Revision history for ThuerBO78
Additions:
====((2)) Historie/Gesetzesbegründung====
=== 2014 (G.v.25.03.2014 - GVBL. 2014, 49) ===
=== 2018 (29.06.2018 - GVBl. 2018, 297) ===
=== 2014 (G.v.25.03.2014 - GVBL. 2014, 49) ===
=== 2018 (29.06.2018 - GVBl. 2018, 297) ===
Deletions:
====((2)) Gesetzesbegründung====
=== 2014 ===
=== 2018 ===
Additions:
[[https://www.thueringen.de/imperia/md/content/tmbv/bau/vollzbekth__rbo_endg.pdf VollzBekThürBO]]
Additions:
=== 2014 ===
[[https://www.thueringen.de/imperia/md/content/tmbv/bau/thbauordnung_entwurf.pdf Thüringer Landtag Drucksache 5/5768]]
[[https://www.thueringen.de/imperia/md/content/tmbv/bau/thbauordnung_entwurf.pdf Thüringer Landtag Drucksache 5/5768]]
Deletions:
Additions:
[[http://landesrecht.thueringen.de/jportal/portal/t/wf1/page/bsthueprod.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=jlr-BauOTH2014V2P78#focuspoint Quelle]]
[[http://www.parldok.thueringen.de/ParlDok/dokument/60997/zweites_gesetz_zur_aenderung_der_thueringer_bauordnung.pdf Thüringer Landtag Drucksache 6/3277]]
[[http://www.parldok.thueringen.de/ParlDok/dokument/60997/zweites_gesetz_zur_aenderung_der_thueringer_bauordnung.pdf Thüringer Landtag Drucksache 6/3277]]
Additions:
1.
die Ausführung eines Vorhabens entgegen den Bestimmungen des § 71 Abs. 6 bis 8 begonnen wurde, oder
2.
bei der Ausführung
a)
eines genehmigungsbedürftigen Vorhabens von den genehmigten Bauvorlagen,
b)
eines genehmigungsfreigestellten Vorhabens von den eingereichten Unterlagen
3.
Bauprodukte verwendet werden, die entgegen der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 keine CE-Kennzeichnung oder entgegen § 21 kein Ü-Zeichen tragen,
4.
Bauprodukte verwendet werden, die unberechtigt mit der CE-Kennzeichnung oder dem Ü-Zeichen (§ 21 Abs. 3) gekennzeichnet sind.
=== 2016 ===
=== 2018 ===
Die Nummern 3 und 4 betreffen wie bisher die Verwendung unzulässig gekennzeichneter Bauprodukte. Die Neufassung stellt eine Folgeänderung zur Trennung der Regelungen zur Verwendung europäisch und national genormter Bauprodukte dar.
die Ausführung eines Vorhabens entgegen den Bestimmungen des § 71 Abs. 6 bis 8 begonnen wurde, oder
2.
bei der Ausführung
a)
eines genehmigungsbedürftigen Vorhabens von den genehmigten Bauvorlagen,
b)
eines genehmigungsfreigestellten Vorhabens von den eingereichten Unterlagen
3.
Bauprodukte verwendet werden, die entgegen der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 keine CE-Kennzeichnung oder entgegen § 21 kein Ü-Zeichen tragen,
4.
Bauprodukte verwendet werden, die unberechtigt mit der CE-Kennzeichnung oder dem Ü-Zeichen (§ 21 Abs. 3) gekennzeichnet sind.
=== 2016 ===
=== 2018 ===
Die Nummern 3 und 4 betreffen wie bisher die Verwendung unzulässig gekennzeichneter Bauprodukte. Die Neufassung stellt eine Folgeänderung zur Trennung der Regelungen zur Verwendung europäisch und national genormter Bauprodukte dar.
Deletions:
2. bei der Ausführung
a) eines genehmigungsbedürftigen Vorhabens von den genehmigten Bauvorlagen,
b) eines genehmigungsfreigestellten Vorhabens von den eingereichten Unterlagen
3. Bauprodukte verwendet werden, die entgegen § 17 Abs. 1 kein CE-Zeichen oder Ü-Zeichen tragen,
4. Bauprodukte verwendet werden, die unberechtigt mit dem CE-Zeichen (§ 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2) oder dem Ü-Zeichen (§ 22 Abs. 4) gekennzeichnet sind.
Additions:
Eine Baueinstellung ist nach § 59 Abs. 2 auch dann möglich, wenn gegen nicht zum Prüfumfang gehörende öffentlich-rechtliche Vorschriften verstoßen wird.
Additions:
====Thüringer Bauordnung [ThürBO] ====
== Kommentar Prof. Dr. Sven Müller-Grune ==
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== Kommentar Prof. Dr. Sven Müller-Grune ==
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Deletions:
||(c:smaller){font-size:130%} Thüringer Bauordnung
||(c:smaller){font-size:130%} [ThürBO]
||(c:smaller){font-size:130%} Kommentar
||(c:smaller){font-size:130%} Prof. Dr. Sven Müller-Grune||
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||(c:smaller){font-size:110%}
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||(c:smaller){font-size:110%}
|!|{background-color: white; color: black; width: 800px; text-align: left}||
No Differences
Additions:
Absatz 1 regelt die tatbestandlichen Voraussetzungen für die im bauaufsichtlichen Ermessen stehende Einstellung von Arbeiten. Satz 1 enthält eine generelle Befugnisnorm zum Einschreiten gegen formell oder materiell rechtswidrige Arbeiten. Nicht erforderlich ist dabei, dass gegen Vorschriften verstoßen wird, die zum Prüfumfang des jeweiligen bauaufsichtlichen Verfahrens gehören. Satz 2 enthält eine teilweise klarstellende Aufzählung von Einzeltatbeständen, die eine Einstellung von Arbeiten rechtfertigen können. Nummer 1 erfasst Fälle, bei denen die Voraussetzungen des Baubeginns noch nicht erfüllt sind. Nummer 2 betrifft die Abweichung von genehmigten oder im Genehmigungsfreistellungsverfahren eingereichten Unterlagen. Die Nummern 3 und 4 betreffen die unzulässige Verwendung von Bauprodukten. Ob die Bauaufsichtsbehörde gegen unzulässige Arbeiten einschreitet, unterliegt ihrer Ermessensentscheidung.
Nach Absatz 2 kann die Bauaufsichtsbehörde ergänzend zu den Bestimmungen des Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes durch eigenständige bauaufsichtliche Zwangsmaßnahmen die Einhaltung einer Anordnung zur Einstellung von Arbeiten durchsetzen.
Nach Absatz 2 kann die Bauaufsichtsbehörde ergänzend zu den Bestimmungen des Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes durch eigenständige bauaufsichtliche Zwangsmaßnahmen die Einhaltung einer Anordnung zur Einstellung von Arbeiten durchsetzen.
Additions:
====((1)) Normgeschichte====
====((2)) Historie====
====((2)) Gesetzesbegründung====
====((2)) Verwaltungsvorschrift====
====((1)) Normauslegung====
====((2)) Historie====
====((2)) Gesetzesbegründung====
====((2)) Verwaltungsvorschrift====
====((1)) Normauslegung====