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Rechtsfolgen nach Eintritt des Erbfalls


A. Einführung

Ist der Erbfall eingetreten, stellt sich die Frage, wem dieser zufallen soll. (Erwerb der Erbenstellung). Für deren Erwerb müssen die folgenden Voraussetzungen vorliegen:

  • es besteht ein Berufsungsgrund
  • die ausgesuchte Person ist erbfähig
  • keine Erklärung eines Erbverzichts

Sind diese Voraussetzungen erfüllt, dann geht das Erbe auf den berufenen Erben automatisch gem. § 1942 BGB über. Hierbei ist es unerheblich, ob der berufene Erbe Kenntnis von der Erbschaft hatte oder dieser eine bestimmte Handlung vorgenommen hat. Das bedeutet, dass die Rechte des Erblassers sofort auf den Erben übergehen, ohne dass hier ein Schwebezustand, während dessen die Rechte subjektivlos wären, entstehen würde. Grundsatz des Vonselbsterwerb. Allerdings kann der Anfall der Erbschaft durch folgende Möglichkeiten beseitigt werden:

  • Annahme oder Ausschlagung
  • Erbunwürdigkieitserklärung
  • Anfechtung einer letztwilligen Verfügung

Im folgenden soll nun die Möglichkeit der Annahme oder Ausschlagung und die Möglichkeit der Erbunwürdigkeitserklärung näher beleuchtet werden. Zur Anfechtung von letztwilligen Verfügungen wurden bereits weiterführende Aussagen in dem hierzu erstellen Beitrag getroffen.

B. Annahme und Ausschlagung des Erbes

1. Ausschlagung der Erbschaft

a. Sinn und Ablauf der Ausschlagung

Durch die Möglichkeit der Ausschlagung wird dem berufenen Erben das Recht eingeräumt, die ihm anfallende Erbschaft zu beseitigen. Einerseits dient die Ausschlagung der Vermeidung eines Erbschaftserwerbs, wenn der Nachlass nur aus Schulden besteht und der berufene Erbe hierdurch einen Nachteil erleiden würde. Anderseits dient diese dazu, die Erbschaft einen anderen, der zum gesetzlichen Erben geworden ist, zukommen zu lassen.
Ferner kann jeder Erbe die Ausschlagung, unabhängig von der jeweiligen Form der Berücksichtigung, vornehmen. Eine Ausnahme ergibt sich nur für den Staat, der dann gesetzlicher Erbe wird, wenn keine Erben seitens des Erblassers vorhanden sind. Dieser darf das Erbe gem. § 1942 Abs. 2 BGB nicht ausschlagen.

Ferner kann die Ausschlagung erst nach dem Anfall der Erbschaft erfolgen. Hierfür ist die Sechs - Wochen - Frist nach § 1944 Abs. 1 und 2 BGB zu beachten. Diese Frist beginnt erst zu laufen, wenn die berufene (-n) Person (-en) Kenntnis vom Anfall der Erbschaft und den Bewegungsgrund erlangt hat. Der Sinn dieser relativen kurzen Frist besteht darin, dass schnell Klarheit über die Erbenstellung geschafft werden soll. Zusätzlich muss die Ausschlagung gegenüber dem Nachlassgericht erklärt werden. Hierbei handelt es sich um eine amtsempfangsbedürftige Willenserklärung, die zur Niederschrift oder in öffentlich, beglaubigter Form gem. § 1945 BGB gegenüber dem Nachlassgericht abzugeben ist.

Hinsichtlich der Geschäftsfähigkeit ist zu sagen, dass hier die allgemeinen Regeln des BGB gelten.

b. Rechtsfolgen

Wird das Erbe ausgeschlagen, so gilt der Anfall der Erbschaft gem. § 1953 Abs. 1 BGB als nicht erfolgt. In diesen Fall ist die Erbfolge gem. § 1953 Abs. 2 BGB so zu beurteilen, als wäre der berufene Erbe bereits verstorben. Mit der Folge, dass der Anfall der Erbschaft an den nunmehr berufenen Erben bereits im Zeitpunkt des Erbfalls erfolgt. Mit anderen Worten hängt der Anfall der Erbschaft nicht von der, durch den früheren berufenen Erben erfolgte Ausschlagung ab.
Zudem gilt für den neuen berufenen Erben die Ausschlagungsfrist von sechs Wochen nach § 1944 BGB. Diese beginnt ebenfalls erst dann zu laufen, wenn dieser von seiner Berufung zum Erben Kenntnis erlangt hat.

2. Annahme der Erbschaft

Neben der Möglichkeit das Erbe auszuschlagen, besteht auch die Möglichkeit der Annahme durch den berufenen Erben. Allerdings bedeutet diese nicht, dass sie den Anfall der Erbschaft zur Folge hat, denn dieser geschieht automatisch. Vielmehr dient die Annahme dazu, dass ein vorläufiger Erbe zum Schlusserben wird. Auch darf dieser dann gem. § 1943 BGB keine Ausschlagung des Erbes erklären. So wie auch die Ausschlagung kann die Annahme erst nach Eintritt des Erbfalls erfolgen. Anders als bei der Ausschlagung muss die Annahme nicht in einer bestimmten Form erfolgen und ist auch nicht empfangsbedürftig. Demzufolge sind drei Wege denkbar, wie die Annahme vollzogen werden kann:

  • durch ausdrückliche Annahmeerklärung
  • durch eine stillschweigende Erklärung
  • durch Abwarten des Ablaufens der Ausschlagungsfrist gem. § 1944 BGB

3. Unwirksamkeit der Annahme oder Ausschlagung

Wie bereits oben erwähnt, soll durch die kurze Annahme- oder Ausschlagungsfrist, dem Umstand Rechnung getragen werden, dass schnell Klarheit über den endgültigen Erben besteht. Das führt dazu, dass Bedingungen oder Zeitbestimmungen aufgrund der für alle benötigen Rechtssicherheit gem. § 1947 BGB nicht zulässig sind.
Neben dieser grundsätzlichen Unzulässigkeit kann es aber auch dann zur Unwirksamkeit einer Annahme- oder Ausschlagungserklärung kommen, wenn aufgrund von falschen Vorstellungen des Erben dieser eine solche Erklärung abgibt, ihm aber aufgrund des kurzen Zeitraums nicht genügend Informationen vorgelegen haben. Besteht ein Irrtum über den Berufungsgrund so wird die Erklärung gem. § 1949 BGB unwirksam. Ferner kann eine solche Erklärung auch durch die Anfechtung, mit der Folge des § 142 BGB, nichtig werden. Die Wirksamkeit der Anfechtung setzt demnach folgende Voraussetzung voraus:

  • Anfechtungsgrund nach §§ 119 ff. BGB
  • Einhaltung der Anfechtungsfrist nach § 1954 BGB
  • Erklärung der Anfechtung nach § 1955 S. 1 BGB

Wird entsprechend der Regelung des § 1957 Abs. 1 BGB die Ausschlagungserklärung wirksam angefochten, so gilt dies als Annahme und gleiches gilt für den umgekehrten Fall. Hierdurch wird die besondere Stellung der Anfechtung im Erbrecht deutlich. Die Anfechtung soll eben gerade nicht dazu beitragen eine neues Wahlrecht zu gestalten, sondern hierdurch sollen eindeutige und klare Verhältnisse geschaffen werden.

4. Erbunwürdigkeit

Grundsätzlich bestimmt sich wer Erbe wird nach der gesetzlichen Erbfolge oder den getroffene Verfügungen von todes Wegen. Das Verhalten der jeweiligen bedachten Person ist hierfür unerheblich. Allerdings kann es aufgrund von einigen Verhaltensweisen dieser Person gegenüber dem Erblasser zur Erbunwürdigkeit kommen. Von solchen Verhaltensweisen ist dann auszugehen, wenn der Erbe, den Erblasser:

  • vorsätzliche und widerrechtliche tötet oder zu töten versucht hat, § 2239 Abs. 1 Nr. 1 BGB
  • Hinderung bei der Errichtung des Testaments, § 2239 Abs. 1 Nr. 2 BGB
  • Bewirkung einer letztwilligen Verfügung durch arglistige Täuschung oder Drohung, § 2239 Abs. 1 Nr. 3 BGB
  • Verfälschung oder Vernichtung einer letztwilligen Verfügung mit strafrechtlichen Charakter § 2239 Abs. 1 Nr. 4 BGB

Die Rechtsfolge tritt nicht zwangsläufig mit dem Vorliegen der eben genannten Voraussetzungen ein. Vielmehr ist erforderlich, dass die Erbunwürdigkeit durch eine Anfechtung des Erbschaftserwerb nach Anfall der Erbschaft gem. § 2340 BGB geltend gemacht wird. Jeder ist gem. § 2341 BGB zur Anfechtung berechtigt. Dies setzt allerdings voraus, dass derjenige der anficht durch den Wegfall des Erbunwürdigen zum Erben wird.

C. Rechtserwerb und Rechtsdurchsetzung

1. Grundlegendes

Gem. § 1922 BGB geht das Vermögen, dies umfasst alle geldwerten private Rechte des Erblassers, nach Eintritt des Erbfalls auf den oder die Erben über, Grundsatz der Universalsukzession bzw. Gesamtrechtsnachfolge. Aufgrund dessen die Universalsukzession die Nachlassabwicklung erleichtert und den Nachlass vorerst als wirtschaftliche Einheit und Haftungseinheit zusammenhält, dient diese den Interessen der Nachlassberechtigten und der Allgemeinheit.

a. Vererbbare Rechte

Der Grundsatz der Universalsukzession führt dazu, dass der Erbe beim Erbfall folgende Rechte erwerben kann:

  • Eigentum an beweglichen und unbeweglichen Sachen
  • Inhaber von schuldrechtlichen Forderungen
  • Eintritt des Erben bei noch werdenden vermögensrechtlichen Rechtsbeziehungen
  • Erlangung eines Anwartschaftsrecht aus der Übereignung unter Eigentumsvorbehalt
  • usw.

b. Nichtvererbbare Rechte

Von diesen Vermögensrechten sind die Nichtvermögensrechte zu trennen. Diese werden von der Rechtsnachfolge nicht erfasst und erlöschen demnach mit dem Tod des Erblassers. Hierzu gehören beispielsweise die Rechte, welche sich aus der persönlichen Rechtsbeziehung des Erblassers gegenüber seiner Familie (elterliche Sorge, Vormundschaft) ergeben können.
Ebenso ist auch das allg. Persönlichkeitsrecht nicht vererbbar. Dies wird mittlerweile jedoch vom BGH anders gesehen, dieser hat in seiner Entscheidung vom 1. 12. 1999 festgestellt, dass die vermögensrechtlichen Bestandteile des Persönlichkeitsrechts des Verstorbenen über den Tod hinaus bestehen bleiben und auf den Erben übergehen, aber nur soweit die idellen Interessen noch geschützt sind. Daraus folgt, dass es den Erben nun möglich ist, bei Verletzung dieses Persönlichkeitsrechts, einen Anspruch auf Unterlassung oder Schadensersatz geltend zu machen. Bei der Geltendmachung haben diese allerdings den wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Erblasser zu berücksichtigen.
Zwar kann es vorkommen, dass Vertreter oder nahe Verwandte des Erblasser einen Anspruch zur Wahrung der Ehre und des Andenkens des Verstorbenen haben (sog. post-mortaler Persönlichkeitsschutz). Hierbei handelt es sich aber nicht um ein ererbtes Recht. Vielmehr handelt es sich lediglich um eine Rechtsposition, welche sich direkt aus der Person des Angehörigen ergibt und nicht von der Erbfolge abhängt.
Ein weiteres nicht vererbbares Recht ergibt sich im Hinblick auf den toten menschlichen Körper. Entlang der Rechtsprechung sind bis heute keine vermögenswerte Rechte am Leichnam anerkannt. Die Folgen für den Leichnam, inbs. dessen Bestattung, ergeben sich aus dem Gewohnheitsrecht. Hierbei orientiert sich das Gewohnheitsrecht bei der Art und Weise der Bestattung am Willen des Erblassers oder dessen nahen Angehörigen. Anders verhält es sich bei künstlichen Körperteilen. Bei diesen fällt das Eigentum dem Erben als Teil des Nachlasses zu. Ebenso ist auch das allg. Persönlichkeitsrecht nicht vererbbar. Dies wird mittlerweile jedoch vom BGH anders gesehen, dieser hat in seiner Entscheidung vom 1. 12. 1999 festgestellt, dass die vermögensrechtlichen Bestandteile des Persönlichkeitsrechts des Verstorbenen über den Tod hinaus bestehen bleiben und auf den Eren übergehen, aber nur soweit die ideellen Interessen noch geschützt sind. Daraus folgt, dass es den Erben nun möglich ist, bei Verletzung dieses Persönlichkeitsrechts, einen Anspruch auf Unterlassung oder Schadensersatz geltend zu machen. Bei der Geltendmachung haben diese allerdings den wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Erblasser zu berücksichtigen.

Schließlich können auch solche Vermögensrechte nicht auf den Erben übergehen, wenn dies durch Spezialvorschriften nicht zulässig ist. Hierzu zählen:

  • persönliche Dienstbarkeit, § 1090 Abs. 2 BGB; § 1061 S. 1 BGB
  • Nießbrauchrechte, § 1061 S. 1 BGB
  • Mitgliedschaft in einem Verein, (unter Vorbehalt der Satzung, § 40 BGB; § 38 BGB
  • Unterhaltsansprüche für die Zukunft, § 1615 Abs. 1 BGB; § 1586 BGB
  • Ausschluss der Vererbbarkeit durch Vereinbarung

2. Anspruch auf die Erbschaft

a. Allgemeines

Ausgangspunkt für diesen Anspruch ist der Umstand, dass es vorkommen kann, dass der Nachlass einem Erben zufällt, der nicht zum Erben berufenen wurde. Dies ist vor allem aus folgenden Gründen denkbar:

  • Unklarheit der Rechtslage
  • späteres Auffinden eines zunächst unbekannten Testaments
  • Anfechtung letztwilliger Verfügungen
  • usw.

Wie bereits oben erwähnt, gehen die sich aus dem Nachlass ergebenden Rechte mit dem Erbfall auf den eigentlichen Erben über. Demzufolge ist dieser in der Lage, die aus den verschiedenen Einzelrechten resultierenden Ansprüche gegenüber den vermeintlichen Erben geltend zu machen. Hierzu zählen vor allem:

  • Herausgabeanspruch gem. § 985 BGB
  • Ansprüche aus Besitzentziehung, § 861 BGB
  • Ansprüche aus früheren Besitz gem. § 1007 BGB
  • Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung gem. § 812 ff. BGB
  • Erbschaftsanspruch gem. § 2018 BGB

Durch den letztgenannten Anspruch wird der Erbe in die Lage versetzt von dem vermeintlichen Erben die Erbschaft im Ganzen heraus zu verlangen, ohne die einzelnen Ansprüche geltend zu machen. (Gesamtanspruch). Dabei ist es dem Erben überlassen, ob dieser den Gesamtanspruch oder die oben genannten Einzelrechte geltend macht. Bei beiden Möglichkeiten ist aber grundsätzlich die Regelung des § 2029 BGB zu berücksichtigen.

b. Voraussetzungen

Der Anspruch aus § 2018 BGB steht ausschließlich den Erben gegenüber dem Erbschaftsbesitzer zu. Der Begriff des Erbschaftsbesitzers ist in § 2018 BGB legaldefiniert. Entsprechend dieser Regelung ist derjenige Erbschaftsbesitzer, "der auf Grund eines ihm in Wirklichkeit nicht zustehenden Erbrechts etwas aus der Erbschaft erlangt haben." Ferner spielt es für das Entstehen des Anspruchs auch keine Rolle, ob der Erbschaftsbesitzer bezüglich seines ihm in Wirklichkeit nicht zustehenden Erbrechts gut- oder bösgläubig war.
Hinsichtlich des Vorliegen einer Erbschaftsbesitzstellung lassen sich zwei Fälle unterscheiden. Der erste Fall beschäftigt sich mit dem Umstand, dass der Vorerbe die Erbschaft vorerst in Besitz nimmt und diese später ausschlägt. In diesen Fall ist dieser nicht Erbschaftsbesitzer geworden, weil er den Nachlass aufgrund eines ihm zustehenden Erbrechts bekommen hat. Ferner gilt für dieses Rechtsverhältnis die Regelung des § 1959 BGB.
Hiervon zu unterscheiden sind die Fälle, in denen der Erbe zwar durch eine testamentarische Verfügung oder einen Erbvertrag zum Erben berufen wurde, diese aber später nichtig ist oder infolge der Anfechtung unwirksam ist. Als Erbschaftsbesitzer gilt ferner, wer als erbunwürdig erklärt wurde.

c. Umfang des Anspruchs

Grundsätzlich ist alles herauszugeben, was der Erbschaftsbesitzer durch den Nachlass erhalten hat. Dies erstreckt sich gem. § 2019 Abs. 1 BGB auch auf solche Vermögensposten, die der Erbschaftsbesitzer durch Rechtsgeschäft erhalten hat, wenn dieser zur Abwicklung dieser Geschäfte einen Teil der Erbschaft verwendet hat. Hierbei handelt es sich um eine sog. dingliche Surrogation für den Erben. Diese drückt sich dadurch aus, dass wenn der Erbschaftsbesitzer ein Fahrrad durch Bezahlung mit Geld aus dem Nachlass erwirbt, so geht das Eigentum direkt auf den richtigen Erben über. Daneben kann der Herausgabeanspruch aber auch auf die gezogenen Nutzungen gem. § 2020 BGB gerichtet sein.
Ist die Herausgabe des Erlangten nicht mehr möglich, so haftet der Erbschaftsbesitzer gem. § 2021 BGB entsprechend den Regelungen über die ungerechtfertigte Bereicherung. Dies kann im Einzelnen bedeuten, dass der Erbe einen Wertersatz gem. § 812 Abs. 2 BGB verlangen kann. Hierbei ist allerdings die Regelung des § 818 Abs. 3 BGB zu beachten. Nach dieser muss der Erbschaftsbesitzer nur soweit leisten, wie dieser nicht entreichert ist. Hiervon sind solche Fälle zu unterscheiden, in denen die Haftung des Erbschaftsbesitzer verschärft ist. Dies ist vor allem bei:

  • Rechtsanhängigkeit des Erbschaftsanspruch gem. § 2023 BGB
  • Bösgläubigkeit des Erbschaftsbesitzer gem. § 2024 BGB

der Fall.
Im Gegenzug zum Herausgabeanspruch des Erben, wird dem Erbschaftsbesitzer das Recht eingeräumt, die von ihm gemachten Verwendungen gem. § 2022 BGB vom Erben heraus zu verlangen.
Ferner ist der Erbschaftsbesitzer dazu verpflichtet, über den Bestand und den Verbleib der Nachlassgegenstände gem. § 2027 Abs. 1 BGB dem Erben Auskunft zu erteilen. Beide Ansprüche gehen auf den Erben des Erbschaftsbesitzers über.
Kommt es dazu, dass der Erbschaftsanspruch eingeklagt werden muss, so ist ein Verzeichnis über die einzelne Nachlassgegenstände bereitzustellen. Dies kann jedoch dann entfallen, wenn die Geltendmachung des Anspruchs durch eine Stufenklage erfolgt. Hier muss durch das Gericht auf der ersten Stufe entscheiden werden, dass ein Nachlassverzeichnis vorzulegen ist. vgl. § 260 ZPO. Erst wenn diese Stufe überwunden ist, kann ein abschließendes Urteil hinsichtlich des Erbschaftsanspruch ergehen.

D. Haftung der Erben für Nachlassverbindlichkeiten

1. Allgemeines

Mit dem Erbfall gehen die Schulden auf den Erben über. In diesem Zusammenhang regelt § 1967 Abs. 1 BGB, dass der Erbe für die Nachlassverbindlichkeiten haftet. Hierbei darf die Haftung des Erben nicht so zu verstehen sein, dass dieser lediglich den Zugriff auf das Vermögen zu dulden hat, sondern dieser tritt entsprechend der Universalsukzession in die gesamte Schuldnerstellung des Erblasser ein (vererbbare Verbindlichkeit). Hiervon sind jedoch solche Verbindlichkeiten nicht erfasst, welche mit dem Tod des Erblassers enden. Zu diesen nicht-vererbbaren Verbindlichkeiten zählen:

  • Unterhaltsverpflichtung gem. § 1615 BGB
Ausnahme besteht beim Unterhalt, für den geschieden Ehepartner hier geht, dieser Anspruch zwar auf den Erben über, aber dieser ist gem. § 1586b Abs. 1 S. 3 BGB der Höhe nach gedeckelt. Das bedeutet, der Erbe muss dem Berechtigten nur soviel zahlen, wie diesem ohne Ehescheidung als Pflichtteil zustünde.
  • Leistung wird vom Erblasser höchstpersönlich geschuldet, z.B. § 613 BGB

Ferner erstreckt sich wie oben angesprochen, die Haftung auf den Nachlass, aber auch auf das Privatvermögen des Erben. Hierdurch wird den Nachlassgläubigern ein Wahlrecht zugebilligt. Das bedeutet, der Nachlassgläubiger kann sich entweder aus dem Privatvermögen oder dem Nachlass befriedigen lassen. Man spricht hierbei von einer unbeschränkten Haftung der Erben. Um diese Haftung zu begrenzen, kann der Erbe eine Nachlassverwaltung oder ein Nachlassinsolvenzverfahren gem. § 1975 BGB anordnen. Einerseits soll durch diese Maßnahmen dem Interesse des Erben Rechnung getragen werden. Dieses bestehen darin, dass der Erbe nicht verpflichtet werden soll einen rein überschuldeten Nachlass durch sein Privatvermögen zu unterstützen. Andererseits soll sichergestellt werden, dass der Nachlasswert den Nachlassgläubigern zunächst als Haftungsobjekt zur Verfügung steht und dieser ihnen nicht aufgrund von Gläubigern des Erben entzogen wird.
Demgegenüber tritt eine Beschränkung der Haftung nicht ein, wenn der Erbe ein Nachlassverzeichnis (Inventar) errichtet. Ebenso kommt es zu keiner Haftungsbeschränkung, wenn der Erbe das Inventar nicht rechtzeitig gem. § 1994 Abs. 1 S. 2 BGB oder dieser gewollt unrichtige Angaben gem. § 2005 Abs. 1 BGB macht.

2. Nachlassverbindlichkeiten und deren Feststellung

a. Begriff und Typen

Eine Begriffsbestimmung ist im Gesetz nicht enthalten. Aber hierbei handelt es sich um jene Verbindlichkeiten, für die bei begrenzter Erbenhaftung der Nachlass haftet. Man unterscheidet folgende Arten von Nachlassverbindlichkeiten:


  • Erblasserschulden (diese ergeben sich aus der Person des Erblassers)
  • Erbfallschulden (entstehen aus Anlass der Erbschaft)
  • Nachlasserbenschulden (entstehen durch eine ordnungsgemäße Verwaltung des Nachlasses)

b. Feststellung der Nachlassverbindlichkeiten

Grundsätzlich werden die Nachlassverbindlichkeiten durch das besondere Aufgebotsverfahren festgestellt. Hierbei handelt es sich um ein Verfahren, welches gem. §§ 1970 ff. BGB anordnet, dass jeder Nachlassgläubiger seine Forderung anzumelden hat. Zum genauen verfahrensrechtlichen Ablauf dieses Verfahrens sind in der ZPO die entsprechende Vorschriften zu finden. Die Aufforderung zur Geltendmachung der Forderung durch die Nachlassgläubiger erfolgt erst dann, wenn der Erbe einen hierfür entsprechenden Antrag bei Gericht gestellt hat. Dieses Anmeldung muss innerhalb einer bestimmten Frist erfolgen. Ist das Aufgebot erfolgt und bekannt gegeben, so ergeht ein Ausschlussurteil. Dieses erfasst all diejenigen Gläubiger, welche nicht innerhalb der vorgesehenen Frist ihre Forderung angemeldet haben. Jedoch bedeutet dies keinen absoluten Ausschluss, sondern es besteht für den Erben die Möglichkeit, die Befriedigung dieser Gläubiger zu verweigern soweit der Nachlass zur Befriedigung dieser nicht mehr ausreichen würde.

3. Mögliche Haftungsbeschränkungen

Wie bereits oben dargelegt, kann der Erbe durch entsprechende Maßnahmen seine Haftung beschränken. Im Folgenden sollen nun die Varianten der Haftungsbeschränkungen näher erläutert werden.

a. Nachlassverwaltung gem. § 1975 BGB

Als eine Variante ist die Nachlassverwaltung zu nennen. Diese ist für den Fall vorgesehen, dass der Nachlass nicht rein als verschuldet erscheint, aber in dem der Erbe die Arbeit der Abwicklung und die Gefahr der Inanspruchnahme seines privaten Vermögens vermeiden möchte. Daneben ist diese auch für solche Fälle gedacht, in denen ein Nachlassgläubiger die Gefährdung der Anspruchsbefriedigung verhindern möchte. Demzufolge dient diese sowohl dem Interesse des Erben wie auch dem Interesse der Nachlassgläubiger. Ebenso dient die Nachlassverwaltung dazu, sicherzustellen dass der gesamte Nachlass unbeschränkt für die Gläubigerbefriedigung zur Verfügung steht (Sicherungsfunktion).
Der Erbe wird für den Zeitraum der Annahme bis zur Anordnung der Nachlassverwaltung als Beauftragter gem. §§ 662 ff. BGB gegen den Nachlassgläubigern verpflichtet. Anders ist dies für den Zeitraum zwischen Erbfall und Annahme, hier wird der Erbe wie ein Geschäftsführer ohne Auftrag behandelt.
Zudem handelt es sich bei der Nachlassverwaltung um eine Sonderform der Nachlasspflegeschaft gem. § 1975 BGB, welche ebenso dem Zweck der Befriedigung der Nachlassgläubiger dient. Diese wird ausschließlich auf Antrag des Erben, ohne Vorliegen weiterer spezieller Voraussetzungen, durch das Nachlassgericht angeordnet.
Jedoch ist die Antragsstellung bei bestehender, unbeschränkter Haftung des Erben ausgeschlossen. Für Miterben gilt, dass diese den Antrag nur gemeinschaftlich gem. § 2062 BGB stellen dürfen. Dies ist aber nur insoweit möglich, wie der Nachlass noch als Ganzes besteht.
Eine Nachlassverwaltung kann auch durch den Nachlassgläubiger gem. § 1981 Abs. 2 BGB beantragt werden. Allerdings ist dies nur dann möglich, wenn seine Befriedigung aus dem Nachlass aufgrund des Verhaltens des Erben oder des Nachlassbestandes nicht gewährleistet ist.
Ferner bringt es die Anordnung mit sich, dass der Nachlass vom Eigenvermögen des Erben getrennt wird. Von der Trennung sind jedoch solche Rechtsverhältnisse ausgeschlossen, welche sich aus den Rechten und Pflichten der Person des Erben, ergeben. Diese leben gem. § 1976 BGB wieder auf. Gem. § 1977 BGB sind Aufrechnungen durch einen Nachlassgläubiger gegen eine Eigenforderung des Erben nichtig. Gleiches gilt gem. § 1977 Abs. 2 BGB auch für die Gläubiger, die eine ihnen zustehende Forderung gegen den Erben aufgerechnet haben.
Als Folge dieser Anordnung verliert der Erbe gem. §§ 1984 f BGB die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über die Nachlassgegenstände sowie die Prozessführungsrechte. Diese gehen bezüglich des Nachlasses auf den Nachlassverwalter über. Zu den Aufgaben des Nachlassverwalters zählt gem. § 985 Abs. 2 S. 2 BGB, § 1979 BGB die Berichtigung der Nachlassverbindlichkeiten aus dem Nachlass. Dies hat allerdings nur dann zu erfolgen, wenn der Nachlass für die Berichtigung aller Nachlassverbindlichkeiten genügt.
Für den Fall, dass infolge der Berichtigung der Nachlassverbindlichkeiten ein Rest bestehen bleibt, so bekommt diesen nach § 1986 Abs. 1 BGB der Erbe. Stellt der Nachlassverwalter jedoch eine Überschuldung gem. § 1985 Abs. 2 S. 2 BGB, § 1980 Abs. 1 S. 1 BGB fest, so ist dieser verpflichtet ein Nachlassinsolvenzverfahren einzuleiten.

Die Nachlassverwaltung kann dadurch beendet werden, dass ein Nachlassinsolvenzverfahren eingeleitet wird oder diese durch das Nachlassgericht aufgehoben wird. Die Aufhebung kann gem. § 1988 Abs. 2 BGB unterschiedliche Ursachen haben:

  • Erfüllung der Nachlassverbindlichkeiten
  • Herausgabe des restlichen Nachlasses an den Erben
  • keine kostendeckende Masse vorhanden

Schließlich ist noch darauf hinzuweisen das, wenn sich Nachlassgläubiger nach der Aufhebung der Nachlassverwaltung melden, die Regelung des § 1990 BGB analog zur Anwendung kommt.

b. Nachlassinsolvenzverfahren

Eine weitere Möglichkeit zur Beschränkung der Haftung ist das Nachlassinsolvenzverfahren. Diese dient bei Überschuldung oder einer Zahlungsunfähigkeit des Nachlasses zu einer gleichermaßen, anteiligen Befriedigung der Nachlassgläubiger. Vordergründig dient diese Möglichkeit den Interessen der Gläubiger, jedoch dient dies aufgrund der Haftungsbeschränkung ebenso den Interessen der Erben. Die verfahrensrechtlichen Vorschriften sind in der Insolvenzordnung zu finden. Das Nachlassinsolvenzverfahren wird gem. § 320 S. 1 InSO dann auf Antrag eines Erben eröffnet, wenn der Nachlass überschuldet oder aus diesem können die Gläubiger nicht befriedigt werden. Ebenso ist ein Nachlassinsolvenzverfahren bereits schon dann gem.§ 320 S. 2 InSO zu eröffnen, wenn es absehbar ist, das eine Zahlungsunfähigkeit des Nachlasses eintreten wird. Die drohende Zahlungsunfähigkeit reicht allerdings für einen Antrag durch den Nachlassgläubiger nicht aus. Demgegenüber ist der Erbe verpflichtet bei Kenntnis der Überschuldung bzw. der Zahlungsunfähigkeit das Verfahren durch einen Antrag zu Zahlungsunfähigkeit. Unterlässt dieser den Eröffnungsantrag, so ist dieser ggf. Eröffnungsantrag den Nachlassgläubigern gem. § 1980 Abs. 1 S. 1 und 2 BGB schadensersatzpflichtig. Entsprechendes gilt gem. § 1985 Abs. 2 S. 2 BGB für den Nachlassverwalter.
Wird das Nachlassinsolvenzverfahren beendet und die Nachlassgläubiger befriedigt, dann sind folgende Aussonderungsrechte zu berücksichtigen:


Daneben werden aber auch die Massenschulden gem. §54 InSO, § 55 InSO, § 324 InSO vorrangig bedient. Demgegenüber gilt für einige andere Nachlassverbindlichkeiten, dass sie erst nach der Erfüllung aller anderen Verbindlichkeiten berichtigt werden. Für gleichwertige Forderungen gilt, wenn die Masse nicht zur vollkommenen Erfüllung ausreicht, dass diese anteilmäßige zum Verhältnis des Betrags zu erfüllen sind. Soweit nach der Befriedigung der eben genannten Nachlassverbindlichkeiten noch Masse vorhanden ist, werden die Pflichtsrechte und Vermächtnisse bzw. Auflagen bedient.

(3)) Dürftigkeitseinrede

Als eine letzte Möglichkeit zur Haftungsbeschränkung ist die Dürftigkeitseinrede zu nennen. Hierbei wird dem Erben das Recht eingeräumt die Leistung gegenüber dem Nachlassgläubiger gem. § 1990 BGB zu verweigern. Dies darf der Erbe allerdings nur dann, wenn das Nachlassvermögen so gering ist, das eine Nachlassverwaltung bzw. ein Nachlassinsolvenzverfahren, aufgrund der mangelnden Verfahrenskostendeckung, keinen Sinn macht und der Nachlass nicht ausreicht.

E. Pflichtteilsrecht


vgl. hierzu: Leipold Erbrecht, S. 221 - 231, S. 259 - 265.

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