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Sonderformen von Kausalität



A. Abgebrochene Kausalität

Die abgebrochene Kausalität ist der überholenden Kausalität sehr ähnlich und wird daher als Unterfall der überholenden Kausalität (siehe unten) betrachtet. Es werden zwei Kausalreihen in Kraft gesetzt, wobei die spätere Ursache die frühere unterbricht und dadurch wird stellvertretend die eigene Kausalität in den Vordergrund gestellt. (1)
Durch ein Beispiel soll das Verständnis der abgebrochenen Kausalität unterstützt werden.


B. Alternative Kausalität bzw. Doppelkausalität

Von der alternativen Kausalität oder Doppelkausalität ist die Rede, wenn zwei unabhängig voneinander verlaufende Ereignisse zu der selben Schadensfolge führen. Jede der beiden verursachenden Ereignisse hätte auch alleine bereits den gesamten Schaden verursacht.
Erkennbar ist später jedoch nicht, welche der Tathandlungen zur Schadensfolge geführt hat. Dies ist gesetzlich in § 830 Abs. 1 S. 2 BGB als sogenannter "Urheberzweifel" wiederzufinden. In diesem Fall der Doppelkausalität oder alternativen Kausalität liegt eine Art Modifizierung der Äquivalenztheorie vor, wonach für den Erfolg jede einzelne Ursache als begründend für die Tatbestandsverwirklichung angesehen wird. (1), (2)


C. Anknüpfende Kausalität

Liegt keine Unterbrechung des Kausalzusammenhangs zwischen der Aktion und dem Erfolg vor, ist die Kausalität generell zu bejahen und es liegt somit eine sogenannte anknüpfende Kausalität vor. Hierbei sind vor allem Fälle angesprochen, bei welchen sich ein unabhängiger Dritter dem Kausalverlauf, welcher vom Täter herbeigeführt wurde, anschließt. Daraus ist zu schließen, dass die Aktion des Dritten nur erfolgreich sein kann, weil der Täter vorher gehandelt hat und an diese Handlung angeknüpft werden konnte.
Durch die Zwischenhandlung des Dritten wird der Kausalzusammenhang also nicht unterbrochen, viel mehr ist die zweite Bedingung von der ersten abhängig und setzt diese fort. (3)
Sie wird in der Literatur häufig auch als "fortwirkende Kausalität" oder "mehrstufige Kausalität" bezeichnet.
Betrachtet man in diesem Zusammenhang die Äquivalenztheorie,sind alle Bedingungen / Aktionen / Maßgaben als gleichwertig anzusehen. Wichtig ist also, dass die betrachtete Aktion, auch wenn sie den Erfolg nur mitverursacht hat, eine von mehreren in Betracht kommenden Ursachen für den eingetretenen Erfolg ist. (4)
Oftmals handelt es sichbei der ersten Bedingung um eine fahrlässige, an welche dann eine andere angeknüpft wird. (5)
Ein Beispiel zu dieser Thematik findet sich hier.


D. Hypothetische Kausalität

Die hypothetische Kausalität bezieht sich auf den Verlauf eines Geschehens, den es in Wirklichkeit nicht gegeben hat. Das Problem der hypothetischen Kausalität tritt zu Tage, wenn eine Ursache zu einem Erfolg geführt hat, eine zweite Ursache zugleich aber ebenfalls zu demselben Erfolg in Reserve gestanden haben kann (=Reserveursache). Daraus folgend stellt sich die Frage, ob die erste, die zweite oder beide Ursachen als kausal anzusehen sind.
Daher wird laut h.M. zwischen drei Fällen differenziert, welche hier zu finden sind. (6)


E. Kumulative Kausalität

Kumulative Kausalität liegt vor, wenn eine Mehrzahl von Ursachen zu dem einen Ereignis führt, bei der jede einzelne der Ursachen kausal ist. Die kumulative Kausalität kann aufgereiht hintereinander geschehen oder so, dass zwei Ursachen unabhängig voneinander zu dem einem Ereignis führen. (7)


F. Psychische Kausalität

Bei der psychischen Kausalität handelt es sich um einen nur durch die Psyche vermittelten Kausalzusammenhang. Hierbei ist eine bestimmte Aktion begründend für die Bildung des Willens einer Person. Diese Willensbildung ist schließlich für die Herbeiführung der Tatfolge verantwortlich.
Bei Erwägung von allgemeinen Erfahrungsgrundsätzen, kann gemeinhin davon ausgegangen werden, dass eine Kausalität vorliegt. So kann darauf geschlossen werden, dass tatsächlich eine psychische Beeinflussung Grundlage für den Entschluss des Hadelnden war. (7), (8)
Auch zu diesem Thema haben wir ein kurzes Beispiel vorbereitet.


G. Überholende Kausalität

Sofern mehrere handlungsbedingte Kausalketten vorliegen, ist diejenige die ausschlaggebende, welche den Erfolg verursacht. Das Kennzeichen der überholenden Kausalität besteht darin, dass die gesetzte Bedingung nicht bis zum Erfolg fortwirkt, sondern von einer anderen Bedingung überholt wird.
Das folgende Beispiel soll die Wirkung der überholenden Kausalität verdeutlichen. (1)



(1) http://gesetze-und-rechte.de/tag/abgebrochene-kausalitaet/
(2) https://www.iurastudent.de/content/3-alternative-kausalit%C3%A4t
(3) https://www.iurastudent.de/content/2-unterbrechung-des-kausalzusammenhanges /
Roxin, AT I, § 11, rn. 28.; Kühl, AT, § 4, Rn. 31f.; Sch/Sch/Lenckner/Eisele, Vorbem. §§ 13ff., Rn. 77.
(4) https://www.iurastudent.de/content/2-unterbrechung-des-kausalzusammenhanges /
Kühl, AT, § 4, Rn. 31.
(5) https://www.iurastudent.de/content/2-unterbrechung-des-kausalzusammenhanges /
Rengier, AT, § 13, Rn. 25.
(6) Martis, ..., Seite 181-183
(7) https://www.iurastudent.de/content/2-unterbrechung-des-kausalzusammenhanges /
Roxin, AT I, § 11, Rn. 31.; NK/Puppe, Vor §§ 13ff., Rn. 125.; Wessel/Beulke, AT, § 6, Rn.156.
(8) Deutsch, ..., Seite 24
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