Revision history for RechtderDigitalisierungDatenGeschuetzteRechte
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Während die immaterialgüterrechtlich als **Werke, Patente oder Marken** geschützten Daten dem Sacheigentum weitgehend gleichgestellt sind, sind personenbezogene Daten kein eigentlicher Eigentumsgegenstand, sondern persönlichkeitsrechtlich geschützt. Aufgrund der sozialen Einbindung einer Person in die Gesellschaft ist eine umfängliche Rechtsposition für **personenbezogene Daten** mit Alleinnutzungs- und Ausschließungsrechten nicht umsetzbar. Daher stehen personenbezogene Daten nur nach datenschutzrechtlicher Abwägung in einem eigentumsähnlichen Status. Der Schutz von reinen Geschäftsdaten als Know-How ist vom Gesetz ohnehin nicht eigentumsähnlich konzipiert, sondern als wettbewerbsrechtliches Leistungsschutzrecht.
Für die im Rahmen von Digitalisierung und „Industrie 4.0“ durch Computer und andere **Maschinen generierten und genutzten Daten** stellt sich damit für eine eigene Datenhoheit des jeweiligen Unternehmens die Frage, inwieweit ein immaterialgüterrechtlicher Schutz dieser Daten hergeleitet werden kann. Denn dann besteht eine vollumfassende eigentumsrechtliche Datenhoheit.
Für die im Rahmen von Digitalisierung und „Industrie 4.0“ durch Computer und andere **Maschinen generierten und genutzten Daten** stellt sich damit für eine eigene Datenhoheit des jeweiligen Unternehmens die Frage, inwieweit ein immaterialgüterrechtlicher Schutz dieser Daten hergeleitet werden kann. Denn dann besteht eine vollumfassende eigentumsrechtliche Datenhoheit.
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Für die im Rahmen von Digitalisierung und „Industrie 4.0“ durch Computer und andere **Maschinen generierten und genutzten Daten** stellt sich damit für eine eigene Datenhoheit des jeweiligen Unternehmens die Frage, inwieweit ein immaterialgüterrechtlicher Schutz dieser Daten hergeleitet werden kann. Dann dann besteht eine vollumfassende eigentumsrechtliche Datenhoheit.
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//Abbildung: Mögliche Eigentumsrechte an Daten//
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Daten wären aber auch dann eigentumsfähig, wenn sie rechtlich als eigentumsrechtlich geschützte Gegenstände qualifiziert werden könnten. Zwar fehlt es an einer allgemeinen rechtlichen Anordnung der Eigentumsfähigkeit von Daten (oder Informationen). In Betracht kommt aber **für einzelne Datengruppen ein Eigentumsrecht** als geistiger oder gewerblicher Schutzgegenstand (Werk, Patent, Marke), als personenbezogene Daten oder als Know-How.
Das Recht sieht für die eigentumsrechtlich privilegierten Datengruppen
a) Werke, Patente, Marken,
b) personenbezogene Daten und
c) Know-How
eine **unterschiedliche Schutzintensität** vor, während „einfache“ Daten regelmäßig nicht geschützt sind.
//Abbildung: Eigentumsrechtliche Schutzintensität bei unterschiedlichen Datengruppen//
Während die immaterialgüterrechtlich als **Werke, Patente oder Marken** geschützten Daten dem Sacheigentum weitgehend gleichgestellt sind, sind personenbezogene Daten kein eigentliches Eigentumsgegenstand, sondern persönlichkeitsrechtlich geschützt. Aufgrund der sozialen Einbindung einer Person in die Gesellschaft ist eine umfänglich Rechtsposition für **personenbezogene Daten** mit Alleinnutzungs- und Ausschließungsrechten nicht umsetzbar. Daher stehen personenbezogene Daten nur nach datenschutzrechtlicher Abwägung in einem eigentumsähnlichen Status. Der Schutz von reinen Geschäftsdaten als Know-How ist vom Gesetz ohnehin nicht eigentumsähnlich konzipiert, sondern als wettbewerbsrechtliches Leistungsschutzrecht.
Für die im Rahmen von Digitalisierung und „Industrie 4.0“ durch Computer und andere **Maschinen generierten und genutzten Daten** stellt sich damit für eine eigene Datenhoheit des jeweiligen Unternehmens die Frage, inwieweit ein immaterialgüterrechtlicher Schutz dieser Daten hergeleitet werden kann. Dann dann besteht eine vollumfassende eigentumsrechtliche Datenhoheit.
((1)) [[RechtderDigitalisierungDatenWerkePatenteMarken Daten als Werke, Patente, Marken]]
((1)) [[RechtderDigitalisierungPersonenbezogeneDaten Daten als personenbezogene Daten]]
((1)) [[RechtderDigitalisierungKnowHow Daten als Know-How]]
((1)) [[RechtderDigitalisierungEinfacheDaten „Einfache“ Daten]]
Das Recht sieht für die eigentumsrechtlich privilegierten Datengruppen
a) Werke, Patente, Marken,
b) personenbezogene Daten und
c) Know-How
eine **unterschiedliche Schutzintensität** vor, während „einfache“ Daten regelmäßig nicht geschützt sind.
//Abbildung: Eigentumsrechtliche Schutzintensität bei unterschiedlichen Datengruppen//
Während die immaterialgüterrechtlich als **Werke, Patente oder Marken** geschützten Daten dem Sacheigentum weitgehend gleichgestellt sind, sind personenbezogene Daten kein eigentliches Eigentumsgegenstand, sondern persönlichkeitsrechtlich geschützt. Aufgrund der sozialen Einbindung einer Person in die Gesellschaft ist eine umfänglich Rechtsposition für **personenbezogene Daten** mit Alleinnutzungs- und Ausschließungsrechten nicht umsetzbar. Daher stehen personenbezogene Daten nur nach datenschutzrechtlicher Abwägung in einem eigentumsähnlichen Status. Der Schutz von reinen Geschäftsdaten als Know-How ist vom Gesetz ohnehin nicht eigentumsähnlich konzipiert, sondern als wettbewerbsrechtliches Leistungsschutzrecht.
Für die im Rahmen von Digitalisierung und „Industrie 4.0“ durch Computer und andere **Maschinen generierten und genutzten Daten** stellt sich damit für eine eigene Datenhoheit des jeweiligen Unternehmens die Frage, inwieweit ein immaterialgüterrechtlicher Schutz dieser Daten hergeleitet werden kann. Dann dann besteht eine vollumfassende eigentumsrechtliche Datenhoheit.
((1)) [[RechtderDigitalisierungDatenWerkePatenteMarken Daten als Werke, Patente, Marken]]
((1)) [[RechtderDigitalisierungPersonenbezogeneDaten Daten als personenbezogene Daten]]
((1)) [[RechtderDigitalisierungKnowHow Daten als Know-How]]
((1)) [[RechtderDigitalisierungEinfacheDaten „Einfache“ Daten]]
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