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Unternehmensrecht 1

2. - Kaufleute im Sinne des HGB


Übersicht Kaufleute:
Kaufleute

A. Begriffe:
1. Kaufmann ist die Person, die ein Handelsgewerbe betreibt. Ob diese persönliche Eigenschaft vorliegt, bestimmt sich nach §§ 1 ff. HGB.
2. Handelsgewerbe (leider hält das HGB die Begrifflichkeit nicht durch; so wird in § 48 I HGB der Begriff des Handelsgeschäfts verwendet, der nach §§ 343 ff. HGB für Rechtsgeschäfte von Kaufleuten steht, während in § 48 I HGB eindeutig das Handelsgewerbe des Kaufmanns gemeint ist, s. § 49 I HGB).
3. Firma ist der Name des Kaufmanns, unter dem er seine Geschäfte betreibt und seine Unterschrift abgibt, vgl. § 17 Abs. 1 HGB
4. Unternehmen
B. (Ist-) Kaufmann ist gem. § 1 I HGB, wer ein Gewerbe betreibt.
1. Die Merkmale eines Gewerbes kann man sich anhand der Merkformel „OPEGS-F“ einprägen:

Merkmale eines Gewerbes
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