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Revision [17093]

Last edited on 2012-11-11 18:38:41 by WojciechLisiewicz
Additions:
Rechtsfolge der Willenserklärung kann insbesondere ein Rechtsgeschäft sein. Umgekehrt kann es kein Rechtsgeschäft (auch ein Vertrag ist ein - mindestens zweiseitiges - Rechtsgeschäft) ohne Willenserklärung geben. Fehlt also eine Willenserklärung, wird es beispielsweise keine Rechte geben, die sich eine Vertragspartei aus einem Vertragsverhältnis erhofft hatte. Dabei ist allerdings zu beachten, dass die in der Rechtstheorie behandelten Elemente der Willenserklärung nicht alle durch den Gesetzgeber sowie durch die Rechtsprechung gleichermaßen behandelt werden. Die theoretische Darstellung des Tatbestandes einer Willenserklärung gibt folgende Darstellung wieder:
Diese Darstellung entspricht jedoch nicht dem, wie ein Problemfall durch das Gesetz geregelt ist und damit auch im Streitfall durch das Gericht behandelt werden würde. Die in der obigen Darstellung heller markierten Elemente des Tatbestandes werden im Gesetz nämlich nicht zwingend vorausgesetzt. Zum Prüfungsaufbau im Zusammenhang mit der Willenserklärung vgl. im Detail den [[FallTriererWeinversteigerung Fall der Trierer Weinversteigerung]]
Deletions:
Rechtsfolge der Willenserklärung kann insbesondere ein Rechtsgeschäft sein. Umgekehrt kann es kein Rechtsgeschäft (auch ein Vertrag ist ein - mindestens zweiseitiges - Rechtsgeschäft) geben. Fehlt also eine Willenserklärung, wird es beispielsweise keine Rechte geben, die sich eine Vertragspartei aus einem Vertragsverhältnis erhofft hatte. Dabei ist allerdings zu beachten, dass die in der Rechtstheorie behandelten Elemente der Willenserklärung nicht alle durch den Gesetzgeber sowie durch die Rechtsprechung gleichermaßen behandelt. Die theoretische Behandlung des Tatbestandes einer WIllenserklärung gibt folgende Darstellung wieder:
Diese Darstellung entspricht jedoch nicht dem, wie ein Problemfall durch das Gesetz und damit auch im Streitfall durch das Gericht behandelt werden würde. Die in der obigen Darstellung heller markierten Elemente des Tatbestandes werden im Gesetz nämlich nicht zwingend vorausgesetzt. Zum Prüfungsaufbau im Zusammenhang mit der Willenserklärung bgl. im Detail den [[FallTriererWeinversteigerung Fall der Trierer Weinversteigerung]]


Revision [12294]

Edited on 2011-10-24 13:58:18 by WojciechLisiewicz [Inhalt geringfügig ergänzt (letzter Punkt)]
Additions:
Willensmängel - also Irrtümer, Erklärungen aufgrund von Täuschungen oder Drohungen - führen dazu, dass die durch die handelnden Personen eigentlich gewollten (Rechts-)folgen nicht so zum Ausdruck gebracht werden, wie dies durch diese Personen gewollt war. Da dies eine Verletzung des Parteiwillens wäre, sieht der Gesetzgeber einige Folgen vor, wie diesem Zustand rechtlich begegnet werden kann. Insbesondere sieht er unter Umständen die Möglichkeit einer Anfechtung vor, vgl. §§ 119 ff. BGB.
Die im Privatrecht geltende Vertragsfreiheit führt insbesondere dazu, dass Vertragsparteien grundsätzlich frei nach ihrem Willen Verträge schließen können - wann, wie und mit wem sie wollen. Dazu ausführlich im [[CategoryVertragsfreiheit Vortrag zur Vertragsfreiheit]].
Die Fragen der Gutgläubigkeit haben Bedeutung, wenn insbesondere Verfügungen durch einen Nichtberechtigten vorgenommen werden. Als Beispiel zur Funktionsweise des Gutglaubensschutzes vgl. folgenden Aufbau bei der Prüfung des Eigentumserwerbs: [[http://80.237.160.189/taris/?path=0-1-2-0-0-0-0-3&subsumsession=0&root=5 Eigentumserwerb an beweglichen Sachen]]. Diese Thematik ist im Sachenrecht und im Zusammenhang mit Kreditsicherheiten relevant.
Das Verbot treuwidrigen Verhaltens fand seinen Ausdruck insbesondere in {{du przepis="§ 242 BGB"}}. Die Generalklausel dieser Vorschrift nennt keine klaren Rechtsfolgen, weshalb ihr Anwendungsbereich einer sorgfältigen aber zugleich vorsichtigen Auslegung bedarf. Die Gerichte lassen diese Vorschrift als ein Korrektiv für ungerechte Situationen in verschiedenartigen Fällen wirken, weshalb die Vorschrift an vielen Stellen einer Fallprüfung Bedeutung erlangen kann. Sie kann:
- den Inhalt eines Vertrages modifizieren, so dass der ursprünglich vereinbarte Inhalt entgegen dem Wortlaut der Vereinbarung eine Veränderung erfährt und andere Pflichten der Parteien hinzukommen bzw. einige Pflichten entfallen;
Einige Personengruppen sind im deutschen Zivilrecht (ebenso, wie in den meisten europäischen Rechtsordnungen) besonders geschützt. Traditionell sind dies Minderjährige. Eine neuere Entwicklung hat darüber hinaus den Schutz des Verbrauchers hervorgebracht. Details zum Thema Minderjährigenschutz - insbesondere die Rechtsfolgen des Verhaltens eines Minderjährigen in der Rechtssphäre - werden im Zusammenhang mit der [[WIPR1Rechtssubjekte Geschäftsfähigkeit und Deliktsfähigkeit]] behandelt.
Deletions:
Willensmängel - also Irrtümer, Erklärungen aufgrund von Täuschungen oder Drohungen - führen dazu, dass der durch die handelnden Personen eigentlich gewollten (Rechts-)folgen nicht so zum Ausdruck gebracht werden, wie dies durch diese Personen gewollt war.
Möglichkeit der Beseitigung der Rechtsfolgen eines Rechtsgeschäfts durch Anfechtung
Dazu ausführlich im [[CategoryVertragsfreiheit Vortrag zur Vertragsfreiheit]]
Die Fragen der Gutgläubigkeit haben Bedeutung, wenn insbesondere Verfügungen durch einen Nichtberechtigten vorgenommen werden. Als Beispiel zur Funktionsweise des Gutglaubensschutzes vgl. folgenden Aufbau bei der Prüfung des Eigentumserwerbs: [[http://80.237.160.189/taris/?path=0-1-2-0-0-0-0-3&subsumsession=0&root=5 Eigentumserwerb an beweglichen Sachen]].
Die Generalklausel des {{du przepis="§ 242 BGB"}} nennt keine klaren Rechtsfolgen, weshalb ihr Anwendungsbereich einer sorgfältigen aber zugleich vorsichtigen Auslegung bedarf. Die Gerichte lassen diese Vorschrift als ein Korrektiv für ungerechte Situationen in verschiedenartigen Fällen wirken, weshalb die Vorschrift an vielen Stellen einer Fallprüfung Bedeutung erlangen kann. Sie kann:
- den Inhalt eines Vertrages modifizieren, so dass der ursprünglich vereinbarte Inhalt entgegen dem Wortlaut der Vereinbarung eine Veränderung erfährt und andere Pflichten der Parteien hinzukommen bzw. entfallen;
Einige Personengruppen sind im deutschen Zivilrecht (ebenso, wie in den meisten europäischen Rechtsordnungen) besonders geschützt. Traditionell sind dies Minderjährige. Eine neuere Entwicklung hat darüber hinaus den Schutz des Verbrauchers hervorgebracht.


Revision [12293]

Edited on 2011-10-24 13:41:14 by WojciechLisiewicz [Inhalt geringfügig ergänzt (letzter Punkt)]

No Differences

Revision [12292]

Edited on 2011-10-24 13:41:03 by WojciechLisiewicz [Inhalt geringfügig ergänzt (letzter Punkt)]
Additions:
{{image url="TB_der_WE.png"}}
Deletions:
{{image url="TB_der_WE.png"}}


Revision [12291]

Edited on 2011-10-24 13:40:33 by WojciechLisiewicz [Inhalt geringfügig ergänzt (letzter Punkt)]

No Differences

Revision [12290]

Edited on 2011-10-24 13:40:13 by WojciechLisiewicz [Inhalt geringfügig ergänzt (letzter Punkt)]
Additions:
Zu den grundlegenden Prinzipien des Privatrechts gehören Privatautonomie und die daraus resultierende Vertragsfreiheit. Im Hinblick auf die genauen theoretischen Grundlagen beider Prinzipien sei an dieser Stelle auf die Vorlesung zum Wirtschaftsprivatrecht sowie auf die einschlägige, allgemeine zivilrechtliche Literatur verwiesen. Nachstehend sollen aber Privatautonomie und Vertragsfreiheit zumindest beispielhaft in ihrer praktischen Dimension geschildert werden. Mit anderen Worten: hier geht es nicht darum, beide Begriffe im Detail zu klären. Ziel der Ausführungen ist es, ihre ausgewählten, praktischen Aspekte zu zeigen.
Die wichtigste Ausprägung der Privatautonomie im Privatrecht ist die im BGB verankerte Berücksichtigung des Willens der Parteien beim Kontrahieren. Neben der ausdrücklichen Erwähnung des Parteiwillens im Zusammenhang mit der Auslegung der (rechtsgeschäftlich relevanten) Willenserklärung in {{du przepis="§ 133 BGB"}} drückt sich Privatautonomie
- in der Rechtsgeschäftslehre (grundsätzlich Gestaltung von Rechtsverhältnissen nur mit Willenserklärung der Betroffenen)
- sowie in den Regelungen zu Willensmängeln
aus. Die praktische Bedeutung der Privatautonomie kann - wie immer - nur geklärt werden, wenn die Rechtsfolgen der aus Sicht der Privatautonomie relevanten Rechtsinstitute (wie Willenserklärung, Willensmangel etc.) identifiziert sind. Diese sollen hier - im Gegensatz zur üblichen Darstellung der Thematik - im Vordergrund stehen.
((3)) Willenserklärung
Rechtsfolge der Willenserklärung kann insbesondere ein Rechtsgeschäft sein. Umgekehrt kann es kein Rechtsgeschäft (auch ein Vertrag ist ein - mindestens zweiseitiges - Rechtsgeschäft) geben. Fehlt also eine Willenserklärung, wird es beispielsweise keine Rechte geben, die sich eine Vertragspartei aus einem Vertragsverhältnis erhofft hatte. Dabei ist allerdings zu beachten, dass die in der Rechtstheorie behandelten Elemente der Willenserklärung nicht alle durch den Gesetzgeber sowie durch die Rechtsprechung gleichermaßen behandelt. Die theoretische Behandlung des Tatbestandes einer WIllenserklärung gibt folgende Darstellung wieder:
Diese Darstellung entspricht jedoch nicht dem, wie ein Problemfall durch das Gesetz und damit auch im Streitfall durch das Gericht behandelt werden würde. Die in der obigen Darstellung heller markierten Elemente des Tatbestandes werden im Gesetz nämlich nicht zwingend vorausgesetzt. Zum Prüfungsaufbau im Zusammenhang mit der Willenserklärung bgl. im Detail den [[FallTriererWeinversteigerung Fall der Trierer Weinversteigerung]]
((3)) Willensmängel
Willensmängel - also Irrtümer, Erklärungen aufgrund von Täuschungen oder Drohungen - führen dazu, dass der durch die handelnden Personen eigentlich gewollten (Rechts-)folgen nicht so zum Ausdruck gebracht werden, wie dies durch diese Personen gewollt war.


Möglichkeit der Beseitigung der Rechtsfolgen eines Rechtsgeschäfts durch Anfechtung
Deletions:
Drückt sich in der Rechtsgeschäftslehre (grundsätzlich Gestaltung von Rechtsverhältnissen nur mit Willenserklärung der Betroffenen) sowie in den Regelungen zu Willensmängeln, aus.
Mögliche Rechtsfolgen sind:
- mangelt es an Willenserklärung, kommt ein Rechtsgeschäft gar nicht zustande
- bei Irrtümern, Täschungen, Drohungen - Möglichkeit der Beseitigung der Rechtsfolgen eines Rechtsgeschäfts durch Anfechtung
Zum Tatbestand der Willenserklärung vgl. folgende Darstellung:
Zum Prüfungsaufbau im Zusammenhang mit der Willenserklärung: [[FallTriererWeinversteigerung Fall der Trierer Weinversteigerung]]


Revision [12246]

Edited on 2011-10-20 10:12:20 by WojciechLisiewicz [Inhalt geringfügig ergänzt (letzter Punkt)]
Additions:
- Ausübung eines Rechts hindert - z. B. eines Gestaltungsrechts, häufig unter dem Stichwort der Verwirkung;>>**Beispiel**: der Adressat der Willenserklärung weiß, dass ihm eine Erklärung zugehen wird, aber setzt alles daran, ihren Empfang zu verhindern (z. B. lehnt die Annahme des Anschreibens); dies ist treuwidrig; darauf, dass die Erklärung der treuwidrig handelnden Person nicht zugeht, kann sich diese Person nicht berufen!>>
- den Zugang einer Willenserklärung fingieren, wenn er durch den Adressaten vorsätzlich vereitelt wird;
Deletions:
- Ausübung eines Rechts hindert - z. B. eines Gestaltungsrechts, häufig unter dem Stichwort der Verwirkung;
- den Zugang einer Willenserklärung fingieren, wenn er durch den Adressaten vorsätzlich vereitelt wird;>>**Beispiel**: der Adressat der Willenserklärung weiß, dass ihm eine Erklärung zugehen wird, aber setzt alles daran, ihren Empfang zu verhindern (z. B. lehnt die Annahme des Anschreibens); dies ist treuwidrig; darauf, dass die Erklärung der treuwidrig handelnden Person nicht zugeht, kann sich diese Person nicht berufen!>>


Revision [12245]

Edited on 2011-10-20 10:08:35 by WojciechLisiewicz [Inhalt geringfügig ergänzt (letzter Punkt)]
Additions:
- den Zugang einer Willenserklärung fingieren, wenn er durch den Adressaten vorsätzlich vereitelt wird;>>**Beispiel**: der Adressat der Willenserklärung weiß, dass ihm eine Erklärung zugehen wird, aber setzt alles daran, ihren Empfang zu verhindern (z. B. lehnt die Annahme des Anschreibens); dies ist treuwidrig; darauf, dass die Erklärung der treuwidrig handelnden Person nicht zugeht, kann sich diese Person nicht berufen!>>
Deletions:
- den Zugang einer Willenserklärung fingieren, wenn er durch den Adressaten vorsätzlich vereitelt; >>**Beispiel**: der Adressat der Willenserklärung weiß, dass ihm eine Erklärung zugehen wird, aber setzt alles daran, ihren Empfang zu verhindern (z. B. lehnt die Annahme des Anschreibens); dies ist treuwidrig; darauf, dass die Erklärung der treuwidrig handelnden Person nicht zugeht, kann sich diese Person nicht berufen!>>


Revision [12244]

Edited on 2011-10-20 10:07:57 by WojciechLisiewicz [Inhalt geringfügig ergänzt (letzter Punkt)]
Additions:
- den Zugang einer Willenserklärung fingieren, wenn er durch den Adressaten vorsätzlich vereitelt; >>**Beispiel**: der Adressat der Willenserklärung weiß, dass ihm eine Erklärung zugehen wird, aber setzt alles daran, ihren Empfang zu verhindern (z. B. lehnt die Annahme des Anschreibens); dies ist treuwidrig; darauf, dass die Erklärung der treuwidrig handelnden Person nicht zugeht, kann sich diese Person nicht berufen!>>
Deletions:
- den Zugang einer Willenserklärung fingieren, wenn er durch den Adressaten vorsätzlich vereitelt; >>*Beispiel**: der Adressat der Willenserklärung weiß, dass ihm eine Erklärung zugehen wird, aber setzt alles daran, ihren Empfang zu verhindern (z. B. lehnt die Annahme des Anschreibens); dies ist treuwidrig; darauf, dass die Erklärung der treuwidrig handelnden Person nicht zugeht, kann sich diese Person nicht berufen!>>


Revision [12243]

Edited on 2011-10-20 10:07:46 by WojciechLisiewicz [Inhalt geringfügig ergänzt (letzter Punkt)]
Additions:
- den Zugang einer Willenserklärung fingieren, wenn er durch den Adressaten vorsätzlich vereitelt; >>*Beispiel**: der Adressat der Willenserklärung weiß, dass ihm eine Erklärung zugehen wird, aber setzt alles daran, ihren Empfang zu verhindern (z. B. lehnt die Annahme des Anschreibens); dies ist treuwidrig; darauf, dass die Erklärung der treuwidrig handelnden Person nicht zugeht, kann sich diese Person nicht berufen!>>
Deletions:
>>**ein gutes Beispiel für ein treuwidriges Verhalten ist** die Vereitelung des Zugangs einer Willenserklärung; wenn der Adressat der Willenserklärung weiß, dass ihm eine Erklärung zugehen wird, aber alles daran setzt, ihren Empfang zu verhindern (z. B. die Annahme des Anschreibens ablehnt), dann ist dies treuwidrig; darauf, dass die Erklärung der treuwidrig handelnden Person nicht zugeht, kann sich diese Person nicht berufen!>>


Revision [12242]

Edited on 2011-10-20 10:01:07 by WojciechLisiewicz [Ergänzung Beispiel Treuwidrigkeit]
Additions:
Unter Vertrauensschutz im weitesten Sinne sind zu verstehen:
>>**ein gutes Beispiel für ein treuwidriges Verhalten ist** die Vereitelung des Zugangs einer Willenserklärung; wenn der Adressat der Willenserklärung weiß, dass ihm eine Erklärung zugehen wird, aber alles daran setzt, ihren Empfang zu verhindern (z. B. die Annahme des Anschreibens ablehnt), dann ist dies treuwidrig; darauf, dass die Erklärung der treuwidrig handelnden Person nicht zugeht, kann sich diese Person nicht berufen!>>
Deletions:
Unter Vertrauensschutz im weitesten Sinne sind zu verstehen: >>**gutes Beispiel**: Vereitelung des Zugangs einer Willenserklärung>>


Revision [12149]

Edited on 2011-10-15 16:23:31 by WojciechLisiewicz [Ergänzung Beispiel Treuwidrigkeit]
Additions:
{{image url="TB_der_WE.png"}}
Deletions:
{{image url="TB_der_WE.png"}}


Revision [12148]

Edited on 2011-10-15 16:23:11 by WojciechLisiewicz [Ergänzung Beispiel Treuwidrigkeit]
Additions:
- Schutz des gutgläubigen Verkehrsteilnehmers,
- Schutz erworbener Rechtspositionen,
- Verbot treuwidrigen Verhaltens.
- den Inhalt eines Vertrages modifizieren, so dass der ursprünglich vereinbarte Inhalt entgegen dem Wortlaut der Vereinbarung eine Veränderung erfährt und andere Pflichten der Parteien hinzukommen bzw. entfallen;
- Ausübung eines Rechts hindert - z. B. eines Gestaltungsrechts, häufig unter dem Stichwort der Verwirkung;
- etc.
Deletions:
- Schutz des gutgläubigen Verkehrsteilnehmers,
- Schutz erworbener Rechtspositionen,
- Verbot treuwidrigen Verhaltens.
- den Inhalt eines Vertrages modifizieren, so dass der ursprünglich vereinbarte Inhalt entgegen dem Wortlaut der Vereinbarung eine Veränderung erfährt und andere Pflichten der Parteien hinzukommen bzw. entfallen;
- Ausübung eines Rechts hindert - z. B. eines Gestaltungsrechts, häufig unter dem Stichwort der Verwirkung;
- etc.


Revision [12147]

Edited on 2011-10-15 16:22:32 by WojciechLisiewicz [Ergänzung Beispiel Treuwidrigkeit]
Additions:

((2)) Privatautonomie
Drückt sich in der Rechtsgeschäftslehre (grundsätzlich Gestaltung von Rechtsverhältnissen nur mit Willenserklärung der Betroffenen) sowie in den Regelungen zu Willensmängeln, aus.

Mögliche Rechtsfolgen sind:
- mangelt es an Willenserklärung, kommt ein Rechtsgeschäft gar nicht zustande
- bei Irrtümern, Täschungen, Drohungen - Möglichkeit der Beseitigung der Rechtsfolgen eines Rechtsgeschäfts durch Anfechtung

Zum Tatbestand der Willenserklärung vgl. folgende Darstellung:
{{image url="TB_der_WE.png"}}

Zum Prüfungsaufbau im Zusammenhang mit der Willenserklärung: [[FallTriererWeinversteigerung Fall der Trierer Weinversteigerung]]

((2)) Vertragsfreiheit
Dazu ausführlich im [[CategoryVertragsfreiheit Vortrag zur Vertragsfreiheit]]

((2)) Schutz des gutgläubigen Verkehrsteilnehmers
Die Fragen der Gutgläubigkeit haben Bedeutung, wenn insbesondere Verfügungen durch einen Nichtberechtigten vorgenommen werden. Als Beispiel zur Funktionsweise des Gutglaubensschutzes vgl. folgenden Aufbau bei der Prüfung des Eigentumserwerbs: [[http://80.237.160.189/taris/?path=0-1-2-0-0-0-0-3&subsumsession=0&root=5 Eigentumserwerb an beweglichen Sachen]].

((2)) Schutz erworbener Rechtspositionen
Als Beispiel kann hier die Folge der relativen Unwirksamkeit einer Verfügung nach {{du przepis="§ 161 Abs. 1 BGB"}} genannt werden, sofern diese Verfügung entgegen einer anderen bedingten Verfügung stattgefunden hat. Interessant an dieser Stelle ist allerdings der Umstand, dass ein Ausgleich zwischen dem Schutz einer erworbenen Rechtsposition und dem Gutglaubensschutz erfolgen muss, {{du przepis="§ 161 Abs. 3 BGB"}}.

((2)) Verbot treuwidrigen Verhaltens
Die Generalklausel des {{du przepis="§ 242 BGB"}} nennt keine klaren Rechtsfolgen, weshalb ihr Anwendungsbereich einer sorgfältigen aber zugleich vorsichtigen Auslegung bedarf. Die Gerichte lassen diese Vorschrift als ein Korrektiv für ungerechte Situationen in verschiedenartigen Fällen wirken, weshalb die Vorschrift an vielen Stellen einer Fallprüfung Bedeutung erlangen kann. Sie kann:
- den Inhalt eines Vertrages modifizieren, so dass der ursprünglich vereinbarte Inhalt entgegen dem Wortlaut der Vereinbarung eine Veränderung erfährt und andere Pflichten der Parteien hinzukommen bzw. entfallen;
- Ausübung eines Rechts hindert - z. B. eines Gestaltungsrechts, häufig unter dem Stichwort der Verwirkung;
- etc.
Deletions:
((2)) Privatautonomie
Drückt sich in der Rechtsgeschäftslehre (grundsätzlich Gestaltung von Rechtsverhältnissen nur mit Willenserklärung der Betroffenen) sowie in den Regelungen zu Willensmängeln, aus.
Mögliche Rechtsfolgen sind:
- mangelt es an Willenserklärung, kommt ein Rechtsgeschäft gar nicht zustande
- bei Irrtümern, Täschungen, Drohungen - Möglichkeit der Beseitigung der Rechtsfolgen eines Rechtsgeschäfts durch Anfechtung
Zum Tatbestand der Willenserklärung vgl. folgende Darstellung:
{{image url="TB_der_WE.png"}}
Zum Prüfungsaufbau im Zusammenhang mit der Willenserklärung: [[FallTriererWeinversteigerung Fall der Trierer Weinversteigerung]]
((2)) Vertragsfreiheit
Dazu ausführlich im [[CategoryVertragsfreiheit Vortrag zur Vertragsfreiheit]]
((2)) Schutz des gutgläubigen Verkehrsteilnehmers
Die Fragen der Gutgläubigkeit haben Bedeutung, wenn insbesondere Verfügungen durch einen Nichtberechtigten vorgenommen werden. Als Beispiel zur Funktionsweise des Gutglaubensschutzes vgl. folgenden Aufbau bei der Prüfung des Eigentumserwerbs: [[http://80.237.160.189/taris/?path=0-1-2-0-0-0-0-3&subsumsession=0&root=5 Eigentumserwerb an beweglichen Sachen]].
((2)) Schutz erworbener Rechtspositionen
Als Beispiel kann hier die Folge der relativen Unwirksamkeit einer Verfügung nach {{du przepis="§ 161 Abs. 1 BGB"}} genannt werden, sofern diese Verfügung entgegen einer anderen bedingten Verfügung stattgefunden hat. Interessant an dieser Stelle ist allerdings der Umstand, dass ein Ausgleich zwischen dem Schutz einer erworbenen Rechtsposition und dem Gutglaubensschutz erfolgen muss, {{du przepis="§ 161 Abs. 3 BGB"}}.
((2)) Verbot treuwidrigen Verhaltens
Die Generalklausel des {{du przepis="§ 242 BGB"}} nennt keine klaren Rechtsfolgen, weshalb ihr Anwendungsbereich einer sorgfältigen aber zugleich vorsichtigen Auslegung bedarf. Die Gerichte lassen diese Vorschrift als ein Korrektiv für ungerechte Situationen in verschiedenartigen Fällen wirken, weshalb die Vorschrift an vielen Stellen einer Fallprüfung Bedeutung erlangen kann. Sie kann:
- den Inhalt eines Vertrages modifizieren, so dass der ursprünglich vereinbarte Inhalt entgegen dem Wortlaut der Vereinbarung eine Veränderung erfährt und andere Pflichten der Parteien hinzukommen bzw. entfallen;
- Ausübung eines Rechts hindert - z. B. eines Gestaltungsrechts, häufig unter dem Stichwort der Verwirkung;
- etc.


Revision [12143]

Edited on 2011-10-15 16:16:56 by WojciechLisiewicz [Ergänzung Beispiel Treuwidrigkeit]
Additions:
[[WIPR1Gliederung zurück zur Gliederung]]
Deletions:
{{files}}


Revision [11879]

Edited on 2011-09-15 09:39:14 by AnnegretMordhorst [Ergänzung Beispiel Treuwidrigkeit]
Additions:
Drückt sich in der Rechtsgeschäftslehre (grundsätzlich Gestaltung von Rechtsverhältnissen nur mit Willenserklärung der Betroffenen) sowie in den Regelungen zu Willensmängeln, aus.
Die Fragen der Gutgläubigkeit haben Bedeutung, wenn insbesondere Verfügungen durch einen Nichtberechtigten vorgenommen werden. Als Beispiel zur Funktionsweise des Gutglaubensschutzes vgl. folgenden Aufbau bei der Prüfung des Eigentumserwerbs: [[http://80.237.160.189/taris/?path=0-1-2-0-0-0-0-3&subsumsession=0&root=5 Eigentumserwerb an beweglichen Sachen]].
Einige Personengruppen sind im deutschen Zivilrecht (ebenso, wie in den meisten europäischen Rechtsordnungen) besonders geschützt. Traditionell sind dies Minderjährige. Eine neuere Entwicklung hat darüber hinaus den Schutz des Verbrauchers hervorgebracht.
Deletions:
Drückt sich in der Rechtsgeschäftslehre (grundsätzlich Gestaltung von Rechtsverhältnissen nur mit Willenserklärung der Betroffenen) sowie in den Regelungen zu Willensmängeln.
Die Fragen der Gutgläubigkeit haben Bedeutung, wenn insbesondere Verfügungen durch Nichtberechtigten vorgenommen werden. Als Beispiel zur Funktionsweise des Gutglaubensschutzes vgl. folgenden Aufbau bei der Prüfung des Eigentumserwerbs: [[http://80.237.160.189/taris/?path=0-1-2-0-0-0-0-3&subsumsession=0&root=5 Eigentumserwerb an beweglichen Sachen]].
Einige Personengruppen sind im deutschen Zivilrecht (ebenso, wie in den meisten europäischen Rechtsordnungen) besonders geschützt. Traditionell sind dies Minderjährige. Neuere Entwicklung hat darüber hinaus den Schutz des Verbrauchers hervorgebracht.


Revision [3602]

Edited on 2009-11-05 19:56:08 by WojciechLisiewicz [Ergänzung Beispiel Treuwidrigkeit]
Additions:
Zum Prüfungsaufbau im Zusammenhang mit der Willenserklärung: [[FallTriererWeinversteigerung Fall der Trierer Weinversteigerung]]
Deletions:
Vgl. dazu den [[FallTriererWeinversteigerung Fall der Trierer Weinversteigerung]]


Revision [3601]

Edited on 2009-11-05 19:54:04 by WojciechLisiewicz [Ergänzung Beispiel Treuwidrigkeit]
Additions:
Zum Tatbestand der Willenserklärung vgl. folgende Darstellung:
{{image url="TB_der_WE.png"}}
{{files}}


Revision [2573]

Edited on 2009-10-07 19:39:13 by WojciechLisiewicz [Ergänzung Beispiel Treuwidrigkeit]
Additions:
Unter Vertrauensschutz im weitesten Sinne sind zu verstehen: >>**gutes Beispiel**: Vereitelung des Zugangs einer Willenserklärung>>
Deletions:
Unter Vertrauensschutz im weitesten Sinne sind zu verstehen: >>gutes Beispiel: Vereitelung des Zugangs einer Willenserklärung>>


Revision [2572]

Edited on 2009-10-07 19:38:47 by WojciechLisiewicz [Ergänzung Beispiel Treuwidrigkeit]
Additions:
Unter Vertrauensschutz im weitesten Sinne sind zu verstehen: >>gutes Beispiel: Vereitelung des Zugangs einer Willenserklärung>>
Deletions:
Unter Vertrauensschutz im weitesten Sinne sind zu verstehen:


Revision [2490]

Edited on 2009-10-02 16:55:17 by WojciechLisiewicz [Ergänzung Beispiel Treuwidrigkeit]

No Differences

Revision [2489]

Edited on 2009-10-02 16:55:01 by WojciechLisiewicz [Ergänzung Beispiel Treuwidrigkeit]
Additions:
((1)) Schutz bestimmter Personengruppen
Einige Personengruppen sind im deutschen Zivilrecht (ebenso, wie in den meisten europäischen Rechtsordnungen) besonders geschützt. Traditionell sind dies Minderjährige. Neuere Entwicklung hat darüber hinaus den Schutz des Verbrauchers hervorgebracht.
----
CategoryWIPR


Revision [2017]

Edited on 2009-09-14 09:29:00 by WojciechLisiewicz [Ergänzung Beispiel Treuwidrigkeit]
Additions:
Vgl. dazu den [[FallTriererWeinversteigerung Fall der Trierer Weinversteigerung]]
Deletions:
Fall: Trierer Weinversteigerung


Revision [2015]

Edited on 2009-09-13 16:17:26 by WojciechLisiewicz [Ergänzung Beispiel Treuwidrigkeit]
Additions:
((1)) Vertrauensschutz und {{du przepis="§ 242 BGB"}}
Unter Vertrauensschutz im weitesten Sinne sind zu verstehen:
- Schutz des gutgläubigen Verkehrsteilnehmers,
- Schutz erworbener Rechtspositionen,
- Verbot treuwidrigen Verhaltens.
((2)) Schutz des gutgläubigen Verkehrsteilnehmers
Die Fragen der Gutgläubigkeit haben Bedeutung, wenn insbesondere Verfügungen durch Nichtberechtigten vorgenommen werden. Als Beispiel zur Funktionsweise des Gutglaubensschutzes vgl. folgenden Aufbau bei der Prüfung des Eigentumserwerbs: [[http://80.237.160.189/taris/?path=0-1-2-0-0-0-0-3&subsumsession=0&root=5 Eigentumserwerb an beweglichen Sachen]].
((2)) Schutz erworbener Rechtspositionen
Als Beispiel kann hier die Folge der relativen Unwirksamkeit einer Verfügung nach {{du przepis="§ 161 Abs. 1 BGB"}} genannt werden, sofern diese Verfügung entgegen einer anderen bedingten Verfügung stattgefunden hat. Interessant an dieser Stelle ist allerdings der Umstand, dass ein Ausgleich zwischen dem Schutz einer erworbenen Rechtsposition und dem Gutglaubensschutz erfolgen muss, {{du przepis="§ 161 Abs. 3 BGB"}}.
((2)) Verbot treuwidrigen Verhaltens
Die Generalklausel des {{du przepis="§ 242 BGB"}} nennt keine klaren Rechtsfolgen, weshalb ihr Anwendungsbereich einer sorgfältigen aber zugleich vorsichtigen Auslegung bedarf. Die Gerichte lassen diese Vorschrift als ein Korrektiv für ungerechte Situationen in verschiedenartigen Fällen wirken, weshalb die Vorschrift an vielen Stellen einer Fallprüfung Bedeutung erlangen kann. Sie kann:
- den Inhalt eines Vertrages modifizieren, so dass der ursprünglich vereinbarte Inhalt entgegen dem Wortlaut der Vereinbarung eine Veränderung erfährt und andere Pflichten der Parteien hinzukommen bzw. entfallen;
- Ausübung eines Rechts hindert - z. B. eines Gestaltungsrechts, häufig unter dem Stichwort der Verwirkung;
- etc.


Revision [2014]

Edited on 2009-09-13 15:48:08 by WojciechLisiewicz [Ergänzung Beispiel Treuwidrigkeit]
Additions:
Dazu ausführlich im [[CategoryVertragsfreiheit Vortrag zur Vertragsfreiheit]]
Deletions:
Dazu ausführlich im [[http://www.net4lawyer.com/wirecht/wikka.php?wakka=CategoryVertragsfreiheit&active1=CategoryZivilrecht&active2=CategoryVertragsfreiheit Vortrag zur Vertragsfreiheit]]


Revision [2013]

Edited on 2009-09-13 15:47:21 by WojciechLisiewicz [Ergänzung Beispiel Treuwidrigkeit]
Additions:
((1)) Privatautonomie und Vertragsfreiheit
((2)) Vertragsfreiheit
Dazu ausführlich im [[http://www.net4lawyer.com/wirecht/wikka.php?wakka=CategoryVertragsfreiheit&active1=CategoryZivilrecht&active2=CategoryVertragsfreiheit Vortrag zur Vertragsfreiheit]]
Deletions:
((1))) Privatautonomie und Vertragsfreiheit


Revision [2012]

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