Revision history for Pflichtteilsrecht
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Auch hier kommt es gem. {{du przepis="§ 2309 BGB"}} darauf an, wer am nächsten zum Verwandten steht. Daraus folgt, dass ein entfernter Verwandte nicht zu dem Kreis der Pflichtteilsberechtigten gehört, wenn noch ein den Erblasser näherstehender Abkömmling pflichtteilsberechtigt ist.
Beschwerungen bzw. Beschränkungen, die den Erbteil weiter verringern würden, gelten gem. {{du przepis="§ 2306 Abs. 1 S. 1 BGB"}} als nicht getroffen, wenn der zugewiesene Erbteil der Hälfte des gesetzlichen Erbteils entspricht. Demgegenüber kann der Pflichtteil bei Ausschlagung des Erbrechts gem. {{du przepis="§ 2306 Abs. 1 S. 2 BGB"}} verlangt werden, wenn der überlassene Erbteil zwar die Hälfte des gesetzlichen Erbteils übersteigt, dieser aber mit den Beschränkungen oder Beschwerten belastet ist. Falls für diese Fälle lediglich die Höhe eine Rolle spielt, ist die Bruchteilsgröße (**Quellentheorie**) entscheidend. Werden demgegenüber Fragen hinsichtlich der Berechnung des Pflichtteilsanspruchs, Anrechnungs- und Ausgleichspflichten behandelt, so ist entscheidend ob der überlassene Erbteil unter Berücksichtigung der Regelung des {{du przepis="§ 2306 Abs. 1 BGB"}} den Wert des Pflichtteils übersteigt oder dieser darunter liegt (**Werttheorie**). Hierbei ist zu beachten, dass dieser Fall nur als Ausnahme anzusehen ist. Wird das Erbrecht ausgeschlagen, ergibt sich grundsätzlich für denjenigen kein Pflichtteilsrecht.
Auch in diesem Fall kann, soweit das Vermächtnis der Höhe nach unter dem Pflichtteil liegt, es wieder zu einen Anspruch auf Zusatzpflichtteil gem. {{du przepis="§ 2307 Abs. 1 S. 2 BGB"}} kommen.
Das Pflichtteilsrecht nach den §§ 2303 ff. BGB enthält, bis auf den Pflichtteilsergänzungsanspruch nach {{du przepis="§ 2329 BGB"}}, keine besonderen Vorschriften für die Verjährung. Demzufolge sind die Verjährungsregelungen nach den §§ 195 ff. BGB maßgebend.
Beim Pflichtteilsrecht handelt es sich ausschließlich um einen Geldanspruch. Es kann also nicht die Übertragung eines Nachlassgegenstandes verlangt werden. Dieser Anspruch entsteht nach {{du przepis="§ 2317 Abs. 1 BGB"}} im Zeitpunkt der Erbschaft und stellt eine Nachlassverbindlichkeit gem. {{du przepis="§ 1967 Abs. 2 BGB"}} dar. Dieses Recht begründet jedoch keine dingliche Beteiligung am Nachlass, sondern es handelt sich hierbei lediglich um einen **schuldrechtlichen Anspruch**. Dieser richtet sich gegen die Erben bzw. Miterben.
Grundsätzlich beläuft sich die Höhe des Pflichtteils gem. {{du przepis="§ 2303 Abs. 1 S. 2 BGB"}} auf die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Zur Berechnung dieser Hälfte ist festzustellen, welchen gesetzlichen Erbteil der Pflichtteilsrechtinhaber erhalten würde. Hierbei sind nach {{du przepis="§ 2310 S. 1 BGB"}} alle diejenigen Personen zu berücksichtigen, die
Des Weiteren kann die Höhe des Pflichtteils auch dadurch gemindert sein, dass der Erblasser bereits zu Lebzeiten dem Pflichtteilsberechtigten etwas aus freien Stücken gewidmet hat. Für diese Fälle sieht der {{du przepis="§ 2315 BGB"}} vor, dass hier eine Anrechnung dieser gemachten Zuwendungen zu erfolgen hat. Hierfür muss der Erblasser im Zeitpunkt der Zuwendung eine Erklärung abgeben, mit dem Inhalt, dass die Zuwendung auf den Pflichtteil angerechnet werden soll.
Ausgangssituation für diesen Anspruch ist folgende: Der Erblasser möchte, indem dieser bereits zu Lebzeiten einen gewissen Teil seines Vermögens zu Lebzeiten verschenkt, erreichen das der Pflichtteilsberechtigte wenig bzw. gar nichts bekommt. In diesen Fällen wird dem Pflichtteilsberechtigten gem. {{du przepis="§ 2325 Abs. 3 BGB"}} ermöglicht, aufgrund der in den letzten zehn Jahren erfolgten Schenkungen vor dem Erbfall, eine Pflichtteilsergänzung nach {{du przepis="§ 2325 Abs. 1 BGB"}} geltend zu machen. Jedoch ist der Beginn der dort genannten 10 Jahresfrist nicht stimmig. Früher war der BGH der Meinung, dass es für den Beginn der Frist ausreicht, wenn der Erblasser alles was ihm möglich war, getan hat, damit der Beschenkte die Zuwendung erwerben konnte. Doch diese Auffassung wurde durch den Grundsatz, dass der Erblasser einen Zustand geschaffen haben muss, welchen dieser noch zehn Jahre zu tragen hat und hinsichtlich der Folgen eine bös gemeinte Schenkung verhindert werden soll. Demgegenüber wird in der Literatur die Auffassung vertreten, dass der Leistungserfolg eingetreten sein muss. Hierbei ist ebenso zu beachten, dass dieser Anspruch sich de Höhe nach bei jedem weiteren Jahr, welches die Schenkung zurückliegt um 1/10 verringert.
Demgegenüber muss sich dieser ebenso Schenkungen an sich auf seinen Pflichtteil gem. {{du przepis="§ 2327 Abs. 1 S. 1 BGB"}} anrechnen lassen. Von einer Schenkung i.S.d. {{du przepis="§ 2325 BGB"}} ist dann die Rede, wenn es sich um eine **unentgeltliche Mehrung fremden Vermögens **handelt und die Parteien sich über die **Unentgeltlichkeit gem. {{du przepis="§ 516 Abs. 1 BGB"}} einig** sind. Ebenso gehören gemischten Schenkungen und unentgeltliche Zuwendungen unter Ehepartner dazu. Allerdings sind solche Schenkungen ausgenommen, welche aufgrund einer **sittlichen Pflicht** oder aufgrund von **Anstand** durch den Erblasser vorgenommen werden. Diese schmälern den Pflichtteil nicht.
Beschwerungen bzw. Beschränkungen, die den Erbteil weiter verringern würden, gelten gem. {{du przepis="§ 2306 Abs. 1 S. 1 BGB"}} als nicht getroffen, wenn der zugewiesene Erbteil der Hälfte des gesetzlichen Erbteils entspricht. Demgegenüber kann der Pflichtteil bei Ausschlagung des Erbrechts gem. {{du przepis="§ 2306 Abs. 1 S. 2 BGB"}} verlangt werden, wenn der überlassene Erbteil zwar die Hälfte des gesetzlichen Erbteils übersteigt, dieser aber mit den Beschränkungen oder Beschwerten belastet ist. Falls für diese Fälle lediglich die Höhe eine Rolle spielt, ist die Bruchteilsgröße (**Quellentheorie**) entscheidend. Werden demgegenüber Fragen hinsichtlich der Berechnung des Pflichtteilsanspruchs, Anrechnungs- und Ausgleichspflichten behandelt, so ist entscheidend ob der überlassene Erbteil unter Berücksichtigung der Regelung des {{du przepis="§ 2306 Abs. 1 BGB"}} den Wert des Pflichtteils übersteigt oder dieser darunter liegt (**Werttheorie**). Hierbei ist zu beachten, dass dieser Fall nur als Ausnahme anzusehen ist. Wird das Erbrecht ausgeschlagen, ergibt sich grundsätzlich für denjenigen kein Pflichtteilsrecht.
Auch in diesem Fall kann, soweit das Vermächtnis der Höhe nach unter dem Pflichtteil liegt, es wieder zu einen Anspruch auf Zusatzpflichtteil gem. {{du przepis="§ 2307 Abs. 1 S. 2 BGB"}} kommen.
Das Pflichtteilsrecht nach den §§ 2303 ff. BGB enthält, bis auf den Pflichtteilsergänzungsanspruch nach {{du przepis="§ 2329 BGB"}}, keine besonderen Vorschriften für die Verjährung. Demzufolge sind die Verjährungsregelungen nach den §§ 195 ff. BGB maßgebend.
Beim Pflichtteilsrecht handelt es sich ausschließlich um einen Geldanspruch. Es kann also nicht die Übertragung eines Nachlassgegenstandes verlangt werden. Dieser Anspruch entsteht nach {{du przepis="§ 2317 Abs. 1 BGB"}} im Zeitpunkt der Erbschaft und stellt eine Nachlassverbindlichkeit gem. {{du przepis="§ 1967 Abs. 2 BGB"}} dar. Dieses Recht begründet jedoch keine dingliche Beteiligung am Nachlass, sondern es handelt sich hierbei lediglich um einen **schuldrechtlichen Anspruch**. Dieser richtet sich gegen die Erben bzw. Miterben.
Grundsätzlich beläuft sich die Höhe des Pflichtteils gem. {{du przepis="§ 2303 Abs. 1 S. 2 BGB"}} auf die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Zur Berechnung dieser Hälfte ist festzustellen, welchen gesetzlichen Erbteil der Pflichtteilsrechtinhaber erhalten würde. Hierbei sind nach {{du przepis="§ 2310 S. 1 BGB"}} alle diejenigen Personen zu berücksichtigen, die
Des Weiteren kann die Höhe des Pflichtteils auch dadurch gemindert sein, dass der Erblasser bereits zu Lebzeiten dem Pflichtteilsberechtigten etwas aus freien Stücken gewidmet hat. Für diese Fälle sieht der {{du przepis="§ 2315 BGB"}} vor, dass hier eine Anrechnung dieser gemachten Zuwendungen zu erfolgen hat. Hierfür muss der Erblasser im Zeitpunkt der Zuwendung eine Erklärung abgeben, mit dem Inhalt, dass die Zuwendung auf den Pflichtteil angerechnet werden soll.
Ausgangssituation für diesen Anspruch ist folgende: Der Erblasser möchte, indem dieser bereits zu Lebzeiten einen gewissen Teil seines Vermögens zu Lebzeiten verschenkt, erreichen das der Pflichtteilsberechtigte wenig bzw. gar nichts bekommt. In diesen Fällen wird dem Pflichtteilsberechtigten gem. {{du przepis="§ 2325 Abs. 3 BGB"}} ermöglicht, aufgrund der in den letzten zehn Jahren erfolgten Schenkungen vor dem Erbfall, eine Pflichtteilsergänzung nach {{du przepis="§ 2325 Abs. 1 BGB"}} geltend zu machen. Jedoch ist der Beginn der dort genannten 10 Jahresfrist nicht stimmig. Früher war der BGH der Meinung, dass es für den Beginn der Frist ausreicht, wenn der Erblasser alles was ihm möglich war, getan hat, damit der Beschenkte die Zuwendung erwerben konnte. Doch diese Auffassung wurde durch den Grundsatz, dass der Erblasser einen Zustand geschaffen haben muss, welchen dieser noch zehn Jahre zu tragen hat und hinsichtlich der Folgen eine bös gemeinte Schenkung verhindert werden soll. Demgegenüber wird in der Literatur die Auffassung vertreten, dass der Leistungserfolg eingetreten sein muss. Hierbei ist ebenso zu beachten, dass dieser Anspruch sich de Höhe nach bei jedem weiteren Jahr, welches die Schenkung zurückliegt um 1/10 verringert.
Demgegenüber muss sich dieser ebenso Schenkungen an sich auf seinen Pflichtteil gem. {{du przepis="§ 2327 Abs. 1 S. 1 BGB"}} anrechnen lassen. Von einer Schenkung i.S.d. {{du przepis="§ 2325 BGB"}} ist dann die Rede, wenn es sich um eine **unentgeltliche Mehrung fremden Vermögens **handelt und die Parteien sich über die **Unentgeltlichkeit gem. {{du przepis="§ 516 Abs. 1 BGB"}} einig** sind. Ebenso gehören gemischten Schenkungen und unentgeltliche Zuwendungen unter Ehepartner dazu. Allerdings sind solche Schenkungen ausgenommen, welche aufgrund einer **sittlichen Pflicht** oder aufgrund von **Anstand** durch den Erblasser vorgenommen werden. Diese schmälern den Pflichtteil nicht.
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Beschwerungen bzw. Beschränkungen, die den Erbteil weiter verringern würden, gelten gem. {{du przepis="§ 2306 Abs. 1 S. 1 BGB"}} als nicht getroffen, wenn der zugewiesene Erbteil der Hälfte des gesetzlichen Erbteils entspricht. Demgegenüber kann der Pflichtteil bei Ausschlagung des Erbrechts gem. {{du przepis="§ 2306 Abs. 1 S. 2 BGB"}} verlangt werden, wenn der überlassene Erbteil zwar die Hälfte des gesetzlichen Erbteils übersteigt, dieser aber mit den Beschränkungen oder Beschwerten belastet ist. Falls für diese Fälle lediglich die Höhe eine Rolle spielt, ist die Bruchteilsgröße (**Quellentheorie**) entscheidend. Werden demgegenüber Fragen hinsichtlich der Berechnung des Pflichtteilsanspruchs, Anrechnungs- und Ausgleichspflichten behandelt, so ist entscheidend ob der überlassene Erbteil unter Berücksichtigung der Regelung des {{du przepis="§ 2306 Abs. 1 BGB"}} den Wert dafür den Pflichtteil übersteigt oder dieser darunter liegt (**Werttheorie**). Hierbei ist zu beachten, dass dieser Fall nur als Ausnahme anzusehen ist. Wird das Erbrecht ausgeschlagen, ergibt sich grundsätzlich für denjenigen kein Pflichtteilsrecht.
Auch in diesen Fall kann, soweit das Vermächtnis der Höhe nach unter dem Pflichtteil liegt, es wieder zu einen Anspruch auf Zusatzpflichtteil gem. {{du przepis="§ 2307 Abs. 1 S. 2 BGB"}} kommen.
Das Pflichtteilsrecht nach den §§ 2303 ff. BGB enthält, bis auf den Pflichtteilsergänzungsanspruch nach {{du przepis="§ 2329 BGB"}} keine besonderen Vorschriften für die Verjährung. Demzufolge sind die Verjährungsregelungen nach den §§ 195 ff. BGB maßgebend.
Beim Pflichtteilsrecht handelt es sich ausschließlich um einen Geldanspruch. Mit der Folge, dass der Pflichtteilsberechtigte nicht die Übertragung eines Nachlassgegenstandes auf sich verlangen kann. Dieser entsteht nach {{du przepis="§ 2317 Abs. 1 BGB"}} im Zeitpunkt der Erbschaft und stellt eine Nachlassverbindlichkeit gem. {{du przepis="§ 1967 Abs. 2 BGB"}} dar. Dieses Recht begründet jedoch keine dingliche Beteiligung am Nachlass, sondern es handelt sich hierbei lediglich um einen **schuldrechtlichen Anspruch**. Dieser richtet sich gegen die Erben bzw. Miterben.
Grundsätzlich beläuft sich die Höhe des Pflichtteils gem. {{du przepis="§ 2303 Abs. 1 S. 2 BGB"}} auf die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Zur Berechnung dieser Hälfte ist festzustellen, welchen gesetzlichen Erbteil der Pflichtteilsrechtinhaber erhalten würde. Hierbei sind all diejenigen Personen, welche in {{du przepis="§ 2310 S. 1 BGB"}} genannt werden zu berücksichtigen, die
Des Weiteren kann aber die Höhe des Pflichtteils auch dadurch gemindert sein, wenn der Erblasser bereits zu Lebzeiten dem Pflichtteilsberechtigten etwas aus freien Stücken gewidmet hat. Für diese Fälle sieht der {{du przepis="§ 2315 BGB"}} vor, dass hier eine Anrechnung dieser gemachten Zuwendungen zu erfolgen hat. Hierfür muss der Erblasser im Zeitpunkt der Zuwendung eine Erklärung abgeben, mit dem Inhalt, dass die Zuwendung auf den Pflichtteil angerechnet werden soll.
Ausgangssituation für diesen Anspruch ist folgende Situation. Der Erblasser möchte, indem dieser bereits zu Lebzeiten einen gewissen Teil seines Vermögens zu Lebzeiten verschenkt, erreichen das der Pflichtteilsberechtigte wenig bzw. gar nichts bekommt. In diesen Fällen wird dem Pflichtteilsberechtigten gem. {{du przepis="§ 2325 Abs. 3 BGB"}} ermöglicht, aufgrund der in den letzten zehn Jahren erfolgten Schenkungen vor dem Erbfall, eine Pflichtteilsergänzung nach {{du przepis="§ 2325 Abs. 1 BGB"}} geltend zu machen. Jedoch ist der Beginn der dort genannten 10 Jahresfrist nicht stimmig. Früher war der BGH der Meinung, dass es für den Beginn der Frist ausreicht, wenn der Erblasser alles was ihm möglich war, getan hat, damit der Beschenkte die Zuwendung erwerben konnte. Doch diese Auffassung wurde durch den Grundsatz, dass der Erblasser einen Zustand geschaffen haben muss, welchen dieser noch zehn Jahre zu tragen hat und hinsichtlich der Folgen eine bös gemeinte Schenkung verhindert werden soll. Demgegenüber wird in der Literatur die Auffassung vertreten, dass der Leistungserfolg eingetreten sein muss. Hierbei ist ebenso zu beachten, dass dieser Anspruch sich de Höhe nach bei jedem weiteren Jahr, welches die Schenkung zurückliegt um 1/10 verringert.
Demgegenüber muss sich dieser ebenso Schenkungen an sich auf seinen Pflichtteil gem. {{du przepis="§ 2327 Abs. 1 S. 1 BGB"}} anrechnen lassen. Von einer Schenkung i.S.d. {{du przepis="§ 2325 BGB"}} ist dann die Rede, wenn es sich um eine **unentgeltliche Mehrung fremden Vermögens **handelt und die Parteien sich über die **Unentgeltlichkeit gem. {{du przepis="§ 516 Abs. 1 BGB"}} einig** sind. Ebenso gehören gemischten Schenkungen und unentgeltliche Zuwendungen unter Ehepartner dazu. Allerdings sind solche Schenkungen ausgenommen, welche aufgrund einer **sittlichen Pflicht** oder aufgrund von **Anstand **durch den Erblasser vorgenommen werden. Diese schmälern den Pflichtteil nicht.
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Hierzu folgender Fall: [[FallbeispielPflichtteilsrecht Fall Pflichtteilsrecht]]
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Auch hier kommt es gem. {{du przepis="§ 2309 BGB"}} wieder darauf an wer am nächsten zum Verwandten steh. Daraus folgt, dass ein entfernter Verwandte nicht zu dem Kreis der Pflichtteilsberechtigten gehört, wenn noch ein den Erblasser näherstehender Abkömmling pflichtteilsberechtigt ist.
Beschwerungen bzw. Beschränkungen, die den Erbteil weiter verringern würden, gelten gem. {{du przepis="§ 2306 Abs. 1 S. 1 BGB"}} als nicht getroffen, wenn der zugewiesene Erbteil der Hälfte des gesetzlichen Erbteils entspricht. Demgegenüber kann der Pflichtteil bei Ausschlagung des Erbrechts gem. {{du przepis="§ 2306 Abs. 1 S. 2 BGB"}} verlangt werden, wenn der überlassene Erbteil zwar die Hälfte des gesetzlichen Erbteils übersteigt, dieser aber mit den Beschränkungen oder Beschwerten belastet ist. Falls für diese Fälle lediglich die Höhe eine Rolle spielt, ist die Bruchteilsgröße (**Quellentheorie**) entscheidend. Werden demgegenüber Fragen hinsichtlich der Berechnung des Pflichtteilsanspruchs, Anrechnungs- und Ausgleichspflichten behandelt, so ist entscheidend ob der überlassene Erbteil unter Berücksichtigung der Regelung des {{du przepis="§ 2306 Abs. 1 BGB"}} den Wert dafür den Pflichtteil übersteigt oder dieser darunter liegt (**Werttheorie**). Hierbei ist zu beachten, dass dieser Fall nur als Ausnahme anzusehen ist. Wird das Erbrecht ausgeschlagen, ergibt sich grundsätzlich für denjenigen kein Pflichtteilsrecht.
Das Pflichtteilsrecht nach den §§ 2303 ff. BGB enthält, bis auf den Pflichtteilsergänzungsanspruch nach {{du przepis="§ 2329 BGB"}} keine besonderen Vorschriften für die Verjährung. Demzufolge sind die Verjährungsregelungen nach den §§ 195 ff. BGB maßgebend.
Beim Pflichtteilsrecht handelt es sich ausschließlich um einen Geldanspruch. Mit der Folge, dass der Pflichtteilsberechtigte nicht die Übertragung eines Nachlassgegenstandes auf sich verlangen kann. Dieser entsteht nach {{du przepis="§ 2317 Abs. 1 BGB"}} im Zeitpunkt der Erbschaft und stellt eine Nachlassverbindlichkeit gem. {{du przepis="§ 1967 Abs. 2 BGB"}} dar. Dieses Recht begründet jedoch keine dingliche Beteiligung am Nachlass, sondern es handelt sich hierbei lediglich um einen **schuldrechtlichen Anspruch**. Dieser richtet sich gegen die Erben bzw. Miterben.
{{image url="ErmittlungDerPflichtteilshoehe1.png"}}
Im Folgenden stellt sich nun die Frage, inwieweit dieser dem Ehepartner zustehende Pflichtteil bei der Ermittlung der Höhe der anderen Pflichtteilsberechtigten Berücksichtigung findet? Steht dem Ehepartner der **große Pflichtteil** gem. {{du przepis="§ 1371 Abs. 1 BGB"}} zu, so ist dieser bei der Ermittlung der Pflichtteilshöhe der anderen Pflchtteilsberechtigten entscheidend. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Ehepartner:
Gleiches gilt für den Fall, in welchen dem Ehepartner der **kleine Pflichtteil** gem. {{du przepis="§ 1371 Abs. 3 BGB"}} zusteht.
Letztlich ist die Höhe des Pflichtteilsanspruchs auch dadurch beeinflussbar, dass Ausgleichspflichten zwischen den Abkömmlingen wegen Zuwendungen durch den Erblasser bestehen können.
Ausgangssituation für diesen Anspruch ist folgende Situation. Der Erblasser möchte, indem dieser bereits zu Lebzeiten einen gewissen Teil seines Vermögens zu Lebzeiten verschenkt, erreichen das der Pflichtteilsberechtigte wenig bzw. gar nichts bekommt. In diesen Fällen wird dem Pflichtteilsberechtigten gem. {{du przepis="§ 2325 Abs. 3 BGB"}} ermöglicht, aufgrund der in den letzten zehn Jahren erfolgten Schenkungen vor dem Erbfall, eine Pflichtteilsergänzung nach {{du przepis="§ 2325 Abs. 1 BGB"}} geltend zu machen. Jedoch ist der Beginn der dort genannten 10 Jahresfrist nicht stimmig. Früher war der BGH der Meinung, dass es für den Beginn der Frist ausreicht, wenn der Erblasser alles was ihm möglich war, getan hat, damit der Beschenkte die Zuwendung erwerben konnte. Doch diese Auffassung wurde durch den Grundsatz, dass der Erblasser einen Zustand geschaffen haben muss, welchen dieser noch zehn Jahre zu tragen hat und hinsichtlich der Folgen eine bös gemeinte Schenkung verhindert werden soll. Demgegenüber wird in der Literatur die Auffassung vertreten, dass der Leistungserfolg eingetreten sein muss. Hierbei ist ebenso zu beachten, dass dieser Anspruch sich de Höhe nach bei jedem weiteren Jahr, welches die Schenkung zurückliegt um 1/10 verringert.
Demgegenüber muss sich dieser ebenso Schenkungen an sich auf seinen Pflichtteil gem. {{du przepis="§ 2327 Abs. 1 S. 1 BGB"}} anrechnen lassen. Von einer Schenkung i.S.d. {{du przepis="§ 2325 BGB"}} ist dann die Rede, wenn es sich um eine **unentgeltliche Mehrung fremden Vermögens **handelt und die Parteien sich über die **Unentgeltlichkeit gem. {{du przepis="§ 516 Abs. 1 BGB"}} einig** sind. Ebenso gehören gemischten Schenkungen und unentgeltliche Zuwendungen unter Ehepartner dazu. Allerdings sind solche Schenkungen ausgenommen, welche aufgrund einer **sittlichen Pflicht** oder aufgrund von **Anstand **durch den Erblasser vorgenommen werden. Diese schmälern den Pflichtteil nicht.
Abschließend zu diesen Kapitel bleibt die Frage noch zu klären, ob der Pflichtteilsergänzungsanspruch gem. {{du przepis="§ 2328 BGB"}} verweigert werden kann. Aufgrund der Hinzurechnung der Schenkungen geht die Pflichtteilsberechnung nunmehr von einen fiktiven Wert des Nachlasses aus. Dies kann dazu führen, dass die den Erben, welche den Pflichtteilsergänzungsanspruch zu erfüllen haben, ein geringerer Pflichtteil zusteht. Dieser Umstand führt dazu, dass der Pflichtteilsberechtige gem. {{du przepis="§ 2329 BGB"}} den geschenkten Gegenstand herausverlangen kann.
- gem. {{du przepis="§ 2333 Abs. 1 Nr. 1 BGB"}}: dem Erblasser oder eine in seinen näheren Umfeld lebende Person nach dem Leben trachtet
- gem. {{du przepis="§ 2333 Abs. 1 Nr. 2 BGB"}}: sich eines Verbrechens oder eines anderen vorsätzlichen Vergehens ggü. den in Nr. 1 genannten Personen schuldig macht
- gem. {{du przepis="§ 2333 Abs. 1 Nr. 3 BGB"}}: die ihm obliegende gesetzliche Unterhaltspflicht gegenüber dem Erblasser böswillig verletzt
- gem. {{du przepis="§ 2333 Abs. 1 Nr. 4 BGB"}}: der Abkömmling wegen einer vorsätzlichen Straftat eine Freiheitsstrafe von 1 Jahr ohne Bewährung erhält oder es wird durch das Gericht angeordnet, dass der Abkömmling aufrund einer Geisteskrankheit in einer Klinik unterzubringen ist
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Beschwerungen bzw. Beschränkungen, die den Erbteil weiter verringern würden, gelten gem. {{du przepis="§ 2306 Abs. 1 S. 1 BGB"}} als nicht getroffen, wenn der zugewiesene Erbteil der Hälfte des gesetzlichen Erbteils entspricht. Demgegenüber kann der Pflichtteil bei Ausschlagung des Erbrechts gem. {{du przepis="§ 2306 Abs. 1 S. 2 BGB"}} verlangt werden, wenn der überlassene Erbteil zwar die Hälfte des gesetzlichen Erbteils übersteigt, dieser aber mit den Beschränkungen oder Beschwerten belastet ist. Falls für diese Fälle lediglich die Höhe eine Rolle spielt, ist die Bruchteilsgröße (**Quellentheorie**) entscheidend. Werden demgegenüber Fragen hinsichtlich der Berechnung des Pflichtteilsanspruchs, Anrechnungs- und Ausgleichspflichten behandelt, so ist entscheidend ob der überlassene Erbteil unter Berücksichtigung der Regelung des {{du przepis="§ 2306 Abs. 1 BGB"}} den Wert dafür den Pflichtteil übersteigt oder dieser darunter liegt (**Werttheorie**). Hierbei ist zu beachten, dass dieser Fall nur als Ausnahme anzusehen ist. Wird das Erbrecht ausgeschlagen, ergibt sich grundsätzlich für denjenigen kein Pflichtteilsrecht.
Das Pflichtteilsrecht nach den §§ 2303 ff. BGB enthält, bis auf den Pflichtteilsergänzungsanspruch nach {{du przepis="§ 2329 BGB"}} keine besonderen Vorschriften für die Verjährung. Demzufolge sind die Verjährungsregelungen nach den §§ 195 ff. BGB maßgebend.
Beim Pflichtteilsrecht handelt es sich ausschließlich um einen Geldanspruch. Mit der Folge, dass der Pflichtteilsberechtigte nicht die Übertragung eines Nachlassgegenstandes auf sich verlangen kann. Dieser entsteht nach {{du przepis="§ 2317 Abs. 1 BGB"}} im Zeitpunkt der Erbschaft und stellt eine Nachlassverbindlichkeit gem. {{du przepis="§ 1967 Abs. 2 BGB"}} dar. Dieses Recht begründet jedoch keine dingliche Beteiligung am Nachlass, sondern es handelt sich hierbei lediglich um einen **schuldrechtlichen Anspruch**. Dieser richtet sich gegen die Erben bzw. Miterben.
{{image url="ErmittlungDerPflichtteilshoehe1.png"}}
Im Folgenden stellt sich nun die Frage, inwieweit dieser dem Ehepartner zustehende Pflichtteil bei der Ermittlung der Höhe der anderen Pflichtteilsberechtigten Berücksichtigung findet? Steht dem Ehepartner der **große Pflichtteil** gem. {{du przepis="§ 1371 Abs. 1 BGB"}} zu, so ist dieser bei der Ermittlung der Pflichtteilshöhe der anderen Pflchtteilsberechtigten entscheidend. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Ehepartner:
Gleiches gilt für den Fall, in welchen dem Ehepartner der **kleine Pflichtteil** gem. {{du przepis="§ 1371 Abs. 3 BGB"}} zusteht.
Letztlich ist die Höhe des Pflichtteilsanspruchs auch dadurch beeinflussbar, dass Ausgleichspflichten zwischen den Abkömmlingen wegen Zuwendungen durch den Erblasser bestehen können.
Ausgangssituation für diesen Anspruch ist folgende Situation. Der Erblasser möchte, indem dieser bereits zu Lebzeiten einen gewissen Teil seines Vermögens zu Lebzeiten verschenkt, erreichen das der Pflichtteilsberechtigte wenig bzw. gar nichts bekommt. In diesen Fällen wird dem Pflichtteilsberechtigten gem. {{du przepis="§ 2325 Abs. 3 BGB"}} ermöglicht, aufgrund der in den letzten zehn Jahren erfolgten Schenkungen vor dem Erbfall, eine Pflichtteilsergänzung nach {{du przepis="§ 2325 Abs. 1 BGB"}} geltend zu machen. Jedoch ist der Beginn der dort genannten 10 Jahresfrist nicht stimmig. Früher war der BGH der Meinung, dass es für den Beginn der Frist ausreicht, wenn der Erblasser alles was ihm möglich war, getan hat, damit der Beschenkte die Zuwendung erwerben konnte. Doch diese Auffassung wurde durch den Grundsatz, dass der Erblasser einen Zustand geschaffen haben muss, welchen dieser noch zehn Jahre zu tragen hat und hinsichtlich der Folgen eine bös gemeinte Schenkung verhindert werden soll. Demgegenüber wird in der Literatur die Auffassung vertreten, dass der Leistungserfolg eingetreten sein muss. Hierbei ist ebenso zu beachten, dass dieser Anspruch sich de Höhe nach bei jedem weiteren Jahr, welches die Schenkung zurückliegt um 1/10 verringert.
Demgegenüber muss sich dieser ebenso Schenkungen an sich auf seinen Pflichtteil gem. {{du przepis="§ 2327 Abs. 1 S. 1 BGB"}} anrechnen lassen. Von einer Schenkung i.S.d. {{du przepis="§ 2325 BGB"}} ist dann die Rede, wenn es sich um eine **unentgeltliche Mehrung fremden Vermögens **handelt und die Parteien sich über die **Unentgeltlichkeit gem. {{du przepis="§ 516 Abs. 1 BGB"}} einig** sind. Ebenso gehören gemischten Schenkungen und unentgeltliche Zuwendungen unter Ehepartner dazu. Allerdings sind solche Schenkungen ausgenommen, welche aufgrund einer **sittlichen Pflicht** oder aufgrund von **Anstand **durch den Erblasser vorgenommen werden. Diese schmälern den Pflichtteil nicht.
Abschließend zu diesen Kapitel bleibt die Frage noch zu klären, ob der Pflichtteilsergänzungsanspruch gem. {{du przepis="§ 2328 BGB"}} verweigert werden kann. Aufgrund der Hinzurechnung der Schenkungen geht die Pflichtteilsberechnung nunmehr von einen fiktiven Wert des Nachlasses aus. Dies kann dazu führen, dass die den Erben, welche den Pflichtteilsergänzungsanspruch zu erfüllen haben, ein geringerer Pflichtteil zusteht. Dieser Umstand führt dazu, dass der Pflichtteilsberechtige gem. {{du przepis="§ 2329 BGB"}} den geschenkten Gegenstand herausverlangen kann.
- gem. {{du przepis="§ 2333 Abs. 1 Nr. 1 BGB"}}: dem Erblasser oder eine in seinen näheren Umfeld lebende Person nach dem Leben trachtet
- gem. {{du przepis="§ 2333 Abs. 1 Nr. 2 BGB"}}: sich eines Verbrechens oder eines anderen vorsätzlichen Vergehens ggü. den in Nr. 1 genannten Personen schuldig macht
- gem. {{du przepis="§ 2333 Abs. 1 Nr. 3 BGB"}}: die ihm obliegende gesetzliche Unterhaltspflicht gegenüber dem Erblasser böswillig verletzt
- gem. {{du przepis="§ 2333 Abs. 1 Nr. 4 BGB"}}: der Abkömmling wegen einer vorsätzlichen Straftat eine Freiheitsstrafe von 1 Jahr ohne Bewährung erhält oder es wird durch das Gericht angeordnet, dass der Abkömmling aufrund einer Geisteskrankheit in einer Klinik unterzubringen ist
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Beschwerungen bzw. Beschränkungen, die den Erbteil weiter verringern würden, gelten gem. {{du przepis="§ 2306 Abs. 1 S. 1 BGB"}} als nicht getroffen, wenn der zugewiesene Erbteil der Hälfte des gesetzlichen Erbteils entspricht. Demgegenüber kann der Pflichtteil bei Ausschlagung des Erbrechts gem. {{du przepis="§ 2306 Abs. 1 S. 2 BGB"}} verlangt werden, wenn der überlassene Erbteil zwar die Hälfte des gesetzlichen Erbteils übersteigt, dieser aber mit den Beschränkungen oder Beschwerten belastet ist. Falls für diese Fälle lediglich die Höhe eine Rolle spielt, ist die Bruchteilsgröße (**Quellentheorie**) entscheidend. Werden demgegenüber Fragen hinsichtlich der Berechnung des Pflichtteilsanspruchs, Anrechnungs- und Ausgleichspflichten behandelt, so ist entscheidend ob der überlassene Erbteil unter Berücksichtigung der Regelung des {{du przepis="§ 2306 Abs. 1 BGB"}} den Wert dfür den Pflichtteil übersteigt oder dieser darunter liegt (**Werttheorie**). Hierbei ist zu beachten, dass dieser Fall nur als Ausnahme anzusehen ist. Wird das Erbrecht ausgeschlagen, ergibt sich grundsätzlich für denjenigen kein Pflichtteilsrecht.
das Pflichtteilsrecht nach den §§ 2303 ff. BGB enthält is auf den Pflichtteilsergänzungsanspruch nach {{du przepis="§ 2329 BGB"}} keine besonderen Vorschriften für die Verjährung. Demzufolge sind die Verjährungsregelungen des allgemeinen Teils aus dem BGB anzuwenden.
Beim Pflichtteilsrecht handelt es sich ausschließlich um einen Geldanspruch. Mit der Folge, dass der Pflichtteilsberechtigte icht die Übertragung eines Nachlassgegenstandes auf sich verlangen kann. Dieser entsteht nach {{du przepis="§ 2317 Abs. 1 BGB"}} im Zeitpunkt der Erbschaft und stellt eine Nachlassverbindlichkeit gem. {{du przepis="§ 1967 Abs. 2 BGB"}} dar. Dieses Recht begründet jedoch keine dingliche Beteiligung am Nachlass, sondern es handelt sich hierbei lediglich um einen **schuldrechtlichen Anspruch**. Dieser richtet sich gegen die Erben bzw. Miterben.
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Im Folgenden stellt sich nun die Frage, inwieweit dieser dem Ehepartner zustehende Pflichtteil bei der Ermittlung der Höhe der anderen Pflichtteilsberechtigten Berücksichtigung findet. Soll für die anderen Pflichtteilsberechtigten die Pflichtteilsqoute bestimmt werden, und steht dem Ehepartner der erhöhte Erbteil gem. {{du przepis="§ 1371 Abs. 1 BGB"}} zu, so ist dieser für die Bestimmung entscheidend. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Ehepartner:
Steht hingegen dem Ehepartner nicht der erhöhte Pflichtteil zu, so erfolgt die Berechnung der Höhe des Pflichtteils für die anderen Pflichtteilsberechtigten gem. § 1371 abs. 2 2. HS BGB auf dessen Grundlage.
Letztlich ist die Höhe des Pflichtteilsanspruchs auch dadurch beeinflussbar, dass Ausgleichspflichten zwischen den Abkömmlingen wegen Zulassungen des Erbklasser bestehen können.
Ausgangssituation für diesen Anspruch ist folgende Situation. Der Erblasser möchte, indem dieser bereits zu Lebzeiten einen gewissen Teil seines Vermögens zu Lebzeiten verschenkt, erreichen das der Pflichtteilsberechtigte wenig bzw. gar nichts bekommt. In diesen Fällen wird dem Pflichtteilsberechtigten gem. {{du przepis="§ 2325 Abs. 3 BGB"}} ermöglicht, aufgrund der in den letzten zehn Jahren erfolgten Schenkungen vor dem Erbfall, eine Pflichtteilsergänzung nach {{du przepis="§ 2325 Abs. 1 BGB"}} geltend zu machen. Jedoch ist der Beginn der dort genannten 10 Jahresfrist nicht stimmig. Früher war der BGH der Meinung, dass es für den Beginn der Frist ausreicht, wenn der Erblasser alles was ihm möglich war, getan hat, damit der Beschenkte die Zuwendung erwerben konnte. Doch diese Auffassung wurde durch den Grundsatz, dass der Erblasser einen Zustand geschaffen haben muss, welchen dieser noch zehn Jahre zu tragen hat und hinsichtlich der Folgen eine bös gemeinte Schenkung verhindert werden soll. Demgegenüber wird in der Literatur die Auffassung vertreten, dass der Leistungserfolg eingetreten sein muss. Hierbei ist ebenso zu beachten, dass dieser Anspruch sich de Höhe nach bei jeden weiteren Jahr, welches die Schenkung zurückliegt um 1/10 verringert.
Demgegenüber muss sich dieser ebenso Schenkungen an sich auf seinen Pflichtteil gem. {{du przepis="§ 2327 Abs. 1 S. 1 BGB"}} anrechnen lassen. von einer Schenkung i.S.d. {{du przepis="§ 2325 BGB"}} ist dann die Rede, wenn es sich um eine unentgeltliche Mehrung fremden Vermögens handelt und die Parteien sich über die Unentgeltlichkeit gem. {{du przepis="§ 516 Abs. 1 BGB"}} einig sind. Ebenso gehören gemischten Schenkungen und unentgeltliche Zuwendungen unter Ehepartner dazu. Allerdings sind solche Schenkungen ausgenommen, welche aufgrund einer sittlichen Pflicht oder aufgrund von Anstand durch den Erblasser vorgenommen werden. Diese schmälern den Pflichtteil nicht.
Abschließend zu diesen Kapitel bleibt die Frage noch zu klären, ob der Pflichtteilsergänzungsanspruch gem. {{du przepis="§ 2328 BGB"}} verweigert werden kann. Aufgrund der Hinzurechnung der Schenkungen geht die Pflichtteilsberechnung nunmehr von einen fiktiven Wert des Nachlasses aus. Dies kann dazu führen, dass die den Erben, welche den Pflichtteilsergänuzungsanspruch zu erfüllen haben, ein geringerer Pflichtteil zusteht. Dieser Umstand führt dazu, dass der Pflichtteilsberechtige gem. {{du przepis="§ 2329 BGB"}} den geschenkten Gegenstand herausverlangen kann.
- gem. § 2333 Abs. 1 Nr. 1 BGB: dem Erblasser oder eine in seinen näheren Umfeld lebende Person nach dem Leben trachtet
- gem. § 2333 Abs. 1 Nr. 2 BGB: sich eines Verbrechens oder eines anderen vorsätzlichen Vergehens ggü. den in Nr. 1 genannten Personen schuldig macht
- gem. § 2333 Abs. 1 Nr. 3 BGB: die ihm obliegende gesetzliche Unterhaltspflicht gegenüber dem Erblasser böswillig verletzt
- gem. § 2333 Abs. 1 Nr. 4 BGB: der Abkömmling wegen einer vorsätzlichen Straftat eine Freiheitsstrafe von 1 Jahr ohne Bewährung erhält oder es wird durch das Gericht angeordnet, dass der Abkömmling aufgurnd einerf Geisteskrankeiht in einer Klinik unterzubringen ist
Additions:
Damit das Pflichtteilsrecht zur Anwendung kommt, muss einer der gesetzlichen Erben durch die gewillkürte Erbfolge ausgeschlossen wurden sein. Hierbei ist zu beachten, dass das Pflichtteilsrecht nicht vom Ausschluss durch die gewillkürte Erbfolge erfasst wird. Für diese nicht berücksichtigen Erben dient das Pfichtteilsrecht somit als Sicherung eines Mindestanteils am Wert des Nachlasses. Von diesem bereits vor Eintritt des Erbfalls bestehenden Recht ist der Pflichtteilsanspruch zu unterscheiden. Dieser stellt meistens die Rechtsfolge nach Eintritt des Erbfalls dar.
Des Weiteren kann ein Pflichtteilsanspruch auch dann bestehen, wenn der überlassene Erbteil oder die gemachte Zuwendung nicht der Hälfte des gesetzlichen Erbteils entspricht. Für diesen Fall steht dem Erben dann ein **Zusatzpflichtteil **in der fehlenden Höhe gem. {{du przepis="§ 2305 BGB"}} zu.
Beschwerungen bzw. Beschränkungen, die den Erbteil weiter verringern würden, gelten gem. {{du przepis="§ 2306 Abs. 1 S. 1 BGB"}} als nicht getroffen, wenn der zugewiesene Erbteil der Hälfte des gesetzlichen Erbteils entspricht. Demgegenüber kann der Pflichtteil bei Ausschlagung des Erbrechts gem. {{du przepis="§ 2306 Abs. 1 S. 2 BGB"}} verlangt werden, wenn der überlassene Erbteil zwar die Hälfte des gesetzlichen Erbteils übersteigt, dieser aber mit den Beschränkungen oder Beschwerten belastet ist. Falls für diese Fälle lediglich die Höhe eine Rolle spielt, ist die Bruchteilsgröße (**Quellentheorie**) entscheidend. Werden demgegenüber Fragen hinsichtlich der Berechnung des Pflichtteilsanspruchs, Anrechnungs- und Ausgleichspflichten behandelt, so ist entscheidend ob der überlassene Erbteil unter Berücksichtigung der Regelung des {{du przepis="§ 2306 Abs. 1 BGB"}} den Wert dfür den Pflichtteil übersteigt oder dieser darunter liegt (**Werttheorie**). Hierbei ist zu beachten, dass dieser Fall nur als Ausnahme anzusehen ist. Wird das Erbrecht ausgeschlagen, ergibt sich grundsätzlich für denjenigen kein Pflichtteilsrecht.
Dies verhält sich für den Güterstand der Zugewinngemeinschaft anders. Schlägt ein Ehepartner das Erbrecht aus, so kann dieser gem. {{du przepis="§ 1371 Abs. 3 BGB"}} den Zugewinn und den** kleinen Pflichtteil** verlangen.
Ebenso besteht die Möglichkeit, dass dem Pflichtteilsberechtigten ein Vermächtnis zugewandt wurde. In solchen Fällen kann der Vermächtnisnehmer **trotz Ausschlagung des Erbrechts** einen Pflichtteil gem. {{du przepis="§ 2307 Abs. 1 BGB"}} verlangen.
Daneben kann auch der Fall geben sein, dass dem Pflichtteilsberechtigten sowohl ein Erbteil wie auch ein Vermächtnis zugewandt wurden. Für diese Fälle ergibt sich die Grenze gem. {{du przepis="§ 2306 Abs. 1 BGB"}} aus der Zusammenrechnung des Wertes des hinterlassenen Erbteils und des Vermächtnisses.
((3)) Verlust bzw. Übertragung des Anspruchs
Dieser kann gem. {{du przepis="§ 2317 Abs. 2 BGB"}} vererbt oder übertragen werden. Ebenso kann dieser verpfändet werden.
das Pflichtteilsrecht nach den §§ 2303 ff. BGB enthält is auf den Pflichtteilsergänzungsanspruch nach {{du przepis="§ 2329 BGB"}} keine besonderen Vorschriften für die Verjährung. Demzufolge sind die Verjährungsregelungen des allgemeinen Teils aus dem BGB anzuwenden.
Beim Pflichtteilsrecht handelt es sich ausschließlich um einen Geldanspruch. Mit der Folge, dass der Pflichtteilsberechtigte icht die Übertragung eines Nachlassgegenstandes auf sich verlangen kann. Dieser entsteht nach {{du przepis="§ 2317 Abs. 1 BGB"}} im Zeitpunkt der Erbschaft und stellt eine Nachlassverbindlichkeit gem. {{du przepis="§ 1967 Abs. 2 BGB"}} dar. Dieses Recht begründet jedoch keine dingliche Beteiligung am Nachlass, sondern es handelt sich hierbei lediglich um einen **schuldrechtlichen Anspruch**. Dieser richtet sich gegen die Erben bzw. Miterben.
Grundsätzlich beläuft sich die Höhe des Pflichtteils gem. {{du przepis="§ 2303 Abs. 1 S. 2 BGB"}} auf die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Zur Berechnung dieser Hälfte ist festzustellen, welchen gesetzlichen Erbteil der Pflichtteilsrechtinhaber erhalten würde. Hierbei sind all diejenigen Personen, welche in {{du przepis="§ 2310 S. 1 BGB"}} genannt werden zu berücksichtigen, die
Für die Festlegung der Höhe des Pflichtteils eines Ehepartners sind die folgenden zwei Wege denkbar:
Im Folgenden stellt sich nun die Frage, inwieweit dieser dem Ehepartner zustehende Pflichtteil bei der Ermittlung der Höhe der anderen Pflichtteilsberechtigten Berücksichtigung findet. Soll für die anderen Pflichtteilsberechtigten die Pflichtteilsqoute bestimmt werden, und steht dem Ehepartner der erhöhte Erbteil gem. {{du przepis="§ 1371 Abs. 1 BGB"}} zu, so ist dieser für die Bestimmung entscheidend. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Ehepartner:
- als Alleinerbe eingesetzt wird
Steht hingegen dem Ehepartner nicht der erhöhte Pflichtteil zu, so erfolgt die Berechnung der Höhe des Pflichtteils für die anderen Pflichtteilsberechtigten gem. § 1371 abs. 2 2. HS BGB auf dessen Grundlage.
Des Weiteren kann aber die Höhe des Pflichtteils auch dadurch gemindert sein, wenn der Erblasser bereits zu Lebzeiten dem Pflichtteilsberechtigten etwas aus freien Stücken gewidmet hat. Für diese Fälle sieht der {{du przepis="§ 2315 BGB"}} vor, dass hier eine Anrechnung dieser gemachten Zuwendungen zu erfolgen hat. Hierfür muss der Erblasser im Zeitpunkt der Zuwendung eine Erklärung abgeben, mit dem Inhalt, dass die Zuwendung auf den Pflichtteil angerechnet werden soll.
Letztlich ist die Höhe des Pflichtteilsanspruchs auch dadurch beeinflussbar, dass Ausgleichspflichten zwischen den Abkömmlingen wegen Zulassungen des Erbklasser bestehen können.
Wird nach dem Bestehen eines Pflichtteilsanspruchs seitens eines Pflichtteilsberechtigten gefragt, so kann dies anhand der folgenden Struktur geprüft werden:
Ausgangssituation für diesen Anspruch ist folgende Situation. Der Erblasser möchte, indem dieser bereits zu Lebzeiten einen gewissen Teil seines Vermögens zu Lebzeiten verschenkt, erreichen das der Pflichtteilsberechtigte wenig bzw. gar nichts bekommt. In diesen Fällen wird dem Pflichtteilsberechtigten gem. {{du przepis="§ 2325 Abs. 3 BGB"}} ermöglicht, aufgrund der in den letzten zehn Jahren erfolgten Schenkungen vor dem Erbfall, eine Pflichtteilsergänzung nach {{du przepis="§ 2325 Abs. 1 BGB"}} geltend zu machen. Jedoch ist der Beginn der dort genannten 10 Jahresfrist nicht stimmig. Früher war der BGH der Meinung, dass es für den Beginn der Frist ausreicht, wenn der Erblasser alles was ihm möglich war, getan hat, damit der Beschenkte die Zuwendung erwerben konnte. Doch diese Auffassung wurde durch den Grundsatz, dass der Erblasser einen Zustand geschaffen haben muss, welchen dieser noch zehn Jahre zu tragen hat und hinsichtlich der Folgen eine bös gemeinte Schenkung verhindert werden soll. Demgegenüber wird in der Literatur die Auffassung vertreten, dass der Leistungserfolg eingetreten sein muss. Hierbei ist ebenso zu beachten, dass dieser Anspruch sich de Höhe nach bei jeden weiteren Jahr, welches die Schenkung zurückliegt um 1/10 verringert.
Demgegenüber muss sich dieser ebenso Schenkungen an sich auf seinen Pflichtteil gem. {{du przepis="§ 2327 Abs. 1 S. 1 BGB"}} anrechnen lassen. von einer Schenkung i.S.d. {{du przepis="§ 2325 BGB"}} ist dann die Rede, wenn es sich um eine unentgeltliche Mehrung fremden Vermögens handelt und die Parteien sich über die Unentgeltlichkeit gem. {{du przepis="§ 516 Abs. 1 BGB"}} einig sind. Ebenso gehören gemischten Schenkungen und unentgeltliche Zuwendungen unter Ehepartner dazu. Allerdings sind solche Schenkungen ausgenommen, welche aufgrund einer sittlichen Pflicht oder aufgrund von Anstand durch den Erblasser vorgenommen werden. Diese schmälern den Pflichtteil nicht.
Abschließend zu diesen Kapitel bleibt die Frage noch zu klären, ob der Pflichtteilsergänzungsanspruch gem. {{du przepis="§ 2328 BGB"}} verweigert werden kann. Aufgrund der Hinzurechnung der Schenkungen geht die Pflichtteilsberechnung nunmehr von einen fiktiven Wert des Nachlasses aus. Dies kann dazu führen, dass die den Erben, welche den Pflichtteilsergänuzungsanspruch zu erfüllen haben, ein geringerer Pflichtteil zusteht. Dieser Umstand führt dazu, dass der Pflichtteilsberechtige gem. {{du przepis="§ 2329 BGB"}} den geschenkten Gegenstand herausverlangen kann.
Damit der Erblasser einem Pflichtteilsberechtigten den Pflichtteil gem. {{du przepis="§ 2333 BGB"}} entziehen kann, muss einer der Fälle seitens des Pflichtteilsbegünstigten vorliegen. Eine Entziehung des Erbteils kommt demnach dann in Betracht, wenn der Abkömmling:
- gem. § 2333 Abs. 1 Nr. 1 BGB: dem Erblasser oder eine in seinen näheren Umfeld lebende Person nach dem Leben trachtet
- gem. § 2333 Abs. 1 Nr. 2 BGB: sich eines Verbrechens oder eines anderen vorsätzlichen Vergehens ggü. den in Nr. 1 genannten Personen schuldig macht
- gem. § 2333 Abs. 1 Nr. 3 BGB: die ihm obliegende gesetzliche Unterhaltspflicht gegenüber dem Erblasser böswillig verletzt
- gem. § 2333 Abs. 1 Nr. 4 BGB: der Abkömmling wegen einer vorsätzlichen Straftat eine Freiheitsstrafe von 1 Jahr ohne Bewährung erhält oder es wird durch das Gericht angeordnet, dass der Abkömmling aufgurnd einerf Geisteskrankeiht in einer Klinik unterzubringen ist
Mehr zum Pflichtteilsrecht ist hier zu finden: [[LeipoldErbrecht Leipold Erbrecht, S. 305 - 317.]]
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Des Weiteren kann ein Pflichtteilsanspruch auch dann bestehen, wenn der überlassene Erbteil oder die gemachte Zuwendung nicht der Hälfte des gesetzlichen Erbteils entspricht. Für diesen Fall steht dem Erben dann ein **Zusatzpflichtteil **in der fehlenden Höhe gem. {{du przepis="§ 2305 BGB"}} zu.
Beschwerungen bzw. Beschränkungen, die den Erbteil weiter verringern würden, gelten gem. {{du przepis="§ 2306 Abs. 1 S. 1 BGB"}} als nicht getroffen, wenn der zugewiesene Erbteil der Hälfte des gesetzlichen Erbteils entspricht. Demgegenüber kann der Pflichtteil bei Ausschlagung des Erbrechts gem. {{du przepis="§ 2306 Abs. 1 S. 2 BGB"}} verlangt werden, wenn der überlassene Erbteil zwar die Hälfte des gesetzlichen Erbteils übersteigt, dieser aber mit den Beschränkungen oder Beschwerten belastet ist. Falls für diese Fälle lediglich die Höhe eine Rolle spielt, ist die Bruchteilsgröße (**Quellentheorie**) entscheidend. Werden demgegenüber Fragen hinsichtlich der Berechnung des Pflichtteilsanspruchs, Anrechnungs- und Ausgleichspflichten behandelt, so ist entscheidend ob der überlassene Erbteil unter Berücksichtigung der Regelung des {{du przepis="§ 2306 Abs. 1 BGB"}} den Wert dfür den Pflichtteil übersteigt oder dieser darunter liegt (**Werttheorie**). Hierbei ist zu beachten, dass dieser Fall nur als Ausnahme anzusehen ist. Wird das Erbrecht ausgeschlagen, ergibt sich grundsätzlich für denjenigen kein Pflichtteilsrecht.
Dies verhält sich für den Güterstand der Zugewinngemeinschaft anders. Schlägt ein Ehepartner das Erbrecht aus, so kann dieser gem. {{du przepis="§ 1371 Abs. 3 BGB"}} den Zugewinn und den** kleinen Pflichtteil** verlangen.
Ebenso besteht die Möglichkeit, dass dem Pflichtteilsberechtigten ein Vermächtnis zugewandt wurde. In solchen Fällen kann der Vermächtnisnehmer **trotz Ausschlagung des Erbrechts** einen Pflichtteil gem. {{du przepis="§ 2307 Abs. 1 BGB"}} verlangen.
Daneben kann auch der Fall geben sein, dass dem Pflichtteilsberechtigten sowohl ein Erbteil wie auch ein Vermächtnis zugewandt wurden. Für diese Fälle ergibt sich die Grenze gem. {{du przepis="§ 2306 Abs. 1 BGB"}} aus der Zusammenrechnung des Wertes des hinterlassenen Erbteils und des Vermächtnisses.
((3)) Verlust bzw. Übertragung des Anspruchs
Dieser kann gem. {{du przepis="§ 2317 Abs. 2 BGB"}} vererbt oder übertragen werden. Ebenso kann dieser verpfändet werden.
das Pflichtteilsrecht nach den §§ 2303 ff. BGB enthält is auf den Pflichtteilsergänzungsanspruch nach {{du przepis="§ 2329 BGB"}} keine besonderen Vorschriften für die Verjährung. Demzufolge sind die Verjährungsregelungen des allgemeinen Teils aus dem BGB anzuwenden.
Beim Pflichtteilsrecht handelt es sich ausschließlich um einen Geldanspruch. Mit der Folge, dass der Pflichtteilsberechtigte icht die Übertragung eines Nachlassgegenstandes auf sich verlangen kann. Dieser entsteht nach {{du przepis="§ 2317 Abs. 1 BGB"}} im Zeitpunkt der Erbschaft und stellt eine Nachlassverbindlichkeit gem. {{du przepis="§ 1967 Abs. 2 BGB"}} dar. Dieses Recht begründet jedoch keine dingliche Beteiligung am Nachlass, sondern es handelt sich hierbei lediglich um einen **schuldrechtlichen Anspruch**. Dieser richtet sich gegen die Erben bzw. Miterben.
Grundsätzlich beläuft sich die Höhe des Pflichtteils gem. {{du przepis="§ 2303 Abs. 1 S. 2 BGB"}} auf die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Zur Berechnung dieser Hälfte ist festzustellen, welchen gesetzlichen Erbteil der Pflichtteilsrechtinhaber erhalten würde. Hierbei sind all diejenigen Personen, welche in {{du przepis="§ 2310 S. 1 BGB"}} genannt werden zu berücksichtigen, die
Für die Festlegung der Höhe des Pflichtteils eines Ehepartners sind die folgenden zwei Wege denkbar:
Im Folgenden stellt sich nun die Frage, inwieweit dieser dem Ehepartner zustehende Pflichtteil bei der Ermittlung der Höhe der anderen Pflichtteilsberechtigten Berücksichtigung findet. Soll für die anderen Pflichtteilsberechtigten die Pflichtteilsqoute bestimmt werden, und steht dem Ehepartner der erhöhte Erbteil gem. {{du przepis="§ 1371 Abs. 1 BGB"}} zu, so ist dieser für die Bestimmung entscheidend. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Ehepartner:
- als Alleinerbe eingesetzt wird
Steht hingegen dem Ehepartner nicht der erhöhte Pflichtteil zu, so erfolgt die Berechnung der Höhe des Pflichtteils für die anderen Pflichtteilsberechtigten gem. § 1371 abs. 2 2. HS BGB auf dessen Grundlage.
Des Weiteren kann aber die Höhe des Pflichtteils auch dadurch gemindert sein, wenn der Erblasser bereits zu Lebzeiten dem Pflichtteilsberechtigten etwas aus freien Stücken gewidmet hat. Für diese Fälle sieht der {{du przepis="§ 2315 BGB"}} vor, dass hier eine Anrechnung dieser gemachten Zuwendungen zu erfolgen hat. Hierfür muss der Erblasser im Zeitpunkt der Zuwendung eine Erklärung abgeben, mit dem Inhalt, dass die Zuwendung auf den Pflichtteil angerechnet werden soll.
Letztlich ist die Höhe des Pflichtteilsanspruchs auch dadurch beeinflussbar, dass Ausgleichspflichten zwischen den Abkömmlingen wegen Zulassungen des Erbklasser bestehen können.
Wird nach dem Bestehen eines Pflichtteilsanspruchs seitens eines Pflichtteilsberechtigten gefragt, so kann dies anhand der folgenden Struktur geprüft werden:
Ausgangssituation für diesen Anspruch ist folgende Situation. Der Erblasser möchte, indem dieser bereits zu Lebzeiten einen gewissen Teil seines Vermögens zu Lebzeiten verschenkt, erreichen das der Pflichtteilsberechtigte wenig bzw. gar nichts bekommt. In diesen Fällen wird dem Pflichtteilsberechtigten gem. {{du przepis="§ 2325 Abs. 3 BGB"}} ermöglicht, aufgrund der in den letzten zehn Jahren erfolgten Schenkungen vor dem Erbfall, eine Pflichtteilsergänzung nach {{du przepis="§ 2325 Abs. 1 BGB"}} geltend zu machen. Jedoch ist der Beginn der dort genannten 10 Jahresfrist nicht stimmig. Früher war der BGH der Meinung, dass es für den Beginn der Frist ausreicht, wenn der Erblasser alles was ihm möglich war, getan hat, damit der Beschenkte die Zuwendung erwerben konnte. Doch diese Auffassung wurde durch den Grundsatz, dass der Erblasser einen Zustand geschaffen haben muss, welchen dieser noch zehn Jahre zu tragen hat und hinsichtlich der Folgen eine bös gemeinte Schenkung verhindert werden soll. Demgegenüber wird in der Literatur die Auffassung vertreten, dass der Leistungserfolg eingetreten sein muss. Hierbei ist ebenso zu beachten, dass dieser Anspruch sich de Höhe nach bei jeden weiteren Jahr, welches die Schenkung zurückliegt um 1/10 verringert.
Demgegenüber muss sich dieser ebenso Schenkungen an sich auf seinen Pflichtteil gem. {{du przepis="§ 2327 Abs. 1 S. 1 BGB"}} anrechnen lassen. von einer Schenkung i.S.d. {{du przepis="§ 2325 BGB"}} ist dann die Rede, wenn es sich um eine unentgeltliche Mehrung fremden Vermögens handelt und die Parteien sich über die Unentgeltlichkeit gem. {{du przepis="§ 516 Abs. 1 BGB"}} einig sind. Ebenso gehören gemischten Schenkungen und unentgeltliche Zuwendungen unter Ehepartner dazu. Allerdings sind solche Schenkungen ausgenommen, welche aufgrund einer sittlichen Pflicht oder aufgrund von Anstand durch den Erblasser vorgenommen werden. Diese schmälern den Pflichtteil nicht.
Abschließend zu diesen Kapitel bleibt die Frage noch zu klären, ob der Pflichtteilsergänzungsanspruch gem. {{du przepis="§ 2328 BGB"}} verweigert werden kann. Aufgrund der Hinzurechnung der Schenkungen geht die Pflichtteilsberechnung nunmehr von einen fiktiven Wert des Nachlasses aus. Dies kann dazu führen, dass die den Erben, welche den Pflichtteilsergänuzungsanspruch zu erfüllen haben, ein geringerer Pflichtteil zusteht. Dieser Umstand führt dazu, dass der Pflichtteilsberechtige gem. {{du przepis="§ 2329 BGB"}} den geschenkten Gegenstand herausverlangen kann.
Damit der Erblasser einem Pflichtteilsberechtigten den Pflichtteil gem. {{du przepis="§ 2333 BGB"}} entziehen kann, muss einer der Fälle seitens des Pflichtteilsbegünstigten vorliegen. Eine Entziehung des Erbteils kommt demnach dann in Betracht, wenn der Abkömmling:
- gem. § 2333 Abs. 1 Nr. 1 BGB: dem Erblasser oder eine in seinen näheren Umfeld lebende Person nach dem Leben trachtet
- gem. § 2333 Abs. 1 Nr. 2 BGB: sich eines Verbrechens oder eines anderen vorsätzlichen Vergehens ggü. den in Nr. 1 genannten Personen schuldig macht
- gem. § 2333 Abs. 1 Nr. 3 BGB: die ihm obliegende gesetzliche Unterhaltspflicht gegenüber dem Erblasser böswillig verletzt
- gem. § 2333 Abs. 1 Nr. 4 BGB: der Abkömmling wegen einer vorsätzlichen Straftat eine Freiheitsstrafe von 1 Jahr ohne Bewährung erhält oder es wird durch das Gericht angeordnet, dass der Abkömmling aufgurnd einerf Geisteskrankeiht in einer Klinik unterzubringen ist
Mehr zum Pflichtteilsrecht ist hier zu finden: [[LeipoldErbrecht Leipold Erbrecht, S. 305 - 317.]]
CategoryWIPR
Deletions:
Des Weiteren kann ein Pflichtteilsanspruch auch dann bestehen, wenn der überlassene Erbteil oder die gemachte Zuwendung nicht der Hälfte des gesetzlichen Erbteils entspricht. Für diesen Fall steht dem Erben dann ein Zusatzpflichtteil in der fehlenden Höhe gem. {{du przepis="§ 2305 BGB"}} zu.
Beschwerungen bzw. Beschränkungen, die den Erbteil weiter verringern würden, gelten gem. {{du przepis="§ 2306 Abs. 1 S. 1 BGB"}} als nicht getroffen, wenn der zugewiesene Erbteil der Hälfte des gesetzlichen Erbteils entspricht. Demgegenüber kann der Pflichtteil bei Ausschlagung des Erbrechts gem. {{du przepis="§ 2306 Abs. 1 S. 2 BGB"}} verlangt werden, wenn der überlassene Erbteil zwar die Hälfte des gesetzlichen Erbteils übersteigt, dieser aber mit den Beschränkungen oder Beschwerten belastet ist. Falls für diese Fälle lediglich die Höhe eine Rolle spielt, ist die Bruchteilsgröße (**Quellentheorie**) entscheidend. Werden demgegenüber Fragen hinsichtlich der Berechnung des Pflichtteilsanspruchs, Anrechnungs- undAusgleichspflichten behandelt, so ist entscheidend ob der überlassene Erbteil unter Berücksichtigung der Regelung des {{du przepis="§ 2306 Abs. 1 BGB"}} den Wert dfür den Pflichtteil übersteigt oder dieser darunter liegt. (**Werttheorie**) Hierbei ist zu beachten, dass dieser Fall nur als Ausnahme anzusehen ist. Wird das Erbrecht ausgeschlagen, ergibt sich grundsätzlich für denjenigen kein Pflichtteilsrecht.
Dies verhält sich für den Güterstand der Zugewinngemeinscjhaft anders. Schlägt ein Ehepartner das Erbrecht aus, so kann dieser gem. {{du przepis="§ 1371 Abs. 3 BGB"}} den Zugewinn und den kleinen Pflichteil verlangen.
Ebenso besteht die Möglichkeit, dass dem Pflichtteilsberechtigteen ein Vermächtnis zugewandt wurde, In solchen Füällen kann der Vermächtnisnehmer trotz Ausschlagung des Erbrechts einen Pflichtteil gem. {{du przepis="§ 2307 Abs. 1 BGB"}} verlangen.
Daneben kann auch der Fall geben sein, dass dem Pflichtteilsberechtigten sowohl ein Erbteil wie auch ein Vermächtnis zugewndt wurden. Für diese Fälle ergibt sich die Grenze gem. {{du przepis="§ 2306 abs. 1 BGB"}} aus der Zusammenhrechnung des Wertes des hinterlasseenn Erbteils und des Vermächtnisses.
((3)) Verlust bzw. Übertragagung des Anspruchs
Deer Pflichtteilsanspruch ist veerbar und übertragbar.
das Pflichtteilsrecht nach den §§ 2303 ff. BGB enthält is auf den Pflichtteilsergänzungsanspruch nach {{du przepis="§ 2329 BGB"}} keine besonderen Vorschriften für die Verjährung. Demzufolge sind die Verjährungsregelungen des allgemeinen Teils aus dem BB anzuwenden.
Wird nach dem Bestehen eines Pflichteilsanspruch seitens eines Pflichtteilsberechtigten gefragt, so kann dies anhand der foolgenden Struktur geprüft werden:
Beim Pflichtteilsrecht handelt es sich ausschließlich um einen Geldanspruch. Mit der Folge, dass der Pflichtteilsberechtigte icht die Übertragung eines Nachlassgegenstandes auf sich verlangen kann. Dieser entsteht nach {{du przepis="§ 2317 abs. 1 BGB"}} im Zeitpukt der Erbschaft und stelt eine Nachlassverbindlichkeit gem. {{du przepis="§ 1967 Abs. 2 BGB"}} dar. Dieses Recht begründet jedoch keine dingliche Besteiligung am Nachlass, sondern es handelt sich hierbei lediglich um einen schuldrechtlichen Anspruch. Dieser rchtet sich gegen die Erben bzw. Miterben. Weiterhin kann dieser gem. {{du przepis="§ 2317 Abs. 2 BGB"}} vererbt oder übertragen werden. Ebenso kann dieser verpfändet werden.
Grundsätzlich beläuft sich die Höhe des Pflichtteils gem. {{du przepis="§ 2303 abs. 1 S. 2 BGB"}} auf die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Zur Berechnung dieser Hälfte ist festzustellen, welchen gesetzlichen Erbteil der Pflichtteilsrechtinhaber erhalten würde. Hierbei sind all diejenigen Personen, welche in {{du przepis="§ 2310 S. 1 BGB"}} genannt werden zu berücksichtigen, die
Für die Festlegung der Höhe des Pflichtteils eines Eheprtners sind die folgenden zwei Wege denkbar:
Im folgednen stellt sich nun die Frage inwieweit dieser dem Ehepartner zustehende Pflichtteil bei der Ermittlung der Höhe der anderen Pflichtteilsberechtigten Berücksichtigung findet. Soll für die anderen Pflichtteilsberechtigten die Pflichtteilsqoute bestimmt werden, und steht dem Ehepartner der erhöhte Erbteit gem. {{du przepis="§ 1371 Abs. 1 BGB"}} zu, so ist dieser für die Bestimmung entscheidend. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Ehepartner:
- als alleinerbe eingesetzt wird
Steht dem hingegen dem Ehepartner nicht der erhöhte Pflichtteil zu, so erfolgt die Berechnung der Höhe des Pflichtteils für die anderen Pflichtteilsberechtigten gem. § 1371 abs. 2 2. HS BGB auf dessen Grundlage.
Des Weiteren kann aber die Höhe des Pflichtteils auch daurch gemeindert sein, wenn der Erblasser bereits zu Lebzeiten demPflichtteilsberechtigten etwas aus freien Stücken gewidmet hat. Für diese Fälle sieht der {{du przepis="§ 2315 BGB"}} vor, dass hier eine Anrechnung dieser gemachten Zuwendungen zu erfolgen hat. Hierfür muss der Erblasser im Zeitpunkt der Zuwendung eine Erklärung abgeben, mit dem Inhalt, dass die Zuwendung auf den Pflichtteil angerechnet werden soll.
Letztlich ist die Höhe des Pflichtteilsanspruchs auch dadurch beeinflussbar, dass ausgleichspflichten zwischen den Abkömmlingen wegen Zulassungen des Erbklasser bestehen können.
Ausgangssituation für diesen anspruch ist folgede Situation. Der Erblasser möchte, indem dieser bereits zu Lebzeiten einen gewissen Teil seines Vermögens zu Lebzeiten verschenkt, erreichen das der Pflichtteilsberechtigte wenig bzw. gar nichts bekommt. In diesen Fällen wird dem Pflichtteilsberechtigten gem. {{du przepis="§ 2325 Abs. 3 BGB"}} ermöglicht, qaufgrund der in den letzten zehn Jahren erfolgten Schenkungen vor dem Erbfall, eine Pflichtteilsergänzung nach $ 2325 Abs. 1 BGB geltend zu machen. Jedoch ist der Beginn der dort genannten 10 Jahresfrist nicht stimmig. Früher war der BGH der Meinung, dass es für den Beginn der Frist ausreicht, wenn der Erblasser alles was ihm möglich war getan hat, damit der Beschenkte die zuwendung erwerben konnte. Doch diese Auffassung wurde durch den Grundsatz, dass der Erblasser einen Zustand geschaffen haben muss, welchen dieser noch zehn Jahre zu tragen hat und hinsichtlich der Folgen eine bösgemeinte Schnekung verhindert werden soll. Demgegenüber wird in der Literatur die nAuffassung verteten, dass der Leistungserfolg eingetreten sein muss.
Allerdings muss sich dieser ebenso Schenkungen an sich auf seinen Pflichtteil gem. {{du przepis="§ 2327 Abs. 1 S. 1 BGB"}} anrechnenen lassen. von einer Schenkung i.S.d. {{du przepis="§ 2325 BGB"}} ist dann die Rede, wenn es sich um eine unentgeltliche Merhung fremden Vermögens handelt und die Parteien sich über die Unentglichkeit gem. {{du przepis="§ 516 Abs. 1 BGB"}} einig sind. Ebgenso gehören gemischten Schnekungen und unentgeldliche Zuwendungen unter Eheopartner dazu. Allerdings sind solche Schenjkungen ausgenommen, welche aufgrund einer sittlichen Pflicht oder aufgrund von saAnstand durch den Erblasser vorgenommen werden. Diese schmälern den Pflichtteil nicht.
Abschließend zu diesen Kapitel bleibt die Frage noch zu klären, ob der Pflichtteilsergänzungsanspruch gem. {{du przepis="§ 2328 BGB"}} verweigert werden kann. Aufgrund der Hinzurechnung der Schenkungen geht die Pflichtteilsberechnung nunmehr von einen fiktiven Wert des Nachlasses aus. Dies kann dazu führen, dass die den Erben, welche den Pflichtteilsergänuzungsanspruch zu erfüllen haben, ein geringerer Pflichtteil zusteht.
((2)) Allgemeines
((2)) Entziehung des Pflichtteils bei den verschiedenen Personenkreisen
((3)) bei den Abkömmlingen
((3)) bei Ehegatte
Additions:
((3)) Entstehung des Anspruchs
Damit das Pflichtteilsrecht zur Anwendung kommt, muss einer der gesetzlichen Erben durch die gewillkürte Erbfolge ausgeschlossen wurden sein. Hierbei ist zu beachten, dass das Pflichtteilsrecht nicht vom Ausschluss druch die gewillkürte Erbfolge erfasst wird. Für diese nicht berücksichtigen Erben dient das Pfichtteilsrecht somit als Sicherung eines Mindestanteils am Wert des Nachlasses. Von diesem bereits vor Eintritt des Erbfalls bestehenden Recht ist der Pflichtteilsanspruch zu unterscheiden. Dieser stellt meistens die Rechtsfolge nach Eintritt des Erbfalls dar.
- Abkömmlinge einschließlich des unehelichen Kindes gem. {{du przepis="§ 2303 Abs. 1 S. 1 BGB"}}
- Eltern und den Ehegatten oder Lebenspartner gem. {{du przepis="§ 2303 Abs. 2 S. 1 BGB"}}
Auch hier kommt es gem. {{du przepis="§ 2309 BGB"}} wieder darauf an wer am nächsten zum Verwandten steh. Daraus folgt, dass ein entfernter Verwandte nicht zu den Kreis der Pflichtteilsberechtigten gehört, wenn noch ein den Erblasser näherstehender Abkömmling pflichtteilsberechtigt ist.
Ein Pflichtteilsanspruch entsteht jedoch gem. {{du przepis="§ 2346 BGB"}} nicht, wenn das Erbe ausgeschlossen oder wenn ein Erbverzicht erklärt wird. Etwas anders verhält es sich, wenn der Pflichtteil innerhalb der letztwilligen Verfügung dem Erben zugesprochen wird. In diesem Fall geht man nicht von einer Erbeneinsetzung aus, sondern hierbei handelt es sich entsprechend der Auslegungsregelung des {{du przepis="§ 2303 BGB"}} um eine Verweisung auf das gesetzliche Pflichtteilsrecht bzw. um die Zuwendung eines Vermächtnisses.
Des Weiteren kann ein Pflichtteilsanspruch auch dann bestehen, wenn der überlassene Erbteil oder die gemachte Zuwendung nicht der Hälfte des gesetzlichen Erbteils entspricht. Für diesen Fall steht dem Erben dann ein Zusatzpflichtteil in der fehlenden Höhe gem. {{du przepis="§ 2305 BGB"}} zu.
Auch in diesen Fall kann, soweit das Vermächtnis der Höhe nach unter dem Pflichtteil liegt, es wieder zu einen Anspruch auf Zusatzpflichtteil gem. {{du przepis="§ 2307 Abs. 1 S. 2 BGB"}} kommen.
Daneben kann auch der Fall geben sein, dass dem Pflichtteilsberechtigten sowohl ein Erbteil wie auch ein Vermächtnis zugewndt wurden. Für diese Fälle ergibt sich die Grenze gem. {{du przepis="§ 2306 abs. 1 BGB"}} aus der Zusammenhrechnung des Wertes des hinterlasseenn Erbteils und des Vermächtnisses.
((3)) Verlust bzw. Übertragagung des Anspruchs
Deer Pflichtteilsanspruch ist veerbar und übertragbar.
((3)) Durchsetzbarkeit, insb. Verjährung des Anspruchs
das Pflichtteilsrecht nach den §§ 2303 ff. BGB enthält is auf den Pflichtteilsergänzungsanspruch nach {{du przepis="§ 2329 BGB"}} keine besonderen Vorschriften für die Verjährung. Demzufolge sind die Verjährungsregelungen des allgemeinen Teils aus dem BB anzuwenden.
((1)) Prüfung eines Pflichtteilsanspruchs
Wird nach dem Bestehen eines Pflichteilsanspruch seitens eines Pflichtteilsberechtigten gefragt, so kann dies anhand der foolgenden Struktur geprüft werden:
{{taris url="http://www.kt-texte.de/tarisstudi/?path=0-0&subsumsession=0&root=6904" h="4"}}
Abschließend zu diesen Kapitel bleibt die Frage noch zu klären, ob der Pflichtteilsergänzungsanspruch gem. {{du przepis="§ 2328 BGB"}} verweigert werden kann. Aufgrund der Hinzurechnung der Schenkungen geht die Pflichtteilsberechnung nunmehr von einen fiktiven Wert des Nachlasses aus. Dies kann dazu führen, dass die den Erben, welche den Pflichtteilsergänuzungsanspruch zu erfüllen haben, ein geringerer Pflichtteil zusteht.
Damit das Pflichtteilsrecht zur Anwendung kommt, muss einer der gesetzlichen Erben durch die gewillkürte Erbfolge ausgeschlossen wurden sein. Hierbei ist zu beachten, dass das Pflichtteilsrecht nicht vom Ausschluss druch die gewillkürte Erbfolge erfasst wird. Für diese nicht berücksichtigen Erben dient das Pfichtteilsrecht somit als Sicherung eines Mindestanteils am Wert des Nachlasses. Von diesem bereits vor Eintritt des Erbfalls bestehenden Recht ist der Pflichtteilsanspruch zu unterscheiden. Dieser stellt meistens die Rechtsfolge nach Eintritt des Erbfalls dar.
- Abkömmlinge einschließlich des unehelichen Kindes gem. {{du przepis="§ 2303 Abs. 1 S. 1 BGB"}}
- Eltern und den Ehegatten oder Lebenspartner gem. {{du przepis="§ 2303 Abs. 2 S. 1 BGB"}}
Auch hier kommt es gem. {{du przepis="§ 2309 BGB"}} wieder darauf an wer am nächsten zum Verwandten steh. Daraus folgt, dass ein entfernter Verwandte nicht zu den Kreis der Pflichtteilsberechtigten gehört, wenn noch ein den Erblasser näherstehender Abkömmling pflichtteilsberechtigt ist.
Ein Pflichtteilsanspruch entsteht jedoch gem. {{du przepis="§ 2346 BGB"}} nicht, wenn das Erbe ausgeschlossen oder wenn ein Erbverzicht erklärt wird. Etwas anders verhält es sich, wenn der Pflichtteil innerhalb der letztwilligen Verfügung dem Erben zugesprochen wird. In diesem Fall geht man nicht von einer Erbeneinsetzung aus, sondern hierbei handelt es sich entsprechend der Auslegungsregelung des {{du przepis="§ 2303 BGB"}} um eine Verweisung auf das gesetzliche Pflichtteilsrecht bzw. um die Zuwendung eines Vermächtnisses.
Des Weiteren kann ein Pflichtteilsanspruch auch dann bestehen, wenn der überlassene Erbteil oder die gemachte Zuwendung nicht der Hälfte des gesetzlichen Erbteils entspricht. Für diesen Fall steht dem Erben dann ein Zusatzpflichtteil in der fehlenden Höhe gem. {{du przepis="§ 2305 BGB"}} zu.
Auch in diesen Fall kann, soweit das Vermächtnis der Höhe nach unter dem Pflichtteil liegt, es wieder zu einen Anspruch auf Zusatzpflichtteil gem. {{du przepis="§ 2307 Abs. 1 S. 2 BGB"}} kommen.
Daneben kann auch der Fall geben sein, dass dem Pflichtteilsberechtigten sowohl ein Erbteil wie auch ein Vermächtnis zugewndt wurden. Für diese Fälle ergibt sich die Grenze gem. {{du przepis="§ 2306 abs. 1 BGB"}} aus der Zusammenhrechnung des Wertes des hinterlasseenn Erbteils und des Vermächtnisses.
((3)) Verlust bzw. Übertragagung des Anspruchs
Deer Pflichtteilsanspruch ist veerbar und übertragbar.
((3)) Durchsetzbarkeit, insb. Verjährung des Anspruchs
das Pflichtteilsrecht nach den §§ 2303 ff. BGB enthält is auf den Pflichtteilsergänzungsanspruch nach {{du przepis="§ 2329 BGB"}} keine besonderen Vorschriften für die Verjährung. Demzufolge sind die Verjährungsregelungen des allgemeinen Teils aus dem BB anzuwenden.
((1)) Prüfung eines Pflichtteilsanspruchs
Wird nach dem Bestehen eines Pflichteilsanspruch seitens eines Pflichtteilsberechtigten gefragt, so kann dies anhand der foolgenden Struktur geprüft werden:
{{taris url="http://www.kt-texte.de/tarisstudi/?path=0-0&subsumsession=0&root=6904" h="4"}}
Abschließend zu diesen Kapitel bleibt die Frage noch zu klären, ob der Pflichtteilsergänzungsanspruch gem. {{du przepis="§ 2328 BGB"}} verweigert werden kann. Aufgrund der Hinzurechnung der Schenkungen geht die Pflichtteilsberechnung nunmehr von einen fiktiven Wert des Nachlasses aus. Dies kann dazu führen, dass die den Erben, welche den Pflichtteilsergänuzungsanspruch zu erfüllen haben, ein geringerer Pflichtteil zusteht.
Deletions:
Von diesen bereits vor Eintritt des Erbfalls bestehenden Recht ist der Pflichtteilsanspruch zu unterscheiden. Dieser stellt meistens die Rechtsfolge nach Eintritt des Erbfalls dar.
- Abkömmlinge einsichließlich des unehelichen Kindes gem. {{du przepis="§ 2303 Abs. 1 S. 1 BGB"}}
- Eltern und den Ehegatten oder lebenspartner gem. {{du przepis="§ 2303 Abs. 2 S. 1 BGB"}}
Auch hier kommt es gem. {{du przepis="§ 2309 BGB"}} wieder darauf an wer am nächsten zum Verwandten steh. Daraus foolgt, dass ein entferneter Verwandte nicht zu den Kries der Pflichtteilsberechtigten gehört wenn noch ein den erblasser näherstehender Abkömmling pflichtteilsberechtigt ist.
Ein Pflichtteilsanspruch entsteht jedpch gem. {{du przepis="§ 2346 BGB"}} nicht, wenn das Erbe ausgeschlossen oder wenn ein Erbverzicht erklärt wird. Etwaqs anders verhält es sich, wenn der Pflichtteil innerhalb der letztzwillligen Verfügung dem Erben zugesprochen wird. In diesem Fall geht man nicht von einer Erbeneinsetzung aus, sondern hierbei handelt es sich entsprechend der Auslegungsregelung des {{du przepis="§ 2303 BGB"}} um eine Verweisung auf das gesetzliche Pflichtteilsrecht bzw. um die Zuwendung eines Vermächtnisses.
Des weiteren kann ein Pflichtteilsanspruch auch dann bestehen, wenn der überlassene Erbteil oder die gemachte Zuwendung nicht der Hälfte des gesetzlichen Erbteils entspricht. Für diesen Fall sthet dem Erben dann ein Zusatzpflichtteil in der fehlenden Höhe gem. {{du przepis="§ 2305 BGB"}} zu.
Auch in diesen Fall kann. soweit das Vermächtnis der Höhe nach unter dem Pflichtteil liegt, es wieder zu einen Anspruch auf Zusatzpflichtteil gem. {{du przepis="§ 2307 Abs. 1 S. 2 BGB"}} kommen.
Daneben kann auch der Fall geben sein, dass dem Pflichtteilsberechtigten sowohl ein Erbteil wie auch ein Vermächtnis zugewndt wurden. Für diese Fälle ergibt sich die Grenze gem. {{du przepis="§ 2306 abs. 1 BGB"}} aus der Zusammenhrechnung des Werrtes des hinterlasseenn Erbteils und des Vermächtnisses.
Abschließend zu diesen Kapitel bleibt die Frage noch zu klären, ob der Pflichtteilsergänzungsanspruch gem. {{du przepis="§ 2328 BGB"}} verweigert werden kann. Aufgrund der Hinzurechnung der Schenkungen geht die Pflichtteilsberechnung nunmehr von einen fiktiven Wert des Nachlasses aus. Dies kann dazu führen, dass die den Erbven, welche den PflichtteilsDies ist nur dann möglich, wenn aufgrund der Erfüllung des Pflichtteilsergänzungsanspruch den anderen Erben selber weniger verbleibt, als was diesen entsoprechend dem Pflichtteilsrecht zustehen würde.
Additions:
Abschließend zu diesen Kapitel bleibt die Frage noch zu klären, ob der Pflichtteilsergänzungsanspruch gem. {{du przepis="§ 2328 BGB"}} verweigert werden kann. Aufgrund der Hinzurechnung der Schenkungen geht die Pflichtteilsberechnung nunmehr von einen fiktiven Wert des Nachlasses aus. Dies kann dazu führen, dass die den Erbven, welche den PflichtteilsDies ist nur dann möglich, wenn aufgrund der Erfüllung des Pflichtteilsergänzungsanspruch den anderen Erben selber weniger verbleibt, als was diesen entsoprechend dem Pflichtteilsrecht zustehen würde.
Additions:
Ausgangssituation für diesen anspruch ist folgede Situation. Der Erblasser möchte, indem dieser bereits zu Lebzeiten einen gewissen Teil seines Vermögens zu Lebzeiten verschenkt, erreichen das der Pflichtteilsberechtigte wenig bzw. gar nichts bekommt. In diesen Fällen wird dem Pflichtteilsberechtigten gem. {{du przepis="§ 2325 Abs. 3 BGB"}} ermöglicht, qaufgrund der in den letzten zehn Jahren erfolgten Schenkungen vor dem Erbfall, eine Pflichtteilsergänzung nach $ 2325 Abs. 1 BGB geltend zu machen. Jedoch ist der Beginn der dort genannten 10 Jahresfrist nicht stimmig. Früher war der BGH der Meinung, dass es für den Beginn der Frist ausreicht, wenn der Erblasser alles was ihm möglich war getan hat, damit der Beschenkte die zuwendung erwerben konnte. Doch diese Auffassung wurde durch den Grundsatz, dass der Erblasser einen Zustand geschaffen haben muss, welchen dieser noch zehn Jahre zu tragen hat und hinsichtlich der Folgen eine bösgemeinte Schnekung verhindert werden soll. Demgegenüber wird in der Literatur die nAuffassung verteten, dass der Leistungserfolg eingetreten sein muss.
Allerdings muss sich dieser ebenso Schenkungen an sich auf seinen Pflichtteil gem. {{du przepis="§ 2327 Abs. 1 S. 1 BGB"}} anrechnenen lassen. von einer Schenkung i.S.d. {{du przepis="§ 2325 BGB"}} ist dann die Rede, wenn es sich um eine unentgeltliche Merhung fremden Vermögens handelt und die Parteien sich über die Unentglichkeit gem. {{du przepis="§ 516 Abs. 1 BGB"}} einig sind. Ebgenso gehören gemischten Schnekungen und unentgeldliche Zuwendungen unter Eheopartner dazu. Allerdings sind solche Schenjkungen ausgenommen, welche aufgrund einer sittlichen Pflicht oder aufgrund von saAnstand durch den Erblasser vorgenommen werden. Diese schmälern den Pflichtteil nicht.
Allerdings muss sich dieser ebenso Schenkungen an sich auf seinen Pflichtteil gem. {{du przepis="§ 2327 Abs. 1 S. 1 BGB"}} anrechnenen lassen. von einer Schenkung i.S.d. {{du przepis="§ 2325 BGB"}} ist dann die Rede, wenn es sich um eine unentgeltliche Merhung fremden Vermögens handelt und die Parteien sich über die Unentglichkeit gem. {{du przepis="§ 516 Abs. 1 BGB"}} einig sind. Ebgenso gehören gemischten Schnekungen und unentgeldliche Zuwendungen unter Eheopartner dazu. Allerdings sind solche Schenjkungen ausgenommen, welche aufgrund einer sittlichen Pflicht oder aufgrund von saAnstand durch den Erblasser vorgenommen werden. Diese schmälern den Pflichtteil nicht.
Deletions:
((2)) Bewertung
Additions:
Für die Festlegung der Höhe des Pflichtteils eines Eheprtners sind die folgenden zwei Wege denkbar:
Im folgednen stellt sich nun die Frage inwieweit dieser dem Ehepartner zustehende Pflichtteil bei der Ermittlung der Höhe der anderen Pflichtteilsberechtigten Berücksichtigung findet. Soll für die anderen Pflichtteilsberechtigten die Pflichtteilsqoute bestimmt werden, und steht dem Ehepartner der erhöhte Erbteit gem. {{du przepis="§ 1371 Abs. 1 BGB"}} zu, so ist dieser für die Bestimmung entscheidend. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Ehepartner:
- den erhöhten Erbteil als seinen gesetzlichen Erbteil erhält
- diesm wird ein Erbteil in derselben Höhe durch eine Verfügung voon Todes wegen zugewandt
- als alleinerbe eingesetzt wird
Steht dem hingegen dem Ehepartner nicht der erhöhte Pflichtteil zu, so erfolgt die Berechnung der Höhe des Pflichtteils für die anderen Pflichtteilsberechtigten gem. § 1371 abs. 2 2. HS BGB auf dessen Grundlage.
Des Weiteren kann aber die Höhe des Pflichtteils auch daurch gemeindert sein, wenn der Erblasser bereits zu Lebzeiten demPflichtteilsberechtigten etwas aus freien Stücken gewidmet hat. Für diese Fälle sieht der {{du przepis="§ 2315 BGB"}} vor, dass hier eine Anrechnung dieser gemachten Zuwendungen zu erfolgen hat. Hierfür muss der Erblasser im Zeitpunkt der Zuwendung eine Erklärung abgeben, mit dem Inhalt, dass die Zuwendung auf den Pflichtteil angerechnet werden soll.
Letztlich ist die Höhe des Pflichtteilsanspruchs auch dadurch beeinflussbar, dass ausgleichspflichten zwischen den Abkömmlingen wegen Zulassungen des Erbklasser bestehen können.
Ausgangssituation für diesen anspruch ist folgede Situation. Der Erblasser möchte, indem dieser bereits zu Lebzeiten einen gewissen Teil seines Vermögens zu Lebzeiten verschenkt, erreichen das der Pflichtteilsberechtigte wenig bzw. gar nichts bekommt.
Im folgednen stellt sich nun die Frage inwieweit dieser dem Ehepartner zustehende Pflichtteil bei der Ermittlung der Höhe der anderen Pflichtteilsberechtigten Berücksichtigung findet. Soll für die anderen Pflichtteilsberechtigten die Pflichtteilsqoute bestimmt werden, und steht dem Ehepartner der erhöhte Erbteit gem. {{du przepis="§ 1371 Abs. 1 BGB"}} zu, so ist dieser für die Bestimmung entscheidend. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Ehepartner:
- den erhöhten Erbteil als seinen gesetzlichen Erbteil erhält
- diesm wird ein Erbteil in derselben Höhe durch eine Verfügung voon Todes wegen zugewandt
- als alleinerbe eingesetzt wird
Steht dem hingegen dem Ehepartner nicht der erhöhte Pflichtteil zu, so erfolgt die Berechnung der Höhe des Pflichtteils für die anderen Pflichtteilsberechtigten gem. § 1371 abs. 2 2. HS BGB auf dessen Grundlage.
Des Weiteren kann aber die Höhe des Pflichtteils auch daurch gemeindert sein, wenn der Erblasser bereits zu Lebzeiten demPflichtteilsberechtigten etwas aus freien Stücken gewidmet hat. Für diese Fälle sieht der {{du przepis="§ 2315 BGB"}} vor, dass hier eine Anrechnung dieser gemachten Zuwendungen zu erfolgen hat. Hierfür muss der Erblasser im Zeitpunkt der Zuwendung eine Erklärung abgeben, mit dem Inhalt, dass die Zuwendung auf den Pflichtteil angerechnet werden soll.
Letztlich ist die Höhe des Pflichtteilsanspruchs auch dadurch beeinflussbar, dass ausgleichspflichten zwischen den Abkömmlingen wegen Zulassungen des Erbklasser bestehen können.
Ausgangssituation für diesen anspruch ist folgede Situation. Der Erblasser möchte, indem dieser bereits zu Lebzeiten einen gewissen Teil seines Vermögens zu Lebzeiten verschenkt, erreichen das der Pflichtteilsberechtigte wenig bzw. gar nichts bekommt.
Deletions:
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Additions:
{{image url="ErmittlungDerPflichtteilshoehe.png"}}
Deletions:
Additions:
{{files}}
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Additions:
((2)) Anspruchtypus
Beim Pflichtteilsrecht handelt es sich ausschließlich um einen Geldanspruch. Mit der Folge, dass der Pflichtteilsberechtigte icht die Übertragung eines Nachlassgegenstandes auf sich verlangen kann. Dieser entsteht nach {{du przepis="§ 2317 abs. 1 BGB"}} im Zeitpukt der Erbschaft und stelt eine Nachlassverbindlichkeit gem. {{du przepis="§ 1967 Abs. 2 BGB"}} dar. Dieses Recht begründet jedoch keine dingliche Besteiligung am Nachlass, sondern es handelt sich hierbei lediglich um einen schuldrechtlichen Anspruch. Dieser rchtet sich gegen die Erben bzw. Miterben. Weiterhin kann dieser gem. {{du przepis="§ 2317 Abs. 2 BGB"}} vererbt oder übertragen werden. Ebenso kann dieser verpfändet werden.
((2)) Höhe des Pflichteils
Grundsätzlich beläuft sich die Höhe des Pflichtteils gem. {{du przepis="§ 2303 abs. 1 S. 2 BGB"}} auf die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Zur Berechnung dieser Hälfte ist festzustellen, welchen gesetzlichen Erbteil der Pflichtteilsrechtinhaber erhalten würde. Hierbei sind all diejenigen Personen, welche in {{du przepis="§ 2310 S. 1 BGB"}} genannt werden zu berücksichtigen, die
- enterbt wurden
- die Erbschaft ausgeschlagen haben
- für erbunwürdig erklärt wurden
- **nicht** durch Erbverzicht von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen, {{du przepis="§ 2310 S. 2 BGB"}}
Für die festlegung der Höhe des Pflichtteils eines Eheprtners sind die folgenden zwei Wege denkbar:
{{image url="url" title="text" alt="text"}}
((1)) Pflichtteilsergänzungsanspruch
((2)) Rechtsnatur
((2)) Bewertung
((2)) Verweigerung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs
((2)) Allgemeines
((2)) Entziehung des Pflichtteils bei den verschiedenen Personenkreisen
((3)) bei den Abkömmlingen
((3)) bei Ehegatte
Beim Pflichtteilsrecht handelt es sich ausschließlich um einen Geldanspruch. Mit der Folge, dass der Pflichtteilsberechtigte icht die Übertragung eines Nachlassgegenstandes auf sich verlangen kann. Dieser entsteht nach {{du przepis="§ 2317 abs. 1 BGB"}} im Zeitpukt der Erbschaft und stelt eine Nachlassverbindlichkeit gem. {{du przepis="§ 1967 Abs. 2 BGB"}} dar. Dieses Recht begründet jedoch keine dingliche Besteiligung am Nachlass, sondern es handelt sich hierbei lediglich um einen schuldrechtlichen Anspruch. Dieser rchtet sich gegen die Erben bzw. Miterben. Weiterhin kann dieser gem. {{du przepis="§ 2317 Abs. 2 BGB"}} vererbt oder übertragen werden. Ebenso kann dieser verpfändet werden.
((2)) Höhe des Pflichteils
Grundsätzlich beläuft sich die Höhe des Pflichtteils gem. {{du przepis="§ 2303 abs. 1 S. 2 BGB"}} auf die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Zur Berechnung dieser Hälfte ist festzustellen, welchen gesetzlichen Erbteil der Pflichtteilsrechtinhaber erhalten würde. Hierbei sind all diejenigen Personen, welche in {{du przepis="§ 2310 S. 1 BGB"}} genannt werden zu berücksichtigen, die
- enterbt wurden
- die Erbschaft ausgeschlagen haben
- für erbunwürdig erklärt wurden
- **nicht** durch Erbverzicht von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen, {{du przepis="§ 2310 S. 2 BGB"}}
Für die festlegung der Höhe des Pflichtteils eines Eheprtners sind die folgenden zwei Wege denkbar:
{{image url="url" title="text" alt="text"}}
((1)) Pflichtteilsergänzungsanspruch
((2)) Rechtsnatur
((2)) Bewertung
((2)) Verweigerung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs
((2)) Allgemeines
((2)) Entziehung des Pflichtteils bei den verschiedenen Personenkreisen
((3)) bei den Abkömmlingen
((3)) bei Ehegatte
Deletions:
Additions:
Des weiteren kann ein Pflichtteilsanspruch auch dann bestehen, wenn der überlassene Erbteil oder die gemachte Zuwendung nicht der Hälfte des gesetzlichen Erbteils entspricht. Für diesen Fall sthet dem Erben dann ein Zusatzpflichtteil in der fehlenden Höhe gem. {{du przepis="§ 2305 BGB"}} zu.
Beschwerungen bzw. Beschränkungen, die den Erbteil weiter verringern würden, gelten gem. {{du przepis="§ 2306 Abs. 1 S. 1 BGB"}} als nicht getroffen, wenn der zugewiesene Erbteil der Hälfte des gesetzlichen Erbteils entspricht. Demgegenüber kann der Pflichtteil bei Ausschlagung des Erbrechts gem. {{du przepis="§ 2306 Abs. 1 S. 2 BGB"}} verlangt werden, wenn der überlassene Erbteil zwar die Hälfte des gesetzlichen Erbteils übersteigt, dieser aber mit den Beschränkungen oder Beschwerten belastet ist. Falls für diese Fälle lediglich die Höhe eine Rolle spielt, ist die Bruchteilsgröße (**Quellentheorie**) entscheidend. Werden demgegenüber Fragen hinsichtlich der Berechnung des Pflichtteilsanspruchs, Anrechnungs- undAusgleichspflichten behandelt, so ist entscheidend ob der überlassene Erbteil unter Berücksichtigung der Regelung des {{du przepis="§ 2306 Abs. 1 BGB"}} den Wert dfür den Pflichtteil übersteigt oder dieser darunter liegt. (**Werttheorie**) Hierbei ist zu beachten, dass dieser Fall nur als Ausnahme anzusehen ist. Wird das Erbrecht ausgeschlagen, ergibt sich grundsätzlich für denjenigen kein Pflichtteilsrecht.
Dies verhält sich für den Güterstand der Zugewinngemeinscjhaft anders. Schlägt ein Ehepartner das Erbrecht aus, so kann dieser gem. {{du przepis="§ 1371 Abs. 3 BGB"}} den Zugewinn und den kleinen Pflichteil verlangen.
Ebenso besteht die Möglichkeit, dass dem Pflichtteilsberechtigteen ein Vermächtnis zugewandt wurde, In solchen Füällen kann der Vermächtnisnehmer trotz Ausschlagung des Erbrechts einen Pflichtteil gem. {{du przepis="§ 2307 Abs. 1 BGB"}} verlangen.
Auch in diesen Fall kann. soweit das Vermächtnis der Höhe nach unter dem Pflichtteil liegt, es wieder zu einen Anspruch auf Zusatzpflichtteil gem. {{du przepis="§ 2307 Abs. 1 S. 2 BGB"}} kommen.
Daneben kann auch der Fall geben sein, dass dem Pflichtteilsberechtigten sowohl ein Erbteil wie auch ein Vermächtnis zugewndt wurden. Für diese Fälle ergibt sich die Grenze gem. {{du przepis="§ 2306 abs. 1 BGB"}} aus der Zusammenhrechnung des Werrtes des hinterlasseenn Erbteils und des Vermächtnisses.
Beschwerungen bzw. Beschränkungen, die den Erbteil weiter verringern würden, gelten gem. {{du przepis="§ 2306 Abs. 1 S. 1 BGB"}} als nicht getroffen, wenn der zugewiesene Erbteil der Hälfte des gesetzlichen Erbteils entspricht. Demgegenüber kann der Pflichtteil bei Ausschlagung des Erbrechts gem. {{du przepis="§ 2306 Abs. 1 S. 2 BGB"}} verlangt werden, wenn der überlassene Erbteil zwar die Hälfte des gesetzlichen Erbteils übersteigt, dieser aber mit den Beschränkungen oder Beschwerten belastet ist. Falls für diese Fälle lediglich die Höhe eine Rolle spielt, ist die Bruchteilsgröße (**Quellentheorie**) entscheidend. Werden demgegenüber Fragen hinsichtlich der Berechnung des Pflichtteilsanspruchs, Anrechnungs- undAusgleichspflichten behandelt, so ist entscheidend ob der überlassene Erbteil unter Berücksichtigung der Regelung des {{du przepis="§ 2306 Abs. 1 BGB"}} den Wert dfür den Pflichtteil übersteigt oder dieser darunter liegt. (**Werttheorie**) Hierbei ist zu beachten, dass dieser Fall nur als Ausnahme anzusehen ist. Wird das Erbrecht ausgeschlagen, ergibt sich grundsätzlich für denjenigen kein Pflichtteilsrecht.
Dies verhält sich für den Güterstand der Zugewinngemeinscjhaft anders. Schlägt ein Ehepartner das Erbrecht aus, so kann dieser gem. {{du przepis="§ 1371 Abs. 3 BGB"}} den Zugewinn und den kleinen Pflichteil verlangen.
Ebenso besteht die Möglichkeit, dass dem Pflichtteilsberechtigteen ein Vermächtnis zugewandt wurde, In solchen Füällen kann der Vermächtnisnehmer trotz Ausschlagung des Erbrechts einen Pflichtteil gem. {{du przepis="§ 2307 Abs. 1 BGB"}} verlangen.
Auch in diesen Fall kann. soweit das Vermächtnis der Höhe nach unter dem Pflichtteil liegt, es wieder zu einen Anspruch auf Zusatzpflichtteil gem. {{du przepis="§ 2307 Abs. 1 S. 2 BGB"}} kommen.
Daneben kann auch der Fall geben sein, dass dem Pflichtteilsberechtigten sowohl ein Erbteil wie auch ein Vermächtnis zugewndt wurden. Für diese Fälle ergibt sich die Grenze gem. {{du przepis="§ 2306 abs. 1 BGB"}} aus der Zusammenhrechnung des Werrtes des hinterlasseenn Erbteils und des Vermächtnisses.
Deletions:
Beschwerungen bzw. Beschränkungen, die den Erbteil weiter verringern würden, gelten gem. {{du przepis="§ 2306 BGB"}} als nicht getroffen, wenn der zugewiesene Erbteil der Hälfte des gesetzlichen Erbteils entspricht. Demgegenüber kann der Pflichtteil bei Ausschlagung des Erbrechts verlangt werden, wenn der überlassene Erbteil zwar die Hälfte des gesetzlichen Erbteils übersteigt, dieser aber mit den Beschränkungen oder Beschwerten belastet ist. Falls für diese Fälle lediglich die Höhe eine Rolle spielt, ist die Bruchteilsgröße (**Quellentheorie**) entscheidend. Werden demgegenüber Fragen hinsichtlich der Berechnung des Pflichtteilsanspruchs, Anrechnungs- undAusgleichspflichten behandelt, so ist entscheidend ob der überlassene Erbteil unter Berücksichtigung der Regelung des {{du przepis="§ 2306 Abs. 2 BGB"}} den Wert dfür den Pflichtteil übersteigt oder dieser darunter liegt. (**Werttheorie**)
Additions:
((1)) Einführung
((2)) Voraussetzungen der Pflichtteilsberechtigung
Damit das Pflichtteilsrecht zur Anwendung kommt, muss einer der gesetzlichen Erben durch die gewillkürte Erbfolge ausgeschlossen wurden sein, hierbei ist zu beachten, dass das Pflichtteilsrecht nicht vom Ausschluss druc hdie gewillkürte Erbfolge erfasst wird. Für diese nicht berücksichtigen Erben dient das Pfichtteilsrecht somit als Sicherung eines Mindesanteils am Wert des Nachlasses.
Von diesen bereits vor Eintritt des Erbfalls bestehenden Recht ist der Pflichtteilsanspruch zu unterscheiden. Dieser stellt meistens die Rechtsfolge nach Eintritt des Erbfalls dar.
Einen Pflichtteilsanspruch kann nur von den Personen erworben werden, die in {{du przepis="§ 2303 BGB"}} enthalten sind. Hierzu zählen:
- Abkömmlinge einsichließlich des unehelichen Kindes gem. {{du przepis="§ 2303 Abs. 1 S. 1 BGB"}}
- Eltern und den Ehegatten oder lebenspartner gem. {{du przepis="§ 2303 Abs. 2 S. 1 BGB"}}
Auch hier kommt es gem. {{du przepis="§ 2309 BGB"}} wieder darauf an wer am nächsten zum Verwandten steh. Daraus foolgt, dass ein entferneter Verwandte nicht zu den Kries der Pflichtteilsberechtigten gehört wenn noch ein den erblasser näherstehender Abkömmling pflichtteilsberechtigt ist.
Ein Pflichtteilsanspruch entsteht jedpch gem. {{du przepis="§ 2346 BGB"}} nicht, wenn das Erbe ausgeschlossen oder wenn ein Erbverzicht erklärt wird. Etwaqs anders verhält es sich, wenn der Pflichtteil innerhalb der letztzwillligen Verfügung dem Erben zugesprochen wird. In diesem Fall geht man nicht von einer Erbeneinsetzung aus, sondern hierbei handelt es sich entsprechend der Auslegungsregelung des {{du przepis="§ 2303 BGB"}} um eine Verweisung auf das gesetzliche Pflichtteilsrecht bzw. um die Zuwendung eines Vermächtnisses.
Des weiteren kann ein Pflichtteilsanspruch auch dann bestehen, wenn der überlassene Erbteil oder die gemachte Zuwendung nicht der Hälfte des gesetzlichen Erbteils entspricht. Für diesen Fall sthe tdem Erben dann ein Zusatzpflichtteil in der fehlenden Höhe gem. {{du przepis="§ 2305 BGB"}} zu.
Beschwerungen bzw. Beschränkungen, die den Erbteil weiter verringern würden, gelten gem. {{du przepis="§ 2306 BGB"}} als nicht getroffen, wenn der zugewiesene Erbteil der Hälfte des gesetzlichen Erbteils entspricht. Demgegenüber kann der Pflichtteil bei Ausschlagung des Erbrechts verlangt werden, wenn der überlassene Erbteil zwar die Hälfte des gesetzlichen Erbteils übersteigt, dieser aber mit den Beschränkungen oder Beschwerten belastet ist. Falls für diese Fälle lediglich die Höhe eine Rolle spielt, ist die Bruchteilsgröße (**Quellentheorie**) entscheidend. Werden demgegenüber Fragen hinsichtlich der Berechnung des Pflichtteilsanspruchs, Anrechnungs- undAusgleichspflichten behandelt, so ist entscheidend ob der überlassene Erbteil unter Berücksichtigung der Regelung des {{du przepis="§ 2306 Abs. 2 BGB"}} den Wert dfür den Pflichtteil übersteigt oder dieser darunter liegt. (**Werttheorie**)
((1)) Inhalt und Ermittlung des Pflichtteils
((1)) Sonderfall: Pflichtteilsergänzungsanspruch
((1)) Entziehung des Pflichtteils
((2)) Voraussetzungen der Pflichtteilsberechtigung
Damit das Pflichtteilsrecht zur Anwendung kommt, muss einer der gesetzlichen Erben durch die gewillkürte Erbfolge ausgeschlossen wurden sein, hierbei ist zu beachten, dass das Pflichtteilsrecht nicht vom Ausschluss druc hdie gewillkürte Erbfolge erfasst wird. Für diese nicht berücksichtigen Erben dient das Pfichtteilsrecht somit als Sicherung eines Mindesanteils am Wert des Nachlasses.
Von diesen bereits vor Eintritt des Erbfalls bestehenden Recht ist der Pflichtteilsanspruch zu unterscheiden. Dieser stellt meistens die Rechtsfolge nach Eintritt des Erbfalls dar.
Einen Pflichtteilsanspruch kann nur von den Personen erworben werden, die in {{du przepis="§ 2303 BGB"}} enthalten sind. Hierzu zählen:
- Abkömmlinge einsichließlich des unehelichen Kindes gem. {{du przepis="§ 2303 Abs. 1 S. 1 BGB"}}
- Eltern und den Ehegatten oder lebenspartner gem. {{du przepis="§ 2303 Abs. 2 S. 1 BGB"}}
Auch hier kommt es gem. {{du przepis="§ 2309 BGB"}} wieder darauf an wer am nächsten zum Verwandten steh. Daraus foolgt, dass ein entferneter Verwandte nicht zu den Kries der Pflichtteilsberechtigten gehört wenn noch ein den erblasser näherstehender Abkömmling pflichtteilsberechtigt ist.
Ein Pflichtteilsanspruch entsteht jedpch gem. {{du przepis="§ 2346 BGB"}} nicht, wenn das Erbe ausgeschlossen oder wenn ein Erbverzicht erklärt wird. Etwaqs anders verhält es sich, wenn der Pflichtteil innerhalb der letztzwillligen Verfügung dem Erben zugesprochen wird. In diesem Fall geht man nicht von einer Erbeneinsetzung aus, sondern hierbei handelt es sich entsprechend der Auslegungsregelung des {{du przepis="§ 2303 BGB"}} um eine Verweisung auf das gesetzliche Pflichtteilsrecht bzw. um die Zuwendung eines Vermächtnisses.
Des weiteren kann ein Pflichtteilsanspruch auch dann bestehen, wenn der überlassene Erbteil oder die gemachte Zuwendung nicht der Hälfte des gesetzlichen Erbteils entspricht. Für diesen Fall sthe tdem Erben dann ein Zusatzpflichtteil in der fehlenden Höhe gem. {{du przepis="§ 2305 BGB"}} zu.
Beschwerungen bzw. Beschränkungen, die den Erbteil weiter verringern würden, gelten gem. {{du przepis="§ 2306 BGB"}} als nicht getroffen, wenn der zugewiesene Erbteil der Hälfte des gesetzlichen Erbteils entspricht. Demgegenüber kann der Pflichtteil bei Ausschlagung des Erbrechts verlangt werden, wenn der überlassene Erbteil zwar die Hälfte des gesetzlichen Erbteils übersteigt, dieser aber mit den Beschränkungen oder Beschwerten belastet ist. Falls für diese Fälle lediglich die Höhe eine Rolle spielt, ist die Bruchteilsgröße (**Quellentheorie**) entscheidend. Werden demgegenüber Fragen hinsichtlich der Berechnung des Pflichtteilsanspruchs, Anrechnungs- undAusgleichspflichten behandelt, so ist entscheidend ob der überlassene Erbteil unter Berücksichtigung der Regelung des {{du przepis="§ 2306 Abs. 2 BGB"}} den Wert dfür den Pflichtteil übersteigt oder dieser darunter liegt. (**Werttheorie**)
((1)) Inhalt und Ermittlung des Pflichtteils
((1)) Sonderfall: Pflichtteilsergänzungsanspruch
((1)) Entziehung des Pflichtteils