Revision history for ThuerBO14
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====((2)) Historie/Gesetzesbegründung====
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====((2)) HIstorie/Gesetzesbegründung====
=== 2014 (G.v.25.03.2014 - GVBL. 2014, 49) ===
=== 2014 (G.v.25.03.2014 - GVBL. 2014, 49) ===
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====((2)) Gesetzesbegründung====
=== 2014 ===
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[[https://www.thueringen.de/imperia/md/content/tmbv/bau/vollzbekth__rbo_endg.pdf VollzBekThürBO]]
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=== 2014 ===
[[https://www.thueringen.de/imperia/md/content/tmbv/bau/thbauordnung_entwurf.pdf Thüringer Landtag Drucksache 5/5768]]
[[https://www.thueringen.de/imperia/md/content/tmbv/bau/thbauordnung_entwurf.pdf Thüringer Landtag Drucksache 5/5768]]
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[[http://landesrecht.thueringen.de/jportal/portal/t/n70/page/bsthueprod.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=jlr-BauOTH2014pP14#focuspoint Quelle]]
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====Thüringer Bauordnung [ThürBO] ====
== Kommentar Prof. Dr. Sven Müller-Grune ==
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== Kommentar Prof. Dr. Sven Müller-Grune ==
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||(c:smaller){font-size:130%} Thüringer Bauordnung
||(c:smaller){font-size:130%} [ThürBO]
||(c:smaller){font-size:130%} Kommentar
||(c:smaller){font-size:130%} Prof. Dr. Sven Müller-Grune||
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14.1 § 14 ist die Grundnorm des baulichen Brandschutzes. Gegenstand der Regelung ist die Schutzzielformulierung für das „Anordnen, Errichten, Ändern und Instandhalten“ einer baulicher Anlage. Konkrete Anforderungen sind in den §§ 26 bis 46 enthalten. Bei Standardbauvorhaben reichen im Allgemeinen bauliche Mittel. Anlagentechnischer Brandschutz sowie Betriebsvorschriften werden in der Regel erst für die Kompensation besonderer Risiken bei Sonderbauten oder die Zulassung von Abweichungen erforderlich. Eine allgemeine Nachrüst-pflicht für bestehende bauliche Anlagen besteht nicht (siehe § 89).
14.2 Die Möglichkeit wirksamer Löscharbeiten schließt auch die ausreichende Löschwasserversorgung ein. Die Richtwerte für die ausreichende Bemessung sind im DVGW-Arbeitsblatt W 405 „Bereitstellung von Löschwasser durch die öffentliche Trinkwasserversorgung“ dargestellt. Die der Löschwasserversorgung dienenden technischen Einrichtungen können (Trink- und Brauchwasser-) Versorgungsleitungen mit Hydranten sowie von diesen Versorgungsleitungen unabhängige Löschwasservorräte wie Löschwasserbrunnen, Löschwasserteiche und Löschwasser-Sauganschlüsse an offenen Gewässern sein. Im unbeplanten Innenbereich reicht für Gebäude, die sich i.S.d. § 34 BauGB einfügen, im Allgemeinen die Löschwasserversorgung aus, die vorhanden ist.
14.2 Die Möglichkeit wirksamer Löscharbeiten schließt auch die ausreichende Löschwasserversorgung ein. Die Richtwerte für die ausreichende Bemessung sind im DVGW-Arbeitsblatt W 405 „Bereitstellung von Löschwasser durch die öffentliche Trinkwasserversorgung“ dargestellt. Die der Löschwasserversorgung dienenden technischen Einrichtungen können (Trink- und Brauchwasser-) Versorgungsleitungen mit Hydranten sowie von diesen Versorgungsleitungen unabhängige Löschwasservorräte wie Löschwasserbrunnen, Löschwasserteiche und Löschwasser-Sauganschlüsse an offenen Gewässern sein. Im unbeplanten Innenbereich reicht für Gebäude, die sich i.S.d. § 34 BauGB einfügen, im Allgemeinen die Löschwasserversorgung aus, die vorhanden ist.
No Differences
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§ 14 enthält die allgemeine Grundanforderung des Brandschutzes. Als Kurzbezeichnung für die Ausbreitung von Feuer und Rauch wird der Begriff "Brandausbreitung" legal definiert, der im Folgenden in diesem Sinne benutzt wird. Im Übrigen enthält die Schutzzielformulierung auch die Forderung der Rettungsmöglichkeit von Tieren.
Weitere Grundanforderungen des Brandschutzes sind unmittelbar den jeweils einschlägigen Abschnitten mit Einzelvorschriften zum Brandschutz vorangestellt (§ 26: "Allgemeine Anforderungen an das Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen" dem Vierten Abschnitt "Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen; Wände, Decken, Dächer", § 33 "Erster und zweiter Rettungsweg" dem Fünften Abschnitt "Rettungswege, Öffnungen, Umwehrungen").
Weitere Grundanforderungen des Brandschutzes sind unmittelbar den jeweils einschlägigen Abschnitten mit Einzelvorschriften zum Brandschutz vorangestellt (§ 26: "Allgemeine Anforderungen an das Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen" dem Vierten Abschnitt "Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen; Wände, Decken, Dächer", § 33 "Erster und zweiter Rettungsweg" dem Fünften Abschnitt "Rettungswege, Öffnungen, Umwehrungen").
Additions:
====((1)) Normgeschichte====
====((2)) Historie====
====((2)) Gesetzesbegründung====
====((2)) Verwaltungsvorschrift====
====((1)) Normauslegung====
====((2)) Historie====
====((2)) Gesetzesbegründung====
====((2)) Verwaltungsvorschrift====
====((1)) Normauslegung====