aufsichtsbehörden nicht immer vorhersehbar sind. Als Vorteil ist daher die Unabhängigkeit des EVTZ von seinen Mitgliedern.
Der EVTZ kann sich durch mehrere Quellen (EU-Mitteln, Finanzbeiträge der Mitglieder, Zuwendungen, Schenkungen und Vermächtnisse, Leistungsentgelte, sonstige rechtlich zulässige Einnahmen und Zinseinkünfte) finanzieren.
Als öffentliches Subjekt ist EVTZ an Einhaltung von Transparenz- und Öffentlichkeitsgrundsätze gebunden.
Der EVTZ darf sich um EU-Fördermittel der EU-Territorialprogrammen bewerben und diese für seine Mitglieder verwalten und abrechnen.
Es werden einheitliche Regeln für die Durchführung gemeinsamer Initiativen in mehren Mitgliedstaaten geschaffen.
Es können einheitliche Grundsätze für die Einstellung von Mitarbeitern und gemeinsame Beschaffungsverfahren gelten.
Eine völkerrechtliche Vereinbarung zwischen den Staaten für ihre Gebietskörperschaften erübrigt sich.
Die politische Bereitschaft für die Zusammenarbeit mit Partnern in anderen Mitgliedstaaten wird gezeigt.
Der EVTZ ist - im Gegensatz zu privatrechtlichen Rechtsformen - als öffentlichrechtliches Rechtssubjekt grundsätzlich in die politischen Belange seiner Träger eingebunden, so dass er in noch stärkerem Maße dem Einfluss der öffentlichen Hand unterliegt.
Es sind noch mehrere Fragen offen, da diese Rechtsform noch nicht weitgehend erprobt ist.


Revision [8700]

Edited on 2010-11-12 00:30:06 by MarcinKrzymuski
Additions:
Der EVTZ kann sich durch mehrere Quellen (EU-Mitteln, Finanzbeiträge der Mitglieder, Zuwendungen, Schenkungen und Vermächtnisse, Leistungsentgelte, sonstige rechtlich zulässige Einnahmen und Zinseinkünfte) finanzieren.


Revision [8698]

Edited on 2010-11-12 00:27:15 by MarcinKrzymuski
Additions:
Die Auflösung eines EVTZ erfolgt nach den Grundsätzen, die zunächst in der Übereinkunft (Art. 8 Abs. 2 lit. c) EVTZ-VO) und dann in der Satzung (Art. 9 Abs. 1 EVTZ-VO) zu bestimmen sind (insoweit unzutreffend [[http://www.net4lawyer.com/openlaw/wikka.php?wakka=BussmannSamorzadTerytorialny2009 Bussmann, in: Samorząd Terytorialny 2009]]).


Revision [8695]

Edited on 2010-11-12 00:22:35 by MarcinKrzymuski
Additions:
((2)) Gegenstand des Projektes
Wegen eines weiten Betätigungsfeldes für die EVTZ ist er als Träger grenzüberschreitend tätiger Stadtwerke, ÖPNV-Systeme oder Kinderbetreuungseinrichtungen denkbar (Peine/Starke, LKV 2008, 403). Es können durch einen EVTZ mehrere grenzüberschreitende Projekte zugleich abgedeckt werden (ÖPNV, Kindergarten, Krankenhäuser).
((2)) Strukturelle Aspekte
Der EVTZ ist als juristische Person selbständig Träger von Rechten und Pflichten.
Der Willensbildungsprozess wesentlich verkürzt und von den gemeinderechtlichen Bedingungen unabhängig gemacht.
Die Haftung trifft im Prinzip nicht die Mitglieder des EVTZ (Art. 19 EVTZG, Art. 12 EVTZ; vgl. weiter auch Art. 40 polZGB).
Die beschränkte Rechtsaufsicht wird zwar kritisch bewertet (Peine/Starke, LKV 2008, 405). Sie kann aber auch Vorteil sein, wenn die Handlungen der Aufsichtsbehörden nicht immer vorhersehbar sind. Als Vorteil ist daher die Unabhängigkeit des EVTZ von seinen Mitgliedern.
Als öffentliches Subjekt ist EVTZ an Einhaltung von Transparenz- und Öffentlichkeitsgrundsätze gebunden.
((2)) Sonstiges
Der EVTZ darf sich um EU-Fördermittel der EU-Territorialprogrammen bewerben und diese für seine Mitglieder verwalten und abrechnen.
Es werden einheitliche Regeln für die Durchführung gemeinsamer Initiativen in mehren Mitgliedstaaten geschaffen.
Es können einheitliche Grundsätze für die Einstellung von Mitarbeitern und gemeinsame Beschaffungsverfahren gelten.
Eine völkerrechtliche Vereinbarung zwischen den Staaten für ihre Gebietskörperschaften erübrigt sich.
Die politische Bereitschaft für die Zusammenarbeit mit Partnern in anderen Mitgliedstaaten wird gezeigt.
Die Gründung ist - wegen mangelnder Erfahrung und wegen Genehmigungserfordernisses ({{pu przepis="Art. 6 UEuropUgrupWspTeryt"}}) - eher als schwerfällig zu betrachten und damit als Nachteil.
Der EVTZ ist - im Gegensatz zu privatrechtlichen Rechtsformen - als öffentlichrechtliches Rechtssubjekt grundsätzlich in die politischen Belange seiner Träger eingebunden, so dass er in noch stärkerem Maße dem Einfluss der öffentlichen Hand unterliegt.
Es sind noch mehrere Fragen offen, da diese Rechtsform noch nicht weitgehend erprobt ist.
((1)) Weiterführende Literatur zum Thema
- [[http://www.dstgb.de/homepage/artikel/schwerpunkte/europa/aktuell/europaeischer_verbund_fuer_territoriale_zusammenarbeit_europaeische_kooperation_der_kommunen/index.html Information]] des Deutschen Städte- und Gemeindebundes;
- [[http://www.espaces-transfrontaliers.org/document/EVTZ%20Bericht.pdf EVTZ-Bericht]]
Deletions:
Wegen eines weiten Betätigungsfeldes für die EVTZ ist er als Träger grenzüberschreitend tätiger Stadtwerke, ÖPNV-Systeme oder Kinderbetreuungseinrichtungen denkbar (Peine/Starke, LKV 2008, 403).
Durch die Autorität einer öffentlichen Einrichtung, nämlich des EVTZ, wird es leichter sein, Fördermittel zu erhalten. Der Mehrwert dieser Struktur für die kleinen lokalen Räume liegt in dem politischen Impuls und der juristischen Person (s. [[http://www.espaces-transfrontaliers.org/document/EVTZ%20Bericht.pdf EVTZ-Bericht]]).
Ein EVTZ kann noch weitere Vorteile anbieten (nach der [[http://www.dstgb.de/homepage/artikel/schwerpunkte/europa/aktuell/europaeischer_verbund_fuer_territoriale_zusammenarbeit_europaeische_kooperation_der_kommunen/index.html Information]] des Deutschen Städte- und Gemeindebundes):
- es werden einheitliche Regeln für die Durchführung gemeinsamer Initiativen in mehren Mitgliedstaaten geschaffen;
- es können einheitliche Grundsätze für die Einstellung von Mitarbeitern und gemeinsame Beschaffungsverfahren gelten;
- es erübrigt sich völkerrechtliche Vereinbarung,
- es gibt die Möglichkeit der direkten Bewerbung um die Fördermittel der EU-Territorialprogrammen und deren Verwaltung,
- es zeigt die politische Bereitschaft für die Zusammenarbeit mit Partnern in anderen Mitgliedstaaten,
- es können mehrere grenzüberschreitende Projekte zugleich abgedeckt werden (ÖPNV, Kindergarten, Krankenhäuser),
- Ausschluss der Haftung der Mitglieder für die Verbindlichkeiten des EVTZ (Art. 12 EVTZ; vgl. weiter auch Art. 40 polZGB).
Ferner wird der Willensbildungsprozess wesentlich verkürzt und von den gemeinderechtlichen Bedingungen unabhängig gemacht.
Die Haftung trifft im Prinzip nicht die Mitglieder des EVTZ (Art. 19 EVTZG).
Die beschränkte Rechtsaufsicht wird kritisch bewertet (Peine/Starke, LKV 2008, 405). Dies kann aber auch Vorteil sein, wenn die Handlungen der Aufsichtsbehörden nicht immer vorhersehbar sind.
Das Genehmigungsverfahren durch das polnische Außenministerium ({{pu przepis="Art. 6 UEuropUgrupWspTeryt"}}) ist als Nachteil einzustufen, da das Verfahren in Polen zeitaufwendig ist.


Revision [8671]

Edited on 2010-11-11 12:21:33 by MarcinKrzymuski
Additions:
((1)) Vorteile der Rechtsform des EVTZ
((1)) Nachteile der Rechtsform des EVTZ
Das Genehmigungsverfahren durch das polnische Außenministerium ({{pu przepis="Art. 6 UEuropUgrupWspTeryt"}}) ist als Nachteil einzustufen, da das Verfahren in Polen zeitaufwendig ist.
Als Einrichtung des öffentlichen Rechts unterliegt der EVTZ dem Vergaberecht, das an seinem Sitz gilt.
Wie sieht´s mit der Insolvenz aus? - eher irrelevant
Deletions:
((1)) Vor- und Nachteile der Rechtsform
Als Einrichtung des öffentlichen Rechts unterliegt der EVTZ dem Vergaberecht.
Wie sieht es aus nach polnischem Recht?
Wie sieht´s mit der Insolvenz aus?


Revision [8666]

Edited on 2010-11-11 12:09:12 by MarcinKrzymuski
Additions:
Die Untersuchungskriterien für Projekte aus dem Bereich des ÖPNV wurden näher in der Datei RechtsformZusammenarbeitUntersuchung dargestellt.


Revision [8661]

Edited on 2010-11-11 11:48:12 by MarcinKrzymuski
Additions:
Fraglich ist das Rang der Übereinkunft und der Satzung im System der Rechtsquellen zu EVTZ ([[http://www.net4lawyer.com/openlaw/wikka.php?wakka=BussmannSamorzadTerytorialny2009 BussmannSamorzadTerytorialny2009]]).
Deletions:
Fraglich ist das Rang der Übereinkunft und der Satzung im System der Rechtsquellen zu EVTZ ([[BussmannSamorzadTerytorialny2009]]).


Revision [8660]

Edited on 2010-11-11 11:47:36 by MarcinKrzymuski
Additions:
Fraglich ist das Rang der Übereinkunft und der Satzung im System der Rechtsquellen zu EVTZ ([[BussmannSamorzadTerytorialny2009]]).
Deletions:
Fraglich ist das Rang der Übereinkunft und der Satzung im System der Rechtsquellen zu EVTZ (BussmannSamTer2009).


Revision [8141]

Edited on 2010-09-25 14:08:02 by MarcinKrzymuski
Additions:
----
CategoryEVTZ


Revision [8136]

Edited on 2010-09-25 13:38:59 by MarcinKrzymuski
Additions:
- es können mehrere grenzüberschreitende Projekte zugleich abgedeckt werden (ÖPNV, Kindergarten, Krankenhäuser),
- Ausschluss der Haftung der Mitglieder für die Verbindlichkeiten des EVTZ (Art. 12 EVTZ; vgl. weiter auch Art. 40 polZGB).
Die Haftung trifft im Prinzip nicht die Mitglieder des EVTZ (Art. 19 EVTZG).
Fraglich ist das Rang der Übereinkunft und der Satzung im System der Rechtsquellen zu EVTZ (BussmannSamTer2009).
Deletions:
Die Haftung trifft im Prinzip nicht die Mitglieder des EVTZ.


Revision [8119]

Edited on 2010-09-23 18:49:58 by MarcinKrzymuski
Additions:
==== EVTZ: Vor- und Nachteile ====
Nach dem deutschen Verständnis der Körperschaft des öffentlichen Rechts können privatrechtliche Strukturen in den EVTZ einbezogen werden.
Als Einrichtung des öffentlichen Rechts unterliegt der EVTZ dem Vergaberecht.
Wie sieht es aus nach polnischem Recht?
Deletions:
==== EVTZ - Vor- und Nachteile ====
Nach dem deutschen Verständnis der Körperschaft des öffentlichen Rechts können privatrechtliche Strukturen in den EVTZ einbezogen werden. Wie sieht es aus nach polnischem Recht?
Vertragsform - einfache.


Revision [6608]

Edited on 2010-04-26 16:36:18 by WojciechLisiewicz
Additions:
==== EVTZ - Vor- und Nachteile ====
Deletions:
==== Vor- und Nachteile des EVTZ ====


Revision [6604]

The oldest known version of this page was created on 2010-04-26 16:33:23 by WojciechLisiewicz
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