Revision history for ThuerBO69
Additions:
=== 2016 (G.v.22.3.2016 - GVBl. 2016, 153) ===
Deletions:
Additions:
====((2)) Historie/Gesetzesbegründung====
=== 2014 (G.v.25.03.2014 - GVBL. 2014, 49) ===
=== 2016 (G.v.25.03.2014 - GVBL. 2014, 49) ===
=== 2018 (29.06.2018 - GVBl. 2018, 297) ===
=== 2014 (G.v.25.03.2014 - GVBL. 2014, 49) ===
=== 2016 (G.v.25.03.2014 - GVBL. 2014, 49) ===
=== 2018 (29.06.2018 - GVBl. 2018, 297) ===
Deletions:
====((2)) Gesetzesbegründung====
=== 2014 ===
=== 2016 ===
=== 2018 ===
Additions:
[[https://www.thueringen.de/imperia/md/content/tmbv/bau/vollzbekth__rbo_endg.pdf VollzBekThürBO]]
Additions:
[[http://www.parldok.thueringen.de/ParlDok/dokument/56626/erstes-gesetz-zur-%C3%A4nderung-der-th%C3%BCringer-bauordnung-vorabdruck-.pdf Thüringer Landtag Drucksache 6/1398]]
Additions:
[[https://www.thueringen.de/imperia/md/content/tmbv/bau/thbauordnung_entwurf.pdf Thüringer Landtag Drucksache 5/5768]]
Additions:
[[http://landesrecht.thueringen.de/jportal/portal/t/wf1/page/bsthueprod.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=jlr-BauOTH2014V2P69#focuspoint Quelle]]
[[http://www.parldok.thueringen.de/ParlDok/dokument/60997/zweites_gesetz_zur_aenderung_der_thueringer_bauordnung.pdf Thüringer Landtag Drucksache 6/3277]]
[[http://www.parldok.thueringen.de/ParlDok/dokument/60997/zweites_gesetz_zur_aenderung_der_thueringer_bauordnung.pdf Thüringer Landtag Drucksache 6/3277]]
Additions:
1.
den Gegenstand des Vorhabens,
2.
die für die Genehmigung zuständige Behörde, bei der der Antrag nebst Unterlagen zur Einsicht ausgelegt wird sowie wo, wann und wie Einsicht genommen werden kann,
3.
die Möglichkeit für die Personen, deren Belange berührt sind, Einwendungen bei einer in der Bekanntmachung bezeichneten Stelle bis zu zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist vorzubringen; dabei ist darauf hinzuweisen, dass mit Ablauf der Frist alle öffentlich-rechtlichen Einwendungen gegen das Bauvorhaben ausgeschlossen sind,
4.
dass die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden kann.
1.
eines oder mehrerer Gebäude, wenn dadurch dem Wohnen dienende Nutzungseinheiten mit einer Größe von insgesamt mehr als 5 000 m2 Brutto-Grundfläche geschaffen werden,
2.
baulicher Anlagen, die öffentlich zugänglich sind, wenn dadurch die gleichzeitige Nutzung durch mehr als 100 zusätzliche Besucher ermöglicht wird, und
3.
baulicher Anlagen, die nach Durchführung des Bauvorhabens Sonderbauten nach § 2 Abs. 4 Nr. 9 Buchst. c und Nr. 10 bis 13 sowie 15 und 16 sind,
1.
gegebenenfalls die Feststellung der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung des Vorhabens nach § 5 UVPG sowie erforderlichenfalls die Durchführung einer grenzüberschreitenden Beteiligung nach den §§ 8 und 9a UVPG,
2.
die Möglichkeit für die Personen, deren Belange berührt sind und für Vereinigungen, welche die Anforderungen des § 3 Abs. 1 oder § 2 Abs. 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes (UmwRG) in der Fassung vom 23. August 2017 (BGBl. I S. 3290) in der jeweils geltenden Fassung erfüllen (betroffene Öffentlichkeit), Einwendungen bei einer in der Bekanntmachung bezeichneten Stelle bis zu zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist vorzubringen; dabei ist darauf hinzuweisen, dass mit Ablauf der Frist alle öffentlich-rechtlichen Einwendungen gegen das Bauvorhaben ausgeschlossen sind,
3.
die Art möglicher Entscheidungen oder, soweit vorhanden, den Entscheidungsentwurf,
4.
gegebenenfalls weitere Einzelheiten des Verfahrens zur Unterrichtung der Öffentlichkeit und Anhörung der betroffenen Öffentlichkeit.
=== 2018 ===
Es handelt sich um redaktionelle Anpassungen der Verweisungen.
den Gegenstand des Vorhabens,
2.
die für die Genehmigung zuständige Behörde, bei der der Antrag nebst Unterlagen zur Einsicht ausgelegt wird sowie wo, wann und wie Einsicht genommen werden kann,
3.
die Möglichkeit für die Personen, deren Belange berührt sind, Einwendungen bei einer in der Bekanntmachung bezeichneten Stelle bis zu zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist vorzubringen; dabei ist darauf hinzuweisen, dass mit Ablauf der Frist alle öffentlich-rechtlichen Einwendungen gegen das Bauvorhaben ausgeschlossen sind,
4.
dass die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden kann.
1.
eines oder mehrerer Gebäude, wenn dadurch dem Wohnen dienende Nutzungseinheiten mit einer Größe von insgesamt mehr als 5 000 m2 Brutto-Grundfläche geschaffen werden,
2.
baulicher Anlagen, die öffentlich zugänglich sind, wenn dadurch die gleichzeitige Nutzung durch mehr als 100 zusätzliche Besucher ermöglicht wird, und
3.
baulicher Anlagen, die nach Durchführung des Bauvorhabens Sonderbauten nach § 2 Abs. 4 Nr. 9 Buchst. c und Nr. 10 bis 13 sowie 15 und 16 sind,
1.
gegebenenfalls die Feststellung der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung des Vorhabens nach § 5 UVPG sowie erforderlichenfalls die Durchführung einer grenzüberschreitenden Beteiligung nach den §§ 8 und 9a UVPG,
2.
die Möglichkeit für die Personen, deren Belange berührt sind und für Vereinigungen, welche die Anforderungen des § 3 Abs. 1 oder § 2 Abs. 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes (UmwRG) in der Fassung vom 23. August 2017 (BGBl. I S. 3290) in der jeweils geltenden Fassung erfüllen (betroffene Öffentlichkeit), Einwendungen bei einer in der Bekanntmachung bezeichneten Stelle bis zu zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist vorzubringen; dabei ist darauf hinzuweisen, dass mit Ablauf der Frist alle öffentlich-rechtlichen Einwendungen gegen das Bauvorhaben ausgeschlossen sind,
3.
die Art möglicher Entscheidungen oder, soweit vorhanden, den Entscheidungsentwurf,
4.
gegebenenfalls weitere Einzelheiten des Verfahrens zur Unterrichtung der Öffentlichkeit und Anhörung der betroffenen Öffentlichkeit.
=== 2018 ===
Es handelt sich um redaktionelle Anpassungen der Verweisungen.
Deletions:
2. die für die Genehmigung zuständige Behörde, bei der der Antrag nebst Unterlagen zur Einsicht ausgelegt wird sowie wo, wann und wie Einsicht genommen werden kann,
3. die Möglichkeit für die Personen, deren Belange berührt sind, Einwendungen bei einer in der Bekanntmachung bezeichneten Stelle bis zu zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist vorzubringen; dabei ist darauf hinzuweisen, dass mit Ablauf der Frist alle öffentlich-rechtlichen Einwendungen gegen das Bauvorhaben ausgeschlossen sind,
4. dass die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden kann.
1. eines oder mehrerer Gebäude, wenn dadurch dem Wohnen dienende Nutzungseinheiten mit einer Größe von insgesamt mehr als 5 000 m2 Brutto-Grundfläche geschaffen werden,
2. baulicher Anlagen, die öffentlich zugänglich sind, wenn dadurch die gleichzeitige Nutzung durch mehr als 100 zusätzliche Besucher ermöglicht wird, und
3. baulicher Anlagen, die nach Durchführung des Bauvorhabens Sonderbauten nach § 2 Abs. 4 Nr. 9 Buchst. c und Nr. 10 bis 13 sowie 15 und 16 sind,
1. gegebenenfalls die Feststellung der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung des Vorhabens nach § 3a des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG), in der Fassung vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2053) in der jeweils geltenden Fassung sowie erforderlichenfalls die Durchführung einer grenzüberschreitenden Beteiligung nach den §§ 8 und 9a UVPG,
2. die Möglichkeit für die Personen, deren Belange berührt sind und für Vereinigungen, welche die Anforderungen des § 3 Abs. 1 oder § 2 Abs. 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in der Fassung vom 8. April 2013 (BGBl. I S. 753) in der jeweils geltenden Fassung erfüllen (betroffene Öffentlichkeit), Einwendungen bei einer in der Bekanntmachung bezeichneten Stelle bis zu zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist vorzubringen; dabei ist darauf hinzuweisen, dass mit Ablauf der Frist alle öffentlich-rechtlichen Einwendungen gegen das Bauvorhaben ausgeschlossen sind,
3. die Art möglicher Entscheidungen oder, soweit vorhanden, den Entscheidungsentwurf,
4. gegebenenfalls weitere Einzelheiten des Verfahrens zur Unterrichtung der Öffentlichkeit und Anhörung der betroffenen Öffentlichkeit.
Additions:
69.1.1 Als benachbart im baurechtlichen Sinne sind alle Grundstücke anzusehen, die durch das Vorhaben in ihren öffentlich-rechtlich geschützten Belangen berührt sein können. Für die Beurteilung kommt es auf die möglichen Auswirkungen der Errichtung des Vorhabens an. Ein Angrenzen an das Baugrundstück ist nicht erforderlich. Andererseits sind auch nicht alle angrenzenden Grundstücke als benachbart anzusehen.
69.1.2 Eine Nachbarbeteiligung ist nur erforderlich, wenn eine Abweichung oder Befreiung zugelassen werden soll __und__ es sich um eine nachbarschützende Vorschrift handelt. Zu beteiligen sind auch in diesem Fall nur die Nachbarn, die durch die jeweilige Vorschrift geschützt werden.
69.1.3 Die Nachbarbeteiligung erfolgt durch die Bauaufsichtsbehörde, soweit sie nicht bereits durch den Bauherrn erfolgt ist. Den Nachbarn sind auch aus Gründen des Datenschutzes nur die Bauvorlagen zur Kenntnis zu geben, die für die Beurteilung ihrer Betroffenheit erforderlich sind.
69.1.4 Eine Zustimmung der Nachbarn ist für die Erteilung der Abweichung oder Befreiung nicht erforderlich. Eine erteilte Zustimmung versetzt die Bauaufsichtsbehörde nicht in die Lage, die Abweichung oder Befreiung ohne weitere Prüfung zu gestatten; ebenso wenig zwingt ein Nachbareinspruch die Behörde dazu, den Antrag zu versagen.
69.2 Eine Zustimmung auf andere Art und Weise kann z.B. durch eine gesonderte Zustimmungserklärung erfolgen (der Nachbar schickt die ihm vom Bauherrn übergebenen Unterlagen mit einem Begleitschreiben zurück, in dem er dem Bauvorhaben zustimmt).
69.3.1 Unabhängig von einer nach Absatz 1 erforderlichen Nachbarbeteiligung soll allen Nachbarn, die nicht dem Bauvorhaben zugestimmt haben, die Baugenehmigung zugestellt werden. Diese Zustellung ist deswegen vorgesehen, weil je nach Verfahren Anforderungen in unterschiedlichem Umfang nicht geprüft werden und damit eine Beurteilung von Nachbarbelangen durch die Bauaufsichtsbehörde nicht möglich ist.
69.3.2 Ausreichend ist die Zustellung des Genehmigungsbescheids ohne Bauvorlagen. Etwas anderes gilt bei konkreten Einwendungen des Nachbarn; in diesem Fall ist auch der Teil der Bauvorlagen zuzustellen, auf den sich die Einwendungen beziehen.
69.3.3 Die Grenze, ab der eine Zustellung der Baugenehmigung durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden kann, wurde von 50 auf 20 Beteiligte verringert.
69.3.4 Die Bauherren sollten im Eigeninteresse zur Beschleunigung des Verfahrens alle Angrenzer angeben. Kann die Bauaufsichtsbehörde einen Nachbarn, der nicht nach Absatz 1 zu beteiligen ist, nur mit unverhältnismäßigem Aufwand ermitteln, ist eine Zustellung entbehrlich.
69.4.1 Ist eine Vielzahl von Nachbarn zu beteiligen oder lässt sich der Kreis der zu beteiligenden Nachbarn nicht hinreichend genau abgrenzen, kann die Einzelbeteiligung durch eine öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Aus dem Umstand, dass eine größere Zahl von Nachbarn zu beteiligen wäre, ergibt sich regelmäßig, dass die geplante Anlage geeignet ist, die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft zu belästigen.
69.4.2 Eine Nachbarbeteiligung durch öffentliche Bekanntmachung ist nur möglich, wenn der Bauherr dies beantragt. Die Bauaufsichtsbehörde ist an den Antrag nicht gebunden. Eine Ablehnung kommt insbesondere in Betracht, wenn aufgrund davon auszugehen ist, dass die Anstoßwirkung der öffentlichen Bekanntmachung nicht erreicht wird.
69.4.3 Die Kosten der Bekanntmachung hat der Bauherr als Auslagen zu erstatten.
69.4.4 Die öffentliche Bekanntmachung muss die in Satz 4 bestimmten Angaben enthalten. Um die erforderliche Anstoßwirkung zu erreichen, muss das beantragte Vorhaben so bezeichnet wer-den, dass daraus Bauort (z. B. durch Angabe der Adresse) und Art des Vorhabens entnommen werden können.
69.4.5 Mit Ablauf von einem Monat nach Bekanntmachung sind alle nicht rechtzeitig erhobenen Einwendungen gegen das Bauvorhaben ausgeschlossen. Für die Rechtzeitigkeit ist der Eingang bei der Bauaufsichtsbehörde maßgeblich.
69.4.6 Ebenso wie die Nachbarbeteiligung kann auch die Zustellung der Baugenehmigung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen. Die Grenze von 20 Personen, denen die Baugenehmigung zuzustellen wäre, gilt in diesem Fall nicht.
69.1.2 Eine Nachbarbeteiligung ist nur erforderlich, wenn eine Abweichung oder Befreiung zugelassen werden soll __und__ es sich um eine nachbarschützende Vorschrift handelt. Zu beteiligen sind auch in diesem Fall nur die Nachbarn, die durch die jeweilige Vorschrift geschützt werden.
69.1.3 Die Nachbarbeteiligung erfolgt durch die Bauaufsichtsbehörde, soweit sie nicht bereits durch den Bauherrn erfolgt ist. Den Nachbarn sind auch aus Gründen des Datenschutzes nur die Bauvorlagen zur Kenntnis zu geben, die für die Beurteilung ihrer Betroffenheit erforderlich sind.
69.1.4 Eine Zustimmung der Nachbarn ist für die Erteilung der Abweichung oder Befreiung nicht erforderlich. Eine erteilte Zustimmung versetzt die Bauaufsichtsbehörde nicht in die Lage, die Abweichung oder Befreiung ohne weitere Prüfung zu gestatten; ebenso wenig zwingt ein Nachbareinspruch die Behörde dazu, den Antrag zu versagen.
69.2 Eine Zustimmung auf andere Art und Weise kann z.B. durch eine gesonderte Zustimmungserklärung erfolgen (der Nachbar schickt die ihm vom Bauherrn übergebenen Unterlagen mit einem Begleitschreiben zurück, in dem er dem Bauvorhaben zustimmt).
69.3.1 Unabhängig von einer nach Absatz 1 erforderlichen Nachbarbeteiligung soll allen Nachbarn, die nicht dem Bauvorhaben zugestimmt haben, die Baugenehmigung zugestellt werden. Diese Zustellung ist deswegen vorgesehen, weil je nach Verfahren Anforderungen in unterschiedlichem Umfang nicht geprüft werden und damit eine Beurteilung von Nachbarbelangen durch die Bauaufsichtsbehörde nicht möglich ist.
69.3.2 Ausreichend ist die Zustellung des Genehmigungsbescheids ohne Bauvorlagen. Etwas anderes gilt bei konkreten Einwendungen des Nachbarn; in diesem Fall ist auch der Teil der Bauvorlagen zuzustellen, auf den sich die Einwendungen beziehen.
69.3.3 Die Grenze, ab der eine Zustellung der Baugenehmigung durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden kann, wurde von 50 auf 20 Beteiligte verringert.
69.3.4 Die Bauherren sollten im Eigeninteresse zur Beschleunigung des Verfahrens alle Angrenzer angeben. Kann die Bauaufsichtsbehörde einen Nachbarn, der nicht nach Absatz 1 zu beteiligen ist, nur mit unverhältnismäßigem Aufwand ermitteln, ist eine Zustellung entbehrlich.
69.4.1 Ist eine Vielzahl von Nachbarn zu beteiligen oder lässt sich der Kreis der zu beteiligenden Nachbarn nicht hinreichend genau abgrenzen, kann die Einzelbeteiligung durch eine öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Aus dem Umstand, dass eine größere Zahl von Nachbarn zu beteiligen wäre, ergibt sich regelmäßig, dass die geplante Anlage geeignet ist, die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft zu belästigen.
69.4.2 Eine Nachbarbeteiligung durch öffentliche Bekanntmachung ist nur möglich, wenn der Bauherr dies beantragt. Die Bauaufsichtsbehörde ist an den Antrag nicht gebunden. Eine Ablehnung kommt insbesondere in Betracht, wenn aufgrund davon auszugehen ist, dass die Anstoßwirkung der öffentlichen Bekanntmachung nicht erreicht wird.
69.4.3 Die Kosten der Bekanntmachung hat der Bauherr als Auslagen zu erstatten.
69.4.4 Die öffentliche Bekanntmachung muss die in Satz 4 bestimmten Angaben enthalten. Um die erforderliche Anstoßwirkung zu erreichen, muss das beantragte Vorhaben so bezeichnet wer-den, dass daraus Bauort (z. B. durch Angabe der Adresse) und Art des Vorhabens entnommen werden können.
69.4.5 Mit Ablauf von einem Monat nach Bekanntmachung sind alle nicht rechtzeitig erhobenen Einwendungen gegen das Bauvorhaben ausgeschlossen. Für die Rechtzeitigkeit ist der Eingang bei der Bauaufsichtsbehörde maßgeblich.
69.4.6 Ebenso wie die Nachbarbeteiligung kann auch die Zustellung der Baugenehmigung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen. Die Grenze von 20 Personen, denen die Baugenehmigung zuzustellen wäre, gilt in diesem Fall nicht.
Additions:
====Thüringer Bauordnung [ThürBO] ====
== Kommentar Prof. Dr. Sven Müller-Grune ==
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|!|{background-color: #F2F5A9; color: black; width: 100%; text-align: left}||
- die Verlängerung der Möglichkeit, sich zu einem Vorhaben zu äußern, auf zwei Wochen nach Abschluss der öffentlichen Auslegung,
- Tageseinrichtungen für Kinder, Menschen mit Behinderung und alte Menschen, ausgenommen Tageseinrichtungen einschließlich Tagespflege für nicht mehr als zehn Kinder (§ 2 Abs. 4 Nr. 12),
|!|{background-color: white; color: black; width: 100%; text-align: left}||
== Kommentar Prof. Dr. Sven Müller-Grune ==
|!|{background-color: white; color: black; width: 100%; text-align: center}||
|!|{background-color: #F2F5A9; color: black; width: 100%; text-align: left}||
- die Verlängerung der Möglichkeit, sich zu einem Vorhaben zu äußern, auf zwei Wochen nach Abschluss der öffentlichen Auslegung,
- Tageseinrichtungen für Kinder, Menschen mit Behinderung und alte Menschen, ausgenommen Tageseinrichtungen einschließlich Tagespflege für nicht mehr als zehn Kinder (§ 2 Abs. 4 Nr. 12),
|!|{background-color: white; color: black; width: 100%; text-align: left}||
Deletions:
||(c:smaller){font-size:130%} Thüringer Bauordnung
||(c:smaller){font-size:130%} [ThürBO]
||(c:smaller){font-size:130%} Kommentar
||(c:smaller){font-size:130%} Prof. Dr. Sven Müller-Grune||
|!|{background-color: white; color: black; width: 800px; text-align: center}||
|!|{background-color: white; color: black; width: 800px; text-align: justify}||
||(c:smaller){font-size:110%}
|!|{background-color: #F2F5A9; color: black; width: 800px; text-align: left}||
|!|{background-color: white; color: black; width: 800px; text-align: justify}||
||(c:smaller){font-size:110%}
- die Verlängerung der Möglichkeit, sich zu einem Vorhaben zu äußern, auf zwei Wochen nach Abschluss der öffentlichen
Auslegung,
- Tageseinrichtungen für Kinder, Menschen mit Behinderung und alte Menschen, ausgenommen Tageseinrichtungen
einschließlich Tagespflege für nicht mehr als zehn Kinder (§ 2 Abs. 4 Nr. 12),
|!|{background-color: white; color: black; width: 800px; text-align: left}||
Additions:
- die Verlängerung der Möglichkeit, sich zu einem Vorhaben zu äußern, auf zwei Wochen nach Abschluss der öffentlichen
Auslegung,
- Tageseinrichtungen für Kinder, Menschen mit Behinderung und alte Menschen, ausgenommen Tageseinrichtungen
einschließlich Tagespflege für nicht mehr als zehn Kinder (§ 2 Abs. 4 Nr. 12),
Auslegung,
- Tageseinrichtungen für Kinder, Menschen mit Behinderung und alte Menschen, ausgenommen Tageseinrichtungen
einschließlich Tagespflege für nicht mehr als zehn Kinder (§ 2 Abs. 4 Nr. 12),
Deletions:
- Tageseinrichtungen für Kinder, Menschen mit Behinderung und alte Menschen, ausgenommen Tageseinrichtungen einschließlich Tagespflege für nicht mehr als zehn Kinder (§ 2 Abs. 4 Nr. 12),
Additions:
Die zusätzliche Nennung der Öffentlichkeit in der Überschrift soll verdeutlichen, dass eine Beteiligung nicht nur auf die Nachbarn im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 beschränkt ist.
Die Absätze 4 und 5 regeln die Öffentlichkeitsbeteiligung. Dabei ist der geänderte Absatz 4 dem Grunde nach bei allen Bauvorhaben anwendbar, während Absatz 5 ausschließlich für schutzbedürftige Bauvorhaben gilt, für die nach Artikel 15 der Richtlinie 2012/18/EU eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorgeschrieben ist.
Absatz 4 entspricht im Wesentlichen dem bisherigen Absatz 4, enthält aber Anpassungen an die im Entwurf der Änderung der Störfall-Verordnung vorgesehenen Regelungen zur Öffentlichkeitsbeteiligung, um Doppelregelungen für vergleichbare Anforderungen zu vermeiden. Die Änderungen betreffen
- die Medien der Öffentlichkeitsbeteiligung (Wahlmöglichkeit zwischen örtlichen Tageszeitungen und Internet),
- die Verlängerung der Möglichkeit, sich zu einem Vorhaben zu äußern, auf zwei Wochen nach Abschluss der öffentlichen Auslegung,
Der neue Absatz 5 regelt die nach Artikel 15 der Richtlinie 2012/18/EU erforderliche Beteiligung der Öffentlichkeit am Entscheidungsverfahren. Danach haben die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass die betroffene Öffentlichkeit frühzeitig Gelegenheit erhält, ihren Standpunkt zu spezifischen einzelnen Projekten darzulegen, die sich unter anderem auf die Zulassung einer im Sinne des Artikels 13 der Richtlinie 2012/18/EU schutzbedürftigen Nutzung beziehen.
Nach Artikel 13 der Richtlinie 2012/18/EU sind der Öffentlichkeit vor der Entscheidung über eine Ansiedlung verschiedene Informationen zur Verfügung zu stellen. Der Öffentlichkeit ist Gelegenheit zu geben, sich vor der Entscheidung zu äußern. Nach der Entscheidung sind der Öffentlichkeit unter anderem der Inhalt der Entscheidung und die Art der Berücksichtigung
der Ergebnisse der Öffentlichkeitsbeteiligung zugänglich zu machen.
Satz 1 regelt, für welche Bauvorhaben die nach der Richtlinie 2012/18/ EU erforderliche Öffentlichkeitsbeteiligung durchzuführen ist.
Die Nummern 1 und 2 entsprechen § 61 Abs. 1 Satz 2. Auf die Begründung zu § 61 wird verwiesen.
Nummer 3 nennt weitere schutzbedürftige Nutzungen, für die eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorgeschrieben werden soll. Das ist erforderlich, weil Artikel 13 der Richtlinie 2012/18/EU nicht abschließend beschreibt, welche Nutzungen schutzbedürftig sein können beziehungsweise was unter öffentlich genutzten Gebäuden und Gebieten sowie unter Erholungsgebieten zu verstehen ist. Die Konkretisierung hat daher unter Berücksichtigung des Schutzziels zu erfolgen, dass das Risiko eines schweren Unfalls nicht vergrößert oder die Folgen eines solchen Unfalls nicht verschlimmert werden sollen. Daher sind nicht nur Nutzungen mit einem umfangreichen Besucherverkehr zu betrachten, sondern auch solche Nutzungen, bei denen die Nutzer beispielsweise aufgrund ihres Gesundheitszustands oder ihres Alters besonders gefährdet oder besonders schutzbedürftig sind. Auch können Vorhaben zu berücksichtigen sein, die zwar nicht öffentlich zugänglich, aber gleichwohl beispielsweise als Einrichtung der sozialen Infrastruktur öffentlich genutzt werden.
Daher ist vor der Genehmigung der nachfolgend aufgeführten Sonderbauten eine Öffentlichkeitsbeteiligung durchzuführen, wobei es gleichgültig ist, ob diese Sonderbauten durch Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung erstmals entstehen oder bestehende Sonderbauten geändert werden:
- Gebäude mit Nutzungseinheiten zum Zwecke der Pflege oder Betreuung von Personen mit Pflegebedürftigkeit oder Behinderung, deren Selbstrettungsfähigkeit eingeschränkt ist, wenn die Nutzungseinheiten einen gemeinsamen Rettungsweg haben und für insgesamt mehr als zwölf Personen bestimmt sind (§ 2 Abs. 4 Nr. 9 Buchst. c),
- sonstige Einrichtungen zur Unterbringung von Personen sowie Wohnheime (§ 2 Abs. 4 Nr. 11),
- Tageseinrichtungen für Kinder, Menschen mit Behinderung und alte Menschen, ausgenommen Tageseinrichtungen einschließlich Tagespflege für nicht mehr als zehn Kinder (§ 2 Abs. 4 Nr. 12),
Sonderbauten nach § 2 Abs. 4 Nr. 9 Buchst. c und Nr. 10 bis 13 werden ausdrücklich aufgenommen, weil bei ihnen im Einzelfall fraglich sein kann, ob sie öffentlich zugänglich sind beziehungsweise inwieweit die Nutzer, für die die Einrichtungen vorrangig gedacht sind (Kranke, Pflegebedürftige, Schüler und Studenten), als Besucher zu betrachten sind.
Nicht aufgenommen wurden die in § 2 Abs. 4 Nr. 14 aufgeführten Justizvollzugsanlagen und baulichen Anlagen für den Maßregelvollzug. Bei diesen handelt es sich zwar ebenfalls um Anlagen für Personen, die auf fremde Hilfe angewiesen sind. Allerdings ist bei diesen Anlagen nicht hinreichend konkretisierbar, wer die "betroffene Öffentlichkeit" im Sinne des Artikels 15 der Richtlinie 2012/18/EU ist. Unabhängig davon ist die besondere Hilfsbedürftigkeit der betroffenen Personen aber im Rahmen der Prüfung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit zu berücksichtigen, bei der auch die materiellen Vorgaben der Richtlinie 2012/18/EU eine Rolle spielen.
Die Aufnahme der Camping- und Wochenendplätze sowie der Freizeit- und Vergnügungsparks ist erforderlich, weil nach Artikel 13 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2012/18/EU auch bei Erholungsgebieten ein angemessener Sicherheitsabstand gewahrt werden sollte.
Bei den Nutzungen nach der Nummer 3 wurde weiter geprüft, ob bei diesen ebenfalls Schwellenwerte vorgesehen werden sollen oder ob lediglich auf den Sonderbautentatbestand verwiesen werden soll. Auf Schwellenwerte wurde zum einen verzichtet, weil die erfassten Nutzungen in der Regel ohnehin für mehr als 100 Personen vorgesehen sind und zum
anderen nicht nachvollziehbar ist, warum die besondere Schutzbedürftigkeit bestimmter Personengruppen bei der Frage des Brandschutzes anders beurteilt wird als bei der Vorsorge vor Folgen von Störfällen.
Die in Nummer 3 genannten Sonderbauten werden in § 61 Abs. 1 nicht gesondert aufgeführt, weil Sonderbauten generell aus dem Anwendungsbereich der Genehmigungsfreistellung ausgenommen sind.
Weitere Voraussetzung der Öffentlichkeitsbeteiligung nach Absatz 5 ist, dass das jeweilige Vorhaben innerhalb des Achtungsabstands beziehungsweise des angemessenen Abstands verwirklicht werden soll. Insoweit wird auf die Begründung zu § 61 verwiesen.
Nach Satz 2 ist bei den unter Satz 1 fallenden Vorhaben immer eine Öffentlichkeitsbeteiligung durchzuführen, bei der zusätzlich zu den Anforderungen des Absatzes 4 weitere Anforderungen gelten. Die weiteren Angaben in der öffentlichen Bekanntmachung sind zur Umsetzung des Artikels 15 der Richtlinie 2012/18/EU erforderlich.
Die Sätze 3 bis 8 regeln das Verfahren nach der Erteilung des Genehmigungsbescheids. Danach ist der Genehmigungsbescheid öffentlich bekannt zu machen und sodann für zwei Wochen zur Einsicht auszulegen.
Die Möglichkeit, den Bescheid anzufordern, wird auf die Personen beschränkt, die rechtzeitig Einwendungen erhoben haben.
Die Absätze 4 und 5 regeln die Öffentlichkeitsbeteiligung. Dabei ist der geänderte Absatz 4 dem Grunde nach bei allen Bauvorhaben anwendbar, während Absatz 5 ausschließlich für schutzbedürftige Bauvorhaben gilt, für die nach Artikel 15 der Richtlinie 2012/18/EU eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorgeschrieben ist.
Absatz 4 entspricht im Wesentlichen dem bisherigen Absatz 4, enthält aber Anpassungen an die im Entwurf der Änderung der Störfall-Verordnung vorgesehenen Regelungen zur Öffentlichkeitsbeteiligung, um Doppelregelungen für vergleichbare Anforderungen zu vermeiden. Die Änderungen betreffen
- die Medien der Öffentlichkeitsbeteiligung (Wahlmöglichkeit zwischen örtlichen Tageszeitungen und Internet),
- die Verlängerung der Möglichkeit, sich zu einem Vorhaben zu äußern, auf zwei Wochen nach Abschluss der öffentlichen Auslegung,
Der neue Absatz 5 regelt die nach Artikel 15 der Richtlinie 2012/18/EU erforderliche Beteiligung der Öffentlichkeit am Entscheidungsverfahren. Danach haben die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass die betroffene Öffentlichkeit frühzeitig Gelegenheit erhält, ihren Standpunkt zu spezifischen einzelnen Projekten darzulegen, die sich unter anderem auf die Zulassung einer im Sinne des Artikels 13 der Richtlinie 2012/18/EU schutzbedürftigen Nutzung beziehen.
Nach Artikel 13 der Richtlinie 2012/18/EU sind der Öffentlichkeit vor der Entscheidung über eine Ansiedlung verschiedene Informationen zur Verfügung zu stellen. Der Öffentlichkeit ist Gelegenheit zu geben, sich vor der Entscheidung zu äußern. Nach der Entscheidung sind der Öffentlichkeit unter anderem der Inhalt der Entscheidung und die Art der Berücksichtigung
der Ergebnisse der Öffentlichkeitsbeteiligung zugänglich zu machen.
Satz 1 regelt, für welche Bauvorhaben die nach der Richtlinie 2012/18/ EU erforderliche Öffentlichkeitsbeteiligung durchzuführen ist.
Die Nummern 1 und 2 entsprechen § 61 Abs. 1 Satz 2. Auf die Begründung zu § 61 wird verwiesen.
Nummer 3 nennt weitere schutzbedürftige Nutzungen, für die eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorgeschrieben werden soll. Das ist erforderlich, weil Artikel 13 der Richtlinie 2012/18/EU nicht abschließend beschreibt, welche Nutzungen schutzbedürftig sein können beziehungsweise was unter öffentlich genutzten Gebäuden und Gebieten sowie unter Erholungsgebieten zu verstehen ist. Die Konkretisierung hat daher unter Berücksichtigung des Schutzziels zu erfolgen, dass das Risiko eines schweren Unfalls nicht vergrößert oder die Folgen eines solchen Unfalls nicht verschlimmert werden sollen. Daher sind nicht nur Nutzungen mit einem umfangreichen Besucherverkehr zu betrachten, sondern auch solche Nutzungen, bei denen die Nutzer beispielsweise aufgrund ihres Gesundheitszustands oder ihres Alters besonders gefährdet oder besonders schutzbedürftig sind. Auch können Vorhaben zu berücksichtigen sein, die zwar nicht öffentlich zugänglich, aber gleichwohl beispielsweise als Einrichtung der sozialen Infrastruktur öffentlich genutzt werden.
Daher ist vor der Genehmigung der nachfolgend aufgeführten Sonderbauten eine Öffentlichkeitsbeteiligung durchzuführen, wobei es gleichgültig ist, ob diese Sonderbauten durch Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung erstmals entstehen oder bestehende Sonderbauten geändert werden:
- Gebäude mit Nutzungseinheiten zum Zwecke der Pflege oder Betreuung von Personen mit Pflegebedürftigkeit oder Behinderung, deren Selbstrettungsfähigkeit eingeschränkt ist, wenn die Nutzungseinheiten einen gemeinsamen Rettungsweg haben und für insgesamt mehr als zwölf Personen bestimmt sind (§ 2 Abs. 4 Nr. 9 Buchst. c),
- sonstige Einrichtungen zur Unterbringung von Personen sowie Wohnheime (§ 2 Abs. 4 Nr. 11),
- Tageseinrichtungen für Kinder, Menschen mit Behinderung und alte Menschen, ausgenommen Tageseinrichtungen einschließlich Tagespflege für nicht mehr als zehn Kinder (§ 2 Abs. 4 Nr. 12),
Sonderbauten nach § 2 Abs. 4 Nr. 9 Buchst. c und Nr. 10 bis 13 werden ausdrücklich aufgenommen, weil bei ihnen im Einzelfall fraglich sein kann, ob sie öffentlich zugänglich sind beziehungsweise inwieweit die Nutzer, für die die Einrichtungen vorrangig gedacht sind (Kranke, Pflegebedürftige, Schüler und Studenten), als Besucher zu betrachten sind.
Nicht aufgenommen wurden die in § 2 Abs. 4 Nr. 14 aufgeführten Justizvollzugsanlagen und baulichen Anlagen für den Maßregelvollzug. Bei diesen handelt es sich zwar ebenfalls um Anlagen für Personen, die auf fremde Hilfe angewiesen sind. Allerdings ist bei diesen Anlagen nicht hinreichend konkretisierbar, wer die "betroffene Öffentlichkeit" im Sinne des Artikels 15 der Richtlinie 2012/18/EU ist. Unabhängig davon ist die besondere Hilfsbedürftigkeit der betroffenen Personen aber im Rahmen der Prüfung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit zu berücksichtigen, bei der auch die materiellen Vorgaben der Richtlinie 2012/18/EU eine Rolle spielen.
Die Aufnahme der Camping- und Wochenendplätze sowie der Freizeit- und Vergnügungsparks ist erforderlich, weil nach Artikel 13 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2012/18/EU auch bei Erholungsgebieten ein angemessener Sicherheitsabstand gewahrt werden sollte.
Bei den Nutzungen nach der Nummer 3 wurde weiter geprüft, ob bei diesen ebenfalls Schwellenwerte vorgesehen werden sollen oder ob lediglich auf den Sonderbautentatbestand verwiesen werden soll. Auf Schwellenwerte wurde zum einen verzichtet, weil die erfassten Nutzungen in der Regel ohnehin für mehr als 100 Personen vorgesehen sind und zum
anderen nicht nachvollziehbar ist, warum die besondere Schutzbedürftigkeit bestimmter Personengruppen bei der Frage des Brandschutzes anders beurteilt wird als bei der Vorsorge vor Folgen von Störfällen.
Die in Nummer 3 genannten Sonderbauten werden in § 61 Abs. 1 nicht gesondert aufgeführt, weil Sonderbauten generell aus dem Anwendungsbereich der Genehmigungsfreistellung ausgenommen sind.
Weitere Voraussetzung der Öffentlichkeitsbeteiligung nach Absatz 5 ist, dass das jeweilige Vorhaben innerhalb des Achtungsabstands beziehungsweise des angemessenen Abstands verwirklicht werden soll. Insoweit wird auf die Begründung zu § 61 verwiesen.
Nach Satz 2 ist bei den unter Satz 1 fallenden Vorhaben immer eine Öffentlichkeitsbeteiligung durchzuführen, bei der zusätzlich zu den Anforderungen des Absatzes 4 weitere Anforderungen gelten. Die weiteren Angaben in der öffentlichen Bekanntmachung sind zur Umsetzung des Artikels 15 der Richtlinie 2012/18/EU erforderlich.
Die Sätze 3 bis 8 regeln das Verfahren nach der Erteilung des Genehmigungsbescheids. Danach ist der Genehmigungsbescheid öffentlich bekannt zu machen und sodann für zwei Wochen zur Einsicht auszulegen.
Die Möglichkeit, den Bescheid anzufordern, wird auf die Personen beschränkt, die rechtzeitig Einwendungen erhoben haben.
Deletions:
dass eine Beteiligung nicht nur auf die Nachbarn im Sinne
des Absatzes 1 Satz 1 beschränkt ist.
Die Absätze 4 und 5 regeln die Öffentlichkeitsbeteiligung. Dabei ist der
geänderte Absatz 4 dem Grunde nach bei allen Bauvorhaben anwendbar,
während Absatz 5 ausschließlich für schutzbedürftige Bauvorhaben
gilt, für die nach Artikel 15 der Richtlinie 2012/18/EU eine Öffentlichkeitsbeteiligung
vorgeschrieben ist.
Absatz 4 entspricht im Wesentlichen dem bisherigen Absatz 4, enthält
aber Anpassungen an die im Entwurf der Änderung der Störfall-Verordnung
vorgesehenen Regelungen zur Öffentlichkeitsbeteiligung, um Doppelregelungen
für vergleichbare Anforderungen zu vermeiden. Die Änderungen
betreffen
- die Medien der Öffentlichkeitsbeteiligung (Wahlmöglichkeit zwischen
örtlichen Tageszeitungen und Internet),
- die Verlängerung der Möglichkeit, sich zu einem Vorhaben zu äußern,
auf zwei Wochen nach Abschluss der öffentlichen Auslegung,
Der neue Absatz 5 regelt die nach Artikel 15 der Richtlinie 2012/18/EU
erforderliche Beteiligung der Öffentlichkeit am Entscheidungsverfahren.
Danach haben die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass die betroffene
Öffentlichkeit frühzeitig Gelegenheit erhält, ihren Standpunkt zu spezifischen
einzelnen Projekten darzulegen, die sich unter anderem auf die Zulassung einer im Sinne des Artikels 13 der Richtlinie 2012/18/EU
schutzbedürftigen Nutzung beziehen.
Nach Artikel 13 der Richtlinie 2012/18/EU sind der Öffentlichkeit vor der
Entscheidung über eine Ansiedlung verschiedene Informationen zur Verfügung
zu stellen. Der Öffentlichkeit ist Gelegenheit zu geben, sich vor
der Entscheidung zu äußern. Nach der Entscheidung sind der Öffentlichkeit
unter anderem der Inhalt der Entscheidung und die Art der Berücksichtigung
der Ergebnisse der Öffentlichkeitsbeteiligung zugänglich
zu machen.
Satz 1 regelt, für welche Bauvorhaben die nach der Richtlinie 2012/18/
EU erforderliche Öffentlichkeitsbeteiligung durchzuführen ist.
Die Nummern 1 und 2 entsprechen § 61 Abs. 1 Satz 2. Auf die Begründung
zu § 61 wird verwiesen.
Nummer 3 nennt weitere schutzbedürftige Nutzungen, für die eine Öffentlichkeitsbeteiligung
vorgeschrieben werden soll. Das ist erforderlich,
weil Artikel 13 der Richtlinie 2012/18/EU nicht abschließend beschreibt,
welche Nutzungen schutzbedürftig sein können beziehungsweise was
unter öffentlich genutzten Gebäuden und Gebieten sowie unter Erholungsgebieten
zu verstehen ist. Die Konkretisierung hat daher unter Berücksichtigung
des Schutzziels zu erfolgen, dass das Risiko eines schweren
Unfalls nicht vergrößert oder die Folgen eines solchen Unfalls nicht
verschlimmert werden sollen. Daher sind nicht nur Nutzungen mit einem
umfangreichen Besucherverkehr zu betrachten, sondern auch solche
Nutzungen, bei denen die Nutzer beispielsweise aufgrund ihres Gesundheitszustands
oder ihres Alters besonders gefährdet oder besonders
schutzbedürftig sind. Auch können Vorhaben zu berücksichtigen sein,
die zwar nicht öffentlich zugänglich, aber gleichwohl beispielsweise als
Einrichtung der sozialen Infrastruktur öffentlich genutzt werden.
Daher ist vor der Genehmigung der nachfolgend aufgeführten Sonderbauten
eine Öffentlichkeitsbeteiligung durchzuführen, wobei es gleichgültig
ist, ob diese Sonderbauten durch Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung
erstmals entstehen oder bestehende Sonderbauten
geändert werden:
- Gebäude mit Nutzungseinheiten zum Zwecke der Pflege oder Betreuung
von Personen mit Pflegebedürftigkeit oder Behinderung, deren
Selbstrettungsfähigkeit eingeschränkt ist, wenn die Nutzungseinheiten
einen gemeinsamen Rettungsweg haben und für insgesamt mehr
als zwölf Personen bestimmt sind (§ 2 Abs. 4 Nr. 9 Buchst. c),
- sonstige Einrichtungen zur Unterbringung von Personen sowie Wohnheime
(§ 2 Abs. 4 Nr. 11),
- Tageseinrichtungen für Kinder, Menschen mit Behinderung und alte
Menschen, ausgenommen Tageseinrichtungen einschließlich Tagespflege
für nicht mehr als zehn Kinder (§ 2 Abs. 4 Nr. 12),
Sonderbauten nach § 2 Abs. 4 Nr. 9 Buchst. c und Nr. 10 bis 13 werden
ausdrücklich aufgenommen, weil bei ihnen im Einzelfall fraglich sein
kann, ob sie öffentlich zugänglich sind beziehungsweise inwieweit die
Nutzer, für die die Einrichtungen vorrangig gedacht sind (Kranke, Pflegebedürftige,
Schüler und Studenten), als Besucher zu betrachten sind.
Nicht aufgenommen wurden die in § 2 Abs. 4 Nr. 14 aufgeführten Justizvollzugsanlagen
und baulichen Anlagen für den Maßregelvollzug. Bei
diesen handelt es sich zwar ebenfalls um Anlagen für Personen, die auf
fremde Hilfe angewiesen sind. Allerdings ist bei diesen Anlagen nicht
hinreichend konkretisierbar, wer die "betroffene Öffentlichkeit" im Sinne
des Artikels 15 der Richtlinie 2012/18/EU ist. Unabhängig davon ist die
besondere Hilfsbedürftigkeit der betroffenen Personen aber im Rahmen
der Prüfung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit zu berücksichtigen,
bei der auch die materiellen Vorgaben der Richtlinie 2012/18/EU
eine Rolle spielen.
Die Aufnahme der Camping- und Wochenendplätze sowie der Freizeit-
und Vergnügungsparks ist erforderlich, weil nach Artikel 13 Abs. 2
Buchst. a der Richtlinie 2012/18/EU auch bei Erholungsgebieten ein angemessener
Sicherheitsabstand gewahrt werden sollte.
Bei den Nutzungen nach der Nummer 3 wurde weiter geprüft, ob bei diesen
ebenfalls Schwellenwerte vorgesehen werden sollen oder ob lediglich
auf den Sonderbautentatbestand verwiesen werden soll. Auf Schwellenwerte
wurde zum einen verzichtet, weil die erfassten Nutzungen in
der Regel ohnehin für mehr als 100 Personen vorgesehen sind und zum
anderen nicht nachvollziehbar ist, warum die besondere Schutzbedürftigkeit
bestimmter Personengruppen bei der Frage des Brandschutzes
anders beurteilt wird als bei der Vorsorge vor Folgen von Störfällen.
Die in Nummer 3 genannten Sonderbauten werden in § 61 Abs. 1 nicht
gesondert aufgeführt, weil Sonderbauten generell aus dem Anwendungsbereich
der Genehmigungsfreistellung ausgenommen sind.
Weitere Voraussetzung der Öffentlichkeitsbeteiligung nach Absatz 5 ist,
dass das jeweilige Vorhaben innerhalb des Achtungsabstands beziehungsweise
des angemessenen Abstands verwirklicht werden soll. Insoweit
wird auf die Begründung zu § 61 verwiesen.
Nach Satz 2 ist bei den unter Satz 1 fallenden Vorhaben immer eine Öffentlichkeitsbeteiligung
durchzuführen, bei der zusätzlich zu den Anforderungen
des Absatzes 4 weitere Anforderungen gelten. Die weiteren
Angaben in der öffentlichen Bekanntmachung sind zur Umsetzung des
Artikels 15 der Richtlinie 2012/18/EU erforderlich.
Die Sätze 3 bis 8 regeln das Verfahren nach der Erteilung des Genehmigungsbescheids.
Danach ist der Genehmigungsbescheid öffentlich
bekannt zu machen und sodann für zwei Wochen zur Einsicht auszulegen.
Die Möglichkeit, den Bescheid anzufordern, wird auf die Personen
beschränkt, die rechtzeitig Einwendungen erhoben haben.
Additions:
=== 2014 ===
=== 2016 ===
Zu Buchstabe a:
Die zusätzliche Nennung der Öffentlichkeit in der Überschrift soll verdeutlichen,
dass eine Beteiligung nicht nur auf die Nachbarn im Sinne
des Absatzes 1 Satz 1 beschränkt ist.
Zu den Buchstaben b und c:
Die Absätze 4 und 5 regeln die Öffentlichkeitsbeteiligung. Dabei ist der
geänderte Absatz 4 dem Grunde nach bei allen Bauvorhaben anwendbar,
während Absatz 5 ausschließlich für schutzbedürftige Bauvorhaben
gilt, für die nach Artikel 15 der Richtlinie 2012/18/EU eine Öffentlichkeitsbeteiligung
vorgeschrieben ist.
Absatz 4 entspricht im Wesentlichen dem bisherigen Absatz 4, enthält
aber Anpassungen an die im Entwurf der Änderung der Störfall-Verordnung
vorgesehenen Regelungen zur Öffentlichkeitsbeteiligung, um Doppelregelungen
für vergleichbare Anforderungen zu vermeiden. Die Änderungen
betreffen
- die Medien der Öffentlichkeitsbeteiligung (Wahlmöglichkeit zwischen
örtlichen Tageszeitungen und Internet),
- die Verlängerung der Möglichkeit, sich zu einem Vorhaben zu äußern,
auf zwei Wochen nach Abschluss der öffentlichen Auslegung,
- den Inhalt der Bekanntmachung zur öffentlichen Auslegung.
Der neue Absatz 5 regelt die nach Artikel 15 der Richtlinie 2012/18/EU
erforderliche Beteiligung der Öffentlichkeit am Entscheidungsverfahren.
Danach haben die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass die betroffene
Öffentlichkeit frühzeitig Gelegenheit erhält, ihren Standpunkt zu spezifischen
einzelnen Projekten darzulegen, die sich unter anderem auf die Zulassung einer im Sinne des Artikels 13 der Richtlinie 2012/18/EU
schutzbedürftigen Nutzung beziehen.
Nach Artikel 13 der Richtlinie 2012/18/EU sind der Öffentlichkeit vor der
Entscheidung über eine Ansiedlung verschiedene Informationen zur Verfügung
zu stellen. Der Öffentlichkeit ist Gelegenheit zu geben, sich vor
der Entscheidung zu äußern. Nach der Entscheidung sind der Öffentlichkeit
unter anderem der Inhalt der Entscheidung und die Art der Berücksichtigung
der Ergebnisse der Öffentlichkeitsbeteiligung zugänglich
zu machen.
Satz 1 regelt, für welche Bauvorhaben die nach der Richtlinie 2012/18/
EU erforderliche Öffentlichkeitsbeteiligung durchzuführen ist.
Die Nummern 1 und 2 entsprechen § 61 Abs. 1 Satz 2. Auf die Begründung
zu § 61 wird verwiesen.
Nummer 3 nennt weitere schutzbedürftige Nutzungen, für die eine Öffentlichkeitsbeteiligung
vorgeschrieben werden soll. Das ist erforderlich,
weil Artikel 13 der Richtlinie 2012/18/EU nicht abschließend beschreibt,
welche Nutzungen schutzbedürftig sein können beziehungsweise was
unter öffentlich genutzten Gebäuden und Gebieten sowie unter Erholungsgebieten
zu verstehen ist. Die Konkretisierung hat daher unter Berücksichtigung
des Schutzziels zu erfolgen, dass das Risiko eines schweren
Unfalls nicht vergrößert oder die Folgen eines solchen Unfalls nicht
verschlimmert werden sollen. Daher sind nicht nur Nutzungen mit einem
umfangreichen Besucherverkehr zu betrachten, sondern auch solche
Nutzungen, bei denen die Nutzer beispielsweise aufgrund ihres Gesundheitszustands
oder ihres Alters besonders gefährdet oder besonders
schutzbedürftig sind. Auch können Vorhaben zu berücksichtigen sein,
die zwar nicht öffentlich zugänglich, aber gleichwohl beispielsweise als
Einrichtung der sozialen Infrastruktur öffentlich genutzt werden.
Daher ist vor der Genehmigung der nachfolgend aufgeführten Sonderbauten
eine Öffentlichkeitsbeteiligung durchzuführen, wobei es gleichgültig
ist, ob diese Sonderbauten durch Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung
erstmals entstehen oder bestehende Sonderbauten
geändert werden:
- Gebäude mit Nutzungseinheiten zum Zwecke der Pflege oder Betreuung
von Personen mit Pflegebedürftigkeit oder Behinderung, deren
Selbstrettungsfähigkeit eingeschränkt ist, wenn die Nutzungseinheiten
einen gemeinsamen Rettungsweg haben und für insgesamt mehr
als zwölf Personen bestimmt sind (§ 2 Abs. 4 Nr. 9 Buchst. c),
- Krankenhäuser (§ 2 Abs. 4 Nr. 10),
- sonstige Einrichtungen zur Unterbringung von Personen sowie Wohnheime
(§ 2 Abs. 4 Nr. 11),
- Tageseinrichtungen für Kinder, Menschen mit Behinderung und alte
Menschen, ausgenommen Tageseinrichtungen einschließlich Tagespflege
für nicht mehr als zehn Kinder (§ 2 Abs. 4 Nr. 12),
- Schulen, Hochschulen und ähnliche Einrichtungen (§ 2 Abs. 4 Nr. 13),
- Camping- und Wochenendplätze (§ 2 Abs. 4 Nr. 15),
- Freizeit- und Vergnügungsparks (§ 2 Abs. 4 Nr. 16).
Sonderbauten nach § 2 Abs. 4 Nr. 9 Buchst. c und Nr. 10 bis 13 werden
ausdrücklich aufgenommen, weil bei ihnen im Einzelfall fraglich sein
kann, ob sie öffentlich zugänglich sind beziehungsweise inwieweit die
Nutzer, für die die Einrichtungen vorrangig gedacht sind (Kranke, Pflegebedürftige,
Schüler und Studenten), als Besucher zu betrachten sind.
Nicht aufgenommen wurden die in § 2 Abs. 4 Nr. 14 aufgeführten Justizvollzugsanlagen
und baulichen Anlagen für den Maßregelvollzug. Bei
diesen handelt es sich zwar ebenfalls um Anlagen für Personen, die auf
fremde Hilfe angewiesen sind. Allerdings ist bei diesen Anlagen nicht
hinreichend konkretisierbar, wer die "betroffene Öffentlichkeit" im Sinne
des Artikels 15 der Richtlinie 2012/18/EU ist. Unabhängig davon ist die
besondere Hilfsbedürftigkeit der betroffenen Personen aber im Rahmen
der Prüfung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit zu berücksichtigen,
bei der auch die materiellen Vorgaben der Richtlinie 2012/18/EU
eine Rolle spielen.
Die Aufnahme der Camping- und Wochenendplätze sowie der Freizeit-
und Vergnügungsparks ist erforderlich, weil nach Artikel 13 Abs. 2
Buchst. a der Richtlinie 2012/18/EU auch bei Erholungsgebieten ein angemessener
Sicherheitsabstand gewahrt werden sollte.
Bei den Nutzungen nach der Nummer 3 wurde weiter geprüft, ob bei diesen
ebenfalls Schwellenwerte vorgesehen werden sollen oder ob lediglich
auf den Sonderbautentatbestand verwiesen werden soll. Auf Schwellenwerte
wurde zum einen verzichtet, weil die erfassten Nutzungen in
der Regel ohnehin für mehr als 100 Personen vorgesehen sind und zum
anderen nicht nachvollziehbar ist, warum die besondere Schutzbedürftigkeit
bestimmter Personengruppen bei der Frage des Brandschutzes
anders beurteilt wird als bei der Vorsorge vor Folgen von Störfällen.
Die in Nummer 3 genannten Sonderbauten werden in § 61 Abs. 1 nicht
gesondert aufgeführt, weil Sonderbauten generell aus dem Anwendungsbereich
der Genehmigungsfreistellung ausgenommen sind.
Weitere Voraussetzung der Öffentlichkeitsbeteiligung nach Absatz 5 ist,
dass das jeweilige Vorhaben innerhalb des Achtungsabstands beziehungsweise
des angemessenen Abstands verwirklicht werden soll. Insoweit
wird auf die Begründung zu § 61 verwiesen.
Nach Satz 2 ist bei den unter Satz 1 fallenden Vorhaben immer eine Öffentlichkeitsbeteiligung
durchzuführen, bei der zusätzlich zu den Anforderungen
des Absatzes 4 weitere Anforderungen gelten. Die weiteren
Angaben in der öffentlichen Bekanntmachung sind zur Umsetzung des
Artikels 15 der Richtlinie 2012/18/EU erforderlich.
Die Sätze 3 bis 8 regeln das Verfahren nach der Erteilung des Genehmigungsbescheids.
Danach ist der Genehmigungsbescheid öffentlich
bekannt zu machen und sodann für zwei Wochen zur Einsicht auszulegen.
Die Möglichkeit, den Bescheid anzufordern, wird auf die Personen
beschränkt, die rechtzeitig Einwendungen erhoben haben.
Zu Buchstabe d:
Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung.
=== 2016 ===
Zu Buchstabe a:
Die zusätzliche Nennung der Öffentlichkeit in der Überschrift soll verdeutlichen,
dass eine Beteiligung nicht nur auf die Nachbarn im Sinne
des Absatzes 1 Satz 1 beschränkt ist.
Zu den Buchstaben b und c:
Die Absätze 4 und 5 regeln die Öffentlichkeitsbeteiligung. Dabei ist der
geänderte Absatz 4 dem Grunde nach bei allen Bauvorhaben anwendbar,
während Absatz 5 ausschließlich für schutzbedürftige Bauvorhaben
gilt, für die nach Artikel 15 der Richtlinie 2012/18/EU eine Öffentlichkeitsbeteiligung
vorgeschrieben ist.
Absatz 4 entspricht im Wesentlichen dem bisherigen Absatz 4, enthält
aber Anpassungen an die im Entwurf der Änderung der Störfall-Verordnung
vorgesehenen Regelungen zur Öffentlichkeitsbeteiligung, um Doppelregelungen
für vergleichbare Anforderungen zu vermeiden. Die Änderungen
betreffen
- die Medien der Öffentlichkeitsbeteiligung (Wahlmöglichkeit zwischen
örtlichen Tageszeitungen und Internet),
- die Verlängerung der Möglichkeit, sich zu einem Vorhaben zu äußern,
auf zwei Wochen nach Abschluss der öffentlichen Auslegung,
- den Inhalt der Bekanntmachung zur öffentlichen Auslegung.
Der neue Absatz 5 regelt die nach Artikel 15 der Richtlinie 2012/18/EU
erforderliche Beteiligung der Öffentlichkeit am Entscheidungsverfahren.
Danach haben die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass die betroffene
Öffentlichkeit frühzeitig Gelegenheit erhält, ihren Standpunkt zu spezifischen
einzelnen Projekten darzulegen, die sich unter anderem auf die Zulassung einer im Sinne des Artikels 13 der Richtlinie 2012/18/EU
schutzbedürftigen Nutzung beziehen.
Nach Artikel 13 der Richtlinie 2012/18/EU sind der Öffentlichkeit vor der
Entscheidung über eine Ansiedlung verschiedene Informationen zur Verfügung
zu stellen. Der Öffentlichkeit ist Gelegenheit zu geben, sich vor
der Entscheidung zu äußern. Nach der Entscheidung sind der Öffentlichkeit
unter anderem der Inhalt der Entscheidung und die Art der Berücksichtigung
der Ergebnisse der Öffentlichkeitsbeteiligung zugänglich
zu machen.
Satz 1 regelt, für welche Bauvorhaben die nach der Richtlinie 2012/18/
EU erforderliche Öffentlichkeitsbeteiligung durchzuführen ist.
Die Nummern 1 und 2 entsprechen § 61 Abs. 1 Satz 2. Auf die Begründung
zu § 61 wird verwiesen.
Nummer 3 nennt weitere schutzbedürftige Nutzungen, für die eine Öffentlichkeitsbeteiligung
vorgeschrieben werden soll. Das ist erforderlich,
weil Artikel 13 der Richtlinie 2012/18/EU nicht abschließend beschreibt,
welche Nutzungen schutzbedürftig sein können beziehungsweise was
unter öffentlich genutzten Gebäuden und Gebieten sowie unter Erholungsgebieten
zu verstehen ist. Die Konkretisierung hat daher unter Berücksichtigung
des Schutzziels zu erfolgen, dass das Risiko eines schweren
Unfalls nicht vergrößert oder die Folgen eines solchen Unfalls nicht
verschlimmert werden sollen. Daher sind nicht nur Nutzungen mit einem
umfangreichen Besucherverkehr zu betrachten, sondern auch solche
Nutzungen, bei denen die Nutzer beispielsweise aufgrund ihres Gesundheitszustands
oder ihres Alters besonders gefährdet oder besonders
schutzbedürftig sind. Auch können Vorhaben zu berücksichtigen sein,
die zwar nicht öffentlich zugänglich, aber gleichwohl beispielsweise als
Einrichtung der sozialen Infrastruktur öffentlich genutzt werden.
Daher ist vor der Genehmigung der nachfolgend aufgeführten Sonderbauten
eine Öffentlichkeitsbeteiligung durchzuführen, wobei es gleichgültig
ist, ob diese Sonderbauten durch Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung
erstmals entstehen oder bestehende Sonderbauten
geändert werden:
- Gebäude mit Nutzungseinheiten zum Zwecke der Pflege oder Betreuung
von Personen mit Pflegebedürftigkeit oder Behinderung, deren
Selbstrettungsfähigkeit eingeschränkt ist, wenn die Nutzungseinheiten
einen gemeinsamen Rettungsweg haben und für insgesamt mehr
als zwölf Personen bestimmt sind (§ 2 Abs. 4 Nr. 9 Buchst. c),
- Krankenhäuser (§ 2 Abs. 4 Nr. 10),
- sonstige Einrichtungen zur Unterbringung von Personen sowie Wohnheime
(§ 2 Abs. 4 Nr. 11),
- Tageseinrichtungen für Kinder, Menschen mit Behinderung und alte
Menschen, ausgenommen Tageseinrichtungen einschließlich Tagespflege
für nicht mehr als zehn Kinder (§ 2 Abs. 4 Nr. 12),
- Schulen, Hochschulen und ähnliche Einrichtungen (§ 2 Abs. 4 Nr. 13),
- Camping- und Wochenendplätze (§ 2 Abs. 4 Nr. 15),
- Freizeit- und Vergnügungsparks (§ 2 Abs. 4 Nr. 16).
Sonderbauten nach § 2 Abs. 4 Nr. 9 Buchst. c und Nr. 10 bis 13 werden
ausdrücklich aufgenommen, weil bei ihnen im Einzelfall fraglich sein
kann, ob sie öffentlich zugänglich sind beziehungsweise inwieweit die
Nutzer, für die die Einrichtungen vorrangig gedacht sind (Kranke, Pflegebedürftige,
Schüler und Studenten), als Besucher zu betrachten sind.
Nicht aufgenommen wurden die in § 2 Abs. 4 Nr. 14 aufgeführten Justizvollzugsanlagen
und baulichen Anlagen für den Maßregelvollzug. Bei
diesen handelt es sich zwar ebenfalls um Anlagen für Personen, die auf
fremde Hilfe angewiesen sind. Allerdings ist bei diesen Anlagen nicht
hinreichend konkretisierbar, wer die "betroffene Öffentlichkeit" im Sinne
des Artikels 15 der Richtlinie 2012/18/EU ist. Unabhängig davon ist die
besondere Hilfsbedürftigkeit der betroffenen Personen aber im Rahmen
der Prüfung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit zu berücksichtigen,
bei der auch die materiellen Vorgaben der Richtlinie 2012/18/EU
eine Rolle spielen.
Die Aufnahme der Camping- und Wochenendplätze sowie der Freizeit-
und Vergnügungsparks ist erforderlich, weil nach Artikel 13 Abs. 2
Buchst. a der Richtlinie 2012/18/EU auch bei Erholungsgebieten ein angemessener
Sicherheitsabstand gewahrt werden sollte.
Bei den Nutzungen nach der Nummer 3 wurde weiter geprüft, ob bei diesen
ebenfalls Schwellenwerte vorgesehen werden sollen oder ob lediglich
auf den Sonderbautentatbestand verwiesen werden soll. Auf Schwellenwerte
wurde zum einen verzichtet, weil die erfassten Nutzungen in
der Regel ohnehin für mehr als 100 Personen vorgesehen sind und zum
anderen nicht nachvollziehbar ist, warum die besondere Schutzbedürftigkeit
bestimmter Personengruppen bei der Frage des Brandschutzes
anders beurteilt wird als bei der Vorsorge vor Folgen von Störfällen.
Die in Nummer 3 genannten Sonderbauten werden in § 61 Abs. 1 nicht
gesondert aufgeführt, weil Sonderbauten generell aus dem Anwendungsbereich
der Genehmigungsfreistellung ausgenommen sind.
Weitere Voraussetzung der Öffentlichkeitsbeteiligung nach Absatz 5 ist,
dass das jeweilige Vorhaben innerhalb des Achtungsabstands beziehungsweise
des angemessenen Abstands verwirklicht werden soll. Insoweit
wird auf die Begründung zu § 61 verwiesen.
Nach Satz 2 ist bei den unter Satz 1 fallenden Vorhaben immer eine Öffentlichkeitsbeteiligung
durchzuführen, bei der zusätzlich zu den Anforderungen
des Absatzes 4 weitere Anforderungen gelten. Die weiteren
Angaben in der öffentlichen Bekanntmachung sind zur Umsetzung des
Artikels 15 der Richtlinie 2012/18/EU erforderlich.
Die Sätze 3 bis 8 regeln das Verfahren nach der Erteilung des Genehmigungsbescheids.
Danach ist der Genehmigungsbescheid öffentlich
bekannt zu machen und sodann für zwei Wochen zur Einsicht auszulegen.
Die Möglichkeit, den Bescheid anzufordern, wird auf die Personen
beschränkt, die rechtzeitig Einwendungen erhoben haben.
Zu Buchstabe d:
Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung.
No Differences
Additions:
Nach Absatz 1 ist eine generelle Beteiligung aller Angrenzer zu allen Bauvorhaben nicht erforderlich, da der Nachbar im Sinne des § 69 nicht mit dem Nachbarn im allgemeinen Sprachgebrauch identisch sein muss. Insbesondere ist nicht jeder Eigentümer jedes angrenzenden Grundstücks als Nachbar anzusehen. Auf der anderen Seite kann der Kreis der benachbarten Grundstücke weit über die angrenzenden Grundstücke hinausgehen. Eine Nachbarbeteiligung ist nur dann erforderlich, wenn zu erwarten ist, dass öffentlich-rechtlich geschützte Belange eines Nachbarn berührt werden. Eine Verletzung von geschützten Nachbarrechten muss noch nicht feststehen. Nach Satz 1 erfolgt die Nachbarbeteiligung vorbehaltlich der Regelung des Absatzes 2 durch die Bauaufsichtsbehörde. Der Nachbar muss nach Satz 2 eventuelle Einwendungen innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Benachrichtigung vorbringen. Äußert er sich nicht oder erhebt er Einwendungen, denen nicht Rechnung getragen werden soll, führt dies nicht zur (automatischen) Ablehnung des Bauantrags, sondern nur dazu, dass ihm die Baugenehmigung nach Absatz 3 zuzustellen ist.
Nach Absatz 2 ist eine Nachbarbeteiligung dann nicht erforderlich, wenn der Nachbar bereits erkennbar dem Bauvorhaben zugestimmt hat. Das kann insbesondere dann erreicht werden, wenn der Bauherr selbst im Vorfeld der Antragstellung mit dem Nachbarn redet. Dadurch kann er nicht nur gegenüber der zweiwöchigen Äußerungsfrist des Absatzes 2 eine Verfahrensbeschleunigung erreichen, sondern insbesondere im Gespräch Bedenken des Nachbarn ausräumen beziehungsweise diesen durch Umplanung Rechnung tragen und dadurch weitere Verzögerungen vermeiden. Die Zustimmung kann entweder durch Unterschreiben der Lagepläne und Bauzeichnungen oder auf andere Weise erfolgen.
Mit Absatz 3 erhält das Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz ergänzende Regelungen zur Zustellung der Baugenehmigung. Nach Satz 1 sind dem Nachbarn die Baugenehmigung mit dem Teil der Bauvorlagen, auf den sich die Einwendungen beziehen, zuzustellen, wenn er dem Bauvorhaben nicht zugestimmt hat. Diese Regelung trägt der Rechts- und damit auch der Investitionssicherheit des Bauherrn Rechnung, da eine Verletzung nachbarlicher Rechte auch auf andere Weise als durch Abweichungen und Befreiungen, die die Verpflichtung zur Nachbarbeteiligung auslösen, in Betracht kommt. Satz 2 erleichtert die Bekanntgabe der Baugenehmigung in Verfahren, in denen eine Vielzahl von Nachbarn im gleichen Interesse betroffen ist und diese dem Bauvorhaben nicht zugestimmt haben. In diesem Fall kann die Zustellung durch eine öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die Sätze 3 und 4 regeln, wo die Bekanntmachung erfolgen muss und wann sie als bewirkt gilt.
Absatz 4 trägt dem Umstand Rechnung, dass die Durchführung der Nachbarbeteiligung bei der Errichtung von Anlagen, deren Auswirkungen sich auf einen größeren Umkreis erstrecken, für den Bauherrn und die Bauaufsichtsbehörde mit der Schwierigkeit verbunden ist, dass der Kreis durch das Vorhaben möglicherweise in ihren Rechten berührter Dritter (Nachbarn) im Vorfeld des Genehmigungsverfahrens nur schwer überschaubar ist. Auch im Hinblick darauf, dass eine Vielzahl solcher Vorhaben zwar nicht der immissionsschutzrechtlichen Genehmigungspflicht unterliegt, aber materielles Immissionsschutzrecht mit der Folge berührt, dass möglicherweise der über den Kreis der Grundstückseigentümer und grundstücksgleich an Nachbargrundstücken dinglich Berechtigten hinausgehende immissionsschutzrechtliche Nachbarbegriff zum Tragen kommt, wird mit Absatz 4 eine Regelung geschaffen, die eine rechtssichere Drittbeteiligung auch in diesen Fällen ermöglicht und dem Bauherrn durch die Präklusionsregelung eine gewisse Investitionssicherheit gewährleistet. Hierbei soll dem Bauherrn die Drittbeteiligung durch öffentliche Bekanntmachung nicht aufgezwungen werden, sondern lediglich zu seiner Erleichterung dienen, so dass sie von seinem Antrag abhängt. Um zu vermeiden, dass sich Bauherr und/oder Bauaufsichtsbehörde auch in unproblematischen Fällen von der grundsätzlich wünschenswerten Individualbeteiligung durch die öffentliche Bekanntmachung entlasten können, setzt die öffentliche Bekanntmachung einen Antrag des Bauherrn und eine Zustimmung der Bauaufsichtbehörde voraus, der insoweit ein Ermessensspielraum eingeräumt ist. Aufwendungen, die durch die öffentliche Bekanntmachung entstehen, sind vom Bauherrn zu erstatten.
Absatz 5 enthält weitere Möglichkeiten der Nachbarbeteiligung. Die Beteiligung des Erbbauberechtigten an Stelle des Eigentümers trägt dem Umstand Rechnung, dass das Erbbaurecht ein grundstücksgleiches Recht ist und für die Dauer des Bestehens des Erbbaurechts der Erbbauberechtigte nicht nur bestimmte Eigentümerbefugnisse hat, sondern auch vorrangig von den Auswirkungen des Bauvorhabens betroffen ist. Die Beteiligung des Verwalters einer Anlage nach dem Wohnungseigentumsgesetz soll der Beschleunigung dienen, da eine Beteiligung aller Einzeleigentümer unnötig zeitaufwendig sein kann. Auch wenn der Verwalter nicht für die Eigentümer einem Bauvorhaben zustimmen kann, wird er in der Regel die Interessenlage der Eigentümer kennen und seine Beteiligung eine Beurteilung der Betroffenheit von Nachbarbelangen erleichtern.
Nach Absatz 2 ist eine Nachbarbeteiligung dann nicht erforderlich, wenn der Nachbar bereits erkennbar dem Bauvorhaben zugestimmt hat. Das kann insbesondere dann erreicht werden, wenn der Bauherr selbst im Vorfeld der Antragstellung mit dem Nachbarn redet. Dadurch kann er nicht nur gegenüber der zweiwöchigen Äußerungsfrist des Absatzes 2 eine Verfahrensbeschleunigung erreichen, sondern insbesondere im Gespräch Bedenken des Nachbarn ausräumen beziehungsweise diesen durch Umplanung Rechnung tragen und dadurch weitere Verzögerungen vermeiden. Die Zustimmung kann entweder durch Unterschreiben der Lagepläne und Bauzeichnungen oder auf andere Weise erfolgen.
Mit Absatz 3 erhält das Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz ergänzende Regelungen zur Zustellung der Baugenehmigung. Nach Satz 1 sind dem Nachbarn die Baugenehmigung mit dem Teil der Bauvorlagen, auf den sich die Einwendungen beziehen, zuzustellen, wenn er dem Bauvorhaben nicht zugestimmt hat. Diese Regelung trägt der Rechts- und damit auch der Investitionssicherheit des Bauherrn Rechnung, da eine Verletzung nachbarlicher Rechte auch auf andere Weise als durch Abweichungen und Befreiungen, die die Verpflichtung zur Nachbarbeteiligung auslösen, in Betracht kommt. Satz 2 erleichtert die Bekanntgabe der Baugenehmigung in Verfahren, in denen eine Vielzahl von Nachbarn im gleichen Interesse betroffen ist und diese dem Bauvorhaben nicht zugestimmt haben. In diesem Fall kann die Zustellung durch eine öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die Sätze 3 und 4 regeln, wo die Bekanntmachung erfolgen muss und wann sie als bewirkt gilt.
Absatz 4 trägt dem Umstand Rechnung, dass die Durchführung der Nachbarbeteiligung bei der Errichtung von Anlagen, deren Auswirkungen sich auf einen größeren Umkreis erstrecken, für den Bauherrn und die Bauaufsichtsbehörde mit der Schwierigkeit verbunden ist, dass der Kreis durch das Vorhaben möglicherweise in ihren Rechten berührter Dritter (Nachbarn) im Vorfeld des Genehmigungsverfahrens nur schwer überschaubar ist. Auch im Hinblick darauf, dass eine Vielzahl solcher Vorhaben zwar nicht der immissionsschutzrechtlichen Genehmigungspflicht unterliegt, aber materielles Immissionsschutzrecht mit der Folge berührt, dass möglicherweise der über den Kreis der Grundstückseigentümer und grundstücksgleich an Nachbargrundstücken dinglich Berechtigten hinausgehende immissionsschutzrechtliche Nachbarbegriff zum Tragen kommt, wird mit Absatz 4 eine Regelung geschaffen, die eine rechtssichere Drittbeteiligung auch in diesen Fällen ermöglicht und dem Bauherrn durch die Präklusionsregelung eine gewisse Investitionssicherheit gewährleistet. Hierbei soll dem Bauherrn die Drittbeteiligung durch öffentliche Bekanntmachung nicht aufgezwungen werden, sondern lediglich zu seiner Erleichterung dienen, so dass sie von seinem Antrag abhängt. Um zu vermeiden, dass sich Bauherr und/oder Bauaufsichtsbehörde auch in unproblematischen Fällen von der grundsätzlich wünschenswerten Individualbeteiligung durch die öffentliche Bekanntmachung entlasten können, setzt die öffentliche Bekanntmachung einen Antrag des Bauherrn und eine Zustimmung der Bauaufsichtbehörde voraus, der insoweit ein Ermessensspielraum eingeräumt ist. Aufwendungen, die durch die öffentliche Bekanntmachung entstehen, sind vom Bauherrn zu erstatten.
Absatz 5 enthält weitere Möglichkeiten der Nachbarbeteiligung. Die Beteiligung des Erbbauberechtigten an Stelle des Eigentümers trägt dem Umstand Rechnung, dass das Erbbaurecht ein grundstücksgleiches Recht ist und für die Dauer des Bestehens des Erbbaurechts der Erbbauberechtigte nicht nur bestimmte Eigentümerbefugnisse hat, sondern auch vorrangig von den Auswirkungen des Bauvorhabens betroffen ist. Die Beteiligung des Verwalters einer Anlage nach dem Wohnungseigentumsgesetz soll der Beschleunigung dienen, da eine Beteiligung aller Einzeleigentümer unnötig zeitaufwendig sein kann. Auch wenn der Verwalter nicht für die Eigentümer einem Bauvorhaben zustimmen kann, wird er in der Regel die Interessenlage der Eigentümer kennen und seine Beteiligung eine Beurteilung der Betroffenheit von Nachbarbelangen erleichtern.
Additions:
====((1)) Normgeschichte====
====((2)) Historie====
====((2)) Gesetzesbegründung====
====((2)) Verwaltungsvorschrift====
====((1)) Normauslegung====
====((2)) Historie====
====((2)) Gesetzesbegründung====
====((2)) Verwaltungsvorschrift====
====((1)) Normauslegung====