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Wirtschaftsprivatrecht II


Fall 45 - Porsche



Finanzmakler C entschloss sich schweren Herzens wegen seiner fortbestehenden kritischen Finanzlage, sich von seinem Porsche zu trennen und diesen für 15000,- € an seine Freundin F zu verkaufen. Kurz darauf trennten sich beide. Wegen fortbestehender Unstimmigkeiten und trotz mehrfacher Aufforderungen seitens des C entrichtet die F den Kaufpreis nicht. Vielmehr entscheidet sie sich nun mit einer Forderung i.H.v. 12000,- € aufzurechnen. C hatte aus Wut über seine Ex einen ihrer Ringe aus dem Fenster geworfen; der Ring war danach nicht mehr aufzufinden.

In welcher Höhe besteht der Kaufpreisanspruch des C gegen die F, wenn die F gegenüber C die Aufrechnung erklärt?

Abwandlung:
F ist über den Verlust des Ringes so sehr erzürnt, dass sie beschließt, sich an C zu rächen. Unter dem Vorwand, sich mit C versöhnen zu wollen, begibt sie sich zu dessen Wohnung und versetzt ihm mit dem von ihr mitgebrachten Baseballschläger einen harten Schlag gegen den Kopf. C muss ins Krankenhaus und sich dort behandeln lassen. F fragt sich nun, ob sie gegen die hieraus resultierende Schadensersatzforderung des C mit ihrer Forderung wegen des Verlustes des Ringes aufrechnen kann.

Rechtslage?



Lösung


Der mit 15000,- € gem. § 433 Abs. 2 BGB entstandene Kaufpreisanspruch des C könnte gem. § 389 BGB i.H.v. 12000,- € durch Aufrechnung erloschen sein.

Voraussetzung ist zunächst das Vorliegen einer Aufrechnungserklärung gem. § 388 BGB. F hat gegenüber C die Aufrechnung erklärt. Des Weiteren müsste im Zeitpunkt der Aufrechnungserklärung eine Aufrechnungslage bestanden haben, § 387 BGB. Dazu gehört zunächst die Gegenseitigkeit der Forderungen: Jede Partei muss zugleich Schuldner und Gläubiger der anderen sein. Dem C steht eine Forderung gegen F aus dem Kaufvertrag zu. C ist hier also Gläubiger, die F Schuldnerin. Die F hat eine Schadensersatzforderung. Hier ist sie Gläubigerin und C Schuldner. Anm.: Die Gegenseitigkeit fehlt z.B. im Fall des § 267. Eine Aufrechnung ist ausnahmsweise auch bei fehlender Gegenseitigkeit möglich, so in den §§ 268 Abs. 2, 406 BGB. Ferner müssten die Forderungen gleichartig sein. Das bedeutet, dass beide Forderungen auf den gleichen Gegenstand gerichtet sein müssen. Hier sind beide Forderungen auf Geld gerichtet.

Anm:
Nicht gleichartig sind z.B. eine Forderung auf Geld und eine auf Befreiung von einer Verbindlichkeit (Freistellungsanspruch). Außerdem müsste die Gegenforderung fällig und durchsetzbar sein. Die Gegenforderung ist die Forderung, mit der der Aufrechnende gegen die Hauptforderung des anderen aufrechnet, also die Forderung des Aufrechnenden gegen den Aufrechnungsgegner. Mangels anderweitiger Abrede ist die Schadensersatzforderung gem. § 271 Abs. 1 BGB sofort fällig. Auch sind keine Einreden ersichtlich, sodass die Forderung auch durchsetzbar ist. Zudem müsste die Hauptforderung erfüllbar sein. Gründe dafür, dass F die Kaufpreisforderung nicht sofort erfüllen darf (§ 271 Abs. 1 BGB), sindnicht ersichtlich. Die Voraussetzungen für eine Aufrechnungslage sind daher gegeben. Weiterhin dürfte die Aufrechnung aber auch nicht durch Vertrag oder Gesetz ausgeschlossen sein. Hier kommt als Ausschlussgrund § 393 BGB in Betracht. Die Forderung der F gegen C stammt aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubtenHandlung. Allerdings regelt § 393 BGB gerade den umgekehrten Fall. Gegen eine solche Forderung darf daher aufgerechnet werden. Damit ist der Kaufpreisanspruch gem. § 389 BGB i.H.v. 12000,- € durch Aufrechnung erloschen. Er besteht folglich nur noch i.H.v. 3000,- €.

Abwandlung:
Problematisch ist hier, ob das Aufrechnungsverbot des § 393 auch dann gilt, wenn beide Forderungen aus vorsätzlichen unerlaubten Handlungen hervorgegangen sind. Dies ist umstritten, aber angesichts des klaren Wortlauts und des Rechtsgedankens der Vorschrift zu bejahen.













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