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A könnte gegen B ein Schadensersatzanspruch gem. § 97 Abs. 1 S. 1 wegen Verletzung des Vervielfältigungsrechts gem. § 16 UrhG zustehen.
A. Bei dem von A angefertigten Vorentwurf handelt es sich um ein geschütztes Werk i.S.v. § 2 Abs. 1 Nr. 3 UrhG.
B. Ein Eingriff in das Vervielfältigungsrecht ist gegeben. Fraglich ist allein, ob dieser Eingriff widerrechtlich erfolgte. Dies ist dann nicht der Fall, wenn B berechtigt gewesen ist, den Vorentwurf des A bei der Errichtung seines Bauvorhabens zu verwerten.
Festgestellt werden kann, dass vorliegend eine ausdrückliche vertragliche Regelung über die Einräumung urheberrechtlicher Nutzungsrechte fehlt. Es ist daher zur Beurteilung auf den von den Parteien übereinstimmend verfolgten Vertragszweck zurückzugehen und zu fragen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang zur Erreichung dieses Vertragszwecks die Einräumung solcher Nutzungsrechte erforderlich ist.
Dies beurteilt sich nach § 31 Abs. 5 UrhG. Ausgangspunkt der hierin enthaltenene Zweckübertragungslehre ist die Tendenz des Urheberrechts, dass Urheberrechte soweit wie möglich beim Urheber verbleiben. Hierdurch soll der Urheber davor geschützt werden, seine Rechte pauschal und unüberlegt wegzugeben. Im Zweifel räumt also der Urheber keine weitergehenden Rechte ein, als nach dem Vertragszweck erforderlich ist. In der Regel kann davon ausgegangen werden, dass die Rechte, die die Erreichung des Vertragszwecks erst ermöglichen, bereits stillschweigend mitübertragen werden. Der Annahme einer solchen stillschweigenden Rechtseinräumung steht auch nicht entgegen, dass eine Übertragung urheberrechtlicher Nutzungsrechte nur angenommen werden kann, wenn ein dahingehender Parteilwille unzweideutig zum Ausdruck gekommen ist. Ein solcher Parteilwille kann sich nämlich auch aus dem Vertragszweck, aus den Begleitumständen und dem schlüssigen Verhalten der Parteien ergeben.
Hier wurde zunächst nur ein Einzelauftrag zur Erstellung eines Vorentwurfs erteilt. Ob A auch die weitere Planung und Durchführung des Bauvorhabens übernehmen sollte, war zu diesem Zeitpunkt noch unklar. In einem solchen Fall aber – wenn also die Erreichung des Vertragszwecks eine Nutzungsübertragung nicht erfordert – kann von der Übertragung der Nutzungsrechte nur bei einer unzweideutigen Erklärung ausgegangen werden. Der Umstand allein, dass ein Vorentwurf regelmäßig die Grundlage des Bauplanes ist und dass unmittelbar nach dem Vorentwurf auch der eigentliche Bau beginnt, bedeutet nicht eine Verpflichtung zur Einräumung der Nutzungsrechte oder gar eine stillschweigende Rechtsübertragung. Es handelt sich folglich auch um eine widerrechtlichen Eingriff.

C. Zudem handelte B auch zumindest fahrlässig.

D. Ein Schadensersatzanspruch gem. § 97 Abs. 1 S. 1 UrhG besteht demzufolge.
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