Revision history for WIPRILoesungSchenkung
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CategoryWIPR1Faelle
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Als Axel gerade 14 Jahre alt ist, beschließt seine Tante T nach Indien auszuwandern. Vorher will sie ihrem Neffen ihr Einfamilienhaus im Wert von 200.000 € schenken und übertragen.
**Ausgangsfall:**
Bei Grundstücksschenkungen ist zunächst zwischen dem Verpflichtungs- und dem Verfügungsgeschäft zu unterscheiden. Das schuldrechtliche Schenkungsversprechen ist für den minderjährigen A zustimmungsfrei. Die Erlangung eines Anspruchs auf Übereignung ist für den Minderjährigen lediglich rechtlich vorteilhaft.
Ob aber die Übereignung auch zustimmungsfrei ist, kann deshalb bezweifelt werden, weil mit dem Erwerb von Grundeigentum regelmäßig bestimmte Pflichten und Lasten verbunden sind. Im vorliegenden Fall ist das Grundstück nicht privatrechtlich belastet. Öffentlich rechtliche Lasten, wie etwa Grundsteuer, Grunderwerbssteuer und Anliegerbeiträge machen das Geschäft nicht rechtlich nachteilig, weil diese Belastungen nicht auf dem Rechtsgeschäft beruhen, sondern auf einem alle Grundstückseigentümer treffenden Gesetz.
Somit ist auch die Übereignung im vorliegenden Fall zustimmungsfrei.
A wird zwar Hypothekenschuldner, er haftet jedoch für die Hypotheken nicht mit seinem sonstigen persönlichen Vermögen, sondern nur mit dem Grundstück. Ihm entsteht also auch hier kein rechtlicher Nachteil. Stattdessen hat er immer noch den rechtlichen Vorteil des Eigentums an einem Grundstück, dessen tatsächlicher Wert bei 100.000 € liegt.
**Ausgangsfall:**
Bei Grundstücksschenkungen ist zunächst zwischen dem Verpflichtungs- und dem Verfügungsgeschäft zu unterscheiden. Das schuldrechtliche Schenkungsversprechen ist für den minderjährigen A zustimmungsfrei. Die Erlangung eines Anspruchs auf Übereignung ist für den Minderjährigen lediglich rechtlich vorteilhaft.
Ob aber die Übereignung auch zustimmungsfrei ist, kann deshalb bezweifelt werden, weil mit dem Erwerb von Grundeigentum regelmäßig bestimmte Pflichten und Lasten verbunden sind. Im vorliegenden Fall ist das Grundstück nicht privatrechtlich belastet. Öffentlich rechtliche Lasten, wie etwa Grundsteuer, Grunderwerbssteuer und Anliegerbeiträge machen das Geschäft nicht rechtlich nachteilig, weil diese Belastungen nicht auf dem Rechtsgeschäft beruhen, sondern auf einem alle Grundstückseigentümer treffenden Gesetz.
Somit ist auch die Übereignung im vorliegenden Fall zustimmungsfrei.
A wird zwar Hypothekenschuldner, er haftet jedoch für die Hypotheken nicht mit seinem sonstigen persönlichen Vermögen, sondern nur mit dem Grundstück. Ihm entsteht also auch hier kein rechtlicher Nachteil. Stattdessen hat er immer noch den rechtlichen Vorteil des Eigentums an einem Grundstück, dessen tatsächlicher Wert bei 100.000 € liegt.
Deletions:
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Deletions:
A ist beschränkt geschäftsfähig.
Der Vertrag ist ohne Zustimmung der Eltern zunächst unwirksam. Die Wirksamkeit könnte sich aus {{du przepis="§ 110 BGB"}} ergeben. Das Taschengeld wurde ihm zur freien Verfügung überlassen, ein konkreter Zweck ist nicht ersichtlich.
A hat die Leistung durch Erfüllung der Leistung gem. {{du przepis="§ 362 BGB"}} auch bereits bewirkt.
Der Vertrag ist damit von Anfang an wirksam.
Der Kaufvertrag ist schwebend unwirksam, weil A dieLeistung noch nicht bewirkt hat.
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||__====Lösung====__
**Ausgangsfall:**
A ist beschränkt geschäftsfähig.
Der Vertrag ist ohne Zustimmung der Eltern zunächst unwirksam. Die Wirksamkeit könnte sich aus {{du przepis="§ 110 BGB"}} ergeben. Das Taschengeld wurde ihm zur freien Verfügung überlassen, ein konkreter Zweck ist nicht ersichtlich.
A hat die Leistung durch Erfüllung der Leistung gem. {{du przepis="§ 362 BGB"}} auch bereits bewirkt.
Der Vertrag ist damit von Anfang an wirksam.
Der Kaufvertrag ist schwebend unwirksam, weil A dieLeistung noch nicht bewirkt hat.
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**Ausgangsfall:**
A ist beschränkt geschäftsfähig.
Der Vertrag ist ohne Zustimmung der Eltern zunächst unwirksam. Die Wirksamkeit könnte sich aus {{du przepis="§ 110 BGB"}} ergeben. Das Taschengeld wurde ihm zur freien Verfügung überlassen, ein konkreter Zweck ist nicht ersichtlich.
A hat die Leistung durch Erfüllung der Leistung gem. {{du przepis="§ 362 BGB"}} auch bereits bewirkt.
Der Vertrag ist damit von Anfang an wirksam.
Der Kaufvertrag ist schwebend unwirksam, weil A dieLeistung noch nicht bewirkt hat.
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