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Wirtschaftsprivatrecht II


Fall 2 - BMW



Autohändler V und Rechtsanwalt R schließen einen Kaufvertrag über einen neuen 5er BMW ab. R will den Wagen überwiegend für Mandantenbesuche nutzen. Auf dem Lieferschein sind die AGB des V abgedruckt. Diese enthalten unter anderem eine Klausel, wonach bei Herstellungsfehlern Ansprüche nur gegen den Hersteller BMW selber und nicht gegen V zu richten sind. Nachdem R den Wagen eine Woche gefahren hat, fällt aufgrund eines Fabrikationsfehlers die gesamte Elektronik aus. R verlangt von V Nacherfüllung, dieser beruft sich auf die AGB. R, der Strafverteidiger ist und von Zivilrecht keine Ahnung hat, wendet sich an einen Kollegen.

Was wird dieser ihm raten?

Abwandlung: Wie ist zu entscheiden, wenn die AGB mit gut leserlichem Hinweis auf dem Angebot des V standen?



Lösung


Vorliegen von AGB, § 305 I S.1 BGB (+)

Die Klausel bezieht auf die Pflichten des M, also auf den Vertragsinhalt. Es liegen somit Vertragsbedingungen vor. Die AGB waren vor Vertragsschluss elektronisch gespeichert, also vorformuliert. Fraglich ist, ob die AGB auch für eine Vielzahl von Verträgen gelten sollen. Dies ist auch der Fall, wenn W die AGB nur einmal benutzen wollte. Nach Absicht des Aufstellers (im Internet) sollen die AGB für eine Vielzahl von Verträgen gelten. Die AGB wurden auch bei Vertragsschluss einseitig vom Verwender gestellt.

Vorliegen von AGB (+)


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