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Produkthaftung
Sondergesetzliche Haftung des Herstellers für fehlerhafte Produkte
A. Allgemeines
1. Ausgangspunkt - Richtlinie 85/374/EWG
Das deutsche Produkthaftungsgesetz ist seit dem 01.01.1990 in Kraft. Dieses dient als Transformationsinstrument der oben genannten Richtlinie zur Vereinheitlichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Haftung für fehlerhafte Produkte, dabei beruht diese Richtlinie auf der Vorarbeit der EG.
Die Notwendigkeit der Angleichung der Rechtsvorschriften in den Mitgliedsstaaten wird in der Präambel von der Richtlinie mit den folgendnen drei Gesichtspunkten begründet :
- Wettbewerbsverfälschungen durch unterschiedliche haftungsbedingte Kostenbelastung der Produzenten verhindern
- Behinderung des freien Warenverkehrs innerhalb der gemeinschaft durch unterschiedliche Haftungsregelungen abbauen
- das Niveau für den Verbraucherschutz bei Schädigung durch fehlerhafte Produkte angleichen.
Zudem schafft diese aber auch keine vollständige Rechtseinheit, im Sinne einheitlicher Spielregeln für den gesamten europäischen Markt, sondern belässt den Mitgliedsstaaten beachtliche Spielräume für die Ausgestaltung der nationalen Haftungsregelungen. Beispielhaft zu erwähnen ist die Möglichkeit nach der es den Mitgliedsstaaten möglich sein soll auch Entwicklungsfehler, dies regelt Art. 15 Richtlinie in die Haftung mit einzubeziehen aber auch lässt diese Richtlinie bereits bestehende nationale Haftungsvorschriften nach Art. 13 Richtlinie unberührt.
Die oben genannte Richtlinie wurde im Jahre 1999, durch die Richtlinie Richtlinie 99/34/ EG dahingehend geändert, dass nun auch landwirtschaftliche Naturprodukte und Jagderzeugnisse als Produkt zu erfassen sind. Dies wurde im deutschen Recht durch das Gesetz zur Änderung der produkthaftungsrechtlicher Vorschriften umgesetzt.
2. Flankierung durch die Produktsicherheitsrichtlinie
Seit 1992 wird die Produkthaftungsrichtlinie von der allgemeinen Produktsicherheitsrichtlinie flankiert. Die Produktsicherheitsrichtlinie stellt ordnungsgerechtliche Anforderungen an die Sicherheit von Produkten, soweit diese für den Verbraucher bestimmt oder von diesen genutzt werden können.
Auf dieser Grundlage wurde das allgemeine Produktsicherheitsgesetz geschaffen. Nach diesen, insbesondere nach den § 8,9 ProdsG kann eine Behörde den Hersteller und Händler, zur Warnung von Produktgefahren oder zum Rückruf eines unsicheren Produkts verpflichten.
Zwischenzeitlich wurde diese Richtlinie durch einen neuen Rechtsakt ersetzt. Dieser ist allerdings nicht von großer Bedeutung, weil sich die Novellierung ausschließlich mit Konkretisierungen und Klarstellungen begnügt. Dennoch wird durch diese Neuerung die Kompetenz der Kommission gegenüber den Mitgliedsstaaten gestärkt.Zudem werden Einflüsse der Produktsicherheitsrichtlinie auf das Produkthaftungsgesetz vor allem durch § 823 Abs.2 BGB vermittelt.
3. Verhältnis zwischen Produkthaftungsrichtlinie und Produkthaftungsgesetz
Als Rechtsquelle verpflichtet die Richtlinie zwar die Bürger nicht untereinander, also diese gilt nicht im Horizontalverhältnis und genießt folglich auch keinen Anwendungsvorrang vor den nationalen Umsetzungsvorschriften.Allerdings müssen, aufgrund der Gemeinschaftstreue die nationalen Rechtsvorschriften so ausgelegt und angewendet werden, dass den Zielsetzungen der Richtlinie groß möglichst Rechnung getragen wird (richtlinienkonforme Auslegung). Danach muss der Rechtsanwender den Regelungsgehalt der Richtlinie beachten und diesen im Konfliktfall den Vorrang gewähren.
B. Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz
1. Haftungsgrundsätze
Die Haftung nach dem ProdhaftG ist alleine an die Inverkehrgabe eines fehlerhaften Produkts durch den Hersteller geknüpft. Es kommt auch nicht darauf an, ob der Hersteller schuldhaft gehandelt hat. Jedoch kann sich dieser bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen von der Haftung befreien. bei diesen Punkt ist anzumerken , dass Deutschland von der Option des Art. 15 Abs.1 lit. b RL Gebrauch gemacht hat und die Haftung für Entwicklungsfehler ausgeschlossen hat. Darüber hinaus erlischt die Haftung gem. § 13 ProdhaftG 10 Jahre nach der Inverkehrgabe des schadensträchtigen Produktes.
2. Systematische Einordnung der Haftung
3. Verhältnis zum Deliktsrecht und anderen Sondergesetzen
C. Prüfungsaufbau § 1 Abs. 1 ProdhaftG
Der Anspruch erfordert, dass das Produkthaftungsgesetz anwendbar ist, die Voraussetzungen für eine Haftung nach dem Prodhaftungsgesetz vorliegen und diese nicht gem. § 1 Abs. 2 ProdhaftG oder gem. § 1 Abs. 3 ProdhaftG ausgeschlossen sind. Details sind der nachstehenden Struktur zu entnehmen : $embeded_html = " "; print($embeded_html); ?>
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