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Pflichtteilsrecht


A. Einführung

1. Voraussetzungen der Pflichtteilsberechtigung

a. Entstehung des Anspruchs

Damit das Pflichtteilsrecht zur Anwendung kommt, muss einer der gesetzlichen Erben durch die gewillkürte Erbfolge ausgeschlossen wurden sein. Hierbei ist zu beachten, dass das Pflichtteilsrecht nicht vom Ausschluss durch die gewillkürte Erbfolge erfasst wird. Für diese nicht berücksichtigen Erben dient das Pfichtteilsrecht somit als Sicherung eines Mindestanteils am Wert des Nachlasses. Von diesem bereits vor Eintritt des Erbfalls bestehenden Recht ist der Pflichtteilsanspruch zu unterscheiden. Dieser stellt meistens die Rechtsfolge nach Eintritt des Erbfalls dar.
Einen Pflichtteilsanspruch kann nur von den Personen erworben werden, die in § 2303 BGB enthalten sind. Hierzu zählen:

  • Abkömmlinge einschließlich des unehelichen Kindes gem. § 2303 Abs. 1 S. 1 BGB
  • Eltern und den Ehegatten oder Lebenspartner gem. § 2303 Abs. 2 S. 1 BGB

Auch hier kommt es gem. § 2309 BGB darauf an, wer am nächsten zum Verwandten steht. Daraus folgt, dass ein entfernter Verwandte nicht zu dem Kreis der Pflichtteilsberechtigten gehört, wenn noch ein den Erblasser näherstehender Abkömmling pflichtteilsberechtigt ist.
Ein Pflichtteilsanspruch entsteht jedoch gem. § 2346 BGB nicht, wenn das Erbe ausgeschlossen oder wenn ein Erbverzicht erklärt wird. Etwas anders verhält es sich, wenn der Pflichtteil innerhalb der letztwilligen Verfügung dem Erben zugesprochen wird. In diesem Fall geht man nicht von einer Erbeneinsetzung aus, sondern hierbei handelt es sich entsprechend der Auslegungsregelung des § 2303 BGB um eine Verweisung auf das gesetzliche Pflichtteilsrecht bzw. um die Zuwendung eines Vermächtnisses.
Des Weiteren kann ein Pflichtteilsanspruch auch dann bestehen, wenn der überlassene Erbteil oder die gemachte Zuwendung nicht der Hälfte des gesetzlichen Erbteils entspricht. Für diesen Fall steht dem Erben dann ein Zusatzpflichtteil in der fehlenden Höhe gem. § 2305 BGB zu.
Beschwerungen bzw. Beschränkungen, die den Erbteil weiter verringern würden, gelten gem. § 2306 Abs. 1 S. 1 BGB als nicht getroffen, wenn der zugewiesene Erbteil der Hälfte des gesetzlichen Erbteils entspricht. Demgegenüber kann der Pflichtteil bei Ausschlagung des Erbrechts gem. § 2306 Abs. 1 S. 2 BGB verlangt werden, wenn der überlassene Erbteil zwar die Hälfte des gesetzlichen Erbteils übersteigt, dieser aber mit den Beschränkungen oder Beschwerten belastet ist. Falls für diese Fälle lediglich die Höhe eine Rolle spielt, ist die Bruchteilsgröße (Quellentheorie) entscheidend. Werden demgegenüber Fragen hinsichtlich der Berechnung des Pflichtteilsanspruchs, Anrechnungs- und Ausgleichspflichten behandelt, so ist entscheidend ob der überlassene Erbteil unter Berücksichtigung der Regelung des § 2306 Abs. 1 BGB den Wert des Pflichtteils übersteigt oder dieser darunter liegt (Werttheorie). Hierbei ist zu beachten, dass dieser Fall nur als Ausnahme anzusehen ist. Wird das Erbrecht ausgeschlagen, ergibt sich grundsätzlich für denjenigen kein Pflichtteilsrecht.
Dies verhält sich für den Güterstand der Zugewinngemeinschaft anders. Schlägt ein Ehepartner das Erbrecht aus, so kann dieser gem. § 1371 Abs. 3 BGB den Zugewinn und den kleinen Pflichtteil verlangen.
Ebenso besteht die Möglichkeit, dass dem Pflichtteilsberechtigten ein Vermächtnis zugewandt wurde. In solchen Fällen kann der Vermächtnisnehmer trotz Ausschlagung des Erbrechts einen Pflichtteil gem. § 2307 Abs. 1 BGB verlangen.
Auch in diesem Fall kann, soweit das Vermächtnis der Höhe nach unter dem Pflichtteil liegt, es wieder zu einen Anspruch auf Zusatzpflichtteil gem. § 2307 Abs. 1 S. 2 BGB kommen.
Daneben kann auch der Fall geben sein, dass dem Pflichtteilsberechtigten sowohl ein Erbteil wie auch ein Vermächtnis zugewandt wurden. Für diese Fälle ergibt sich die Grenze gem. § 2306 Abs. 1 BGB aus der Zusammenrechnung des Wertes des hinterlassenen Erbteils und des Vermächtnisses.

b. Verlust bzw. Ãœbertragung des Anspruchs

Dieser kann gem. § 2317 Abs. 2 BGB vererbt oder übertragen werden. Ebenso kann dieser verpfändet werden.

c. Durchsetzbarkeit, insb. Verjährung des Anspruchs

Das Pflichtteilsrecht nach den §§ 2303 ff. BGB enthält, bis auf den Pflichtteilsergänzungsanspruch nach § 2329 BGB, keine besonderen Vorschriften für die Verjährung. Demzufolge sind die Verjährungsregelungen nach den §§ 195 ff. BGB maßgebend.

B. Inhalt und Ermittlung des Pflichtteils

1. Anspruchtypus

Beim Pflichtteilsrecht handelt es sich ausschließlich um einen Geldanspruch. Es kann also nicht die Übertragung eines Nachlassgegenstandes verlangt werden. Dieser Anspruch entsteht nach § 2317 Abs. 1 BGB im Zeitpunkt der Erbschaft und stellt eine Nachlassverbindlichkeit gem. § 1967 Abs. 2 BGB dar. Dieses Recht begründet jedoch keine dingliche Beteiligung am Nachlass, sondern es handelt sich hierbei lediglich um einen schuldrechtlichen Anspruch. Dieser richtet sich gegen die Erben bzw. Miterben.

2. Höhe des Pflichteils

Grundsätzlich beläuft sich die Höhe des Pflichtteils gem. § 2303 Abs. 1 S. 2 BGB auf die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Zur Berechnung dieser Hälfte ist festzustellen, welchen gesetzlichen Erbteil der Pflichtteilsrechtinhaber erhalten würde. Hierbei sind nach § 2310 S. 1 BGB alle diejenigen Personen zu berücksichtigen, die

  • enterbt wurden
  • die Erbschaft ausgeschlagen haben
  • für erbunwürdig erklärt wurden
  • nicht durch Erbverzicht von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen, § 2310 S. 2 BGB

Für die Festlegung der Höhe des Pflichtteils eines Ehepartners sind die folgenden zwei Wege denkbar:

 (image: http://ife.erdaxo.de/uploads/Pflichtteilsrecht/ErmittlungDerPflichtteilshoehe.png)

Im Folgenden stellt sich nun die Frage, inwieweit dieser dem Ehepartner zustehende Pflichtteil bei der Ermittlung der Höhe der anderen Pflichtteilsberechtigten Berücksichtigung findet? Steht dem Ehepartner der große Pflichtteil gem. § 1371 Abs. 1 BGB zu, so ist dieser bei der Ermittlung der Pflichtteilshöhe der anderen Pflchtteilsberechtigten entscheidend. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Ehepartner:

  • den erhöhten Erbteil als seinen gesetzlichen Erbteil erhält
  • diesm wird ein Erbteil in derselben Höhe durch eine Verfügung voon Todes wegen zugewandt
  • als Alleinerbe eingesetzt wird

Gleiches gilt für den Fall, in welchen dem Ehepartner der kleine Pflichtteil gem. § 1371 Abs. 3 BGB zusteht.
Des Weiteren kann die Höhe des Pflichtteils auch dadurch gemindert sein, dass der Erblasser bereits zu Lebzeiten dem Pflichtteilsberechtigten etwas aus freien Stücken gewidmet hat. Für diese Fälle sieht der § 2315 BGB vor, dass hier eine Anrechnung dieser gemachten Zuwendungen zu erfolgen hat. Hierfür muss der Erblasser im Zeitpunkt der Zuwendung eine Erklärung abgeben, mit dem Inhalt, dass die Zuwendung auf den Pflichtteil angerechnet werden soll.
Letztlich ist die Höhe des Pflichtteilsanspruchs auch dadurch beeinflussbar, dass Ausgleichspflichten zwischen den Abkömmlingen wegen Zuwendungen durch den Erblasser bestehen können.

C. Prüfung eines Pflichtteilsanspruchs

Wird nach dem Bestehen eines Pflichtteilsanspruchs seitens eines Pflichtteilsberechtigten gefragt, so kann dies anhand der folgenden Struktur geprüft werden:

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D. Pflichtteilsergänzungsanspruch

1. Rechtsnatur

Ausgangssituation für diesen Anspruch ist folgende: Der Erblasser möchte, indem dieser bereits zu Lebzeiten einen gewissen Teil seines Vermögens zu Lebzeiten verschenkt, erreichen das der Pflichtteilsberechtigte wenig bzw. gar nichts bekommt. In diesen Fällen wird dem Pflichtteilsberechtigten gem. § 2325 Abs. 3 BGB ermöglicht, aufgrund der in den letzten zehn Jahren erfolgten Schenkungen vor dem Erbfall, eine Pflichtteilsergänzung nach § 2325 Abs. 1 BGB geltend zu machen. Jedoch ist der Beginn der dort genannten 10 Jahresfrist nicht stimmig. Früher war der BGH der Meinung, dass es für den Beginn der Frist ausreicht, wenn der Erblasser alles was ihm möglich war, getan hat, damit der Beschenkte die Zuwendung erwerben konnte. Doch diese Auffassung wurde durch den Grundsatz, dass der Erblasser einen Zustand geschaffen haben muss, welchen dieser noch zehn Jahre zu tragen hat und hinsichtlich der Folgen eine bös gemeinte Schenkung verhindert werden soll. Demgegenüber wird in der Literatur die Auffassung vertreten, dass der Leistungserfolg eingetreten sein muss. Hierbei ist ebenso zu beachten, dass dieser Anspruch sich de Höhe nach bei jedem weiteren Jahr, welches die Schenkung zurückliegt um 1/10 verringert.

Demgegenüber muss sich dieser ebenso Schenkungen an sich auf seinen Pflichtteil gem. § 2327 Abs. 1 S. 1 BGB anrechnen lassen. Von einer Schenkung i.S.d. § 2325 BGB ist dann die Rede, wenn es sich um eine unentgeltliche Mehrung fremden Vermögens handelt und die Parteien sich über die Unentgeltlichkeit gem. § 516 Abs. 1 BGB einig sind. Ebenso gehören gemischten Schenkungen und unentgeltliche Zuwendungen unter Ehepartner dazu. Allerdings sind solche Schenkungen ausgenommen, welche aufgrund einer sittlichen Pflicht oder aufgrund von Anstand durch den Erblasser vorgenommen werden. Diese schmälern den Pflichtteil nicht.

2. Verweigerung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs

Abschließend zu diesen Kapitel bleibt die Frage noch zu klären, ob der Pflichtteilsergänzungsanspruch gem. § 2328 BGB verweigert werden kann. Aufgrund der Hinzurechnung der Schenkungen geht die Pflichtteilsberechnung nunmehr von einen fiktiven Wert des Nachlasses aus. Dies kann dazu führen, dass die den Erben, welche den Pflichtteilsergänzungsanspruch zu erfüllen haben, ein geringerer Pflichtteil zusteht. Dieser Umstand führt dazu, dass der Pflichtteilsberechtige gem. § 2329 BGB den geschenkten Gegenstand herausverlangen kann.

E. Entziehung des Pflichtteils

Damit der Erblasser einem Pflichtteilsberechtigten den Pflichtteil gem. § 2333 BGB entziehen kann, muss einer der Fälle seitens des Pflichtteilsbegünstigten vorliegen. Eine Entziehung des Erbteils kommt demnach dann in Betracht, wenn der Abkömmling:

  • gem. § 2333 Abs. 1 Nr. 1 BGB: dem Erblasser oder eine in seinen näheren Umfeld lebende Person nach dem Leben trachtet
  • gem. § 2333 Abs. 1 Nr. 2 BGB: sich eines Verbrechens oder eines anderen vorsätzlichen Vergehens ggü. den in Nr. 1 genannten Personen schuldig macht
  • gem. § 2333 Abs. 1 Nr. 3 BGB: die ihm obliegende gesetzliche Unterhaltspflicht gegenüber dem Erblasser böswillig verletzt
  • gem. § 2333 Abs. 1 Nr. 4 BGB: der Abkömmling wegen einer vorsätzlichen Straftat eine Freiheitsstrafe von 1 Jahr ohne Bewährung erhält oder es wird durch das Gericht angeordnet, dass der Abkömmling aufrund einer Geisteskrankheit in einer Klinik unterzubringen ist

Mehr zum Pflichtteilsrecht ist hier zu finden: Leipold Erbrecht, S. 305 - 317.

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