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Wirtschaftsprivatrecht II


Fall 2 - BMW



Autohändler V und Rechtsanwalt R schließen einen Kaufvertrag über einen neuen 5er BMW ab. R will den Wagen überwiegend für Mandantenbesuche nutzen. Auf dem Lieferschein sind die AGB des V abgedruckt. Diese enthalten unter anderem eine Klausel, wonach bei Herstellungsfehlern Ansprüche nur gegen den Hersteller BMW selber und nicht gegen V zu richten sind. Nachdem R den Wagen eine Woche gefahren hat, fällt aufgrund eines Fabrikationsfehlers die gesamte Elektronik aus. R verlangt von V Nacherfüllung, dieser beruft sich auf die AGB. R, der Strafverteidiger ist und von Zivilrecht keine Ahnung hat, wendet sich an einen Kollegen.

Was wird dieser ihm raten?

Abwandlung: Wie ist zu entscheiden, wenn die AGB mit gut leserlichem Hinweis auf dem Angebot des V standen?



Lösung


Vorliegen von AGB, § 305 I S.1 BGB (-)

AGB sind auf dem Lieferschein abgedruckt, wurden daher nicht bei Vertragsschluss und somit zu spät gestellt. Es liegen keine AGB gem. § 305 I S. 1 BGB vor.

Abwandlung:

1. Vorliegen von AGB, § 305 I S. 1 BGB (+)
Klausel ist Vertragsbedingung für eine Vielzahl von Verträgen und wurde auch schon vor Vertragsschluss gestellt. Daher liegen AGB i.S.v. § 305 I S. 1 BGB vor.

2. Einbeziehung in den Vertrag, § 305 II BGB (+)
Ausdrücklicher Hinweis liegt vor. Mit der Annahme des Angebots, erklärt sich R konkludent mit der Geltung der AGB einverstanden, § 305 II a.E. BGB

3. Überraschende Klausel, § 305c I BGB (-)
Es ist nicht ungewöhnlich, dass ein Autohändler versucht Gewährleistungsansprüche auf den Hersteller abzuwälzen.

4. Inhaltskontrolle, §§ 307 ff.

a) Eröffnung der Inhaltskontrolle, § 307 III BGB (+)
Durch den Ausschluss der Gewährleistungsansprüche gegen den V liegt eine Abweichung von den gesetzlichen Regelungen der §§ 434 ff. BGB vor. Die Inhaltskontrolle ist daher gem. § 307 III BGB eröffnet


b) Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeiten (+)
Bei dem Wagen handelt es sich um eine neu hergestellte Sache. Die Gewährleistungsansprüche wegen Mängeln werden durch die Klausel auf den Hersteller, also einen Dritten beschränkt. Es liegt folglich ein Verstoß gegen , § 309 Nr. 8 b aa BGB vor. Die Klausel ist nicht Vertragsbestandteil geworden.

5. Rechtsfolge
Gem. § 306 I BGB ist lediglich die Klausel unwirksam, der Vertrag bleibt im Übrigen wirksam. R hat somit einen Nacherfüllungsanspruch gem. § 437 Nr. 1 BGB , § 439 BGB gegen V.
















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