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Wirtschaftsprivatrecht I


Fall 25 - Unterschrift


X ist Eigentümer eines Häuserblocks, in dem 250 Mietparteien wohnen. Weil er den Häuserblock abreißen will und dort einen Supermarkt errichten lassen will, verfasst er für alle Mieter entsprechende Kündigungsschreiben. Er ist allerdings zu faul, um sie alle selbst zu unterschreiben und lässt von seiner Sekretärin seine Originalunterschrift in den Computer einscannen und druckt die Kündigungsschreiben dann mit der eingescannten Unterschrift aus und verschickt sie an die Mieter.

Sind die Kündigungen wirksam ?

Lösung


Gemäß § 568 Abs. 1 BGB bedarf die Kündigung eines Mietverhältnisses der schriftlichen Form. Erforderlich ist folglich ein Brief, der eine Unterschrift enthält. Eine handschriftliche Kündigung ist nicht erforderlich. Die Kündigung muss jedoch von Hand unterschrieben werden. Eine eingescannte Unterschrift genügt diesem Erfordernis nicht. Die Kündigungsschreiben des X sind daher nicht wirksam.











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