Wirtschaftsprivatrecht II
Fall 34 - Bügeleisen
N möchte seiner Freundin zum Geburtstag ein ganz besonderes Geschenk machen. Als er am 3.4.2011 durch die Innenstadt schlendert, entdeckt er im Schaufenster eines Elektroladens ein Bügeleisen des Typs „Plättflott“ mit Turbodampfsystem und ist sofort davon überzeugt, dass dieses das richtige für seine Freundin sei. Leider muss ihm der Ladeninhaber L mitteilen, dass das ausgestellte Stück das letzte und es deswegen unverkäuflich sei. Er sei aber bereit, ihm ein identisches Bügeleisen beim Hersteller zu bestellen. N will den Kaufpreis zahlen, sobald er von L benachrichtigt wird. Am 16.4.2011 ruft L den N an und erklärt ihm, das Bügeleisen sei nun eingetroffen und abholbereit. Er habe es auch für N schon beiseite gestellt. Als jedoch N am nächsten Tag bei L erscheint, muss er erfahren, dass in der vorherigen Nacht aufgrund eines Wasserrohrbruchs mehrere Gegenstände im Laden – darunter auch das Bügeleisen – zerstört worden sind. N fragt sich nun, ob er ein neues Bügeleisen verlangen kann. Rechtslage? Abwandlung: N ist von der Idee, seiner Freundin ein solches Bügeleisen zu schenken, nicht abzubringen. Aus diesem Grund lässt er den L sofort wieder ein neues Bügeleisen beim Hersteller bestellen. Auf Bitte des N vereinbaren die Parteien, dass diesmal L das Bügeleisen dem N liefern soll. Am vereinbarten Liefertag erscheint L jedoch nicht. Als N bei L anruft, muss er erfahren, dass L das Bügeleisen beim Auspacken fallengelassen hat, wodurch es irreparabel beschädigt wurde. Kann N ein neues Bügeleisen verlangen? |
LösungN könnte gegen L einen Anspruch auf Übereignung desBügeleisens gem. § 433 Abs. 1 S. 1 BGB haben. Ein wirksamer Kaufvertrag ist gegeben, sodass ein Anspruch auch entstanden ist. Der Anspruch könnte jedoch gem. § 275 Abs. 1 BGB untergegangen sein. Der Vertrag beinhaltet als Leistung die Übereignung des Bügeleisens gem. § 929 S. 1 BGB. Eine Unmöglichkeit liegt vor, wenn niemand oder nur ein Dritter, nicht aber der Schuldner selbst, die Leistung erbringen kann. Dies ist wiederum dann denkbar, wenn es sich bei dem geschuldeten Gegenstand um eine Stückschuld oder eine konkretisierte Gattungsschuld (§ 243 Abs. 2 BGB) handelt. Hier hat sich N nicht für ein bestimmtes Bügeleisen entschieden. Gegenstand des Vertrags war daher eine Gattungsschuld. Das Schuldverhältnis könnte sich jedoch gem. § 243 Abs. 2 BGB auf eine bestimmte Sache beschränkt haben. Um eine solche Konkretisierung herbeizuführen, müsste der Schuldner das seinerseits Erforderliche zur Leistung getan haben. Ob er das seinerseits Erforderliche getan hat, hängt davon ab, welche Art der Schuld (Hol-, Bring- oder Schickschuld) vorliegt. Zwischen N und L war die Abholung des Bügeleisens, also eine Holschuld vereinbart. Bei der Holschuld tritt Konkretisierung ein, wenn der Schuldner die Kaufsache ausgesondert und den Gläubiger über die Abholmöglichkeit benachrichtigt hat. L hat das Bügeleisen beiseite gelegt und L informiert. Demnach ist Konkretisierung eingetreten. Dadurch, dass nunmehr dieses Bügeleisen zerstört wurde, liegt also eine objektive Unmöglichkeit vor. Der Anspruch ist daher gem. § 275 Abs. 1 BGB untergegangen. Abwandlung: In diesem Fall besteht der Unterschied darin, dass nun eine Bringschuld vereinbart worden ist. Bei der Bringschuld tritt Konkretisierung der Gattungsschuld ein, wenn der Schuldner die Kaufsache dem Gläubiger an dessen Wohnort anbietet. Dies ist hier nicht geschehen. Unmöglichkeit liegt daher nicht vor. N hat daher weiterhin einen Anspruch auf Übereignung eines Bügeleisens gem. § 433 Abs. 1 S. 1 BGB. |
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