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Revision [38043]

Last edited on 2014-04-28 18:48:26 by AnnegretMordhorst
Additions:
Schuldverhältnisse entstehen entweder durch Vertrag (Grundsatz des {{du przepis="§ 311 Abs. 1 BGB"}}), sog. rechtsgeschäftliche Schuldverhältnisse, oder durch Gesetz (abschließend: Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA), §§ 677 ff. BGB; Ungerechtfertigte Bereicherung, §§ 812 ff. BGB; Unerlaubte Handlung, §§ 823 ff. BGB). Dazwischen steht das Schuldverhältnis bei Aufnahme von Vertragsverhandlungen oder Anbahnung eines Vertrags (culpa in contrahendo, {{du przepis="§ 311 Abs. 2 BGB"}}). Schuldverhältnisse können einseitig verpflichtend (z.B. Schenkung), mehrseitig verpflichtend (z.B. Kauf-, Werk- Mietvertrag) oder potentiell zweiseitig verpflichtend (z.B. Auftrag) sein. Beim Regelfall des mehrseitig verpflichtenden Schuldverhältnisses stehen die gegenseitigen Hauptleistungspflichten zumeist in einem Synallagma, d.h. die eine Pflicht wird nur um der Gegenpflicht eingegangen und erfüllt.
Leistungspflichten spielen nur in den Stadien b)-d) eine Rolle, Schutz- (vgl. § 241 Abs. 2 BGB) und sonstige Nebenpflichten sind in jedem Stadium relevant. Während die Stadien b) und d) konkrete Zeitpunkte beschreiben, handelt es sich bei den Stadien a), c) und e) um Zeiträume, die unterschiedlich lang sein können. So kann die Durchführung der Leistungspflichten auf Lebenszeit der Vertragsparteien angelegt sein (z.B. unbefristeter Mietvertrag) oder innerhalb einer Minute abgeschlossen sein (z.B. Brötchenkauf). ||
||{width: 600px; color:#454545; text-align:left}Verträge, die keinem der Vertragstypen des besonderen Schuldrechts zugeteilt werden können (Kaufvertrag {{du przepis="§ 433 BGB"}}, Werkvertrag {{du przepis="§ 631 BGB"}}, Mietvertrag {{du przepis="§ 535 BGB"}} etc.), sind damit als Verträge sui generis (eigener Art) grundsätzlich zulässig (§§ 241, 311 BGB). Sie dürfen jedoch nicht gegen zwingendes Recht verstoßen. Die Grenzen der Vertragsfreiheit finden sich in gesetzlich normierten Einschränkungen zum Ausgleich wirtschaftlicher und intellektueller Ungleichheiten. ||
||{width: 600px; color:#454545; text-align:left}Bereits vor dem Abschluss eines Vertrages entsteht ein Schuldverhältnis (§ 311 Abs. 2 Nr. 1, 2 BGB). Allerdings ist mangels vertraglicher Vereinbarung in diesem vorvertraglichen Stadium kein Anspruch auf eine vertragliche Leistung (z.B. die Kaufsache, die Mietwohnung) gegeben. Das vorvertragliche Schuldverhältnis verpflichtet lediglich beide Teile darauf, auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Rücksicht zu nehmen ({{du przepis="§ 241 Abs. 2 BGB"}}).
Diese Schutzpflicht entsteht auch bei Inanspruchnahme besonderen Vertrauens während des Vertragsschlusses ({{du przepis="§ 311 Abs. 3 BGB"}}); sie kann dann auch einen Dritten wie Makler, Vertragsmittler oder Anwälte verletzt werden, der dann selbständig haftet
Eine Haftung aus Verletzung vorvertraglicher Pflichten kann beide Seiten treffen; so hat die Rechtsprechung z.B. auch beim schuldhaft verursachten Unfall während einer Probefahrt eine Haftung des Käufers angenommen.
Es folgt aus dem Schuldverhältnis jedoch kein Anspruch auf Abschluss des Vertrages (Vertragsfreiheit!). Die Vertragsfreiheit wird aber insoweit eingeschränkt, als dass ein Abbruch von Vertragsverhandlungen ohne triftigen Grund dann zu einem Schadensersatzanspruch führt, wenn ein Vertrauen in das Zustandekommen des Vertrags erweckt worden ist.
||{width: 600px; color:#454545; text-align:left}Mit Erfüllung oder sonstiger Beendigung eines Vertrags bestehen die Leistungsansprüche nicht mehr. Auch Schutzpflichten bestehen hier nur noch in geringer Intensität. Beispiele hierfür sind die Pflicht zur Zeugniserstellung durch den früheren Arbeitgeber oder das zeitlich und räumlich beschränkte Verbot des früheren Angestellten, seinem bisherigen Arbeitgeber Konkurrenz zu machen.
Deletions:
Schuldverhältnisse entstehen entweder durch Vertrag (Grundsatz des {{du przepis="§ 311 Abs. 1 BGB"}}), sog. rechtsgeschäftliche Schuldverhältnisse, oder durch Gesetz (abschließend: Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA), §§ 677 ff. BGB; Ungerechtfertigte Bereicherung, §§ 812 ff. BGB; Unerlaubte Handlung, §§ 823 ff. BGB). Dazwischen steht das Schuldverhältnis bei Aufnahme von Vertragsverhandlungen oder Anbahnung eines Vertrags (culpa in contrahendo, {{du przepis="§ 311 Abs. 2 BGB"}}). Schuldverhältnisse können einseitig verpflichtend (z.B. Schenkung), mehrseitig verpflichtend (z.B. Kauf-, Werk- Mietvertrag) oder potentiell zweiseitig verpflichtend (z.B. Auftrag) sein. Beim Regelfall des mehrseitig verpflichtenden Schuldverhältnisses stehen die gegenseitigen Hauptleistungspflichten zumeist in einem Synallagma, d.h. die eine Pflicht wird nur um der Gegenpflicht eingegangen und erfüllt.
Leistungspflichten spielen nur in den Stadien b)-d)eine Rolle, Schutz- (vgl. § 241 Abs. 2 BGB) und sonstige Nebenpflichten sind in jedem Stadium relevant. Während die Stadien b) und d) konkrete Zeitpunkte beschreiben, handelt es sich bei den Stadien a), c) und e) um Zeiträume, die unterschiedlich lang sein können. So kann die Durchführung der Leistungspflichten auf Lebenszeit der Vertragsparteien angelegt sein (z.B. unbefristeter Mietvertrag) oder innerhalb einer Minute abgeschlossen sein (z.B. Brötchenkauf). ||
||{width: 600px; color:#454545; text-align:left}Verträge, die keinem der Vertragstypen des besonderen Schuldrechts zugeteilt werden können (Kaufvertrag § 433 BGB, Werkvertrag § 631 BGB, Mietvertrag § 535 BGB etc.), sind damit als Verträge sui generis (eigener Art) grundsätzlich zulässig (§§ 241, 311 BGB). Sie dürfen jedoch nicht gegen zwingendes Recht verstoßen. Die Grenzen der Vertragsfreiheit finden sich in gesetzlich normierten Einschränkungen zum Ausgleich wirtschaftlicher und intellektueller Ungleichheiten. ||
||{width: 600px; color:#454545; text-align:left}Bereits vor dem Abschluss eines Vertrages entsteht ein Schuldverhältnis (§ 311 Abs. 2 Nr. 1, 2 BGB). Allerdings ist mangels vertraglicher Vereinbarung in diesem vorvertraglichen Stadium kein Anspruch auf eine vertragliche Leistung (z.B. die Kaufsache, die Mietwohnung) gegeben. Das vorvertragliche Schuldverhältnis verpflichtet lediglich beide Teile darauf, auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Rücksicht zu nehmen ({{du przepis="§ 241 Abs. 2 BGB"}}).
Diese Schutzpflicht entsteht auch bei Inanspruchnahme besonderen Vertrauens während des Vertragsschlusses ({{du przepis="§ 311 Abs. 3 BGB"}}); sie kann dann auch einen Dritten wie Makler, Vertragsmittler oder Anwälte verletzt werden, der dann selbständig haftet
Eine Haftung aus Verletzung vorvertraglicher Pflichten kann beide Seiten treffen; so hat die Rechtsprechung z.B. auch beim schuldhaft verursachten Unfall während einer Probefahrt eine Haftung des Käufers angenommen.
Es folgt aus dem Schuldverhältnis jedoch kein Anspruch auf Abschluss des Vertrages (Vertragsfreiheit!). Die Vertragsfreiheit wird aber insoweit eingeschränkt, als dass ein Abbruch von Vertragsverhandlungen ohne triftigen Grund dann zu einem Schadensersatzanspruch führt, wenn ein Vertrauen in das Zustandekommen des Vertrags erweckt worden ist.
||{width: 600px; color:#454545; text-align:left}Mit Erfüllung oder sonstiger Beendigung eines Vertrags bestehen die Leistungsansprüche nicht mehr. Auch Schutzpflichten bestehen hier nur noch in geringer Intensität. Beispiele hierfür sind die Pflicht zur Zeugniserstellung durch den früheren Arbeitgeber oder das zeitlich und räumlich beschränkte Verbot des früheren Angestellten, seinem bisherigen Arbeitgeber Konkurrenz zu machen.


Revision [37982]

Edited on 2014-04-27 20:56:00 by Jorina Lossau
Deletions:
{{files}}


Revision [37981]

Edited on 2014-04-27 20:47:52 by Jorina Lossau
Additions:
**>>[[WIPRIIGliederung Zurück zur Gliederung]]>>**


Revision [37980]

Edited on 2014-04-27 20:35:24 by Jorina Lossau
Additions:
**A. Schuldverhältnis**
**B. Vertragsfreiheit**
**C. Vorvertragliche Schuldverhältnisse**
[[BGH, U. v. 24.4.1978 – II ZR 172/76]]
{{image url="WIPRIIBeispielVertragsschluss.jpg" width="600" class="center"}} ||
**D. Nachvertragliche Pflichten**
||{width: 600px; color:#FFFFFF; vertical-align:top; text-align:center; background-color:#CD3700; font-size:110%} Pflichten nach Beendigung des Vertrags||
||{width: 600px; color:#454545; text-align:left}Mit Erfüllung oder sonstiger Beendigung eines Vertrags bestehen die Leistungsansprüche nicht mehr. Auch Schutzpflichten bestehen hier nur noch in geringer Intensität. Beispiele hierfür sind die Pflicht zur Zeugniserstellung durch den früheren Arbeitgeber oder das zeitlich und räumlich beschränkte Verbot des früheren Angestellten, seinem bisherigen Arbeitgeber Konkurrenz zu machen.
{{image url="WIPRIIBeispiel2Vertragsschluss.jpg" width="600" class="center"}} ||
Deletions:
((1)) Schuldverhältnis
((2)) Vertragsfreiheit
((3)) Vorvertragliche Schuldverhältnisse
[[BGH, U. v. 24.4.1978 – II ZR 172/76]] ||
{{image url="WIPRIIBeispielVertragsschluss.jpg" width="600" class="center"}}
((4)) Nachvertragliche Pflichten
||{width: 600px; color:#FFFFFF; vertical-align:top; text-align:center; background-color:#CD3700; font-size:110%} Verträge sui generis||
||{width: 600px; color:#454545; text-align:left}Mit Erfüllung oder sonstiger Beendigung eines Vertrags bestehen die Leistungsansprüche nicht mehr. Auch Schutzpflichten bestehen hier nur noch in geringer Intensität. Beispiele hierfür sind die Pflicht zur Zeugniserstellung durch den früheren Arbeitgeber oder das zeitlich und räumlich beschränkte Verbot des früheren Angestellten, seinem bisherigen Arbeitgeber Konkurrenz zu machen.||


Revision [37979]

Edited on 2014-04-27 19:55:51 by Jorina Lossau
Additions:
||{width: 600px; color:#FFFFFF; vertical-align:top; text-align:center; background-color:#CD3700; font-size:110%} Verträge sui generis||
||{width: 600px; color:#454545; text-align:left}Mit Erfüllung oder sonstiger Beendigung eines Vertrags bestehen die Leistungsansprüche nicht mehr. Auch Schutzpflichten bestehen hier nur noch in geringer Intensität. Beispiele hierfür sind die Pflicht zur Zeugniserstellung durch den früheren Arbeitgeber oder das zeitlich und räumlich beschränkte Verbot des früheren Angestellten, seinem bisherigen Arbeitgeber Konkurrenz zu machen.||


Revision [37978]

Edited on 2014-04-27 19:40:20 by Jorina Lossau
Additions:
Es folgt aus dem Schuldverhältnis jedoch kein Anspruch auf Abschluss des Vertrages (Vertragsfreiheit!). Die Vertragsfreiheit wird aber insoweit eingeschränkt, als dass ein Abbruch von Vertragsverhandlungen ohne triftigen Grund dann zu einem Schadensersatzanspruch führt, wenn ein Vertrauen in das Zustandekommen des Vertrags erweckt worden ist.
Siehe hierzu auch folgendes Urteile:
[[http://lorenz.userweb.mwn.de/urteile/njw98_302.htm BGH, U. v. 26.9.1997 – V ZR 29/96]]
[[BGH, U. v. 24.4.1978 – II ZR 172/76]] ||
Deletions:
Es folgt aus dem Schuldverhältnis jedoch kein Anspruch auf Abschluss des Vertrages (Vertragsfreiheit!). Die Vertragsfreiheit wird aber insoweit eingeschränkt, als dass ein Abbruch von Vertragsverhandlungen ohne triftigen Grund dann zu einem Schadensersatzanspruch führt, wenn ein Vertrauen in das Zustandekommen des Vertrags erweckt worden ist. ||


Revision [37977]

Edited on 2014-04-27 19:08:03 by Jorina Lossau
Additions:
((3)) Vorvertragliche Schuldverhältnisse
Siehe hierzu auch folgende Entscheidung:
[[http://openjur.de/u/31635.html BGH, U. v. 28.1.1976 – VIII ZR 246/74 – Gemüseblatt-Fall]]
Diese Schutzpflicht entsteht auch bei Inanspruchnahme besonderen Vertrauens während des Vertragsschlusses ({{du przepis="§ 311 Abs. 3 BGB"}}); sie kann dann auch einen Dritten wie Makler, Vertragsmittler oder Anwälte verletzt werden, der dann selbständig haftet
Bei schuldhafter Verletzung dieser Rücksichtnahmepflicht im vorvertraglichen Stadium (lat. „culpa in contrahendo“, c. i. c.) kann Schadensersatz gefordert werden.
Siehe hierzu auch folgende Entscheidung:
[[http://lorenz.userweb.mwn.de/urteile/rgz78.htm RG, U. v. 7.12.1911]]
Eine Haftung aus Verletzung vorvertraglicher Pflichten kann beide Seiten treffen; so hat die Rechtsprechung z.B. auch beim schuldhaft verursachten Unfall während einer Probefahrt eine Haftung des Käufers angenommen.
Es folgt aus dem Schuldverhältnis jedoch kein Anspruch auf Abschluss des Vertrages (Vertragsfreiheit!). Die Vertragsfreiheit wird aber insoweit eingeschränkt, als dass ein Abbruch von Vertragsverhandlungen ohne triftigen Grund dann zu einem Schadensersatzanspruch führt, wenn ein Vertrauen in das Zustandekommen des Vertrags erweckt worden ist. ||
Deletions:
((3)) Vorvertragliche Schuldverhältnisse
||{width: 600px; color:#FFFFFF; vertical-align:top; text-align:center; background-color:#CD3700; font-size:110%} Verträge sui generis||
Siehe hierzu auch folgende Entscheidung:
[[http://openjur.de/u/31635.html BGH, U. v. 28.1.1976 – VIII ZR 246/74 – Gemüseblatt-Fall]]
Diese Schutzpflicht entsteht auch bei Inanspruchnahme besonderen Vertrauens während des Vertragsschlusses ({{du przepis="§ 311 Abs. 3 BGB"}}); sie kann dann auch einen Dritten wie Makler, Vertragsmittler oder Anwälte verletzt werden, der dann selbständig haftet
Bei schuldhafter Verletzung dieser Rücksichtnahmepflicht im vorvertraglichen Stadium (lat. „culpa in contrahendo“, c. i. c.) kann Schadensersatz gefordert werden.
Siehe hierzu auch folgende Entscheidung:
[[http://lorenz.userweb.mwn.de/urteile/rgz78.htm RG, U. v. 7.12.1911]]
Eine Haftung aus Verletzung vorvertraglicher Pflichten kann beide Seiten treffen; so hat die Rechtsprechung z.B. auch beim schuldhaft verursachten Unfall während einer Probefahrt eine Haftung des Käufers angenommen.
Es folgt aus dem Schuldverhältnis jedoch kein Anspruch auf Abschluss des Vertrages (Vertragsfreiheit!). Die Vertragsfreiheit wird aber insoweit eingeschränkt, als dass ein Abbruch von Vertragsverhandlungen ohne triftigen Grund dann zu einem Schadensersatzanspruch führt, wenn ein Vertrauen in das Zustandekommen des Vertrags erweckt worden ist. ||


Revision [37976]

Edited on 2014-04-27 19:07:03 by Jorina Lossau
Additions:
Es folgt aus dem Schuldverhältnis jedoch kein Anspruch auf Abschluss des Vertrages (Vertragsfreiheit!). Die Vertragsfreiheit wird aber insoweit eingeschränkt, als dass ein Abbruch von Vertragsverhandlungen ohne triftigen Grund dann zu einem Schadensersatzanspruch führt, wenn ein Vertrauen in das Zustandekommen des Vertrags erweckt worden ist. ||
{{image url="WIPRIIBeispielVertragsschluss.jpg" width="600" class="center"}}
Deletions:
Es folgt aus dem Schuldverhältnis jedoch kein Anspruch auf Abschluss des Vertrages (Vertragsfreiheit!). Die Vertragsfreiheit wird aber insoweit eingeschränkt, als dass ein Abbruch von Vertragsverhandlungen ohne triftigen Grund dann zu einem Schadensersatzanspruch führt, wenn ein Vertrauen in das Zustandekommen des Vertrags erweckt worden ist.
||


Revision [37975]

Edited on 2014-04-27 18:50:23 by Jorina Lossau
Additions:
Eine Haftung aus Verletzung vorvertraglicher Pflichten kann beide Seiten treffen; so hat die Rechtsprechung z.B. auch beim schuldhaft verursachten Unfall während einer Probefahrt eine Haftung des Käufers angenommen.
Es folgt aus dem Schuldverhältnis jedoch kein Anspruch auf Abschluss des Vertrages (Vertragsfreiheit!). Die Vertragsfreiheit wird aber insoweit eingeschränkt, als dass ein Abbruch von Vertragsverhandlungen ohne triftigen Grund dann zu einem Schadensersatzanspruch führt, wenn ein Vertrauen in das Zustandekommen des Vertrags erweckt worden ist.


Revision [37974]

Edited on 2014-04-27 18:45:37 by Jorina Lossau
Additions:
Diese Schutzpflicht entsteht auch bei Inanspruchnahme besonderen Vertrauens während des Vertragsschlusses ({{du przepis="§ 311 Abs. 3 BGB"}}); sie kann dann auch einen Dritten wie Makler, Vertragsmittler oder Anwälte verletzt werden, der dann selbständig haftet
Bei schuldhafter Verletzung dieser Rücksichtnahmepflicht im vorvertraglichen Stadium (lat. „culpa in contrahendo“, c. i. c.) kann Schadensersatz gefordert werden.
[[http://lorenz.userweb.mwn.de/urteile/rgz78.htm RG, U. v. 7.12.1911]]


Revision [37973]

Edited on 2014-04-27 18:32:32 by Jorina Lossau
Additions:
||{width: 600px; color:#454545; text-align:left}Bereits vor dem Abschluss eines Vertrages entsteht ein Schuldverhältnis (§ 311 Abs. 2 Nr. 1, 2 BGB). Allerdings ist mangels vertraglicher Vereinbarung in diesem vorvertraglichen Stadium kein Anspruch auf eine vertragliche Leistung (z.B. die Kaufsache, die Mietwohnung) gegeben. Das vorvertragliche Schuldverhältnis verpflichtet lediglich beide Teile darauf, auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Rücksicht zu nehmen ({{du przepis="§ 241 Abs. 2 BGB"}}).
Siehe hierzu auch folgende Entscheidung:
[[http://openjur.de/u/31635.html BGH, U. v. 28.1.1976 – VIII ZR 246/74 – Gemüseblatt-Fall]]
||
Deletions:
||{width: 600px; color:#454545; text-align:left}Bereits vor dem Abschluss eines Vertrages entsteht ein Schuldverhältnis (§ 311 Abs. 2 Nr. 1, 2 BGB). Allerdings ist mangels vertraglicher Vereinbarung in diesem vorvertraglichen Stadium kein Anspruch auf eine vertragliche Leistung (z.B. die Kaufsache, die Mietwohnung) gegeben. Das vorvertragliche Schuldverhältnis verpflichtet lediglich beide Teile darauf, auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Rücksicht zu nehmen ({{du przepis="§ 241 Abs. 2 BGB"}}). ||


Revision [37972]

Edited on 2014-04-27 18:24:35 by AnnegretMordhorst
Additions:
||{width: 600px; color:#454545; text-align:left}„Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu verlangen“, {{du przepis="§ 241 Abs. 1 BGB"}}. Leistung kann sowohl ein positives Tun als auch ein Unterlassen (z.B. Wettbewerbsverbote) sein. Schuldverhältnis im engen Sinn ist die einzelne Leistungspflicht, Schuldverhältnis im weiten Sinne der Komplex von Haupt- und Nebenleistungspflichten eines Vertrags.
Schuldverhältnisse entstehen entweder durch Vertrag (Grundsatz des {{du przepis="§ 311 Abs. 1 BGB"}}), sog. rechtsgeschäftliche Schuldverhältnisse, oder durch Gesetz (abschließend: Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA), §§ 677 ff. BGB; Ungerechtfertigte Bereicherung, §§ 812 ff. BGB; Unerlaubte Handlung, §§ 823 ff. BGB). Dazwischen steht das Schuldverhältnis bei Aufnahme von Vertragsverhandlungen oder Anbahnung eines Vertrags (culpa in contrahendo, {{du przepis="§ 311 Abs. 2 BGB"}}). Schuldverhältnisse können einseitig verpflichtend (z.B. Schenkung), mehrseitig verpflichtend (z.B. Kauf-, Werk- Mietvertrag) oder potentiell zweiseitig verpflichtend (z.B. Auftrag) sein. Beim Regelfall des mehrseitig verpflichtenden Schuldverhältnisses stehen die gegenseitigen Hauptleistungspflichten zumeist in einem Synallagma, d.h. die eine Pflicht wird nur um der Gegenpflicht eingegangen und erfüllt.
b) Vertragsschluss (§§ 311 Abs. 1, 104 ff. BGB) beendet die Anbahnungsphase,
c) Durchführung der Leistungspflichten stellt das Kernstück des Schuldverhältnisses dar und
d) wird durch die Erfüllung(§§ 362 ff. BGB) oder in sonstiger Weise beendet.
e) Noch nach Abschluss der Leistungspflichten können nachvertragliche Pflichten wirken.
Leistungspflichten spielen nur in den Stadien b)-d)eine Rolle, Schutz- (vgl. § 241 Abs. 2 BGB) und sonstige Nebenpflichten sind in jedem Stadium relevant. Während die Stadien b) und d) konkrete Zeitpunkte beschreiben, handelt es sich bei den Stadien a), c) und e) um Zeiträume, die unterschiedlich lang sein können. So kann die Durchführung der Leistungspflichten auf Lebenszeit der Vertragsparteien angelegt sein (z.B. unbefristeter Mietvertrag) oder innerhalb einer Minute abgeschlossen sein (z.B. Brötchenkauf). ||
Deletions:
||{width: 600px; color:#454545; text-align:left}„Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu verlangen“, {{du przepis="§ 241 Abs. 1 BGB"}}. Leistung kann sowohl ein positives Tun als auch ein Unterlassen (z.B. Wettbewerbsverbote) sein. Schuldverhältnis im engen Sinn ist die einzelne Leistungspflicht, Schuldverhältnis im weiten Sinne der Komplex von Haupt- und Nebenleistungspflichten eines Vertrags.
Schuldverhältnisse entstehen entweder durch Vertrag (Grundsatz des § 311 Abs. 1 BGB), sog. rechtsgeschäftliche Schuldverhältnisse, oder durch Gesetz (abschließend: Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA), §§ 677 ff. BGB; Ungerechtfertigte Bereicherung, §§ 812 ff. BGB; Unerlaubte Handlung, §§ 823 ff. BGB). Dazwischen steht das Schuldverhältnis bei Aufnahme von Vertragsverhandlungen oder Anbahnung eines Vertrags (culpa in contrahendo, {{du przepis="§ 311 Abs. 2 BGB"}}). Schuldverhältnisse können einseitig verpflichtend (z.B. Schenkung), mehrseitig verpflichtend (z.B. Kauf-, Werk- Mietvertrag) oder potentiell zweiseitig verpflichtend (z.B. Auftrag) sein. Beim Regelfall des mehrseitig verpflichtenden Schuldverhältnisses stehen die gegenseitigen Hauptleistungspflichten zumeist in einem Synallagma, d.h. die eine Pflicht wird nur um der Gegenpflicht eingegangen und erfüllt.
b) Vertragsschluss(§§ 311 Abs. 1, 104 ff. BGB) beendet die Anbahnungsphase,
c) Durchführung der Leistungspflichten stellt das Kernstück des Schuldverhältnisses dar und
d) wird durch die Erfüllung(§§ 362 ff. BGB) oder in sonstiger Weise beendet.
e) Noch nach Abschluss der Leistungspflichten können nachvertragliche Pflichten wirken.
Leistungspflichten spielen nur in den Stadien b)-d)eine Rolle, Schutz- (vgl. § 241 Abs. 2 BGB) und sonstige Nebenpflichten sind in jedem Stadium relevant. Während die Stadien b) und d) konkrete Zeitpunkte beschreiben, handelt es sich bei den Stadien a), c) und e) um Zeiträume, die unterschiedlich lang sein können. So kann die Durchführung der Leistungspflichten auf Lebenszeit der Vertragsparteien angelegt sein (z.B. unbefristeter Mietvertrag) oder innerhalb einer Minute abgeschlossen sein (z.B. Brötchenkauf). ||


Revision [37971]

Edited on 2014-04-27 17:50:35 by Jorina Lossau
Additions:
||{width: 600px; color:#FFFFFF; vertical-align:top; text-align:center; background-color:#CD3700; font-size:110%} Verträge sui generis||
||{width: 600px; color:#454545; text-align:left}Bereits vor dem Abschluss eines Vertrages entsteht ein Schuldverhältnis (§ 311 Abs. 2 Nr. 1, 2 BGB). Allerdings ist mangels vertraglicher Vereinbarung in diesem vorvertraglichen Stadium kein Anspruch auf eine vertragliche Leistung (z.B. die Kaufsache, die Mietwohnung) gegeben. Das vorvertragliche Schuldverhältnis verpflichtet lediglich beide Teile darauf, auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Rücksicht zu nehmen ({{du przepis="§ 241 Abs. 2 BGB"}}). ||


Revision [37970]

Edited on 2014-04-27 17:34:44 by Jorina Lossau
Additions:
======Wirtschaftsprivatrecht II======
====Inhalt der Verträge==== ==Teil 1: Der Vertrag als Schuldverhältnis==
{{files}}
{{image url="WIPRIIVertraege.jpg" width="700" class="center"}}
((1)) Schuldverhältnis
||{width: 600px; color:#FFFFFF; vertical-align:top; text-align:center; background-color:#CD3700; font-size:110%} Entstehung||
||{width: 600px; color:#454545; text-align:left}„Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu verlangen“, {{du przepis="§ 241 Abs. 1 BGB"}}. Leistung kann sowohl ein positives Tun als auch ein Unterlassen (z.B. Wettbewerbsverbote) sein. Schuldverhältnis im engen Sinn ist die einzelne Leistungspflicht, Schuldverhältnis im weiten Sinne der Komplex von Haupt- und Nebenleistungspflichten eines Vertrags.

Schuldverhältnisse entstehen entweder durch Vertrag (Grundsatz des § 311 Abs. 1 BGB), sog. rechtsgeschäftliche Schuldverhältnisse, oder durch Gesetz (abschließend: Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA), §§ 677 ff. BGB; Ungerechtfertigte Bereicherung, §§ 812 ff. BGB; Unerlaubte Handlung, §§ 823 ff. BGB). Dazwischen steht das Schuldverhältnis bei Aufnahme von Vertragsverhandlungen oder Anbahnung eines Vertrags (culpa in contrahendo, {{du przepis="§ 311 Abs. 2 BGB"}}). Schuldverhältnisse können einseitig verpflichtend (z.B. Schenkung), mehrseitig verpflichtend (z.B. Kauf-, Werk- Mietvertrag) oder potentiell zweiseitig verpflichtend (z.B. Auftrag) sein. Beim Regelfall des mehrseitig verpflichtenden Schuldverhältnisses stehen die gegenseitigen Hauptleistungspflichten zumeist in einem Synallagma, d.h. die eine Pflicht wird nur um der Gegenpflicht eingegangen und erfüllt.

Das Schuldverhältnis durchläuft folgende Stadien:

a) Anbahnung des Vertragsund/oder Aufnahme von Vertragsverhandlungen ({{du przepis="§ 311 Abs. 2 BGB"}}),
b) Vertragsschluss(§§ 311 Abs. 1, 104 ff. BGB) beendet die Anbahnungsphase,
c) Durchführung der Leistungspflichten stellt das Kernstück des Schuldverhältnisses dar und
d) wird durch die Erfüllung(§§ 362 ff. BGB) oder in sonstiger Weise beendet.
e) Noch nach Abschluss der Leistungspflichten können nachvertragliche Pflichten wirken.

Leistungspflichten spielen nur in den Stadien b)-d)eine Rolle, Schutz- (vgl. § 241 Abs. 2 BGB) und sonstige Nebenpflichten sind in jedem Stadium relevant. Während die Stadien b) und d) konkrete Zeitpunkte beschreiben, handelt es sich bei den Stadien a), c) und e) um Zeiträume, die unterschiedlich lang sein können. So kann die Durchführung der Leistungspflichten auf Lebenszeit der Vertragsparteien angelegt sein (z.B. unbefristeter Mietvertrag) oder innerhalb einer Minute abgeschlossen sein (z.B. Brötchenkauf). ||
((2)) Vertragsfreiheit
||{width: 600px; color:#FFFFFF; vertical-align:top; text-align:center; background-color:#CD3700; font-size:110%} Verträge sui generis||
||{width: 600px; color:#454545; text-align:left}Verträge, die keinem der Vertragstypen des besonderen Schuldrechts zugeteilt werden können (Kaufvertrag § 433 BGB, Werkvertrag § 631 BGB, Mietvertrag § 535 BGB etc.), sind damit als Verträge sui generis (eigener Art) grundsätzlich zulässig (§§ 241, 311 BGB). Sie dürfen jedoch nicht gegen zwingendes Recht verstoßen. Die Grenzen der Vertragsfreiheit finden sich in gesetzlich normierten Einschränkungen zum Ausgleich wirtschaftlicher und intellektueller Ungleichheiten. ||

((3)) Vorvertragliche Schuldverhältnisse
((4)) Nachvertragliche Pflichten


Revision [37969]

Edited on 2014-04-27 17:34:35 by Jorina Lossau
Deletions:
======Wirtschaftsprivatrecht II======
====Inhalt der Verträge==== ==Teil 1: Der Vertrag als Schuldverhältnis==
{{files}}
{{image url="WIPRIIVertraege.jpg" width="700" class="center"}}
((1)) Schuldverhältnis
||{width: 600px; color:#FFFFFF; vertical-align:top; text-align:center; background-color:#CD3700; font-size:110%} Entstehung||
||{width: 600px; color:#454545; text-align:left}„Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu verlangen“, {{du przepis="§ 241 Abs. 1 BGB"}}. Leistung kann sowohl ein positives Tun als auch ein Unterlassen (z.B. Wettbewerbsverbote) sein. Schuldverhältnis im engen Sinn ist die einzelne Leistungspflicht, Schuldverhältnis im weiten Sinne der Komplex von Haupt- und Nebenleistungspflichten eines Vertrags.

Schuldverhältnisse entstehen entweder durch Vertrag (Grundsatz des {{du przepis="§ 311 Abs. 1 BGB"}}), sog. rechtsgeschäftliche Schuldverhältnisse, oder durch Gesetz (abschließend: Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA), §§ 677 ff. BGB; Ungerechtfertigte Bereicherung, §§ 812 ff. BGB; Unerlaubte Handlung, §§ 823 ff. BGB). Dazwischen steht das Schuldverhältnis bei Aufnahme von Vertragsverhandlungen oder Anbahnung eines Vertrags (culpa in contrahendo, {{du przepis="§ 311 Abs. 2 BGB"}}). Schuldverhältnisse können einseitig verpflichtend (z.B. Schenkung), mehrseitig verpflichtend (z.B. Kauf-, Werk- Mietvertrag) oder potentiell zweiseitig verpflichtend (z.B. Auftrag) sein. Beim Regelfall des mehrseitig verpflichtenden Schuldverhältnisses stehen die gegenseitigen Hauptleistungspflichten zumeist in einem Synallagma, d.h. die eine Pflicht wird nur um der Gegenpflicht eingegangen und erfüllt.

Das Schuldverhältnis durchläuft folgende Stadien:

a) Anbahnung des Vertragsund/oder Aufnahme von Vertragsverhandlungen ({{du przepis="§ 311 Abs. 2 BGB"}}),
b) Vertragsschluss(§§ 311 Abs. 1, 104 ff. BGB) beendet die Anbahnungsphase,
c) Durchführung der Leistungspflichten stellt das Kernstück des Schuldverhältnisses dar und
d) wird durch die Erfüllung(§§ 362 ff. BGB) oder in sonstiger Weise beendet.
e) Noch nach Abschluss der Leistungspflichten können nachvertragliche Pflichten wirken.

Leistungspflichten spielen nur in den Stadien b)-d) eine Rolle, Schutz- (vgl. {{du przepis="§ 241 Abs. 2 BGB"}}) und sonstige Nebenpflichten sind in jedem Stadium relevant. Während die Stadien b) und d) konkrete Zeitpunkte beschreiben, handelt es sich bei den Stadien a), c) und e) um Zeiträume, die unterschiedlich lang sein können. So kann die Durchführung der Leistungspflichten auf Lebenszeit der Vertragsparteien angelegt sein (z.B. unbefristeter Mietvertrag) oder innerhalb einer Minute abgeschlossen sein z.B. Brötchenkauf). ||
((2)) Vertragsfreiheit
((3)) Vorvertragliche Schuldverhältnisse
((4)) Nachvertragliche Pflichten


Revision [37967]

Edited on 2014-04-27 17:23:42 by AnnegretMordhorst
Additions:
||{width: 600px; color:#454545; text-align:left}„Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu verlangen“, {{du przepis="§ 241 Abs. 1 BGB"}}. Leistung kann sowohl ein positives Tun als auch ein Unterlassen (z.B. Wettbewerbsverbote) sein. Schuldverhältnis im engen Sinn ist die einzelne Leistungspflicht, Schuldverhältnis im weiten Sinne der Komplex von Haupt- und Nebenleistungspflichten eines Vertrags.
Schuldverhältnisse entstehen entweder durch Vertrag (Grundsatz des {{du przepis="§ 311 Abs. 1 BGB"}}), sog. rechtsgeschäftliche Schuldverhältnisse, oder durch Gesetz (abschließend: Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA), §§ 677 ff. BGB; Ungerechtfertigte Bereicherung, §§ 812 ff. BGB; Unerlaubte Handlung, §§ 823 ff. BGB). Dazwischen steht das Schuldverhältnis bei Aufnahme von Vertragsverhandlungen oder Anbahnung eines Vertrags (culpa in contrahendo, {{du przepis="§ 311 Abs. 2 BGB"}}). Schuldverhältnisse können einseitig verpflichtend (z.B. Schenkung), mehrseitig verpflichtend (z.B. Kauf-, Werk- Mietvertrag) oder potentiell zweiseitig verpflichtend (z.B. Auftrag) sein. Beim Regelfall des mehrseitig verpflichtenden Schuldverhältnisses stehen die gegenseitigen Hauptleistungspflichten zumeist in einem Synallagma, d.h. die eine Pflicht wird nur um der Gegenpflicht eingegangen und erfüllt.
b) Vertragsschluss(§§ 311 Abs. 1, 104 ff. BGB) beendet die Anbahnungsphase,
c) Durchführung der Leistungspflichten stellt das Kernstück des Schuldverhältnisses dar und
d) wird durch die Erfüllung(§§ 362 ff. BGB) oder in sonstiger Weise beendet.
e) Noch nach Abschluss der Leistungspflichten können nachvertragliche Pflichten wirken.
Leistungspflichten spielen nur in den Stadien b)-d) eine Rolle, Schutz- (vgl. {{du przepis="§ 241 Abs. 2 BGB"}}) und sonstige Nebenpflichten sind in jedem Stadium relevant. Während die Stadien b) und d) konkrete Zeitpunkte beschreiben, handelt es sich bei den Stadien a), c) und e) um Zeiträume, die unterschiedlich lang sein können. So kann die Durchführung der Leistungspflichten auf Lebenszeit der Vertragsparteien angelegt sein (z.B. unbefristeter Mietvertrag) oder innerhalb einer Minute abgeschlossen sein z.B. Brötchenkauf). ||
Deletions:
||{width: 600px; color:#454545; text-align:left}„Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu verlangen“, {{du przepis="§ 241 Abs. 1 BGB"}}. Leistung kann sowohl ein positives Tun als auch ein Unterlassen (z.B. Wettbewerbsverbote) sein. Schuldverhältnis im engen Sinn ist die einzelne Leistungspflicht, Schuldverhältnis im weiten Sinne der Komplex von Haupt- und Nebenleistungspflichten eines Vertrags.
Schuldverhältnisse entstehen entweder durch Vertrag (Grundsatz des § 311 Abs. 1 BGB), sog. rechtsgeschäftliche Schuldverhältnisse, oder durch Gesetz (abschließend: Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA), §§ 677 ff. BGB; Ungerechtfertigte Bereicherung, §§ 812 ff. BGB; Unerlaubte Handlung, §§ 823 ff. BGB). Dazwischen steht das Schuldverhältnis bei Aufnahme von Vertragsverhandlungen oder Anbahnung eines Vertrags (culpa in contrahendo, {{du przepis="§ 311 Abs. 2 BGB"}}). Schuldverhältnisse können einseitig verpflichtend (z.B. Schenkung), mehrseitig verpflichtend (z.B. Kauf-, Werk- Mietvertrag) oder potentiell zweiseitig verpflichtend (z.B. Auftrag) sein. Beim Regelfall des mehrseitig verpflichtenden Schuldverhältnisses stehen die gegenseitigen Hauptleistungspflichten zumeist in einem Synallagma, d.h. die eine Pflicht wird nur um der Gegenpflicht eingegangen und erfüllt.
b) Vertragsschluss(§§ 311 Abs. 1, 104 ff. BGB) beendet die Anbahnungsphase,
c) Durchführung der Leistungspflichten stellt das Kernstück des Schuldverhältnisses dar und
d) wird durch die Erfüllung(§§ 362 ff. BGB) oder in sonstiger Weise beendet.
e) Noch nach Abschluss der Leistungspflichten können nachvertragliche Pflichten wirken.
Leistungspflichten spielen nur in den Stadien b)-d)eine Rolle, Schutz- (vgl. § 241 Abs. 2 BGB) und sonstige Nebenpflichten sind in jedem Stadium relevant. Während die Stadien b) und d) konkrete Zeitpunkte beschreiben, handelt es sich bei den Stadien a), c) und e) um Zeiträume, die unterschiedlich lang sein können. So kann die Durchführung der Leistungspflichten auf Lebenszeit der Vertragsparteien angelegt sein (z.B. unbefristeter Mietvertrag) oder innerhalb einer Minute abgeschlossen sein (z.B. Brötchenkauf). ||


Revision [37966]

Edited on 2014-04-27 16:55:55 by Jorina Lossau
Additions:
||{width: 600px; color:#FFFFFF; vertical-align:top; text-align:center; background-color:#CD3700; font-size:110%} Entstehung||
||{width: 600px; color:#454545; text-align:left}„Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu verlangen“, {{du przepis="§ 241 Abs. 1 BGB"}}. Leistung kann sowohl ein positives Tun als auch ein Unterlassen (z.B. Wettbewerbsverbote) sein. Schuldverhältnis im engen Sinn ist die einzelne Leistungspflicht, Schuldverhältnis im weiten Sinne der Komplex von Haupt- und Nebenleistungspflichten eines Vertrags.

Schuldverhältnisse entstehen entweder durch Vertrag (Grundsatz des § 311 Abs. 1 BGB), sog. rechtsgeschäftliche Schuldverhältnisse, oder durch Gesetz (abschließend: Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA), §§ 677 ff. BGB; Ungerechtfertigte Bereicherung, §§ 812 ff. BGB; Unerlaubte Handlung, §§ 823 ff. BGB). Dazwischen steht das Schuldverhältnis bei Aufnahme von Vertragsverhandlungen oder Anbahnung eines Vertrags (culpa in contrahendo, {{du przepis="§ 311 Abs. 2 BGB"}}). Schuldverhältnisse können einseitig verpflichtend (z.B. Schenkung), mehrseitig verpflichtend (z.B. Kauf-, Werk- Mietvertrag) oder potentiell zweiseitig verpflichtend (z.B. Auftrag) sein. Beim Regelfall des mehrseitig verpflichtenden Schuldverhältnisses stehen die gegenseitigen Hauptleistungspflichten zumeist in einem Synallagma, d.h. die eine Pflicht wird nur um der Gegenpflicht eingegangen und erfüllt.

Das Schuldverhältnis durchläuft folgende Stadien:

a) Anbahnung des Vertragsund/oder Aufnahme von Vertragsverhandlungen ({{du przepis="§ 311 Abs. 2 BGB"}}),
b) Vertragsschluss(§§ 311 Abs. 1, 104 ff. BGB) beendet die Anbahnungsphase,
c) Durchführung der Leistungspflichten stellt das Kernstück des Schuldverhältnisses dar und
d) wird durch die Erfüllung(§§ 362 ff. BGB) oder in sonstiger Weise beendet.
e) Noch nach Abschluss der Leistungspflichten können nachvertragliche Pflichten wirken.

Leistungspflichten spielen nur in den Stadien b)-d)eine Rolle, Schutz- (vgl. § 241 Abs. 2 BGB) und sonstige Nebenpflichten sind in jedem Stadium relevant. Während die Stadien b) und d) konkrete Zeitpunkte beschreiben, handelt es sich bei den Stadien a), c) und e) um Zeiträume, die unterschiedlich lang sein können. So kann die Durchführung der Leistungspflichten auf Lebenszeit der Vertragsparteien angelegt sein (z.B. unbefristeter Mietvertrag) oder innerhalb einer Minute abgeschlossen sein (z.B. Brötchenkauf). ||


Revision [37964]

Edited on 2014-04-27 16:38:36 by Jorina Lossau
Additions:
((1)) Schuldverhältnis
((2)) Vertragsfreiheit
((3)) Vorvertragliche Schuldverhältnisse
((4)) Nachvertragliche Pflichten


Revision [37956]

Edited on 2014-04-27 16:25:14 by Jorina Lossau
Additions:
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Revision [37955]

Edited on 2014-04-27 16:24:50 by Jorina Lossau
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Revision [37954]

Edited on 2014-04-27 16:22:28 by Jorina Lossau
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Revision [37951]

The oldest known version of this page was created on 2014-04-27 15:27:30 by Jorina Lossau
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