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Revision [29269]

Last edited on 2013-05-28 11:04:37 by Jorina Lossau
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Revision [28623]

Edited on 2013-05-21 08:18:35 by Jorina Lossau
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Revision [28570]

Edited on 2013-05-20 16:10:46 by Jorina Lossau
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||====__Lösung__====
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====Lösung====


Revision [28224]

Edited on 2013-05-17 17:39:49 by AnnegretMordhorst
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CategoryFallsammlungUrhR


Revision [28126]

Edited on 2013-05-17 15:05:12 by Jorina Lossau
Additions:
====Urheberrecht====
===Fall 30 - Wohnhaus===
||{width: 800px; color:#1C1C1C; vertical-align:top; text-align:left; background-color:#FFF8DC}
Bauherr B plant den Bau eines Wohnhauses. Hierzu kontaktiert er den Architekten A, der ihm nach Besichtigung des Grundstückes und einer eingehenden Besprechung erst einmal einen Vorentwurf anfertigen soll. Ob A auch die weitere Planung und Durchführung des Bauvorhabens durchführen soll, ist zu diesem Zeitpunkt noch unklar. Nach Aushändigung des Vorentwurfs gerät A mit B aber über gewisse bauliche Einzelheiten derart in Konflikt, dass er sich gezwungen sieht, das Geschäftsverhältnis mit B zu beenden. B beauftragt daher einen anderen Architekten, der den Bau nach dem Vorentwurf des A erstellt. A meint, B habe sich damit wegen einer Urheberrechtsverletzung schadensersatzpflichtig gemacht. B tritt dem jedoch entgegen und behauptet, eine Urheberrechtsverletzung scheide schon deswegen aus, weil ein Architekt mit der Erstellung und Vorlage eines Vorentwurfs auch die Nachbaubefugnis übertrage.
Wer hat Recht?
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====Lösung====
**A.** Bei dem von A angefertigten Vorentwurf handelt es sich um ein geschütztes Werk i.S.v. § 2 Abs. 1 Nr. 3 UrhG.
**B.** Ein Eingriff in das Vervielfältigungsrecht ist gegeben. Fraglich ist allein, ob dieser Eingriff widerrechtlich erfolgte. Dies ist dann nicht der Fall, wenn B berechtigt gewesen ist, den Vorentwurf des A bei der Errichtung seines Bauvorhabens zu verwerten.
**C.** Zudem handelte B auch zumindest fahrlässig.
**D.** Ein Schadensersatzanspruch gem. {{du przepis="§ 97 Abs. 1 S. 1 UrhG"}} besteht demzufolge.
Deletions:
A. Bei dem von A angefertigten Vorentwurf handelt es sich um ein geschütztes Werk i.S.v. § 2 Abs. 1 Nr. 3 UrhG.
B. Ein Eingriff in das Vervielfältigungsrecht ist gegeben. Fraglich ist allein, ob dieser Eingriff widerrechtlich erfolgte. Dies ist dann nicht der Fall, wenn B berechtigt gewesen ist, den Vorentwurf des A bei der Errichtung seines Bauvorhabens zu verwerten.
C. Zudem handelte B auch zumindest fahrlässig.
D. Ein Schadensersatzanspruch gem. {{du przepis="§ 97 Abs. 1 S. 1 UrhG"}} besteht demzufolge.


Revision [28125]

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