Revision history for WIPR1Rechtssubjekte
Revision [12369]
Last edited on 2011-10-29 14:14:18 by WojciechLisiewicz [Ergänzung zur schwebenden Unwirksamkeit]Additions:
All diese Punkte müssen beim Prüfungsaufbau der beschränkten Geschäftsfähigkeit berücksichtigt werden. Die dabei zentrale Erkenntnis ist allerdings, dass die **schwebende Unwirksamkeit auch Unwirksamkeit ist!** Das hat zur Folge, dass aus einem schwebend unwirksamen Rechtsgeschäft ebenso keine Rechtsfolgen abgeleitet werden können, wie aus einem (definitiv) unwirksamen Rechtsgeschäft (bzw. Vertrag). Insofern hat schwebende Unwirksamkeit grundsätzlich die identische Folge, wie die (normale) Nichtigkeit.
Deletions:
Revision [12368]
Edited on 2011-10-29 14:11:08 by WojciechLisiewicz [Ergänzung zur schwebenden Unwirksamkeit]No Differences
Revision [12269]
Edited on 2011-10-20 16:00:28 by WojciechLisiewicz [Ergänzung zur schwebenden Unwirksamkeit]Additions:
- [[FallTraumEiPott Der EiPott]]
Deletions:
Revision [12256]
Edited on 2011-10-20 11:57:02 by WojciechLisiewicz [Ergänzung zur schwebenden Unwirksamkeit]No Differences
Additions:
Die Vorschriften des BGB über die Rechtsfähigkeit (vgl. z. B. {{du przepis="§ 1 BGB"}}, {{du przepis="§ 21 BGB"}}) enthalten keine Rechtsfolge der vorhandenen oder fehlenden Rechtsfähigkeit. Diese Rechtsfolge liefert aber die Rechtstheorie: es ist die Fähigkeit, Träger von Rechten und Pflichten zu sein.
Damit ist die Rechtsfähigkeit eine grundlegende Voraussetzung für die Geltendmachung von Ansprüchen. Ohne ein (rechtsfähiges) Rechtssubjekt - egal, ob auf der Aktivseite (des Anspruchstellers) oder auf der Passivseite (des Anspruchsgegners) - ist kein (subjektives) Recht, also auch kein Anspruch denkbar.
((1)) Geschäftsfähigkeit - materiellrechtliche Bedeutung
Die Geschäftsunfähigkeit bzw. die beschränkte Geschäftsfähigkeit führt zur **Unwirksamkeit** (im Gesetz wörtlich: Nichtigkeit) eines durch die betroffene Person vorgenommenen Rechtsgeschäftes, {{du przepis="§ 105 BGB"}}. Dementsprechend ist die Frage der Geschäftsfähigkeit im Zusammenhang mit der **Wirksamkeit** des Rechtsgeschäfts zu prüfen.
Dabei ist die Situation im Falle der Geschäftsunfähigkeit insofern deutlich, als das Rechtsgeschäft dadurch uneingeschränkt unwirksam ist, {{du przepis="§ 105 Abs. 1 BGB"}}. Im Falle der beschränkten Geschäftsfähigkeit ist das Problem etwas komplexer, weil das Gesetz für Rechtsgeschäfte eines beschränkt Geschäftsfähigen in {{du przepis="§ 108 Abs. 1 BGB"}} eine besondere Form der Unwirksamkeit vorsieht - die sog. schwebende Unwirksamkeit. Dies hat folgende Konsequenzen:
- direkt nach Vornahme des Rechtsgeschäfts durch den beschränkt Geschäftsfähigen kann das Geschäft keine Rechtsfolgen entfalten - es ist einem unwirksamen Rechtsgeschäft gleichzusetzen;
- es kann aber dadurch wirksam werden, dass es genehmigt wird;
- wird die Genehmigung verweigert oder endgültig nicht erteilt, ist das Geschäft definitiv unwirksam.
All diese Punkte müssen beim Prüfungsaufbau der beschränkten Geschäftsfähigkeit berücksichtigt werden.
Damit ist die Rechtsfähigkeit eine grundlegende Voraussetzung für die Geltendmachung von Ansprüchen. Ohne ein (rechtsfähiges) Rechtssubjekt - egal, ob auf der Aktivseite (des Anspruchstellers) oder auf der Passivseite (des Anspruchsgegners) - ist kein (subjektives) Recht, also auch kein Anspruch denkbar.
((1)) Geschäftsfähigkeit - materiellrechtliche Bedeutung
Die Geschäftsunfähigkeit bzw. die beschränkte Geschäftsfähigkeit führt zur **Unwirksamkeit** (im Gesetz wörtlich: Nichtigkeit) eines durch die betroffene Person vorgenommenen Rechtsgeschäftes, {{du przepis="§ 105 BGB"}}. Dementsprechend ist die Frage der Geschäftsfähigkeit im Zusammenhang mit der **Wirksamkeit** des Rechtsgeschäfts zu prüfen.
Dabei ist die Situation im Falle der Geschäftsunfähigkeit insofern deutlich, als das Rechtsgeschäft dadurch uneingeschränkt unwirksam ist, {{du przepis="§ 105 Abs. 1 BGB"}}. Im Falle der beschränkten Geschäftsfähigkeit ist das Problem etwas komplexer, weil das Gesetz für Rechtsgeschäfte eines beschränkt Geschäftsfähigen in {{du przepis="§ 108 Abs. 1 BGB"}} eine besondere Form der Unwirksamkeit vorsieht - die sog. schwebende Unwirksamkeit. Dies hat folgende Konsequenzen:
- direkt nach Vornahme des Rechtsgeschäfts durch den beschränkt Geschäftsfähigen kann das Geschäft keine Rechtsfolgen entfalten - es ist einem unwirksamen Rechtsgeschäft gleichzusetzen;
- es kann aber dadurch wirksam werden, dass es genehmigt wird;
- wird die Genehmigung verweigert oder endgültig nicht erteilt, ist das Geschäft definitiv unwirksam.
All diese Punkte müssen beim Prüfungsaufbau der beschränkten Geschäftsfähigkeit berücksichtigt werden.
Deletions:
((1)) Geschäftsfähigkeit
== Materiellrechtliche Bedeutung der Geschäftsfähigkeit ==
Die Regelung der Geschäftsfähigkeit ist deutlich: die Geschäftsunfähigkeit bzw die beschränkte Geschäftsfähigkeit führt stets oder unter bestimmten Umständen zur **Unwirksamkeit** (im Gesetz wörtlich: Nichtigkeit) eines durch die betroffene Person vorgenommenen Rechtsgeschäftes, {{du przepis="§ 105 BGB"}}. Dementsprechend ist die Frage der Geschäftsfähigkeit im Zusammenhang mit der Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts zu prüfen.
Dabei ist die Situation im Falle der Geschäftsunfähigkeit insofern deutlich, als das Rechtsgeschäft dadurch uneingeschränkt unwirksam ist. Im Falle der beschränkten Geschäftsfähigkeit ist das Problem etwas komplexer, weil das Gesetz für Rechtsgeschäfte eines beschränkt Geschäftsfähigen in {{du przepis="§ 108 Abs. 1 BGB"}} eine besondere Form der Unwirksamkeit vorsieht - die schwebende Unwirksamkeit. Dies hat folgende Konsequenzen:
- direkt nach Vornahme des Rechtsgeschäfts durch den beschränkt Geschäftsfähigen kann das Geschäft keine Rechtsfolgen entfalten - es ist einem unwirksamen Rechtsgeschäft gleichzusetzen;
- es kann aber dadurch wirksam werden, dass es genehmigt wird;
- wird die Genehmigung verweigert oder endgültig nicht erteilt, ist das Geschäft definitiv unwirksam.
Additions:
- [[FallTraumEiPott Das erträumte EiPott]]
Additions:
- [[FallKaufDurchMinderjaehrigen Kauf durch einen Minderjährigen]]
Deletions:
Additions:
Zur Geschäftsfähigkeit vs. Gutglaubensschutz vgl. [[Baumelement1326 folgenden Text]].
Deletions:
Additions:
Fallbeispiele:
- [[FallKaufDurchMinderjaehrigen Fall über den Kauf durch einen Minderjährigen]]
- [[FallGeschenktesHaus Großzügiges Geschenk für einen Minderjährigen]]
Vgl auch [[http://80.237.160.189/taris/?root=1326 folgende Struktur]].
- [[FallKaufDurchMinderjaehrigen Fall über den Kauf durch einen Minderjährigen]]
- [[FallGeschenktesHaus Großzügiges Geschenk für einen Minderjährigen]]
Vgl auch [[http://80.237.160.189/taris/?root=1326 folgende Struktur]].
Deletions:
Additions:
((1)) Praktische Relevanz der Rechtsfähigkeit
Da die Rechtsfähigkeit (vgl. {{du przepis="§ 1 BGB"}}, {{du przepis="§ 21 BGB"}}) die Fähigkeit ist, Träger von Rechten und Pflichten zu sein, ist sie eine grundlegende Voraussetzung für die Geltendmachung von Ansprüchen. Ohne ein (rechtsfähiges) Rechtssubjekt - egal, ob auf der Aktivseite (des Anspruchstellers) oder auf der Passivseite (des Anspruchsgegners) - ist ein Anspruch nicht denkbar.
Deshalb ist in den wenigen Fällen, in denen die Rechtsfähigkeit problematisch ist, vor der eigentlichen Anspruchsprüfung die Frage zu klären, inwiefern ein rechtsfähiges Rechtssubjekt gegeben ist - sowohl auf der Aktiv- wie auch auf der Passivseite.
Hierzu [[FallNichtGegruendeteGmbH das Fallbeispiel]] über die nicht erfolgte Gründung einer GmbH.
Da die Rechtsfähigkeit (vgl. {{du przepis="§ 1 BGB"}}, {{du przepis="§ 21 BGB"}}) die Fähigkeit ist, Träger von Rechten und Pflichten zu sein, ist sie eine grundlegende Voraussetzung für die Geltendmachung von Ansprüchen. Ohne ein (rechtsfähiges) Rechtssubjekt - egal, ob auf der Aktivseite (des Anspruchstellers) oder auf der Passivseite (des Anspruchsgegners) - ist ein Anspruch nicht denkbar.
Deshalb ist in den wenigen Fällen, in denen die Rechtsfähigkeit problematisch ist, vor der eigentlichen Anspruchsprüfung die Frage zu klären, inwiefern ein rechtsfähiges Rechtssubjekt gegeben ist - sowohl auf der Aktiv- wie auch auf der Passivseite.
Hierzu [[FallNichtGegruendeteGmbH das Fallbeispiel]] über die nicht erfolgte Gründung einer GmbH.
Deletions:
Da die Rechtsfähigkeit die Fähigkeit ist, Träger von Rechten und Pflichten zu sein, ist sie eine grundlegende Voraussetzung für die Geltendmachung von Ansprüchen. Ohne ein (rechtsfähiges) Rechtssubjekt - egal, ob auf der Aktivseite (des Anspruchstellers) oder auf der Passivseite (des Anspruchsgegners) - ist ein Anspruch nicht denkbar.
Deshalb ist in den wenigen Fällen, in denen das Problem der Rechtsfähigkeit relevant ist, vor der eigentlichen Anspruchsprüfung die Frage zu klären, inwiefern ein rechtsfähiges Rechtssubjekt gegeben ist - entweder auf der Aktiv- oder auf der Passivseite.
Hierzu [[FallNichtGegruendeteGmbH Fallbeispiel]] über die nicht erfolgte Gründung einer GmbH.
Deletions:
Deletions:
Additions:
{{du przepis="§ 122 BGB"}}
Additions:
Zu Einzelheiten im Zusammenhang mit dem lediglich rechtlichen Vorteil nach {{du przepis="§ 107 BGB"}} vgl. [[ hier]]
Additions:
Zur Geschäftsfähigkeit vs. Gutglaubensschutz vgl. auch [[Baumelement1326 hier]].
Additions:
Dabei ist die Situation im Falle der Geschäftsunfähigkeit insofern deutlich, als das Rechtsgeschäft dadurch uneingeschränkt unwirksam ist. Im Falle der beschränkten Geschäftsfähigkeit ist das Problem etwas komplexer, weil das Gesetz für Rechtsgeschäfte eines beschränkt Geschäftsfähigen in {{du przepis="§ 108 Abs. 1 BGB"}} eine besondere Form der Unwirksamkeit vorsieht - die schwebende Unwirksamkeit. Dies hat folgende Konsequenzen:
- es kann aber dadurch wirksam werden, dass es genehmigt wird;
Dazu [[FallKaufDurchMinderjaehrigen Fall über den Kauf durch einen Minderjährigen]] sowie [[http://80.237.160.189/taris/?root=1326 folgende Struktur]].
- es kann aber dadurch wirksam werden, dass es genehmigt wird;
Dazu [[FallKaufDurchMinderjaehrigen Fall über den Kauf durch einen Minderjährigen]] sowie [[http://80.237.160.189/taris/?root=1326 folgende Struktur]].
Deletions:
- es kann aber dadurch wirksam werden, wenn es genehmigt wird;
Dazu [[FallKaufDurchMinderjaehrigen Fall über den Kauf durch einen Minderjährigen]].
Additions:
== Materiellrechtliche Bedeutung der Geschäftsfähigkeit ==
Deletions:
Additions:
Ein Fallbeispiel: [[FallDrachenGegenStromriesen Drachenfliegen und Stromleitungen]].
Additions:
Neben der Bedeutung für den zivilrechtlichen Deliktsaufbau hat die Deliktsfähigkeit und damit zugleich die Verschuldensfähigkeit Auswirkung auf das Verschulden bei vertraglichen Schuldverhältnissen - durch die Verweisung in {{du przepis="§ 276 Abs. 1 S. 2 BGB"}}.
Deletions:
Additions:
Die von der Geschäftsfähigkeit zu unterscheidende Deliktsfähigkeit ist die Fähigkeit, für deliktische Handlungen zur Verantwortung gezogen zu werden. Damit **wirkt sich die fehlende oder beschränkte Deliktsfähigkeit in erster Linie auf die Frage aus, ob im Falle eines Delikts von der betreffenden Person Schadensersatz gefordert werden kann oder nicht**. Die in den Vorschriften der {{du przepis="§ 827 BGB"}} und 828 BGB als "nicht verantwortlich" bezeichnete Rechtsfolge ist [[http://80.237.160.189/taris/?path=0-0-0-2&subsumsession=0&root=874 im Rahmen des Verschuldens zu prüfen]].
Neben der Bedeutung für den zivilrechtlichen Deliktsaufbau hat die Deliktsfähigkeit und damit zugleich die Verschuldensfähigkeit Auswirkung auf das Verschulden bei vertraglichen Schuldverhältnissen - durch die Verweisung in {{du przepis="§ 276 Abs. 1 BGB"}}.
Neben der Bedeutung für den zivilrechtlichen Deliktsaufbau hat die Deliktsfähigkeit und damit zugleich die Verschuldensfähigkeit Auswirkung auf das Verschulden bei vertraglichen Schuldverhältnissen - durch die Verweisung in {{du przepis="§ 276 Abs. 1 BGB"}}.
Deletions:
Neben der Bedeutung für den zivilrechtlichen Deliktsaufbau hat die Deliktsfähigkeit und damit zugleich die Verschuldensfähigkeit Auswirkung auf das Verschulden bei vertraglichen Schuldverhältnissen - durch die Verweisung in § 276 Abs. 1 S. 2 BGB.
Additions:
Die von der Geschäftsfähigkeit zu unterscheidende Deliktsfähigkeit ist die Fähigkeit, für deliktische Handlungen zur Verantwortung gezogen zu werden. Damit **wirkt sich die fehlende oder beschränkte Deliktsfähigkeit in erster Linie auf die Frage aus, ob im Falle eines Delikts von der betreffenden Person Schadensersatz gefordert werden kann oder nicht**. Die in den Vorschriften der {{du przepis="§ 827 BGB"}} und 828 BGB als "nicht verantwortlich" bezeichnete Rechtsfolge ist im Rahmen des Verschuldens zu prüfen: http://80.237.160.189/taris/?path=0-0-0-2&subsumsession=0&root=874.
Neben der Bedeutung für den zivilrechtlichen Deliktsaufbau hat die Deliktsfähigkeit und damit zugleich die Verschuldensfähigkeit Auswirkung auf das Verschulden bei vertraglichen Schuldverhältnissen - durch die Verweisung in § 276 Abs. 1 S. 2 BGB.
Neben der Bedeutung für den zivilrechtlichen Deliktsaufbau hat die Deliktsfähigkeit und damit zugleich die Verschuldensfähigkeit Auswirkung auf das Verschulden bei vertraglichen Schuldverhältnissen - durch die Verweisung in § 276 Abs. 1 S. 2 BGB.
Additions:
Die Regelung der Geschäftsfähigkeit ist deutlich: die Geschäftsunfähigkeit bzw die beschränkte Geschäftsfähigkeit führt stets oder unter bestimmten Umständen zur **Unwirksamkeit** (im Gesetz wörtlich: Nichtigkeit) eines durch die betroffene Person vorgenommenen Rechtsgeschäftes, {{du przepis="§ 105 BGB"}}. Dementsprechend ist die Frage der Geschäftsfähigkeit im Zusammenhang mit der Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts zu prüfen.
Dabei ist die Situation im Falle der Geschäftsunfähigkeit insofern deutlich, als das Rechtsgeschäft dadurch uneingeschränkt unwirksam ist. Im Falle der beschränkten Geschäftsfähigkeit ist das Problem etwas komplexer, weil die für den Fall eines durch einen beschränkt Geschäftsfähigen vorgenommenes Rechtsgeschäft {{du przepis="§ 108 Abs. 1 BGB"}} eine besondere Form der Unwirksamkeit vorsieht - die schwebende Unwirksamkeit. Dies hat folgende Konsequenzen:
- direkt nach Vornahme des Rechtsgeschäfts durch den beschränkt Geschäftsfähigen kann das Geschäft keine Rechtsfolgen entfalten - es ist einem unwirksamen Rechtsgeschäft gleichzusetzen;
- es kann aber dadurch wirksam werden, wenn es genehmigt wird;
- wird die Genehmigung verweigert oder endgültig nicht erteilt, ist das Geschäft definitiv unwirksam.
Dazu [[FallKaufDurchMinderjaehrigen Fall über den Kauf durch einen Minderjährigen]].
Dabei ist die Situation im Falle der Geschäftsunfähigkeit insofern deutlich, als das Rechtsgeschäft dadurch uneingeschränkt unwirksam ist. Im Falle der beschränkten Geschäftsfähigkeit ist das Problem etwas komplexer, weil die für den Fall eines durch einen beschränkt Geschäftsfähigen vorgenommenes Rechtsgeschäft {{du przepis="§ 108 Abs. 1 BGB"}} eine besondere Form der Unwirksamkeit vorsieht - die schwebende Unwirksamkeit. Dies hat folgende Konsequenzen:
- direkt nach Vornahme des Rechtsgeschäfts durch den beschränkt Geschäftsfähigen kann das Geschäft keine Rechtsfolgen entfalten - es ist einem unwirksamen Rechtsgeschäft gleichzusetzen;
- es kann aber dadurch wirksam werden, wenn es genehmigt wird;
- wird die Genehmigung verweigert oder endgültig nicht erteilt, ist das Geschäft definitiv unwirksam.
Dazu [[FallKaufDurchMinderjaehrigen Fall über den Kauf durch einen Minderjährigen]].
Deletions:
Additions:
==== WIPR I - Rechtssubjekte ====
== Rechtsfähigkeit, Geschäftsfähigkeit, Deliktsfähigkeit ==
== Rechtsfähigkeit, Geschäftsfähigkeit, Deliktsfähigkeit ==
Deletions:
== Rechtssubjekte - Rechtsfähigkeit, Geschäftsfähigkeit, Deliktsfähigkeit ==
Additions:
Die Regelung der Geschäftsfähigkeit ist deutlich: die Geschäftsunfähigkeit bzw die beschränkte führt stets oder unter bestimmten Umständen zur **Unwirksamkeit** (im Gesetz wörtlich: Nichtigkeit) eines durch die betroffene Person vorgenommenen Rechtsgeschäftes, {{du przepis="§ 105 BGB"}}.
Deletions:
Additions:
Da die Rechtsfähigkeit die Fähigkeit ist, Träger von Rechten und Pflichten zu sein, ist sie eine grundlegende Voraussetzung für die Geltendmachung von Ansprüchen. Ohne ein (rechtsfähiges) Rechtssubjekt - egal, ob auf der Aktivseite (des Anspruchstellers) oder auf der Passivseite (des Anspruchsgegners) - ist ein Anspruch nicht denkbar.
Deshalb ist in den wenigen Fällen, in denen das Problem der Rechtsfähigkeit relevant ist, vor der eigentlichen Anspruchsprüfung die Frage zu klären, inwiefern ein rechtsfähiges Rechtssubjekt gegeben ist - entweder auf der Aktiv- oder auf der Passivseite.
((2)) Materiellrechtliche Bedeutung der Geschäftsfähigkeit
Die Regelung der Geschäftsfähigkeit ist deutlich: die Geschäftsunfähigkeit bzw die beschränkte führt stets oder unter bestimmten Umständen zur **Unwirksamkeit** eines durch die betroffene Person vorgenommenen Rechtsgeschäftes, {{du przepis="§ 105 BGB"}}.
Deshalb ist in den wenigen Fällen, in denen das Problem der Rechtsfähigkeit relevant ist, vor der eigentlichen Anspruchsprüfung die Frage zu klären, inwiefern ein rechtsfähiges Rechtssubjekt gegeben ist - entweder auf der Aktiv- oder auf der Passivseite.
((2)) Materiellrechtliche Bedeutung der Geschäftsfähigkeit
Die Regelung der Geschäftsfähigkeit ist deutlich: die Geschäftsunfähigkeit bzw die beschränkte führt stets oder unter bestimmten Umständen zur **Unwirksamkeit** eines durch die betroffene Person vorgenommenen Rechtsgeschäftes, {{du przepis="§ 105 BGB"}}.
Additions:
Hierzu [[FallNichtGegruendeteGmbH Fallbeispiel]] über die nicht erfolgte Gründung einer GmbH.
Deletions:
Additions:
Hierzu [[FallNichtGegruendeteGmbH Fallbeispiel]].
No Differences