ich war hier: TutoriumMathe3L7 » EinfuehrungWIPR3 » SicherungsUebereignung

Version [81786]

Dies ist eine alte Version von SicherungsUebereignung erstellt von JakobHeckmann am 2017-07-21 08:27:53.

 

Sicherungsübereignung


Definition

Bei einer Sicherungsübereignung wird eine Sache von einem Sicherungsgeber an einen Sicherungsnehmer vorübergehend übereignet, um eine Forderung zu sichern - dabei bleibt der Sicherungsgeber im Besitz der Sache.
Quelle: Staudinger-BGB/Herresthal, Berlin 2014, Eckpfeiler des Zivilrechts, K. V. 2. a), Rn. 230.

Anspruchsgrundlagen


§ 929 S. 1 BGB
§ 930 BGB

Beispiel


Der Kaufmann Unsicher nimmt bei seiner Hausbank einen Darlehen auf.
Als Sicherheit für den gewährte Darlehen verlangt die Hausbank des Unsicher eine Sicherheit.
Als Sicherheit dient der Pkw des Kaufmanns Unsicher.
Wenn die Hausbank des Unsicher den Pkw pfänden würden, könnte dieser den Pkw nicht weiter nutzen.
Im Folge der Sicherungsübereignung besitzt die Hausbank das Eigentum und Unsicher den Besitz an dem Pkw.

Prüfungsaufbau

Prüfungsschema:

1. Einigung über den Eigentumsübergang, § 929 S. 1 BGB


2. Übergabesurrogat, §§ 929 S. 1, 930 BGB
Besitzmittlungsverhältnis: Der Sicherungsgeber bleibt unmittelbarer Besitzer, der Sicherungsnehmer wird mittelbarer Besitzer.

3. Berechtigung des Sicherungsgebers




Diese Seite wurde noch nicht kommentiert.
Valid XHTML :: Valid CSS: :: Powered by WikkaWiki