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Revision history for UR1FallVertretung


Revision [35173]

Last edited on 2013-10-21 16:18:27 by Jorina Lossau
Additions:
2. wer im laufenden Jahr von wem als Geschäftsführer des A GmbH zum Handelsregister anzumelden ist.**
Deletions:
2. wer im laufenden Jahr von wem als Geschäftsführer des A GmbH zum Handels-register anzumelden ist.**


Revision [35172]

Edited on 2013-10-21 16:18:15 by Jorina Lossau
Additions:
„A hat das Recht, einen oder mehrere Geschäftsführer vorzuschlagen; die Gesellschafter verpflichten sich, nur den von A Vorgeschlagenen zum Geschäftsführer zu bestellen.“
Mitte Januar 2004 sind auf Vorschlag von A dessen Bruder B und der langjährige Mitarbeiter P zu Geschäftsführern bestellt und in das Handelsregister eingetragen worden. Als P im November 2004 ein Betreuer bestellt und für die Besorgung seiner Vermö-gensangelegenheiten ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet wurde, ist auf Vorschlag von A Anfang Dezember 2004 der C von den A, B, C und D zum Geschäftsführer bestellt worden. Eine Anmeldung der Bestellung zum Handelsregister ist noch nicht erfolgt; die Bestellung ist den Geschäftspartnern der A GmbH jedoch bereits von B und C „als den derzeitigen Geschäftsführern der A GmbH“ schriftlich mitgeteilt worden. An der Anfang Januar 2005 routinemäßig stattfindenden Gesellschafterversammlung wünscht an Stelle der geladenen D deren nicht geladener Ehemann E teilzunehmen, indem er unter Vorlage der Urkunde erklärt, er habe bereits im Oktober 2004 den Geschäftsanteil von D durch notariell beurkundeten Vertrag erworben. E, der erst jetzt von dem Vorschlagsrecht des A erfährt, stellt den Antrag dieses Vorschlagsrecht aufzuheben und ihn statt C zum Geschäftsführer neben B zu bestellen. A, B und C stimmen einstimmig gegen die Anträge des E. Dieser möchte wissen,
Deletions:
„A hat das Recht, einen oder mehrere Geschäftsführer vorzuschlagen; die Ge-sellschafter verpflichten sich, nur den von A Vorgeschlagenen zum Geschäftsführer zu bestellen.“
Mitte Januar 2004 sind auf Vorschlag von A dessen Bruder B und der langjährige Mit-arbeiter P zu Geschäftsführern bestellt und in das Handelsregister eingetragen worden. Als P im November 2004 ein Betreuer bestellt und für die Besorgung seiner Vermö-gensangelegenheiten ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet wurde, ist auf Vorschlag von A Anfang Dezember 2004 der C von den A, B, C und D zum Geschäftsführer bestellt worden. Eine Anmeldung der Bestellung zum Handelsregister ist noch nicht erfolgt; die Bestellung ist den Geschäftspartnern der A GmbH jedoch bereits von B und C „als den derzeitigen Geschäftsführern der A GmbH“ schriftlich mitgeteilt worden. An der Anfang Januar 2005 routinemäßig stattfindenden Gesellschafterversammlung wünscht an Stelle der geladenen D deren nicht geladener Ehemann E teilzunehmen, indem er unter Vorlage der Urkunde erklärt, er habe bereits im Oktober 2004 den Geschäftsanteil von D durch notariell beurkundeten Vertrag erworben. E, der erst jetzt von dem Vorschlagsrecht des A erfährt, stellt den Antrag dieses Vorschlagsrecht aufzuheben und ihn statt C zum Geschäftsführer neben B zu bestellen. A, B und C stimmen einstimmig gegen die Anträge des E. Dieser möchte wissen,


Revision [35171]

Edited on 2013-10-21 16:17:53 by Jorina Lossau

No Differences

Revision [34992]

Edited on 2013-10-11 19:19:10 by AnnegretMordhorst
Additions:


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CategoryUR1Faelle


Revision [34963]

Edited on 2013-10-11 17:32:41 by Jorina Lossau
Additions:
„Die Gesellschaft hat einen oder mehreren Geschäftsführer. Für den Fall, dass die Gesellschaft einen Geschäftsführer hat, hat dieser Alleinvertretungsmacht, für den Fall, dass die mehrere Geschäftsführer hat, haben diese Gesamtvertretungsmacht.“
„A hat das Recht, einen oder mehrere Geschäftsführer vorzuschlagen; die Ge-sellschafter verpflichten sich, nur den von A Vorgeschlagenen zum Geschäftsführer zu bestellen.“
Mitte Januar 2004 sind auf Vorschlag von A dessen Bruder B und der langjährige Mit-arbeiter P zu Geschäftsführern bestellt und in das Handelsregister eingetragen worden. Als P im November 2004 ein Betreuer bestellt und für die Besorgung seiner Vermö-gensangelegenheiten ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet wurde, ist auf Vorschlag von A Anfang Dezember 2004 der C von den A, B, C und D zum Geschäftsführer bestellt worden. Eine Anmeldung der Bestellung zum Handelsregister ist noch nicht erfolgt; die Bestellung ist den Geschäftspartnern der A GmbH jedoch bereits von B und C „als den derzeitigen Geschäftsführern der A GmbH“ schriftlich mitgeteilt worden. An der Anfang Januar 2005 routinemäßig stattfindenden Gesellschafterversammlung wünscht an Stelle der geladenen D deren nicht geladener Ehemann E teilzunehmen, indem er unter Vorlage der Urkunde erklärt, er habe bereits im Oktober 2004 den Geschäftsanteil von D durch notariell beurkundeten Vertrag erworben. E, der erst jetzt von dem Vorschlagsrecht des A erfährt, stellt den Antrag dieses Vorschlagsrecht aufzuheben und ihn statt C zum Geschäftsführer neben B zu bestellen. A, B und C stimmen einstimmig gegen die Anträge des E. Dieser möchte wissen,
**1. wer im November und Dezember 2004 die A GmbH als Geschäftsführer zu vertreten ermächtigt war,
Deletions:
„Die Gesellschaft hat einen oder mehreren Geschäftsführer. Für den Fall, dass die Gesellschaft einen Geschäftsführer hat, hat dieser Alleinvertretungsmacht, für den Fall, dass die mehrere Geschäftsführer hat, haben diese Gesamtvertre-tungsmacht.“
„A hat das Recht, einen oder mehrere Geschäftsführer vorzuschlagen; die Ge-sellschafter verpflichten sich, nur den von A Vorgeschlagenen zum Geschäfts-führer zu bestellen.“
Mitte Januar 2004 sind auf Vorschlag von A dessen Bruder B und der langjährige Mit-arbeiter P zu Geschäftsführern bestellt und in das Handelsregister eingetragen worden. Als P im November 2004 ein Betreuer bestellt und für die Besorgung seiner Vermö-gensangelegenheiten ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet wurde, ist auf Vorschlag von A Anfang Dezember 2004 der C von den A, B, C und D zum Geschäftsführer be-stellt worden. Eine Anmeldung der Bestellung zum Handelsregister ist noch nicht er-folgt; die Bestellung ist den Geschäftspartnern der A GmbH jedoch bereits von B und C „als den derzeitigen Geschäftsführern der A GmbH“ schriftlich mitgeteilt worden. An der Anfang Januar 2005 routinemäßig stattfindenden Gesellschafterversammlung wünscht an Stelle der geladenen D deren nicht geladener Ehemann E teilzunehmen, indem er unter Vorlage der Urkunde erklärt, er habe bereits im Oktober 2004 den Ge-schäftsanteil von D durch notariell beurkundeten Vertrag erworben. E, der erst jetzt von dem Vorschlagsrecht des A erfährt, stellt den Antrag dieses Vorschlagsrecht aufzuheben und ihn statt C zum Geschäftsführer neben B zu bestellen. A, B und C stimmen einstimmig gegen die Anträge des E. Dieser möchte wissen,
**1. wer im November und Dezember 2004 die A GmbH als Geschäftsführer zu ver-treten ermächtigt war,


Revision [34962]

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