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Revision [37119]

Last edited on 2014-03-08 14:55:11 by AnnegretMordhorst
Additions:
Die volle Geschäftsfähigkeit bezieht sich jedoch nicht auf Geschäfte, zu denen der gesetzliche Vertreter der Genehmigung des Vormundschaftsgerichtes bedarf. A kann also keinen Kredit aufnehmen, da seine Eltern, sofern sie das Geschäft für ihn vornehmen wollten, selbst der vormundschaftlichen Genehmigung bedürften, {{du przepis="§ 112 Abs. 1 S. 2 BGB"}}, {{du przepis="§ 1643 Abs. 1 BGB"}}, {{du przepis="§ 1822 Nr. 8 BGB"}}.
Deletions:
Die volle Geschäftsfähigkeit bezieht sich jedoch nicht auf Geschäfte, zu denen der gesetzliche Vertreter der Genehmigung des Vormundschaftsgerichtes bedarf. A kann also keinen Kredit aufnehmen, da seine Eltern, sofern sie das Geschäft für ihn vornehmen wollten, selbst der vormundschaftlichen Genehmigung bedürften, §§ 112 I, S.2, 1643 I, 1822 Nr. 8.


Revision [37118]

Edited on 2014-03-08 14:53:15 by AnnegretMordhorst
Additions:
Die Eltern dürfen dem A nicht eigenmächtig ihre Einwilligung zum Betrieb eines Erwerbsgeschäftes erteilen. Sie bedürfen dazu der Genehmigung des Vormundschaftsgerichtes, {{du przepis="§ 112 Abs. 1 BGB"}}.
Wird die Genehmigung des Vormundschaftsgerichtes erteilt, erstreckt sich die volle Geschäftsfähigkeit des A auf alle Geschäfte, die der Betrieb des Erwerbsgeschäftes mit sich bringt, {{du przepis="§ 112 Abs. 1 BGB"}}. Die Anmietung der Geschäftsräume ist insofern unproblematisch.
Deletions:
Die Eltern dürfen dem A nicht eigenmächtig ihre Einwilligung zum Betrieb eines Erwerbsgeschäftes erteilen. Sie bedürfen dazu der Genehmigung des Vormundschaftsgerichtes, § 112 I BGB.
Wird die Genehmigung des Vormundschaftsgerichtes erteilt, erstreckt sich die volle Geschäftsfähigkeit des A auf alle Geschäfte, die der Betrieb des Erwerbsgeschäftes mit sich bringt, § 112 I BGB. Die Anmietung der Geschäftsräume ist insofern unproblematisch.


Revision [37041]

Edited on 2014-03-07 17:29:15 by AnnegretMordhorst
Additions:
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CategoryWIPR1Faelle
Deletions:


Revision [36986]

Edited on 2014-03-06 20:30:11 by Jorina Lossau
Additions:
||__====Lösung====__
**Ausgangsfall:**
Die Eltern dürfen dem A nicht eigenmächtig ihre Einwilligung zum Betrieb eines Erwerbsgeschäftes erteilen. Sie bedürfen dazu der Genehmigung des Vormundschaftsgerichtes, § 112 I BGB.
**Abwandlung:**
Wird die Genehmigung des Vormundschaftsgerichtes erteilt, erstreckt sich die volle Geschäftsfähigkeit des A auf alle Geschäfte, die der Betrieb des Erwerbsgeschäftes mit sich bringt, § 112 I BGB. Die Anmietung der Geschäftsräume ist insofern unproblematisch.
Die volle Geschäftsfähigkeit bezieht sich jedoch nicht auf Geschäfte, zu denen der gesetzliche Vertreter der Genehmigung des Vormundschaftsgerichtes bedarf. A kann also keinen Kredit aufnehmen, da seine Eltern, sofern sie das Geschäft für ihn vornehmen wollten, selbst der vormundschaftlichen Genehmigung bedürften, §§ 112 I, S.2, 1643 I, 1822 Nr. 8.
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Deletions:
**>>[[WIPRILoesungElektroladen Zur Lösung]]>>**


Revision [36985]

The oldest known version of this page was created on 2014-03-06 20:15:55 by Jorina Lossau
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