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Rechtsfolgen nach Eintritt des Erbfalls


A. Einführung

Ist der Erbfall eingetreten, stellt sich die Frage, wem dieser zufallen soll. (Erwerb der Erbenstellung) Für deren Erwerb müssen die folgenden Voraussetzungen vorliegen:

  • es besteht ein Berufsungsgrund
  • die ausgesuchte Person ist erbfähig
  • keine Erklärung eines Erbverzichts

Sind diese Voraussetzungen erfüllt, dann geht das Erbe auf den berufenen Erben automatisch gem. § 1942 BGB über. Hierbei ist es unerheblich, ob der berufene Erbe Kenntnis von der Erbschaft hatte oder dieser eine bestimmte Handlung vorgenommen hat. Das bedeutet, dass die Rechte des Erblasser sofort auf den Erben übergehen, ohne das hier ein Schwebezustand, während dessen die Rechts subjektiv wären, würde. Grundsatz des Vonselbsterwerb.
Allerdings kann der Anfall der Erbschaft durch folgende Möglichkeiten beseitigt werden:

  • Annahme oder Ausschlagung
  • Erbunwürdigkieitserklärung
  • Anfechtung einer letztwilligen Verfügung
Im folgenden soll nun die Möglichkeit der Annahme oder Ausschlagung und die Möglichkeit der Erbunwürdigkeitserklärung näher beleuchtet werdedn. Zur Anfechtung von letztwilligen Verfügungen wurden bereits weiterführende Aussagen in dem hierzu erstellen Beitrag getroffen.


B. Annahme und Ausschlagung des Erbes

1. Ausschlagung der Erbschaft

a. Sinn und Ablauf der Ausschlagung

Durch die Möglichkeit der Ausschlagung wird dem berufenen Erben das Recht eingeräumt, die ihm anfallende Erbschaft zu beseitigen. Einerseits dient die Aussschlagung der Vermeidung eines Erbschaftserwerbs, wenn der Nachlass nur aus Schulden besteht und der berufene Erbe hierdurch einen Nachteil erleiden würde. Anderseits dient diese dazu, die Erbschaft einen anderen, der zum gesetzlichen Erben geworden ist, zukommen zu lassen.
Ferner kann jeder Erbe die Ausschlagung, unabhängig von der jeweiligen Form der Berücksichtigung, vornehmen. Eine Ausnahme ergibt sich nur für den Staat,, der dann gesetzlicher Erbe wird, wenn keine Erben seitens des Erblassers vorhanden sind. Dieser darf das Erbe gem. § 1942 Abs. 2 BGB nicht ausschlagen.

Ferner kann die Ausschlagung erst nach dem Anfall der Erbschaft erfolgen. Hierfür ist die sechs - Wochenfrist nach § 1944 Abs. 1 und 2 BGB zu beachten. Diese Frist beginnt erst zu laufen, wenn die berufenen Person Kenntnis vom Anfall der Erbschaft und den Bewegungsgrund erlangt hat. Der Sinn dieser relativen kurzen Frist besteht darin, dass schnell Klarheit über die Erbenstellung geschafft werden soll. Zusätzlich muss die Ausschlagung gegenüber dem Nachlassgericht erklärt werden. Hierbei handelt es sich um eine amtsempfangsbedürftige Willenserklärung, die zur Nierderschrift oder in öffentlich, beglaubigter Form gem. § 1945 BGB gegenüber dem Nachlassgericht abzugeben ist.

Hinsichtlich der Geschäftsfähigkeit ist zu sagen, dass hier die allgemeinen Regeln des BGB gelten.

b. Rechtsfolgen

Wird das Erbe ausgeschlagen, so gilt der Anfall der Erbschaft gem. § 1953 Abs. 1 BGB als nicht erfolgt. In diesen Fall ist die Erbfolge gem,. § 1953 Abs. 2 BGB so zu beurteilen, als wäre der berufene Erbe bereits verstorben. Mit der Folge dass der Anfall der Erbschaft an den nunmehr berufenen Erben bereits im Zeitpunkt des Erbfalls erfolgt. Mit anderen Worten hängt dieser Anfall der Erbschaft nicht von der, durch den früheren berufenen Erben erfolgte Ausschlagung ab.
zudem gilt für den neuen berufenen Erben die Ausschlagungsfrist von sechs Wochen nach § 1944 BGB. Diese beginnt ebenfalls erst dann zu laufen, wenn dieser von seiner Berufung zum Erben Kenntnis erlangt hat.

2. Annahme der Erbschaft

Wird das Erbe nicht ausgeschlagen, so besteht die Möglichkeit der Annahme durch den berufenen Erben. Allerdings bedeutet dies nicht, dass die Annahme den Anfall der Erbschaft zur folge hat, dieser geschiet automatisch ,sondern die Annahme dient dazu, das ein vorläufiger Erbe zum Schlusserben wird. Auch darf dieser dann gem. § 1943 BGB keine Ausschlagung des Erbes erklären. so wie auch die ausschlagung kann die Annahme erst nach Eintritt des Erbfalls erfolgen. Anders als bei der Ausschlagung muss die Annahme nicht in einer bestimmten Form erfolgen und ist auch nicht empfangsbedürftig. Demzufolge sind drei Wege denkbar, wie die Annahme vollzogen werden kann:

  • durch ausdrückliche Annahmeerklärung
  • durch eine stillschweigende Erklärung
  • durch Abwarten des Ablaufens der Ausschlagungsfrist gem. § 1944 BGB

3. Unwirksamkeit der Annahme oder Ausschlagung

Wie bereits oben erwähnt, soll durch die kurze Annahme- oder Auisschlagungsfrist, dem Umstand Rechneung getragen werden, dass schnell Klarheit über den endgültigen Erben besteht. Das führt dazu, dass Bedingungen oder Zeitbestimmungen aufgrund der für alle benötigen Rechtssicherheit gem. § 1947 BGB nicht zulässig sind.
Neben dieser grundsätzlichen Unzulässigkeit kann es aber auch dann zur Unwirksamkeit einer Annahme- oder Ausschlagungserklärung kommen, wenn aufgrund von falschen Vorstellungen des Erben dieser eine solche Erklärung abgibt, ihm aber, aufgrund des kurzen Zeitraums, nicht genügend Informationen vorgelegen haben. Besteht ein irrtum über den Berufungsgrund so wird die Erklärung gem. § 1949 BGB unwirksam. Ferner kann eine solche Erklärung auch durhc die Anfechtung, mit der Folge des § 142 BGB, nichtig werden. Die Wirksamkeit de rAnfechtung setzt demnach folgende Voraussetzung voraus:

Anfechtungsgrund nach §§ 119 ff. BGB
Einhaltung der Anfechtungsfrist nach § 1954 BGB
Erklärung der Anfechtung nach § 1955 S. 1 BGB

Wird entsprechend der Regelung des § 1957 Abs. 1 BGB die Ausschlagungserklärung wirksam angefochten, so gilt dies als Annahme un d gleiches gilt für den umgekehrten Fall. Hierdruch wird die besondere Stellung der Anfechtung im Erbrecht deutlich. Die Anfechtung soll eben gerade nicht dazu beitragen eine neues Wahlrecht zu gestalten, sondern hierdurch sollen eindeutige und klare Verhältnisse geschaffen werden.

4. Erbunwürdigkeit

Grundsätzlich betsimmt sich wer Erbe wird nach der gesetzlichen Erbfol.ge oder den getroffene Verfügungen von todes Wegen. Das Verhalten der jeweiligen bedachten Person ist hierfür unerheblich. Allerdings kann es aufgrund von einigen Verhaltensweisen dieser Person gegenüber dem Erblasser zur Erbunwürdigkeit kommen. Von solchen Verhaltensweisen ist dann auszugehen, wenn der Erbe, den Erblasser:

  • vorsätzliche und widerrechtliche tötet oder zu töten versucht hat, § 2239 Abs. 1 Nr. 1 BGB
  • Hinderung bei der Errichtung des Testaments, § 2239 Abs. 1 Nr. 2 BGB
  • Bewirkung einer letztwilligen Verfügung durch arglistige Täuschung oder Drohung, § 2239 Abs. 1 Nr. 3 BGB
  • Verfälschung oder Vernichtung einer letztwilligen Verfügung mit strafrechtlichen Charakter § 2239 Abs. 1 Nr. 4 BGb

Die Rechtsfolge tritt nicht zwangsläufig mit dem Vorliegen der eben genannten Voraussetzungen ein. Vielmehr ist erforderlich, dass die Erbunwürdigkeit durch eine Anfechtung des Erbschaftserwerb nach Anfall der Erbschaft gem. § 2340 BGB geltend gemacht wird. Jeder ist gem. § 2341 BGB zur Anfechtung berechtigt. Dies setzt allerdings voraus, dass derjenige der anficht durch den Wegfall des erbunwürdigen zum Erben wird



C. Rechtserwerb und Rechtsdurchsetzung

D. Rechtsstellung der Erben

E. Haftung der Erben für Nachlassverbindlichkeiten

F. Pflichtteilsrecht




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