ich war hier: FallBeispiel

Fallbeispiele zu einigen Sonderformen



1. Abgebrochene Kausalität

A wird vergiftet. Das Gift erfordert eine Wirkungsdauer von mehreren Stunden. A merkt keine Symptome der Vergiftung und entscheidet sich bestens gelaunt für einen Spaziergang. Während des Spazierganges rast ein Auto auf A zu und überfährt ihn, noch bevor das Gift wirksam geworden ist.
Hier hätte das Gift den A getötet. Allerdings ist nach der Äquivalenztheorie nur diejenige Handlung kausal, die den konkreten Erfolg verursacht hat. Der Tod wurde nicht durch das Gift verursacht, sondern durch den Aufprall mit dem Auto. Demnach ist der Autofahrer kausal für den Tod verantwortlich, während keine Kausalität für den Giftverabreicher besteht. (1)


2. Anknüpfende Kausalität

Als Beispiel sei in diesem Kontext der Fall anzuführen, in dem die ahnungslose Geliebte G ihrem Freund F Gift überlässt, mit welchem dieser seine Ehefrau E umbringt. Auch hier hat G den Tod verursacht, auch wenn sie den Verwendungszweck nicht kannte. (2)


3. Kumulative Kausalität


  • Aufgereiht hintereinander: Zum Beispiel wenn eine Person die Waffe bereitstellt und eine andere Person damit schießt.
  • 2 Ursachen gleichzeitig: Das ist zum Beispiel der Fall, wenn zwei Unternehmen unabhängig voneinander Schadstoffe in ein Gewässer leiten und den Fischbestand dort vernichten. Die Abgabe jedes einzelnen der Unternehmen hätte schon zu dem Fischsterben geführt. (3)


4. Psychische Kausalität

Beispielhaft sei der „Gubener Verfolgungsfall“ anzuführen, in dem ein Asylbewerber auf der Flucht vor einer bewaffneten und ihm drohenden Gruppe Skinheads durch eine geschlossene Glastür springt und sich dabei tödliche Schnittwunden zuzieht. Eine Kausalität müsste in diesem Fall angenommen werden. (4)


5. Überholende Kausalität

Die T will den O vergiften, der geht nämlich fremd. Damit der O das Gift nicht schmeckt gibt sie eine ordentliche Portion in ein Glas Tee. Der O trinkt den Tee und freut sich seines Daseins als es klingelt und die Z vor der Tür steht. Die hat nämlich erfahren, dass der O eine Freundin hat (die T) und beschlossen ihm eine Lektion zu erteilen. Sie zückt ihre Waffe und erschießt den O, noch bevor das Gift wirken kann.
Z ist ursächlich für den Erfolg in seiner konkreten Gestalt, den Tod des O. Die T wiederrum hat keine Bedingungen gesetzt, die für den konkreten Erfolg ursächlich war. Während die Z sich des Totschlags strafbar gemacht hat, hat die T „nur“ den Versuch gewagt. Denn die von ihr gesetzte Bedingung ist überholt worden.(5)


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(1) http://gesetze-und-rechte.de/kausalitaetstheorien-und-objektive-zurechnung/
(2) https://www.iurastudent.de/content/2-unterbrechung-des-kausalzusammenhanges /
RGSt 64, 370.; Roxin, AT I, § 11, Rn. 28.
(3) Brand, Schadensersatzrecht, Seite 33, Rn. 60
(4) https://www.iurastudent.de/content/6-psychisch-vermittelte-kausalit%C3%A4t /
BGHSt 48. 34.; Wessels/Beulke, AT, § 6, Rn. 196.
(5) http://www.juristischer-gedankensalat.de/2010/06/08/kausalitat-formenmeinungsstreits-und-objektive-zurechnung/
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