Revision history for WIPRILoesungFahrrad
Additions:
→V wollte wenn möglich einen Kaufpreis von 1500 €, wenn dies nicht möglich ist, scheint er auch mit einem geringeren Kaufpreis zufrieden zu sein
(Zurechnung gemäß {{du przepis="§ 164 BGB"}})
**Ergebnis:** Somit ist hier ein Kaufvertrag zustande gekommen und V ist zur Übereignung des Rades verpflichtet.
=> X handelt beim Verkauf des Rades als Vertreter ohne Vollmacht, somit wird V durch dieses Geschäft weder berechtigt noch verpflichtet
(Zurechnung gemäß {{du przepis="§ 164 BGB"}})
**Ergebnis:** Somit ist hier ein Kaufvertrag zustande gekommen und V ist zur Übereignung des Rades verpflichtet.
=> X handelt beim Verkauf des Rades als Vertreter ohne Vollmacht, somit wird V durch dieses Geschäft weder berechtigt noch verpflichtet
Deletions:
(Zurechnung gemäß {{du przepis="§ 166 BGB"}})
**Ergebnis:** Somit ist hier ein Kaufvertrag zustande gekommen und V ist zur Übereignung des Rades verpflichtet
=> X handelt beim Verkauf des Rades als Vertreter ohne Vollmacht, somit wird V durch dieses Geschäft weder berechtig noch verpflichtet
Additions:
Anspruch des Käufers gegen V auf Übereignung des Rades aus {{du przepis="§ 433 Abs. 1 BGB"}}?
- Vollmacht = Innenvollmacht, da die Bevollmächtigung gegenüber X erklärt § 167 Abs. 1 1.Var. BGB.
(Er hat jedoch ggf. gegen X einen Schadensersatzanspruch aus {{du przepis="§ 280 Abs. 1 BGB"}}, da X durch den zu niedrigen Kaufpreis seine Pflicht aus dem Auftragsverhältnis verletzt haben könnte.)
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CategoryWIPR1Faelle
- Vollmacht = Innenvollmacht, da die Bevollmächtigung gegenüber X erklärt § 167 Abs. 1 1.Var. BGB.
(Er hat jedoch ggf. gegen X einen Schadensersatzanspruch aus {{du przepis="§ 280 Abs. 1 BGB"}}, da X durch den zu niedrigen Kaufpreis seine Pflicht aus dem Auftragsverhältnis verletzt haben könnte.)
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CategoryWIPR1Faelle
Deletions:
- Vollmacht = Innenvollmacht, da die Bevollmächtigung gegenüber X erklärt § 167 I 1.Var. BGB.
(Er hat jedoch ggf. gegen X einen Schadensersatzanspruch aus § 280 I BGB, da X durch den zu niedrigen Kaufpreis seine Pflicht aus dem Auftragsverhältnis verletzt haben könnte.)
Additions:
||__====Lösung====__
**Variante a):**
Anspruch des Käufers gegen V auf Übereignung des Rades aus § 433 I BGB?
→fraglich ist, ob V hier wirksam durch X vertreten wurde und dadurch ein wirksamer Vertrag geschlossen wurde
**Voraussetzungen:**
1. eigene WE des Vertreters (+)
2. in fremden Namen (+)
3. Vertretungsmacht →fraglich
- Vollmacht = Innenvollmacht, da die Bevollmächtigung gegenüber X erklärt § 167 I 1.Var. BGB.
- fraglich, ob Veräußerung für 1000 € vom Umfang der erteilten Vollmacht erfasst →Beachtung des Grundverhältnisses (Auftrag {{du przepis="§ 662 BGB"}}) bei der Beurteilung des Umfangs der Innenvollmacht (V hatte X aufgefordert)
- Begrenzung der Vollmacht durch Vorgabe „möglichst…1500 €“?
→V wollte wenn möglich einen Kaufpreis von 1500 €,wenn dies nicht möglich ist, scheint er auch mit einem geringeren Kaufpreis zufrieden zu sein
→nach außen: keine Begrenzung ersichtlich
**Zwischenergebnis:** Vertretungsmacht (+), Erklärung des X für und gegen den V gelten
(Zurechnung gemäß {{du przepis="§ 166 BGB"}})
**Ergebnis:** Somit ist hier ein Kaufvertrag zustande gekommen und V ist zur Übereignung des Rades verpflichtet
(Er hat jedoch ggf. gegen X einen Schadensersatzanspruch aus § 280 I BGB, da X durch den zu niedrigen Kaufpreis seine Pflicht aus dem Auftragsverhältnis verletzt haben könnte.)
**Variante b):**
wie oben: Beachtung des Grundverhältnisses zur Beurteilung notwendig,
aber hier:
-ausdrücklich von V angewiesen nicht unter 1500 € zu verkaufen →Beschränkung der Vollmacht auf einen bestimmten Rahmen
-Verkauf für 1000 € durch X nicht von Vollmacht gedeckt
=> X handelt beim Verkauf des Rades als Vertreter ohne Vollmacht, somit wird V durch dieses Geschäft weder berechtig noch verpflichtet
**Ergebnis:** V muss das Rad nicht übereignen.
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**Variante a):**
Anspruch des Käufers gegen V auf Übereignung des Rades aus § 433 I BGB?
→fraglich ist, ob V hier wirksam durch X vertreten wurde und dadurch ein wirksamer Vertrag geschlossen wurde
**Voraussetzungen:**
1. eigene WE des Vertreters (+)
2. in fremden Namen (+)
3. Vertretungsmacht →fraglich
- Vollmacht = Innenvollmacht, da die Bevollmächtigung gegenüber X erklärt § 167 I 1.Var. BGB.
- fraglich, ob Veräußerung für 1000 € vom Umfang der erteilten Vollmacht erfasst →Beachtung des Grundverhältnisses (Auftrag {{du przepis="§ 662 BGB"}}) bei der Beurteilung des Umfangs der Innenvollmacht (V hatte X aufgefordert)
- Begrenzung der Vollmacht durch Vorgabe „möglichst…1500 €“?
→V wollte wenn möglich einen Kaufpreis von 1500 €,wenn dies nicht möglich ist, scheint er auch mit einem geringeren Kaufpreis zufrieden zu sein
→nach außen: keine Begrenzung ersichtlich
**Zwischenergebnis:** Vertretungsmacht (+), Erklärung des X für und gegen den V gelten
(Zurechnung gemäß {{du przepis="§ 166 BGB"}})
**Ergebnis:** Somit ist hier ein Kaufvertrag zustande gekommen und V ist zur Übereignung des Rades verpflichtet
(Er hat jedoch ggf. gegen X einen Schadensersatzanspruch aus § 280 I BGB, da X durch den zu niedrigen Kaufpreis seine Pflicht aus dem Auftragsverhältnis verletzt haben könnte.)
**Variante b):**
wie oben: Beachtung des Grundverhältnisses zur Beurteilung notwendig,
aber hier:
-ausdrücklich von V angewiesen nicht unter 1500 € zu verkaufen →Beschränkung der Vollmacht auf einen bestimmten Rahmen
-Verkauf für 1000 € durch X nicht von Vollmacht gedeckt
=> X handelt beim Verkauf des Rades als Vertreter ohne Vollmacht, somit wird V durch dieses Geschäft weder berechtig noch verpflichtet
**Ergebnis:** V muss das Rad nicht übereignen.
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