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Urheberrecht


Fall 44 - Manuskript


Kolumnistin K ist seit einigen Jahren bei der Frauenzeitschrift B beschäftigt und dort für den Teil „Kochen mit Liebe und Leidenschaft“ zuständig. Ihre Arbeitspausen nutzt K gelegentlich dazu, ihr Reisetagebuch über ihre letzte Exkursion in den Cornwall zu vervollständigen. Das Manuskript lässt sie immer unbeaufsichtigt auf ihrem Schreibtisch in dem Großraumbüro liegen. In ihrer Abwesenheit wird es dort durch die Herausgeberin H entdeckt, die von dem phantasievollen Schreibstil ihrer Angestellten hell auf begeistert ist. H lässt den Bericht mit kleineren Änderungen und Kürzungen in der nächsten Ausgabe abdrucken, wobei K als Autorin genannt wird. Als K von diesem Vorgehen erfährt, ist sie entrüstet, denn sie hatte vorgehabt, den Bericht beim Verlag V einzusenden. Dieser hatte ihr dafür bereits ein gutes Angebot unterbreitet.

K fragt sich daher, was sie gegen H unternehmen kann.

Anmerkung: K und H sind tarifgebunden.



§ 12 des Manteltarifvertrages für Redakteurinnen und Redakteure an Zeitschriften
Urheberrecht
1. Umfang der Urheberrechtsübertragung
Die/der Redakteurin/Redakteur räumt dem Verlag das ausschließliche, zeitlich, räumlich und inhaltlich unbeschränkte Recht ein, Urheberrechte und verwandte Schutzrechte im Sinne des Urheberrechtsgesetzes, die sie/er in der Erfüllung ihrer/seiner vertraglichen Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis erworben hat, vom Zeitpunkt der Rechtsentstehung an zu nutzen. Die Einräumung umfasst die Befugnis des Verlags, die Rechte im In- und Ausland in körperlicher Form zu nutzen und in unkörperlicher Form öffentlich wiederzugeben. Dies gilt insbesondere für Printmedien, Film, Rundfunk und/oder digitale Medien, Telekommunikations- und Datendienste z.B. Online-Dienste
sowie Datenbanken und elektronische Trägermedien (z.B. magnetische, optische, magneto-optische und elektronische Trägermedien wie CD-ROM und Disketten), ungeachtet der Übertragungs- und Trägertechniken.

Die Einräumung erstreckt sich auf:
a) das Vervielfältigungsrecht gem. § 16 UrhG,
das Verbreitungsrecht gem. §17 UrhG,
das Vorführungsrecht gem. § 19 Abs. 4 UrhG,
das Senderecht gem. § 20 UrhG,
das Recht der Wiedergabe von Funksendungen gem. § 22 UrhG,

b) das Recht zur Bearbeitung und Umgestaltung gem. § 23 UrhG, das Recht
zur Verfilmung und Wiederverfilmung gem. §§ 68, 94, 95 UrhG,

c) diese Rechte an Lichtbildern gem. § 72 UrhG.

Der/dem Redakteurin/Redakteur bleiben ihre/seine von urheberrechtlichen Verwertungsgesellschaften wahrgenommenen Zweitverwertungsrechte und Vergütungsansprüche nach §§ 21, 22, 26, 27, 49, 53, 54 und 54a UrhG vorbehalten. Vereinbarungen zwischen Verlagen, Verlagszusammenschlüssen und Verwertungsgesellschaften werden hierdurch nicht berührt.

2. Urheberpersönlichkeitsrechte
Die Urheberpersönlichkeitsrechte der/des Redakteurin/Redakteurs an ihren/seinen Beiträgen bleiben unberührt, insbesondere das Recht, Einstellungen, andere Beeinträchtigungen oder Nutzungen zu verbieten, die geeignet sind, ihre/seine berechtigten geistigen und persönlichen Interessen am Beitrag zu gefährden.






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