Revision history for WIPRILoesungUnterschrift
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CategoryWIPR1Faelle
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Gemäß {{du przepis="§ 568 Abs. 1 BGB"}} bedarf die Kündigung eines Mietverhältnisses der schriftlichen Form. Erforderlich ist folglich ein Brief, der eine Unterschrift enthält. Eine handschriftliche Kündigung ist nicht erforderlich. Die Kündigung muss jedoch von Hand unterschrieben werden. Eine eingescannte Unterschrift genügt diesem Erfordernis nicht. Die Kündigungsschreiben des X sind daher nicht wirksam.
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