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Thüringer Bauordnung | [ThürBO] | Kommentar | Prof. Dr. Sven Müller-Grune |
§ 14 Brandschutz |
Bauliche Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch (Brandausbreitung) vorgebeugt wird und bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten möglich sind. |
Kommentierung |
A. Normgeschichte
1. Historie
2. Gesetzesbegründung
§ 14 enthält die allgemeine Grundanforderung des Brandschutzes. Als Kurzbezeichnung für die Ausbreitung von Feuer und Rauch wird der Begriff "Brandausbreitung" legal definiert, der im Folgenden in diesem Sinne benutzt wird. Im Übrigen enthält die Schutzzielformulierung auch die Forderung der Rettungsmöglichkeit von Tieren.
Weitere Grundanforderungen des Brandschutzes sind unmittelbar den jeweils einschlägigen Abschnitten mit Einzelvorschriften zum Brandschutz vorangestellt (§ 26: "Allgemeine Anforderungen an das Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen" dem Vierten Abschnitt "Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen; Wände, Decken, Dächer", § 33 "Erster und zweiter Rettungsweg" dem Fünften Abschnitt "Rettungswege, Öffnungen, Umwehrungen").
3. Verwaltungsvorschrift
B. Normauslegung
Zitiervorschlag:
Müller-Grune Sven, Kommentar zur Thüringer Bauordnung, Schmalkalden 2017, § 14.
© Prof. Dr. Sven Müller-Grune |
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