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Trennungsunterhalt
A. Allgemeines
Leben die Ehepartner getrennt, so kann ein Ehepartner gem.§ 1361 Abs. 1 BGB einen angemessen Unterhakt verlangen.
Durch das Getrennt leben gem. § 1361 BGB wird das eheliche Unterhaltsrecht wesentlich geändert. Nunmehr besteht keine gegenseitige Verpflichtung der Eheleute hinsichtlich des Unterhalts, sondern es besteht ein einseitiger Unterhaltsanspruch des einen Ehepartners gegen den anderen. Ebenso kann die unterhaltspflicht nicht durch die Haushaltsführung erfüllt werden.
Ferner weist zwar das Trennungsunterhaltsrecht Parallelen zum Scheidungsunterhaltsrecht auf, aber dies bedeutet nicht, dass die Regelung vollständig übertragbar sind. Grund hierfür ist darin zu sehen, dass die Situtaion bei Getrenntlebenden und Geschiedenen unterschiedlich sind, so auch der BGH in seiner Entscheidung vom 14.01.1981 Eine Ausnahme hiervon gilt für § 1361 Abs. 3 BGB, dieser verweist auf die Härteklausel des § 1579 BGB.
B. Voraussetzungen
((1)) Rechtsfolgen