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Trennungsunterhalt
A. Allgemeines
Leben die Ehepartner getrennt, so kann ein Ehepartner gem.§ 1361 Abs. 1 BGB einen angemessen Unterhalt verlangen.
Durch das getrennt Leben gem. § 1361 BGB wird das eheliche Unterhaltsrecht wesentlich geändert. Nunmehr besteht keine gegenseitige Verpflichtung der Eheleute hinsichtlich des Unterhalts, sondern es besteht ein einseitiger Unterhaltsanspruch des einen Ehepartners gegen den anderen. Ebenso kann die Unterhaltspflicht nicht durch die Haushaltsführung erfüllt werden.
Ferner weist zwar das Trennungsunterhaltsrecht Parallelen zum Scheidungsunterhaltsrecht auf, aber dies bedeutet nicht, dass die Regelungen vollständig übertragbar sind. Grund hierfür ist darin zu sehen, dass die Situation bei Getrenntlebenden und Geschiedenen unterschiedlich sind, so auch der BGH in seiner Entscheidung vom 14.01.1981. Eine Ausnahme hiervon gilt für § 1361 Abs. 3 BGB, dieser verweist auf die Härteklausel des § 1579 BGB.
B. Voraussetzungen
Im Einzelnen setzt der Trennungsunterhaltsanspruch nach § 1361 BGB Folgendes voraus:
- eine bestehende Ehe nach §§ 1303 ff. BGB
- Eheleute leben gem. § 1576 Abs. 1 S. 1 BGB gertrennt
- Bedürftigkeit des Berechtigten gem. § 1361 Abs. 2 BGB
- Verpflichteter ist leistungsfähig gem. § 1581 BGB
1. eine bestehende Ehe
An dieser Stelle ist auf den Beitrag zur Eheschließung zu verweisen.
2. Ehepartner leben gem. § 1576 Abs. 1 S. 1 BGB getrennt
Bei diesen Punkt ist § 1576 Abs. 1 S. 1 BGB entscheidend. Diese setzt voraus, dass
- zwischen den Eheleuten keine häusliche Gemeinschaft mehr besteht - (objektives Kriterium)
- diese von einem der Ehepartner erkennbar abgelehnt wird - (subjektives Kriterium)
Details zu diesen Voraussetzungen sind im Beitrag zur Beendigung einer Ehe zu finden.
3. Berechtigter ist bedürftig nach § 1577 Abs. 1 BGB
Eine Bedürftigkeit des Berechtigten ist dann anzunehmen, wenn derjenige aufgrund seiner Einkünfte und seinem Vermögen nicht in der Lage ist, seinen Unterhalt selbst zu bestreiten. Dies wird durch § 1361 Abs. 2 BGB eingeschränkt. Nach dieser Regelung wird ein Ehepartner nur dann bedürftig, wenn nicht erwartet werden kann, dass dieser aufgrund seiner persönlichen Verhältnisse, der Dauer der Ehe wie auch den wirtschaftlichen Verhältnissen in der Lage ist seinen Unterhalt durch seine Erwerbstätigkeit selber zu bestreiten.
4. Verpflichtete ist leistungsfähig nach § 1581 BGB
5. keine Beschränkung oder Versagung des Unterhalts
C. Art des Unterhalts
Mehr zum Treennungsunterhalt, ist hier zu finden: Schwab, Familienrecht S. 156