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Wirtschaftsprivatrecht II


Fall 34 - Bügeleisen



N möchte seiner Freundin zum Geburtstag ein ganz besonderes Geschenk machen. Als er am 3.4.2011 durch die Innenstadt schlendert, entdeckt er im Schaufenster eines Elektroladens ein Bügeleisen des Typs „Plättflott“ mit Turbodampfsystem und ist sofort davon überzeugt, dass dieses das richtige für seine Freundin sei. Leider muss ihm der Ladeninhaber L mitteilen, dass das ausgestellte Stück das letzte und es deswegen unverkäuflich sei. Er sei aber bereit, ihm ein identisches Bügeleisen beim Hersteller zu bestellen. N will den Kaufpreis zahlen, sobald er von L benachrichtigt wird. Am 16.4.2011 ruft L den N an und erklärt ihm, das Bügeleisen sei nun eingetroffen und abholbereit. Erhabe es auch für N schon beiseite gestellt. Als jedoch N am nächsten Tag bei L erscheint, muss er erfahren, dass in der vorherigen Nacht aufgrund eines Wasserrohrbruchs mehrere Gegenstände im Laden – darunter auch das Bügeleisen – zerstört worden sind. N fragt sich nun, ob er ein neues Bügeleisen verlangen kann.

Rechtslage?

Abwandlung:

N ist von der Idee, seiner Freundin einsolches Bügeleisen zu schenken, nicht abzubringen. Aus diesem Grund lässt er den L sofort wieder ein neues Bügeleisen beim Hersteller bestellen. Auf Bitte des N vereinbaren die Parteien, dass diesmal L das Bügeleisen dem N liefern soll. Am vereinbarten Liefertag erscheint L jedoch nicht. Als N bei L anruft, muss er erfahren, dass L das Bügeleisen beim Auspacken fallengelassen hat, wodurch es irreparabel beschädigt wurde.

Kann N ein neues Bügeleisen verlangen?














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