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Optimale Rechtsform für die Kooperation von Gemeinden in den grenzüberschreitenden Projekten
Für die Kooperation zwischen Gemeinden im Grenzgebiet, insbesondere im Grenzgebiet zwischen Polen und Deutschland, kommen folgende Rechtsformen in Betracht:
A. Privatrechtliche Formen der gemeinsamen Betätigung
1. Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV);
2. Kapitalgesellschaften: GmbH bzw. AG,
3. Gesellschaft bürgerlichen Rechts:
- nach deutschem Recht: GbRDE,
- nach polnischem Recht: GbRPL;
B. Öffentlich-rechtliche Rechtsformen
1. Grenzüberschreitender Örtlicher Zweckverband (sog. GÖZ);
2. Europäischer Verbund für territoriale Zusammenarbeit (sog. EVTZ);
C. Gemischte Rechtsform
1. Public private partnership (Öffentlich-Private Partnerschaft).
D. Untersuchungsansatz: Aspekte des Vergleichs
Der Vergleich einzelner Formen der Zusammenarbeit ist für praktischen Einsatz nur dann hilfreich, wenn die Gegenüberstellung der Formen all diejenigen Fragen beleuchtet, welche sich bei der Zusammenarbeit von unterschiedlichen Gebietskörperschaften in der Praxis stellen. Deshalb sollen an dieser Stelle als Einstieg in die Untersuchung alle Aspekte des Vergleichs zusammengestellt werden, die anschließend im Kontext ausgewählter Rechtsformen näher darzustellen sind.
1. Aufnahme der Zusammenarbeit bzw. Gründung
Am Anfang einer institutionalisierten Zusammenarbeit müssen die Körperschaften auf beiden Seiten der Grenze die Regeln für das Projekt festlegen. Im Falle der Zusammenarbeit in Form einer juristischen Person oder eines vergleichbaren Gebildes wird dies regelmäßig durch die Gründung der juristischen Person erfolgen. Die Gründung bzw. sonst formelle Aufnahme der Zusammenarbeit weisen je nach gewählter Form deutliche Unterschiede auf, so dass bereits zu Beginn der Zusammenarbeit wesentliche Hürden vermieden oder aufgestellt werden können.
Am Anfang einer institutionalisierten Zusammenarbeit müssen die Körperschaften auf beiden Seiten der Grenze die Regeln für das Projekt festlegen. Im Falle der Zusammenarbeit in Form einer juristischen Person oder eines vergleichbaren Gebildes wird dies regelmäßig durch die Gründung der juristischen Person erfolgen. Die Gründung bzw. sonst formelle Aufnahme der Zusammenarbeit weisen je nach gewählter Form deutliche Unterschiede auf, so dass bereits zu Beginn der Zusammenarbeit wesentliche Hürden vermieden oder aufgestellt werden können.
2. Gegenstand des Projekts
Die grenzüberschreitende Kooperation kann unterschiedlichen Zweck haben. Einige Rechtsformen können nur zu bestimmten Zwecken gewählt werden. Deshalb ist zu prüfen, welchen Gegenstand einzelne Rechtsformen erlauben und welcher Zweck bei welchen Rechtsformen nicht zulässig wäre.
Die grenzüberschreitende Kooperation kann unterschiedlichen Zweck haben. Einige Rechtsformen können nur zu bestimmten Zwecken gewählt werden. Deshalb ist zu prüfen, welchen Gegenstand einzelne Rechtsformen erlauben und welcher Zweck bei welchen Rechtsformen nicht zulässig wäre.