Revision history for UR1Kaufleute
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||**a)** (Ist-) Kaufmann ist gem. {{du przepis="§ 1 I HGB"}}, wer ein Gewerbe betreibt.
**b)** Ein Gewerbe betreibt der, unter dessen Namen und auf dessen Kosten das Gewerbe ausgeübt wird, d.h. derjenige, der aus den im Unternehmen geschlossenen Geschäften berechtigt wird und der für die Verbindlichkeiten persönlich haftet. Keine Kaufleute sind danach die Personen, welche Geschäfte in fremden Namen oder als Verwalter eines Vermögens abschließen (Prokuristen, Handlungsbevollmächtigte, Geschäftsführer einer GmbH etc.)
**c)** Ein Handelsgewerbe ist gem. {{du przepis="§ 1 II HGB"}} jeder Gewerbebetrieb, sofern er nach Art und Umfang einen kaufmännischen Geschäftsbetrieb erfordert.
**d)** Wenn ein Unternehmen nicht schon gem. {{du przepis="§ 1 II HGB"}} ein Gewerbebetrieb darstellt, so gilt es auch als solches, wenn es im Handelsregister eingetragen ist ({{du przepis="§ 2 HGB"}}, {{du przepis="§ 1 HGB"}}). Die Eintragung ins Handelsregister ist jedoch bei Ist-Kaufleuten rein deklaratorisch und nicht konstitutiv.
**e)** Die Kaufmannseigenschaft endet mit Betriebsaufgabe oder Tod.||
**a)** Kleingewerbetreibende üben ein Gewerbe gem. {{du przepis="§ 1 I HGB"}} aus, das nach Art und Umfang nicht einen in kaufmännischen Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert ({{du przepis="§ 1 II HGB"}} liegt nicht vor); der Kleingewerbetreibende ist somit nicht schon kraft Gesetz Kaufmann. Er kann allerdings Kaufmann werden, indem er sein Unternehmen ins Handelsregister eintragen lässt {{du przepis="§ 2 HGB"}}, {{du przepis="§ 1 HGB"}}). Hier hat die Eintragung dann konstitutive Wirkung. Der Kaufmann kann später die Löschung seiner Firma beantragen ({{du przepis="§ 2 HGB"}}, {{du przepis="§ 3 HGB"}}), so dass die Kaufmannseigenschaft verloren geht („Kaufmann mit Rückfahrkarte“). Im Löschungsverfahren wird geprüft, ob inzwischen die Voraussetzungen des {{du przepis="§ 1 II HGB"}} vorliegen, die eine Löschung gem. {{du przepis="§ 2 HGB"}}, {{du przepis="§ 3 HGB"}} ausscheiden lässt.
**b)** Auch land- oder forstwirtschaftliche Gewerbetreibende sind nicht kraft Gesetz Kaufleute, sondern sie können die Kaufmannseigenschaft kraft Eintragung erwirken. Die Kaufmannseigenschaft hat drei Voraussetzungen. Es muss sich um ein land- oder forstwirtschaftliches Unternehmen handeln ({{du przepis="§ 3 III HGB"}}), das nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert ({{du przepis="§ 3 II 1 HGB"}} i.V.m. {{du przepis="§ 2 HGB"}}, {{du przepis="§ 1 HGB"}}) und das Unternehmen muss im Handelsregister eingetragen werden. Die Kaufmannseigenschaft endet, wenn das Unternehmen aus dem Handelsregister gelöscht wird, selbst wenn dies zu Unrecht geschieht.||
- Frachtführer ({{du przepis="§ 407 III HGB"}})
||
**a)** Personengesellschaften als Handelsgesellschaften
**b)** Kapitalgesellschaften als Handelsgesellschaften
**c)** Keine Kaufleute sind
**a) Voraussetzungen**
**b) Rechtsfolge**
**a) Voraussetzungen**
**b) Rechtsfolge**
||**a)** aktive und passive Prozessfähigkeit unter Firma, {{du przepis="§ 17 II HGB"}}
**b)** Eintragungspflicht, {{du przepis="§ 29 HGB"}}
**c)** Möglichkeit der Prokuraerteilung, §§ 48 ff. BGB
**d)** alle Geschäfte sind Handelsgeschäfte, {{du przepis="§ 343 I HGB"}}
**e)** besondere rechtsgeschäftliche Erklärungen beim kaufmännischen Bestätigungsschreiben und teilweise bei Schweigen||
**>>[[Unternehmensrecht1 Zurück zur Übersicht]]>>**
**b)** Ein Gewerbe betreibt der, unter dessen Namen und auf dessen Kosten das Gewerbe ausgeübt wird, d.h. derjenige, der aus den im Unternehmen geschlossenen Geschäften berechtigt wird und der für die Verbindlichkeiten persönlich haftet. Keine Kaufleute sind danach die Personen, welche Geschäfte in fremden Namen oder als Verwalter eines Vermögens abschließen (Prokuristen, Handlungsbevollmächtigte, Geschäftsführer einer GmbH etc.)
**c)** Ein Handelsgewerbe ist gem. {{du przepis="§ 1 II HGB"}} jeder Gewerbebetrieb, sofern er nach Art und Umfang einen kaufmännischen Geschäftsbetrieb erfordert.
**d)** Wenn ein Unternehmen nicht schon gem. {{du przepis="§ 1 II HGB"}} ein Gewerbebetrieb darstellt, so gilt es auch als solches, wenn es im Handelsregister eingetragen ist ({{du przepis="§ 2 HGB"}}, {{du przepis="§ 1 HGB"}}). Die Eintragung ins Handelsregister ist jedoch bei Ist-Kaufleuten rein deklaratorisch und nicht konstitutiv.
**e)** Die Kaufmannseigenschaft endet mit Betriebsaufgabe oder Tod.||
**a)** Kleingewerbetreibende üben ein Gewerbe gem. {{du przepis="§ 1 I HGB"}} aus, das nach Art und Umfang nicht einen in kaufmännischen Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert ({{du przepis="§ 1 II HGB"}} liegt nicht vor); der Kleingewerbetreibende ist somit nicht schon kraft Gesetz Kaufmann. Er kann allerdings Kaufmann werden, indem er sein Unternehmen ins Handelsregister eintragen lässt {{du przepis="§ 2 HGB"}}, {{du przepis="§ 1 HGB"}}). Hier hat die Eintragung dann konstitutive Wirkung. Der Kaufmann kann später die Löschung seiner Firma beantragen ({{du przepis="§ 2 HGB"}}, {{du przepis="§ 3 HGB"}}), so dass die Kaufmannseigenschaft verloren geht („Kaufmann mit Rückfahrkarte“). Im Löschungsverfahren wird geprüft, ob inzwischen die Voraussetzungen des {{du przepis="§ 1 II HGB"}} vorliegen, die eine Löschung gem. {{du przepis="§ 2 HGB"}}, {{du przepis="§ 3 HGB"}} ausscheiden lässt.
**b)** Auch land- oder forstwirtschaftliche Gewerbetreibende sind nicht kraft Gesetz Kaufleute, sondern sie können die Kaufmannseigenschaft kraft Eintragung erwirken. Die Kaufmannseigenschaft hat drei Voraussetzungen. Es muss sich um ein land- oder forstwirtschaftliches Unternehmen handeln ({{du przepis="§ 3 III HGB"}}), das nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert ({{du przepis="§ 3 II 1 HGB"}} i.V.m. {{du przepis="§ 2 HGB"}}, {{du przepis="§ 1 HGB"}}) und das Unternehmen muss im Handelsregister eingetragen werden. Die Kaufmannseigenschaft endet, wenn das Unternehmen aus dem Handelsregister gelöscht wird, selbst wenn dies zu Unrecht geschieht.||
- Frachtführer ({{du przepis="§ 407 III HGB"}})
||
**a)** Personengesellschaften als Handelsgesellschaften
**b)** Kapitalgesellschaften als Handelsgesellschaften
**c)** Keine Kaufleute sind
**a) Voraussetzungen**
**b) Rechtsfolge**
**a) Voraussetzungen**
**b) Rechtsfolge**
||**a)** aktive und passive Prozessfähigkeit unter Firma, {{du przepis="§ 17 II HGB"}}
**b)** Eintragungspflicht, {{du przepis="§ 29 HGB"}}
**c)** Möglichkeit der Prokuraerteilung, §§ 48 ff. BGB
**d)** alle Geschäfte sind Handelsgeschäfte, {{du przepis="§ 343 I HGB"}}
**e)** besondere rechtsgeschäftliche Erklärungen beim kaufmännischen Bestätigungsschreiben und teilweise bei Schweigen||
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Deletions:
b) Ein Gewerbe betreibt der, unter dessen Namen und auf dessen Kosten das Gewerbe ausgeübt wird, d.h. derjenige, der aus den im Unternehmen geschlossenen Geschäften berechtigt wird und der für die Verbindlichkeiten persönlich haftet. Keine Kaufleute sind danach die Personen, welche Geschäfte in fremden Namen oder als Verwalter eines Vermögens abschließen (Prokuristen, Handlungsbevollmächtigte, Geschäftsführer einer GmbH etc.)
c) Ein Handelsgewerbe ist gem. {{du przepis="§ 1 II HGB"}} jeder Gewerbebetrieb, sofern er nach Art und Umfang einen kaufmännischen Geschäftsbetrieb erfordert.
d) Wenn ein Unternehmen nicht schon gem. {{du przepis="§ 1 II HGB"}} ein Gewerbebetrieb darstellt, so gilt es auch als solches, wenn es im Handelsregister eingetragen ist ({{du przepis="§ 2 HGB"}}, {{du przepis="§ 1 HGB"}}). Die Eintragung ins Handelsregister ist jedoch bei Ist-Kaufleuten rein deklaratorisch und nicht konstitutiv.
e) Die Kaufmannseigenschaft endet mit Betriebsaufgabe oder Tod.||
a) Kleingewerbetreibende üben ein Gewerbe gem. {{du przepis="§ 1 I HGB"}} aus, das nach Art und Umfang nicht einen in kaufmännischen Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert ({{du przepis="§ 1 II HGB"}} liegt nicht vor); der Kleingewerbetreibende ist somit nicht schon kraft Gesetz Kaufmann. Er kann allerdings Kaufmann werden, indem er sein Unternehmen ins Handelsregister eintragen lässt {{du przepis="§ 2 HGB"}}, {{du przepis="§ 1 HGB"}}). Hier hat die Eintragung dann konstitutive Wirkung. Der Kaufmann kann später die Löschung seiner Firma beantragen ({{du przepis="§ 2 HGB"}}, {{du przepis="§ 3 HGB"}}), so dass die Kaufmannseigenschaft verloren geht („Kaufmann mit Rückfahrkarte“). Im Löschungsverfahren wird geprüft, ob inzwischen die Voraussetzungen des {{du przepis="§ 1 II HGB"}} vorliegen, die eine Löschung gem. {{du przepis="§ 2 HGB"}}, {{du przepis="§ 3 HGB"}} ausscheiden lässt.
b) Auch land- oder forstwirtschaftliche Gewerbetreibende sind nicht kraft Gesetz Kaufleute, sondern sie können die Kaufmannseigenschaft kraft Eintragung erwirken. Die Kaufmannseigenschaft hat drei Voraussetzungen. Es muss sich um ein land- oder forstwirtschaftliches Unternehmen handeln ({{du przepis="§ 3 III HGB"}}), das nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert ({{du przepis="§ 3 II 1 HGB"}} i.V.m. {{du przepis="§ 2 HGB"}}, {{du przepis="§ 1 HGB"}}) und das Unternehmen muss im Handelsregister eingetragen werden. Die Kaufmannseigenschaft endet, wenn das Unternehmen aus dem Handelsregister gelöscht wird, selbst wenn dies zu Unrecht geschieht.||
- Frachtführer ({{du przepis="§ 407 III HGB"}})||
a) Personengesellschaften als Handelsgesellschaften
b) Kapitalgesellschaften als Handelsgesellschaften
c) Keine Kaufleute sind
a) Voraussetzungen
b) Rechtsfolge
a) Voraussetzungen
b) Rechtsfolge
||a) aktive und passive Prozessfähigkeit unter Firma, {{du przepis="§ 17 II HGB"}}
b) Eintragungspflicht, {{du przepis="§ 29 HGB"}}
c) Möglichkeit der Prokuraerteilung, §§ 48 ff. BGB
d) alle Geschäfte sind Handelsgeschäfte, {{du przepis="§ 343 I HGB"}}
e) besondere rechtsgeschäftliche Erklärungen beim kaufmännischen Bestätigungsschreiben und teilweise bei Schweigen||
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Additions:
||Die Merkmale eines Gewerbes kann man sich anhand der Merkformel „OPEGS-F“ einprägen:
{{image url="merkmaleGewerbe.jpg" title="" alt="Merkmale eines Gewerbes"}}||
||a) (Ist-) Kaufmann ist gem. {{du przepis="§ 1 I HGB"}}, wer ein Gewerbe betreibt.
e) Die Kaufmannseigenschaft endet mit Betriebsaufgabe oder Tod.||
||(Kann-) Kaufleute sind Kleingewerbetreibende {{du przepis="§ 2 HGB"}} sowie Land- oder Forstwirte ({{du przepis="§ 3 II HGB"}}).
b) Auch land- oder forstwirtschaftliche Gewerbetreibende sind nicht kraft Gesetz Kaufleute, sondern sie können die Kaufmannseigenschaft kraft Eintragung erwirken. Die Kaufmannseigenschaft hat drei Voraussetzungen. Es muss sich um ein land- oder forstwirtschaftliches Unternehmen handeln ({{du przepis="§ 3 III HGB"}}), das nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert ({{du przepis="§ 3 II 1 HGB"}} i.V.m. {{du przepis="§ 2 HGB"}}, {{du przepis="§ 1 HGB"}}) und das Unternehmen muss im Handelsregister eingetragen werden. Die Kaufmannseigenschaft endet, wenn das Unternehmen aus dem Handelsregister gelöscht wird, selbst wenn dies zu Unrecht geschieht.||
||Ohne Rücksicht auf Geschäftsumfang und Kaufmannseigenschaft gilt Handelsrecht für
- Frachtführer ({{du przepis="§ 407 III HGB"}})||
||Das gesamte Handelsrecht gilt gem. {{du przepis="§ 6 I HGB"}} auch für Handelsgesellschaften. Handelsgesellschaften sind alle Gesellschaften, die ins Handelsregister eingetragen werden. Man unterscheidet bei den Handelsgesellschaften zwischen Personen- und Kapitalgesellschaften.
- Partnerschaftsgesellschaft (§§ 1 ff. Part GG)||
((1)) Fiktivkaufman
||{{du przepis="§ 5 HGB"}} stellt den Auffangtatbestand zu den {{du przepis="§ 2 HGB"}}, {{du przepis="§ 3 HGB"}} dar. Der Rechtsverkehr soll sich im Hinblick auf die Kaufmannseigenschaft auf eine Eintragung im Handelsregister verlassen können, unabhängig davon, ob diese richtig oder falsch ist.
Das Gewerbe wird als Handelsgewerbe und der Gewerbetreibende wird als Kaufmann angesehen. Es kann sich nicht darauf berufen werden, dass die Voraussetzungen des {{du przepis="§ 1 II HGB"}} nicht vorliegen. {{du przepis="§ 5 HGB"}} wirkt für und gegen alle und dient dazu, klare Verhältnisse zu schaffen.||
((1)) Scheinkaufmann
||Scheinkaufmann ist, wer durch zurechenbares Verhalten den Anschein erweckt oder unterhält, Voll- bzw. Minderkaufmann zu sein.
Der Rechtsschein wirkt immer zugunsten des Dritten und nicht gegen ihn. Der Dritte hat ein Wahlrecht, ob er sich auf den Rechtsschein beruft oder auf die wahre Rechtslage. Hat er sich einmal entschieden, muss er sich auch bzgl. ungünstiger Folgen an seiner Entscheidung festhalten lassen. Der Scheinkaufmann wird nicht durch den Rechtsschein zum Kaufmann und kann sich auch nicht auf den Rechtsschein berufen.||
||a) aktive und passive Prozessfähigkeit unter Firma, {{du przepis="§ 17 II HGB"}}
e) besondere rechtsgeschäftliche Erklärungen beim kaufmännischen Bestätigungsschreiben und teilweise bei Schweigen||
{{image url="merkmaleGewerbe.jpg" title="" alt="Merkmale eines Gewerbes"}}||
||a) (Ist-) Kaufmann ist gem. {{du przepis="§ 1 I HGB"}}, wer ein Gewerbe betreibt.
e) Die Kaufmannseigenschaft endet mit Betriebsaufgabe oder Tod.||
||(Kann-) Kaufleute sind Kleingewerbetreibende {{du przepis="§ 2 HGB"}} sowie Land- oder Forstwirte ({{du przepis="§ 3 II HGB"}}).
b) Auch land- oder forstwirtschaftliche Gewerbetreibende sind nicht kraft Gesetz Kaufleute, sondern sie können die Kaufmannseigenschaft kraft Eintragung erwirken. Die Kaufmannseigenschaft hat drei Voraussetzungen. Es muss sich um ein land- oder forstwirtschaftliches Unternehmen handeln ({{du przepis="§ 3 III HGB"}}), das nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert ({{du przepis="§ 3 II 1 HGB"}} i.V.m. {{du przepis="§ 2 HGB"}}, {{du przepis="§ 1 HGB"}}) und das Unternehmen muss im Handelsregister eingetragen werden. Die Kaufmannseigenschaft endet, wenn das Unternehmen aus dem Handelsregister gelöscht wird, selbst wenn dies zu Unrecht geschieht.||
||Ohne Rücksicht auf Geschäftsumfang und Kaufmannseigenschaft gilt Handelsrecht für
- Frachtführer ({{du przepis="§ 407 III HGB"}})||
||Das gesamte Handelsrecht gilt gem. {{du przepis="§ 6 I HGB"}} auch für Handelsgesellschaften. Handelsgesellschaften sind alle Gesellschaften, die ins Handelsregister eingetragen werden. Man unterscheidet bei den Handelsgesellschaften zwischen Personen- und Kapitalgesellschaften.
- Partnerschaftsgesellschaft (§§ 1 ff. Part GG)||
((1)) Fiktivkaufman
||{{du przepis="§ 5 HGB"}} stellt den Auffangtatbestand zu den {{du przepis="§ 2 HGB"}}, {{du przepis="§ 3 HGB"}} dar. Der Rechtsverkehr soll sich im Hinblick auf die Kaufmannseigenschaft auf eine Eintragung im Handelsregister verlassen können, unabhängig davon, ob diese richtig oder falsch ist.
Das Gewerbe wird als Handelsgewerbe und der Gewerbetreibende wird als Kaufmann angesehen. Es kann sich nicht darauf berufen werden, dass die Voraussetzungen des {{du przepis="§ 1 II HGB"}} nicht vorliegen. {{du przepis="§ 5 HGB"}} wirkt für und gegen alle und dient dazu, klare Verhältnisse zu schaffen.||
((1)) Scheinkaufmann
||Scheinkaufmann ist, wer durch zurechenbares Verhalten den Anschein erweckt oder unterhält, Voll- bzw. Minderkaufmann zu sein.
Der Rechtsschein wirkt immer zugunsten des Dritten und nicht gegen ihn. Der Dritte hat ein Wahlrecht, ob er sich auf den Rechtsschein beruft oder auf die wahre Rechtslage. Hat er sich einmal entschieden, muss er sich auch bzgl. ungünstiger Folgen an seiner Entscheidung festhalten lassen. Der Scheinkaufmann wird nicht durch den Rechtsschein zum Kaufmann und kann sich auch nicht auf den Rechtsschein berufen.||
||a) aktive und passive Prozessfähigkeit unter Firma, {{du przepis="§ 17 II HGB"}}
e) besondere rechtsgeschäftliche Erklärungen beim kaufmännischen Bestätigungsschreiben und teilweise bei Schweigen||
Deletions:
{{image url="merkmaleGewerbe.jpg" title="" alt="Merkmale eines Gewerbes"}}
a) (Ist-) Kaufmann ist gem. {{du przepis="§ 1 I HGB"}}, wer ein Gewerbe betreibt.
e) Die Kaufmannseigenschaft endet mit Betriebsaufgabe oder Tod.
(Kann-) Kaufleute sind Kleingewerbetreibende {{du przepis="§ 2 HGB"}} sowie Land- oder Forstwirte ({{du przepis="§ 3 II HGB"}}).
b) Auch land- oder forstwirtschaftliche Gewerbetreibende sind nicht kraft Gesetz Kaufleute, sondern sie können die Kaufmannseigenschaft kraft Eintragung erwirken. Die Kaufmannseigenschaft hat drei Voraussetzungen. Es muss sich um ein land- oder forstwirtschaftliches Unternehmen handeln ({{du przepis="§ 3 III HGB"}}), das nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert ({{du przepis="§ 3 II 1 HGB"}} i.V.m. {{du przepis="§ 2 HGB"}}, {{du przepis="§ 1 HGB"}}) und das Unternehmen muss im Handelsregister eingetragen werden. Die Kaufmannseigenschaft endet, wenn das Unternehmen aus dem Handelsregister gelöscht wird, selbst wenn dies zu Unrecht geschieht.
Ohne Rücksicht auf Geschäftsumfang und Kaufmannseigenschaft gilt Handelsrecht für
- Frachtführer ({{du przepis="§ 407 III HGB"}})
Das gesamte Handelsrecht gilt gem. {{du przepis="§ 6 I HGB"}} auch für Handelsgesellschaften. Handelsgesellschaften sind alle Gesellschaften, die ins Handelsregister eingetragen werden. Man unterscheidet bei den Handelsgesellschaften zwischen Personen- und Kapitalgesellschaften.
- Partnerschaftsgesellschaft (§§ 1 ff. Part GG)
((1)) Kaufmann kraft Rechtsscheins
((2)) Fiktivkaufman
{{du przepis="§ 5 HGB"}} stellt den Auffangtatbestand zu den {{du przepis="§ 2 HGB"}}, {{du przepis="§ 3 HGB"}} dar. Der Rechtsverkehr soll sich im Hinblick auf die Kaufmannseigenschaft auf eine Eintragung im Handelsregister verlassen können, unabhängig davon, ob diese richtig oder falsch ist.
Das Gewerbe wird als Handelsgewerbe und der Gewerbetreibende wird als Kaufmann angesehen. Es kann sich nicht darauf berufen werden, dass die Voraussetzungen des {{du przepis="§ 1 II HGB"}} nicht vorliegen. {{du przepis="§ 5 HGB"}} wirkt für und gegen alle und dient dazu, klare Verhältnisse zu schaffen.
((2)) Scheinkaufmann
Scheinkaufmann ist, wer durch zurechenbares Verhalten den Anschein erweckt oder unterhält, Voll- bzw. Minderkaufmann zu sein.
Der Rechtsschein wirkt immer zugunsten des Dritten und nicht gegen ihn. Der Dritte hat ein Wahlrecht, ob er sich auf den Rechtsschein beruft oder auf die wahre Rechtslage. Hat er sich einmal entschieden, muss er sich auch bzgl. ungünstiger Folgen an seiner Entscheidung festhalten lassen. Der Scheinkaufmann wird nicht durch den Rechtsschein zum Kaufmann und kann sich auch nicht auf den Rechtsschein berufen.
a) aktive und passive Prozessfähigkeit unter Firma, {{du przepis="§ 17 II HGB"}}
e) besondere rechtsgeschäftliche Erklärungen beim kaufmännischen Bestätigungsschreiben und teilweise bei Schweigen
Additions:
**=====Kaufleute im Sinne des HGB=====**
||Kaufmann ist die Person, die ein Handelsgewerbe betreibt. Ob diese persönliche Eigenschaft vorliegt, bestimmt sich nach §§ 1 ff. HGB
{{image url="kaufmann.jpg" title="" alt="Kaufleute"}}||
||Kaufmann ist die Person, die ein Handelsgewerbe betreibt. Ob diese persönliche Eigenschaft vorliegt, bestimmt sich nach §§ 1 ff. HGB
{{image url="kaufmann.jpg" title="" alt="Kaufleute"}}||
Deletions:
===Kaufleute im Sinne des HGB===
Kaufmann ist die Person, die ein Handelsgewerbe betreibt. Ob diese persönliche Eigenschaft vorliegt, bestimmt sich nach §§ 1 ff. HGB
Systematik Kaufmannseigenschaft:
{{image url="kaufmann.jpg" title="" alt="Kaufleute"}}
Additions:
**>>[[Unternehmensrecht1 Zurück zur Gliederung]]>>**
Additions:
----
CategoryUnternehmensR
CategoryUnternehmensR
Additions:
- Partnerschaftsgesellschaft (§§ 1 ff. Part GG)
Deletions:
Part G
Partg
Additions:
- Partnerschaftsgesellschaft (§§ 1 ff. Partgg)
Part G
Part G
Deletions:
PartG
Additions:
Partg
Additions:
PartG
Deletions:
Additions:
PartGG
Additions:
- Partnerschaftsgesellschaft (§§ 1 ff. PartGG)
Deletions:
-
Additions:
- Partnerschaftsgesellschaft (§§ 1 ff. PartGG x)
-
-
Deletions:
Additions:
- Partnerschaftsgesellschaft §§ 1 ff. PartGG
Deletions:
Additions:
- Partnerschaftsgesellschaft (§§ 1 ff. PartGG)
Deletions:
Additions:
- Partnerschaftsgesellschaft (§§ 1 ff.)
Deletions:
Additions:
- Partnerschaftsgesellschaft (§§ 1 ff. PartG)
Deletions:
Additions:
- Partnerschaftsgesellschaft (§§ 1 ff PartGG )
Deletions:
Additions:
- Partnerschaftsgesellschaft (§§ 1 ff. PartGG )
Deletions:
- Partnerschaftsgesellschaft (§§ 1 ff. PartGG)
Additions:
-
Additions:
Kapitalgesellschaften gelten kraft bloßer Gesellschaftsform stets als Handelsgesellschaften. Sie besitzen gem. {{du przepis="§ 6 II HGB"}} auch dann Kaufmannseigenschaft, wenn sie kein Handelsgewerbe i.S.v. §§ 1 - 3 HGB darstellen.
Deletions:
Additions:
Kapitalgesellschaften gelten kraft bloßer Gesellschaftsform stets als Handelsgesellschaften. Sie besitzen gem. {{du przepis="§ 6 II HGB}} auch dann Kaufmannseigenschaft, wenn sie kein Handelsgewerbe i.S.v. §§ 1 - 3 HGB darstellen.
Deletions:
Additions:
{{du przepis="§ 6 I HGB"}} stellt klar, dass auch teilrechtsfähige Gesamthandsgemeinschaften OHG (§§ 105 ff. HGB) und KG (§§ 161 ff. HGB) die Kaufmannseigenschaft besitzen. OHG und KG sind allerdings nur dann Personengesellschaft und somit Handelsgesellschaft, wenn sie ein Handelsgewerbe betreiben ({{du przepis="§ 1 II HGB"}}, {{du przepis="§ 105 I HGB"}}, {{du przepis="§ 161 I HGB"}}). Die Beurteilung, ob ein Handelsgewerbe vorliegt, bemisst sich, ebenso wie beim Einzelkaufmann, nach {{du przepis="§ 1 HGB"}}. Liegen die Voraussetzungen nicht vor, ist die Personengesellschaft keine OHG oder KG, sondern eine BGB-Gesellschaft.
Deletions:
Additions:
{{du przepis="§ 6 I HGB"}} stellt klar, dass auch teilrechtsfähige Gesamthandsgemeinschaften OHG (§§ 105 ff. HGB) und KG (§§ 161 ff. HGB) die Kaufmannseigenschaft besitzen. OHG und KG sind allerdings nur dann Personengesellschaft und somit Handelsgesellschaft, wenn sie ein Handelsgewerbe betreiben (§§ 1 II, 105 I, 161 I HGB). Die Beurteilung, ob ein Handelsgewerbe vorliegt, bemisst sich, ebenso wie beim Einzelkaufmann, nach {{du przepis="§ 1 HGB"}}. Liegen die Voraussetzungen nicht vor, ist die Personengesellschaft keine OHG oder KG, sondern eine BGB-Gesellschaft.
Deletions:
Additions:
§ 6 I HGB stellt klar, dass auch teilrechtsfähige Gesamthandsgemeinschaften OHG (§§ 105 ff. HGB) und KG (§§ 161 ff. HGB) die Kaufmannseigenschaft besitzen. OHG und KG sind allerdings nur dann Personengesellschaft und somit Handelsgesellschaft, wenn sie ein Handelsgewerbe betreiben (§§ 1 II, 105 I, 161 I HGB). Die Beurteilung, ob ein Handelsgewerbe vorliegt, bemisst sich, ebenso wie beim Einzelkaufmann, nach {{du przepis="§ 1 HGB"}}. Liegen die Voraussetzungen nicht vor, ist die Personengesellschaft keine OHG oder KG, sondern eine BGB-Gesellschaft.
Deletions:
Additions:
- Handelsvertreter ({{du przepis="§ 84 IV HGB"}}),
- Handelsmakler ({{du przepis="§ 93 III HGB"}}),
- Kommissionär ({{du przepis="§ 383 II HGB"}}),
- Spediteur ({{du przepis="§ 453 III HGB"}}),
- Lagerhalter ({{du przepis="§ 467 III HGB"}}),
- Frachtführer ({{du przepis="§ 407 III HGB"}})
- Handelsmakler ({{du przepis="§ 93 III HGB"}}),
- Kommissionär ({{du przepis="§ 383 II HGB"}}),
- Spediteur ({{du przepis="§ 453 III HGB"}}),
- Lagerhalter ({{du przepis="§ 467 III HGB"}}),
- Frachtführer ({{du przepis="§ 407 III HGB"}})
Deletions:
- Handelsmakler ({{du przepis="§ 93 Abs. 3 HGB"}}),
- Kommissionär ({{du przepis="§ 383 Abs. 2 HGB"}}),
- Spediteur ({{du przepis="§ 453 Abs. 3 HGB"}}),
- Lagerhalter ({{du przepis="§ 467 Abs. 3 HGB"}}),
- Frachtführer ({{du przepis="§ 407 Abs. 3 HGB"}})
Additions:
b) Auch land- oder forstwirtschaftliche Gewerbetreibende sind nicht kraft Gesetz Kaufleute, sondern sie können die Kaufmannseigenschaft kraft Eintragung erwirken. Die Kaufmannseigenschaft hat drei Voraussetzungen. Es muss sich um ein land- oder forstwirtschaftliches Unternehmen handeln ({{du przepis="§ 3 III HGB"}}), das nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert ({{du przepis="§ 3 II 1 HGB"}} i.V.m. {{du przepis="§ 2 HGB"}}, {{du przepis="§ 1 HGB"}}) und das Unternehmen muss im Handelsregister eingetragen werden. Die Kaufmannseigenschaft endet, wenn das Unternehmen aus dem Handelsregister gelöscht wird, selbst wenn dies zu Unrecht geschieht.
Deletions:
Additions:
a) Kleingewerbetreibende üben ein Gewerbe gem. {{du przepis="§ 1 I HGB"}} aus, das nach Art und Umfang nicht einen in kaufmännischen Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert ({{du przepis="§ 1 II HGB"}} liegt nicht vor); der Kleingewerbetreibende ist somit nicht schon kraft Gesetz Kaufmann. Er kann allerdings Kaufmann werden, indem er sein Unternehmen ins Handelsregister eintragen lässt {{du przepis="§ 2 HGB"}}, {{du przepis="§ 1 HGB"}}). Hier hat die Eintragung dann konstitutive Wirkung. Der Kaufmann kann später die Löschung seiner Firma beantragen ({{du przepis="§ 2 HGB"}}, {{du przepis="§ 3 HGB"}}), so dass die Kaufmannseigenschaft verloren geht („Kaufmann mit Rückfahrkarte“). Im Löschungsverfahren wird geprüft, ob inzwischen die Voraussetzungen des {{du przepis="§ 1 II HGB"}} vorliegen, die eine Löschung gem. {{du przepis="§ 2 HGB"}}, {{du przepis="§ 3 HGB"}} ausscheiden lässt.
b) Auch land- oder forstwirtschaftliche Gewerbetreibende sind nicht kraft Gesetz Kaufleute, sondern sie können die Kaufmannseigenschaft kraft Eintragung erwirken. Die Kaufmannseigenschaft hat drei Voraussetzungen. Es muss sich um ein land- oder forstwirtschaftliches Unternehmen handeln ({{du przepis="§ 3 III HGB"}}, das nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert ({{du przepis="§ 3 II 1 HGB"}} i.V.m. {{du przepis="§ 2 HGB"}}, {{du przepis="§ 1 HGB"}}) und das Unternehmen muss im Handelsregister eingetragen werden. Die Kaufmannseigenschaft endet, wenn das Unternehmen aus dem Handelsregister gelöscht wird, selbst wenn dies zu Unrecht geschieht.
b) Auch land- oder forstwirtschaftliche Gewerbetreibende sind nicht kraft Gesetz Kaufleute, sondern sie können die Kaufmannseigenschaft kraft Eintragung erwirken. Die Kaufmannseigenschaft hat drei Voraussetzungen. Es muss sich um ein land- oder forstwirtschaftliches Unternehmen handeln ({{du przepis="§ 3 III HGB"}}, das nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert ({{du przepis="§ 3 II 1 HGB"}} i.V.m. {{du przepis="§ 2 HGB"}}, {{du przepis="§ 1 HGB"}}) und das Unternehmen muss im Handelsregister eingetragen werden. Die Kaufmannseigenschaft endet, wenn das Unternehmen aus dem Handelsregister gelöscht wird, selbst wenn dies zu Unrecht geschieht.
Deletions:
b) Auch land- oder forstwirtschaftliche Gewerbetreibende sind nicht kraft Gesetz Kaufleute, sondern sie können die Kaufmannseigenschaft kraft Eintragung erwirken. Die Kaufmannseigenschaft hat drei Voraussetzungen. Es muss sich um ein land- oder forstwirtschaftliches Unternehmen handeln (§ 3 III HGB), das nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert (§ 3 II 1 i.V.m. §{{du przepis="§ 2,1 HGB"}}) und das Unternehmen muss im Handelsregister eingetragen werden. Die Kaufmannseigenschaft endet, wenn das Unternehmen aus dem Handelsregister gelöscht wird, selbst wenn dies zu Unrecht geschieht.
No Differences
Additions:
{{du przepis="§ 5 HGB"}} stellt den Auffangtatbestand zu den {{du przepis="§ 2 HGB"}}, {{du przepis="§ 3 HGB"}} dar. Der Rechtsverkehr soll sich im Hinblick auf die Kaufmannseigenschaft auf eine Eintragung im Handelsregister verlassen können, unabhängig davon, ob diese richtig oder falsch ist.
Deletions:
Additions:
Kapitalgesellschaften gelten kraft bloßer Gesellschaftsform stets als Handelsgesellschaften. Sie besitzen gem. {{du przepis="§ 6 II HGB}} auch dann Kaufmannseigenschaft, wenn sie kein Handelsgewerbe i.S.v. §{{du przepis="§ 1-3 HGB"}} darstellen.
Deletions:
Additions:
d) alle Geschäfte sind Handelsgeschäfte, {{du przepis="§ 343 I HGB"}}
Deletions:
Additions:
c) Möglichkeit der Prokuraerteilung, §§ 48 ff. BGB
Deletions:
Additions:
c) Möglichkeit der Prokuraerteilung, §{{du przepis="§ 48 HGB"}} ff.
Deletions:
Additions:
a) aktive und passive Prozessfähigkeit unter Firma, {{du przepis="§ 17 II HGB"}}
Deletions:
Additions:
===Kaufleute im Sinne des HGB===
Deletions:
Additions:
{{image url="merkmaleGewerbe.jpg" title="" alt="Merkmale eines Gewerbes"}}
Deletions:
{{image url="http://www.igor-bauer.de/merkmaleGewerbe.jpg" title="" alt="Merkmale eines Gewerbes"}}
Additions:
{{image url="kaufmann.jpg" title="" alt="Kaufleute"}}
Deletions:
Additions:
{{files}}
Additions:
Das Gewerbe wird als Handelsgewerbe und der Gewerbetreibende wird als Kaufmann angesehen. Es kann sich nicht darauf berufen werden, dass die Voraussetzungen des {{du przepis="§ 1 II HGB"}} nicht vorliegen. {{du przepis="§ 5 HGB"}} wirkt für und gegen alle und dient dazu, klare Verhältnisse zu schaffen.
Deletions:
Additions:
- Betrieb eines Gewerbes gem. {{du przepis="§ 1 I HGB"}}
Das Gewerbe wird als Handelsgewerbe und der Gewerbetreibende wird als Kaufmann angesehen. Es kann sich nicht darauf berufen werden, dass die Voraussetzungen des {{du przepis="§ 1 II HGB"}} nicht vorliegen. § 5 wirkt für und gegen alle und dient dazu, klare Verhältnisse zu schaffen.
Das Gewerbe wird als Handelsgewerbe und der Gewerbetreibende wird als Kaufmann angesehen. Es kann sich nicht darauf berufen werden, dass die Voraussetzungen des {{du przepis="§ 1 II HGB"}} nicht vorliegen. § 5 wirkt für und gegen alle und dient dazu, klare Verhältnisse zu schaffen.
Deletions:
Das Gewerbe wird als Handelsgewerbe und der Gewerbetreibende wird als Kaufmann angesehen. Es kann sich nicht darauf berufen werden, dass die Voraussetzungen des § 1 II HGB nicht vorliegen. § 5 wirkt für und gegen alle und dient dazu, klare Verhältnisse zu schaffen.
No Differences
Deletions:
Firma ist der Name des Kaufmanns, unter dem er seine Geschäfte betreibt und seine Unterschrift abgibt, vgl. {{du przepis="§ 17 I HGB"}}.
Additions:
((1)) Kaufmannseigenschaft
Deletions:
((2)) Kaufmann
Additions:
Systematik Kaufmannseigenschaft:
Deletions:
Additions:
Systematik Kaufleute:
Deletions:
Additions:
Kaufmann ist nur ein Beispiel erwerbswirtschaftlicher Tätigkeit; andere:
- Freie Berufe (Rechtsanwalt, Arzt, Architekt, WP)
- Wissenschaftliche und künstlerische Tätigkeit
- Land- und Forstwirtschaft
- Besonders wichtig: nicht-selbständige Tätigkeit
- Freie Berufe (Rechtsanwalt, Arzt, Architekt, WP)
- Wissenschaftliche und künstlerische Tätigkeit
- Land- und Forstwirtschaft
- Besonders wichtig: nicht-selbständige Tätigkeit
Additions:
Das gesamte Handelsrecht gilt gem. {{du przepis="§ 6 I HGB"}} auch für Handelsgesellschaften. Handelsgesellschaften sind alle Gesellschaften, die ins Handelsregister eingetragen werden. Man unterscheidet bei den Handelsgesellschaften zwischen Personen- und Kapitalgesellschaften.
Deletions:
Additions:
(Kann-) Kaufleute sind Kleingewerbetreibende {{du przepis="§ 2 HGB"}} sowie Land- oder Forstwirte ({{du przepis="§ 3 II HGB"}}).
a) Kleingewerbetreibende üben ein Gewerbe gem. {{du przepis="§ 1 I HGB"}} aus, das nach Art und Umfang nicht einen in kaufmännischen Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert ({{du przepis="§ 1 II HGB"}} liegt nicht vor); der Kleingewerbetreibende ist somit nicht schon kraft Gesetz Kaufmann. Er kann allerdings Kaufmann werden, indem er sein Unternehmen ins Handelsregister eintragen lässt {{du przepis="§ 2 HGB"}}, {{du przepis="§ 1 HGB"}}). Hier hat die Eintragung dann konstitutive Wirkung. Der Kaufmann kann später die Löschung seiner Firma beantragen ({{du przepis="§ 2 HGB"}}, {{du przepis="§ 3 HGB"}}), so dass die Kaufmannseigenschaft verloren geht („Kaufmann mit Rückfahrkarte“). Im Löschungsverfahren wird geprüft, ob inzwischen die Voraussetzungen des § 1 II HGB vorliegen, die eine Löschung gem. §§ 2, 3 HGB ausscheiden lässt.
a) Kleingewerbetreibende üben ein Gewerbe gem. {{du przepis="§ 1 I HGB"}} aus, das nach Art und Umfang nicht einen in kaufmännischen Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert ({{du przepis="§ 1 II HGB"}} liegt nicht vor); der Kleingewerbetreibende ist somit nicht schon kraft Gesetz Kaufmann. Er kann allerdings Kaufmann werden, indem er sein Unternehmen ins Handelsregister eintragen lässt {{du przepis="§ 2 HGB"}}, {{du przepis="§ 1 HGB"}}). Hier hat die Eintragung dann konstitutive Wirkung. Der Kaufmann kann später die Löschung seiner Firma beantragen ({{du przepis="§ 2 HGB"}}, {{du przepis="§ 3 HGB"}}), so dass die Kaufmannseigenschaft verloren geht („Kaufmann mit Rückfahrkarte“). Im Löschungsverfahren wird geprüft, ob inzwischen die Voraussetzungen des § 1 II HGB vorliegen, die eine Löschung gem. §§ 2, 3 HGB ausscheiden lässt.
Deletions:
a) Kleingewerbetreibende üben ein Gewerbe gem. {{du przepis="§ 1 I HGB"}} aus, das nach Art und Umfang nicht einen in kaufmännischen Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert ({{du przepis="§ 1 II HGB"}} liegt nicht vor); der Kleingewerbetreibende ist somit nicht schon kraft Gesetz Kaufmann. Er kann allerdings Kaufmann werden, indem er sein Unternehmen ins Handelsregister eintragen lässt §§ 2, 1 HGB). Hier hat die Eintragung dann konstitutive Wirkung. Der Kaufmann kann später die Löschung seiner Firma beantragen (§{{du przepis="§ 2,3 HGB"}}), so dass die Kaufmannseigenschaft verloren geht („Kaufmann mit Rückfahrkarte“). Im Löschungsverfahren wird geprüft, ob inzwischen die Voraussetzungen des § 1 II HGB vorliegen, die eine Löschung gem. §§ 2, 3 HGB ausscheiden lässt.
Additions:
a) Kleingewerbetreibende üben ein Gewerbe gem. {{du przepis="§ 1 I HGB"}} aus, das nach Art und Umfang nicht einen in kaufmännischen Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert ({{du przepis="§ 1 II HGB"}} liegt nicht vor); der Kleingewerbetreibende ist somit nicht schon kraft Gesetz Kaufmann. Er kann allerdings Kaufmann werden, indem er sein Unternehmen ins Handelsregister eintragen lässt §§ 2, 1 HGB). Hier hat die Eintragung dann konstitutive Wirkung. Der Kaufmann kann später die Löschung seiner Firma beantragen (§{{du przepis="§ 2,3 HGB"}}), so dass die Kaufmannseigenschaft verloren geht („Kaufmann mit Rückfahrkarte“). Im Löschungsverfahren wird geprüft, ob inzwischen die Voraussetzungen des § 1 II HGB vorliegen, die eine Löschung gem. §§ 2, 3 HGB ausscheiden lässt.
Deletions:
Additions:
Kaufmann ist die Person, die ein Handelsgewerbe betreibt. Ob diese persönliche Eigenschaft vorliegt, bestimmt sich nach §§ 1 ff. HGB
Deletions:
Additions:
Kaufmann ist die Person, die ein Handelsgewerbe betreibt. Ob diese persönliche Eigenschaft vorliegt, bestimmt sich nach §{{du przepis="§ 1 HGB"}} ff.
Deletions:
No Differences
Deletions:
Additions:
Test: § 3 AEUV
Additions:
d) Wenn ein Unternehmen nicht schon gem. {{du przepis="§ 1 II HGB"}} ein Gewerbebetrieb darstellt, so gilt es auch als solches, wenn es im Handelsregister eingetragen ist ({{du przepis="§ 2 HGB"}}, {{du przepis="§ 1 HGB"}}). Die Eintragung ins Handelsregister ist jedoch bei Ist-Kaufleuten rein deklaratorisch und nicht konstitutiv.
Deletions:
Additions:
d) Wenn ein Unternehmen nicht schon gem. {{du przepis="§ 1 II HGB"}} ein Gewerbebetrieb darstellt, so gilt es auch als solches, wenn es im Handelsregister eingetragen ist (§{{du przepis="§ 2, 1 HGB"}}). Die Eintragung ins Handelsregister ist jedoch bei Ist-Kaufleuten rein deklaratorisch und nicht konstitutiv.
Deletions:
Additions:
d) Wenn ein Unternehmen nicht schon gem. {{du przepis="§ 1 II HGB"}} ein Gewerbebetrieb darstellt, so gilt es auch als solches, wenn es im Handelsregister eingetragen ist (§{{du przepis="§ 2 HGB"}}). Die Eintragung ins Handelsregister ist jedoch bei Ist-Kaufleuten rein deklaratorisch und nicht konstitutiv.
(Kann-) Kaufleute sind Kleingewerbetreibende {{du przepis="§ 2 HGB"}} sowie Land- oder Forstwirte ({{du przepis="§ 3II HGB"}}).
(Kann-) Kaufleute sind Kleingewerbetreibende {{du przepis="§ 2 HGB"}} sowie Land- oder Forstwirte ({{du przepis="§ 3II HGB"}}).
Deletions:
(Kann-) Kaufleute sind Kleingewerbetreibende (§ 2) sowie Land- oder Forstwirte (§ 3 II HGB).
Additions:
c) Ein Handelsgewerbe ist gem. {{du przepis="§ 1 II HGB"}} jeder Gewerbebetrieb, sofern er nach Art und Umfang einen kaufmännischen Geschäftsbetrieb erfordert.
d) Wenn ein Unternehmen nicht schon gem. {{du przepis="§ 1 II HGB"}} ein Gewerbebetrieb darstellt, so gilt es auch als solches, wenn es im Handelsregister eingetragen ist (§{{du przepis="§ 2,1 HGB"}}). Die Eintragung ins Handelsregister ist jedoch bei Ist-Kaufleuten rein deklaratorisch und nicht konstitutiv.
d) Wenn ein Unternehmen nicht schon gem. {{du przepis="§ 1 II HGB"}} ein Gewerbebetrieb darstellt, so gilt es auch als solches, wenn es im Handelsregister eingetragen ist (§{{du przepis="§ 2,1 HGB"}}). Die Eintragung ins Handelsregister ist jedoch bei Ist-Kaufleuten rein deklaratorisch und nicht konstitutiv.
Deletions:
d) Wenn ein Unternehmen nicht schon gem. § 1 II HGB ein Gewerbebetrieb darstellt, so gilt es auch als solches, wenn es im Handelsregister eingetragen ist (§{{du przepis="§ 2,1 HGB"}}). Die Eintragung ins Handelsregister ist jedoch bei Ist-Kaufleuten rein deklaratorisch und nicht konstitutiv.
Additions:
Firma ist der Name des Kaufmanns, unter dem er seine Geschäfte betreibt und seine Unterschrift abgibt, vgl. {{du przepis="§ 17 I HGB"}}.
a) (Ist-) Kaufmann ist gem. {{du przepis="§ 1 I HGB"}}, wer ein Gewerbe betreibt.
a) (Ist-) Kaufmann ist gem. {{du przepis="§ 1 I HGB"}}, wer ein Gewerbe betreibt.
Deletions:
Firma ist der Name des Kaufmanns, unter dem er seine Geschäfte betreibt und seine Unterschrift abgibt, vgl. {{du przepis="§ 17 Abs. 1 HGB"}}.
a) (Ist-) Kaufmann ist gem. § 1 I HGB, wer ein Gewerbe betreibt.
Additions:
c) Ein Handelsgewerbe ist gem. § 1 II HGB jeder Gewerbebetrieb, sofern er nach Art und Umfang einen kaufmännischen Geschäftsbetrieb erfordert.
Merkmale hierfür sind:
Merkmale hierfür sind:
Deletions:
Additions:
c) Ein Handelsgewerbe ist gem. § 1 II HGB jeder Gewerbebetrieb, sofern er nach Art und Umfang einen kaufmännischen Geschäftsbetrieb erfordert. Merkmale hierfür sind:
- Zahl der Betriebsstätten
- Zahl der Beschäftigten
- Höhe des Umsatzes, des Anlage- und Betriebskapitals, des Gewerbeertragskapitals
- Vielfalt der Erzeugnisse
- Art der Buch- und Kontenführung
- Art und Umfang von Bankverbindungen
- Umfang und Art der Geschäftsbeziehungen
- Zahl der Betriebsstätten
- Zahl der Beschäftigten
- Höhe des Umsatzes, des Anlage- und Betriebskapitals, des Gewerbeertragskapitals
- Vielfalt der Erzeugnisse
- Art der Buch- und Kontenführung
- Art und Umfang von Bankverbindungen
- Umfang und Art der Geschäftsbeziehungen
Deletions:
Additions:
((1)) Kannkaufmann
Deletions:
Additions:
((1)) Begriff des Gewerbes
Die Merkmale eines Gewerbes kann man sich anhand der Merkformel „OPEGS-F“ einprägen:
a) (Ist-) Kaufmann ist gem. § 1 I HGB, wer ein Gewerbe betreibt.
Die Merkmale eines Gewerbes kann man sich anhand der Merkformel „OPEGS-F“ einprägen:
a) (Ist-) Kaufmann ist gem. § 1 I HGB, wer ein Gewerbe betreibt.
Deletions:
(Ist-) Kaufmann ist gem. § 1 I HGB, wer ein Gewerbe betreibt.
a) Die Merkmale eines Gewerbes kann man sich anhand der Merkformel „OPEGS-F“ einprägen:
Additions:
(Kann-) Kaufleute sind Kleingewerbetreibende (§ 2) sowie Land- oder Forstwirte (§ 3 II HGB).
a) Kleingewerbetreibende üben ein Gewerbe gem. § 1 I HGB aus, das nach Art und Umfang nicht einen in kaufmännischen Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert (§ 1 II HGB liegt nicht vor); der Kleingewerbetreibende ist somit nicht schon kraft Gesetz Kaufmann. Er kann allerdings Kaufmann werden, indem er sein Unternehmen ins Handelsregister eintragen lässt §§ 2, 1 HGB). Hier hat die Eintragung dann konstitutive Wirkung. Der Kaufmann kann später die Löschung seiner Firma beantragen (§{{du przepis="§ 2,3 HGB"}}), so dass die Kaufmannseigenschaft verloren geht („Kaufmann mit Rückfahrkarte“). Im Löschungsverfahren wird geprüft, ob inzwischen die Voraussetzungen des § 1 II HGB vorliegen, die eine Löschung gem. §§ 2, 3 HGB ausscheiden lässt.
b) Auch land- oder forstwirtschaftliche Gewerbetreibende sind nicht kraft Gesetz Kaufleute, sondern sie können die Kaufmannseigenschaft kraft Eintragung erwirken. Die Kaufmannseigenschaft hat drei Voraussetzungen. Es muss sich um ein land- oder forstwirtschaftliches Unternehmen handeln (§ 3 III HGB), das nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert (§ 3 II 1 i.V.m. §{{du przepis="§ 2,1 HGB"}}) und das Unternehmen muss im Handelsregister eingetragen werden. Die Kaufmannseigenschaft endet, wenn das Unternehmen aus dem Handelsregister gelöscht wird, selbst wenn dies zu Unrecht geschieht.
a) Kleingewerbetreibende üben ein Gewerbe gem. § 1 I HGB aus, das nach Art und Umfang nicht einen in kaufmännischen Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert (§ 1 II HGB liegt nicht vor); der Kleingewerbetreibende ist somit nicht schon kraft Gesetz Kaufmann. Er kann allerdings Kaufmann werden, indem er sein Unternehmen ins Handelsregister eintragen lässt §§ 2, 1 HGB). Hier hat die Eintragung dann konstitutive Wirkung. Der Kaufmann kann später die Löschung seiner Firma beantragen (§{{du przepis="§ 2,3 HGB"}}), so dass die Kaufmannseigenschaft verloren geht („Kaufmann mit Rückfahrkarte“). Im Löschungsverfahren wird geprüft, ob inzwischen die Voraussetzungen des § 1 II HGB vorliegen, die eine Löschung gem. §§ 2, 3 HGB ausscheiden lässt.
b) Auch land- oder forstwirtschaftliche Gewerbetreibende sind nicht kraft Gesetz Kaufleute, sondern sie können die Kaufmannseigenschaft kraft Eintragung erwirken. Die Kaufmannseigenschaft hat drei Voraussetzungen. Es muss sich um ein land- oder forstwirtschaftliches Unternehmen handeln (§ 3 III HGB), das nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert (§ 3 II 1 i.V.m. §{{du przepis="§ 2,1 HGB"}}) und das Unternehmen muss im Handelsregister eingetragen werden. Die Kaufmannseigenschaft endet, wenn das Unternehmen aus dem Handelsregister gelöscht wird, selbst wenn dies zu Unrecht geschieht.
Additions:
c) Keine Kaufleute sind
- BGB-Gesellschaft (§§ 705 ff. BGB)
- Stille Gesellschaft (§§ 230 ff. HGB)
- Reederei (§§ 484 ff. HGB)
- eingetragener Verein (§§ 21 ff. BGB)
- nicht eingetragener Verein ({{du przepis="§ 54 BGB"}})
- Partnerschaftsgesellschaft (§§ 1 ff. PartGG)
- BGB-Gesellschaft (§§ 705 ff. BGB)
- Stille Gesellschaft (§§ 230 ff. HGB)
- Reederei (§§ 484 ff. HGB)
- eingetragener Verein (§§ 21 ff. BGB)
- nicht eingetragener Verein ({{du przepis="§ 54 BGB"}})
- Partnerschaftsgesellschaft (§§ 1 ff. PartGG)
Additions:
((2)) Fiktivkaufman
{{du przepis="§ 5 HGB"}} stellt den Auffangtatbestand zu den §§ 2, 3 HGB dar. Der Rechtsverkehr soll sich im Hinblick auf die Kaufmannseigenschaft auf eine Eintragung im Handelsregister verlassen können, unabhängig davon, ob diese richtig oder falsch ist.
- Betrieb eines Gewerbes gem. § 1 I HGB
- Eintragung ins Handelsregister
- Berufung auf die Eintragung durch eine Partei
Das Gewerbe wird als Handelsgewerbe und der Gewerbetreibende wird als Kaufmann angesehen. Es kann sich nicht darauf berufen werden, dass die Voraussetzungen des § 1 II HGB nicht vorliegen. § 5 wirkt für und gegen alle und dient dazu, klare Verhältnisse zu schaffen.
((2)) Scheinkaufmann
{{du przepis="§ 5 HGB"}} stellt den Auffangtatbestand zu den §§ 2, 3 HGB dar. Der Rechtsverkehr soll sich im Hinblick auf die Kaufmannseigenschaft auf eine Eintragung im Handelsregister verlassen können, unabhängig davon, ob diese richtig oder falsch ist.
- Betrieb eines Gewerbes gem. § 1 I HGB
- Eintragung ins Handelsregister
- Berufung auf die Eintragung durch eine Partei
Das Gewerbe wird als Handelsgewerbe und der Gewerbetreibende wird als Kaufmann angesehen. Es kann sich nicht darauf berufen werden, dass die Voraussetzungen des § 1 II HGB nicht vorliegen. § 5 wirkt für und gegen alle und dient dazu, klare Verhältnisse zu schaffen.
((2)) Scheinkaufmann
Additions:
Ohne Rücksicht auf Geschäftsumfang und Kaufmannseigenschaft gilt Handelsrecht für
- Handelsvertreter ({{du przepis="§ 84 Abs. 4 HGB"}}),
- Handelsmakler ({{du przepis="§ 93 Abs. 3 HGB"}}),
- Kommissionär ({{du przepis="§ 383 Abs. 2 HGB"}}),
- Spediteur ({{du przepis="§ 453 Abs. 3 HGB"}}),
- Lagerhalter ({{du przepis="§ 467 Abs. 3 HGB"}}),
- Frachtführer ({{du przepis="§ 407 Abs. 3 HGB"}})
- Handelsvertreter ({{du przepis="§ 84 Abs. 4 HGB"}}),
- Handelsmakler ({{du przepis="§ 93 Abs. 3 HGB"}}),
- Kommissionär ({{du przepis="§ 383 Abs. 2 HGB"}}),
- Spediteur ({{du przepis="§ 453 Abs. 3 HGB"}}),
- Lagerhalter ({{du przepis="§ 467 Abs. 3 HGB"}}),
- Frachtführer ({{du przepis="§ 407 Abs. 3 HGB"}})
Additions:
-> ein Schutz des Dritten scheidet aus, wenn er den wahren Sachverhalt kennt oder kennen musste
Deletions:
kennen musste
Additions:
-> Vorliegen eines erkennbaren Verhaltens des Betroffenen oder eines Dritten, aus dem ein objektiver Dritter die Schlussfolgerung der Kaufmannseigenschaft ziehen durfte.
-> durch einen Dritten nur, wenn der Scheinkaufmann das Verhalten des Dritten kannte/kennen musste und hätte einschreiten können
-> durch einen Dritten nur, wenn der Scheinkaufmann das Verhalten des Dritten kannte/kennen musste und hätte einschreiten können
Deletions:
ein objektiver Dritter die Schlussfolgerung der Kaufmannseigenschaft ziehen durfte.
-> durch einen Dritten nur, wenn der Scheinkaufmann das Verhalten des Dritten kannte/
kenne musste und hätte einschreiten können
Additions:
Scheinkaufmann ist, wer durch zurechenbares Verhalten den Anschein erweckt oder unterhält, Voll- bzw. Minderkaufmann zu sein.
a) Voraussetzungen
- Objektiver Rechtsscheintatbestand
-> Vorliegen eines erkennbaren Verhaltens des Betroffenen oder eines Dritten, aus dem
ein objektiver Dritter die Schlussfolgerung der Kaufmannseigenschaft ziehen durfte.
- Zurechenbarkeit des Rechtsscheins
-> durch den Scheinkaufmann selbst (verschuldensunabhängig)
-> durch einen Dritten nur, wenn der Scheinkaufmann das Verhalten des Dritten kannte/
kenne musste und hätte einschreiten können
-> der Scheinkaufmann muss geschäftsfähig (§§ 104 ff. BGB) sein
- Gutgläubigkeit des Dritten
-> ein Schutz des Dritten scheidet aus, wenn er den wahren Sachverhalt kennt oder
kennen musste
- Handeln des Dritten in Kenntnis des Rechtsscheinstatbestand
- Kausalität
-> der Dritte muss durch das Verhalten des Handelnden zu der Auffassung gekommen sein, dieser sei Kaufmann, und das Vertrauen auf den Rechtsschein muss den Dritten zu seiner Handlung veranlasst haben
b) Rechtsfolge
Der Rechtsschein wirkt immer zugunsten des Dritten und nicht gegen ihn. Der Dritte hat ein Wahlrecht, ob er sich auf den Rechtsschein beruft oder auf die wahre Rechtslage. Hat er sich einmal entschieden, muss er sich auch bzgl. ungünstiger Folgen an seiner Entscheidung festhalten lassen. Der Scheinkaufmann wird nicht durch den Rechtsschein zum Kaufmann und kann sich auch nicht auf den Rechtsschein berufen.
a) aktive und passive Prozessfähigkeit unter Firma, § 17 II HGB
b) Eintragungspflicht, {{du przepis="§ 29 HGB"}}
c) Möglichkeit der Prokuraerteilung, §§ 48 ff. HGB
d) alle Geschäfte sind Handelsgeschäfte, § 343 I HGB
e) besondere rechtsgeschäftliche Erklärungen beim kaufmännischen Bestätigungsschreiben und teilweise bei Schweigen
a) Voraussetzungen
- Objektiver Rechtsscheintatbestand
-> Vorliegen eines erkennbaren Verhaltens des Betroffenen oder eines Dritten, aus dem
ein objektiver Dritter die Schlussfolgerung der Kaufmannseigenschaft ziehen durfte.
- Zurechenbarkeit des Rechtsscheins
-> durch den Scheinkaufmann selbst (verschuldensunabhängig)
-> durch einen Dritten nur, wenn der Scheinkaufmann das Verhalten des Dritten kannte/
kenne musste und hätte einschreiten können
-> der Scheinkaufmann muss geschäftsfähig (§§ 104 ff. BGB) sein
- Gutgläubigkeit des Dritten
-> ein Schutz des Dritten scheidet aus, wenn er den wahren Sachverhalt kennt oder
kennen musste
- Handeln des Dritten in Kenntnis des Rechtsscheinstatbestand
- Kausalität
-> der Dritte muss durch das Verhalten des Handelnden zu der Auffassung gekommen sein, dieser sei Kaufmann, und das Vertrauen auf den Rechtsschein muss den Dritten zu seiner Handlung veranlasst haben
b) Rechtsfolge
Der Rechtsschein wirkt immer zugunsten des Dritten und nicht gegen ihn. Der Dritte hat ein Wahlrecht, ob er sich auf den Rechtsschein beruft oder auf die wahre Rechtslage. Hat er sich einmal entschieden, muss er sich auch bzgl. ungünstiger Folgen an seiner Entscheidung festhalten lassen. Der Scheinkaufmann wird nicht durch den Rechtsschein zum Kaufmann und kann sich auch nicht auf den Rechtsschein berufen.
a) aktive und passive Prozessfähigkeit unter Firma, § 17 II HGB
b) Eintragungspflicht, {{du przepis="§ 29 HGB"}}
c) Möglichkeit der Prokuraerteilung, §§ 48 ff. HGB
d) alle Geschäfte sind Handelsgeschäfte, § 343 I HGB
e) besondere rechtsgeschäftliche Erklärungen beim kaufmännischen Bestätigungsschreiben und teilweise bei Schweigen
No Differences
Additions:
((1)) Handelsgesellschaften und Formkaufleute gem. {{du przepis="§ 6 HGB"}}
Deletions:
Additions:
Das gesamte Handelsrecht gilt gem. § 6 I HGB auch für Handelsgesellschaften. Handelsgesellschaften sind alle Gesellschaften, die ins Handelsregister eingetragen werden. Man unterscheidet bei den Handelsgesellschaften zwischen Personen- und Kapitalgesellschaften.
a) Personengesellschaften als Handelsgesellschaften
§ 6 I HGB stellt klar, dass auch teilrechtsfähige Gesamthandsgemeinschaften OHG (§§ 105 ff.) und KG (§§ 161 ff.) die Kaufmannseigenschaft besitzen. OHG und KG sind allerdings nur dann Personengesellschaft und somit Handelsgesellschaft, wenn sie ein Handelsgewerbe betreiben (§§ 1 II, 105 I, 161 I HGB). Die Beurteilung, ob ein Handelsgewerbe vorliegt, bemisst sich, ebenso wie beim Einzelkaufmann, nach {{du przepis="§ 1 HGB"}}. Liegen die Voraussetzungen nicht vor, ist die Personengesellschaft keine OHG oder KG, sondern eine BGB-Gesellschaft.
b) Kapitalgesellschaften als Handelsgesellschaften
Kapitalgesellschaften gelten kraft bloßer Gesellschaftsform stets als Handelsgesellschaften. Sie besitzen gem. § 6 II HGB auch dann Kaufmannseigenschaft, wenn sie kein Handelsgewerbe i.S.v. §{{du przepis="§ 1-3 HGB"}} darstellen.
Die Gesellschafter und Gesellschaftsorgane werden durch die Kaufmannseigenschaft der Kapitalgesellschaft noch nicht zu Kaufleuten.
a) Personengesellschaften als Handelsgesellschaften
§ 6 I HGB stellt klar, dass auch teilrechtsfähige Gesamthandsgemeinschaften OHG (§§ 105 ff.) und KG (§§ 161 ff.) die Kaufmannseigenschaft besitzen. OHG und KG sind allerdings nur dann Personengesellschaft und somit Handelsgesellschaft, wenn sie ein Handelsgewerbe betreiben (§§ 1 II, 105 I, 161 I HGB). Die Beurteilung, ob ein Handelsgewerbe vorliegt, bemisst sich, ebenso wie beim Einzelkaufmann, nach {{du przepis="§ 1 HGB"}}. Liegen die Voraussetzungen nicht vor, ist die Personengesellschaft keine OHG oder KG, sondern eine BGB-Gesellschaft.
b) Kapitalgesellschaften als Handelsgesellschaften
Kapitalgesellschaften gelten kraft bloßer Gesellschaftsform stets als Handelsgesellschaften. Sie besitzen gem. § 6 II HGB auch dann Kaufmannseigenschaft, wenn sie kein Handelsgewerbe i.S.v. §{{du przepis="§ 1-3 HGB"}} darstellen.
Die Gesellschafter und Gesellschaftsorgane werden durch die Kaufmannseigenschaft der Kapitalgesellschaft noch nicht zu Kaufleuten.
Additions:
(Ist-) Kaufmann ist gem. § 1 I HGB, wer ein Gewerbe betreibt.
Additions:
a) Die Merkmale eines Gewerbes kann man sich anhand der Merkformel „OPEGS-F“ einprägen:
b) Ein Gewerbe betreibt der, unter dessen Namen und auf dessen Kosten das Gewerbe ausgeübt wird, d.h. derjenige, der aus den im Unternehmen geschlossenen Geschäften berechtigt wird und der für die Verbindlichkeiten persönlich haftet. Keine Kaufleute sind danach die Personen, welche Geschäfte in fremden Namen oder als Verwalter eines Vermögens abschließen (Prokuristen, Handlungsbevollmächtigte, Geschäftsführer einer GmbH etc.)
c) Ein Handelsgewerbe ist gem. § 1 II HGB jeder Gewerbebetrieb, sofern er nach Art und Umfang einen kaufmännischen Geschäftsbetrieb erfordert. Merkmale hierfür sind: Rechnungsstellung, Zahl der Geschäftsvorgänge, Höhe von Kapital und Umsatz, Zahl der Beschäftigten, Vielfalt der angebotenen Leistungen, Teilnahme am Kreditverkehr, Verwendung von Wechseln und Schecks.
d) Wenn ein Unternehmen nicht schon gem. § 1 II HGB ein Gewerbebetrieb darstellt, so gilt es auch als solches, wenn es im Handelsregister eingetragen ist (§{{du przepis="§ 2,1 HGB"}}). Die Eintragung ins Handelsregister ist jedoch bei Ist-Kaufleuten rein deklaratorisch und nicht konstitutiv.
e) Die Kaufmannseigenschaft endet mit Betriebsaufgabe oder Tod.
b) Ein Gewerbe betreibt der, unter dessen Namen und auf dessen Kosten das Gewerbe ausgeübt wird, d.h. derjenige, der aus den im Unternehmen geschlossenen Geschäften berechtigt wird und der für die Verbindlichkeiten persönlich haftet. Keine Kaufleute sind danach die Personen, welche Geschäfte in fremden Namen oder als Verwalter eines Vermögens abschließen (Prokuristen, Handlungsbevollmächtigte, Geschäftsführer einer GmbH etc.)
c) Ein Handelsgewerbe ist gem. § 1 II HGB jeder Gewerbebetrieb, sofern er nach Art und Umfang einen kaufmännischen Geschäftsbetrieb erfordert. Merkmale hierfür sind: Rechnungsstellung, Zahl der Geschäftsvorgänge, Höhe von Kapital und Umsatz, Zahl der Beschäftigten, Vielfalt der angebotenen Leistungen, Teilnahme am Kreditverkehr, Verwendung von Wechseln und Schecks.
d) Wenn ein Unternehmen nicht schon gem. § 1 II HGB ein Gewerbebetrieb darstellt, so gilt es auch als solches, wenn es im Handelsregister eingetragen ist (§{{du przepis="§ 2,1 HGB"}}). Die Eintragung ins Handelsregister ist jedoch bei Ist-Kaufleuten rein deklaratorisch und nicht konstitutiv.
e) Die Kaufmannseigenschaft endet mit Betriebsaufgabe oder Tod.
Deletions:
Additions:
((1)) Gewerbe
Deletions:
Additions:
Kaufmann ist die Person, die ein Handelsgewerbe betreibt. Ob diese persönliche Eigenschaft vorliegt, bestimmt sich nach {{du przepis="§ 1 HGB"}} ff.
Firma ist der Name des Kaufmanns, unter dem er seine Geschäfte betreibt und seine Unterschrift abgibt, vgl. {{du przepis="§ 17 Abs. 1 HGB"}}.
Firma ist der Name des Kaufmanns, unter dem er seine Geschäfte betreibt und seine Unterschrift abgibt, vgl. {{du przepis="§ 17 Abs. 1 HGB"}}.
Deletions:
Firma ist der Name des Kaufmanns, unter dem er seine Geschäfte betreibt und seine Unterschrift abgibt, vgl. {{du przepis="§ 17 Abs. 1 HGB"}}
Additions:
((1)) Begriffe
((2)) Kaufmann
((2)) Handelsgewerbe
((2)) Firma
Firma ist der Name des Kaufmanns, unter dem er seine Geschäfte betreibt und seine Unterschrift abgibt, vgl. {{du przepis="§ 17 Abs. 1 HGB"}}
((2)) Kaufmann
((2)) Handelsgewerbe
((2)) Firma
Firma ist der Name des Kaufmanns, unter dem er seine Geschäfte betreibt und seine Unterschrift abgibt, vgl. {{du przepis="§ 17 Abs. 1 HGB"}}
Deletions:
Additions:
Kaufmann ist die Person, die ein Handelsgewerbe betreibt. Ob diese persönliche Eigenschaft vorliegt, bestimmt sich nach §§ 1 ff. HGB.
No Differences
No Differences
Additions:
((1)) Kaufmannseigenschaft
((1)) Begriff des Gewerbes
Die Merkmale eines Gewerbes kann man sich anhand der Merkformel „OPEGS-F“ einprägen:
((1)) Istkaufmann
((1)) Optionskaufmann
((1)) „Trotzdem-Kaufmann“
((1)) Handelsgesellschaften und Formkaufleute
((1)) Kaufmann kraft Rechtsscheins
((1)) Rechtsfolgen der Kaufmannseigenschaft
((1)) Begriff des Gewerbes
Die Merkmale eines Gewerbes kann man sich anhand der Merkformel „OPEGS-F“ einprägen:
((1)) Istkaufmann
((1)) Optionskaufmann
((1)) „Trotzdem-Kaufmann“
((1)) Handelsgesellschaften und Formkaufleute
((1)) Kaufmann kraft Rechtsscheins
((1)) Rechtsfolgen der Kaufmannseigenschaft
Deletions:
((2)) Kaufmann ist die Person, die ein Handelsgewerbe betreibt. Ob diese persönliche Eigenschaft vorliegt, bestimmt sich nach §§ 1 ff. HGB.
((2)) Handelsgewerbe (leider hält das HGB die Begrifflichkeit nicht durch; so wird in § 48 I HGB der Begriff des Handelsgeschäfts verwendet, der nach §§ 343 ff. HGB für Rechtsgeschäfte von Kaufleuten steht, während in § 48 I HGB eindeutig das Handelsgewerbe des Kaufmanns gemeint ist, s. § 49 I HGB).
((2)) Firma ist der Name des Kaufmanns, unter dem er seine Geschäfte betreibt und seine Unterschrift abgibt, vgl. {{du przepis="§ 17 Abs. 1 HGB"}}
((2)) Unternehmen
((1)) (Ist-) Kaufmann ist gem. § 1 I HGB, wer ein Gewerbe betreibt.
((2)) Die Merkmale eines Gewerbes kann man sich anhand der Merkformel „OPEGS-F“ einprägen:
Additions:
((1)) Begriffe:
((2)) Kaufmann ist die Person, die ein Handelsgewerbe betreibt. Ob diese persönliche Eigenschaft vorliegt, bestimmt sich nach §§ 1 ff. HGB.
((2)) Handelsgewerbe (leider hält das HGB die Begrifflichkeit nicht durch; so wird in § 48 I HGB der Begriff des Handelsgeschäfts verwendet, der nach §§ 343 ff. HGB für Rechtsgeschäfte von Kaufleuten steht, während in § 48 I HGB eindeutig das Handelsgewerbe des Kaufmanns gemeint ist, s. § 49 I HGB).
((2)) Firma ist der Name des Kaufmanns, unter dem er seine Geschäfte betreibt und seine Unterschrift abgibt, vgl. {{du przepis="§ 17 Abs. 1 HGB"}}
((2)) Unternehmen
((1)) (Ist-) Kaufmann ist gem. § 1 I HGB, wer ein Gewerbe betreibt.
((2)) Die Merkmale eines Gewerbes kann man sich anhand der Merkformel „OPEGS-F“ einprägen:
((2)) Kaufmann ist die Person, die ein Handelsgewerbe betreibt. Ob diese persönliche Eigenschaft vorliegt, bestimmt sich nach §§ 1 ff. HGB.
((2)) Handelsgewerbe (leider hält das HGB die Begrifflichkeit nicht durch; so wird in § 48 I HGB der Begriff des Handelsgeschäfts verwendet, der nach §§ 343 ff. HGB für Rechtsgeschäfte von Kaufleuten steht, während in § 48 I HGB eindeutig das Handelsgewerbe des Kaufmanns gemeint ist, s. § 49 I HGB).
((2)) Firma ist der Name des Kaufmanns, unter dem er seine Geschäfte betreibt und seine Unterschrift abgibt, vgl. {{du przepis="§ 17 Abs. 1 HGB"}}
((2)) Unternehmen
((1)) (Ist-) Kaufmann ist gem. § 1 I HGB, wer ein Gewerbe betreibt.
((2)) Die Merkmale eines Gewerbes kann man sich anhand der Merkformel „OPEGS-F“ einprägen:
Deletions:
Additions:
===2. - Kaufleute im Sinne des HGB===
Deletions:
Additions:
=====Unternehmensrecht 1=====
===2. Kaufleute im Sinne des HGB===
===2. Kaufleute im Sinne des HGB===
Deletions:
Additions:
====Kaufleute im Sinne des HGB====
Deletions:
Additions:
=====Kaufleute im Sinne des HGB=====
Additions:
Übersicht Kaufleute:
Additions:
Die Merkmale eines Gewerbes kann man sich anhand der Merkformel „OPEGS-F“ einprägen:
Additions:
{{image url="http://www.igor-bauer.de/kaufmann.jpg" title="" alt="Kaufleute"}}
{{image url="http://www.igor-bauer.de/merkmaleGewerbe.jpg" title="" alt="Merkmale eines Gewerbes"}}
{{image url="http://www.igor-bauer.de/merkmaleGewerbe.jpg" title="" alt="Merkmale eines Gewerbes"}}