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Wirtschaftsprivatrecht I

Rechtssubjekte - Rechtsfähigkeit, Geschäftsfähigkeit, Deliktsfähigkeit

A. Rechtsfähigkeit
Da die Rechtsfähigkeit die Fähigkeit ist, Träger von Rechten und Pflichten zu sein, ist sie eine grundlegende Voraussetzung für die Geltendmachung von Ansprüchen. Ohne ein (rechtsfähiges) Rechtssubjekt - egal, ob auf der Aktivseite (des Anspruchstellers) oder auf der Passivseite (des Anspruchsgegners) - ist ein Anspruch nicht denkbar.
Deshalb ist in den wenigen Fällen, in denen das Problem der Rechtsfähigkeit relevant ist, vor der eigentlichen Anspruchsprüfung die Frage zu klären, inwiefern ein rechtsfähiges Rechtssubjekt gegeben ist - entweder auf der Aktiv- oder auf der Passivseite.

Hierzu Fallbeispiel über die nicht erfolgte Gründung einer GmbH.

B. Geschäftsfähigkeit

1. Materiellrechtliche Bedeutung der Geschäftsfähigkeit
Die Regelung der Geschäftsfähigkeit ist deutlich: die Geschäftsunfähigkeit bzw die beschränkte führt stets oder unter bestimmten Umständen zur Unwirksamkeit eines durch die betroffene Person vorgenommenen Rechtsgeschäftes, § 105 BGB.


C. Deliktsfähigkeit
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