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Wirtschaftsprivatrecht I


Fall 14 - Kündigung


V hat an M eine Einliegerwohnung in seinem Haus unbefristet vermietet. Anfang Mai bekommt M eine Kündigung, in der steht, dass V ihr zum Jahresende kündige, jedoch nur für den Fall, dass seine pflegebedürftige Mutter bei ihm einziehe. Ende des Jahres teilt V der M mit, dass seine Mutter tatsächlich einziehen werde.

Hat M einen Anspruch auf weitere Überlassung der Mieträume?


Lösung


I. Anspruch des M gegen V auf Überlassung der Mieträume gemäß § 535 Abs. 1 S. 1 BGB


1. Voraussetzung für einen solchen Anspruch ist ein wirksamer Mietvertrag zwischen M und V. Ursprünglich wurde ein Mietvertrag zwischen M und V auf unbestimmte Zeit gemäß § 550 S. 1 BGB geschlossen.

II. Der Anspruch könnte durch die bedingte Kündigung und den Kündigungseintritt nach § 542 Abs. 1 BGB untergegangen sein. Fraglich ist allerdings, ob die Bedingung im hier vorliegenden Fall zulässig ist. Grundsätzlich dürfen Rechtsgeschäfte von einer Bedingung abhängig gemacht werden. Bei der Kündigung handelt es sich jedoch um ein Gestaltungsrecht, welches nur unbedingt vorgenommen werden darf. Einebedingte Kündigung ist somit unzulässig und mithin ist die Kündigung unwirksam.

S kann von V Überlassung der Mieträume verlangen.







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