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Wirtschaftsprivatrecht I

Zustandekommen von Verträgen

Teil 3: Vertragsschluss
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 (image: http://ife.erdaxo.de/uploads/WIPRIVertragsschluss/WIPRIVertragsschlussEinl.jpg)

A. Angebot

Grundlagen
Das Angebot, auch Offerte oder Antrag, ist eine empfangbedürftige Willenserklärung, durch die ein Vertragsschluss einem anderen so angetragen wird, dass das Zustandekommen des Vertrages nur von dessen Einverständnis abhängt. Sie wird gem. § 130 BGB mit ihrem Zugang beim Erklärungsempfänger wirksam. Gem. § 145 BGB ist der Anbietende grds. an sein Angebot gebunden, jedoch kann die Gebundenheit ausgeschlossen werden. Die Bindungswirkung erlischt, wenn der Adressat das Angebot ablehnt, ebenso, wenn er es nicht oder nicht fristgerecht annimmt, §§ 146 ff. BGB. Das Angebot muss alle wesentlichen Punkte (essentialia negotii) enthalten, d.h. die Identität des Vertragspartners, den Vertragsgegenstand und bei entgeltlichen Verträgen die Gegenleistung. Ein Vertragsangebot kann sich auch an die Allgemeinheit richten, anstatt an einen individualisierten Vertragspartner (Offerta ad incertas personas), so z.B. bei einem Warenautomaten. Bei einer invitatio ad offerendum handelt es sich nicht um ein Angebot, sondern um eine Aufforderung, der andere möge ein Angebot abgeben.

Ein Ausschluss der Bindungswirkung ist nach § 145 BGB möglich. Der Erklärende kann die Bindung durch sog. Freiklauseln ausschließen („freibleibendes“ oder „unverbindliches“ Angebot, vgl. BGH NJW 1996, 919, 920). Ohne besondere Anhaltspunkte ist ein solches freibleibendes Angebot als invitatio ad offerendum auszulegen. Die Erklärung hat in diesem Fall keine Bindungswirkung, allerdings muss der Erklärende ihm zugehende Anträge unverzüglich beantworten. Kommt er dieser Erklärungspflicht nicht nach, so gilt sein Schweigen als Annahme des Angebots. Ein Ausschluss nach § 145 BGB ist auch in der Form des Widerrufsvorbehaltes denkbar. In diesem Fall kann der Anbietende sein Angebot auch nach dessen Zugang widerrufen. Einzelheiten zur Frist innerhalb der ein solcher Widerruf stattfinden muss, sind streitig.

 (image: http://ife.erdaxo.de/uploads/WIPRIVertragsschluss/WIPRIFall9.jpg)

Das Angebot erlischt nach den Regelungen der §§ 146 ff. BGB entweder kraft Gesetzes oder nach Ablauf einer vom Anbietenden selbst gesetzten Frist oder wenn es ausdrücklich abgelehnt wird.


B. Annahme des Angebots
1. Rechtszeitigkeit der Annahme
2. Anforderungen der Annahme
3. Übereinstimmung von Angebot und Annahme
4. Verträge durch sozialtypisches Verhalten
5. Bedingung und Befristung
a. Bedingung
b. Befristung



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