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Voraussetzung ist zunächst das Vorliegen einer Aufrechnungserklärung gem. {{du przepis="§ 388 BGB"}}. F hat gegenüber C die Aufrechnung erklärt. Des Weiteren müsste im Zeitpunkt der Aufrechnungserklärung eine Aufrechnungslage bestanden haben, {{du przepis="§ 387 BGB"}}. Dazu gehört zunächst die Gegenseitigkeit der Forderungen: Jede Partei muss zugleich Schuldner und Gläubiger der anderen sein. Dem C steht eine Forderung gegen F aus dem Kaufvertrag zu. C ist hier also Gläubiger, die F Schuldnerin. Die F hat eine Schadensersatzforderung. Hier ist sie Gläubigerin und C Schuldner. Anm.: Die Gegenseitigkeit fehlt z.B. im Fall des {{du przepis="§ 267 BGB"}}. Eine Aufrechnung ist ausnahmsweise auch bei fehlender Gegenseitigkeit möglich, so in den {{du przepis="§ 268 Abs. 2 BGB"}}, {{du przepis="§ 406 BGB"}}. Ferner müssten die Forderungen gleichartig sein. Das bedeutet, dass beide Forderungen auf den gleichen Gegenstand gerichtet sein müssen. Hier sind beide Forderungen auf Geld gerichtet.
Nicht gleichartig sind z.B. eine Forderung auf Geld und eine auf Befreiung von einer Verbindlichkeit (Freistellungsanspruch). Außerdem müsste die Gegenforderung fällig und durchsetzbar sein. Die Gegenforderung ist die Forderung, mit der der Aufrechnende gegen die Hauptforderung des anderen aufrechnet, also die Forderung des Aufrechnenden gegen den Aufrechnungsgegner. Mangels anderweitiger Abrede ist die Schadensersatzforderung gem. {{du przepis="§ 271 Abs. 1 BGB"}} sofort fällig. Auch sind keine Einreden ersichtlich, sodass die Forderung auch durchsetzbar ist. Zudem müsste die Hauptforderung erfüllbar sein. Gründe dafür, dass F die Kaufpreisforderung nicht sofort erfüllen darf ({{du przepis="§ 271 Abs. 1 BGB"}}), sindnicht ersichtlich. Die Voraussetzungen für eine Aufrechnungslage sind daher gegeben. Weiterhin dürfte die Aufrechnung aber auch nicht durch Vertrag oder Gesetz ausgeschlossen sein. Hier kommt als Ausschlussgrund {{du przepis="§ 393 BGB"}} in Betracht. Die Forderung der F gegen C stammt aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubtenHandlung. Allerdings regelt {{du przepis="§ 393 BGB"}} gerade den umgekehrten Fall. Gegen eine solche Forderung darf daher aufgerechnet werden. Damit ist der Kaufpreisanspruch gem. {{du przepis="§ 389 BGB"}} i.H.v. 12000,- € durch Aufrechnung erloschen. Er besteht folglich nur noch i.H.v. 3000,- €.
Problematisch ist hier, ob das Aufrechnungsverbot des {{du przepis="§ 393 BGB"}} auch dann gilt, wenn beide Forderungen aus vorsätzlichen unerlaubten Handlungen hervorgegangen sind. Dies ist umstritten, aber angesichts des klaren Wortlauts und des Rechtsgedankens der Vorschrift zu bejahen.
Nicht gleichartig sind z.B. eine Forderung auf Geld und eine auf Befreiung von einer Verbindlichkeit (Freistellungsanspruch). Außerdem müsste die Gegenforderung fällig und durchsetzbar sein. Die Gegenforderung ist die Forderung, mit der der Aufrechnende gegen die Hauptforderung des anderen aufrechnet, also die Forderung des Aufrechnenden gegen den Aufrechnungsgegner. Mangels anderweitiger Abrede ist die Schadensersatzforderung gem. {{du przepis="§ 271 Abs. 1 BGB"}} sofort fällig. Auch sind keine Einreden ersichtlich, sodass die Forderung auch durchsetzbar ist. Zudem müsste die Hauptforderung erfüllbar sein. Gründe dafür, dass F die Kaufpreisforderung nicht sofort erfüllen darf ({{du przepis="§ 271 Abs. 1 BGB"}}), sindnicht ersichtlich. Die Voraussetzungen für eine Aufrechnungslage sind daher gegeben. Weiterhin dürfte die Aufrechnung aber auch nicht durch Vertrag oder Gesetz ausgeschlossen sein. Hier kommt als Ausschlussgrund {{du przepis="§ 393 BGB"}} in Betracht. Die Forderung der F gegen C stammt aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubtenHandlung. Allerdings regelt {{du przepis="§ 393 BGB"}} gerade den umgekehrten Fall. Gegen eine solche Forderung darf daher aufgerechnet werden. Damit ist der Kaufpreisanspruch gem. {{du przepis="§ 389 BGB"}} i.H.v. 12000,- € durch Aufrechnung erloschen. Er besteht folglich nur noch i.H.v. 3000,- €.
Problematisch ist hier, ob das Aufrechnungsverbot des {{du przepis="§ 393 BGB"}} auch dann gilt, wenn beide Forderungen aus vorsätzlichen unerlaubten Handlungen hervorgegangen sind. Dies ist umstritten, aber angesichts des klaren Wortlauts und des Rechtsgedankens der Vorschrift zu bejahen.
Deletions:
Nicht gleichartig sind z.B. eine Forderung auf Geld und eine auf Befreiung von einer Verbindlichkeit (Freistellungsanspruch). Außerdem müsste die Gegenforderung fällig und durchsetzbar sein. Die Gegenforderung ist die Forderung, mit der der Aufrechnende gegen die Hauptforderung des anderen aufrechnet, also die Forderung des Aufrechnenden gegen den Aufrechnungsgegner. Mangels anderweitiger Abrede ist die Schadensersatzforderung gem. {{du przepis="§ 271 Abs. 1 BGB"}} sofort fällig. Auch sind keine Einreden ersichtlich, sodass die Forderung auch durchsetzbar ist. Zudem müsste die Hauptforderung erfüllbar sein. Gründe dafür, dass F die Kaufpreisforderung nicht sofort erfüllen darf ({{du przepis="§ 271 Abs. 1 BGB"}}), sindnicht ersichtlich. Die Voraussetzungen für eine Aufrechnungslage sind daher gegeben. Weiterhin dürfte die Aufrechnung aber auch nicht durch Vertrag oder Gesetz ausgeschlossen sein. Hier kommt als Ausschlussgrund {{du przepis="§ 393 BGB"}} in Betracht. Die Forderung der F gegen C stammt aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubtenHandlung. Allerdings regelt {{du przepis="§ 393 BGB"}} gerade den umgekehrten Fall. Gegen eine solche Forderung darf daher aufgerechnet werden. Damit ist der Kaufpreisanspruch gem. § 389 BGB i.H.v. 12000,- € durch Aufrechnung erloschen. Er besteht folglich nur noch i.H.v. 3000,- €.
Problematisch ist hier, ob das Aufrechnungsverbot des § 393 auch dann gilt, wenn beide Forderungen aus vorsätzlichen unerlaubten Handlungen hervorgegangen sind. Dies ist umstritten, aber angesichts des klaren Wortlauts und des Rechtsgedankens der Vorschrift zu bejahen.
Additions:
Der mit 15000,- € gem. {{du przepis="§ 433 Abs. 2 BGB"}} entstandene Kaufpreisanspruch des C könnte gem. {{du przepis="§ 389 BGB"}} i.H.v. 12000,- € durch Aufrechnung erloschen sein.