Revision history for WIPR4RechtsfolgenNachDemErbfall
Deletions:
Additions:
Als eine Variante ist die Anordnung der Nachlassverwaltung zu nennen. Diese ist für den Fall vorgesehen, dass der Nachlass nicht rein als verschuldet erscheint, aber in dem der Erbe die Arbeit der Abwicklung und die Gefahr der Inanspruchnahme seines privaten Vermögens vermeiden möchte. Daneben ist diese auch für solche Fälle gedacht, in denen ein Nachlassgläubiger die Gefährdung der Anspruchsbefriedigung verhindern möchte. Demzufolge dient diese sowohl dem Interesse des Erben wie auch dem Interesse der Nachlassgläubiger. Ebenso dient die Nachlassverwaltung dazu, sicherzustellen dass der gesamte Nachlass unbeschränkt für die Gläubigerbefriedigung zur Verfügung steht (**Sicherungsfunktion**).
Der Erbe wird für den Zeitraum der Annahme bis zur Anordnung der Nachlassverwaltung als Beauftragter gem. {{du przepis="§ 662 BGB"}} gegen den Nachlassgläubigern verpflichtet. Anders ist dies für den Zeitraum zwischen Erbfall und Annahme, hier wird der Erbe wie ein Geschäftsführer ohne Auftrag behandelt.
Zudem handelt es sich bei der Nachlassverwaltung um eine** Sonderform der Nachlasspflegeschaft** gem. {{du przepis="§ 1975 BGB"}}, welche ebenso dem Zweck der Befriedigung der Nachlassgläubiger dient. Diese wird ausschließlich auf Antrag des Erben, ohne Vorliegen weiterer spezieller Voraussetzungen, durch das Nachlassgericht angeordnet.
Als Folge dieser Anordnung verliert der Erbe gem. {{du przepis="§ 1984 BGB"}} die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über die Nachlassgegenstände sowie die Prozessführungsrechte. Diese gehen bezüglich des Nachlasses auf den Nachlassverwalter über. Zu den Aufgaben des Nachlassverwalters zählt gem. {{du przepis="§ 985 Abs. 2 S. 2 BGB"}}, {{du przepis="§ 1979 BGB"}} die Berichtigung der Nachlassverbindlichkeiten aus dem Nachlass. Dies hat allerdings nur dann zu erfolgen, wenn der Nachlass für die Berichtigung aller Nachlassverbindlichkeiten genügt.
Die Nachlassverwaltung kann dadurch beendet werden, dass ein **Nachlassinsolvenzverfahren eingeleitet** oder durch das **Nachlassgericht aufgehoben** wird. Die Aufhebung kann gem. {{du przepis="§ 1988 Abs. 2 BGB"}} unterschiedliche Ursachen haben:
Schließlich ist noch darauf hinzuweisen, dass wenn sich Nachlassgläubiger nach der Aufhebung der Nachlassverwaltung melden, die Regelung des {{du przepis="§ 1990 BGB"}} analog zur Anwendung kommt.
Der Erbe wird für den Zeitraum der Annahme bis zur Anordnung der Nachlassverwaltung als Beauftragter gem. {{du przepis="§ 662 BGB"}} gegen den Nachlassgläubigern verpflichtet. Anders ist dies für den Zeitraum zwischen Erbfall und Annahme, hier wird der Erbe wie ein Geschäftsführer ohne Auftrag behandelt.
Zudem handelt es sich bei der Nachlassverwaltung um eine** Sonderform der Nachlasspflegeschaft** gem. {{du przepis="§ 1975 BGB"}}, welche ebenso dem Zweck der Befriedigung der Nachlassgläubiger dient. Diese wird ausschließlich auf Antrag des Erben, ohne Vorliegen weiterer spezieller Voraussetzungen, durch das Nachlassgericht angeordnet.
Als Folge dieser Anordnung verliert der Erbe gem. {{du przepis="§ 1984 BGB"}} die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über die Nachlassgegenstände sowie die Prozessführungsrechte. Diese gehen bezüglich des Nachlasses auf den Nachlassverwalter über. Zu den Aufgaben des Nachlassverwalters zählt gem. {{du przepis="§ 985 Abs. 2 S. 2 BGB"}}, {{du przepis="§ 1979 BGB"}} die Berichtigung der Nachlassverbindlichkeiten aus dem Nachlass. Dies hat allerdings nur dann zu erfolgen, wenn der Nachlass für die Berichtigung aller Nachlassverbindlichkeiten genügt.
Die Nachlassverwaltung kann dadurch beendet werden, dass ein **Nachlassinsolvenzverfahren eingeleitet** oder durch das **Nachlassgericht aufgehoben** wird. Die Aufhebung kann gem. {{du przepis="§ 1988 Abs. 2 BGB"}} unterschiedliche Ursachen haben:
Schließlich ist noch darauf hinzuweisen, dass wenn sich Nachlassgläubiger nach der Aufhebung der Nachlassverwaltung melden, die Regelung des {{du przepis="§ 1990 BGB"}} analog zur Anwendung kommt.
Deletions:
Der Erbe wird für den Zeitraum der Annahme bis zur Anordnung der Nachlassverwaltung als Beauftragter gem. §{{du przepis="§ 662 ff. BGB"}} gegen den Nachlassgläubigern verpflichtet. Anders ist dies für den Zeitraum zwischen Erbfall und Annahme, hier wird der Erbe wie ein Geschäftsführer ohne Auftrag behandelt.
Zudem handelt es sich bei der Nachlassverwaltung um eine Sonderform der Nachlasspflegeschaft gem. {{du przepis="§ 1975 BGB"}}, welche ebenso dem Zweck der Befriedigung der Nachlassgläubiger dient. Diese wird ausschließlich auf Antrag des Erben, ohne Vorliegen weiterer spezieller Voraussetzungen, durch das Nachlassgericht angeordnet.
Als Folge dieser Anordnung verliert der Erbe gem. §{{du przepis="§ 1984 f BGB"}} die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über die Nachlassgegenstände sowie die Prozessführungsrechte. Diese gehen bezüglich des Nachlasses auf den Nachlassverwalter über. Zu den Aufgaben des Nachlassverwalters zählt gem. {{du przepis="§ 985 Abs. 2 S. 2 BGB"}}, {{du przepis="§ 1979 BGB"}} die Berichtigung der Nachlassverbindlichkeiten aus dem Nachlass. Dies hat allerdings nur dann zu erfolgen, wenn der Nachlass für die Berichtigung aller Nachlassverbindlichkeiten genügt.
Die Nachlassverwaltung kann dadurch beendet werden, dass ein **Nachlassinsolvenzverfahren eingeleitet** wird oder diese durch das **Nachlassgericht aufgehoben** wird. Die Aufhebung kann gem. {{du przepis="§ 1988 Abs. 2 BGB"}} unterschiedliche Ursachen haben:
Schließlich ist noch darauf hinzuweisen, dass wenn sich Nachlassgläubiger nach der Aufhebung der Nachlassverwaltung melden, die Regelung des {{du przepis="§ 1990 BGB"}} analog zur Anwendung kommt.
Additions:
Quelle: [[LeipoldErbrecht Leipold Erbrecht, Rn. 699]]
Deletions:
Additions:
{{image url="Erbenhaftung.png"width:"200"}}
Quelle: [[LeipoldErbR Leipold Erbrecht, Rn. 699]]
Quelle: [[LeipoldErbR Leipold Erbrecht, Rn. 699]]
Deletions:
Quelle: [[LeispoldErbR Leipold Erbrecht, Rn. 699]]
Additions:
{{image url="Erbenhaftung.png"}}
Quelle: [[LeispoldErbR Leipold Erbrecht, Rn. 699]]
Quelle: [[LeispoldErbR Leipold Erbrecht, Rn. 699]]
Deletions:
Additions:
{{image url="Erbenhaftung.jpg"}
{{files}}
{{files}}
Additions:
Mit dem Erbfall gehen die Schulden auf den Erben über. In diesem Zusammenhang regelt {{du przepis="§ 1967 Abs. 1 BGB"}}, dass der Erbe für die Nachlassverbindlichkeiten haftet. Hierbei darf die Haftung des Erben nicht so zu verstehen sein, dass dieser lediglich den Zugriff auf das Vermögen zu dulden hat, sondern dieser tritt entsprechend der **Universalsukzession **in die gesamte Schuldnerstellung des Erblassers ein (**vererbbare Verbindlichkeiten**). Hiervon sind jedoch solche Verbindlichkeiten nicht erfasst, welche mit dem Tod des Erblassers enden. Zu diesen **nicht-vererbbaren Verbindlichkeiten** zählen unter anderem:
Ausnahme besteht beim Unterhalt, für den geschieden Ehepartner hier geht, dieser Anspruch zwar auf den Erben über, aber dieser ist gem. {{du przepis="§ 1586b Abs. 1 S. 3 BGB"}} der Höhe nach begrenzt. Das bedeutet, der Erbe muss dem Berechtigten nur soviel zahlen, wie diesem ohne Ehescheidung als Pflichtteil zustünde.
Ferner erstreckt sich wie oben angesprochen, die Haftung auf den Nachlass, aber auch auf das Privatvermögen des Erben. Hierdurch wird den Nachlassgläubigern ein Wahlrecht zugebilligt.Dementsprechend kann sich der Nachlassgläubiger entweder aus dem Privatvermögen oder dem Nachlass befriedigen lassen. Man spricht hierbei von einer unbeschränkten Haftung der Erben. Um diese Haftung zu begrenzen, kann der Erbe eine Nachlassverwaltung oder ein Nachlassinsolvenzverfahren gem. {{du przepis="§ 1975 BGB"}} anordnen. Einerseits soll durch diese Maßnahmen dem Interesse des Erben Rechnung getragen werden. Dieses besteht darin, dass der Erbe nicht verpflichtet werden soll einen rein überschuldeten Nachlass durch sein Privatvermögen zu unterstützen. Andererseits soll sichergestellt werden, dass der Nachlasswert den Nachlassgläubigern zunächst als Haftungsobjekt zur Verfügung steht und dieser ihnen nicht aufgrund von Gläubigern des Erben entzogen wird.
Die Unterschiede zwischen einer unbeschränkte und beschränkten Haftung der Erben kann zusammfassend wie folgt grafisch dargestellt werden:
Ausnahme besteht beim Unterhalt, für den geschieden Ehepartner hier geht, dieser Anspruch zwar auf den Erben über, aber dieser ist gem. {{du przepis="§ 1586b Abs. 1 S. 3 BGB"}} der Höhe nach begrenzt. Das bedeutet, der Erbe muss dem Berechtigten nur soviel zahlen, wie diesem ohne Ehescheidung als Pflichtteil zustünde.
Ferner erstreckt sich wie oben angesprochen, die Haftung auf den Nachlass, aber auch auf das Privatvermögen des Erben. Hierdurch wird den Nachlassgläubigern ein Wahlrecht zugebilligt.Dementsprechend kann sich der Nachlassgläubiger entweder aus dem Privatvermögen oder dem Nachlass befriedigen lassen. Man spricht hierbei von einer unbeschränkten Haftung der Erben. Um diese Haftung zu begrenzen, kann der Erbe eine Nachlassverwaltung oder ein Nachlassinsolvenzverfahren gem. {{du przepis="§ 1975 BGB"}} anordnen. Einerseits soll durch diese Maßnahmen dem Interesse des Erben Rechnung getragen werden. Dieses besteht darin, dass der Erbe nicht verpflichtet werden soll einen rein überschuldeten Nachlass durch sein Privatvermögen zu unterstützen. Andererseits soll sichergestellt werden, dass der Nachlasswert den Nachlassgläubigern zunächst als Haftungsobjekt zur Verfügung steht und dieser ihnen nicht aufgrund von Gläubigern des Erben entzogen wird.
Die Unterschiede zwischen einer unbeschränkte und beschränkten Haftung der Erben kann zusammfassend wie folgt grafisch dargestellt werden:
Deletions:
Ausnahme besteht beim Unterhalt, für den geschieden Ehepartner hier geht, dieser Anspruch zwar auf den Erben über, aber dieser ist gem. {{du przepis="§ 1586b Abs. 1 S. 3 BGB"}} der Höhe nach gedeckelt. Das bedeutet, der Erbe muss dem Berechtigten nur soviel zahlen, wie diesem ohne Ehescheidung als Pflichtteil zustünde.
Ferner erstreckt sich wie oben angesprochen, die Haftung auf den Nachlass, aber auch auf das Privatvermögen des Erben. Hierdurch wird den Nachlassgläubigern ein Wahlrecht zugebilligt. Das bedeutet, der Nachlassgläubiger kann sich entweder aus dem Privatvermögen oder dem Nachlass befriedigen lassen. Man spricht hierbei von einer unbeschränkten Haftung der Erben. Um diese Haftung zu begrenzen, kann der Erbe eine Nachlassverwaltung oder ein Nachlassinsolvenzverfahren gem. {{du przepis="§ 1975 BGB"}} anordnen. Einerseits soll durch diese Maßnahmen dem Interesse des Erben Rechnung getragen werden. Dieses bestehen darin, dass der Erbe nicht verpflichtet werden soll einen rein überschuldeten Nachlass durch sein Privatvermögen zu unterstützen. Andererseits soll sichergestellt werden, dass der Nachlasswert den Nachlassgläubigern zunächst als Haftungsobjekt zur Verfügung steht und dieser ihnen nicht aufgrund von Gläubigern des Erben entzogen wird.
Additions:
Der Begriff des **Ersatzerben **ist in {{du przepis="§ 2096 BGB"}} legaldefiniert. Demnach hat der Erblasser die Möglichkeit einen weiteren Erben für den Fall einzusetzen, wenn der bisherige Erbe vor oder nach dem Erbfall wegfällt. Ein Wegfall kann unter anderem dadurch erfolgen, dass der ursprüngliche Erbe vor dem Erblasser verstirbt, dieser das Erbe entsprechend den oben gemachten Ausführungen ausschlägt oder die Verfügung von Todes Wegen aus anderen Gründen entfällt, insb. durch deren Anfechtung. Anders verhält es sich wenn der eigentliche Erbe nach Eintritt des Erbfalls verstirbt. Dieser Umstand ändert nichts an dessen Erbenstellung. Ferner grenzt genau dieser Wegfall den Ersatzerbe vom Nacherben ab. Einem solchen fällt die Erbschaft nur dann an, wenn ein Vorerbe die Erbschaft bereits besaß.
Grundgedanke für eine Nacherbeneinsetzung war es, dass der Gesetzgeber dem Erblasser die Möglichkeit eröffnen wollte auf das zukünftige Schicksal seines Vermögens Einfluss nehmen zu können. Wird die Erbfolge dementsprechend aufgebaut, so fällt diese erst dem **Vorerben **zu und später dem **Nacherben** {{du przepis="§ 2139 BGB"}}. Hiefür ist es nicht erforderlich, dass der Erblasser die Wörter Vor- und Nacherbe ausdrücklich verwendet. Vielmehr reicht es aus, wenn sich aus der Auslegung der zugrundeliegenden Anordnung eine solche Gestaltung ergibt.
((3)) Erhalt der Naherbenstellung
Der Nacherbe wird erst dann zum Erben, wenn ein konkretes Ereignis eingetreten ist und den Eintritt des Nacherben zur Folge hat. Als das wohl häufigste und wichtigste Ereignis kann der Tod des Vorerben festgelegt werden. Hierbei ist zu beachten, dass dies gem. {{du przepis="§ 2106 BGB"}} durch Gesetz gilt. Trifft der Erblasser jedoch die Verfügung, dass die Erbenposition mit einem konkreten Ereignis oder nach einem bestimmten Zeitpunkt enden soll, so fällt die Erbschaft den gesetzlichen Erben gem. {{du przepis="§ 2104 BGB"}} zu.
Grundgedanke für eine Nacherbeneinsetzung war es, dass der Gesetzgeber dem Erblasser die Möglichkeit eröffnen wollte auf das zukünftige Schicksal seines Vermögens Einfluss nehmen zu können. Wird die Erbfolge dementsprechend aufgebaut, so fällt diese erst dem **Vorerben **zu und später dem **Nacherben** {{du przepis="§ 2139 BGB"}}. Hiefür ist es nicht erforderlich, dass der Erblasser die Wörter Vor- und Nacherbe ausdrücklich verwendet. Vielmehr reicht es aus, wenn sich aus der Auslegung der zugrundeliegenden Anordnung eine solche Gestaltung ergibt.
((3)) Erhalt der Naherbenstellung
Der Nacherbe wird erst dann zum Erben, wenn ein konkretes Ereignis eingetreten ist und den Eintritt des Nacherben zur Folge hat. Als das wohl häufigste und wichtigste Ereignis kann der Tod des Vorerben festgelegt werden. Hierbei ist zu beachten, dass dies gem. {{du przepis="§ 2106 BGB"}} durch Gesetz gilt. Trifft der Erblasser jedoch die Verfügung, dass die Erbenposition mit einem konkreten Ereignis oder nach einem bestimmten Zeitpunkt enden soll, so fällt die Erbschaft den gesetzlichen Erben gem. {{du przepis="§ 2104 BGB"}} zu.
Deletions:
Grundgedanke für eine Nacherbeneinsetzung war es, dass der Gesetzgeber dem Erblasser die Möglichkeit eröffnen wollte auf das zukünftige Schicksal seines Vermögens Einfluss nehmen zu können. Wird die Erbfolge dementsprechend aufgebaut, so fällt dies erst dem **Vorerben **zu und später dem **Nacherben** {{du przepis="§ 2139 BGB"}}. Hiefür ist es nicht erforderlich, dass der Erblasser die Wörter Vor- und Nacherbe ausdrücklich verwendet. Vielmehr reicht es aus, wenn eine solche Anordnung sich durch Auslegung ergibt.
((3)) Ewerb der Naherbenstellung
Der Nacherbe wird erst dann zum Erben, wenn ein konkretes Ereignis eingetreten ist und den Eintritt des Nacherben zur Folge hat. Als das wohl häufigste und wichtigste Ereignis kann der Tod des Vorerben festgelegt werden. Hierbei ist zu beachten, dass dies gem. {{du przepis="§ 2106 BGB"}} aufgrund Gesetzes gilt. Trifft der Erblasser jedoch die Verfügung, dass die Erbenposition mit einem konkreten Ereignis oder nach einem bestimmten Zeitpunkt enden soll, so fällt die Erbschaft den gesetzlichen Erben gem. {{du przepis="§ 2104 BGB"}} zu.
Additions:
Der Begriff des Ersatzerben ist in {{du przepis="§ 2096 BGB"}} legaldefiniert. Demnach hat der Erblasser die Möglichkeit einen weiteren Erben für den Fall einzusetzen, wenn der bisherige Erbe vor oder nach dem Erbfall wegfällt. Dies kann unter anderem dadurch passieren, dass der ursprüngliche Erbe vor dem Erblasser verstirbt oder dieser das Erbe entsprechend den oben gemachten Ausführungen ausschlägt. Anders verhält es sich wenn der eigentliche Erbe nach Eintritt des Erbfalls verstirbt. Dieser Umstand ändert nichts an dessen Erbenstellung. Genau dieser Wegfall grenzt den Ersatzerbe vom Nacherben ab. Einem solchen fällt die Erbschaft nur dann an, wenn ein Vorerbe die Erbschaft bereits besaß.
Grundgedanke für eine Nacherbeneinsetzung war es, dass der Gesetzgeber dem Erblasser die Möglichkeit eröffnen wollte auf das zukünftige Schicksal seines Vermögens Einfluss nehmen zu können. Wird die Erbfolge dementsprechend aufgebaut, so fällt dies erst dem **Vorerben **zu und später dem **Nacherben** {{du przepis="§ 2139 BGB"}}. Hiefür ist es nicht erforderlich, dass der Erblasser die Wörter Vor- und Nacherbe ausdrücklich verwendet. Vielmehr reicht es aus, wenn eine solche Anordnung sich durch Auslegung ergibt.
Der Nacherbe wird erst dann zum Erben, wenn ein konkretes Ereignis eingetreten ist und den Eintritt des Nacherben zur Folge hat. Als das wohl häufigste und wichtigste Ereignis kann der Tod des Vorerben festgelegt werden. Hierbei ist zu beachten, dass dies gem. {{du przepis="§ 2106 BGB"}} aufgrund Gesetzes gilt. Trifft der Erblasser jedoch die Verfügung, dass die Erbenposition mit einem konkreten Ereignis oder nach einem bestimmten Zeitpunkt enden soll, so fällt die Erbschaft den gesetzlichen Erben gem. {{du przepis="§ 2104 BGB"}} zu.
Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass der Nacherbe nur Erbe des Erblassers sein kann. Demzufolge bekommt der Nacherbe ausscließlich das Vermögen des Erblassers und nicht zusätzlich noch das Vermögen des Vorerben. Auch ist es dem Vorerben nicht gestattet über die Weitervererbung an den Nacherben eine abweichende Verfügung von Todes Wegen zu treffen.
Ebenso ist es dem Erblasser möglich mehrere Personen als Nacherben einzusetzen. Dies ist aber aufgrund der beachtlichen Beschränkungen des Vorerben und dem Recht des Erblassers Vermächtnisse und Auflagen anzuordnen nicht ganz unproblematisch. Denn hierdurch kann der Erblasser über einen sehr langen Zeitraum Einfluss auf die Freiheit der noch Lebenden nehmen und diese behindern. Gelöst wird dieses Problem durch die Regelung des {{du przepis="§ 2109 BGB"}}. Demnach ist eine Einsetzung von mehreren Nacherben dann unwirksam, wenn seit dem Erbfall 30 Jahre vergangen sind.
Grundgedanke für eine Nacherbeneinsetzung war es, dass der Gesetzgeber dem Erblasser die Möglichkeit eröffnen wollte auf das zukünftige Schicksal seines Vermögens Einfluss nehmen zu können. Wird die Erbfolge dementsprechend aufgebaut, so fällt dies erst dem **Vorerben **zu und später dem **Nacherben** {{du przepis="§ 2139 BGB"}}. Hiefür ist es nicht erforderlich, dass der Erblasser die Wörter Vor- und Nacherbe ausdrücklich verwendet. Vielmehr reicht es aus, wenn eine solche Anordnung sich durch Auslegung ergibt.
Der Nacherbe wird erst dann zum Erben, wenn ein konkretes Ereignis eingetreten ist und den Eintritt des Nacherben zur Folge hat. Als das wohl häufigste und wichtigste Ereignis kann der Tod des Vorerben festgelegt werden. Hierbei ist zu beachten, dass dies gem. {{du przepis="§ 2106 BGB"}} aufgrund Gesetzes gilt. Trifft der Erblasser jedoch die Verfügung, dass die Erbenposition mit einem konkreten Ereignis oder nach einem bestimmten Zeitpunkt enden soll, so fällt die Erbschaft den gesetzlichen Erben gem. {{du przepis="§ 2104 BGB"}} zu.
Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass der Nacherbe nur Erbe des Erblassers sein kann. Demzufolge bekommt der Nacherbe ausscließlich das Vermögen des Erblassers und nicht zusätzlich noch das Vermögen des Vorerben. Auch ist es dem Vorerben nicht gestattet über die Weitervererbung an den Nacherben eine abweichende Verfügung von Todes Wegen zu treffen.
Ebenso ist es dem Erblasser möglich mehrere Personen als Nacherben einzusetzen. Dies ist aber aufgrund der beachtlichen Beschränkungen des Vorerben und dem Recht des Erblassers Vermächtnisse und Auflagen anzuordnen nicht ganz unproblematisch. Denn hierdurch kann der Erblasser über einen sehr langen Zeitraum Einfluss auf die Freiheit der noch Lebenden nehmen und diese behindern. Gelöst wird dieses Problem durch die Regelung des {{du przepis="§ 2109 BGB"}}. Demnach ist eine Einsetzung von mehreren Nacherben dann unwirksam, wenn seit dem Erbfall 30 Jahre vergangen sind.
Deletions:
Grundgedanke für eine Nacherbeneinsetzung ist der Umsatnd, dass der Gesetzgeber dem Erblasser die Möglichkeit eröffnen wollte auf das zukünftige Schicksal seines Vermögens Einfluss nehmen zu können. Wird die Erbfolge dementsprechend aufgebaut, so fällt dies erst dem **Vorerben **zu und später dem **Nacherben** {{du przepis="§ 2139 BGB"}}. Hiefür ist es nicht erforderlich, dass der Erblasser die Wörter Vor- und nacherbe ausdrücklich verwendet. Vielmehr reicht es aus, wenn eine solche Anordnung sich durch Auslegung ergibt.
Der Nacherbe wird erst dann zum Erben, wenn ein konkretes Ereignis eingetreten ist und den Eintritt des Nacherben zur Folge hat. Als das wohl häufigste und wichtigste Ereignis kann der Tod des Vorerben festgelegt werden. Hierbei ist zuj beachten, dass dies gem. {{du przepis="§ 2106 BGB"}} aufgrund Gesetzes gilt. Trifft der Erblasser jedoch die Verfügung, dass die Erbenposition mit einem konkreten Ereignis oder nach einem bestimmten Zeitpunkt enden soll, so fällt die Erbschaft den gesetzlichen Eben gem. {{du przepis="§ 2104 BGB"}} zu.
Des Weiteren ist zuj berücksichtigen, dass der Nacherbe nur Erbe des Erblassers sein kann. Demzufolge bekommmt der Nacherbe ausscließlich das Vermögen des Erblassers und nicht zusätzlich noch das Vermögen des Vorerben. Auch ist es dem Voerben nikcht gestattet über die Weitervererbung an den Nacherben eine Verfügung von Todes Wegen zu treffen.
Ebenso ist es dem Erblasser möglich mehere Personen als Nacherben einzusetzen. Dies ist aber aufgrund der beachtlichen Beschränkungen des Vorerben und dem Recht des Erblassers Vermächtnisse und Auflagen anzuordnen nicht ganz unproblematisch. Denn hierdurch kann der Erblasser über einen sehr langen Zeoitraum Einfluss auf die Freiheit der noch Lebenden nehmen und diese behindern. Gelößt wird dieses Problem durch die Regelung des {{du przepis="§ 2109 BGB"}}. Demnach ist eine Einsetzung von mehreren Nacherben dann unwirksam, wenn seit dem Erbfall 30 Jahre vergangen sind.
Additions:
Ebenso ist es dem Erblasser möglich mehere Personen als Nacherben einzusetzen. Dies ist aber aufgrund der beachtlichen Beschränkungen des Vorerben und dem Recht des Erblassers Vermächtnisse und Auflagen anzuordnen nicht ganz unproblematisch. Denn hierdurch kann der Erblasser über einen sehr langen Zeoitraum Einfluss auf die Freiheit der noch Lebenden nehmen und diese behindern. Gelößt wird dieses Problem durch die Regelung des {{du przepis="§ 2109 BGB"}}. Demnach ist eine Einsetzung von mehreren Nacherben dann unwirksam, wenn seit dem Erbfall 30 Jahre vergangen sind.
Deletions:
Additions:
Grundgedanke für eine Nacherbeneinsetzung ist der Umsatnd, dass der Gesetzgeber dem Erblasser die Möglichkeit eröffnen wollte auf das zukünftige Schicksal seines Vermögens Einfluss nehmen zu können. Wird die Erbfolge dementsprechend aufgebaut, so fällt dies erst dem **Vorerben **zu und später dem **Nacherben** {{du przepis="§ 2139 BGB"}}. Hiefür ist es nicht erforderlich, dass der Erblasser die Wörter Vor- und nacherbe ausdrücklich verwendet. Vielmehr reicht es aus, wenn eine solche Anordnung sich durch Auslegung ergibt.
((3)) Ewerb der Naherbenstellung
((3)) Einsetzung mehrere Nacherben nacheinander
Ebenso ist es dem Erblasser möglich mehere Personen als Nacherben einzusetzen. Dies ist aber aufgrund der beachtlichen Beschränkungen des Vorerben und dem Recht des Erblassers Vermächtnisse und Auflagen anzuordnen nicht ganz unproblematisch. Denn hierdurch kann der Erblasser über einen sehr langen Zeoitraum Einfluss auf die Freiheit der noch Lebenden nehmen und diese
((3)) Ewerb der Naherbenstellung
((3)) Einsetzung mehrere Nacherben nacheinander
Ebenso ist es dem Erblasser möglich mehere Personen als Nacherben einzusetzen. Dies ist aber aufgrund der beachtlichen Beschränkungen des Vorerben und dem Recht des Erblassers Vermächtnisse und Auflagen anzuordnen nicht ganz unproblematisch. Denn hierdurch kann der Erblasser über einen sehr langen Zeoitraum Einfluss auf die Freiheit der noch Lebenden nehmen und diese
Deletions:
Additions:
Der Nacherbe wird erst dann zum Erben, wenn ein konkretes Ereignis eingetreten ist und den Eintritt des Nacherben zur Folge hat. Als das wohl häufigste und wichtigste Ereignis kann der Tod des Vorerben festgelegt werden. Hierbei ist zuj beachten, dass dies gem. {{du przepis="§ 2106 BGB"}} aufgrund Gesetzes gilt. Trifft der Erblasser jedoch die Verfügung, dass die Erbenposition mit einem konkreten Ereignis oder nach einem bestimmten Zeitpunkt enden soll, so fällt die Erbschaft den gesetzlichen Eben gem. {{du przepis="§ 2104 BGB"}} zu.
Des Weiteren ist zuj berücksichtigen, dass der Nacherbe nur Erbe des Erblassers sein kann. Demzufolge bekommmt der Nacherbe ausscließlich das Vermögen des Erblassers und nicht zusätzlich noch das Vermögen des Vorerben. Auch ist es dem Voerben nikcht gestattet über die Weitervererbung an den Nacherben eine Verfügung von Todes Wegen zu treffen.
Des Weiteren ist zuj berücksichtigen, dass der Nacherbe nur Erbe des Erblassers sein kann. Demzufolge bekommmt der Nacherbe ausscließlich das Vermögen des Erblassers und nicht zusätzlich noch das Vermögen des Vorerben. Auch ist es dem Voerben nikcht gestattet über die Weitervererbung an den Nacherben eine Verfügung von Todes Wegen zu treffen.
Deletions:
Additions:
Grundgedanke für eine Nacherbeneinsetzung ist der Umsatnd, dass der Gesetzgeber dem Erblasser die Möglichkeit eröffnen wollte auf das zukünftige Schicksal seines Vermögens Einfluss nehmen zu können. Wird die Erbfolge dementsprechend aufgebaut, so fällt dies erst dem **Vorerben **zu und später dem **Nacherben** {{du przepis="§ 2139 BGB"}}. Hiefür ist es nicht erforderlich, dass der Erblasser die Wörter Vor- und nacherbe ausdrücklich verwendet. Vielmehr reicht es aus, wenn eine solche Anordnung sich durch Auslegung ergibt.
Der Nacherbe wird erst dann zum Erben, wenn ein konkretes Ereignis eingetreten ist und den Eintritt des Nacherben zur Folge hat. Als das wohl häufigste und wichtigste Ereignis kann der Tod des Vorerben festgelegt werden.
Der Nacherbe wird erst dann zum Erben, wenn ein konkretes Ereignis eingetreten ist und den Eintritt des Nacherben zur Folge hat. Als das wohl häufigste und wichtigste Ereignis kann der Tod des Vorerben festgelegt werden.
Deletions:
Additions:
Grundgedanke für eine Nacherbeneinsetzung ist der Umsatnd, dass der Gesetzgeber dem Erblasser die Möglichkeit eröffnen wollte auf das zukünftige Schicksal seines Vermögens Einfluss nehmen zu können. Wird die Erbfolge dementsprechend aufgebaut, so fällt dies erst dem **Vorerben **zu und später dem **Nacherben**.
Deletions:
Additions:
Der Begriff des Ersatzerben ist in {{du przepis="§ 2096 BGB"}} legaldefiniert. Demnach hat der Erblasser die Möglichkeit einen weiteren Erben für den Fall einzusetzen, wenn der bisherige Erbe vor oder nach dem Erbfall wegfällt. Dies kann unter anderem dadurch passieren, dass der ursprüngliche Ere vor dem Erblasser verstirbt oder dieser das Erbe entsprechend den oben gemachten Ausführungen ausschlägt. Ander verhält es sich wenn der eigentliche Erbe nach Eintritt des Erbfalls verstirbt. Dieser Umstand ändert nichts an dessen Erbenstellung. Genau dieser Wegfall grenzt den Ersatzerbe vom Nacherben ab. Einem solchen fällt die Erbschaft nur dann an, wenn ein Vorerbe die Erbschaft bereits besaß.
Grundlage für eine Nacherbeneinsetzung ist der Umsatnd, dass der Gesetzgeber dem Erblasser die Möglichkeit eröffnen möchte auf das zukünftige
Grundlage für eine Nacherbeneinsetzung ist der Umsatnd, dass der Gesetzgeber dem Erblasser die Möglichkeit eröffnen möchte auf das zukünftige
Deletions:
Genau dieser Wegfall grenzt den Ersatzerbe vom Nacherben ab. Einem solchen fällt die Erbschaft nur dann an, wenn ein Vorerbe die Erbschaft bereits besaß.
Additions:
Der Begriff des Ersatzerben ist in {{du przepis="§ 2096 BGB"}} legaldefiniert. Demnach hat der Erblasser die Möglichkeit einen weiteren Erben für den Fall einzusetzen, wenn der bisherige Erbe vor oder nach dem Erbfall wegfällt. Dies kann unter anderem dadurch passieren, dass der ursprüngliche Ere vor dem Erblasser verstirbt oder dieser das Erbe entsprechend den oben gemachten Ausführungen ausschlägt. Ander verhält es sich wenn der eigentliche Erbe nach Eintritt des Erbfalls verstirbt. Dieser Umstand ändert nichts an dessen Erbenstellung.
Genau dieser Wegfall grenzt den Ersatzerbe vom Nacherben ab. Einem solchen fällt die Erbschaft nur dann an, wenn ein Vorerbe die Erbschaft bereits besaß.
Genau dieser Wegfall grenzt den Ersatzerbe vom Nacherben ab. Einem solchen fällt die Erbschaft nur dann an, wenn ein Vorerbe die Erbschaft bereits besaß.
Deletions:
Additions:
Der Begriff des Ersatzerben ist in {{du przepis="§ 2096 BGB"}} legaldefiniert. Demnach hat der Erblasser die Möglichkeit einen weiteren Erben für den Fall einzusetzen, wenn der bisherige Erbe vor oder nach dem Erbfall wegfällt. Dies kann unter anderem dadurch passieren, dass der ursprüngliche Ere vor dem Erblasser verstirbt oder dieser das Erbe entsprechend den oben gemachten Ausführungen ausschlägt. Ander verhält es sich wenn der eigentliche Erbe nach Eintritt des Erbfalls verstirbt. In diesem Fall gilt er nicht als wegefallen, sondern sein Erbe geht auf seine Erben über.
Additions:
((1)) Exkurs: Rechtsposition von Ersatz- Nach und Vorerbe
((2)) Der Ersatzerbe
((2)) Vorerbe und Nacherbe
((2)) Der Ersatzerbe
((2)) Vorerbe und Nacherbe
Additions:
Wie bereits oben erwähnt, gehen die sich aus dem Nachlass ergebenden Rechte mit dem Erbfall auf den eigentlichen Erben über. Demzufolge ist dieser in der Lage, die aus den verschiedenen Einzelrechten resultierenden Ansprüche gegenüber dem vermeintlichen Erben geltend zu machen.
Hierzu zählen:
Der Anspruch aus {{du przepis="§ 2018 BGB"}} steht ausschließlich den Erben gegenüber dem Erbschaftsbesitzer zu. Der Begriff des Erbschaftsbesitzers ist in {{du przepis="§ 2018 BGB"}} legaldefiniert. Entsprechend dieser Regelung ist derjenige Erbschaftsbesitzer, "der auf Grund eines ihm in Wirklichkeit nicht zustehenden Erbrechts etwas aus der Erbschaft erlangt haben." Ferner spielt es für das Entstehen des Anspruchs keine Rolle, ob der Erbschaftsbesitzer bezüglich seines ihm in Wirklichkeit nicht zustehenden Erbrechts gut- oder bösgläubig war.
Hinsichtlich des Vorliegen einer Erbschaftsbesitzstellung lassen sich zwei Fälle unterscheiden. Der erste Fall beschäftigt sich mit dem Umstand, dass der Vorerbe die Erbschaft vorerst in Besitz nimmt und diese später ausschlägt. In diesen Fall ist dieser nicht Erbschaftsbesitzer geworden, weil er den Nachlass aufgrund eines ihm zustehenden Erbrechts bekommen hat. Vielmehr gilt für dieses Rechtsverhältnis die Regelung des {{du przepis="§ 1959 BGB"}}.
Hiervon zu unterscheiden sind die Fälle, in denen der Erbe zwar durch eine testamentarische Verfügung oder einen Erbvertrag zum Erben berufen wurde, diese aber später nichtig ist oder infolge der Anfechtung unwirksam sind. Bei diesem Fasll ist die Eigenschaft des Erbschaftsbesitzers zu bejahen. Als Erbschaftsbesitzer gilt ebenso, wer als erbunwürdig erklärt wurde.
Hierzu zählen:
Der Anspruch aus {{du przepis="§ 2018 BGB"}} steht ausschließlich den Erben gegenüber dem Erbschaftsbesitzer zu. Der Begriff des Erbschaftsbesitzers ist in {{du przepis="§ 2018 BGB"}} legaldefiniert. Entsprechend dieser Regelung ist derjenige Erbschaftsbesitzer, "der auf Grund eines ihm in Wirklichkeit nicht zustehenden Erbrechts etwas aus der Erbschaft erlangt haben." Ferner spielt es für das Entstehen des Anspruchs keine Rolle, ob der Erbschaftsbesitzer bezüglich seines ihm in Wirklichkeit nicht zustehenden Erbrechts gut- oder bösgläubig war.
Hinsichtlich des Vorliegen einer Erbschaftsbesitzstellung lassen sich zwei Fälle unterscheiden. Der erste Fall beschäftigt sich mit dem Umstand, dass der Vorerbe die Erbschaft vorerst in Besitz nimmt und diese später ausschlägt. In diesen Fall ist dieser nicht Erbschaftsbesitzer geworden, weil er den Nachlass aufgrund eines ihm zustehenden Erbrechts bekommen hat. Vielmehr gilt für dieses Rechtsverhältnis die Regelung des {{du przepis="§ 1959 BGB"}}.
Hiervon zu unterscheiden sind die Fälle, in denen der Erbe zwar durch eine testamentarische Verfügung oder einen Erbvertrag zum Erben berufen wurde, diese aber später nichtig ist oder infolge der Anfechtung unwirksam sind. Bei diesem Fasll ist die Eigenschaft des Erbschaftsbesitzers zu bejahen. Als Erbschaftsbesitzer gilt ebenso, wer als erbunwürdig erklärt wurde.
Deletions:
Der Anspruch aus {{du przepis="§ 2018 BGB"}} steht ausschließlich den Erben gegenüber dem Erbschaftsbesitzer zu. Der Begriff des Erbschaftsbesitzers ist in {{du przepis="§ 2018 BGB"}} legaldefiniert. Entsprechend dieser Regelung ist derjenige Erbschaftsbesitzer, "der auf Grund eines ihm in Wirklichkeit nicht zustehenden Erbrechts etwas aus der Erbschaft erlangt haben." Ferner spielt es für das Entstehen des Anspruchs auch keine Rolle, ob der Erbschaftsbesitzer bezüglich seines ihm in Wirklichkeit nicht zustehenden Erbrechts gut- oder bösgläubig war.
Hinsichtlich des Vorliegen einer Erbschaftsbesitzstellung lassen sich zwei Fälle unterscheiden. Der erste Fall beschäftigt sich mit dem Umstand, dass der Vorerbe die Erbschaft vorerst in Besitz nimmt und diese später ausschlägt. In diesen Fall ist dieser nicht Erbschaftsbesitzer geworden, weil er den Nachlass aufgrund eines ihm zustehenden Erbrechts bekommen hat. Ferner gilt für dieses Rechtsverhältnis die Regelung des {{du przepis="§ 1959 BGB"}}.
Hiervon zu unterscheiden sind die Fälle, in denen der Erbe zwar durch eine testamentarische Verfügung oder einen Erbvertrag zum Erben berufen wurde, diese aber später nichtig ist oder infolge der Anfechtung unwirksam ist. Als Erbschaftsbesitzer gilt ferner, wer als erbunwürdig erklärt wurde.
Additions:
Grundsätzlich bestimmt sich wer Erbe wird nach der gesetzlichen Erbfolge oder den getroffene Verfügungen von Todes Wegen. Das Verhalten der jeweiligen bedachten Person ist hierfür unerheblich. Allerdings kann es aufgrund von einigen Verhaltensweisen dieser Person gegenüber dem Erblasser zur Erbunwürdigkeit kommen. Von solchen Verhaltensweisen ist dann auszugehen, wenn der Erbe, den Erblasser:
Deletions:
Additions:
Wird entsprechend der Regelung des {{du przepis="§ 1957 Abs. 1 BGB"}} die Annahmeerklärung wirksam angefochten, so gilt dies als Ausschlagung und gleiches gilt für den umgekehrten Fall. Hierdurch wird die besondere Stellung der Anfechtung im Erbrecht deutlich. Die Anfechtung soll eben gerade nicht dazu beitragen eine neues Wahlrecht zu gestalten, sondern hierdurch werden eindeutige und klare Beziehungen gestaltet werden.
Deletions:
Additions:
Ferner kann die Ausschlagung erst nach dem eintritt des Erbfalls gem. {{du przepis="§ 1946 BGB"}} erfolgen. Hierfür ist die Sechs - Wochen - Frist nach § 1944 Abs. 1 und 2 BGB zu beachten. Diese Frist beginnt erst zu laufen, wenn die berufene (-n) Person (-en) Kenntnis vom Anfall der Erbschaft und den Bewegungsgrund erlangt hat / haben. Der Sinn dieser relativen kurzen Frist besteht darin, dass schnell Klarheit über die Erbenstellung geschafft werden soll. Hiervon abweichend bestimmt {{du przepis="§ 1944 Abs. 3 BGB"}} eine sechs Monats Frist für einen Erben, der sich bei Beginn der Frist im Ausland aufhält. Gleiches gilt, wenn der Erblasser seinen letzten Wohnsitz im Ausland hatte.
Schlägt der Erbe die Erbschaft nicht aus oder tut er diese nicht innerhalb der vorgeschrieben Frist ausschlagen gilt die Erbschaft gem. {{du przepis="§ 1943 BGB"}} als angenommen. Allerdings bedeutet dies nicht, dass die Annahme den Anfall der Erbschaft zur Folge hat, denn dieser geschieht nach {{du przepis="§ 1942 Abs. 1 BGB"}} automatisch. Vielmehr dient die Annahme dazu, dass ein vorläufiger Erbe zum Schlusserben wird. So wie auch die Ausschlagung kann die Annahme erst nach Eintritt des Erbfalls gem. {{du przepis="§ 1946 BGB"}} erfolgen. Anders als bei der Ausschlagung muss die Annahme nicht in einer bestimmten Form erfolgen und ist auch nicht empfangsbedürftig. Demzufolge sind drei Wege denkbar, wie die Annahme vollzogen werden kann:
Schlägt der Erbe die Erbschaft nicht aus oder tut er diese nicht innerhalb der vorgeschrieben Frist ausschlagen gilt die Erbschaft gem. {{du przepis="§ 1943 BGB"}} als angenommen. Allerdings bedeutet dies nicht, dass die Annahme den Anfall der Erbschaft zur Folge hat, denn dieser geschieht nach {{du przepis="§ 1942 Abs. 1 BGB"}} automatisch. Vielmehr dient die Annahme dazu, dass ein vorläufiger Erbe zum Schlusserben wird. So wie auch die Ausschlagung kann die Annahme erst nach Eintritt des Erbfalls gem. {{du przepis="§ 1946 BGB"}} erfolgen. Anders als bei der Ausschlagung muss die Annahme nicht in einer bestimmten Form erfolgen und ist auch nicht empfangsbedürftig. Demzufolge sind drei Wege denkbar, wie die Annahme vollzogen werden kann:
Deletions:
Schlägt der Erbe die Erbschaft nicht aus oder tut er dies nicht innerhalb der vorgeschrieben Frist gilt die Erbschaft gem. {{du przepis="§ 1943 BGB"}} als angenommen. Allerdings bedeutet diese nicht, dass sie den Anfall der Erbschaft zur Folge hat, denn dieser geschieht automatisch. Vielmehr dient die Annahme dazu, dass ein vorläufiger Erbe zum Schlusserben wird. So wie auch die Ausschlagung kann die Annahme erst nach Eintritt des Erbfalls erfolgen. Anders als bei der Ausschlagung muss die Annahme nicht in einer bestimmten Form erfolgen und ist auch nicht empfangsbedürftig. Demzufolge sind drei Wege denkbar, wie die Annahme vollzogen werden kann:
Additions:
Zudem gilt für den neuen berufenen Erben die Ausschlagungsfrist von sechs Wochen nach {{du przepis="§ 1944 BGB"}} erneut. Diese beginnt ebenfalls erst dann zu laufen, wenn dieser von seiner Berufung zum Erben Kenntnis erlangt hat.
Schlägt der Erbe die Erbschaft nicht aus oder tut er dies nicht innerhalb der vorgeschrieben Frist gilt die Erbschaft gem. {{du przepis="§ 1943 BGB"}} als angenommen. Allerdings bedeutet diese nicht, dass sie den Anfall der Erbschaft zur Folge hat, denn dieser geschieht automatisch. Vielmehr dient die Annahme dazu, dass ein vorläufiger Erbe zum Schlusserben wird. So wie auch die Ausschlagung kann die Annahme erst nach Eintritt des Erbfalls erfolgen. Anders als bei der Ausschlagung muss die Annahme nicht in einer bestimmten Form erfolgen und ist auch nicht empfangsbedürftig. Demzufolge sind drei Wege denkbar, wie die Annahme vollzogen werden kann:
Schlägt der Erbe die Erbschaft nicht aus oder tut er dies nicht innerhalb der vorgeschrieben Frist gilt die Erbschaft gem. {{du przepis="§ 1943 BGB"}} als angenommen. Allerdings bedeutet diese nicht, dass sie den Anfall der Erbschaft zur Folge hat, denn dieser geschieht automatisch. Vielmehr dient die Annahme dazu, dass ein vorläufiger Erbe zum Schlusserben wird. So wie auch die Ausschlagung kann die Annahme erst nach Eintritt des Erbfalls erfolgen. Anders als bei der Ausschlagung muss die Annahme nicht in einer bestimmten Form erfolgen und ist auch nicht empfangsbedürftig. Demzufolge sind drei Wege denkbar, wie die Annahme vollzogen werden kann:
Deletions:
Neben der Möglichkeit das Erbe auszuschlagen, besteht auch die Möglichkeit der Annahme durch den berufenen Erben. Allerdings bedeutet diese nicht, dass sie den Anfall der Erbschaft zur Folge hat, denn dieser geschieht automatisch. Vielmehr dient die Annahme dazu, dass ein vorläufiger Erbe zum Schlusserben wird. Auch darf dieser dann gem. {{du przepis="§ 1943 BGB"}} keine Ausschlagung des Erbes erklären. So wie auch die Ausschlagung kann die Annahme erst nach Eintritt des Erbfalls erfolgen. Anders als bei der Ausschlagung muss die Annahme nicht in einer bestimmten Form erfolgen und ist auch nicht empfangsbedürftig. Demzufolge sind drei Wege denkbar, wie die Annahme vollzogen werden kann:
Additions:
Sind diese Voraussetzungen erfüllt, dann geht das Erbe auf den berufenen Erben automatisch gem. {{du przepis="§ 1942 BGB"}} über. Hierbei ist es unerheblich, ob der berufene Erbe Kenntnis von der Erbschaft hatte oder seinerseits eine bestimmte Handlung notwendig gewesen wäre. Das bedeutet, dass die Rechte des Erblassers sofort auf den Erben übergehen, ohne dass hier ein Schwebezustand, während dessen die Rechte subjektivlos wären, entsteht. **Grundsatz des Vonselbsterwerbs.**
Allerdings kann der Anfall der Erbschaft durch folgende Möglichkeiten beseitigt werden:
Ferner kann jeder Erbe die Ausschlagung, unabhängig von der jeweiligen Form der Berücksichtigung, vornehmen. Eine Ausnahme ergibt sich nur für den Staat, der dann gesetzlicher Erbe wird, wenn keine Erben seitens des Erblassers vorhanden sind. Dieser darf das Erbe gem. {{du przepis="§ 1942 Abs. 2 BGB"}} **nicht **ausschlagen.
Ferner kann die Ausschlagung erst nach dem Anfall der Erbschaft erfolgen. Hierfür ist die Sechs - Wochen - Frist nach § 1944 Abs. 1 und 2 BGB zu beachten. Diese Frist beginnt erst zu laufen, wenn die berufene (-n) Person (-en) Kenntnis vom Anfall der Erbschaft und den Bewegungsgrund erlangt hat / haben. Der Sinn dieser relativen kurzen Frist besteht darin, dass schnell Klarheit über die Erbenstellung geschafft werden soll. Hiervon abweichend bestimmt {{du przepis="§ 1944 Abs. 3 BGB"}} eine sechs Monats Frist für einen Erben, der sich bei Beginn der Frist im Ausland aufhält. Gleiches gilt, wenn der Erblasser seinen letzten Wohnsitz im Ausland hatte.
Zusätzlich muss die Ausschlagung gegenüber dem Nachlassgericht erklärt werden. Hierbei handelt es sich um eine **amtsempfangsbedürftige Willenserklärung**, die zur Niederschrift oder in öffentlich, beglaubigter Form gem. {{du przepis="§ 1945 BGB"}} gegenüber dem Nachlassgericht abzugeben ist.
Allerdings kann der Anfall der Erbschaft durch folgende Möglichkeiten beseitigt werden:
Ferner kann jeder Erbe die Ausschlagung, unabhängig von der jeweiligen Form der Berücksichtigung, vornehmen. Eine Ausnahme ergibt sich nur für den Staat, der dann gesetzlicher Erbe wird, wenn keine Erben seitens des Erblassers vorhanden sind. Dieser darf das Erbe gem. {{du przepis="§ 1942 Abs. 2 BGB"}} **nicht **ausschlagen.
Ferner kann die Ausschlagung erst nach dem Anfall der Erbschaft erfolgen. Hierfür ist die Sechs - Wochen - Frist nach § 1944 Abs. 1 und 2 BGB zu beachten. Diese Frist beginnt erst zu laufen, wenn die berufene (-n) Person (-en) Kenntnis vom Anfall der Erbschaft und den Bewegungsgrund erlangt hat / haben. Der Sinn dieser relativen kurzen Frist besteht darin, dass schnell Klarheit über die Erbenstellung geschafft werden soll. Hiervon abweichend bestimmt {{du przepis="§ 1944 Abs. 3 BGB"}} eine sechs Monats Frist für einen Erben, der sich bei Beginn der Frist im Ausland aufhält. Gleiches gilt, wenn der Erblasser seinen letzten Wohnsitz im Ausland hatte.
Zusätzlich muss die Ausschlagung gegenüber dem Nachlassgericht erklärt werden. Hierbei handelt es sich um eine **amtsempfangsbedürftige Willenserklärung**, die zur Niederschrift oder in öffentlich, beglaubigter Form gem. {{du przepis="§ 1945 BGB"}} gegenüber dem Nachlassgericht abzugeben ist.
Deletions:
Ferner kann jeder Erbe die Ausschlagung, unabhängig von der jeweiligen Form der Berücksichtigung, vornehmen. Eine Ausnahme ergibt sich nur für den Staat, der dann gesetzlicher Erbe wird, wenn keine Erben seitens des Erblassers vorhanden sind. Dieser darf das Erbe gem. {{du przepis="§ 1942 Abs. 2 BGB"}} nicht ausschlagen.
Ferner kann die Ausschlagung erst nach dem Anfall der Erbschaft erfolgen. Hierfür ist die Sechs - Wochen - Frist nach § 1944 Abs. 1 und 2 BGB zu beachten. Diese Frist beginnt erst zu laufen, wenn die berufene (-n) Person (-en) Kenntnis vom Anfall der Erbschaft und den Bewegungsgrund erlangt hat. Der Sinn dieser relativen kurzen Frist besteht darin, dass schnell Klarheit über die Erbenstellung geschafft werden soll. Zusätzlich muss die Ausschlagung gegenüber dem Nachlassgericht erklärt werden. Hierbei handelt es sich um eine **amtsempfangsbedürftige Willenserklärung**, die zur Niederschrift oder in öffentlich, beglaubigter Form gem. {{du przepis="§ 1945 BGB"}} gegenüber dem Nachlassgericht abzugeben ist.
Additions:
Sind diese Voraussetzungen erfüllt, dann geht das Erbe auf den berufenen Erben automatisch gem. {{du przepis="§ 1942 BGB"}} über. Hierbei ist es unerheblich, ob der berufene Erbe Kenntnis von der Erbschaft hatte oder dieser eine bestimmte Handlung vorgenommen hat. Das bedeutet, dass die Rechte des Erblassers sofort auf den Erben übergehen, ohne dass hier ein Schwebezustand, während dessen die Rechte subjektivlos wären, entstehen würde. **Grundsatz des Vonselbsterwerbs.** Allerdings kann der Anfall der Erbschaft durch folgende Möglichkeiten beseitigt werden:
Deletions:
Additions:
Im folgenden soll nun die Möglichkeit der Annahme oder Ausschlagung und die Möglichkeit der Erbunwürdigkeitserklärung näher beleuchtet werden. Zur Anfechtung von letztwilligen Verfügungen wurden bereits weiterführende Aussagen in dem [[ErbRAnfechtung hierzu erstellen Beitrag]] getroffen.
Deletions:
Additions:
Ferner bringt es die Anordnung mit sich, dass der Nachlass vom Eigenvermögen des Erben getrennt wird. Von der Trennung sind jedoch solche Rechtsverhältnisse ausgeschlossen, welche sich aus den Rechten und Pflichten der Person des Erben ergeben. Diese leben gem. {{du przepis="§ 1976 BGB"}} wieder auf. Gem. {{du przepis="§ 1977 BGB"}} sind Aufrechnungen durch einen Nachlassgläubiger gegen eine Eigenforderung des Erben nichtig. Gleiches gilt gem. {{du przepis="§ 1977 Abs. 2 BGB"}} auch für die Gläubiger, die eine ihnen zustehende Forderung gegen den Erben aufgerechnet haben.
Für den Fall, dass infolge der Berichtigung der Nachlassverbindlichkeiten ein Rest bestehen bleibt, so bekommt diesen nach {{du przepis="§ 1986 Abs. 1 BGB"}} der Erbe. Stellt der Nachlassverwalter jedoch eine Überschuldung gem. {{du przepis="§ 1985 Abs. 2 S. 2 BGB"}}, {{du przepis="§ 1980 Abs. 1 S. 1 BGB"}} fest, so ist dieser verpflichtet ein Nachlassinsolvenzverfahren einzuleiten.
Schließlich ist noch darauf hinzuweisen, dass wenn sich Nachlassgläubiger nach der Aufhebung der Nachlassverwaltung melden, die Regelung des {{du przepis="§ 1990 BGB"}} analog zur Anwendung kommt.
Eine weitere Möglichkeit zur Beschränkung der Haftung ist das Nachlassinsolvenzverfahren. Dieses dient bei **Überschuldung** oder **Zahlungsunfähigkeit** des Nachlasses zu einer gleichermaßen, anteiligen Befriedigung der Nachlassgläubiger. Vordergründig dient diese Möglichkeit den Interessen der Gläubiger, jedoch dient es aufgrund der Haftungsbeschränkung ebenso den Interessen der Erben. Die verfahrensrechtlichen Vorschriften sind in der Insolvenzordnung zu finden. Das Nachlassinsolvenzverfahren wird gem. [[http://www.gesetze-im-internet.de/inso/__320.html § 320 S. 1 InSO]] dann auf Antrag eines Erben eröffnet, wenn der Nachlass überschuldet oder die Gläubiger aus diesem nicht befriedigt werden können. Ebenso ist ein Nachlassinsolvenzverfahren bereits dann gem.[[http://www.gesetze-im-internet.de/inso/__320.html § 320 S. 2 InSO]] zu eröffnen, wenn absehbar ist, dass eine Zahlungsunfähigkeit des Nachlasses eintreten wird. Die drohende Zahlungsunfähigkeit reicht allerdings für einen Antrag durch den Nachlassgläubiger nicht aus. Demgegenüber ist der Erbe verpflichtet bei Kenntnis der Überschuldung bzw. der Zahlungsunfähigkeit das Verfahren durch einen Antrag zu eröffnen. Unterlässt er den Eröffnungsantrag, so ist gegenüber den Nachlassgläubigern gem. § 1980 Abs. 1 S. 1 und 2 BGB schadensersatzpflichtig. Entsprechendes gilt gem. {{du przepis="§ 1985 Abs. 2 S. 2 BGB"}} für den Nachlassverwalter.
Wird das Nachlassinsolvenzverfahren beendet und die Nachlassgläubiger befriedigt, sind folgende Aussonderungsrechte zu berücksichtigen:
Daneben werden aber auch die Massenschulden gem. [[http://www.gesetze-im-internet.de/inso/__55.html §54 InSO]], [[http://www.gesetze-im-internet.de/inso/__55.html § 55 InSO]], [[http://www.gesetze-im-internet.de/inso/__49.html § 324 InSO]] vorrangig bedient. Demgegenüber gilt für einige andere Nachlassverbindlichkeiten, dass sie erst nach der Erfüllung aller anderen Verbindlichkeiten berichtigt werden. Für gleichwertige Forderungen gilt, wenn die Masse nicht zur vollkommenen Erfüllung ausreicht, dass diese anteilmäßige zum Verhältnis des Betrags zu erfüllen sind. Soweit nach der Befriedigung der eben genannten Nachlassverbindlichkeiten noch Masse vorhanden ist, werden die Pflichtteilsrechte und Vermächtnisse bzw. Auflagen bedient.
((3)) Dürftigkeitseinrede
Als eine letzte Möglichkeit zur Haftungsbeschränkung ist die Dürftigkeitseinrede zu nennen. Hierbei wird dem Erben das Recht eingeräumt, die Leistung gegenüber dem Nachlassgläubiger gem. {{du przepis="§ 1990 BGB"}} zu verweigern. Dies darf der Erbe allerdings nur dann, wenn das Nachlassvermögen so gering ist, dass eine Nachlassverwaltung bzw. ein Nachlassinsolvenzverfahren aufgrund der mangelnden Verfahrenskostendeckung keinen Sinn macht und der Nachlass nicht ausreicht.
Für den Fall, dass infolge der Berichtigung der Nachlassverbindlichkeiten ein Rest bestehen bleibt, so bekommt diesen nach {{du przepis="§ 1986 Abs. 1 BGB"}} der Erbe. Stellt der Nachlassverwalter jedoch eine Überschuldung gem. {{du przepis="§ 1985 Abs. 2 S. 2 BGB"}}, {{du przepis="§ 1980 Abs. 1 S. 1 BGB"}} fest, so ist dieser verpflichtet ein Nachlassinsolvenzverfahren einzuleiten.
Schließlich ist noch darauf hinzuweisen, dass wenn sich Nachlassgläubiger nach der Aufhebung der Nachlassverwaltung melden, die Regelung des {{du przepis="§ 1990 BGB"}} analog zur Anwendung kommt.
Eine weitere Möglichkeit zur Beschränkung der Haftung ist das Nachlassinsolvenzverfahren. Dieses dient bei **Überschuldung** oder **Zahlungsunfähigkeit** des Nachlasses zu einer gleichermaßen, anteiligen Befriedigung der Nachlassgläubiger. Vordergründig dient diese Möglichkeit den Interessen der Gläubiger, jedoch dient es aufgrund der Haftungsbeschränkung ebenso den Interessen der Erben. Die verfahrensrechtlichen Vorschriften sind in der Insolvenzordnung zu finden. Das Nachlassinsolvenzverfahren wird gem. [[http://www.gesetze-im-internet.de/inso/__320.html § 320 S. 1 InSO]] dann auf Antrag eines Erben eröffnet, wenn der Nachlass überschuldet oder die Gläubiger aus diesem nicht befriedigt werden können. Ebenso ist ein Nachlassinsolvenzverfahren bereits dann gem.[[http://www.gesetze-im-internet.de/inso/__320.html § 320 S. 2 InSO]] zu eröffnen, wenn absehbar ist, dass eine Zahlungsunfähigkeit des Nachlasses eintreten wird. Die drohende Zahlungsunfähigkeit reicht allerdings für einen Antrag durch den Nachlassgläubiger nicht aus. Demgegenüber ist der Erbe verpflichtet bei Kenntnis der Überschuldung bzw. der Zahlungsunfähigkeit das Verfahren durch einen Antrag zu eröffnen. Unterlässt er den Eröffnungsantrag, so ist gegenüber den Nachlassgläubigern gem. § 1980 Abs. 1 S. 1 und 2 BGB schadensersatzpflichtig. Entsprechendes gilt gem. {{du przepis="§ 1985 Abs. 2 S. 2 BGB"}} für den Nachlassverwalter.
Wird das Nachlassinsolvenzverfahren beendet und die Nachlassgläubiger befriedigt, sind folgende Aussonderungsrechte zu berücksichtigen:
Daneben werden aber auch die Massenschulden gem. [[http://www.gesetze-im-internet.de/inso/__55.html §54 InSO]], [[http://www.gesetze-im-internet.de/inso/__55.html § 55 InSO]], [[http://www.gesetze-im-internet.de/inso/__49.html § 324 InSO]] vorrangig bedient. Demgegenüber gilt für einige andere Nachlassverbindlichkeiten, dass sie erst nach der Erfüllung aller anderen Verbindlichkeiten berichtigt werden. Für gleichwertige Forderungen gilt, wenn die Masse nicht zur vollkommenen Erfüllung ausreicht, dass diese anteilmäßige zum Verhältnis des Betrags zu erfüllen sind. Soweit nach der Befriedigung der eben genannten Nachlassverbindlichkeiten noch Masse vorhanden ist, werden die Pflichtteilsrechte und Vermächtnisse bzw. Auflagen bedient.
((3)) Dürftigkeitseinrede
Als eine letzte Möglichkeit zur Haftungsbeschränkung ist die Dürftigkeitseinrede zu nennen. Hierbei wird dem Erben das Recht eingeräumt, die Leistung gegenüber dem Nachlassgläubiger gem. {{du przepis="§ 1990 BGB"}} zu verweigern. Dies darf der Erbe allerdings nur dann, wenn das Nachlassvermögen so gering ist, dass eine Nachlassverwaltung bzw. ein Nachlassinsolvenzverfahren aufgrund der mangelnden Verfahrenskostendeckung keinen Sinn macht und der Nachlass nicht ausreicht.
Deletions:
Für den Fall, dass infolge der Berichtigung der Nachlassverbindlichkeiten ein Rest bestehen bleibt, so bekommt diesen nach {{du przepis="§ 1986 Abs. 1 BGB"}} der Erbe. Stellt der Nachlassverwalter jedoch eine Überschuldung gem. {{du przepis="§ 1985 Abs. 2 S. 2 BGB"}}, {{du przepis="§ 1980 Abs. 1 S. 1 BGB"}} fest, so ist dieser verpflichtet ein Nachlassinsolvenzverfahren einzuleiten.
Schließlich ist noch darauf hinzuweisen das, wenn sich Nachlassgläubiger nach der Aufhebung der Nachlassverwaltung melden, die Regelung des {{du przepis="§ 1990 BGB"}} analog zur Anwendung kommt.
Eine weitere Möglichkeit zur Beschränkung der Haftung ist das Nachlassinsolvenzverfahren. Diese dient bei **Überschuldung** oder einer **Zahlungsunfähigkeit** des Nachlasses zu einer gleichermaßen, anteiligen Befriedigung der Nachlassgläubiger. Vordergründig dient diese Möglichkeit den Interessen der Gläubiger, jedoch dient dies aufgrund der Haftungsbeschränkung ebenso den Interessen der Erben. Die verfahrensrechtlichen Vorschriften sind in der Insolvenzordnung zu finden. Das Nachlassinsolvenzverfahren wird gem. [[http://www.gesetze-im-internet.de/inso/__320.html § 320 S. 1 InSO]] dann auf Antrag eines Erben eröffnet, wenn der Nachlass überschuldet oder aus diesem können die Gläubiger nicht befriedigt werden. Ebenso ist ein Nachlassinsolvenzverfahren bereits schon dann gem.[[http://www.gesetze-im-internet.de/inso/__320.html § 320 S. 2 InSO]] zu eröffnen, wenn es absehbar ist, das eine Zahlungsunfähigkeit des Nachlasses eintreten wird. Die drohende Zahlungsunfähigkeit reicht allerdings für einen Antrag durch den Nachlassgläubiger nicht aus. Demgegenüber ist der Erbe verpflichtet bei Kenntnis der Überschuldung bzw. der Zahlungsunfähigkeit das Verfahren durch einen Antrag zu Zahlungsunfähigkeit. Unterlässt dieser den Eröffnungsantrag, so ist dieser ggf. Eröffnungsantrag den Nachlassgläubigern gem. § 1980 Abs. 1 S. 1 und 2 BGB schadensersatzpflichtig. Entsprechendes gilt gem. {{du przepis="§ 1985 Abs. 2 S. 2 BGB"}} für den Nachlassverwalter.
Wird das Nachlassinsolvenzverfahren beendet und die Nachlassgläubiger befriedigt, dann sind folgende Aussonderungsrechte zu berücksichtigen:
Daneben werden aber auch die Massenschulden gem. [[http://www.gesetze-im-internet.de/inso/__55.html §54 InSO]], [[http://www.gesetze-im-internet.de/inso/__55.html § 55 InSO]], [[http://www.gesetze-im-internet.de/inso/__49.html § 324 InSO]] vorrangig bedient. Demgegenüber gilt für einige andere Nachlassverbindlichkeiten, dass sie erst nach der Erfüllung aller anderen Verbindlichkeiten berichtigt werden. Für gleichwertige Forderungen gilt, wenn die Masse nicht zur vollkommenen Erfüllung ausreicht, dass diese anteilmäßige zum Verhältnis des Betrags zu erfüllen sind. Soweit nach der Befriedigung der eben genannten Nachlassverbindlichkeiten noch Masse vorhanden ist, werden die Pflichtsrechte und Vermächtnisse bzw. Auflagen bedient.
(3)) Dürftigkeitseinrede
Als eine letzte Möglichkeit zur Haftungsbeschränkung ist die Dürftigkeitseinrede zu nennen. Hierbei wird dem Erben das Recht eingeräumt die Leistung gegenüber dem Nachlassgläubiger gem. {{du przepis="§ 1990 BGB"}} zu verweigern. Dies darf der Erbe allerdings nur dann, wenn das Nachlassvermögen so gering ist, das eine Nachlassverwaltung bzw. ein Nachlassinsolvenzverfahren, aufgrund der mangelnden Verfahrenskostendeckung, keinen Sinn macht und der Nachlass nicht ausreicht.
Additions:
Mit dem Erbfall gehen die Schulden auf den Erben über. In diesem Zusammenhang regelt {{du przepis="§ 1967 Abs. 1 BGB"}}, dass der Erbe für die Nachlassverbindlichkeiten haftet. Hierbei darf die Haftung des Erben nicht so zu verstehen sein, dass dieser lediglich den Zugriff auf das Vermögen zu dulden hat, sondern dieser tritt entsprechend der **Universalsukzession **in die gesamte Schuldnerstellung des Erblasser ein (**vererbbare Verbindlichkeit**). Hiervon sind jedoch solche Verbindlichkeiten nicht erfasst, welche mit dem Tod des Erblassers enden. Zu diesen **nicht-vererbbaren Verbindlichkeiten** zählen:
Ferner erstreckt sich wie oben angesprochen, die Haftung auf den Nachlass, aber auch auf das Privatvermögen des Erben. Hierdurch wird den Nachlassgläubigern ein Wahlrecht zugebilligt. Das bedeutet, der Nachlassgläubiger kann sich entweder aus dem Privatvermögen oder dem Nachlass befriedigen lassen. Man spricht hierbei von einer unbeschränkten Haftung der Erben. Um diese Haftung zu begrenzen, kann der Erbe eine Nachlassverwaltung oder ein Nachlassinsolvenzverfahren gem. {{du przepis="§ 1975 BGB"}} anordnen. Einerseits soll durch diese Maßnahmen dem Interesse des Erben Rechnung getragen werden. Dieses bestehen darin, dass der Erbe nicht verpflichtet werden soll einen rein überschuldeten Nachlass durch sein Privatvermögen zu unterstützen. Andererseits soll sichergestellt werden, dass der Nachlasswert den Nachlassgläubigern zunächst als Haftungsobjekt zur Verfügung steht und dieser ihnen nicht aufgrund von Gläubigern des Erben entzogen wird.
Grundsätzlich werden die Nachlassverbindlichkeiten durch das besondere **Aufgebotsverfahren** festgestellt. Hierbei handelt es sich um ein Verfahren, welches gem. §{{du przepis="§ 1970 ff. BGB"}} anordnet, dass jeder Nachlassgläubiger seine Forderung anzumelden hat. Zum genauen verfahrensrechtlichen Ablauf dieses Verfahrens sind in der ZPO die entsprechende Vorschriften zu finden. Die Aufforderung zur Geltendmachung der Forderung durch die Nachlassgläubiger erfolgt erst dann, wenn der Erbe einen hierfür entsprechenden Antrag bei Gericht gestellt hat. Dieses Anmeldung muss innerhalb einer bestimmten Frist erfolgen. Ist das Aufgebot erfolgt und bekannt gegeben, so ergeht ein **Ausschlussurteil**. Dieses erfasst all diejenigen Gläubiger, welche nicht innerhalb der vorgesehenen Frist ihre Forderung angemeldet haben. Jedoch bedeutet dies keinen absoluten Ausschluss, sondern es besteht für den Erben die Möglichkeit, die Befriedigung dieser Gläubiger zu verweigern soweit der Nachlass zur Befriedigung dieser nicht mehr ausreichen würde.
((2)) Mögliche Haftungsbeschränkungen
Als eine Variante ist die Nachlassverwaltung zu nennen. Diese ist für den Fall vorgesehen, dass der Nachlass nicht rein als verschuldet erscheint, aber in dem der Erbe die Arbeit der Abwicklung und die Gefahr der Inanspruchnahme seines privaten Vermögens vermeiden möchte. Daneben ist diese auch für solche Fälle gedacht, in denen ein Nachlassgläubiger die Gefährdung der Anspruchsbefriedigung verhindern möchte. Demzufolge dient diese sowohl dem Interesse des Erben wie auch dem Interesse der Nachlassgläubiger. Ebenso dient die Nachlassverwaltung dazu, sicherzustellen dass der gesamte Nachlass unbeschränkt für die Gläubigerbefriedigung zur Verfügung steht (**Sicherungsfunktion**).
Der Erbe wird für den Zeitraum der Annahme bis zur Anordnung der Nachlassverwaltung als Beauftragter gem. §{{du przepis="§ 662 ff. BGB"}} gegen den Nachlassgläubigern verpflichtet. Anders ist dies für den Zeitraum zwischen Erbfall und Annahme, hier wird der Erbe wie ein Geschäftsführer ohne Auftrag behandelt.
Ferner erstreckt sich wie oben angesprochen, die Haftung auf den Nachlass, aber auch auf das Privatvermögen des Erben. Hierdurch wird den Nachlassgläubigern ein Wahlrecht zugebilligt. Das bedeutet, der Nachlassgläubiger kann sich entweder aus dem Privatvermögen oder dem Nachlass befriedigen lassen. Man spricht hierbei von einer unbeschränkten Haftung der Erben. Um diese Haftung zu begrenzen, kann der Erbe eine Nachlassverwaltung oder ein Nachlassinsolvenzverfahren gem. {{du przepis="§ 1975 BGB"}} anordnen. Einerseits soll durch diese Maßnahmen dem Interesse des Erben Rechnung getragen werden. Dieses bestehen darin, dass der Erbe nicht verpflichtet werden soll einen rein überschuldeten Nachlass durch sein Privatvermögen zu unterstützen. Andererseits soll sichergestellt werden, dass der Nachlasswert den Nachlassgläubigern zunächst als Haftungsobjekt zur Verfügung steht und dieser ihnen nicht aufgrund von Gläubigern des Erben entzogen wird.
Grundsätzlich werden die Nachlassverbindlichkeiten durch das besondere **Aufgebotsverfahren** festgestellt. Hierbei handelt es sich um ein Verfahren, welches gem. §{{du przepis="§ 1970 ff. BGB"}} anordnet, dass jeder Nachlassgläubiger seine Forderung anzumelden hat. Zum genauen verfahrensrechtlichen Ablauf dieses Verfahrens sind in der ZPO die entsprechende Vorschriften zu finden. Die Aufforderung zur Geltendmachung der Forderung durch die Nachlassgläubiger erfolgt erst dann, wenn der Erbe einen hierfür entsprechenden Antrag bei Gericht gestellt hat. Dieses Anmeldung muss innerhalb einer bestimmten Frist erfolgen. Ist das Aufgebot erfolgt und bekannt gegeben, so ergeht ein **Ausschlussurteil**. Dieses erfasst all diejenigen Gläubiger, welche nicht innerhalb der vorgesehenen Frist ihre Forderung angemeldet haben. Jedoch bedeutet dies keinen absoluten Ausschluss, sondern es besteht für den Erben die Möglichkeit, die Befriedigung dieser Gläubiger zu verweigern soweit der Nachlass zur Befriedigung dieser nicht mehr ausreichen würde.
((2)) Mögliche Haftungsbeschränkungen
Als eine Variante ist die Nachlassverwaltung zu nennen. Diese ist für den Fall vorgesehen, dass der Nachlass nicht rein als verschuldet erscheint, aber in dem der Erbe die Arbeit der Abwicklung und die Gefahr der Inanspruchnahme seines privaten Vermögens vermeiden möchte. Daneben ist diese auch für solche Fälle gedacht, in denen ein Nachlassgläubiger die Gefährdung der Anspruchsbefriedigung verhindern möchte. Demzufolge dient diese sowohl dem Interesse des Erben wie auch dem Interesse der Nachlassgläubiger. Ebenso dient die Nachlassverwaltung dazu, sicherzustellen dass der gesamte Nachlass unbeschränkt für die Gläubigerbefriedigung zur Verfügung steht (**Sicherungsfunktion**).
Der Erbe wird für den Zeitraum der Annahme bis zur Anordnung der Nachlassverwaltung als Beauftragter gem. §{{du przepis="§ 662 ff. BGB"}} gegen den Nachlassgläubigern verpflichtet. Anders ist dies für den Zeitraum zwischen Erbfall und Annahme, hier wird der Erbe wie ein Geschäftsführer ohne Auftrag behandelt.
Deletions:
Ferner erstreckt sich wie oben angesprochen, die Haftung auf den Nachlass, aber auch auf das Privatvermögen des Erben. Hierdurch wird den Nachlassgläubigern ein Wahlrecht zugebilligt. Das bedeutet, der Nachlassgläubiger kann sich entweder aus dem Privatvermögen oder dem Nachlass befriedigen lassen. Man spricht hierbei von einer unbeschränkten Haftung der Erben. Um diese Haftung zu begrenzen, kann der Erbe eine Nachlassverwaltung oder ein Nachlassinsolvenzverfahren gem. {{du przepis="§ 1975 BGB"}} anordnen. Einerseits soll durch diese Maßnahmen, dem Interesse des Erben Rechnung getragen werden. Diese bestehen konkret darin, dass der Erbe nicht verpflichtet werden, soll einen rein überschuldeten Nachlass durch sein Privatvermögen zu unterstützen. Andererseits soll sichergestellt werden, dass der Nachlasswert den Nachlassgläubiger zunächst als Haftungsobjekt zur Verfügung steht und dieser ihnen nicht aufgrund von Gläubiger des Erben entzogen wird.
Grundsätzlich werden die Nachlassverbindlichkeiten durch das besondere **Aufgebotsverfahren** festgestellt. Hierbei handelt es sich um ein Verfahren, welches gem. §{{du przepis="§ 1970 ff. BGB"}} anordnet, dass jeder Nachlassgläubiger seine Forderung anzumelden hat. Zum genauen verfahrensrechtlichen Ablauf dieses Verfahrens sind in der ZPO die entsprechende Vorschriften zu finden. Die Aufforderung zur Geltendmachung der Forderung durch die Nachlassgläubiger erfolgt erst dann, wenn der Erbe einen hierfür entsprechenden Antrag bei Gericht gestellt hat. Dieses Anmeldung muss innerhalb einer bestimmten Frist erfolgen. Ist das Aufgebot erfolgt und bekannt gegeben, so ergeht ein **Ausschlussurteil**. Dieses erfasst all diejenigen Gläubiger, welche nicht innerhalb der vorgesehenen Frist ihre Forderung angemeldet haben. Jedoch bedeutet dies kein absoluter Ausschluss, sondern in diesen Fall besteht für den Erben die Möglichkeit die Befriedigung dieser Gläubiger zu verweigern, soweit der Nachlass zur Befriedigung dieser nicht mehr ausreichen würde.
((2)) mögliche Haftungsbeschränkungen
Als eine Variante ist die Nachlassverwaltung zu nennen. Diese ist für den Fall vorgesehen, dass der Nachlass nicht rein als verschuldet erscheint, aber in den der Erbe die Arbeit der Abwicklung und die Gefahr der Inanspruchnahme seines privaten Vermögens vermeiden möchte. Daneben ist diese auch für solche Fälle gedacht, in denen ein Nachlassgläubiger die Gefährdung der Anspruchsbefriedigung verhindern möchte. Demzufolge dient diese sowohl dem Interesse des Erben wie auch dem Interesse der Nachlassgläubiger. Ebenso dient die Nachlassverwaltung dazu, dass diese sicherstellt, dass der gesamte Nachlass unbeschränkt für die Gläubigerbefriedigung zur Verfügung steht (**Sicherungsfunktion**).
Der Erbe wird für den Zeitraum der Annahme bis zur Anordnung der Nachlassverwaltung als Beauftragter gem. §{{du przepis="§ 662 ff. BGB"}} gegen den Nachlassgläubigern verpflichtet. Anders ist dies für den Zeitraum zwishcen Erbfall und Annahme, hier wird der Erbe wie ein Geschäftsführer ohne Auftrag behandelt.
Additions:
Wie bereits oben erwähnt, gehen die sich aus dem Nachlass ergebenden Rechte mit dem Erbfall auf den eigentlichen Erben über. Demzufolge ist dieser in der Lage, die aus den verschiedenen Einzelrechten resultierenden Ansprüche gegenüber den vermeintlichen Erben geltend zu machen. Hierzu zählen vor allem:
Der Anspruch aus {{du przepis="§ 2018 BGB"}} steht ausschließlich den Erben gegenüber dem Erbschaftsbesitzer zu. Der Begriff des Erbschaftsbesitzers ist in {{du przepis="§ 2018 BGB"}} legaldefiniert. Entsprechend dieser Regelung ist derjenige Erbschaftsbesitzer, "der auf Grund eines ihm in Wirklichkeit nicht zustehenden Erbrechts etwas aus der Erbschaft erlangt haben." Ferner spielt es für das Entstehen des Anspruchs auch keine Rolle, ob der Erbschaftsbesitzer bezüglich seines ihm in Wirklichkeit nicht zustehenden Erbrechts gut- oder bösgläubig war.
Grundsätzlich ist alles herauszugeben, was der Erbschaftsbesitzer durch den Nachlass erhalten hat. Dies erstreckt sich gem. {{du przepis="§ 2019 Abs. 1 BGB"}} auch auf solche Vermögensposten, die der Erbschaftsbesitzer durch Rechtsgeschäft erhalten hat, wenn dieser zur Abwicklung dieser Geschäfte einen Teil der Erbschaft verwendet hat. Hierbei handelt es sich um eine sog. **dingliche Surrogation** für den Erben. Diese drückt sich dadurch aus, dass wenn der Erbschaftsbesitzer ein Fahrrad durch Bezahlung mit Geld aus dem Nachlass erwirbt, so geht das Eigentum direkt auf den richtigen Erben über. Daneben kann der Herausgabeanspruch aber auch auf die gezogenen Nutzungen gem. {{du przepis="§ 2020 BGB"}} gerichtet sein.
Ist die Herausgabe des Erlangten nicht mehr möglich, so haftet der Erbschaftsbesitzer gem. {{du przepis="§ 2021 BGB"}} entsprechend den Regelungen über die ungerechtfertigte Bereicherung. Dies kann im Einzelnen bedeuten, dass der Erbe einen Wertersatz gem. {{du przepis="§ 812 Abs. 2 BGB"}} verlangen kann. Hierbei ist allerdings die Regelung des {{du przepis="§ 818 Abs. 3 BGB"}} zu beachten. Nach dieser muss der Erbschaftsbesitzer nur soweit leisten, wie dieser nicht entreichert ist. Hiervon sind solche Fälle zu unterscheiden, in denen die Haftung des Erbschaftsbesitzer verschärft ist. Dies ist vor allem bei:
Im Gegenzug zum Herausgabeanspruch des Erben, wird dem Erbschaftsbesitzer das Recht eingeräumt, die von ihm gemachten Verwendungen gem. {{du przepis="§ 2022 BGB"}} vom Erben heraus zu verlangen.
Kommt es dazu, dass der Erbschaftsanspruch eingeklagt werden muss, so ist ein Verzeichnis über die einzelne Nachlassgegenstände bereitzustellen. Dies kann jedoch dann entfallen, wenn die Geltendmachung des Anspruchs durch eine Stufenklage erfolgt. Hier muss durch das Gericht auf der ersten Stufe entscheiden werden, dass ein Nachlassverzeichnis vorzulegen ist. vgl. {{du przepis="§ 260 ZPO"}}. Erst wenn diese Stufe überwunden ist, kann ein abschließendes Urteil hinsichtlich des Erbschaftsanspruch ergehen.
Der Anspruch aus {{du przepis="§ 2018 BGB"}} steht ausschließlich den Erben gegenüber dem Erbschaftsbesitzer zu. Der Begriff des Erbschaftsbesitzers ist in {{du przepis="§ 2018 BGB"}} legaldefiniert. Entsprechend dieser Regelung ist derjenige Erbschaftsbesitzer, "der auf Grund eines ihm in Wirklichkeit nicht zustehenden Erbrechts etwas aus der Erbschaft erlangt haben." Ferner spielt es für das Entstehen des Anspruchs auch keine Rolle, ob der Erbschaftsbesitzer bezüglich seines ihm in Wirklichkeit nicht zustehenden Erbrechts gut- oder bösgläubig war.
Grundsätzlich ist alles herauszugeben, was der Erbschaftsbesitzer durch den Nachlass erhalten hat. Dies erstreckt sich gem. {{du przepis="§ 2019 Abs. 1 BGB"}} auch auf solche Vermögensposten, die der Erbschaftsbesitzer durch Rechtsgeschäft erhalten hat, wenn dieser zur Abwicklung dieser Geschäfte einen Teil der Erbschaft verwendet hat. Hierbei handelt es sich um eine sog. **dingliche Surrogation** für den Erben. Diese drückt sich dadurch aus, dass wenn der Erbschaftsbesitzer ein Fahrrad durch Bezahlung mit Geld aus dem Nachlass erwirbt, so geht das Eigentum direkt auf den richtigen Erben über. Daneben kann der Herausgabeanspruch aber auch auf die gezogenen Nutzungen gem. {{du przepis="§ 2020 BGB"}} gerichtet sein.
Ist die Herausgabe des Erlangten nicht mehr möglich, so haftet der Erbschaftsbesitzer gem. {{du przepis="§ 2021 BGB"}} entsprechend den Regelungen über die ungerechtfertigte Bereicherung. Dies kann im Einzelnen bedeuten, dass der Erbe einen Wertersatz gem. {{du przepis="§ 812 Abs. 2 BGB"}} verlangen kann. Hierbei ist allerdings die Regelung des {{du przepis="§ 818 Abs. 3 BGB"}} zu beachten. Nach dieser muss der Erbschaftsbesitzer nur soweit leisten, wie dieser nicht entreichert ist. Hiervon sind solche Fälle zu unterscheiden, in denen die Haftung des Erbschaftsbesitzer verschärft ist. Dies ist vor allem bei:
Im Gegenzug zum Herausgabeanspruch des Erben, wird dem Erbschaftsbesitzer das Recht eingeräumt, die von ihm gemachten Verwendungen gem. {{du przepis="§ 2022 BGB"}} vom Erben heraus zu verlangen.
Kommt es dazu, dass der Erbschaftsanspruch eingeklagt werden muss, so ist ein Verzeichnis über die einzelne Nachlassgegenstände bereitzustellen. Dies kann jedoch dann entfallen, wenn die Geltendmachung des Anspruchs durch eine Stufenklage erfolgt. Hier muss durch das Gericht auf der ersten Stufe entscheiden werden, dass ein Nachlassverzeichnis vorzulegen ist. vgl. {{du przepis="§ 260 ZPO"}}. Erst wenn diese Stufe überwunden ist, kann ein abschließendes Urteil hinsichtlich des Erbschaftsanspruch ergehen.
Deletions:
Der Anspruch aus {{du przepis="§ 2018 BGB"}} steht ausschließlich den Erben gegenüber den Erbschaftsbesitzer zu. Der Begriff des Erbschaftsbesitzers ist in {{du przepis="§ 2018 BGB"}} legaldefiniert. Entsprechend dieser Regelung ist derjenige Erbschaftsbesitzer, "der auf Grund eines ihm in Wirklichkeit nicht zustehenden Erbrechts etwas aus der Erbschaft erlangt haben." Ferner spielt es für das Entstehen des Anspruchs auch keine Rolle, ob der Erbschaftsbesitzer bezüglich seines ihm in Wirklichkeit nicht zustehenden Erbrechts gut- oder bösgläubig war.
Grundsätzlich ist alles herauszugeben, was der Erbschaftsbesitzer durch den Nachlass erhalten hat. Dies erstreckt sich gem. {{du przepis="§ 2019 Abs. 1 BGB"}} auch auf solche Vermögensposten, die der Erbschaftsbesitzer durch Rechtsgeschäft erhalten hat, wenn dieser zur Abwicklung dieser Geschäfte einen Teil der Erbschaft verwendet hat. Hierbei handelt es sich um eine sog. **dingliche Surrogation** für den Erben. Diese drückt sich dadurch aus, dass wenn der Erbschaftsbesitzer ein Fahrrad durch Bezahlung mit Geld aus dem Nachlass erwirbt, so geht das Eigentum direkt auf den richtigen Erben über. Daneben kann der Herausgabeanspruch aber auch auf die gezogenen Nutzungen gem. {{du przepis="§ 2020 BGB"}} gerichtet sein..
Ist die Herausgabe des erlangten nicht mehr möglich, sol haftet der Erbschaftsbesitzer gem. {{du przepis="§ 2021 BGB"}} entsprechend den Regelungen über die ungerechtfertigte Bereicherung. Dies kann im Einzelnen bedeuten, dass der Erbe einen Wertersatz gem. {{du przepis="§ 812 Abs. 2 BGB"}} verlangen kann. Hierbei ist allerdings die Regelung die Regelung des {{du przepis="§ 818 Abs. 3 BGB"}} zu beachten. Nach dieser muss der Erbschaftsbesitzer nur soweit leisten, wie dieser nicht entreichert ist. Hiervon sind solche Fälle zu unterscheiden, in denen die Haftung des Erbschaftsbesitzer verschärft ist. Dies ist vor allem bei:
Im Gegenzug zu dem Herausgabeanspruch des Erben, wird dem Erbschaftsbesitzer das Recht eingeräumt, die von ihm gemachten Verwendungen gem. {{du przepis="§ 2022 BGB"}} vom Erben heraus zu verlangen.
Kommt es dazu, dass der Erbschaftsanspruch eingeklagt werden muss, so ist ein Verzeichnis über die einzelne Nachlassgegenstände bereitzustellen. Dies kann jedoch dann zunächst entfallen, wenn die Geltendmachung des Anspruchs durch eine Stufenklage erfolgt. Hier muss durch das Gericht auf der ersten Stufe entscheiden werden, dass ein Nachlassverzeichnis vorzulegen ist. vgl. {{du przepis="§ 260 ZPO"}}. Erst wenn diese Stufe überwunden ist, kann ein abschließendes Urteil hinsichtlich des Erbschaftsanspruch ergehen.
Additions:
Wird das Erbe ausgeschlagen, so gilt der Anfall der Erbschaft gem. {{du przepis="§ 1953 Abs. 1 BGB"}} als nicht erfolgt. In diesen Fall ist die Erbfolge gem. {{du przepis="§ 1953 Abs. 2 BGB"}} so zu beurteilen, als wäre der berufene Erbe bereits verstorben. Mit der Folge, dass der Anfall der Erbschaft an den nunmehr berufenen Erben bereits im Zeitpunkt des Erbfalls erfolgt. Mit anderen Worten hängt der Anfall der Erbschaft nicht von der, durch den früheren berufenen Erben erfolgte Ausschlagung ab.
Neben dieser grundsätzlichen Unzulässigkeit kann es aber auch dann zur Unwirksamkeit einer Annahme- oder Ausschlagungserklärung kommen, wenn aufgrund von falschen Vorstellungen des Erben dieser eine solche Erklärung abgibt, ihm aber aufgrund des kurzen Zeitraums nicht genügend Informationen vorgelegen haben. Besteht ein Irrtum über den Berufungsgrund so wird die Erklärung gem. {{du przepis="§ 1949 BGB"}} unwirksam. Ferner kann eine solche Erklärung auch durch die Anfechtung, mit der Folge des {{du przepis="§ 142 BGB"}}, nichtig werden. Die Wirksamkeit der Anfechtung setzt demnach folgende Voraussetzung voraus:
Gem. {{du przepis="§ 1922 BGB"}} geht das Vermögen, dies umfasst alle geldwerten private Rechte des Erblassers, nach Eintritt des Erbfalls auf den oder die Erben über, **Grundsatz der Universalsukzession bzw. Gesamtrechtsnachfolge**. Aufgrund dessen die Universalsukzession die Nachlassabwicklung erleichtert und den Nachlass vorerst als wirtschaftliche Einheit und Haftungseinheit zusammenhält, dient diese den Interessen der Nachlassberechtigten und der Allgemeinheit.
Ebenso ist auch das allg. Persönlichkeitsrecht nicht vererbbar. Dies wird mittlerweile jedoch vom BGH anders gesehen, dieser hat in seiner [[http://lexetius.com/1999,496 Entscheidung vom 1. 12. 1999]] festgestellt, dass die vermögensrechtlichen Bestandteile des Persönlichkeitsrechts des Verstorbenen über den Tod hinaus bestehen bleiben und auf den Erben übergehen, aber nur soweit die idellen Interessen noch geschützt sind. Daraus folgt, dass es den Erben nun möglich ist, bei Verletzung dieses Persönlichkeitsrechts, einen Anspruch auf Unterlassung oder Schadensersatz geltend zu machen. Bei der Geltendmachung haben diese allerdings den wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Erblasser zu berücksichtigen.
Ein weiteres nicht vererbbares Recht ergibt sich im Hinblick auf den toten menschlichen Körper. Entlang der Rechtsprechung sind bis heute keine vermögenswerte Rechte am Leichnam anerkannt. Die Folgen für den Leichnam, inbs. dessen Bestattung, ergeben sich aus dem Gewohnheitsrecht. Hierbei orientiert sich das Gewohnheitsrecht bei der Art und Weise der Bestattung am Willen des Erblassers oder dessen nahen Angehörigen. Anders verhält es sich bei künstlichen Körperteilen. Bei diesen fällt das Eigentum dem Erben als Teil des Nachlasses zu. Ebenso ist auch das allg. Persönlichkeitsrecht nicht vererbbar. Dies wird mittlerweile jedoch vom BGH anders gesehen, dieser hat in seiner [[http://lexetius.com/1999,496 Entscheidung vom 1. 12. 1999]] festgestellt, dass die vermögensrechtlichen Bestandteile des Persönlichkeitsrechts des Verstorbenen über den Tod hinaus bestehen bleiben und auf den Eren übergehen, aber nur soweit die ideellen Interessen noch geschützt sind. Daraus folgt, dass es den Erben nun möglich ist, bei Verletzung dieses Persönlichkeitsrechts, einen Anspruch auf Unterlassung oder Schadensersatz geltend zu machen. Bei der Geltendmachung haben diese allerdings den wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Erblasser zu berücksichtigen.
Neben dieser grundsätzlichen Unzulässigkeit kann es aber auch dann zur Unwirksamkeit einer Annahme- oder Ausschlagungserklärung kommen, wenn aufgrund von falschen Vorstellungen des Erben dieser eine solche Erklärung abgibt, ihm aber aufgrund des kurzen Zeitraums nicht genügend Informationen vorgelegen haben. Besteht ein Irrtum über den Berufungsgrund so wird die Erklärung gem. {{du przepis="§ 1949 BGB"}} unwirksam. Ferner kann eine solche Erklärung auch durch die Anfechtung, mit der Folge des {{du przepis="§ 142 BGB"}}, nichtig werden. Die Wirksamkeit der Anfechtung setzt demnach folgende Voraussetzung voraus:
Gem. {{du przepis="§ 1922 BGB"}} geht das Vermögen, dies umfasst alle geldwerten private Rechte des Erblassers, nach Eintritt des Erbfalls auf den oder die Erben über, **Grundsatz der Universalsukzession bzw. Gesamtrechtsnachfolge**. Aufgrund dessen die Universalsukzession die Nachlassabwicklung erleichtert und den Nachlass vorerst als wirtschaftliche Einheit und Haftungseinheit zusammenhält, dient diese den Interessen der Nachlassberechtigten und der Allgemeinheit.
Ebenso ist auch das allg. Persönlichkeitsrecht nicht vererbbar. Dies wird mittlerweile jedoch vom BGH anders gesehen, dieser hat in seiner [[http://lexetius.com/1999,496 Entscheidung vom 1. 12. 1999]] festgestellt, dass die vermögensrechtlichen Bestandteile des Persönlichkeitsrechts des Verstorbenen über den Tod hinaus bestehen bleiben und auf den Erben übergehen, aber nur soweit die idellen Interessen noch geschützt sind. Daraus folgt, dass es den Erben nun möglich ist, bei Verletzung dieses Persönlichkeitsrechts, einen Anspruch auf Unterlassung oder Schadensersatz geltend zu machen. Bei der Geltendmachung haben diese allerdings den wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Erblasser zu berücksichtigen.
Ein weiteres nicht vererbbares Recht ergibt sich im Hinblick auf den toten menschlichen Körper. Entlang der Rechtsprechung sind bis heute keine vermögenswerte Rechte am Leichnam anerkannt. Die Folgen für den Leichnam, inbs. dessen Bestattung, ergeben sich aus dem Gewohnheitsrecht. Hierbei orientiert sich das Gewohnheitsrecht bei der Art und Weise der Bestattung am Willen des Erblassers oder dessen nahen Angehörigen. Anders verhält es sich bei künstlichen Körperteilen. Bei diesen fällt das Eigentum dem Erben als Teil des Nachlasses zu. Ebenso ist auch das allg. Persönlichkeitsrecht nicht vererbbar. Dies wird mittlerweile jedoch vom BGH anders gesehen, dieser hat in seiner [[http://lexetius.com/1999,496 Entscheidung vom 1. 12. 1999]] festgestellt, dass die vermögensrechtlichen Bestandteile des Persönlichkeitsrechts des Verstorbenen über den Tod hinaus bestehen bleiben und auf den Eren übergehen, aber nur soweit die ideellen Interessen noch geschützt sind. Daraus folgt, dass es den Erben nun möglich ist, bei Verletzung dieses Persönlichkeitsrechts, einen Anspruch auf Unterlassung oder Schadensersatz geltend zu machen. Bei der Geltendmachung haben diese allerdings den wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Erblasser zu berücksichtigen.
Deletions:
Neben dieser grundsätzlichen Unzulässigkeit kann es aber auch dann zur Unwirksamkeit einer Annahme- oder Ausschlagungserklärung kommen, wenn aufgrund von falschen Vorstellungen des Erben dieser eine solche Erklärung abgibt, ihm aber, aufgrund des kurzen Zeitraums, nicht genügend Informationen vorgelegen haben. Besteht ein Irrtum über den Berufungsgrund so wird die Erklärung gem. {{du przepis="§ 1949 BGB"}} unwirksam. Ferner kann eine solche Erklärung auch durch die Anfechtung, mit der Folge des {{du przepis="§ 142 BGB"}}, nichtig werden. Die Wirksamkeit der Anfechtung setzt demnach folgende Voraussetzung voraus:
Gem. {{du przepis="§ 1922 BGB"}} geht das Vermögen, dies umfasst alle geldwerten private Rechte des Erblassers, gehen nach Eintritt des Erbfalls auf den oder die Erben über, **Grundsatz der Universalsukzession bzw. Gesamtrechtsnachfolge**. Aufgrund das die Universalsukzession die Nachlassabwicklung erleichtert und den Nachlass vorerst als wirtschaftliche Einheit und Haftungseinheit zusammenhält, dient diese den Interessen der Nachlassberechtigten und der Allgemeinheit.
Ebenso ist auch das allg. Persönlichkeitsrecht nicht vererbbar. Dies wird mittlerweile jedoch vom BGH anders gesehen, dieser hat in seiner [[http://lexetius.com/1999,496 Entscheidung vom 1. 12. 1999]] festgestellt, dass die vermögensrechtlichen Bestandteile des Persönlichkeitsrechts des Verstorbenen über den Tod hinaus bestehen bleiben und auf den Eren übergehen, aber nur soweit die idellen Interessen noch geschützt sind. Daraus folgt, dass es den Erben nun möglich ist, bei Verletzung dieses Persönlichkeitsrechts, einen Anspruch auf Unterlassung oder Schadensersatz geltend zu machen. Bei der Geltendmachung haben diese allerdings den wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Erblasser zu berücksichtigen.
Ein weiteres nicht vererbbares Recht ergibt sich im Hinblick auf den toten menschlichen Körper. Entlang der Rechtsprechung sind bis heute keine vermögenswerte Rechte am Leichnam anerkannt. Die folgen für den Leichnam, inbs. dessen Bestattung, ergibt sich aus dem Gewohnheitsrecht. Hierbei orientiert sich das Gewohnheitsrecht bei der Art und Weise der Bestattung an den Willen des Erblassers oder dessen nahen Angehörigen. Anders verhält es sich bei künstlichen Körperteilen,bei diesen fällt das Eigentum dem Erben als Teil des Nachlasses zu. Ebenso ist auch das allg. Persönlichkeitsrecht nicht vererbbar. Dies wird mittlerweile jedoch vom BGH anders gesehen, dieser hat in seiner [[http://lexetius.com/1999,496 Entscheidung vom 1. 12. 1999]] festgestellt, dass die vermögensrechtlichen Bestandteile des Persönlichkeitsrechts des Verstorbenen über den Tod hinaus bestehen bleiben und auf den Eren übergehen, aber nur soweit die ideellen Interessen noch geschützt sind. Daraus folgt, dass es den Erben nun möglich ist, bei Verletzung dieses Persönlichkeitsrechts, einen Anspruch auf Unterlassung oder Schadensersatz geltend zu machen. Bei der Geltendmachung haben diese allerdings den wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Erblasser zu berücksichtigen.
Additions:
Ferner kann die Ausschlagung erst nach dem Anfall der Erbschaft erfolgen. Hierfür ist die Sechs - Wochen - Frist nach § 1944 Abs. 1 und 2 BGB zu beachten. Diese Frist beginnt erst zu laufen, wenn die berufene (-n) Person (-en) Kenntnis vom Anfall der Erbschaft und den Bewegungsgrund erlangt hat. Der Sinn dieser relativen kurzen Frist besteht darin, dass schnell Klarheit über die Erbenstellung geschafft werden soll. Zusätzlich muss die Ausschlagung gegenüber dem Nachlassgericht erklärt werden. Hierbei handelt es sich um eine **amtsempfangsbedürftige Willenserklärung**, die zur Niederschrift oder in öffentlich, beglaubigter Form gem. {{du przepis="§ 1945 BGB"}} gegenüber dem Nachlassgericht abzugeben ist.
Deletions:
Additions:
Sind diese Voraussetzungen erfüllt, dann geht das Erbe auf den berufenen Erben automatisch gem. {{du przepis="§ 1942 BGB"}} über. Hierbei ist es unerheblich, ob der berufene Erbe Kenntnis von der Erbschaft hatte oder dieser eine bestimmte Handlung vorgenommen hat. Das bedeutet, dass die Rechte des Erblassers sofort auf den Erben übergehen, ohne dass hier ein Schwebezustand, während dessen die Rechte subjektivlos wären, entstehen würde. **Grundsatz des Vonselbsterwerb.** Allerdings kann der Anfall der Erbschaft durch folgende Möglichkeiten beseitigt werden:
Im folgenden soll nun die Möglichkeit der Annahme oder Ausschlagung und die Möglichkeit der Erbunwürdigkeitserklärung näher beleuchtet werden. Zur Anfechtung von letztwilligen Verfügungen wurden bereits weiterführende Aussagen in dem [[ErbAnfechtung hierzu erstellen Beitrag]] getroffen.
Im folgenden soll nun die Möglichkeit der Annahme oder Ausschlagung und die Möglichkeit der Erbunwürdigkeitserklärung näher beleuchtet werden. Zur Anfechtung von letztwilligen Verfügungen wurden bereits weiterführende Aussagen in dem [[ErbAnfechtung hierzu erstellen Beitrag]] getroffen.
Deletions:
Im folgenden soll nun die Möglichkeit der Annahme oder Ausschlagung und die Möglichkeit der Erbunwürdigkeitserklärung näher beleuchtet werdn. Zur Anfechtung von letztwilligen Verfügungen wurden bereits weiterführende Aussagen in dem [[ErbAnfechtung hierzu erstellen Beitrag]] getroffen.
Additions:
- persönliche Dienstbarkeit, {{du przepis="§ 1090 Abs. 2 BGB"}}; {{du przepis="§ 1061 S. 1 BGB"}}
Deletions:
Additions:
- Anfechtungsgrund nach §{{du przepis="§ 119 ff. BGB"}}
Wird entsprechend der Regelung des {{du przepis="§ 1957 Abs. 1 BGB"}} die Ausschlagungserklärung wirksam angefochten, so gilt dies als Annahme und gleiches gilt für den umgekehrten Fall. Hierdurch wird die besondere Stellung der Anfechtung im Erbrecht deutlich. Die Anfechtung soll eben gerade nicht dazu beitragen eine neues Wahlrecht zu gestalten, sondern hierdurch sollen eindeutige und klare Verhältnisse geschaffen werden.
Grundsätzlich bestimmt sich wer Erbe wird nach der gesetzlichen Erbfolge oder den getroffene Verfügungen von todes Wegen. Das Verhalten der jeweiligen bedachten Person ist hierfür unerheblich. Allerdings kann es aufgrund von einigen Verhaltensweisen dieser Person gegenüber dem Erblasser zur Erbunwürdigkeit kommen. Von solchen Verhaltensweisen ist dann auszugehen, wenn der Erbe, den Erblasser:
- vorsätzliche und widerrechtliche tötet oder zu töten versucht hat, {{du przepis="§ 2239 Abs. 1 Nr. 1 BGB"}}
- Hinderung bei der Errichtung des Testaments, {{du przepis="§ 2239 Abs. 1 Nr. 2 BGB"}}
- Bewirkung einer letztwilligen Verfügung durch arglistige Täuschung oder Drohung, {{du przepis="§ 2239 Abs. 1 Nr. 3 BGB"}}
- Verfälschung oder Vernichtung einer letztwilligen Verfügung mit strafrechtlichen Charakter {{du przepis="§ 2239 Abs. 1 Nr. 4 BGB"}}
- persönliche Dienstbarkeit, {{du przepis="§ 1090 Abs. 2 BGB"}}; {{du przepis=" § 1061 S.1 BGB"}}
- Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung gem. {{du przepis="§ 812 ff. BGB"}}
Grundsätzlich werden die Nachlassverbindlichkeiten durch das besondere **Aufgebotsverfahren** festgestellt. Hierbei handelt es sich um ein Verfahren, welches gem. §{{du przepis="§ 1970 ff. BGB"}} anordnet, dass jeder Nachlassgläubiger seine Forderung anzumelden hat. Zum genauen verfahrensrechtlichen Ablauf dieses Verfahrens sind in der ZPO die entsprechende Vorschriften zu finden. Die Aufforderung zur Geltendmachung der Forderung durch die Nachlassgläubiger erfolgt erst dann, wenn der Erbe einen hierfür entsprechenden Antrag bei Gericht gestellt hat. Dieses Anmeldung muss innerhalb einer bestimmten Frist erfolgen. Ist das Aufgebot erfolgt und bekannt gegeben, so ergeht ein **Ausschlussurteil**. Dieses erfasst all diejenigen Gläubiger, welche nicht innerhalb der vorgesehenen Frist ihre Forderung angemeldet haben. Jedoch bedeutet dies kein absoluter Ausschluss, sondern in diesen Fall besteht für den Erben die Möglichkeit die Befriedigung dieser Gläubiger zu verweigern, soweit der Nachlass zur Befriedigung dieser nicht mehr ausreichen würde.
Der Erbe wird für den Zeitraum der Annahme bis zur Anordnung der Nachlassverwaltung als Beauftragter gem. §{{du przepis="§ 662 ff. BGB"}} gegen den Nachlassgläubigern verpflichtet. Anders ist dies für den Zeitraum zwishcen Erbfall und Annahme, hier wird der Erbe wie ein Geschäftsführer ohne Auftrag behandelt.
Als Folge dieser Anordnung verliert der Erbe gem. §{{du przepis="§ 1984 f BGB"}} die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über die Nachlassgegenstände sowie die Prozessführungsrechte. Diese gehen bezüglich des Nachlasses auf den Nachlassverwalter über. Zu den Aufgaben des Nachlassverwalters zählt gem. {{du przepis="§ 985 Abs. 2 S. 2 BGB"}}, {{du przepis="§ 1979 BGB"}} die Berichtigung der Nachlassverbindlichkeiten aus dem Nachlass. Dies hat allerdings nur dann zu erfolgen, wenn der Nachlass für die Berichtigung aller Nachlassverbindlichkeiten genügt.
Wird entsprechend der Regelung des {{du przepis="§ 1957 Abs. 1 BGB"}} die Ausschlagungserklärung wirksam angefochten, so gilt dies als Annahme und gleiches gilt für den umgekehrten Fall. Hierdurch wird die besondere Stellung der Anfechtung im Erbrecht deutlich. Die Anfechtung soll eben gerade nicht dazu beitragen eine neues Wahlrecht zu gestalten, sondern hierdurch sollen eindeutige und klare Verhältnisse geschaffen werden.
Grundsätzlich bestimmt sich wer Erbe wird nach der gesetzlichen Erbfolge oder den getroffene Verfügungen von todes Wegen. Das Verhalten der jeweiligen bedachten Person ist hierfür unerheblich. Allerdings kann es aufgrund von einigen Verhaltensweisen dieser Person gegenüber dem Erblasser zur Erbunwürdigkeit kommen. Von solchen Verhaltensweisen ist dann auszugehen, wenn der Erbe, den Erblasser:
- vorsätzliche und widerrechtliche tötet oder zu töten versucht hat, {{du przepis="§ 2239 Abs. 1 Nr. 1 BGB"}}
- Hinderung bei der Errichtung des Testaments, {{du przepis="§ 2239 Abs. 1 Nr. 2 BGB"}}
- Bewirkung einer letztwilligen Verfügung durch arglistige Täuschung oder Drohung, {{du przepis="§ 2239 Abs. 1 Nr. 3 BGB"}}
- Verfälschung oder Vernichtung einer letztwilligen Verfügung mit strafrechtlichen Charakter {{du przepis="§ 2239 Abs. 1 Nr. 4 BGB"}}
- persönliche Dienstbarkeit, {{du przepis="§ 1090 Abs. 2 BGB"}}; {{du przepis=" § 1061 S.1 BGB"}}
- Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung gem. {{du przepis="§ 812 ff. BGB"}}
Grundsätzlich werden die Nachlassverbindlichkeiten durch das besondere **Aufgebotsverfahren** festgestellt. Hierbei handelt es sich um ein Verfahren, welches gem. §{{du przepis="§ 1970 ff. BGB"}} anordnet, dass jeder Nachlassgläubiger seine Forderung anzumelden hat. Zum genauen verfahrensrechtlichen Ablauf dieses Verfahrens sind in der ZPO die entsprechende Vorschriften zu finden. Die Aufforderung zur Geltendmachung der Forderung durch die Nachlassgläubiger erfolgt erst dann, wenn der Erbe einen hierfür entsprechenden Antrag bei Gericht gestellt hat. Dieses Anmeldung muss innerhalb einer bestimmten Frist erfolgen. Ist das Aufgebot erfolgt und bekannt gegeben, so ergeht ein **Ausschlussurteil**. Dieses erfasst all diejenigen Gläubiger, welche nicht innerhalb der vorgesehenen Frist ihre Forderung angemeldet haben. Jedoch bedeutet dies kein absoluter Ausschluss, sondern in diesen Fall besteht für den Erben die Möglichkeit die Befriedigung dieser Gläubiger zu verweigern, soweit der Nachlass zur Befriedigung dieser nicht mehr ausreichen würde.
Der Erbe wird für den Zeitraum der Annahme bis zur Anordnung der Nachlassverwaltung als Beauftragter gem. §{{du przepis="§ 662 ff. BGB"}} gegen den Nachlassgläubigern verpflichtet. Anders ist dies für den Zeitraum zwishcen Erbfall und Annahme, hier wird der Erbe wie ein Geschäftsführer ohne Auftrag behandelt.
Als Folge dieser Anordnung verliert der Erbe gem. §{{du przepis="§ 1984 f BGB"}} die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über die Nachlassgegenstände sowie die Prozessführungsrechte. Diese gehen bezüglich des Nachlasses auf den Nachlassverwalter über. Zu den Aufgaben des Nachlassverwalters zählt gem. {{du przepis="§ 985 Abs. 2 S. 2 BGB"}}, {{du przepis="§ 1979 BGB"}} die Berichtigung der Nachlassverbindlichkeiten aus dem Nachlass. Dies hat allerdings nur dann zu erfolgen, wenn der Nachlass für die Berichtigung aller Nachlassverbindlichkeiten genügt.
Deletions:
Wird entsprechend der Regelung des {{du przepis="§ 1957 Abs. 1 BGB"}} die Ausschlagungserklärung wirksam angefochten, so gilt dies als Annahme un d gleiches gilt für den umgekehrten Fall. Hierdurch wird die besondere Stellung der Anfechtung im Erbrecht deutlich. Die Anfechtung soll eben gerade nicht dazu beitragen eine neues Wahlrecht zu gestalten, sondern hierdurch sollen eindeutige und klare Verhältnisse geschaffen werden.
Grundsätzlich bestimmt sich wer Erbe wird nach der gesetzlichen Erbfol.ge oder den getroffene Verfügungen von todes Wegen. Das Verhalten der jeweiligen bedachten Person ist hierfür unerheblich. Allerdings kann es aufgrund von einigen Verhaltensweisen dieser Person gegenüber dem Erblasser zur Erbunwürdigkeit kommen. Von solchen Verhaltensweisen ist dann auszugehen, wenn der Erbe, den Erblasser:
- vorsätzliche und widerrechtliche tötet oder zu töten versucht hat, § 2239 Abs. 1 Nr. 1 BGB
- Hinderung bei der Errichtung des Testaments, § 2239 Abs. 1 Nr. 2 BGB
- Bewirkung einer letztwilligen Verfügung durch arglistige Täuschung oder Drohung, § 2239 Abs. 1 Nr. 3 BGB
- Verfälschung oder Vernichtung einer letztwilligen Verfügung mit strafrechtlichen Charakter § 2239 Abs. 1 Nr. 4 BGB
- persönliche Dienstbarkeit, {{du przepis="§ 1090 Abs. 2 BGB"}}; § 1061 S.1 BGB
- Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung gem. §§ 812 ff. BGB
Grundsätzlich werden die Nachlassverbindlichkeiten durch das besondere **Aufgebotsverfahren** festgestellt. Hierbei handelt es sich um ein Verfahren, welches gem. § 1970 ff. BGB anordnet, dass jeder Nachlassgläubiger seine Forderung anzumelden hat. Zum genauen verfahrensrechtlichen Ablauf dieses Verfahrens sind in der ZPO die entsprechende Vorschriften zu finden. Die Aufforderung zur Geltendmachung der Forderung durch die Nachlassgläubiger erfolgt erst dann, wenn der Erbe einen hierfür entsprechenden Antrag bei Gericht gestellt hat. Dieses Anmeldung muss innerhalb einer bestimmten Frist erfolgen. Ist das Aufgebot erfolgt und bekannt gegeben, so ergeht ein **Ausschlussurteil**. Dieses erfasst all diejenigen Gläubiger, welche nicht innerhalb der vorgesehenen Frist ihre Forderung angemeldet haben. Jedoch bedeutet dies kein absoluter Ausschluss, sondern in diesen Fall besteht für den Erben die Möglichkeit die Befriedigung dieser Gläubiger zu verweigern, soweit der Nachlass zur Befriedigung dieser nicht mehr ausreichen würde.
Der Erbe wird für den Zeitraum der Annahme bis zur Anordnung der Nachlassverwaltung als Beauftragter gem. §§ 662 ff. BGB gegen den Nachlassgläubigern verpflichtet. Anders ist dies für den Zeitraum zwishcen Erbfall und Annnahme, hier wird der Erbe wie ein Geschäftsführer ohne Auftrag behandelt.
Als Folge dieser Anordnung verliert der Erbe gem. §§ 1984 f. BGB die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über die Nachlassgegenstände sowie die Prozessführungsrechte. Diese gehen bezüglich des Nachlasses auf den Nachlassverwalter über. Zu den Aufgaben des Nachlassverwalters zählt gem. {{du przepis="§ 985 Abs. 2 S. 2 BGB"}}, {{du przepis="§ 1979 BGB"}} die Berichtigung der Nachlassverbindlichkeiten aus dem Nachlass. Dies hat allerdings nur dann zu erfolgen, wenn der Nachlass für die Berichtigung aller Nachlassverbindlichkeiten genügt.
Additions:
Eine weitere Möglichkeit zur Beschränkung der Haftung ist das Nachlassinsolvenzverfahren. Diese dient bei **Überschuldung** oder einer **Zahlungsunfähigkeit** des Nachlasses zu einer gleichermaßen, anteiligen Befriedigung der Nachlassgläubiger. Vordergründig dient diese Möglichkeit den Interessen der Gläubiger, jedoch dient dies aufgrund der Haftungsbeschränkung ebenso den Interessen der Erben. Die verfahrensrechtlichen Vorschriften sind in der Insolvenzordnung zu finden. Das Nachlassinsolvenzverfahren wird gem. [[http://www.gesetze-im-internet.de/inso/__320.html § 320 S. 1 InSO]] dann auf Antrag eines Erben eröffnet, wenn der Nachlass überschuldet oder aus diesem können die Gläubiger nicht befriedigt werden. Ebenso ist ein Nachlassinsolvenzverfahren bereits schon dann gem.[[http://www.gesetze-im-internet.de/inso/__320.html § 320 S. 2 InSO]] zu eröffnen, wenn es absehbar ist, das eine Zahlungsunfähigkeit des Nachlasses eintreten wird. Die drohende Zahlungsunfähigkeit reicht allerdings für einen Antrag durch den Nachlassgläubiger nicht aus. Demgegenüber ist der Erbe verpflichtet bei Kenntnis der Überschuldung bzw. der Zahlungsunfähigkeit das Verfahren durch einen Antrag zu Zahlungsunfähigkeit. Unterlässt dieser den Eröffnungsantrag, so ist dieser ggf. Eröffnungsantrag den Nachlassgläubigern gem. § 1980 Abs. 1 S. 1 und 2 BGB schadensersatzpflichtig. Entsprechendes gilt gem. {{du przepis="§ 1985 Abs. 2 S. 2 BGB"}} für den Nachlassverwalter.
Wird das Nachlassinsolvenzverfahren beendet und die Nachlassgläubiger befriedigt, dann sind folgende Aussonderungsrechte zu berücksichtigen:
- [[http://www.gesetze-im-internet.de/inso/__47.html §§ 47 f. InSO]] Eigentümer einer sich im Nachlass befindlichen Sache
- [[http://www.gesetze-im-internet.de/inso/__49.html §§ 49 ff. InSO]] (zum Beispiel Pfandrechtsgläubiger)
Daneben werden aber auch die Massenschulden gem. [[http://www.gesetze-im-internet.de/inso/__55.html §54 InSO]], [[http://www.gesetze-im-internet.de/inso/__55.html § 55 InSO]], [[http://www.gesetze-im-internet.de/inso/__49.html § 324 InSO]] vorrangig bedient. Demgegenüber gilt für einige andere Nachlassverbindlichkeiten, dass sie erst nach der Erfüllung aller anderen Verbindlichkeiten berichtigt werden. Für gleichwertige Forderungen gilt, wenn die Masse nicht zur vollkommenen Erfüllung ausreicht, dass diese anteilmäßige zum Verhältnis des Betrags zu erfüllen sind. Soweit nach der Befriedigung der eben genannten Nachlassverbindlichkeiten noch Masse vorhanden ist, werden die Pflichtsrechte und Vermächtnisse bzw. Auflagen bedient.
(3)) Dürftigkeitseinrede
Wird das Nachlassinsolvenzverfahren beendet und die Nachlassgläubiger befriedigt, dann sind folgende Aussonderungsrechte zu berücksichtigen:
- [[http://www.gesetze-im-internet.de/inso/__47.html §§ 47 f. InSO]] Eigentümer einer sich im Nachlass befindlichen Sache
- [[http://www.gesetze-im-internet.de/inso/__49.html §§ 49 ff. InSO]] (zum Beispiel Pfandrechtsgläubiger)
Daneben werden aber auch die Massenschulden gem. [[http://www.gesetze-im-internet.de/inso/__55.html §54 InSO]], [[http://www.gesetze-im-internet.de/inso/__55.html § 55 InSO]], [[http://www.gesetze-im-internet.de/inso/__49.html § 324 InSO]] vorrangig bedient. Demgegenüber gilt für einige andere Nachlassverbindlichkeiten, dass sie erst nach der Erfüllung aller anderen Verbindlichkeiten berichtigt werden. Für gleichwertige Forderungen gilt, wenn die Masse nicht zur vollkommenen Erfüllung ausreicht, dass diese anteilmäßige zum Verhältnis des Betrags zu erfüllen sind. Soweit nach der Befriedigung der eben genannten Nachlassverbindlichkeiten noch Masse vorhanden ist, werden die Pflichtsrechte und Vermächtnisse bzw. Auflagen bedient.
(3)) Dürftigkeitseinrede
Deletions:
((3)) Dürftigkeitseinrede
Deletions:
Additions:
Der Erbe wird für den Zeitraum der Annahme bis zur Anordnung der Nachlassverwaltung als Beauftragter gem. §§ 662 ff. BGB gegen den Nachlassgläubigern verpflichtet. Anders ist dies für den Zeitraum zwishcen Erbfall und Annnahme, hier wird der Erbe wie ein Geschäftsführer ohne Auftrag behandelt.
Eine Nachlassverwaltung kann auch durch den Nachlassgläubiger gem. {{du przepis="§ 1981 Abs. 2 BGB"}} beantragt werden. Allerdings ist dies nur dann möglich, wenn seine Befriedigung aus dem Nachlass aufgrund des Verhaltens des Erben oder des Nachlassbestandes nicht gewährleistet ist.
Ferner bringt es die Anordnung mit sich, dass der Nachlass vom Eigenvermögen des Erben getrennt wird. Von der Trennung sind jedoch solche Rechtsverhältnisse ausgeschlossen, welche sich aus den Rechten und Pflichten der Person des Erben, ergeben. Diese leben gem. {{du przepis="§ 1976 BGB"}} wieder auf. Gem. {{du przepis="§ 1977 BGB"}} sind Aufrechnungen durch einen Nachlassgläubiger gegen eine Eigenforderung des Erben nichtig. Gleiches gilt gem. {{du przepis="§ 1977 Abs. 2 BGB"}} auch für die Gläubiger, die eine ihnen zustehende Forderung gegen den Erben aufgerechnet haben.
Als Folge dieser Anordnung verliert der Erbe gem. §§ 1984 f. BGB die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über die Nachlassgegenstände sowie die Prozessführungsrechte. Diese gehen bezüglich des Nachlasses auf den Nachlassverwalter über. Zu den Aufgaben des Nachlassverwalters zählt gem. {{du przepis="§ 985 Abs. 2 S. 2 BGB"}}, {{du przepis="§ 1979 BGB"}} die Berichtigung der Nachlassverbindlichkeiten aus dem Nachlass. Dies hat allerdings nur dann zu erfolgen, wenn der Nachlass für die Berichtigung aller Nachlassverbindlichkeiten genügt.
Für den Fall, dass infolge der Berichtigung der Nachlassverbindlichkeiten ein Rest bestehen bleibt, so bekommt diesen nach {{du przepis="§ 1986 Abs. 1 BGB"}} der Erbe. Stellt der Nachlassverwalter jedoch eine Überschuldung gem. {{du przepis="§ 1985 Abs. 2 S. 2 BGB"}}, {{du przepis="§ 1980 Abs. 1 S. 1 BGB"}} fest, so ist dieser verpflichtet ein Nachlassinsolvenzverfahren einzuleiten.
Die Nachlassverwaltung kann dadurch beendet werden, dass ein **Nachlassinsolvenzverfahren eingeleitet** wird oder diese durch das **Nachlassgericht aufgehoben** wird. Die Aufhebung kann gem. {{du przepis="§ 1988 Abs. 2 BGB"}} unterschiedliche Ursachen haben:
- Erfüllung der Nachlassverbindlichkeiten
- Herausgabe des restlichen Nachlasses an den Erben
- keine kostendeckende Masse vorhanden
Schließlich ist noch darauf hinzuweisen das, wenn sich Nachlassgläubiger nach der Aufhebung der Nachlassverwaltung melden, die Regelung des {{du przepis="§ 1990 BGB"}} analog zur Anwendung kommt.
Eine Nachlassverwaltung kann auch durch den Nachlassgläubiger gem. {{du przepis="§ 1981 Abs. 2 BGB"}} beantragt werden. Allerdings ist dies nur dann möglich, wenn seine Befriedigung aus dem Nachlass aufgrund des Verhaltens des Erben oder des Nachlassbestandes nicht gewährleistet ist.
Ferner bringt es die Anordnung mit sich, dass der Nachlass vom Eigenvermögen des Erben getrennt wird. Von der Trennung sind jedoch solche Rechtsverhältnisse ausgeschlossen, welche sich aus den Rechten und Pflichten der Person des Erben, ergeben. Diese leben gem. {{du przepis="§ 1976 BGB"}} wieder auf. Gem. {{du przepis="§ 1977 BGB"}} sind Aufrechnungen durch einen Nachlassgläubiger gegen eine Eigenforderung des Erben nichtig. Gleiches gilt gem. {{du przepis="§ 1977 Abs. 2 BGB"}} auch für die Gläubiger, die eine ihnen zustehende Forderung gegen den Erben aufgerechnet haben.
Als Folge dieser Anordnung verliert der Erbe gem. §§ 1984 f. BGB die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über die Nachlassgegenstände sowie die Prozessführungsrechte. Diese gehen bezüglich des Nachlasses auf den Nachlassverwalter über. Zu den Aufgaben des Nachlassverwalters zählt gem. {{du przepis="§ 985 Abs. 2 S. 2 BGB"}}, {{du przepis="§ 1979 BGB"}} die Berichtigung der Nachlassverbindlichkeiten aus dem Nachlass. Dies hat allerdings nur dann zu erfolgen, wenn der Nachlass für die Berichtigung aller Nachlassverbindlichkeiten genügt.
Für den Fall, dass infolge der Berichtigung der Nachlassverbindlichkeiten ein Rest bestehen bleibt, so bekommt diesen nach {{du przepis="§ 1986 Abs. 1 BGB"}} der Erbe. Stellt der Nachlassverwalter jedoch eine Überschuldung gem. {{du przepis="§ 1985 Abs. 2 S. 2 BGB"}}, {{du przepis="§ 1980 Abs. 1 S. 1 BGB"}} fest, so ist dieser verpflichtet ein Nachlassinsolvenzverfahren einzuleiten.
Die Nachlassverwaltung kann dadurch beendet werden, dass ein **Nachlassinsolvenzverfahren eingeleitet** wird oder diese durch das **Nachlassgericht aufgehoben** wird. Die Aufhebung kann gem. {{du przepis="§ 1988 Abs. 2 BGB"}} unterschiedliche Ursachen haben:
- Erfüllung der Nachlassverbindlichkeiten
- Herausgabe des restlichen Nachlasses an den Erben
- keine kostendeckende Masse vorhanden
Schließlich ist noch darauf hinzuweisen das, wenn sich Nachlassgläubiger nach der Aufhebung der Nachlassverwaltung melden, die Regelung des {{du przepis="§ 1990 BGB"}} analog zur Anwendung kommt.
Deletions:
Additions:
- Verfälschung oder Vernichtung einer letztwilligen Verfügung mit strafrechtlichen Charakter § 2239 Abs. 1 Nr. 4 BGB
Die Rechtsfolge tritt nicht zwangsläufig mit dem Vorliegen der eben genannten Voraussetzungen ein. Vielmehr ist erforderlich, dass die Erbunwürdigkeit durch eine Anfechtung des Erbschaftserwerb nach Anfall der Erbschaft gem. {{du przepis="§ 2340 BGB"}} geltend gemacht wird. Jeder ist gem. {{du przepis="§ 2341 BGB"}} zur Anfechtung berechtigt. Dies setzt allerdings voraus, dass derjenige der anficht durch den Wegfall des Erbunwürdigen zum Erben wird.
Gem. {{du przepis="§ 1922 BGB"}} geht das Vermögen, dies umfasst alle geldwerten private Rechte des Erblassers, gehen nach Eintritt des Erbfalls auf den oder die Erben über, **Grundsatz der Universalsukzession bzw. Gesamtrechtsnachfolge**. Aufgrund das die Universalsukzession die Nachlassabwicklung erleichtert und den Nachlass vorerst als wirtschaftliche Einheit und Haftungseinheit zusammenhält, dient diese den Interessen der Nachlassberechtigten und der Allgemeinheit.
Ein weiteres nicht vererbbares Recht ergibt sich im Hinblick auf den toten menschlichen Körper. Entlang der Rechtsprechung sind bis heute keine vermögenswerte Rechte am Leichnam anerkannt. Die folgen für den Leichnam, inbs. dessen Bestattung, ergibt sich aus dem Gewohnheitsrecht. Hierbei orientiert sich das Gewohnheitsrecht bei der Art und Weise der Bestattung an den Willen des Erblassers oder dessen nahen Angehörigen. Anders verhält es sich bei künstlichen Körperteilen,bei diesen fällt das Eigentum dem Erben als Teil des Nachlasses zu. Ebenso ist auch das allg. Persönlichkeitsrecht nicht vererbbar. Dies wird mittlerweile jedoch vom BGH anders gesehen, dieser hat in seiner [[http://lexetius.com/1999,496 Entscheidung vom 1. 12. 1999]] festgestellt, dass die vermögensrechtlichen Bestandteile des Persönlichkeitsrechts des Verstorbenen über den Tod hinaus bestehen bleiben und auf den Eren übergehen, aber nur soweit die ideellen Interessen noch geschützt sind. Daraus folgt, dass es den Erben nun möglich ist, bei Verletzung dieses Persönlichkeitsrechts, einen Anspruch auf Unterlassung oder Schadensersatz geltend zu machen. Bei der Geltendmachung haben diese allerdings den wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Erblasser zu berücksichtigen.
Zwar kann es vorkommen, dass Vertreter oder nahe Verwandte des Erblasser einen Anspruch zur Wahrung der Ehre und des Andenkens des Verstorbenen haben (sog. **post-mortaler Persönlichkeitsschutz**). Hierbei handelt es sich aber nicht um ein ererbtes Recht. Vielmehr handelt es sich lediglich um eine Rechtsposition, welche sich direkt aus der Person des Angehörigen ergibt und nicht von der Erbfolge abhängt.
Hinsichtlich des Vorliegen einer Erbschaftsbesitzstellung lassen sich zwei Fälle unterscheiden. Der erste Fall beschäftigt sich mit dem Umstand, dass der Vorerbe die Erbschaft vorerst in Besitz nimmt und diese später ausschlägt. In diesen Fall ist dieser nicht Erbschaftsbesitzer geworden, weil er den Nachlass aufgrund eines ihm zustehenden Erbrechts bekommen hat. Ferner gilt für dieses Rechtsverhältnis die Regelung des {{du przepis="§ 1959 BGB"}}.
Hiervon zu unterscheiden sind die Fälle, in denen der Erbe zwar durch eine testamentarische Verfügung oder einen Erbvertrag zum Erben berufen wurde, diese aber später nichtig ist oder infolge der Anfechtung unwirksam ist. Als Erbschaftsbesitzer gilt ferner, wer als erbunwürdig erklärt wurde.
Ist die Herausgabe des erlangten nicht mehr möglich, sol haftet der Erbschaftsbesitzer gem. {{du przepis="§ 2021 BGB"}} entsprechend den Regelungen über die ungerechtfertigte Bereicherung. Dies kann im Einzelnen bedeuten, dass der Erbe einen Wertersatz gem. {{du przepis="§ 812 Abs. 2 BGB"}} verlangen kann. Hierbei ist allerdings die Regelung die Regelung des {{du przepis="§ 818 Abs. 3 BGB"}} zu beachten. Nach dieser muss der Erbschaftsbesitzer nur soweit leisten, wie dieser nicht entreichert ist. Hiervon sind solche Fälle zu unterscheiden, in denen die Haftung des Erbschaftsbesitzer verschärft ist. Dies ist vor allem bei:
Ferner ist der Erbschaftsbesitzer dazu verpflichtet, über den Bestand und den Verbleib der Nachlassgegenstände gem. {{du przepis="§ 2027 Abs. 1 BGB"}} dem Erben Auskunft zu erteilen. Beide Ansprüche gehen auf den Erben des Erbschaftsbesitzers über.
Kommt es dazu, dass der Erbschaftsanspruch eingeklagt werden muss, so ist ein Verzeichnis über die einzelne Nachlassgegenstände bereitzustellen. Dies kann jedoch dann zunächst entfallen, wenn die Geltendmachung des Anspruchs durch eine Stufenklage erfolgt. Hier muss durch das Gericht auf der ersten Stufe entscheiden werden, dass ein Nachlassverzeichnis vorzulegen ist. vgl. {{du przepis="§ 260 ZPO"}}. Erst wenn diese Stufe überwunden ist, kann ein abschließendes Urteil hinsichtlich des Erbschaftsanspruch ergehen.
Ferner erstreckt sich wie oben angesprochen, die Haftung auf den Nachlass, aber auch auf das Privatvermögen des Erben. Hierdurch wird den Nachlassgläubigern ein Wahlrecht zugebilligt. Das bedeutet, der Nachlassgläubiger kann sich entweder aus dem Privatvermögen oder dem Nachlass befriedigen lassen. Man spricht hierbei von einer unbeschränkten Haftung der Erben. Um diese Haftung zu begrenzen, kann der Erbe eine Nachlassverwaltung oder ein Nachlassinsolvenzverfahren gem. {{du przepis="§ 1975 BGB"}} anordnen. Einerseits soll durch diese Maßnahmen, dem Interesse des Erben Rechnung getragen werden. Diese bestehen konkret darin, dass der Erbe nicht verpflichtet werden, soll einen rein überschuldeten Nachlass durch sein Privatvermögen zu unterstützen. Andererseits soll sichergestellt werden, dass der Nachlasswert den Nachlassgläubiger zunächst als Haftungsobjekt zur Verfügung steht und dieser ihnen nicht aufgrund von Gläubiger des Erben entzogen wird.
Grundsätzlich werden die Nachlassverbindlichkeiten durch das besondere **Aufgebotsverfahren** festgestellt. Hierbei handelt es sich um ein Verfahren, welches gem. § 1970 ff. BGB anordnet, dass jeder Nachlassgläubiger seine Forderung anzumelden hat. Zum genauen verfahrensrechtlichen Ablauf dieses Verfahrens sind in der ZPO die entsprechende Vorschriften zu finden. Die Aufforderung zur Geltendmachung der Forderung durch die Nachlassgläubiger erfolgt erst dann, wenn der Erbe einen hierfür entsprechenden Antrag bei Gericht gestellt hat. Dieses Anmeldung muss innerhalb einer bestimmten Frist erfolgen. Ist das Aufgebot erfolgt und bekannt gegeben, so ergeht ein **Ausschlussurteil**. Dieses erfasst all diejenigen Gläubiger, welche nicht innerhalb der vorgesehenen Frist ihre Forderung angemeldet haben. Jedoch bedeutet dies kein absoluter Ausschluss, sondern in diesen Fall besteht für den Erben die Möglichkeit die Befriedigung dieser Gläubiger zu verweigern, soweit der Nachlass zur Befriedigung dieser nicht mehr ausreichen würde.
Als eine Variante ist die Nachlassverwaltung zu nennen. Diese ist für den Fall vorgesehen, dass der Nachlass nicht rein als verschuldet erscheint, aber in den der Erbe die Arbeit der Abwicklung und die Gefahr der Inanspruchnahme seines privaten Vermögens vermeiden möchte. Daneben ist diese auch für solche Fälle gedacht, in denen ein Nachlassgläubiger die Gefährdung der Anspruchsbefriedigung verhindern möchte. Demzufolge dient diese sowohl dem Interesse des Erben wie auch dem Interesse der Nachlassgläubiger. Ebenso dient die Nachlassverwaltung dazu, dass diese sicherstellt, dass der gesamte Nachlass unbeschränkt für die Gläubigerbefriedigung zur Verfügung steht (**Sicherungsfunktion**).
Zudem handelt es sich bei der Nachlassverwaltung um eine Sonderform der Nachlasspflegeschaft gem. {{du przepis="§ 1975 BGB"}}, welche ebenso dem Zweck der Befriedigung der Nachlassgläubiger dient. Diese wird ausschließlich auf Antrag des Erben, ohne Vorliegen weiterer spezieller Voraussetzungen, durch das Nachlassgericht angeordnet.
Jedoch ist die Antragsstellung bei bestehender, unbeschränkter Haftung des Erben ausgeschlossen. Für Miterben gilt, dass diese den Antrag nur gemeinschaftlich gem. {{du przepis="§ 2062 BGB"}} stellen dürfen. Dies ist aber nur insoweit möglich, wie der Nachlass noch als Ganzes besteht.
Eine weitere Möglichkeit zur Beschränkung der Haftung ist das Nachlassinsolvenzverfahren. Diese dient bei **Überschuldung** oder einer **Zahlungsunfähigkeit** des Nachlasses zu einer gleichermaßen, anteiligen Befriedigung der Nachlassgläubiger. Vordergründig dient diese Möglichkeit den Interessen der Gläubiger, jedoch dient dies aufgrund der Haftungsbeschränkung ebenso den Interessen der Erben.
Die Rechtsfolge tritt nicht zwangsläufig mit dem Vorliegen der eben genannten Voraussetzungen ein. Vielmehr ist erforderlich, dass die Erbunwürdigkeit durch eine Anfechtung des Erbschaftserwerb nach Anfall der Erbschaft gem. {{du przepis="§ 2340 BGB"}} geltend gemacht wird. Jeder ist gem. {{du przepis="§ 2341 BGB"}} zur Anfechtung berechtigt. Dies setzt allerdings voraus, dass derjenige der anficht durch den Wegfall des Erbunwürdigen zum Erben wird.
Gem. {{du przepis="§ 1922 BGB"}} geht das Vermögen, dies umfasst alle geldwerten private Rechte des Erblassers, gehen nach Eintritt des Erbfalls auf den oder die Erben über, **Grundsatz der Universalsukzession bzw. Gesamtrechtsnachfolge**. Aufgrund das die Universalsukzession die Nachlassabwicklung erleichtert und den Nachlass vorerst als wirtschaftliche Einheit und Haftungseinheit zusammenhält, dient diese den Interessen der Nachlassberechtigten und der Allgemeinheit.
Ein weiteres nicht vererbbares Recht ergibt sich im Hinblick auf den toten menschlichen Körper. Entlang der Rechtsprechung sind bis heute keine vermögenswerte Rechte am Leichnam anerkannt. Die folgen für den Leichnam, inbs. dessen Bestattung, ergibt sich aus dem Gewohnheitsrecht. Hierbei orientiert sich das Gewohnheitsrecht bei der Art und Weise der Bestattung an den Willen des Erblassers oder dessen nahen Angehörigen. Anders verhält es sich bei künstlichen Körperteilen,bei diesen fällt das Eigentum dem Erben als Teil des Nachlasses zu. Ebenso ist auch das allg. Persönlichkeitsrecht nicht vererbbar. Dies wird mittlerweile jedoch vom BGH anders gesehen, dieser hat in seiner [[http://lexetius.com/1999,496 Entscheidung vom 1. 12. 1999]] festgestellt, dass die vermögensrechtlichen Bestandteile des Persönlichkeitsrechts des Verstorbenen über den Tod hinaus bestehen bleiben und auf den Eren übergehen, aber nur soweit die ideellen Interessen noch geschützt sind. Daraus folgt, dass es den Erben nun möglich ist, bei Verletzung dieses Persönlichkeitsrechts, einen Anspruch auf Unterlassung oder Schadensersatz geltend zu machen. Bei der Geltendmachung haben diese allerdings den wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Erblasser zu berücksichtigen.
Zwar kann es vorkommen, dass Vertreter oder nahe Verwandte des Erblasser einen Anspruch zur Wahrung der Ehre und des Andenkens des Verstorbenen haben (sog. **post-mortaler Persönlichkeitsschutz**). Hierbei handelt es sich aber nicht um ein ererbtes Recht. Vielmehr handelt es sich lediglich um eine Rechtsposition, welche sich direkt aus der Person des Angehörigen ergibt und nicht von der Erbfolge abhängt.
Hinsichtlich des Vorliegen einer Erbschaftsbesitzstellung lassen sich zwei Fälle unterscheiden. Der erste Fall beschäftigt sich mit dem Umstand, dass der Vorerbe die Erbschaft vorerst in Besitz nimmt und diese später ausschlägt. In diesen Fall ist dieser nicht Erbschaftsbesitzer geworden, weil er den Nachlass aufgrund eines ihm zustehenden Erbrechts bekommen hat. Ferner gilt für dieses Rechtsverhältnis die Regelung des {{du przepis="§ 1959 BGB"}}.
Hiervon zu unterscheiden sind die Fälle, in denen der Erbe zwar durch eine testamentarische Verfügung oder einen Erbvertrag zum Erben berufen wurde, diese aber später nichtig ist oder infolge der Anfechtung unwirksam ist. Als Erbschaftsbesitzer gilt ferner, wer als erbunwürdig erklärt wurde.
Ist die Herausgabe des erlangten nicht mehr möglich, sol haftet der Erbschaftsbesitzer gem. {{du przepis="§ 2021 BGB"}} entsprechend den Regelungen über die ungerechtfertigte Bereicherung. Dies kann im Einzelnen bedeuten, dass der Erbe einen Wertersatz gem. {{du przepis="§ 812 Abs. 2 BGB"}} verlangen kann. Hierbei ist allerdings die Regelung die Regelung des {{du przepis="§ 818 Abs. 3 BGB"}} zu beachten. Nach dieser muss der Erbschaftsbesitzer nur soweit leisten, wie dieser nicht entreichert ist. Hiervon sind solche Fälle zu unterscheiden, in denen die Haftung des Erbschaftsbesitzer verschärft ist. Dies ist vor allem bei:
Ferner ist der Erbschaftsbesitzer dazu verpflichtet, über den Bestand und den Verbleib der Nachlassgegenstände gem. {{du przepis="§ 2027 Abs. 1 BGB"}} dem Erben Auskunft zu erteilen. Beide Ansprüche gehen auf den Erben des Erbschaftsbesitzers über.
Kommt es dazu, dass der Erbschaftsanspruch eingeklagt werden muss, so ist ein Verzeichnis über die einzelne Nachlassgegenstände bereitzustellen. Dies kann jedoch dann zunächst entfallen, wenn die Geltendmachung des Anspruchs durch eine Stufenklage erfolgt. Hier muss durch das Gericht auf der ersten Stufe entscheiden werden, dass ein Nachlassverzeichnis vorzulegen ist. vgl. {{du przepis="§ 260 ZPO"}}. Erst wenn diese Stufe überwunden ist, kann ein abschließendes Urteil hinsichtlich des Erbschaftsanspruch ergehen.
Ferner erstreckt sich wie oben angesprochen, die Haftung auf den Nachlass, aber auch auf das Privatvermögen des Erben. Hierdurch wird den Nachlassgläubigern ein Wahlrecht zugebilligt. Das bedeutet, der Nachlassgläubiger kann sich entweder aus dem Privatvermögen oder dem Nachlass befriedigen lassen. Man spricht hierbei von einer unbeschränkten Haftung der Erben. Um diese Haftung zu begrenzen, kann der Erbe eine Nachlassverwaltung oder ein Nachlassinsolvenzverfahren gem. {{du przepis="§ 1975 BGB"}} anordnen. Einerseits soll durch diese Maßnahmen, dem Interesse des Erben Rechnung getragen werden. Diese bestehen konkret darin, dass der Erbe nicht verpflichtet werden, soll einen rein überschuldeten Nachlass durch sein Privatvermögen zu unterstützen. Andererseits soll sichergestellt werden, dass der Nachlasswert den Nachlassgläubiger zunächst als Haftungsobjekt zur Verfügung steht und dieser ihnen nicht aufgrund von Gläubiger des Erben entzogen wird.
Grundsätzlich werden die Nachlassverbindlichkeiten durch das besondere **Aufgebotsverfahren** festgestellt. Hierbei handelt es sich um ein Verfahren, welches gem. § 1970 ff. BGB anordnet, dass jeder Nachlassgläubiger seine Forderung anzumelden hat. Zum genauen verfahrensrechtlichen Ablauf dieses Verfahrens sind in der ZPO die entsprechende Vorschriften zu finden. Die Aufforderung zur Geltendmachung der Forderung durch die Nachlassgläubiger erfolgt erst dann, wenn der Erbe einen hierfür entsprechenden Antrag bei Gericht gestellt hat. Dieses Anmeldung muss innerhalb einer bestimmten Frist erfolgen. Ist das Aufgebot erfolgt und bekannt gegeben, so ergeht ein **Ausschlussurteil**. Dieses erfasst all diejenigen Gläubiger, welche nicht innerhalb der vorgesehenen Frist ihre Forderung angemeldet haben. Jedoch bedeutet dies kein absoluter Ausschluss, sondern in diesen Fall besteht für den Erben die Möglichkeit die Befriedigung dieser Gläubiger zu verweigern, soweit der Nachlass zur Befriedigung dieser nicht mehr ausreichen würde.
Als eine Variante ist die Nachlassverwaltung zu nennen. Diese ist für den Fall vorgesehen, dass der Nachlass nicht rein als verschuldet erscheint, aber in den der Erbe die Arbeit der Abwicklung und die Gefahr der Inanspruchnahme seines privaten Vermögens vermeiden möchte. Daneben ist diese auch für solche Fälle gedacht, in denen ein Nachlassgläubiger die Gefährdung der Anspruchsbefriedigung verhindern möchte. Demzufolge dient diese sowohl dem Interesse des Erben wie auch dem Interesse der Nachlassgläubiger. Ebenso dient die Nachlassverwaltung dazu, dass diese sicherstellt, dass der gesamte Nachlass unbeschränkt für die Gläubigerbefriedigung zur Verfügung steht (**Sicherungsfunktion**).
Zudem handelt es sich bei der Nachlassverwaltung um eine Sonderform der Nachlasspflegeschaft gem. {{du przepis="§ 1975 BGB"}}, welche ebenso dem Zweck der Befriedigung der Nachlassgläubiger dient. Diese wird ausschließlich auf Antrag des Erben, ohne Vorliegen weiterer spezieller Voraussetzungen, durch das Nachlassgericht angeordnet.
Jedoch ist die Antragsstellung bei bestehender, unbeschränkter Haftung des Erben ausgeschlossen. Für Miterben gilt, dass diese den Antrag nur gemeinschaftlich gem. {{du przepis="§ 2062 BGB"}} stellen dürfen. Dies ist aber nur insoweit möglich, wie der Nachlass noch als Ganzes besteht.
Eine weitere Möglichkeit zur Beschränkung der Haftung ist das Nachlassinsolvenzverfahren. Diese dient bei **Überschuldung** oder einer **Zahlungsunfähigkeit** des Nachlasses zu einer gleichermaßen, anteiligen Befriedigung der Nachlassgläubiger. Vordergründig dient diese Möglichkeit den Interessen der Gläubiger, jedoch dient dies aufgrund der Haftungsbeschränkung ebenso den Interessen der Erben.
Deletions:
Die Rechtsfolge tritt nicht zwangsläufig mit dem Vorliegen der eben genannten Voraussetzungen ein. Vielmehr ist erforderlich, dass die Erbunwürdigkeit durch eine Anfechtung des Erbschaftserwerb nach Anfall der Erbschaft gem. {{du przepis="§ 2340 BGB"}} geltend gemacht wird. Jeder ist gem. {{du przepis="§ 2341 BGB"}} zur Anfechtung berechtigt. Dies setzt allerdings voraus, dass derjenige der anficht durch den Wegfall des erbunwürdigen zum Erben wird.
Gem. {{du przepis="§ 1922 BGB"}} geht das Vermögen, dies umfasst alle geldwerten private Rechte des Erblassers, gehen nach Eintritt des Erbfalls auf den oder die Erben über, **Grundsatz der Universalsukzession bzw. gesamtrechtsnachfolge**. Aufgrund das die Universalsukzession die Nachlassabwicklung erleichtert und den Nachlass vorerst als wirtschaftliche Einheit und Haftungseinheit zusammenhält, dient diese den Interessen der Nachlassberechtigten und der Allgemeinheit.
Ein weiteres nicht vererbbares Recht ergibt sich im Hinblick auf den toten menschlichen Körper. Entlang der Rechtsprechung sind bis heute keine vermögenswerte Rechte am Leichnam anerkannt. Die folgen für den Leichnam, inbs. dessen Bestattung, ergibt sich aus dem Gewohnheitsrecht. Hierbei orientiert sich das Gewohnheitsrecht bei der Art und Weise der Bestattung an den Willen des Erblassers oder dessen nahen Angehörigen. Anders verhält es sich bei künstilichen Körperteilen,bei diesen fällt das Eigentum dem Erben als Teil des Nachlasses zu. Ebenso ist auch das allg. Persönlichkeitsrecht nicht vererbbar. Dies wird mittlerweile jedoch vom BGH anders gesehen, dieser hat in seiner [[http://lexetius.com/1999,496 Entscheidung vom 1. 12. 1999]] festgestellt, dass die vermögensrechtlichen Bestandteile des Persönlichkeitsrechts des Verstorbenen über den Tod hinaus bestehen bleiben und auf den Eren übergehen, aber nur soweit die ideellen Interessen noch geschützt sind. Daraus folgt, dass es den Erben nun möglich ist, bei Verletzung dieses Persönlichkeitsrechts, einen Anspruch auf Unterlassung oder Schadensersatz geltend zu machen. Bei der Geltendmachung haben diese allerdings den wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Erblasser zu berücksichtigen.
Zwar kann es vorkommen, dass Vertreter oder nahe Verwandte des Erblasser einen Anspruch zur Wahrungder Ehre und des Andenkens des Verstorbenen haben (sog. **post-mortaler Persönlichkeitsschutz**), hierbei handelt es sich aber nicht um ein ererbtes Recht. Vielmehr handelt es sich lediglich um eine Rechtsposition, welche sich direkt aus der Person des Angehörigen ergibt und nicht von der Erbfolge abhängt.
Hinsichtlich des Vorliegen einer Erbschaftsbesitzstellung lassen sich zwei Fälle unterscheiden. Der erste Fall beschäftigt sich mit dem Umstand, dass der Vorerbe die Erbschaft vorerst in Besitz nimmt und diese später ausschlägt. In diesen Fall ist dieser nicht Erbschaftsbesitzer geworden, weil er den Nachlass aufgrundnd eines ihmzustehenden Erbrechts bekommen hat. Ferner gilt für dieses Rechtsverhältnis die Regelung des {{du przepis="§ 1959 BGB"}}.
Hiervon zu unterscheiden sind diese Fälle, in denen der Erbe zwar durch ein testamentarische Verfügung oder einen Erbvertrag zum Erben berufen wurde, diese aber später nichtig ist oder infolge der Anfechtung unwirksam ist. Als Erbschaftsbesitzer gilt ferner, wer als erbunwürdig erklärt wurde.
Ist die Herausgabe des erlangten nicht mehr möglich, sol haftet der Erbschaftsbesitzer gem. {{du przepis="§ 2021 BGB"}} entsprechend den Regelungen über die ungerechtfertigte Bereicherung. Dies kann im Einzelnen bedeuten, dass der Erbe einen Wertersatz gem. § 812 Abs.2 BGB verlangen kann. Hierbei ist allerdings die Regelung die Regelung des § 818 Abs.3 BGB zu beachten. Nach dieser muss der Erbschaftsbesitzer nur soweit leisten, wie dieser nicht entreichert ist. Hiervon sind solche Fälle zu unterscheiden, in denen die Haftung des Erbschaftsbesitzer strenger ist. Dies ist vor allem bei:
Ferner ist der Erbschaftsbesitzer dazu verpflichtet, über den Bestand und den Verbleib der Nachlassgegenständen gem. § 2027 Abs.1 BGB dem Erben Auskunft zu erteilen. Beide Ansprüche gehen auf den Erben des Erbschaftsbesitzers über.
Kommt es dazu, dass der Erbschaftsanspruch eingeklagt werden muss, so ist ein Verzeichnis über die einzelene Nachlassgegenstände bereitzustellen. Dies kann jedoch dann zunächst entfallen, wenn die Geltendmachung des Anspruchs durch eine Stufenklage erfolgt. Hier muss durch das Gericht auf der ersten Stufe entscheiden werden, dass ein Nachlassverzeichnis vorzulegen ist. vgl. {{du przepis="§ 260 ZPO"}}. Erst wenn diese Stufe überwunden ist, kann ein abschließendes Urteil hinsichtlich des Erbschaftsanspruch ergehen.
Ferner erstreckt sich wie oben angesprochen, die Haftung auf den Nachlass, aber auch auf das Privatvermögen des Erben. Hierdurch wird den Nachlassgläubigern ein Wahlrecht zugebilligt. Das bedeutet, der Nachlassgläubiger kann sich entweder aus dem Privatvermögen oder dem Nachlass befriedigen lassen. Man spricht hierbei von einer unbeschränkten Haftung der Erben. Um diese Haftung zu begrenzen, kann der Erbe eine Nachlassverwaltung und ein Nachlassinsolvenzverfahren gem. {{du przepis="§ 1975 BGB"}} anordnen. Einerseits soll durch diese Maßnahmen, dem Interesse des Erben Rechnung getragen werden. Diese bestehen konkret darin, dass der Erbe nicht verpflichtet werden, soll einen rein überschuldeten Nachlass durch sein Privatvermögen zu unterstützen. Andererseits soll sichergestellt werden, dass de r Nachlasswert den Nachlassgläubiger zunächst als Haftungsobjekt zur Verfügung steht und dieses ihnen nicht aufgrund von Gläubiger des Erben entzogen wird.
Grundsätzlich werden die Nachlassverbindlichkeiten durch das besondere **Aufgebotsverfahren** festgestellt. Hierbei handelt es sich um ein Verfahren, welches gem. § 1970 ff. BGB anordnet, dass jeder Nachlassgläubiger seine Forderung anzumelden hat. Zum genauen verfahrensrechtlichen Ablauf dieses Verfahrens sind in der ZPO entsprechende Vorschriften zu finden. Die Aufforderung zur Geltendmachung der Forderung durch die Nachlassgläubiger, erfolgt erst dann, wenn der Erbe einen hierfür entsprechenden Antrag bei Gericht gestellt hat. Dieses Anmeldung muss innerhalb einer bestimmten Frist erfolgen. Ist das Aufgebot erfolgt und bekannt gegeben, so ergeht ein **Ausschlussurteil**. Dieses erfasst all diejenigen Gläubiger, welche nicht innerhalb der vorgesehenen Frist ihre Forderung angemeldet haben. Jedoch bedeutet dies kein absoluter Ausschluss, sondern in diesen Fall besteht für den Erben die Möglichkeit die Befriedigung dieser Gläubiger zu verweigern, soweit der Nachlass zur Befriedigung dieser nicht mehr ausreichen würde.
Als eine Variante ist die Nachlassverwaltung zu nennen. Diese ist für den Fall vorgesehen, dass der Nachlass nicht rein als verschuldet erscheint, aber in den der Erbe die Arbeit der Abwicklung und die Gefahr der Inanspruchnahme seines privaten Vermögens vermeiden möchte. Daneben ist diese auch für solche Fälle gedacht, in denen ein Nachlassgläubiger die Gefährdung der Anspruchsbefriedigung verhindern möchte. Demzufolge dient diese sowohl dem Interesse des Erben wie auch dem Interesse der Nachlassgläubiger. Ebenso dient die Nachlassverwaltung dazu, dass diese sicherstellt, dass der gesamte Nachlass unbeschränkt zur Gläubigerbefriedigung zur Verfügung steht (**Sicherungsfunktion**).
Zudem handelt es sich bei der Nachlassverwaltung um eine Sonderform der Nachlasspflegeschaft gem. {{du przepis="§ 1975 BGB"}}, welche dem Zweck der Befriedigung der Nachlassgläubiger dient. Diese wird ausschließlich auf Antrag des Erben, ohne Vorliegen weiterer spezieller Voraussetzungen, durch das Nachlassgericht angeordnet.
Jedoch ist die Antragsstellung bei bestehender, unbeschränkter Haftung des Erben ausgeschlossen. Für Miterben gilt, dass diese den Antrag nur gemeinschaftlich gem. {{du przepis="§ 2062 BGB"}} stellen dürfen. dies ist aber nur insoweit möglich, wie der Nachlass noch als Ganzes besteht.
Eine weitere Möglichkeit zur Beschränkung der Haftung ist das Nachlassinsolvenzverfahren. Diese dient bei Überschuldung oder einer Zahlungsunfähigkeit des Nachlasses zu einer gleichmäßigen, anteiligen Befriedigung der Nachlassgläubiger. Vordergründig dient diese Möglichkeit den Interessen der Gläubiger, jedoch dient dies aufgrund der Haftungsbeschränkung ebenso den Interessen der Erben.
Additions:
//Seite befindet sich in Bearbeitung!//
Zudem handelt es sich bei der Nachlassverwaltung um eine Sonderform der Nachlasspflegeschaft gem. {{du przepis="§ 1975 BGB"}}, welche dem Zweck der Befriedigung der Nachlassgläubiger dient. Diese wird ausschließlich auf Antrag des Erben, ohne Vorliegen weiterer spezieller Voraussetzungen, durch das Nachlassgericht angeordnet.
Jedoch ist die Antragsstellung bei bestehender, unbeschränkter Haftung des Erben ausgeschlossen. Für Miterben gilt, dass diese den Antrag nur gemeinschaftlich gem. {{du przepis="§ 2062 BGB"}} stellen dürfen. dies ist aber nur insoweit möglich, wie der Nachlass noch als Ganzes besteht.
Eine Nachlassverwaltung kann auch durch den Nachlassgläubiger beantragt werden. Allerdings ist dies nur dann möglich, wenn seine Befriedigung aus dem Nachlass aufgrund des Verhaltens des Erben oder des Nachlassbestandes s nicht gewährleistet ist.
Zudem handelt es sich bei der Nachlassverwaltung um eine Sonderform der Nachlasspflegeschaft gem. {{du przepis="§ 1975 BGB"}}, welche dem Zweck der Befriedigung der Nachlassgläubiger dient. Diese wird ausschließlich auf Antrag des Erben, ohne Vorliegen weiterer spezieller Voraussetzungen, durch das Nachlassgericht angeordnet.
Jedoch ist die Antragsstellung bei bestehender, unbeschränkter Haftung des Erben ausgeschlossen. Für Miterben gilt, dass diese den Antrag nur gemeinschaftlich gem. {{du przepis="§ 2062 BGB"}} stellen dürfen. dies ist aber nur insoweit möglich, wie der Nachlass noch als Ganzes besteht.
Eine Nachlassverwaltung kann auch durch den Nachlassgläubiger beantragt werden. Allerdings ist dies nur dann möglich, wenn seine Befriedigung aus dem Nachlass aufgrund des Verhaltens des Erben oder des Nachlassbestandes s nicht gewährleistet ist.
Additions:
Mit dem Erbfall gehen die Schulden auf den Erben über. In diesem Zusammenhang regelt {{du przepis="§ 1967 Abs. 1 BGB"}}, dass der Erbe für die Nachlassverbindlichkeiten haftet. Hierbei darf die Haftung des Erben nicht so zu verstehen sein, dass dieser lediglich den Zugriff auf das Vermögen zu dulden hat, sondern dieser tritt entsprechend der **Universalsukzession **in die gesamte Schuldnerstellung des Erblasser (**vererbbare Verbindlichkeit**). Hiervon sind jedoch solche Verbindlichkeiten nicht erfasst, welche mit dem Tod des Erblassers enden. Zu diesen **nicht-vererbbaren Verbindlichkeiten** zählen:
Ausnahme besteht beim Unterhalt, für den geschieden Ehepartner hier geht, dieser Anspruch zwar auf den Erben über, aber dieser ist gem. {{du przepis="§ 1586b Abs. 1 S. 3 BGB"}} der Höhe nach gedeckelt. Das bedeutet, der Erbe muss dem Berechtigten nur soviel zahlen, wie diesem ohne Ehescheidung als Pflichtteil zustünde.
Ferner erstreckt sich wie oben angesprochen, die Haftung auf den Nachlass, aber auch auf das Privatvermögen des Erben. Hierdurch wird den Nachlassgläubigern ein Wahlrecht zugebilligt. Das bedeutet, der Nachlassgläubiger kann sich entweder aus dem Privatvermögen oder dem Nachlass befriedigen lassen. Man spricht hierbei von einer unbeschränkten Haftung der Erben. Um diese Haftung zu begrenzen, kann der Erbe eine Nachlassverwaltung und ein Nachlassinsolvenzverfahren gem. {{du przepis="§ 1975 BGB"}} anordnen. Einerseits soll durch diese Maßnahmen, dem Interesse des Erben Rechnung getragen werden. Diese bestehen konkret darin, dass der Erbe nicht verpflichtet werden, soll einen rein überschuldeten Nachlass durch sein Privatvermögen zu unterstützen. Andererseits soll sichergestellt werden, dass de r Nachlasswert den Nachlassgläubiger zunächst als Haftungsobjekt zur Verfügung steht und dieses ihnen nicht aufgrund von Gläubiger des Erben entzogen wird.
Demgegenüber tritt eine Beschränkung der Haftung nicht ein, wenn der Erbe ein Nachlassverzeichnis (**Inventar**) errichtet. Ebenso kommt es zu **keiner **Haftungsbeschränkung, wenn der Erbe das Inventar **nicht rechtzeitig** gem. {{du przepis="§ 1994 Abs. 1 S. 2 BGB"}} oder dieser **gewollt unrichtige** Angaben gem. {{du przepis="§ 2005 Abs. 1 BGB"}} macht.
Eine Begriffsbestimmung ist im Gesetz nicht enthalten. Aber hierbei handelt es sich um jene Verbindlichkeiten, für die bei begrenzter Erbenhaftung der Nachlass haftet. Man unterscheidet folgende Arten von Nachlassverbindlichkeiten:
- Erblasserschulden (diese ergeben sich aus der Person des Erblassers)
Grundsätzlich werden die Nachlassverbindlichkeiten durch das besondere **Aufgebotsverfahren** festgestellt. Hierbei handelt es sich um ein Verfahren, welches gem. § 1970 ff. BGB anordnet, dass jeder Nachlassgläubiger seine Forderung anzumelden hat. Zum genauen verfahrensrechtlichen Ablauf dieses Verfahrens sind in der ZPO entsprechende Vorschriften zu finden. Die Aufforderung zur Geltendmachung der Forderung durch die Nachlassgläubiger, erfolgt erst dann, wenn der Erbe einen hierfür entsprechenden Antrag bei Gericht gestellt hat. Dieses Anmeldung muss innerhalb einer bestimmten Frist erfolgen. Ist das Aufgebot erfolgt und bekannt gegeben, so ergeht ein **Ausschlussurteil**. Dieses erfasst all diejenigen Gläubiger, welche nicht innerhalb der vorgesehenen Frist ihre Forderung angemeldet haben. Jedoch bedeutet dies kein absoluter Ausschluss, sondern in diesen Fall besteht für den Erben die Möglichkeit die Befriedigung dieser Gläubiger zu verweigern, soweit der Nachlass zur Befriedigung dieser nicht mehr ausreichen würde.
Wie bereits oben dargelegt, kann der Erbe durch entsprechende Maßnahmen seine Haftung beschränken. Im Folgenden sollen nun die Varianten der Haftungsbeschränkungen näher erläutert werden.
((3)) Nachlassverwaltung gem. {{du przepis="§ 1975 BGB"}}
Als eine Variante ist die Nachlassverwaltung zu nennen. Diese ist für den Fall vorgesehen, dass der Nachlass nicht rein als verschuldet erscheint, aber in den der Erbe die Arbeit der Abwicklung und die Gefahr der Inanspruchnahme seines privaten Vermögens vermeiden möchte. Daneben ist diese auch für solche Fälle gedacht, in denen ein Nachlassgläubiger die Gefährdung der Anspruchsbefriedigung verhindern möchte. Demzufolge dient diese sowohl dem Interesse des Erben wie auch dem Interesse der Nachlassgläubiger. Ebenso dient die Nachlassverwaltung dazu, dass diese sicherstellt, dass der gesamte Nachlass unbeschränkt zur Gläubigerbefriedigung zur Verfügung steht (**Sicherungsfunktion**).
((3)) Nachlassinsolvenzverfahren
Eine weitere Möglichkeit zur Beschränkung der Haftung ist das Nachlassinsolvenzverfahren. Diese dient bei Überschuldung oder einer Zahlungsunfähigkeit des Nachlasses zu einer gleichmäßigen, anteiligen Befriedigung der Nachlassgläubiger. Vordergründig dient diese Möglichkeit den Interessen der Gläubiger, jedoch dient dies aufgrund der Haftungsbeschränkung ebenso den Interessen der Erben.
((3)) Dürftigkeitseinrede
Als eine letzte Möglichkeit zur Haftungsbeschränkung ist die Dürftigkeitseinrede zu nennen. Hierbei wird dem Erben das Recht eingeräumt die Leistung gegenüber dem Nachlassgläubiger gem. {{du przepis="§ 1990 BGB"}} zu verweigern. Dies darf der Erbe allerdings nur dann, wenn das Nachlassvermögen so gering ist, das eine Nachlassverwaltung bzw. ein Nachlassinsolvenzverfahren, aufgrund der mangelnden Verfahrenskostendeckung, keinen Sinn macht und der Nachlass nicht ausreicht.
vgl. hierzu: [[LeipoldErbrecht Leipold Erbrecht, S. 221 - 231, S. 259 - 265.]]
CategoryWIPR
Ausnahme besteht beim Unterhalt, für den geschieden Ehepartner hier geht, dieser Anspruch zwar auf den Erben über, aber dieser ist gem. {{du przepis="§ 1586b Abs. 1 S. 3 BGB"}} der Höhe nach gedeckelt. Das bedeutet, der Erbe muss dem Berechtigten nur soviel zahlen, wie diesem ohne Ehescheidung als Pflichtteil zustünde.
Ferner erstreckt sich wie oben angesprochen, die Haftung auf den Nachlass, aber auch auf das Privatvermögen des Erben. Hierdurch wird den Nachlassgläubigern ein Wahlrecht zugebilligt. Das bedeutet, der Nachlassgläubiger kann sich entweder aus dem Privatvermögen oder dem Nachlass befriedigen lassen. Man spricht hierbei von einer unbeschränkten Haftung der Erben. Um diese Haftung zu begrenzen, kann der Erbe eine Nachlassverwaltung und ein Nachlassinsolvenzverfahren gem. {{du przepis="§ 1975 BGB"}} anordnen. Einerseits soll durch diese Maßnahmen, dem Interesse des Erben Rechnung getragen werden. Diese bestehen konkret darin, dass der Erbe nicht verpflichtet werden, soll einen rein überschuldeten Nachlass durch sein Privatvermögen zu unterstützen. Andererseits soll sichergestellt werden, dass de r Nachlasswert den Nachlassgläubiger zunächst als Haftungsobjekt zur Verfügung steht und dieses ihnen nicht aufgrund von Gläubiger des Erben entzogen wird.
Demgegenüber tritt eine Beschränkung der Haftung nicht ein, wenn der Erbe ein Nachlassverzeichnis (**Inventar**) errichtet. Ebenso kommt es zu **keiner **Haftungsbeschränkung, wenn der Erbe das Inventar **nicht rechtzeitig** gem. {{du przepis="§ 1994 Abs. 1 S. 2 BGB"}} oder dieser **gewollt unrichtige** Angaben gem. {{du przepis="§ 2005 Abs. 1 BGB"}} macht.
Eine Begriffsbestimmung ist im Gesetz nicht enthalten. Aber hierbei handelt es sich um jene Verbindlichkeiten, für die bei begrenzter Erbenhaftung der Nachlass haftet. Man unterscheidet folgende Arten von Nachlassverbindlichkeiten:
- Erblasserschulden (diese ergeben sich aus der Person des Erblassers)
Grundsätzlich werden die Nachlassverbindlichkeiten durch das besondere **Aufgebotsverfahren** festgestellt. Hierbei handelt es sich um ein Verfahren, welches gem. § 1970 ff. BGB anordnet, dass jeder Nachlassgläubiger seine Forderung anzumelden hat. Zum genauen verfahrensrechtlichen Ablauf dieses Verfahrens sind in der ZPO entsprechende Vorschriften zu finden. Die Aufforderung zur Geltendmachung der Forderung durch die Nachlassgläubiger, erfolgt erst dann, wenn der Erbe einen hierfür entsprechenden Antrag bei Gericht gestellt hat. Dieses Anmeldung muss innerhalb einer bestimmten Frist erfolgen. Ist das Aufgebot erfolgt und bekannt gegeben, so ergeht ein **Ausschlussurteil**. Dieses erfasst all diejenigen Gläubiger, welche nicht innerhalb der vorgesehenen Frist ihre Forderung angemeldet haben. Jedoch bedeutet dies kein absoluter Ausschluss, sondern in diesen Fall besteht für den Erben die Möglichkeit die Befriedigung dieser Gläubiger zu verweigern, soweit der Nachlass zur Befriedigung dieser nicht mehr ausreichen würde.
Wie bereits oben dargelegt, kann der Erbe durch entsprechende Maßnahmen seine Haftung beschränken. Im Folgenden sollen nun die Varianten der Haftungsbeschränkungen näher erläutert werden.
((3)) Nachlassverwaltung gem. {{du przepis="§ 1975 BGB"}}
Als eine Variante ist die Nachlassverwaltung zu nennen. Diese ist für den Fall vorgesehen, dass der Nachlass nicht rein als verschuldet erscheint, aber in den der Erbe die Arbeit der Abwicklung und die Gefahr der Inanspruchnahme seines privaten Vermögens vermeiden möchte. Daneben ist diese auch für solche Fälle gedacht, in denen ein Nachlassgläubiger die Gefährdung der Anspruchsbefriedigung verhindern möchte. Demzufolge dient diese sowohl dem Interesse des Erben wie auch dem Interesse der Nachlassgläubiger. Ebenso dient die Nachlassverwaltung dazu, dass diese sicherstellt, dass der gesamte Nachlass unbeschränkt zur Gläubigerbefriedigung zur Verfügung steht (**Sicherungsfunktion**).
((3)) Nachlassinsolvenzverfahren
Eine weitere Möglichkeit zur Beschränkung der Haftung ist das Nachlassinsolvenzverfahren. Diese dient bei Überschuldung oder einer Zahlungsunfähigkeit des Nachlasses zu einer gleichmäßigen, anteiligen Befriedigung der Nachlassgläubiger. Vordergründig dient diese Möglichkeit den Interessen der Gläubiger, jedoch dient dies aufgrund der Haftungsbeschränkung ebenso den Interessen der Erben.
((3)) Dürftigkeitseinrede
Als eine letzte Möglichkeit zur Haftungsbeschränkung ist die Dürftigkeitseinrede zu nennen. Hierbei wird dem Erben das Recht eingeräumt die Leistung gegenüber dem Nachlassgläubiger gem. {{du przepis="§ 1990 BGB"}} zu verweigern. Dies darf der Erbe allerdings nur dann, wenn das Nachlassvermögen so gering ist, das eine Nachlassverwaltung bzw. ein Nachlassinsolvenzverfahren, aufgrund der mangelnden Verfahrenskostendeckung, keinen Sinn macht und der Nachlass nicht ausreicht.
vgl. hierzu: [[LeipoldErbrecht Leipold Erbrecht, S. 221 - 231, S. 259 - 265.]]
CategoryWIPR
Deletions:
Ausnahme besteht beim Unterhal für den geschieden Ehepartner, hier geht dieser Anspruch zwar auf den Erben über, aber dieser ist gem. {{du przepis="§ 1586b Abs. 1 S. 3 BGB"}} der Höhe nach gedeckelt. Das bedeutet, der Erbe muss dem Berechitgten nur soviel zahlen, wie diesem ohne Ehescheidung als Pflichtteil zustünde.
Ferner erstreckt sich wie oben angesprochen, die Haftung auf den Nachlass, aber auch auf das Privatvermögen des Erben. Hierdurch wird den Nachlassgläubigern ein Wahlrecht zugebilligt. Das bedeutet de rNachlassgläubiger kann sich entweder aus dem Privatvermögen oder dem Nachlass berfriedigen lassen. Man spricht hierbei von einer unbeschränkten Haftung der Erben. Um diese Haftung zu begrenzen kann der Erbe eine Nachlassverwaltung und ein Nachlassinsolvenzverfahren gem. {{du przepis="§ 1975 BGB"}} anordnen. Einerseits soll durch diese Maßnahmen, dem Interesse des Erben Rechnung getragen werden. Diese bestehen konkret darin, dass der Erbe nicht verpflichtet werden soll einen rein überschuldeten Nachlass durch sein Privatvermögen zu unterstützen. Andereseits soll sichergestellt werden, dass de rNachlasswert den Nachlassgläubiger zunächst als Haftungsobjekt zur Verfügung steht und dieses ihnen nicht aufgrund von Gläubiger des Erben entzogen wird.
Demgegenüber tritt eine Beschränkung der Haftung nicht ein, wenn der Erbe ein Nachlassverzeichnis (**Inventar**) errichtet. Ebenso kommt es zu keiner Haftungsbeschränkung, wenn der Erbe das Inventar nicht rechtzeitig gem. {{du przepis="§ 1994 Abs. 1 S. 2 BGB"}} oder dieser gewollt unrichtige Angaben gem. {{du przepis="§ 2005 Abs. 1 BGB"}} macht.
Eine Begriffsbestimmung ist im Gesetz nicht enthalten. Aber hierbei handelt es sich um jene Verbindlichkeiten für die bei begrenzter Erbenhaftung der Nachlass haftet. Man unterscheidet folgende Arten von Nachlassverbindlichkeiten:
- Erblasserschulden (diese ergeben isch aus der Person des Erblassers)
Grundsätzlich werden die Nachlassverbindlichkeiten durch das besondere Aufgebotsverfahren festgestellt. Hierbe handelt es sich um ein Verfahren, welches gem. § 1970 ff. BGB anordnet, dass jeder Nachlassgläubiger seine Forderung anzumelden hat. Zum genauen verfahrensrechtlichen Ablauf dieses Verfahrens sind in der ZPO entsprechende Vorschriften zu finden. Die Auifforderung zur Geltendmachung der Forderung durch die Nachlassglubiger, erfolgt erst dann ,wenn der Erbe einen hierfür entsprechenden Antrag bei Gericht gestellt hat. Dieses Anmeldung muss innerhalb einer bestimmten Frist erfolgen. Ist das Aufgebot erfolgt und bekanntgegeben, so ergeht ein Ausschlussurteil. Dieses erfasst all diejenigen Gläubiger, welche nicht innerhalb der vorgesehenen Frist ihre Forderung angemeldet haben. Jedoch bedeutet dies kein absoluter Ausschluss, sondern in diesen Fall besteht für den Erben die Möglichkeit die Befriedigung dieser Gläubiger zu verweigern, soweit der Nachlass zur Befriedigung dieser nicht mehr ausreichen würde.
vgl. hierzu: [[LeipoldErbrecht Leipold Erbrecht, S. 221 - 231.]]
Additions:
((2)) Allgemeines
Mit dem Erbfall gehen die Schulden auf den Erben über. In diesem Zusammenhang regelt {{du przepis="§ 1967 Abs. 1 BGB"}}, dass der Erbe für die Nachlassverbindlichkeiten haftet. Hierbei darf die Haftung des Erben nicht so zu verstehen sein, dass dieser lediglich den Zugriff auf das Vermögen zu dulden hat, sondern dieser tritt entsprechend der Universalsukzession in die gesamte Schuldnerstellung des Erblasser (**vererbbare Verbindlichkeit**). Hiervon sind jedoch solche Verbindlichkeiten nicht erfasst, welche mit dem Tod des Erblassers enden. Zu diesen **nichtvererbbaren Verbindlichkeiten** zählen:
- Unterhaltsverpflichtung gem. {{du przepis="§ 1615 BGB"}}
Ausnahme besteht beim Unterhal für den geschieden Ehepartner, hier geht dieser Anspruch zwar auf den Erben über, aber dieser ist gem. {{du przepis="§ 1586b Abs. 1 S. 3 BGB"}} der Höhe nach gedeckelt. Das bedeutet, der Erbe muss dem Berechitgten nur soviel zahlen, wie diesem ohne Ehescheidung als Pflichtteil zustünde.
- Leistung wird vom Erblasser höchstpersönlich geschuldet, z.B. {{du przepis="§ 613 BGB"}}
Ferner erstreckt sich wie oben angesprochen, die Haftung auf den Nachlass, aber auch auf das Privatvermögen des Erben. Hierdurch wird den Nachlassgläubigern ein Wahlrecht zugebilligt. Das bedeutet de rNachlassgläubiger kann sich entweder aus dem Privatvermögen oder dem Nachlass berfriedigen lassen. Man spricht hierbei von einer unbeschränkten Haftung der Erben. Um diese Haftung zu begrenzen kann der Erbe eine Nachlassverwaltung und ein Nachlassinsolvenzverfahren gem. {{du przepis="§ 1975 BGB"}} anordnen. Einerseits soll durch diese Maßnahmen, dem Interesse des Erben Rechnung getragen werden. Diese bestehen konkret darin, dass der Erbe nicht verpflichtet werden soll einen rein überschuldeten Nachlass durch sein Privatvermögen zu unterstützen. Andereseits soll sichergestellt werden, dass de rNachlasswert den Nachlassgläubiger zunächst als Haftungsobjekt zur Verfügung steht und dieses ihnen nicht aufgrund von Gläubiger des Erben entzogen wird.
Demgegenüber tritt eine Beschränkung der Haftung nicht ein, wenn der Erbe ein Nachlassverzeichnis (**Inventar**) errichtet. Ebenso kommt es zu keiner Haftungsbeschränkung, wenn der Erbe das Inventar nicht rechtzeitig gem. {{du przepis="§ 1994 Abs. 1 S. 2 BGB"}} oder dieser gewollt unrichtige Angaben gem. {{du przepis="§ 2005 Abs. 1 BGB"}} macht.
((2)) Nachlassverbindlichkeiten und deren Feststellung
((3)) Begriff und Typen
Eine Begriffsbestimmung ist im Gesetz nicht enthalten. Aber hierbei handelt es sich um jene Verbindlichkeiten für die bei begrenzter Erbenhaftung der Nachlass haftet. Man unterscheidet folgende Arten von Nachlassverbindlichkeiten:
- Erblasserschulden (diese ergeben isch aus der Person des Erblassers)
- Erbfallschulden (entstehen aus Anlass der Erbschaft)
- Nachlasserbenschulden (entstehen durch eine ordnungsgemäße Verwaltung des Nachlasses)
((3)) Feststellung der Nachlassverbindlichkeiten
Grundsätzlich werden die Nachlassverbindlichkeiten durch das besondere Aufgebotsverfahren festgestellt. Hierbe handelt es sich um ein Verfahren, welches gem. § 1970 ff. BGB anordnet, dass jeder Nachlassgläubiger seine Forderung anzumelden hat. Zum genauen verfahrensrechtlichen Ablauf dieses Verfahrens sind in der ZPO entsprechende Vorschriften zu finden. Die Auifforderung zur Geltendmachung der Forderung durch die Nachlassglubiger, erfolgt erst dann ,wenn der Erbe einen hierfür entsprechenden Antrag bei Gericht gestellt hat. Dieses Anmeldung muss innerhalb einer bestimmten Frist erfolgen. Ist das Aufgebot erfolgt und bekanntgegeben, so ergeht ein Ausschlussurteil. Dieses erfasst all diejenigen Gläubiger, welche nicht innerhalb der vorgesehenen Frist ihre Forderung angemeldet haben. Jedoch bedeutet dies kein absoluter Ausschluss, sondern in diesen Fall besteht für den Erben die Möglichkeit die Befriedigung dieser Gläubiger zu verweigern, soweit der Nachlass zur Befriedigung dieser nicht mehr ausreichen würde.
((2)) mögliche Haftungsbeschränkungen
Mit dem Erbfall gehen die Schulden auf den Erben über. In diesem Zusammenhang regelt {{du przepis="§ 1967 Abs. 1 BGB"}}, dass der Erbe für die Nachlassverbindlichkeiten haftet. Hierbei darf die Haftung des Erben nicht so zu verstehen sein, dass dieser lediglich den Zugriff auf das Vermögen zu dulden hat, sondern dieser tritt entsprechend der Universalsukzession in die gesamte Schuldnerstellung des Erblasser (**vererbbare Verbindlichkeit**). Hiervon sind jedoch solche Verbindlichkeiten nicht erfasst, welche mit dem Tod des Erblassers enden. Zu diesen **nichtvererbbaren Verbindlichkeiten** zählen:
- Unterhaltsverpflichtung gem. {{du przepis="§ 1615 BGB"}}
Ausnahme besteht beim Unterhal für den geschieden Ehepartner, hier geht dieser Anspruch zwar auf den Erben über, aber dieser ist gem. {{du przepis="§ 1586b Abs. 1 S. 3 BGB"}} der Höhe nach gedeckelt. Das bedeutet, der Erbe muss dem Berechitgten nur soviel zahlen, wie diesem ohne Ehescheidung als Pflichtteil zustünde.
- Leistung wird vom Erblasser höchstpersönlich geschuldet, z.B. {{du przepis="§ 613 BGB"}}
Ferner erstreckt sich wie oben angesprochen, die Haftung auf den Nachlass, aber auch auf das Privatvermögen des Erben. Hierdurch wird den Nachlassgläubigern ein Wahlrecht zugebilligt. Das bedeutet de rNachlassgläubiger kann sich entweder aus dem Privatvermögen oder dem Nachlass berfriedigen lassen. Man spricht hierbei von einer unbeschränkten Haftung der Erben. Um diese Haftung zu begrenzen kann der Erbe eine Nachlassverwaltung und ein Nachlassinsolvenzverfahren gem. {{du przepis="§ 1975 BGB"}} anordnen. Einerseits soll durch diese Maßnahmen, dem Interesse des Erben Rechnung getragen werden. Diese bestehen konkret darin, dass der Erbe nicht verpflichtet werden soll einen rein überschuldeten Nachlass durch sein Privatvermögen zu unterstützen. Andereseits soll sichergestellt werden, dass de rNachlasswert den Nachlassgläubiger zunächst als Haftungsobjekt zur Verfügung steht und dieses ihnen nicht aufgrund von Gläubiger des Erben entzogen wird.
Demgegenüber tritt eine Beschränkung der Haftung nicht ein, wenn der Erbe ein Nachlassverzeichnis (**Inventar**) errichtet. Ebenso kommt es zu keiner Haftungsbeschränkung, wenn der Erbe das Inventar nicht rechtzeitig gem. {{du przepis="§ 1994 Abs. 1 S. 2 BGB"}} oder dieser gewollt unrichtige Angaben gem. {{du przepis="§ 2005 Abs. 1 BGB"}} macht.
((2)) Nachlassverbindlichkeiten und deren Feststellung
((3)) Begriff und Typen
Eine Begriffsbestimmung ist im Gesetz nicht enthalten. Aber hierbei handelt es sich um jene Verbindlichkeiten für die bei begrenzter Erbenhaftung der Nachlass haftet. Man unterscheidet folgende Arten von Nachlassverbindlichkeiten:
- Erblasserschulden (diese ergeben isch aus der Person des Erblassers)
- Erbfallschulden (entstehen aus Anlass der Erbschaft)
- Nachlasserbenschulden (entstehen durch eine ordnungsgemäße Verwaltung des Nachlasses)
((3)) Feststellung der Nachlassverbindlichkeiten
Grundsätzlich werden die Nachlassverbindlichkeiten durch das besondere Aufgebotsverfahren festgestellt. Hierbe handelt es sich um ein Verfahren, welches gem. § 1970 ff. BGB anordnet, dass jeder Nachlassgläubiger seine Forderung anzumelden hat. Zum genauen verfahrensrechtlichen Ablauf dieses Verfahrens sind in der ZPO entsprechende Vorschriften zu finden. Die Auifforderung zur Geltendmachung der Forderung durch die Nachlassglubiger, erfolgt erst dann ,wenn der Erbe einen hierfür entsprechenden Antrag bei Gericht gestellt hat. Dieses Anmeldung muss innerhalb einer bestimmten Frist erfolgen. Ist das Aufgebot erfolgt und bekanntgegeben, so ergeht ein Ausschlussurteil. Dieses erfasst all diejenigen Gläubiger, welche nicht innerhalb der vorgesehenen Frist ihre Forderung angemeldet haben. Jedoch bedeutet dies kein absoluter Ausschluss, sondern in diesen Fall besteht für den Erben die Möglichkeit die Befriedigung dieser Gläubiger zu verweigern, soweit der Nachlass zur Befriedigung dieser nicht mehr ausreichen würde.
((2)) mögliche Haftungsbeschränkungen
Additions:
Gem. {{du przepis="§ 1922 BGB"}} geht das Vermögen, dies umfasst alle geldwerten private Rechte des Erblassers, gehen nach Eintritt des Erbfalls auf den oder die Erben über, **Grundsatz der Universalsukzession bzw. gesamtrechtsnachfolge**. Aufgrund das die Universalsukzession die Nachlassabwicklung erleichtert und den Nachlass vorerst als wirtschaftliche Einheit und Haftungseinheit zusammenhält, dient diese den Interessen der Nachlassberechtigten und der Allgemeinheit.
((3)) Vererbbare Rechte
- Erlangung eines Anwartschaftsrecht aus der Übereignung unter Eigentumsvorbehalt
((3)) Nichtvererbbare Rechte
Von diesen Vermögensrechten sind die Nichtvermögensrechte zu trennen. Diese werden von der Rechtsnachfolge nicht erfasst und erlöschen demnach mit dem Tod des Erblassers. Hierzu gehören beispielsweise die Rechte, welche sich aus der persönlichen Rechtsbeziehung des Erblassers gegenüber seiner Familie (elterliche Sorge, Vormundschaft) ergeben können.
Ebenso ist auch das allg. Persönlichkeitsrecht nicht vererbbar. Dies wird mittlerweile jedoch vom BGH anders gesehen, dieser hat in seiner [[http://lexetius.com/1999,496 Entscheidung vom 1. 12. 1999]] festgestellt, dass die vermögensrechtlichen Bestandteile des Persönlichkeitsrechts des Verstorbenen über den Tod hinaus bestehen bleiben und auf den Eren übergehen, aber nur soweit die idellen Interessen noch geschützt sind. Daraus folgt, dass es den Erben nun möglich ist, bei Verletzung dieses Persönlichkeitsrechts, einen Anspruch auf Unterlassung oder Schadensersatz geltend zu machen. Bei der Geltendmachung haben diese allerdings den wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Erblasser zu berücksichtigen.
Ein weiteres nicht vererbbares Recht ergibt sich im Hinblick auf den toten menschlichen Körper. Entlang der Rechtsprechung sind bis heute keine vermögenswerte Rechte am Leichnam anerkannt. Die folgen für den Leichnam, inbs. dessen Bestattung, ergibt sich aus dem Gewohnheitsrecht. Hierbei orientiert sich das Gewohnheitsrecht bei der Art und Weise der Bestattung an den Willen des Erblassers oder dessen nahen Angehörigen. Anders verhält es sich bei künstilichen Körperteilen,bei diesen fällt das Eigentum dem Erben als Teil des Nachlasses zu. Ebenso ist auch das allg. Persönlichkeitsrecht nicht vererbbar. Dies wird mittlerweile jedoch vom BGH anders gesehen, dieser hat in seiner [[http://lexetius.com/1999,496 Entscheidung vom 1. 12. 1999]] festgestellt, dass die vermögensrechtlichen Bestandteile des Persönlichkeitsrechts des Verstorbenen über den Tod hinaus bestehen bleiben und auf den Eren übergehen, aber nur soweit die ideellen Interessen noch geschützt sind. Daraus folgt, dass es den Erben nun möglich ist, bei Verletzung dieses Persönlichkeitsrechts, einen Anspruch auf Unterlassung oder Schadensersatz geltend zu machen. Bei der Geltendmachung haben diese allerdings den wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Erblasser zu berücksichtigen.
Zwar kann es vorkommen, dass Vertreter oder nahe Verwandte des Erblasser einen Anspruch zur Wahrungder Ehre und des Andenkens des Verstorbenen haben (sog. **post-mortaler Persönlichkeitsschutz**), hierbei handelt es sich aber nicht um ein ererbtes Recht. Vielmehr handelt es sich lediglich um eine Rechtsposition, welche sich direkt aus der Person des Angehörigen ergibt und nicht von der Erbfolge abhängt.
Schließlich können auch solche Vermögensrechte nicht auf den Erben übergehen, wenn dies durch Spezialvorschriften nicht zulässig ist. Hierzu zählen:
- Unterhaltsansprüche für die Zukunft, {{du przepis="§ 1615 Abs. 1 BGB"}}; {{du przepis="§ 1586 BGB"}}
Ausgangspunkt für diesen Anspruch ist der Umstand, dass es vorkommen kann, dass der Nachlass einem Erben zufällt, der nicht zum Erben berufenen wurde. Dies ist vor allem aus folgenden Gründen denkbar:
Wie bereits oben erwähnt gehen die sich aus dem Nachlass ergebenden Rechte mit dem Erbfall auf den eigentlichen Erben über. Demzufolge ist dieser in der Lage, die aus den verschiedenen Einzelrechten resultierenden Ansprüche gegenüber den vermeintlichen Erben geltend zu machen. Hierzu zählen vor allem:
- Herausgabeanspruch gem. {{du przepis="§ 985 BGB"}}
- Ansprüche aus Besitzentziehung, {{du przepis="§ 861 BGB"}}
- Ansprüche aus früheren Besitz gem. {{du przepis="§ 1007 BGB"}}
- Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung gem. §§ 812 ff. BGB
- Erbschaftsanspruch gem. {{du przepis="§ 2018 BGB"}}
Durch den letztgenannten Anspruch wird der Erbe in die Lage versetzt von dem vermeintlichen Erben die Erbschaft im Ganzen heraus zu verlangen, ohne die einzelnen Ansprüche geltend zu machen. (**Gesamtanspruch**). Dabei ist es dem Erben überlassen, ob dieser den Gesamtanspruch oder die oben genannten **Einzelrechte** geltend macht. Bei beiden Möglichkeiten ist aber grundsätzlich die Regelung des {{du przepis="§ 2029 BGB"}} zu berücksichtigen.
Der Anspruch aus {{du przepis="§ 2018 BGB"}} steht ausschließlich den Erben gegenüber den Erbschaftsbesitzer zu. Der Begriff des Erbschaftsbesitzers ist in {{du przepis="§ 2018 BGB"}} legaldefiniert. Entsprechend dieser Regelung ist derjenige Erbschaftsbesitzer, "der auf Grund eines ihm in Wirklichkeit nicht zustehenden Erbrechts etwas aus der Erbschaft erlangt haben." Ferner spielt es für das Entstehen des Anspruchs auch keine Rolle, ob der Erbschaftsbesitzer bezüglich seines ihm in Wirklichkeit nicht zustehenden Erbrechts gut- oder bösgläubig war.
Hinsichtlich des Vorliegen einer Erbschaftsbesitzstellung lassen sich zwei Fälle unterscheiden. Der erste Fall beschäftigt sich mit dem Umstand, dass der Vorerbe die Erbschaft vorerst in Besitz nimmt und diese später ausschlägt. In diesen Fall ist dieser nicht Erbschaftsbesitzer geworden, weil er den Nachlass aufgrundnd eines ihmzustehenden Erbrechts bekommen hat. Ferner gilt für dieses Rechtsverhältnis die Regelung des {{du przepis="§ 1959 BGB"}}.
Grundsätzlich ist alles herauszugeben, was der Erbschaftsbesitzer durch den Nachlass erhalten hat. Dies erstreckt sich gem. {{du przepis="§ 2019 Abs. 1 BGB"}} auch auf solche Vermögensposten, die der Erbschaftsbesitzer durch Rechtsgeschäft erhalten hat, wenn dieser zur Abwicklung dieser Geschäfte einen Teil der Erbschaft verwendet hat. Hierbei handelt es sich um eine sog. **dingliche Surrogation** für den Erben. Diese drückt sich dadurch aus, dass wenn der Erbschaftsbesitzer ein Fahrrad durch Bezahlung mit Geld aus dem Nachlass erwirbt, so geht das Eigentum direkt auf den richtigen Erben über. Daneben kann der Herausgabeanspruch aber auch auf die gezogenen Nutzungen gem. {{du przepis="§ 2020 BGB"}} gerichtet sein..
Ist die Herausgabe des erlangten nicht mehr möglich, sol haftet der Erbschaftsbesitzer gem. {{du przepis="§ 2021 BGB"}} entsprechend den Regelungen über die ungerechtfertigte Bereicherung. Dies kann im Einzelnen bedeuten, dass der Erbe einen Wertersatz gem. § 812 Abs.2 BGB verlangen kann. Hierbei ist allerdings die Regelung die Regelung des § 818 Abs.3 BGB zu beachten. Nach dieser muss der Erbschaftsbesitzer nur soweit leisten, wie dieser nicht entreichert ist. Hiervon sind solche Fälle zu unterscheiden, in denen die Haftung des Erbschaftsbesitzer strenger ist. Dies ist vor allem bei:
- Rechtsanhängigkeit des Erbschaftsanspruch gem. {{du przepis="§ 2023 BGB"}}
- Bösgläubigkeit des Erbschaftsbesitzer gem. {{du przepis="§ 2024 BGB"}}
der Fall.
Im Gegenzug zu dem Herausgabeanspruch des Erben, wird dem Erbschaftsbesitzer das Recht eingeräumt, die von ihm gemachten Verwendungen gem. {{du przepis="§ 2022 BGB"}} vom Erben heraus zu verlangen.
Ferner ist der Erbschaftsbesitzer dazu verpflichtet, über den Bestand und den Verbleib der Nachlassgegenständen gem. § 2027 Abs.1 BGB dem Erben Auskunft zu erteilen. Beide Ansprüche gehen auf den Erben des Erbschaftsbesitzers über.
Kommt es dazu, dass der Erbschaftsanspruch eingeklagt werden muss, so ist ein Verzeichnis über die einzelene Nachlassgegenstände bereitzustellen. Dies kann jedoch dann zunächst entfallen, wenn die Geltendmachung des Anspruchs durch eine Stufenklage erfolgt. Hier muss durch das Gericht auf der ersten Stufe entscheiden werden, dass ein Nachlassverzeichnis vorzulegen ist. vgl. {{du przepis="§ 260 ZPO"}}. Erst wenn diese Stufe überwunden ist, kann ein abschließendes Urteil hinsichtlich des Erbschaftsanspruch ergehen.
vgl. hierzu: [[LeipoldErbrecht Leipold Erbrecht, S. 221 - 231.]]
((3)) Vererbbare Rechte
- Erlangung eines Anwartschaftsrecht aus der Übereignung unter Eigentumsvorbehalt
((3)) Nichtvererbbare Rechte
Von diesen Vermögensrechten sind die Nichtvermögensrechte zu trennen. Diese werden von der Rechtsnachfolge nicht erfasst und erlöschen demnach mit dem Tod des Erblassers. Hierzu gehören beispielsweise die Rechte, welche sich aus der persönlichen Rechtsbeziehung des Erblassers gegenüber seiner Familie (elterliche Sorge, Vormundschaft) ergeben können.
Ebenso ist auch das allg. Persönlichkeitsrecht nicht vererbbar. Dies wird mittlerweile jedoch vom BGH anders gesehen, dieser hat in seiner [[http://lexetius.com/1999,496 Entscheidung vom 1. 12. 1999]] festgestellt, dass die vermögensrechtlichen Bestandteile des Persönlichkeitsrechts des Verstorbenen über den Tod hinaus bestehen bleiben und auf den Eren übergehen, aber nur soweit die idellen Interessen noch geschützt sind. Daraus folgt, dass es den Erben nun möglich ist, bei Verletzung dieses Persönlichkeitsrechts, einen Anspruch auf Unterlassung oder Schadensersatz geltend zu machen. Bei der Geltendmachung haben diese allerdings den wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Erblasser zu berücksichtigen.
Ein weiteres nicht vererbbares Recht ergibt sich im Hinblick auf den toten menschlichen Körper. Entlang der Rechtsprechung sind bis heute keine vermögenswerte Rechte am Leichnam anerkannt. Die folgen für den Leichnam, inbs. dessen Bestattung, ergibt sich aus dem Gewohnheitsrecht. Hierbei orientiert sich das Gewohnheitsrecht bei der Art und Weise der Bestattung an den Willen des Erblassers oder dessen nahen Angehörigen. Anders verhält es sich bei künstilichen Körperteilen,bei diesen fällt das Eigentum dem Erben als Teil des Nachlasses zu. Ebenso ist auch das allg. Persönlichkeitsrecht nicht vererbbar. Dies wird mittlerweile jedoch vom BGH anders gesehen, dieser hat in seiner [[http://lexetius.com/1999,496 Entscheidung vom 1. 12. 1999]] festgestellt, dass die vermögensrechtlichen Bestandteile des Persönlichkeitsrechts des Verstorbenen über den Tod hinaus bestehen bleiben und auf den Eren übergehen, aber nur soweit die ideellen Interessen noch geschützt sind. Daraus folgt, dass es den Erben nun möglich ist, bei Verletzung dieses Persönlichkeitsrechts, einen Anspruch auf Unterlassung oder Schadensersatz geltend zu machen. Bei der Geltendmachung haben diese allerdings den wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Erblasser zu berücksichtigen.
Zwar kann es vorkommen, dass Vertreter oder nahe Verwandte des Erblasser einen Anspruch zur Wahrungder Ehre und des Andenkens des Verstorbenen haben (sog. **post-mortaler Persönlichkeitsschutz**), hierbei handelt es sich aber nicht um ein ererbtes Recht. Vielmehr handelt es sich lediglich um eine Rechtsposition, welche sich direkt aus der Person des Angehörigen ergibt und nicht von der Erbfolge abhängt.
Schließlich können auch solche Vermögensrechte nicht auf den Erben übergehen, wenn dies durch Spezialvorschriften nicht zulässig ist. Hierzu zählen:
- Unterhaltsansprüche für die Zukunft, {{du przepis="§ 1615 Abs. 1 BGB"}}; {{du przepis="§ 1586 BGB"}}
Ausgangspunkt für diesen Anspruch ist der Umstand, dass es vorkommen kann, dass der Nachlass einem Erben zufällt, der nicht zum Erben berufenen wurde. Dies ist vor allem aus folgenden Gründen denkbar:
Wie bereits oben erwähnt gehen die sich aus dem Nachlass ergebenden Rechte mit dem Erbfall auf den eigentlichen Erben über. Demzufolge ist dieser in der Lage, die aus den verschiedenen Einzelrechten resultierenden Ansprüche gegenüber den vermeintlichen Erben geltend zu machen. Hierzu zählen vor allem:
- Herausgabeanspruch gem. {{du przepis="§ 985 BGB"}}
- Ansprüche aus Besitzentziehung, {{du przepis="§ 861 BGB"}}
- Ansprüche aus früheren Besitz gem. {{du przepis="§ 1007 BGB"}}
- Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung gem. §§ 812 ff. BGB
- Erbschaftsanspruch gem. {{du przepis="§ 2018 BGB"}}
Durch den letztgenannten Anspruch wird der Erbe in die Lage versetzt von dem vermeintlichen Erben die Erbschaft im Ganzen heraus zu verlangen, ohne die einzelnen Ansprüche geltend zu machen. (**Gesamtanspruch**). Dabei ist es dem Erben überlassen, ob dieser den Gesamtanspruch oder die oben genannten **Einzelrechte** geltend macht. Bei beiden Möglichkeiten ist aber grundsätzlich die Regelung des {{du przepis="§ 2029 BGB"}} zu berücksichtigen.
Der Anspruch aus {{du przepis="§ 2018 BGB"}} steht ausschließlich den Erben gegenüber den Erbschaftsbesitzer zu. Der Begriff des Erbschaftsbesitzers ist in {{du przepis="§ 2018 BGB"}} legaldefiniert. Entsprechend dieser Regelung ist derjenige Erbschaftsbesitzer, "der auf Grund eines ihm in Wirklichkeit nicht zustehenden Erbrechts etwas aus der Erbschaft erlangt haben." Ferner spielt es für das Entstehen des Anspruchs auch keine Rolle, ob der Erbschaftsbesitzer bezüglich seines ihm in Wirklichkeit nicht zustehenden Erbrechts gut- oder bösgläubig war.
Hinsichtlich des Vorliegen einer Erbschaftsbesitzstellung lassen sich zwei Fälle unterscheiden. Der erste Fall beschäftigt sich mit dem Umstand, dass der Vorerbe die Erbschaft vorerst in Besitz nimmt und diese später ausschlägt. In diesen Fall ist dieser nicht Erbschaftsbesitzer geworden, weil er den Nachlass aufgrundnd eines ihmzustehenden Erbrechts bekommen hat. Ferner gilt für dieses Rechtsverhältnis die Regelung des {{du przepis="§ 1959 BGB"}}.
Grundsätzlich ist alles herauszugeben, was der Erbschaftsbesitzer durch den Nachlass erhalten hat. Dies erstreckt sich gem. {{du przepis="§ 2019 Abs. 1 BGB"}} auch auf solche Vermögensposten, die der Erbschaftsbesitzer durch Rechtsgeschäft erhalten hat, wenn dieser zur Abwicklung dieser Geschäfte einen Teil der Erbschaft verwendet hat. Hierbei handelt es sich um eine sog. **dingliche Surrogation** für den Erben. Diese drückt sich dadurch aus, dass wenn der Erbschaftsbesitzer ein Fahrrad durch Bezahlung mit Geld aus dem Nachlass erwirbt, so geht das Eigentum direkt auf den richtigen Erben über. Daneben kann der Herausgabeanspruch aber auch auf die gezogenen Nutzungen gem. {{du przepis="§ 2020 BGB"}} gerichtet sein..
Ist die Herausgabe des erlangten nicht mehr möglich, sol haftet der Erbschaftsbesitzer gem. {{du przepis="§ 2021 BGB"}} entsprechend den Regelungen über die ungerechtfertigte Bereicherung. Dies kann im Einzelnen bedeuten, dass der Erbe einen Wertersatz gem. § 812 Abs.2 BGB verlangen kann. Hierbei ist allerdings die Regelung die Regelung des § 818 Abs.3 BGB zu beachten. Nach dieser muss der Erbschaftsbesitzer nur soweit leisten, wie dieser nicht entreichert ist. Hiervon sind solche Fälle zu unterscheiden, in denen die Haftung des Erbschaftsbesitzer strenger ist. Dies ist vor allem bei:
- Rechtsanhängigkeit des Erbschaftsanspruch gem. {{du przepis="§ 2023 BGB"}}
- Bösgläubigkeit des Erbschaftsbesitzer gem. {{du przepis="§ 2024 BGB"}}
der Fall.
Im Gegenzug zu dem Herausgabeanspruch des Erben, wird dem Erbschaftsbesitzer das Recht eingeräumt, die von ihm gemachten Verwendungen gem. {{du przepis="§ 2022 BGB"}} vom Erben heraus zu verlangen.
Ferner ist der Erbschaftsbesitzer dazu verpflichtet, über den Bestand und den Verbleib der Nachlassgegenständen gem. § 2027 Abs.1 BGB dem Erben Auskunft zu erteilen. Beide Ansprüche gehen auf den Erben des Erbschaftsbesitzers über.
Kommt es dazu, dass der Erbschaftsanspruch eingeklagt werden muss, so ist ein Verzeichnis über die einzelene Nachlassgegenstände bereitzustellen. Dies kann jedoch dann zunächst entfallen, wenn die Geltendmachung des Anspruchs durch eine Stufenklage erfolgt. Hier muss durch das Gericht auf der ersten Stufe entscheiden werden, dass ein Nachlassverzeichnis vorzulegen ist. vgl. {{du przepis="§ 260 ZPO"}}. Erst wenn diese Stufe überwunden ist, kann ein abschließendes Urteil hinsichtlich des Erbschaftsanspruch ergehen.
vgl. hierzu: [[LeipoldErbrecht Leipold Erbrecht, S. 221 - 231.]]
Deletions:
Aufgrund das die Universalsukzession die Nachlassabwicklung erleichtert und den Nahlass vorerst als wirtschaftliche Einheit und Haftungseinheit zusammenhält, dient diese den Ineteressen der Nachlassberechtigten und der Allgemeinheit.
((3)) Vererbare Rechte
- Erlangung eines anwartschaftsrecht aus der Übereignung unter Eigentumsvorbehalt
((3)) Nichtvererbare Rechte
Von diesen Vermögensrechten sind die Nichtvermögensrechte zu trennen. Diese werden von der Rechtsnachfolge nicht erfasst und erlöschen demnach mit dem Tod des Erblassers. Hierzu gehören beispielsweise die Rechte, welche sich aus der persönlichen Rechtsbeziehung des Erblassers gegenüber seiner Familie (elterlicheSorge, Vormundschaft) ergeben können.
Ebenso ist auch das allg. Persönlichkeitsrecht nicht ererbar. Dies wird mitterweile jedoch vom BGH anders gesehen, dieser hat in seiner [[http://lexetius.com/1999,496 Entshceidung vom 1. 12. 1999]] festgestellt, dass die vermögensrechtlichen Bestandteile des Persönlichkeitsrechts des Verstorbenen über den Tod hinaus bestehen bleiben und auf den Eren übergehen, aber nur soweit die ideelen Interessen noch geschüzt sind. Daraus folgt, dass es den Erben nun möglich ist, bei Verletzung dieses Persönlichkeitsrechts, einen Anspruch auf Unterlassung oder Schadensersatz geltend zu machen. Bei der Geltendmachung haben diese allderings den wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Erblasser zu berücksichtigen.
Ein weiteres nicht ererbares Recht ergibt sich im Hinblick auf den toten menschlichen Körper. Entlang de rRechtsprechung sind bis heute keine vermölgenswerte Rechte am Leichnahm anerkannt. Die folgen für den Leichnahm, inbs. dessen Bestattung, ergibt sich aus dem Gewohnheitsrecht. Hierbei orientiert sich das Geminschaftsrecht bei der Art und Weise der Bestattung an den Willen des Erblassers oder dessen nahen Angehörigen. Eine ausnahme ergibt sich hier nur für künstliche Körperteile, diese werden dem EEbenso ist auch das allg. Persönlichkeitsrecht nicht ererbar. Dies wird mitterweile jedoch vom BGH anders gesehen, dieser hat in seiner [[http://lexetius.com/1999,496 Entshceidung vom 1. 12. 1999]] festgestellt, dass die vermögensrechtlichen Bestandteile des Persönlichkeitsrechts des Verstorbenen über den Tod hinaus bestehen bleiben und auf den Eren übergehen, aber nur soweit die ideelen Interessen noch geschüzt sind. Daraus folgt, dass es den Erben nun möglich ist, bei Verletzung dieses Persönlichkeitsrechts, einen Anspruch auf Unterlassung oder Schadensersatz geltend zu machen. Bei der Geltendmachung haben diese allderings den wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Erblasser zu berücksichtigen.
Ein weiteres nicht ererbares Recht ergibt sich im Hinblick auf den toten menschlichen Körper. An diesem können aufgrund mangelnder Anerkennung von Rechten keine vermögenswerten Rechte begründet werden. Für das weitere Vorgehen mit dem Leichnahm ist das Gewonheitsrecht entscheidend. Vor allem ,wenn es um die Art und Weise der Bestattung geht, dann ist auf den Willen des Erblassers oder dessen ahen Angehörigen abzustellen. Anders verhält es sich bei küpnstilichen Körperteilen,bei diesen fällt das Eigentum dem Erben als Teil des Nachlasses zu.
Schließlich können auch solche Vermögensrechte nicht auf den Erben übergehen, wenn dies durch Spezialvorschriften nicht zulässig ist. hierzuzählen:
- Unerhaltsansprüche für die Zukunft, {{du przepis="§ 1615 Abs. 1 BGB"}}; {{du przepis="§ 1586 BGB"}}
Zwar kann es vorkommen, dass Vertreter oder nahe Verwandte des Erblasser einen Anspruch zur Wahrungder Ehre und de sandenkens des Verstorbenen haben (sog. post-mortaler Persönlichkeitsschutz), hierbei handelt es sich aber nicht um ein ererbtes Recht. Vielmehr handelt es sich lediglich um eine Rechtsposition, welche sich direkt aus der Person des Angehörigen ergibt und nicht von der Erbfolge abhängt.
Ausgangspunkt für diesen Anspruch ist der Umstand, dass es vorkommen kann, dass der Nachlas einem Erben zufällt, der gar nicht zum Erben berufenen wurde. Dies ist vor allem auf den folgenden Gründen beruhen:
Wie bereits oben erwähnt gehen die sich aus dem Nachlass ergebenden Rechte mit dem Erbfall auf den eigentlichen Erben über. De,mzufolge ist dieser in der Lage, die aus den verschiedenen Einzelrechten resultirenden Ansprüche gegenüber den vermeintlichen Erben geltend zu machen. Hierzu zählen vor allem:
Herausgabeanspruch gem. {{du przepis="§ 985 BGB"}}
Ansprüche ausBesitzentziehung, {{du przepis="§ 861 BGB"}}
Ansprüpche aus frühreren Besitz gem. {{du przepis="§ 1007 BGB"}}
Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung gem. §§ 812 ff. BGB
Erbschaftsanspruch gem. {{du przepis="§ 2018 BGB"}}
Durch den letztgenannten Anspruch wird de rErbe in die Lage versetzt von dem vermeintlichen Erben die Erbschaft im Ganzen herauszuverlangen, ohne die einzelnen Ansprüche geltend zu machen. (**Gesamtanspruch**). dabei ist es dem Erben überlassen, ob dieser den Gesamtanspruch oder die Einzelrechte geltend macht. bei beiden Möglichkeiten ist aber grundsätlich die Regelung des {{du przepis="§ 2029 BGB"}} zu berücksichtigen.
Der Anspruch aus {{du przepis="§ 2018 BGB"}} steht ausschließlich den Erben gegenüpber den Erbenbesitzer zu. Der Begriff des Erbschaftsbesitzers ist in {{du przepis="§ 2018 BGB"}} legaldefiniert. Entsprechend dieser Regelung ist derjenige Erbshaftsbesitzer, "der auf Grund eines ihm in Wirklichkeit nicht zustehenden Erbrechts etwas aus der Erbschaft erlangt hat."Daneben spielt der Umstand, dass
der Erbschaftsbesitzer bezüglich seines ihm in Wirklichkeit nicht zustehenden Erbrechts gut- oder bösgläubig war, füpr das Entshtehen des Anspruchs keine Rolle.
Hinsichtich des Vorliegen einer Erbschaftsbesitzstellung lassen sich zwei Fälle unterscheiden. Der erste Fall beschäftigt sich mit dedm Umstand, dass der Vorerbe die Erbschaft vorerst in Besitz nimmt und diese später ausschlägt. In diiesewn Fall ist dieser nicht Erbschaftsbesitzer geworden, weil er den Nachklass aufgurn eines ihmzustehenden Erbrechts bekommen hat. Ferner gilt für dieses Rechtsverhältnis die Regelung des {{du przepis="§ 1959 BGB"}}.
Grundsätzlich ist alles herauszugeben, was der Erbschaftsbesitzer durch den Nachlass erhalten hat. Dies erstreckt sich gem. {{du przepis="§ 2019 Abs. 1 BGB"}} auch auf solche Vermögensposten, die der Erbschaftsbesitzer durch Rechtsgeschäft erhalten hat, wenn dieser zur Abwicklung dieser Geschäfte einen Teil der Erbschaft verwendet hat. Hierbei handelt es sich um eine sog. **dingliche Surrogation** für den Erben. Diese drückt sich dadurch aus, dass wenn der angebliche Erbe ein Fahrrad durch Bezahlung mit Geld aus dem Nachlass erwirbt, dass Eigentum direkt auf den richtigen Erben übergeht.
Ferner ist der Erbschaftsbesitzer dazu verpflichtet, über den Bestand und den Verbleib der Nachlassgegenständen gem. § 2027 Abs.1 BGB dem Erben Auskunft zu erteilen. Beide Ansprüche gehen auf den erben des Erbschaftsbesitzers über.
Kommt es dazu, dass der erbschaftsanspruch eingeklagt werden muss, so ist ein Verzeichnis über die einzelnne Nachlassgegenstände bereitzustellen. Dies kann jedoch dann zunächst entfallen, wenn die Geltendmachung des Anspruchs durch eine Stufenklage erfolgt. Hier muss durch das Gericht auf der ersten Stufe entscheiden werden, dass ein Nachlassverzeichnis vorzulegen ist. vgl. {{du przepis="§ 260 ZPO"}}
Additions:
Hiervon zu unterscheiden sind diese Fälle, in denen der Erbe zwar durch ein testamentarische Verfügung oder einen Erbvertrag zum Erben berufen wurde, diese aber später nichtig ist oder infolge der Anfechtung unwirksam ist. Als Erbschaftsbesitzer gilt ferner, wer als erbunwürdig erklärt wurde.
((3)) Umfang des Anspruchs
Grundsätzlich ist alles herauszugeben, was der Erbschaftsbesitzer durch den Nachlass erhalten hat. Dies erstreckt sich gem. {{du przepis="§ 2019 Abs. 1 BGB"}} auch auf solche Vermögensposten, die der Erbschaftsbesitzer durch Rechtsgeschäft erhalten hat, wenn dieser zur Abwicklung dieser Geschäfte einen Teil der Erbschaft verwendet hat. Hierbei handelt es sich um eine sog. **dingliche Surrogation** für den Erben. Diese drückt sich dadurch aus, dass wenn der angebliche Erbe ein Fahrrad durch Bezahlung mit Geld aus dem Nachlass erwirbt, dass Eigentum direkt auf den richtigen Erben übergeht.
Ferner ist der Erbschaftsbesitzer dazu verpflichtet, über den Bestand und den Verbleib der Nachlassgegenständen gem. § 2027 Abs.1 BGB dem Erben Auskunft zu erteilen. Beide Ansprüche gehen auf den erben des Erbschaftsbesitzers über.
Kommt es dazu, dass der erbschaftsanspruch eingeklagt werden muss, so ist ein Verzeichnis über die einzelnne Nachlassgegenstände bereitzustellen. Dies kann jedoch dann zunächst entfallen, wenn die Geltendmachung des Anspruchs durch eine Stufenklage erfolgt. Hier muss durch das Gericht auf der ersten Stufe entscheiden werden, dass ein Nachlassverzeichnis vorzulegen ist. vgl. {{du przepis="§ 260 ZPO"}}
((3)) Umfang des Anspruchs
Grundsätzlich ist alles herauszugeben, was der Erbschaftsbesitzer durch den Nachlass erhalten hat. Dies erstreckt sich gem. {{du przepis="§ 2019 Abs. 1 BGB"}} auch auf solche Vermögensposten, die der Erbschaftsbesitzer durch Rechtsgeschäft erhalten hat, wenn dieser zur Abwicklung dieser Geschäfte einen Teil der Erbschaft verwendet hat. Hierbei handelt es sich um eine sog. **dingliche Surrogation** für den Erben. Diese drückt sich dadurch aus, dass wenn der angebliche Erbe ein Fahrrad durch Bezahlung mit Geld aus dem Nachlass erwirbt, dass Eigentum direkt auf den richtigen Erben übergeht.
Ferner ist der Erbschaftsbesitzer dazu verpflichtet, über den Bestand und den Verbleib der Nachlassgegenständen gem. § 2027 Abs.1 BGB dem Erben Auskunft zu erteilen. Beide Ansprüche gehen auf den erben des Erbschaftsbesitzers über.
Kommt es dazu, dass der erbschaftsanspruch eingeklagt werden muss, so ist ein Verzeichnis über die einzelnne Nachlassgegenstände bereitzustellen. Dies kann jedoch dann zunächst entfallen, wenn die Geltendmachung des Anspruchs durch eine Stufenklage erfolgt. Hier muss durch das Gericht auf der ersten Stufe entscheiden werden, dass ein Nachlassverzeichnis vorzulegen ist. vgl. {{du przepis="§ 260 ZPO"}}
Deletions:
((3)) Inhalt des Anspruchs
Additions:
Durch den letztgenannten Anspruch wird de rErbe in die Lage versetzt von dem vermeintlichen Erben die Erbschaft im Ganzen herauszuverlangen, ohne die einzelnen Ansprüche geltend zu machen. (**Gesamtanspruch**). dabei ist es dem Erben überlassen, ob dieser den Gesamtanspruch oder die Einzelrechte geltend macht. bei beiden Möglichkeiten ist aber grundsätlich die Regelung des {{du przepis="§ 2029 BGB"}} zu berücksichtigen.
Der Anspruch aus {{du przepis="§ 2018 BGB"}} steht ausschließlich den Erben gegenüpber den Erbenbesitzer zu. Der Begriff des Erbschaftsbesitzers ist in {{du przepis="§ 2018 BGB"}} legaldefiniert. Entsprechend dieser Regelung ist derjenige Erbshaftsbesitzer, "der auf Grund eines ihm in Wirklichkeit nicht zustehenden Erbrechts etwas aus der Erbschaft erlangt hat."Daneben spielt der Umstand, dass
der Erbschaftsbesitzer bezüglich seines ihm in Wirklichkeit nicht zustehenden Erbrechts gut- oder bösgläubig war, füpr das Entshtehen des Anspruchs keine Rolle.
Hinsichtich des Vorliegen einer Erbschaftsbesitzstellung lassen sich zwei Fälle unterscheiden. Der erste Fall beschäftigt sich mit dedm Umstand, dass der Vorerbe die Erbschaft vorerst in Besitz nimmt und diese später ausschlägt. In diiesewn Fall ist dieser nicht Erbschaftsbesitzer geworden, weil er den Nachklass aufgurn eines ihmzustehenden Erbrechts bekommen hat. Ferner gilt für dieses Rechtsverhältnis die Regelung des {{du przepis="§ 1959 BGB"}}.
Hiervon zu unterscheiden sind diese Fälle, in denen der Erbe zwar durch ein testamentarische Verfügung oder einen Erbvertrag zum Erben berufen wurde, diese aber später nichtig ist oder infolge der Anfechtung unwirksam ist. Als Erbschaftsbesitzer gilt ferner wer als erunwürdi erklärt wurde.
Der Anspruch aus {{du przepis="§ 2018 BGB"}} steht ausschließlich den Erben gegenüpber den Erbenbesitzer zu. Der Begriff des Erbschaftsbesitzers ist in {{du przepis="§ 2018 BGB"}} legaldefiniert. Entsprechend dieser Regelung ist derjenige Erbshaftsbesitzer, "der auf Grund eines ihm in Wirklichkeit nicht zustehenden Erbrechts etwas aus der Erbschaft erlangt hat."Daneben spielt der Umstand, dass
der Erbschaftsbesitzer bezüglich seines ihm in Wirklichkeit nicht zustehenden Erbrechts gut- oder bösgläubig war, füpr das Entshtehen des Anspruchs keine Rolle.
Hinsichtich des Vorliegen einer Erbschaftsbesitzstellung lassen sich zwei Fälle unterscheiden. Der erste Fall beschäftigt sich mit dedm Umstand, dass der Vorerbe die Erbschaft vorerst in Besitz nimmt und diese später ausschlägt. In diiesewn Fall ist dieser nicht Erbschaftsbesitzer geworden, weil er den Nachklass aufgurn eines ihmzustehenden Erbrechts bekommen hat. Ferner gilt für dieses Rechtsverhältnis die Regelung des {{du przepis="§ 1959 BGB"}}.
Hiervon zu unterscheiden sind diese Fälle, in denen der Erbe zwar durch ein testamentarische Verfügung oder einen Erbvertrag zum Erben berufen wurde, diese aber später nichtig ist oder infolge der Anfechtung unwirksam ist. Als Erbschaftsbesitzer gilt ferner wer als erunwürdi erklärt wurde.
Deletions:
Additions:
((3)) Vererbare Rechte
((3)) Nichtvererbare Rechte
Ein weiteres nicht ererbares Recht ergibt sich im Hinblick auf den toten menschlichen Körper. An diesem können aufgrund mangelnder Anerkennung von Rechten keine vermögenswerten Rechte begründet werden. Für das weitere Vorgehen mit dem Leichnahm ist das Gewonheitsrecht entscheidend. Vor allem ,wenn es um die Art und Weise der Bestattung geht, dann ist auf den Willen des Erblassers oder dessen ahen Angehörigen abzustellen. Anders verhält es sich bei küpnstilichen Körperteilen,bei diesen fällt das Eigentum dem Erben als Teil des Nachlasses zu.
Schließlich können auch solche Vermögensrechte nicht auf den Erben übergehen, wenn dies durch Spezialvorschriften nicht zulässig ist. hierzuzählen:
- persönliche Dienstbarkeit, {{du przepis="§ 1090 Abs. 2 BGB"}}; § 1061 S.1 BGB
- Nießbrauchrechte, {{du przepis="§ 1061 S. 1 BGB"}}
- Mitgliedschaft in einem Verein, (unter Vorbehalt der Satzung, {{du przepis="§ 40 BGB"}}; {{du przepis="§ 38 BGB"}}
- Unerhaltsansprüche für die Zukunft, {{du przepis="§ 1615 Abs. 1 BGB"}}; {{du przepis="§ 1586 BGB"}}
- Ausschluss der Vererbbarkeit durch Vereinbarung
((2)) Anspruch auf die Erbschaft
((3)) Allgemeines
Ausgangspunkt für diesen Anspruch ist der Umstand, dass es vorkommen kann, dass der Nachlas einem Erben zufällt, der gar nicht zum Erben berufenen wurde. Dies ist vor allem auf den folgenden Gründen beruhen:
- Unklarheit der Rechtslage
- späteres Auffinden eines zunächst unbekannten Testaments
- Anfechtung letztwilliger Verfügungen
Wie bereits oben erwähnt gehen die sich aus dem Nachlass ergebenden Rechte mit dem Erbfall auf den eigentlichen Erben über. De,mzufolge ist dieser in der Lage, die aus den verschiedenen Einzelrechten resultirenden Ansprüche gegenüber den vermeintlichen Erben geltend zu machen. Hierzu zählen vor allem:
Herausgabeanspruch gem. {{du przepis="§ 985 BGB"}}
Ansprüche ausBesitzentziehung, {{du przepis="§ 861 BGB"}}
Ansprüpche aus frühreren Besitz gem. {{du przepis="§ 1007 BGB"}}
Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung gem. §§ 812 ff. BGB
Erbschaftsanspruch gem. {{du przepis="§ 2018 BGB"}}
Durch den letztgenannten Anspruch wird de rErbe in die Lage versetzt von dem vermeintlichen Erben die Erbschaft im Ganzen herauszuverlangen, ohne die einzelnen Ansprüche geltend zu machen. (**Gesamtanspruch**)
((3)) Voraussetzungen
((3)) Inhalt des Anspruchs
((3)) Nichtvererbare Rechte
Ein weiteres nicht ererbares Recht ergibt sich im Hinblick auf den toten menschlichen Körper. An diesem können aufgrund mangelnder Anerkennung von Rechten keine vermögenswerten Rechte begründet werden. Für das weitere Vorgehen mit dem Leichnahm ist das Gewonheitsrecht entscheidend. Vor allem ,wenn es um die Art und Weise der Bestattung geht, dann ist auf den Willen des Erblassers oder dessen ahen Angehörigen abzustellen. Anders verhält es sich bei küpnstilichen Körperteilen,bei diesen fällt das Eigentum dem Erben als Teil des Nachlasses zu.
Schließlich können auch solche Vermögensrechte nicht auf den Erben übergehen, wenn dies durch Spezialvorschriften nicht zulässig ist. hierzuzählen:
- persönliche Dienstbarkeit, {{du przepis="§ 1090 Abs. 2 BGB"}}; § 1061 S.1 BGB
- Nießbrauchrechte, {{du przepis="§ 1061 S. 1 BGB"}}
- Mitgliedschaft in einem Verein, (unter Vorbehalt der Satzung, {{du przepis="§ 40 BGB"}}; {{du przepis="§ 38 BGB"}}
- Unerhaltsansprüche für die Zukunft, {{du przepis="§ 1615 Abs. 1 BGB"}}; {{du przepis="§ 1586 BGB"}}
- Ausschluss der Vererbbarkeit durch Vereinbarung
((2)) Anspruch auf die Erbschaft
((3)) Allgemeines
Ausgangspunkt für diesen Anspruch ist der Umstand, dass es vorkommen kann, dass der Nachlas einem Erben zufällt, der gar nicht zum Erben berufenen wurde. Dies ist vor allem auf den folgenden Gründen beruhen:
- Unklarheit der Rechtslage
- späteres Auffinden eines zunächst unbekannten Testaments
- Anfechtung letztwilliger Verfügungen
Wie bereits oben erwähnt gehen die sich aus dem Nachlass ergebenden Rechte mit dem Erbfall auf den eigentlichen Erben über. De,mzufolge ist dieser in der Lage, die aus den verschiedenen Einzelrechten resultirenden Ansprüche gegenüber den vermeintlichen Erben geltend zu machen. Hierzu zählen vor allem:
Herausgabeanspruch gem. {{du przepis="§ 985 BGB"}}
Ansprüche ausBesitzentziehung, {{du przepis="§ 861 BGB"}}
Ansprüpche aus frühreren Besitz gem. {{du przepis="§ 1007 BGB"}}
Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung gem. §§ 812 ff. BGB
Erbschaftsanspruch gem. {{du przepis="§ 2018 BGB"}}
Durch den letztgenannten Anspruch wird de rErbe in die Lage versetzt von dem vermeintlichen Erben die Erbschaft im Ganzen herauszuverlangen, ohne die einzelnen Ansprüche geltend zu machen. (**Gesamtanspruch**)
((3)) Voraussetzungen
((3)) Inhalt des Anspruchs
Deletions:
Additions:
Die Rechtsfolge tritt nicht zwangsläufig mit dem Vorliegen der eben genannten Voraussetzungen ein. Vielmehr ist erforderlich, dass die Erbunwürdigkeit durch eine Anfechtung des Erbschaftserwerb nach Anfall der Erbschaft gem. {{du przepis="§ 2340 BGB"}} geltend gemacht wird. Jeder ist gem. {{du przepis="§ 2341 BGB"}} zur Anfechtung berechtigt. Dies setzt allerdings voraus, dass derjenige der anficht durch den Wegfall des erbunwürdigen zum Erben wird.
((2)) Grundlegendes
Gem. {{du przepis="§ 1922 BGB"}} ghet das Vermögen, dies umfasst alle geldwerten private Rechte des Erblasser, gehen nach Eintritt des Erbfalls auf den oder die Erben über, **Grundsatz der Universalsukzession**.
Aufgrund das die Universalsukzession die Nachlassabwicklung erleichtert und den Nahlass vorerst als wirtschaftliche Einheit und Haftungseinheit zusammenhält, dient diese den Ineteressen der Nachlassberechtigten und der Allgemeinheit.
Der Grundsatz der Universalsukzession führt dazu, dass der Erbe beim Erbfall folgende Rechte erwerben kann:
- Eigentum an beweglichen und unbeweglichen Sachen
- Inhaber von schuldrechtlichen Forderungen
- Eintritt des Erben bei noch werdenden vermögensrechtlichen Rechtsbeziehungen
- Erlangung eines anwartschaftsrecht aus der Übereignung unter Eigentumsvorbehalt
- usw.
Von diesen Vermögensrechten sind die Nichtvermögensrechte zu trennen. Diese werden von der Rechtsnachfolge nicht erfasst und erlöschen demnach mit dem Tod des Erblassers. Hierzu gehören beispielsweise die Rechte, welche sich aus der persönlichen Rechtsbeziehung des Erblassers gegenüber seiner Familie (elterlicheSorge, Vormundschaft) ergeben können.
Ebenso ist auch das allg. Persönlichkeitsrecht nicht ererbar. Dies wird mitterweile jedoch vom BGH anders gesehen, dieser hat in seiner [[http://lexetius.com/1999,496 Entshceidung vom 1. 12. 1999]] festgestellt, dass die vermögensrechtlichen Bestandteile des Persönlichkeitsrechts des Verstorbenen über den Tod hinaus bestehen bleiben und auf den Eren übergehen, aber nur soweit die ideelen Interessen noch geschüzt sind. Daraus folgt, dass es den Erben nun möglich ist, bei Verletzung dieses Persönlichkeitsrechts, einen Anspruch auf Unterlassung oder Schadensersatz geltend zu machen. Bei der Geltendmachung haben diese allderings den wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Erblasser zu berücksichtigen.
Ein weiteres nicht ererbares Recht ergibt sich im Hinblick auf den toten menschlichen Körper. Entlang de rRechtsprechung sind bis heute keine vermölgenswerte Rechte am Leichnahm anerkannt. Die folgen für den Leichnahm, inbs. dessen Bestattung, ergibt sich aus dem Gewohnheitsrecht. Hierbei orientiert sich das Geminschaftsrecht bei der Art und Weise der Bestattung an den Willen des Erblassers oder dessen nahen Angehörigen. Eine ausnahme ergibt sich hier nur für künstliche Körperteile, diese werden dem EEbenso ist auch das allg. Persönlichkeitsrecht nicht ererbar. Dies wird mitterweile jedoch vom BGH anders gesehen, dieser hat in seiner [[http://lexetius.com/1999,496 Entshceidung vom 1. 12. 1999]] festgestellt, dass die vermögensrechtlichen Bestandteile des Persönlichkeitsrechts des Verstorbenen über den Tod hinaus bestehen bleiben und auf den Eren übergehen, aber nur soweit die ideelen Interessen noch geschüzt sind. Daraus folgt, dass es den Erben nun möglich ist, bei Verletzung dieses Persönlichkeitsrechts, einen Anspruch auf Unterlassung oder Schadensersatz geltend zu machen. Bei der Geltendmachung haben diese allderings den wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Erblasser zu berücksichtigen.
Ein weiteres nicht ererbares Recht ergibt sich im Hinblick auf den toten menschlichen Körper. An diesem können aufgrund mangelnder Anerkennung von Rechten keine vermögenswerten Rechte begründet werden. Für das weitere Vorgehen mit dem Leichnahm ist das Gewonheitsrecht entscheidend. Vor allem ,wenn es um die Art und Weise der Bestattung geht, dann ist auf den Willen des Erblassers oder dessen ahen Angehörigen abzustellen.
Zwar kann es vorkommen, dass Vertreter oder nahe Verwandte des Erblasser einen Anspruch zur Wahrungder Ehre und de sandenkens des Verstorbenen haben (sog. post-mortaler Persönlichkeitsschutz), hierbei handelt es sich aber nicht um ein ererbtes Recht. Vielmehr handelt es sich lediglich um eine Rechtsposition, welche sich direkt aus der Person des Angehörigen ergibt und nicht von der Erbfolge abhängt.
((2)) Grundlegendes
Gem. {{du przepis="§ 1922 BGB"}} ghet das Vermögen, dies umfasst alle geldwerten private Rechte des Erblasser, gehen nach Eintritt des Erbfalls auf den oder die Erben über, **Grundsatz der Universalsukzession**.
Aufgrund das die Universalsukzession die Nachlassabwicklung erleichtert und den Nahlass vorerst als wirtschaftliche Einheit und Haftungseinheit zusammenhält, dient diese den Ineteressen der Nachlassberechtigten und der Allgemeinheit.
Der Grundsatz der Universalsukzession führt dazu, dass der Erbe beim Erbfall folgende Rechte erwerben kann:
- Eigentum an beweglichen und unbeweglichen Sachen
- Inhaber von schuldrechtlichen Forderungen
- Eintritt des Erben bei noch werdenden vermögensrechtlichen Rechtsbeziehungen
- Erlangung eines anwartschaftsrecht aus der Übereignung unter Eigentumsvorbehalt
- usw.
Von diesen Vermögensrechten sind die Nichtvermögensrechte zu trennen. Diese werden von der Rechtsnachfolge nicht erfasst und erlöschen demnach mit dem Tod des Erblassers. Hierzu gehören beispielsweise die Rechte, welche sich aus der persönlichen Rechtsbeziehung des Erblassers gegenüber seiner Familie (elterlicheSorge, Vormundschaft) ergeben können.
Ebenso ist auch das allg. Persönlichkeitsrecht nicht ererbar. Dies wird mitterweile jedoch vom BGH anders gesehen, dieser hat in seiner [[http://lexetius.com/1999,496 Entshceidung vom 1. 12. 1999]] festgestellt, dass die vermögensrechtlichen Bestandteile des Persönlichkeitsrechts des Verstorbenen über den Tod hinaus bestehen bleiben und auf den Eren übergehen, aber nur soweit die ideelen Interessen noch geschüzt sind. Daraus folgt, dass es den Erben nun möglich ist, bei Verletzung dieses Persönlichkeitsrechts, einen Anspruch auf Unterlassung oder Schadensersatz geltend zu machen. Bei der Geltendmachung haben diese allderings den wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Erblasser zu berücksichtigen.
Ein weiteres nicht ererbares Recht ergibt sich im Hinblick auf den toten menschlichen Körper. Entlang de rRechtsprechung sind bis heute keine vermölgenswerte Rechte am Leichnahm anerkannt. Die folgen für den Leichnahm, inbs. dessen Bestattung, ergibt sich aus dem Gewohnheitsrecht. Hierbei orientiert sich das Geminschaftsrecht bei der Art und Weise der Bestattung an den Willen des Erblassers oder dessen nahen Angehörigen. Eine ausnahme ergibt sich hier nur für künstliche Körperteile, diese werden dem EEbenso ist auch das allg. Persönlichkeitsrecht nicht ererbar. Dies wird mitterweile jedoch vom BGH anders gesehen, dieser hat in seiner [[http://lexetius.com/1999,496 Entshceidung vom 1. 12. 1999]] festgestellt, dass die vermögensrechtlichen Bestandteile des Persönlichkeitsrechts des Verstorbenen über den Tod hinaus bestehen bleiben und auf den Eren übergehen, aber nur soweit die ideelen Interessen noch geschüzt sind. Daraus folgt, dass es den Erben nun möglich ist, bei Verletzung dieses Persönlichkeitsrechts, einen Anspruch auf Unterlassung oder Schadensersatz geltend zu machen. Bei der Geltendmachung haben diese allderings den wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Erblasser zu berücksichtigen.
Ein weiteres nicht ererbares Recht ergibt sich im Hinblick auf den toten menschlichen Körper. An diesem können aufgrund mangelnder Anerkennung von Rechten keine vermögenswerten Rechte begründet werden. Für das weitere Vorgehen mit dem Leichnahm ist das Gewonheitsrecht entscheidend. Vor allem ,wenn es um die Art und Weise der Bestattung geht, dann ist auf den Willen des Erblassers oder dessen ahen Angehörigen abzustellen.
Zwar kann es vorkommen, dass Vertreter oder nahe Verwandte des Erblasser einen Anspruch zur Wahrungder Ehre und de sandenkens des Verstorbenen haben (sog. post-mortaler Persönlichkeitsschutz), hierbei handelt es sich aber nicht um ein ererbtes Recht. Vielmehr handelt es sich lediglich um eine Rechtsposition, welche sich direkt aus der Person des Angehörigen ergibt und nicht von der Erbfolge abhängt.
Deletions:
((1)) Rechtsstellung der Erben
Additions:
Ist der Erbfall eingetreten, stellt sich die Frage, wem dieser zufallen soll. (**Erwerb der Erbenstellung**). Für deren Erwerb müssen die folgenden Voraussetzungen vorliegen:
Sind diese Voraussetzungen erfüllt, dann geht das Erbe auf den berufenen Erben automatisch gem. {{du przepis="§ 1942 BGB"}} über. Hierbei ist es unerheblich, ob der berufene Erbe Kenntnis von der Erbschaft hatte oder dieser eine bestimmte Handlung vorgenommen hat. Das bedeutet, dass die Rechte des Erblassers sofort auf den Erben übergehen, ohne das hier ein Schwebezustand, während dessen die Rechte subjektivlos wären, entstehen würde. **Grundsatz des Vonselbsterwerb.** Allerdings kann der Anfall der Erbschaft durch folgende Möglichkeiten beseitigt werden:
Im folgenden soll nun die Möglichkeit der Annahme oder Ausschlagung und die Möglichkeit der Erbunwürdigkeitserklärung näher beleuchtet werdn. Zur Anfechtung von letztwilligen Verfügungen wurden bereits weiterführende Aussagen in dem [[ErbAnfechtung hierzu erstellen Beitrag]] getroffen.
Durch die Möglichkeit der Ausschlagung wird dem berufenen Erben das Recht eingeräumt, die ihm anfallende Erbschaft zu beseitigen. Einerseits dient die Ausschlagung der Vermeidung eines Erbschaftserwerbs, wenn der Nachlass nur aus Schulden besteht und der berufene Erbe hierdurch einen Nachteil erleiden würde. Anderseits dient diese dazu, die Erbschaft einen anderen, der zum gesetzlichen Erben geworden ist, zukommen zu lassen.
Ferner kann jeder Erbe die Ausschlagung, unabhängig von der jeweiligen Form der Berücksichtigung, vornehmen. Eine Ausnahme ergibt sich nur für den Staat, der dann gesetzlicher Erbe wird, wenn keine Erben seitens des Erblassers vorhanden sind. Dieser darf das Erbe gem. {{du przepis="§ 1942 Abs. 2 BGB"}} nicht ausschlagen.
Ferner kann die Ausschlagung erst nach dem Anfall der Erbschaft erfolgen. Hierfür ist die Sechs - Wochenfrist nach § 1944 Abs. 1 und 2 BGB zu beachten. Diese Frist beginnt erst zu laufen, wenn die berufene (-n) Person (-en) Kenntnis vom Anfall der Erbschaft und den Bewegungsgrund erlangt hat. Der Sinn dieser relativen kurzen Frist besteht darin, dass schnell Klarheit über die Erbenstellung geschafft werden soll. Zusätzlich muss die Ausschlagung gegenüber dem Nachlassgericht erklärt werden. Hierbei handelt es sich um eine **amtsempfangsbedürftige Willenserklärung**, die zur Niederschrift oder in öffentlich, beglaubigter Form gem. {{du przepis="§ 1945 BGB"}} gegenüber dem Nachlassgericht abzugeben ist.
Wird das Erbe ausgeschlagen, so gilt der Anfall der Erbschaft gem. {{du przepis="§ 1953 Abs. 1 BGB"}} als nicht erfolgt. In diesen Fall ist die Erbfolge gem,. {{du przepis="§ 1953 Abs. 2 BGB"}} so zu beurteilen, als wäre der berufene Erbe bereits verstorben. Mit der Folge, dass der Anfall der Erbschaft an den nunmehr berufenen Erben bereits im Zeitpunkt des Erbfalls erfolgt. Mit anderen Worten hängt dieser Anfall der Erbschaft nicht von der, durch den früheren berufenen Erben erfolgte Ausschlagung ab.
Zudem gilt für den neuen berufenen Erben die Ausschlagungsfrist von sechs Wochen nach {{du przepis="§ 1944 BGB"}}. Diese beginnt ebenfalls erst dann zu laufen, wenn dieser von seiner Berufung zum Erben Kenntnis erlangt hat.
Neben der Möglichkeit das Erbe auszuschlagen, besteht auch die Möglichkeit der Annahme durch den berufenen Erben. Allerdings bedeutet diese nicht, dass sie den Anfall der Erbschaft zur Folge hat, denn dieser geschieht automatisch. Vielmehr dient die Annahme dazu, dass ein vorläufiger Erbe zum Schlusserben wird. Auch darf dieser dann gem. {{du przepis="§ 1943 BGB"}} keine Ausschlagung des Erbes erklären. So wie auch die Ausschlagung kann die Annahme erst nach Eintritt des Erbfalls erfolgen. Anders als bei der Ausschlagung muss die Annahme nicht in einer bestimmten Form erfolgen und ist auch nicht empfangsbedürftig. Demzufolge sind drei Wege denkbar, wie die Annahme vollzogen werden kann:
Wie bereits oben erwähnt, soll durch die kurze Annahme- oder Ausschlagungsfrist, dem Umstand Rechnung getragen werden, dass schnell Klarheit über den endgültigen Erben besteht. Das führt dazu, dass Bedingungen oder Zeitbestimmungen aufgrund der für alle benötigen Rechtssicherheit gem. {{du przepis="§ 1947 BGB"}} nicht zulässig sind.
Neben dieser grundsätzlichen Unzulässigkeit kann es aber auch dann zur Unwirksamkeit einer Annahme- oder Ausschlagungserklärung kommen, wenn aufgrund von falschen Vorstellungen des Erben dieser eine solche Erklärung abgibt, ihm aber, aufgrund des kurzen Zeitraums, nicht genügend Informationen vorgelegen haben. Besteht ein Irrtum über den Berufungsgrund so wird die Erklärung gem. {{du przepis="§ 1949 BGB"}} unwirksam. Ferner kann eine solche Erklärung auch durch die Anfechtung, mit der Folge des {{du przepis="§ 142 BGB"}}, nichtig werden. Die Wirksamkeit der Anfechtung setzt demnach folgende Voraussetzung voraus:
- Anfechtungsgrund nach §§ 119 ff. BGB
- Einhaltung der Anfechtungsfrist nach {{du przepis="§ 1954 BGB"}}
- Erklärung der Anfechtung nach {{du przepis="§ 1955 S. 1 BGB"}}
Wird entsprechend der Regelung des {{du przepis="§ 1957 Abs. 1 BGB"}} die Ausschlagungserklärung wirksam angefochten, so gilt dies als Annahme un d gleiches gilt für den umgekehrten Fall. Hierdurch wird die besondere Stellung der Anfechtung im Erbrecht deutlich. Die Anfechtung soll eben gerade nicht dazu beitragen eine neues Wahlrecht zu gestalten, sondern hierdurch sollen eindeutige und klare Verhältnisse geschaffen werden.
Grundsätzlich bestimmt sich wer Erbe wird nach der gesetzlichen Erbfol.ge oder den getroffene Verfügungen von todes Wegen. Das Verhalten der jeweiligen bedachten Person ist hierfür unerheblich. Allerdings kann es aufgrund von einigen Verhaltensweisen dieser Person gegenüber dem Erblasser zur Erbunwürdigkeit kommen. Von solchen Verhaltensweisen ist dann auszugehen, wenn der Erbe, den Erblasser:
Sind diese Voraussetzungen erfüllt, dann geht das Erbe auf den berufenen Erben automatisch gem. {{du przepis="§ 1942 BGB"}} über. Hierbei ist es unerheblich, ob der berufene Erbe Kenntnis von der Erbschaft hatte oder dieser eine bestimmte Handlung vorgenommen hat. Das bedeutet, dass die Rechte des Erblassers sofort auf den Erben übergehen, ohne das hier ein Schwebezustand, während dessen die Rechte subjektivlos wären, entstehen würde. **Grundsatz des Vonselbsterwerb.** Allerdings kann der Anfall der Erbschaft durch folgende Möglichkeiten beseitigt werden:
Im folgenden soll nun die Möglichkeit der Annahme oder Ausschlagung und die Möglichkeit der Erbunwürdigkeitserklärung näher beleuchtet werdn. Zur Anfechtung von letztwilligen Verfügungen wurden bereits weiterführende Aussagen in dem [[ErbAnfechtung hierzu erstellen Beitrag]] getroffen.
Durch die Möglichkeit der Ausschlagung wird dem berufenen Erben das Recht eingeräumt, die ihm anfallende Erbschaft zu beseitigen. Einerseits dient die Ausschlagung der Vermeidung eines Erbschaftserwerbs, wenn der Nachlass nur aus Schulden besteht und der berufene Erbe hierdurch einen Nachteil erleiden würde. Anderseits dient diese dazu, die Erbschaft einen anderen, der zum gesetzlichen Erben geworden ist, zukommen zu lassen.
Ferner kann jeder Erbe die Ausschlagung, unabhängig von der jeweiligen Form der Berücksichtigung, vornehmen. Eine Ausnahme ergibt sich nur für den Staat, der dann gesetzlicher Erbe wird, wenn keine Erben seitens des Erblassers vorhanden sind. Dieser darf das Erbe gem. {{du przepis="§ 1942 Abs. 2 BGB"}} nicht ausschlagen.
Ferner kann die Ausschlagung erst nach dem Anfall der Erbschaft erfolgen. Hierfür ist die Sechs - Wochenfrist nach § 1944 Abs. 1 und 2 BGB zu beachten. Diese Frist beginnt erst zu laufen, wenn die berufene (-n) Person (-en) Kenntnis vom Anfall der Erbschaft und den Bewegungsgrund erlangt hat. Der Sinn dieser relativen kurzen Frist besteht darin, dass schnell Klarheit über die Erbenstellung geschafft werden soll. Zusätzlich muss die Ausschlagung gegenüber dem Nachlassgericht erklärt werden. Hierbei handelt es sich um eine **amtsempfangsbedürftige Willenserklärung**, die zur Niederschrift oder in öffentlich, beglaubigter Form gem. {{du przepis="§ 1945 BGB"}} gegenüber dem Nachlassgericht abzugeben ist.
Wird das Erbe ausgeschlagen, so gilt der Anfall der Erbschaft gem. {{du przepis="§ 1953 Abs. 1 BGB"}} als nicht erfolgt. In diesen Fall ist die Erbfolge gem,. {{du przepis="§ 1953 Abs. 2 BGB"}} so zu beurteilen, als wäre der berufene Erbe bereits verstorben. Mit der Folge, dass der Anfall der Erbschaft an den nunmehr berufenen Erben bereits im Zeitpunkt des Erbfalls erfolgt. Mit anderen Worten hängt dieser Anfall der Erbschaft nicht von der, durch den früheren berufenen Erben erfolgte Ausschlagung ab.
Zudem gilt für den neuen berufenen Erben die Ausschlagungsfrist von sechs Wochen nach {{du przepis="§ 1944 BGB"}}. Diese beginnt ebenfalls erst dann zu laufen, wenn dieser von seiner Berufung zum Erben Kenntnis erlangt hat.
Neben der Möglichkeit das Erbe auszuschlagen, besteht auch die Möglichkeit der Annahme durch den berufenen Erben. Allerdings bedeutet diese nicht, dass sie den Anfall der Erbschaft zur Folge hat, denn dieser geschieht automatisch. Vielmehr dient die Annahme dazu, dass ein vorläufiger Erbe zum Schlusserben wird. Auch darf dieser dann gem. {{du przepis="§ 1943 BGB"}} keine Ausschlagung des Erbes erklären. So wie auch die Ausschlagung kann die Annahme erst nach Eintritt des Erbfalls erfolgen. Anders als bei der Ausschlagung muss die Annahme nicht in einer bestimmten Form erfolgen und ist auch nicht empfangsbedürftig. Demzufolge sind drei Wege denkbar, wie die Annahme vollzogen werden kann:
Wie bereits oben erwähnt, soll durch die kurze Annahme- oder Ausschlagungsfrist, dem Umstand Rechnung getragen werden, dass schnell Klarheit über den endgültigen Erben besteht. Das führt dazu, dass Bedingungen oder Zeitbestimmungen aufgrund der für alle benötigen Rechtssicherheit gem. {{du przepis="§ 1947 BGB"}} nicht zulässig sind.
Neben dieser grundsätzlichen Unzulässigkeit kann es aber auch dann zur Unwirksamkeit einer Annahme- oder Ausschlagungserklärung kommen, wenn aufgrund von falschen Vorstellungen des Erben dieser eine solche Erklärung abgibt, ihm aber, aufgrund des kurzen Zeitraums, nicht genügend Informationen vorgelegen haben. Besteht ein Irrtum über den Berufungsgrund so wird die Erklärung gem. {{du przepis="§ 1949 BGB"}} unwirksam. Ferner kann eine solche Erklärung auch durch die Anfechtung, mit der Folge des {{du przepis="§ 142 BGB"}}, nichtig werden. Die Wirksamkeit der Anfechtung setzt demnach folgende Voraussetzung voraus:
- Anfechtungsgrund nach §§ 119 ff. BGB
- Einhaltung der Anfechtungsfrist nach {{du przepis="§ 1954 BGB"}}
- Erklärung der Anfechtung nach {{du przepis="§ 1955 S. 1 BGB"}}
Wird entsprechend der Regelung des {{du przepis="§ 1957 Abs. 1 BGB"}} die Ausschlagungserklärung wirksam angefochten, so gilt dies als Annahme un d gleiches gilt für den umgekehrten Fall. Hierdurch wird die besondere Stellung der Anfechtung im Erbrecht deutlich. Die Anfechtung soll eben gerade nicht dazu beitragen eine neues Wahlrecht zu gestalten, sondern hierdurch sollen eindeutige und klare Verhältnisse geschaffen werden.
Grundsätzlich bestimmt sich wer Erbe wird nach der gesetzlichen Erbfol.ge oder den getroffene Verfügungen von todes Wegen. Das Verhalten der jeweiligen bedachten Person ist hierfür unerheblich. Allerdings kann es aufgrund von einigen Verhaltensweisen dieser Person gegenüber dem Erblasser zur Erbunwürdigkeit kommen. Von solchen Verhaltensweisen ist dann auszugehen, wenn der Erbe, den Erblasser:
Deletions:
Sind diese Voraussetzungen erfüllt, dann geht das Erbe auf den berufenen Erben automatisch gem. {{du przepis="§ 1942 BGB"}} über. Hierbei ist es unerheblich, ob der berufene Erbe Kenntnis von der Erbschaft hatte oder dieser eine bestimmte Handlung vorgenommen hat. Das bedeutet, dass die Rechte des Erblasser sofort auf den Erben übergehen, ohne das hier ein Schwebezustand, während dessen die Rechts subjektiv wären, würde. **Grundsatz des Vonselbsterwerb.**
Allerdings kann der Anfall der Erbschaft durch folgende Möglichkeiten beseitigt werden:
Im folgenden soll nun die Möglichkeit der Annahme oder Ausschlagung und die Möglichkeit der Erbunwürdigkeitserklärung näher beleuchtet werdedn. Zur Anfechtung von letztwilligen Verfügungen wurden bereits weiterführende Aussagen in dem hierzu erstellen Beitrag getroffen.
Durch die Möglichkeit der Ausschlagung wird dem berufenen Erben das Recht eingeräumt, die ihm anfallende Erbschaft zu beseitigen. Einerseits dient die Aussschlagung der Vermeidung eines Erbschaftserwerbs, wenn der Nachlass nur aus Schulden besteht und der berufene Erbe hierdurch einen Nachteil erleiden würde. Anderseits dient diese dazu, die Erbschaft einen anderen, der zum gesetzlichen Erben geworden ist, zukommen zu lassen.
Ferner kann jeder Erbe die Ausschlagung, unabhängig von der jeweiligen Form der Berücksichtigung, vornehmen. Eine Ausnahme ergibt sich nur für den Staat,, der dann gesetzlicher Erbe wird, wenn keine Erben seitens des Erblassers vorhanden sind. Dieser darf das Erbe gem. {{du przepis="§ 1942 Abs. 2 BGB"}} nicht ausschlagen.
Ferner kann die Ausschlagung erst nach dem Anfall der Erbschaft erfolgen. Hierfür ist die sechs - Wochenfrist nach § 1944 Abs. 1 und 2 BGB zu beachten. Diese Frist beginnt erst zu laufen, wenn die berufenen Person Kenntnis vom Anfall der Erbschaft und den Bewegungsgrund erlangt hat. Der Sinn dieser relativen kurzen Frist besteht darin, dass schnell Klarheit über die Erbenstellung geschafft werden soll. Zusätzlich muss die Ausschlagung gegenüber dem Nachlassgericht erklärt werden. Hierbei handelt es sich um eine **amtsempfangsbedürftige Willenserklärung**, die zur Nierderschrift oder in öffentlich, beglaubigter Form gem. {{du przepis="§ 1945 BGB"}} gegenüber dem Nachlassgericht abzugeben ist.
Wird das Erbe ausgeschlagen, so gilt der Anfall der Erbschaft gem. {{du przepis="§ 1953 Abs. 1 BGB"}} als nicht erfolgt. In diesen Fall ist die Erbfolge gem,. {{du przepis="§ 1953 Abs. 2 BGB"}} so zu beurteilen, als wäre der berufene Erbe bereits verstorben. Mit der Folge dass der Anfall der Erbschaft an den nunmehr berufenen Erben bereits im Zeitpunkt des Erbfalls erfolgt. Mit anderen Worten hängt dieser Anfall der Erbschaft nicht von der, durch den früheren berufenen Erben erfolgte Ausschlagung ab.
zudem gilt für den neuen berufenen Erben die Ausschlagungsfrist von sechs Wochen nach {{du przepis="§ 1944 BGB"}}. Diese beginnt ebenfalls erst dann zu laufen, wenn dieser von seiner Berufung zum Erben Kenntnis erlangt hat.
Wird das Erbe nicht ausgeschlagen, so besteht die Möglichkeit der Annahme durch den berufenen Erben. Allerdings bedeutet dies nicht, dass die Annahme den Anfall der Erbschaft zur folge hat, dieser geschiet automatisch ,sondern die Annahme dient dazu, das ein vorläufiger Erbe zum Schlusserben wird. Auch darf dieser dann gem. {{du przepis="§ 1943 BGB"}} keine Ausschlagung des Erbes erklären. so wie auch die ausschlagung kann die Annahme erst nach Eintritt des Erbfalls erfolgen. Anders als bei der Ausschlagung muss die Annahme nicht in einer bestimmten Form erfolgen und ist auch nicht empfangsbedürftig. Demzufolge sind drei Wege denkbar, wie die Annahme vollzogen werden kann:
Wie bereits oben erwähnt, soll durch die kurze Annahme- oder Auisschlagungsfrist, dem Umstand Rechneung getragen werden, dass schnell Klarheit über den endgültigen Erben besteht. Das führt dazu, dass Bedingungen oder Zeitbestimmungen aufgrund der für alle benötigen Rechtssicherheit gem. {{du przepis="§ 1947 BGB"}} nicht zulässig sind.
Neben dieser grundsätzlichen Unzulässigkeit kann es aber auch dann zur Unwirksamkeit einer Annahme- oder Ausschlagungserklärung kommen, wenn aufgrund von falschen Vorstellungen des Erben dieser eine solche Erklärung abgibt, ihm aber, aufgrund des kurzen Zeitraums, nicht genügend Informationen vorgelegen haben. Besteht ein irrtum über den Berufungsgrund so wird die Erklärung gem. {{du przepis="§ 1949 BGB"}} unwirksam. Ferner kann eine solche Erklärung auch durhc die Anfechtung, mit der Folge des {{du przepis="§ 142 BGB"}}, nichtig werden. Die Wirksamkeit de rAnfechtung setzt demnach folgende Voraussetzung voraus:
Anfechtungsgrund nach §§ 119 ff. BGB
Einhaltung der Anfechtungsfrist nach {{du przepis="§ 1954 BGB"}}
Erklärung der Anfechtung nach {{du przepis="§ 1955 S. 1 BGB"}}
Wird entsprechend der Regelung des {{du przepis="§ 1957 Abs. 1 BGB"}} die Ausschlagungserklärung wirksam angefochten, so gilt dies als Annahme un d gleiches gilt für den umgekehrten Fall. Hierdruch wird die besondere Stellung der Anfechtung im Erbrecht deutlich. Die Anfechtung soll eben gerade nicht dazu beitragen eine neues Wahlrecht zu gestalten, sondern hierdurch sollen eindeutige und klare Verhältnisse geschaffen werden.
Grundsätzlich betsimmt sich wer Erbe wird nach der gesetzlichen Erbfol.ge oder den getroffene Verfügungen von todes Wegen. Das Verhalten der jeweiligen bedachten Person ist hierfür unerheblich. Allerdings kann es aufgrund von einigen Verhaltensweisen dieser Person gegenüber dem Erblasser zur Erbunwürdigkeit kommen. Von solchen Verhaltensweisen ist dann auszugehen, wenn der Erbe, den Erblasser:
Additions:
Grundsätzlich betsimmt sich wer Erbe wird nach der gesetzlichen Erbfol.ge oder den getroffene Verfügungen von todes Wegen. Das Verhalten der jeweiligen bedachten Person ist hierfür unerheblich. Allerdings kann es aufgrund von einigen Verhaltensweisen dieser Person gegenüber dem Erblasser zur Erbunwürdigkeit kommen. Von solchen Verhaltensweisen ist dann auszugehen, wenn der Erbe, den Erblasser:
- vorsätzliche und widerrechtliche tötet oder zu töten versucht hat, § 2239 Abs. 1 Nr. 1 BGB
- Hinderung bei der Errichtung des Testaments, § 2239 Abs. 1 Nr. 2 BGB
- Bewirkung einer letztwilligen Verfügung durch arglistige Täuschung oder Drohung, § 2239 Abs. 1 Nr. 3 BGB
- Verfälschung oder Vernichtung einer letztwilligen Verfügung mit strafrechtlichen Charakter § 2239 Abs. 1 Nr. 4 BGb
Die Rechtsfolge tritt nicht zwangsläufig mit dem Vorliegen der eben genannten Voraussetzungen ein. Vielmehr ist erforderlich, dass die Erbunwürdigkeit durch eine Anfechtung des Erbschaftserwerb nach Anfall der Erbschaft gem. {{du przepis="§ 2340 BGB"}} geltend gemacht wird. Jeder ist gem. {{du przepis="§ 2341 BGB"}} zur Anfechtung berechtigt. Dies setzt allerdings voraus, dass derjenige der anficht durch den Wegfall des erbunwürdigen zum Erben wird
- vorsätzliche und widerrechtliche tötet oder zu töten versucht hat, § 2239 Abs. 1 Nr. 1 BGB
- Hinderung bei der Errichtung des Testaments, § 2239 Abs. 1 Nr. 2 BGB
- Bewirkung einer letztwilligen Verfügung durch arglistige Täuschung oder Drohung, § 2239 Abs. 1 Nr. 3 BGB
- Verfälschung oder Vernichtung einer letztwilligen Verfügung mit strafrechtlichen Charakter § 2239 Abs. 1 Nr. 4 BGb
Die Rechtsfolge tritt nicht zwangsläufig mit dem Vorliegen der eben genannten Voraussetzungen ein. Vielmehr ist erforderlich, dass die Erbunwürdigkeit durch eine Anfechtung des Erbschaftserwerb nach Anfall der Erbschaft gem. {{du przepis="§ 2340 BGB"}} geltend gemacht wird. Jeder ist gem. {{du przepis="§ 2341 BGB"}} zur Anfechtung berechtigt. Dies setzt allerdings voraus, dass derjenige der anficht durch den Wegfall des erbunwürdigen zum Erben wird
Additions:
Wie bereits oben erwähnt, soll durch die kurze Annahme- oder Auisschlagungsfrist, dem Umstand Rechneung getragen werden, dass schnell Klarheit über den endgültigen Erben besteht. Das führt dazu, dass Bedingungen oder Zeitbestimmungen aufgrund der für alle benötigen Rechtssicherheit gem. {{du przepis="§ 1947 BGB"}} nicht zulässig sind.
Neben dieser grundsätzlichen Unzulässigkeit kann es aber auch dann zur Unwirksamkeit einer Annahme- oder Ausschlagungserklärung kommen, wenn aufgrund von falschen Vorstellungen des Erben dieser eine solche Erklärung abgibt, ihm aber, aufgrund des kurzen Zeitraums, nicht genügend Informationen vorgelegen haben. Besteht ein irrtum über den Berufungsgrund so wird die Erklärung gem. {{du przepis="§ 1949 BGB"}} unwirksam. Ferner kann eine solche Erklärung auch durhc die Anfechtung, mit der Folge des {{du przepis="§ 142 BGB"}}, nichtig werden. Die Wirksamkeit de rAnfechtung setzt demnach folgende Voraussetzung voraus:
Anfechtungsgrund nach §§ 119 ff. BGB
Einhaltung der Anfechtungsfrist nach {{du przepis="§ 1954 BGB"}}
Erklärung der Anfechtung nach {{du przepis="§ 1955 S. 1 BGB"}}
Wird entsprechend der Regelung des {{du przepis="§ 1957 Abs. 1 BGB"}} die Ausschlagungserklärung wirksam angefochten, so gilt dies als Annahme un d gleiches gilt für den umgekehrten Fall. Hierdruch wird die besondere Stellung der Anfechtung im Erbrecht deutlich. Die Anfechtung soll eben gerade nicht dazu beitragen eine neues Wahlrecht zu gestalten, sondern hierdurch sollen eindeutige und klare Verhältnisse geschaffen werden.
((2)) Erbunwürdigkeit
Neben dieser grundsätzlichen Unzulässigkeit kann es aber auch dann zur Unwirksamkeit einer Annahme- oder Ausschlagungserklärung kommen, wenn aufgrund von falschen Vorstellungen des Erben dieser eine solche Erklärung abgibt, ihm aber, aufgrund des kurzen Zeitraums, nicht genügend Informationen vorgelegen haben. Besteht ein irrtum über den Berufungsgrund so wird die Erklärung gem. {{du przepis="§ 1949 BGB"}} unwirksam. Ferner kann eine solche Erklärung auch durhc die Anfechtung, mit der Folge des {{du przepis="§ 142 BGB"}}, nichtig werden. Die Wirksamkeit de rAnfechtung setzt demnach folgende Voraussetzung voraus:
Anfechtungsgrund nach §§ 119 ff. BGB
Einhaltung der Anfechtungsfrist nach {{du przepis="§ 1954 BGB"}}
Erklärung der Anfechtung nach {{du przepis="§ 1955 S. 1 BGB"}}
Wird entsprechend der Regelung des {{du przepis="§ 1957 Abs. 1 BGB"}} die Ausschlagungserklärung wirksam angefochten, so gilt dies als Annahme un d gleiches gilt für den umgekehrten Fall. Hierdruch wird die besondere Stellung der Anfechtung im Erbrecht deutlich. Die Anfechtung soll eben gerade nicht dazu beitragen eine neues Wahlrecht zu gestalten, sondern hierdurch sollen eindeutige und klare Verhältnisse geschaffen werden.
((2)) Erbunwürdigkeit
Deletions:
Additions:
Wird das Erbe ausgeschlagen, so gilt der Anfall der Erbschaft gem. {{du przepis="§ 1953 Abs. 1 BGB"}} als nicht erfolgt. In diesen Fall ist die Erbfolge gem,. {{du przepis="§ 1953 Abs. 2 BGB"}} so zu beurteilen, als wäre der berufene Erbe bereits verstorben. Mit der Folge dass der Anfall der Erbschaft an den nunmehr berufenen Erben bereits im Zeitpunkt des Erbfalls erfolgt. Mit anderen Worten hängt dieser Anfall der Erbschaft nicht von der, durch den früheren berufenen Erben erfolgte Ausschlagung ab.
zudem gilt für den neuen berufenen Erben die Ausschlagungsfrist von sechs Wochen nach {{du przepis="§ 1944 BGB"}}. Diese beginnt ebenfalls erst dann zu laufen, wenn dieser von seiner Berufung zum Erben Kenntnis erlangt hat.
((2)) Annahme der Erbschaft
Wird das Erbe nicht ausgeschlagen, so besteht die Möglichkeit der Annahme durch den berufenen Erben. Allerdings bedeutet dies nicht, dass die Annahme den Anfall der Erbschaft zur folge hat, dieser geschiet automatisch ,sondern die Annahme dient dazu, das ein vorläufiger Erbe zum Schlusserben wird. Auch darf dieser dann gem. {{du przepis="§ 1943 BGB"}} keine Ausschlagung des Erbes erklären. so wie auch die ausschlagung kann die Annahme erst nach Eintritt des Erbfalls erfolgen. Anders als bei der Ausschlagung muss die Annahme nicht in einer bestimmten Form erfolgen und ist auch nicht empfangsbedürftig. Demzufolge sind drei Wege denkbar, wie die Annahme vollzogen werden kann:
- durch ausdrückliche Annahmeerklärung
- durch eine stillschweigende Erklärung
- durch Abwarten des Ablaufens der Ausschlagungsfrist gem. {{du przepis="§ 1944 BGB"}}
((2)) Unwirksamkeit der Annahme oder Ausschlagung
Wie bereits oben erwähnt, soll durch die kurze Annahme- oder Auisschlagungsfrist, dem Umstand Rechneung getragen werden, dass schnell Klarheit über den endgültigen Erben besteht.
((1)) Rechtserwerb und Rechtsdurchsetzung
zudem gilt für den neuen berufenen Erben die Ausschlagungsfrist von sechs Wochen nach {{du przepis="§ 1944 BGB"}}. Diese beginnt ebenfalls erst dann zu laufen, wenn dieser von seiner Berufung zum Erben Kenntnis erlangt hat.
((2)) Annahme der Erbschaft
Wird das Erbe nicht ausgeschlagen, so besteht die Möglichkeit der Annahme durch den berufenen Erben. Allerdings bedeutet dies nicht, dass die Annahme den Anfall der Erbschaft zur folge hat, dieser geschiet automatisch ,sondern die Annahme dient dazu, das ein vorläufiger Erbe zum Schlusserben wird. Auch darf dieser dann gem. {{du przepis="§ 1943 BGB"}} keine Ausschlagung des Erbes erklären. so wie auch die ausschlagung kann die Annahme erst nach Eintritt des Erbfalls erfolgen. Anders als bei der Ausschlagung muss die Annahme nicht in einer bestimmten Form erfolgen und ist auch nicht empfangsbedürftig. Demzufolge sind drei Wege denkbar, wie die Annahme vollzogen werden kann:
- durch ausdrückliche Annahmeerklärung
- durch eine stillschweigende Erklärung
- durch Abwarten des Ablaufens der Ausschlagungsfrist gem. {{du przepis="§ 1944 BGB"}}
((2)) Unwirksamkeit der Annahme oder Ausschlagung
Wie bereits oben erwähnt, soll durch die kurze Annahme- oder Auisschlagungsfrist, dem Umstand Rechneung getragen werden, dass schnell Klarheit über den endgültigen Erben besteht.
((1)) Rechtserwerb und Rechtsdurchsetzung
Deletions:
((2)) Erbunwürdigkeit
((2)) Rechtserwerb und Rechtsdurchsetzung
Additions:
Sind diese Voraussetzungen erfüllt, dann geht das Erbe auf den berufenen Erben automatisch gem. {{du przepis="§ 1942 BGB"}} über. Hierbei ist es unerheblich, ob der berufene Erbe Kenntnis von der Erbschaft hatte oder dieser eine bestimmte Handlung vorgenommen hat. Das bedeutet, dass die Rechte des Erblasser sofort auf den Erben übergehen, ohne das hier ein Schwebezustand, während dessen die Rechts subjektiv wären, würde. **Grundsatz des Vonselbsterwerb.**
Ferner kann jeder Erbe die Ausschlagung, unabhängig von der jeweiligen Form der Berücksichtigung, vornehmen. Eine Ausnahme ergibt sich nur für den Staat,, der dann gesetzlicher Erbe wird, wenn keine Erben seitens des Erblassers vorhanden sind. Dieser darf das Erbe gem. {{du przepis="§ 1942 Abs. 2 BGB"}} nicht ausschlagen.
Ferner kann die Ausschlagung erst nach dem Anfall der Erbschaft erfolgen. Hierfür ist die sechs - Wochenfrist nach § 1944 Abs. 1 und 2 BGB zu beachten. Diese Frist beginnt erst zu laufen, wenn die berufenen Person Kenntnis vom Anfall der Erbschaft und den Bewegungsgrund erlangt hat. Der Sinn dieser relativen kurzen Frist besteht darin, dass schnell Klarheit über die Erbenstellung geschafft werden soll. Zusätzlich muss die Ausschlagung gegenüber dem Nachlassgericht erklärt werden. Hierbei handelt es sich um eine **amtsempfangsbedürftige Willenserklärung**, die zur Nierderschrift oder in öffentlich, beglaubigter Form gem. {{du przepis="§ 1945 BGB"}} gegenüber dem Nachlassgericht abzugeben ist.
Hinsichtlich der [[WIPR1Rechtssubjekte Geschäftsfähigkeit]] ist zu sagen, dass hier die allgemeinen Regeln des BGB gelten.
((3)) Rechtsfolgen
Mit der Ausschlagung wird der Anfall der Erbschaft gem. {{du przepis="§ 1953 BGB"}} als von Anfang an nichtig erklärt .
Ferner kann jeder Erbe die Ausschlagung, unabhängig von der jeweiligen Form der Berücksichtigung, vornehmen. Eine Ausnahme ergibt sich nur für den Staat,, der dann gesetzlicher Erbe wird, wenn keine Erben seitens des Erblassers vorhanden sind. Dieser darf das Erbe gem. {{du przepis="§ 1942 Abs. 2 BGB"}} nicht ausschlagen.
Ferner kann die Ausschlagung erst nach dem Anfall der Erbschaft erfolgen. Hierfür ist die sechs - Wochenfrist nach § 1944 Abs. 1 und 2 BGB zu beachten. Diese Frist beginnt erst zu laufen, wenn die berufenen Person Kenntnis vom Anfall der Erbschaft und den Bewegungsgrund erlangt hat. Der Sinn dieser relativen kurzen Frist besteht darin, dass schnell Klarheit über die Erbenstellung geschafft werden soll. Zusätzlich muss die Ausschlagung gegenüber dem Nachlassgericht erklärt werden. Hierbei handelt es sich um eine **amtsempfangsbedürftige Willenserklärung**, die zur Nierderschrift oder in öffentlich, beglaubigter Form gem. {{du przepis="§ 1945 BGB"}} gegenüber dem Nachlassgericht abzugeben ist.
Hinsichtlich der [[WIPR1Rechtssubjekte Geschäftsfähigkeit]] ist zu sagen, dass hier die allgemeinen Regeln des BGB gelten.
((3)) Rechtsfolgen
Mit der Ausschlagung wird der Anfall der Erbschaft gem. {{du przepis="§ 1953 BGB"}} als von Anfang an nichtig erklärt .
Deletions:
Ferner kann jeder Erbe die Ausschlagung, unabhängig von der jeweiligen Form der Berücksichtigung, vornehmen. Eine Ausnahme ergibt sich nur für den Staat, dieser darf das Erbe gem. {{du przepis="§ 1942 Abs. 2 BGB"}} nicht ausschlagen.
Additions:
Ist der Erbfall eingetreten, stellt sich die Frage, wem dieser zufallen soll. (Erwerb der Erbenstellung) Für deren Erwerb müssen die folgenden Voraussetzungen vorliegen:
- es besteht ein Berufsungsgrund
- die ausgesuchte Person ist erbfähig
- keine Erklärung eines Erbverzichts
Sind diese Voraussetzungen erfüllt, dann geht das Erbe auf den berufenen Erben automatisch gem. {{du przepis="§ 1942 BGB"}} über. Hierbei ist es unerheblich, ob der berufene Erbe Kenntnis von der Erbschaft hatte oder dieser eine bestimmte Handlung vorgenommen hat . Das bedeutet, dass die Rechte des Erblasser sofort auf den Erben übergehen, ohne das hier ein Schwebezustand, während dessen die Rechts subjektiv wären, würde. **Grundsatz des Vonselbsterwerb**
Allerdings kann der Anfall der Erbschaft durch folgende Möglichkeiten beseitigt werden:
- Annahme oder Ausschlagung
- Erbunwürdigkieitserklärung
- Anfechtung einer letztwilligen Verfügung
Im folgenden soll nun die Möglichkeit der Annahme oder Ausschlagung und die Möglichkeit der Erbunwürdigkeitserklärung näher beleuchtet werdedn. Zur Anfechtung von letztwilligen Verfügungen wurden bereits weiterführende Aussagen in dem hierzu erstellen Beitrag getroffen.
((2)) Ausschlagung der Erbschaft
((3)) Sinn und Ablauf der Ausschlagung
Durch die Möglichkeit der Ausschlagung wird dem berufenen Erben das Recht eingeräumt, die ihm anfallende Erbschaft zu beseitigen. Einerseits dient die Aussschlagung der Vermeidung eines Erbschaftserwerbs, wenn der Nachlass nur aus Schulden besteht und der berufene Erbe hierdurch einen Nachteil erleiden würde. Anderseits dient diese dazu, die Erbschaft einen anderen, der zum gesetzlichen Erben geworden ist, zukommen zu lassen.
Ferner kann jeder Erbe die Ausschlagung, unabhängig von der jeweiligen Form der Berücksichtigung, vornehmen. Eine Ausnahme ergibt sich nur für den Staat, dieser darf das Erbe gem. {{du przepis="§ 1942 Abs. 2 BGB"}} nicht ausschlagen.
- es besteht ein Berufsungsgrund
- die ausgesuchte Person ist erbfähig
- keine Erklärung eines Erbverzichts
Sind diese Voraussetzungen erfüllt, dann geht das Erbe auf den berufenen Erben automatisch gem. {{du przepis="§ 1942 BGB"}} über. Hierbei ist es unerheblich, ob der berufene Erbe Kenntnis von der Erbschaft hatte oder dieser eine bestimmte Handlung vorgenommen hat . Das bedeutet, dass die Rechte des Erblasser sofort auf den Erben übergehen, ohne das hier ein Schwebezustand, während dessen die Rechts subjektiv wären, würde. **Grundsatz des Vonselbsterwerb**
Allerdings kann der Anfall der Erbschaft durch folgende Möglichkeiten beseitigt werden:
- Annahme oder Ausschlagung
- Erbunwürdigkieitserklärung
- Anfechtung einer letztwilligen Verfügung
Im folgenden soll nun die Möglichkeit der Annahme oder Ausschlagung und die Möglichkeit der Erbunwürdigkeitserklärung näher beleuchtet werdedn. Zur Anfechtung von letztwilligen Verfügungen wurden bereits weiterführende Aussagen in dem hierzu erstellen Beitrag getroffen.
((2)) Ausschlagung der Erbschaft
((3)) Sinn und Ablauf der Ausschlagung
Durch die Möglichkeit der Ausschlagung wird dem berufenen Erben das Recht eingeräumt, die ihm anfallende Erbschaft zu beseitigen. Einerseits dient die Aussschlagung der Vermeidung eines Erbschaftserwerbs, wenn der Nachlass nur aus Schulden besteht und der berufene Erbe hierdurch einen Nachteil erleiden würde. Anderseits dient diese dazu, die Erbschaft einen anderen, der zum gesetzlichen Erben geworden ist, zukommen zu lassen.
Ferner kann jeder Erbe die Ausschlagung, unabhängig von der jeweiligen Form der Berücksichtigung, vornehmen. Eine Ausnahme ergibt sich nur für den Staat, dieser darf das Erbe gem. {{du przepis="§ 1942 Abs. 2 BGB"}} nicht ausschlagen.