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Revision [79803]

Last edited on 2017-06-08 16:43:28 by WojciechLisiewicz
Additions:
Das deutsche Produkthaftungsgesetz ist seit 1. 1. 1990 in Kraft. Dieses dient als Transformationsinstrument der oben genannten Richtlinie zur Vereinheitlichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Haftung für fehlerhafte Produkte.
Deletions:
Das deutsche Produkthaftungsgesetz ist seit 1. 1. 1990 in Kraft. Dieses dient als Transformationsinstrument der oben genannten Richtlinie zur Vereinheitlichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Haftung für fehlerhafte Produkte, dabei beruht diese Richtlinie auf der Vorarbeit der EG.


Revision [79802]

Edited on 2017-06-08 16:42:26 by WojciechLisiewicz
Additions:
Das deutsche Produkthaftungsgesetz ist seit 1. 1. 1990 in Kraft. Dieses dient als Transformationsinstrument der oben genannten Richtlinie zur Vereinheitlichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Haftung für fehlerhafte Produkte, dabei beruht diese Richtlinie auf der Vorarbeit der EG.
Deletions:
Das deutsche Produkthaftungsgesetz ist seit dem 01.01.1990 in Kraft. Dieses dient als Transformationsinstrument der oben genannten Richtlinie zur Vereinheitlichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Haftung für fehlerhafte Produkte, dabei beruht diese Richtlinie auf der Vorarbeit der EG.


Revision [20717]

Edited on 2013-02-14 15:36:39 by SteffenNicolaus
Additions:
Zudem schafft diese aber auch keine vollständige Rechtseinheit, im Sinne einheitlicher Spielregeln für den gesamten europäischen Markt, sondern belässt den Mitgliedsstaaten beachtliche Spielräume für die Ausgestaltung der nationalen Haftungsregelungen. Beispielhaft zu erwähnen ist die Möglichkeit, nach der es den Mitgliedsstaaten möglich sein soll Entwicklungsfehler in die Haftung mit einzubeziehen, Art. 15 Richtlinie. Bereits bestehende nationale Haftungsvorschriften lässt die Richtlinie nach Art. 13 hingegen unberührt.
Auf dieser Grundlage wurde das allgemeine Produktsicherheitsgesetz geschaffen. Nach diesemProduktsicherheitsgesetz, insbesondere §§ 8,9, kann eine Behörde den Hersteller und Händler zur Warnung von Produktgefahren oder zum Rückruf eines unsicheren Produkts verpflichten.
Als Rechtsquelle verpflichtet die Richtlinie die Bürger nicht untereinander, sie gilt also nicht im Horizontalverhältnis und genießt folglich auch keinen Anwendungsvorrang vor nationalen Umsetzungsvorschriften. Allerdings müssen aufgrund der Gemeinschaftstreue die nationalen Rechtsvorschriften so ausgelegt und angewendet werden, dass den Zielsetzungen der Richtlinie größtmögliche Rechnung getragen wird **(richtlinienkonforme Auslegung)**. Danach muss der Rechtsanwender den Regelungsgehalt der Richtlinie beachten und diesen im Konfliktfall den Vorrang gewähren.
Über die dogmatische Einordnung der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz besteht in der Literatur keine Einigkeit. Die Verfasser der Richtlinie, als auch diejenigen des deutschen Transformationsgesetzes haben geglaubt eine Gefährdungshaftung oder zumindest eine verschuldensunabhängige Haftung normiert zu haben, ohne dass diesen Ausführungen von Bedeutung wären.
Das Produkthaftungsgesetz wechselt auf die Ebene der Verschuldenshaftung, wenn {{du przepis="§ 1 Abs. 2 Nr.5 ProdhaftG"}} formuliert, dass der Hersteller nicht für Fehler haftet, die nach dem Stand der Wissenschaft und Technik im Zeitpunkt, in dem das Produkt in den Verkehr gebracht wurde, nicht erkannt werden konnten. Eine Einstandspflicht für Konstruktionsfehler, die das ex-ante im Zeitpunkt des Inverkehrbringens zum Bezugspunkt nimmt, unterscheidet sich nicht von der deliktischen Fahrlässigkeitshaftung {{du przepis="§ § 823 Abs.1 BGB"}}, die gleichfalls bis an die Grenze des Entwicklungsrisikos heranreicht.
Das hat zur Folge, dass alle haftungsrechtlichen Anspruchsgrundlagen des BGB-Deliktsrecht neben dem Produkthaftungsgesetz zur Anwendung kommen. Allerdings besteht eine Ausnahme für Schäden, die auf fehlerhafte Arzneimittel zurückzuführen sind. Für diese ordnet {{du przepis="§ 15 Abs. 1 ProdhaftG"}} die Anwendung des Arzneimittelgesetzes an.
Deletions:
Zudem schafft diese aber auch keine vollständige Rechtseinheit, im Sinne einheitlicher Spielregeln für den gesamten europäischen Markt, sondern belässt den Mitgliedsstaaten beachtliche Spielräume für die Ausgestaltung der nationalen Haftungsregelungen. Beispielhaft zu erwähnen ist die Möglichkeit nach der es den Mitgliedsstaaten möglich sein soll auch Entwicklungsfehler, dies regelt Art. 15 Richtlinie in die Haftung mit einzubeziehen aber auch lässt diese Richtlinie bereits bestehende nationale Haftungsvorschriften nach Art. 13 Richtlinie unberührt.
Auf dieser Grundlage wurde das allgemeine Produktsicherheitsgesetz geschaffen. Nach diesen, insbesondere nach den § 8,9 Produktsicherheitsgesetz kann eine Behörde den Hersteller und Händler, zur Warnung von Produktgefahren oder zum Rückruf eines unsicheren Produkts verpflichten.
Als Rechtsquelle verpflichtet die Richtlinie zwar die Bürger nicht untereinander, also diese gilt nicht im Horizontalverhältnis und genießt folglich auch keinen Anwendungsvorrang vor den nationalen Umsetzungsvorschriften. Allerdings müssen aufgrund der Gemeinschaftstreue die nationalen Rechtsvorschriften so ausgelegt und angewendet werden, dass den Zielsetzungen der Richtlinie groß möglichst Rechnung getragen wird **(richtlinienkonforme Auslegung)**. Danach muss der Rechtsanwender den Regelungsgehalt der Richtlinie beachten und diesen im Konfliktfall den Vorrang gewähren.
Über die dogmatische Einordnung der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz besteht in der Literatur keine Einigkeit. Die Verfasser der Richtlinie als auch diejenigen des deutschen Transformationsgesetzes haben geglaubt eine Gefährdungshaftung oder zu-mindestens eine verschuldensunabhängige Haftung normiert zu haben, ohne dass diesen Ausführungen von Bedeutung wären.
Das Produkthaftungsgesetz wechselt auf die Ebene der Verschuldenshaftung, wenn {{du przepis="§ 1 Abs. 2 Nr.5 ProdhaftG"}} formuliert, dass der Hersteller nicht für Fehler, die nach dem Stand der Wissenschaft und Technik im Zeitpunkt, in dem das Produkt in den Verkehr gebracht wurde nicht erkannt werden konnten haftet. Eine Einstandspflicht für Konstruktionsfehler, die das ex-ante im Zeitpunkt des Inverkehrbringens zum Bezugspunkt nimmt unterscheidet sich in nichts von der deliktischen Fahrlässigkeitshaftung {{du przepis="§ § 823 Abs.1 BGB"}}, der gleichfalls bis an die Grenze des Entwicklungsrisikos heranreicht.
Das hat zur Folge, dass alle haftungsrechtlichen Anspruchsgrundlagen des BGB-Deliktsrecht neben dem Produkthaftungsgesetz zur Anwendung kommen. Allerdings besteht eine Ausnahme für Schäden, die auf fehlerhafte Arzneimittel zurückzuführen sind. Für diese ordnet {{du przepis="§ 15 Abs. 1 ProdhaftG"}} die Anwendung vom Arzneimittelgesetz an.


Revision [14113]

Edited on 2012-02-25 20:35:01 by AnnegretMordhorst
Additions:
Die Notwendigkeit der Angleichung der Rechtsvorschriften in den Mitgliedsstaaten wird in der Präambel von der Richtlinie mit den folgenden __**drei Gesichtspunkten**__ begründet:
Die oben genannte Richtlinie wurde im Jahre 1999, durch die Richtlinie [[http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:1999:138:0020:0056:de:PDF Richtlinie 99/34/ EG]] dahin gehend geändert, dass nun auch landwirtschaftliche Naturprodukte und Jagderzeugnisse als Produkt zu erfassen sind. Dies wurde im deutschen Recht durch das Gesetz zur Änderung der produkthaftungsrechtlicher Vorschriften umgesetzt.
Seit 1992 wird die Produkthaftungsrichtlinie von der allgemeinen Produktsicherheitsrichtlinie flankiert. Die Produktsicherheitsrichtlinie stellt ordnungsrechtliche Anforderungen an die Sicherheit von Produkten, soweit diese für den Verbraucher bestimmt oder von diesen genutzt werden können.
Als Rechtsquelle verpflichtet die Richtlinie zwar die Bürger nicht untereinander, also diese gilt nicht im Horizontalverhältnis und genießt folglich auch keinen Anwendungsvorrang vor den nationalen Umsetzungsvorschriften. Allerdings müssen aufgrund der Gemeinschaftstreue die nationalen Rechtsvorschriften so ausgelegt und angewendet werden, dass den Zielsetzungen der Richtlinie groß möglichst Rechnung getragen wird **(richtlinienkonforme Auslegung)**. Danach muss der Rechtsanwender den Regelungsgehalt der Richtlinie beachten und diesen im Konfliktfall den Vorrang gewähren.
Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz ist alleine an **die Inverkehrgabe eines fehlerhaften Produkts durch den Hersteller** geknüpft. Es kommt auch nicht darauf an, ob der Hersteller schuldhaft gehandelt hat. Jedoch kann sich dieser bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen von der Haftung befreien. Bei diesem Punkt ist anzumerken, dass Deutschland von der Option des Art. 15 Abs.1 lit. b RL Gebrauch gemacht hat und die Haftung für Entwicklungsfehler ausgeschlossen hat. Darüber hinaus erlischt die Haftung gem. {{du przepis="§ 13 ProdhaftG"}} 10 Jahre nach der Inverkehrgabe des schadensträchtigen Produktes.
Zudem leidet die Sachdiskussion schwer unter den Unklarheiten und Widersprüchen, mit denen die deutsche Deliktsrechtsdogmatik belastet ist. Dies ist insbesondere in den Bereichen der Rechtswidrigkeit und dem Verschulden der Fall. Unter Verschulden kann ein ethisch begründeter Vorwurf individuellen Versagens wegen Verstoßes gegen konkret formulierte Verhaltensstandards verstanden werden. Aus diesem Verständnis ergibt sich für die Produkthaftung, dass diese keine Verschuldenshaftung ist, weil der Hersteller dem Geschädigten einzustehen hat, wenn durch den Fehler des von ihm in Verkehr gebrachten Produkts Rechtsgüter Dritter beeinträchtigt werden.
Allerdings ist mit dieser Einsicht die Problematik noch nicht erledigt, weil es möglich ist, dass der Fehlerbegriff, genauso wie bei der deliktischen Produkthaftung, im weiten Umfang und insbesondere bei **Konsturktions- und Instruktionsfehler** in verhaltensbezogene Sorgfaltspflichten übersetzen lässt. Deren Verletzung macht zudem seit jeher die Fahrlässigkeit aus und löst die Verschuldenshaftung aus.
Das hat zur Folge, dass alle haftungsrechtlichen Anspruchsgrundlagen des BGB-Deliktsrecht neben dem Produkthaftungsgesetz zur Anwendung kommen. Allerdings besteht eine Ausnahme für Schäden, die auf fehlerhafte Arzneimittel zurückzuführen sind. Für diese ordnet {{du przepis="§ 15 Abs. 1 ProdhaftG"}} die Anwendung vom Arzneimittelgesetz an.
Der Anspruch erfordert, dass das Produkthaftungsgesetz anwendbar ist, die Voraussetzungen für eine Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz vorliegen und keine Entlastungstatbestände gem. {{du przepis="§ 1 Abs. 2 ProdhaftG"}} oder gem. {{du przepis="§ 1 Abs. 3 ProdhaftG"}} in Betracht kommen. Details sind der nachstehenden Struktur zu entnehmen: {{taris url="http://kt-texte.de/taris/?root=2060&path=0-0-0" h="4"}}
Deletions:
Die Notwendigkeit der Angleichung der Rechtsvorschriften in den Mitgliedsstaaten wird in der Präambel von der Richtlinie mit den folgendnen __**drei Gesichtspunkten**__ begründet :
Die oben genannte Richtlinie wurde im Jahre 1999, durch die Richtlinie [[http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:1999:138:0020:0056:de:PDF Richtlinie 99/34/ EG]] dahingehend geändert, dass nun auch landwirtschaftliche Naturprodukte und Jagderzeugnisse als Produkt zu erfassen sind. Dies wurde im deutschen Recht durch das Gesetz zur Änderung der produkthaftungsrechtlicher Vorschriften umgesetzt.
Seit 1992 wird die Produkthaftungsrichtlinie von der allgemeinen Produktsicherheitsrichtlinie flankiert. Die Produktsicherheitsrichtlinie stellt ordnungsgerechtliche Anforderungen an die Sicherheit von Produkten, soweit diese für den Verbraucher bestimmt oder von diesen genutzt werden können.
Als Rechtsquelle verpflichtet die Richtlinie zwar die Bürger nicht untereinander, also diese gilt nicht im Horizontalverhältnis und genießt folglich auch keinen Anwendungsvorrang vor den nationalen Umsetzungsvorschriften. Allerdings müssen aufgrund der Gemeinschaftstreue die nationalen Rechtsvorschriften so ausgelegt und angewendet werden, dass den Zielsetzungen der Richtlinie groß möglichst Rechnung getragen wird **(richtlinienkonforme Auslegung)**. Danach muss der Rechtsanwender den Regelungsgehalt der Richtlinie beachten und diesen im Konfliktfall den Vorrang gewähren.
Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz ist alleine an **die Inverkehrgabe eines fehlerhaften Produkts durch den Hersteller** geknüpft. Es kommt auch nicht darauf an, ob der Hersteller schuldhaft gehandelt hat. Jedoch kann sich dieser bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen von der Haftung befreien. Bei diesen Punkt ist anzumerken, dass Deutschland von der Option des Art. 15 Abs.1 lit. b RL Gebrauch gemacht hat und die Haftung für Entwicklungsfehler ausgeschlossen hat. Darüber hinaus erlischt die Haftung gem. {{du przepis="§ 13 ProdhaftG"}} 10 Jahre nach der Inverkehrgabe des schadensträchtigen Produktes.
Zudem leidet die Sachdiskussion schwer unter den Unklarheiten und Widersprüchen, mit denen die deutsche Deliktsrechtsdogmatik belastet ist. Dies ist insbesondere in den Bereichen der Rechtswidrigkeit und dem Verschulden der Fall. Unter Verschulden kann ein ethisch begründeter Vorwurf individuellen Versagens wegen Verstoßes gegen konkret formulierte Verhaltensstandards verstanden werden. Aus diesen Verständnis ergibt sich für die Produkthaftung, dass diese keine Verschuldenshaftung ist, weil der Hersteller dem Geschädigten einzustehen hat, wenn durch den Fehler des von Ihm in Verkehr gebrachten Produkts Rechtsgüter Dritter beeinträchtigt werden.
Allerdings ist mit dieser Einsicht die Problematik noch nicht erledigt, weil es möglich ist, dass der Fehlerbegriff, genauso wie bei der deliktischen Produkthaftung, im weiten Umfang und insbesondere bei **Konsturktions- und Instruktionsfehler** in verhaltensbezogene Sorgfaltspflichten übersetzen lässt. Deren Verletzung macht zudem seit jeher die Fahrlässigkeit aus und löst die Verschuldenshaftung aus.
Das hat zur Folge, dass alle haftungsrechtlichen Anspruchsgrundlagen des BGB- Deliktsrecht neben dem Produkthaftungsgesetz zur Anwendung kommen. Allerdings besteht eine Ausnahme für Schäden, die auf fehlerhafte Arzneimittel zurückzuführen sind. Für diese ordnet {{du przepis="§ 15 Abs. 1 ProdhaftG"}} die Anwendung vom Arzneimittelgesetz an.
Der Anspruch erfordert, dass das Produkthaftungsgesetz anwendbar ist, die Voraussetzungen für eine Haftung nach dem Prodhaftungsgesetz vorliegen und keine Entlastungstatbestände gem. {{du przepis="§ 1 Abs. 2 ProdhaftG"}} oder gem. {{du przepis="§ 1 Abs. 3 ProdhaftG"}} in Betracht kommen. Details sind der nachstehenden Struktur zu entnehmen: {{taris url="http://kt-texte.de/taris/?root=2060&path=0-0-0" h="4"}}


Revision [14013]

Edited on 2012-02-23 20:33:08 by ChristianeUri
Additions:
Der Anspruch erfordert, dass das Produkthaftungsgesetz anwendbar ist, die Voraussetzungen für eine Haftung nach dem Prodhaftungsgesetz vorliegen und keine Entlastungstatbestände gem. {{du przepis="§ 1 Abs. 2 ProdhaftG"}} oder gem. {{du przepis="§ 1 Abs. 3 ProdhaftG"}} in Betracht kommen. Details sind der nachstehenden Struktur zu entnehmen: {{taris url="http://kt-texte.de/taris/?root=2060&path=0-0-0" h="4"}}
Deletions:
Der Anspruch erfordert, dass das Produkthaftungsgesetz anwendbar ist, die Voraussetzungen für eine Haftung nach dem Prodhaftungsgesetz vorliegen und keine Entlastungstatbestände gem. {{du przepis="§ 1 Abs. 2 ProdhaftG"}} oder gem. {{du przepis="§ 1 Abs. 3 ProdhaftG"}} in Betracht kommen. Details sind der nachstehenden Struktur zu entnehmen: {{taris url="http://80.237.160.189/taris/?root=2060&path=0-0-0" h="4"}}


Revision [10731]

Edited on 2011-06-01 20:54:01 by AnnegretMordhorst
Additions:
vgl. [[MuenchnerKommentar Muenchner Kommentar]]
Deletions:
vgl. [[MünchnerKommentar Münchner Kommentar]]


Revision [10719]

Edited on 2011-05-30 13:39:27 by WojciechLisiewicz
Additions:
Der Anspruch erfordert, dass das Produkthaftungsgesetz anwendbar ist, die Voraussetzungen für eine Haftung nach dem Prodhaftungsgesetz vorliegen und keine Entlastungstatbestände gem. {{du przepis="§ 1 Abs. 2 ProdhaftG"}} oder gem. {{du przepis="§ 1 Abs. 3 ProdhaftG"}} in Betracht kommen. Details sind der nachstehenden Struktur zu entnehmen: {{taris url="http://80.237.160.189/taris/?root=2060&path=0-0-0" h="4"}}
Deletions:
Der Anspruch erfordert, dass das Produkthaftungsgesetz anwendbar ist, die Voraussetzungen für eine Haftung nach dem Prodhaftungsgesetz vorliegen und keine Entlastungstatbestände gem. {{du przepis="§ 1 Abs. 2 ProdhaftG"}} oder gem. {{du przepis="§ 1 Abs. 3 ProdhaftG"}} in Betracht kommen. Details sind der nachstehenden Struktur zu entnehmen :{{taris url="http://80.237.160.189/taris/?root=2060" h="4"}}


Revision [10703]

Edited on 2011-05-29 13:39:11 by AnnegretMordhorst
Additions:
vgl. [[MünchnerKommentar Münchner Kommentar]]


Revision [10702]

Edited on 2011-05-29 11:44:06 by AnnegretMordhorst
Additions:
Das Produkthaftungsgesetz wechselt auf die Ebene der Verschuldenshaftung, wenn {{du przepis="§ 1 Abs. 2 Nr.5 ProdhaftG"}} formuliert, dass der Hersteller nicht für Fehler, die nach dem Stand der Wissenschaft und Technik im Zeitpunkt, in dem das Produkt in den Verkehr gebracht wurde nicht erkannt werden konnten haftet. Eine Einstandspflicht für Konstruktionsfehler, die das ex-ante im Zeitpunkt des Inverkehrbringens zum Bezugspunkt nimmt unterscheidet sich in nichts von der deliktischen Fahrlässigkeitshaftung {{du przepis="§ § 823 Abs.1 BGB"}}, der gleichfalls bis an die Grenze des Entwicklungsrisikos heranreicht.
Deletions:
Das Produkthaftungsgesetz wechselt auf die Ebene der Verschuldenshaftung, wenn {{du przepis="§ 1 Abs. 2 Nr.5 ProdhaftG"}} formuliert, dass der Hersteller nicht für Fehler, die nach dem Stand der Wissenschaft und Technik im Zeitpunkt, in dem das Produkt in den Verkehr gebracht wurde nicht erkannt werden konnten. Eine Einstandspflicht für Konstruktionsfehler, die das ex-ante im Zeitpunkt des Inverkehrbringens zum Bezugspunkt nimmt unterscheidet sich in nichts von der deliktischen Fahrlässigkeitshaftung {{du przepis="§ § 823 Abs.1 BGB"}}, der gleichfalls bis an die Grenze des Entwicklungsrisikos heranreicht.


Revision [10701]

Edited on 2011-05-29 11:42:57 by AnnegretMordhorst
Additions:
Allerdings ist mit dieser Einsicht die Problematik noch nicht erledigt, weil es möglich ist, dass der Fehlerbegriff, genauso wie bei der deliktischen Produkthaftung, im weiten Umfang und insbesondere bei **Konsturktions- und Instruktionsfehler** in verhaltensbezogene Sorgfaltspflichten übersetzen lässt. Deren Verletzung macht zudem seit jeher die Fahrlässigkeit aus und löst die Verschuldenshaftung aus.
Das Produkthaftungsgesetz wechselt auf die Ebene der Verschuldenshaftung, wenn {{du przepis="§ 1 Abs. 2 Nr.5 ProdhaftG"}} formuliert, dass der Hersteller nicht für Fehler, die nach dem Stand der Wissenschaft und Technik im Zeitpunkt, in dem das Produkt in den Verkehr gebracht wurde nicht erkannt werden konnten. Eine Einstandspflicht für Konstruktionsfehler, die das ex-ante im Zeitpunkt des Inverkehrbringens zum Bezugspunkt nimmt unterscheidet sich in nichts von der deliktischen Fahrlässigkeitshaftung {{du przepis="§ § 823 Abs.1 BGB"}}, der gleichfalls bis an die Grenze des Entwicklungsrisikos heranreicht.
Deletions:
Allerdings ist mit dieser Einsicht die Problematik noch nicht erledigt, weil es möglich ist, dass der Fehlerbegriff, genauso wie bei der deliktischen Produkthaftung, im weiten Umfang und insbesondere bei **Konsturktions- Instruktionsfehlern** in verhaltensbezogene Sorgfaltspflichten übersetzen lässt. Deren Verletzung macht zudem seit jeher die Fahrlässigkeit aus und löst die Verschuldenshaftung aus.


Revision [10700]

Edited on 2011-05-29 11:26:41 by AnnegretMordhorst
Additions:
Allerdings ist mit dieser Einsicht die Problematik noch nicht erledigt, weil es möglich ist, dass der Fehlerbegriff, genauso wie bei der deliktischen Produkthaftung, im weiten Umfang und insbesondere bei **Konsturktions- Instruktionsfehlern** in verhaltensbezogene Sorgfaltspflichten übersetzen lässt. Deren Verletzung macht zudem seit jeher die Fahrlässigkeit aus und löst die Verschuldenshaftung aus.
Das hat zur Folge, dass alle haftungsrechtlichen Anspruchsgrundlagen des BGB- Deliktsrecht neben dem Produkthaftungsgesetz zur Anwendung kommen. Allerdings besteht eine Ausnahme für Schäden, die auf fehlerhafte Arzneimittel zurückzuführen sind. Für diese ordnet {{du przepis="§ 15 Abs. 1 ProdhaftG"}} die Anwendung vom Arzneimittelgesetz an.
Deletions:
Allerdings ist mit dieser Einsicht die Problematik noch nicht erledigt, weil es möglich ist, dass der Fehlerbegriff, genauso wie bei der deliktischen Produkthaftung, im weiten Umfang und insbesondere bei **Konsturktions- und Instruktionsfehelern** in verhaltensbezogene Sorgfaltspflichten übersetzen lässt. Deren Verletzung macht zudem seit jeher die Fahrlässigkeit aus und löst die Verschuldenshaftung aus.


Revision [10699]

Edited on 2011-05-29 11:12:11 by AnnegretMordhorst
Additions:
Über die dogmatische Einordnung der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz besteht in der Literatur keine Einigkeit. Die Verfasser der Richtlinie als auch diejenigen des deutschen Transformationsgesetzes haben geglaubt eine Gefährdungshaftung oder zu-mindestens eine verschuldensunabhängige Haftung normiert zu haben, ohne dass diesen Ausführungen von Bedeutung wären.
Zudem leidet die Sachdiskussion schwer unter den Unklarheiten und Widersprüchen, mit denen die deutsche Deliktsrechtsdogmatik belastet ist. Dies ist insbesondere in den Bereichen der Rechtswidrigkeit und dem Verschulden der Fall. Unter Verschulden kann ein ethisch begründeter Vorwurf individuellen Versagens wegen Verstoßes gegen konkret formulierte Verhaltensstandards verstanden werden. Aus diesen Verständnis ergibt sich für die Produkthaftung, dass diese keine Verschuldenshaftung ist, weil der Hersteller dem Geschädigten einzustehen hat, wenn durch den Fehler des von Ihm in Verkehr gebrachten Produkts Rechtsgüter Dritter beeinträchtigt werden.
Schließlich kommt es somit auf den Fehler an und nicht auf das Verhalten vom Hersteller.
Allerdings ist mit dieser Einsicht die Problematik noch nicht erledigt, weil es möglich ist, dass der Fehlerbegriff, genauso wie bei der deliktischen Produkthaftung, im weiten Umfang und insbesondere bei **Konsturktions- und Instruktionsfehelern** in verhaltensbezogene Sorgfaltspflichten übersetzen lässt. Deren Verletzung macht zudem seit jeher die Fahrlässigkeit aus und löst die Verschuldenshaftung aus.
Nach {{du przepis="§ 15 Abs. 2 ProdhaftG"}} bleibt die haftungsrechtliche Verantwortlichkeit des Herstellers aufgrund von anderen Vorschriften unberührt.


Revision [10692]

Edited on 2011-05-28 21:41:15 by AnnegretMordhorst
Additions:
- Behinderung des freien Warenverkehrs innerhalb der Gemeinschaft durch unterschiedliche Haftungsregelungen abbauen
Auf dieser Grundlage wurde das allgemeine Produktsicherheitsgesetz geschaffen. Nach diesen, insbesondere nach den § 8,9 Produktsicherheitsgesetz kann eine Behörde den Hersteller und Händler, zur Warnung von Produktgefahren oder zum Rückruf eines unsicheren Produkts verpflichten.
Zwischenzeitlich wurde diese Richtlinie durch einen neuen Rechtsakt ersetzt. Dieser ist allerdings nicht von großer Bedeutung, weil sich die Novellierung ausschließlich mit Konkretisierungen und Klarstellungen begnügt. Dennoch wird durch diese Neuerung die Kompetenz der Kommission gegenüber den Mitgliedsstaaten gestärkt. Zudem werden Einflüsse der Produktsicherheitsrichtlinie auf das Produkthaftungsgesetz vor allem durch § 823 Abs.2 BGB vermittelt.
Als Rechtsquelle verpflichtet die Richtlinie zwar die Bürger nicht untereinander, also diese gilt nicht im Horizontalverhältnis und genießt folglich auch keinen Anwendungsvorrang vor den nationalen Umsetzungsvorschriften. Allerdings müssen aufgrund der Gemeinschaftstreue die nationalen Rechtsvorschriften so ausgelegt und angewendet werden, dass den Zielsetzungen der Richtlinie groß möglichst Rechnung getragen wird **(richtlinienkonforme Auslegung)**. Danach muss der Rechtsanwender den Regelungsgehalt der Richtlinie beachten und diesen im Konfliktfall den Vorrang gewähren.
Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz ist alleine an **die Inverkehrgabe eines fehlerhaften Produkts durch den Hersteller** geknüpft. Es kommt auch nicht darauf an, ob der Hersteller schuldhaft gehandelt hat. Jedoch kann sich dieser bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen von der Haftung befreien. Bei diesen Punkt ist anzumerken, dass Deutschland von der Option des Art. 15 Abs.1 lit. b RL Gebrauch gemacht hat und die Haftung für Entwicklungsfehler ausgeschlossen hat. Darüber hinaus erlischt die Haftung gem. {{du przepis="§ 13 ProdhaftG"}} 10 Jahre nach der Inverkehrgabe des schadensträchtigen Produktes.
Deletions:
- Behinderung des freien Warenverkehrs innerhalb der gemeinschaft durch unterschiedliche Haftungsregelungen abbauen
Auf dieser Grundlage wurde das allgemeine Produktsicherheitsgesetz geschaffen. Nach diesen, insbesondere nach den § 8,9 Prodsicherheitsgesetz kann eine Behörde den Hersteller und Händler, zur Warnung von Produktgefahren oder zum Rückruf eines unsicheren Produkts verpflichten.
Zwischenzeitlich wurde diese Richtlinie durch einen neuen Rechtsakt ersetzt. Dieser ist allerdings nicht von großer Bedeutung, weil sich die Novellierung ausschließlich mit Konkretisierungen und Klarstellungen begnügt. Dennoch wird durch diese Neuerung die Kompetenz der Kommission gegenüber den Mitgliedsstaaten gestärkt.Zudem werden Einflüsse der Produktsicherheitsrichtlinie auf das Produkthaftungsgesetz vor allem durch § 823 Abs.2 BGB vermittelt.
Als Rechtsquelle verpflichtet die Richtlinie zwar die Bürger nicht untereinander, also diese gilt nicht im Horizontalverhältnis und genießt folglich auch keinen Anwendungsvorrang vor den nationalen Umsetzungsvorschriften.Allerdings müssen, aufgrund der Gemeinschaftstreue die nationalen Rechtsvorschriften so ausgelegt und angewendet werden, dass den Zielsetzungen der Richtlinie groß möglichst Rechnung getragen wird **(richtlinienkonforme Auslegung)**. Danach muss der Rechtsanwender den Regelungsgehalt der Richtlinie beachten und diesen im Konfliktfall den Vorrang gewähren.
Die Haftung nach dem Prodhaftungsgesetz ist alleine an **die Inverkehrgabe eines fehlerhaften Produkts durch den Hersteller** geknüpft. Es kommt auch nicht darauf an, ob der Hersteller schuldhaft gehandelt hat. Jedoch kann sich dieser bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen von der Haftung befreien. Bei diesen Punkt ist anzumerken , dass Deutschland von der Option des Art. 15 Abs.1 lit. b RL Gebrauch gemacht hat und die Haftung für Entwicklungsfehler ausgeschlossen hat. Darüber hinaus erlischt die Haftung gem. {{du przepis="§ 13 ProdhaftG"}} 10 Jahre nach der Inverkehrgabe des schadensträchtigen Produktes.


Revision [10691]

Edited on 2011-05-28 21:16:34 by AnnegretMordhorst
Additions:
Die Haftung nach dem Prodhaftungsgesetz ist alleine an **die Inverkehrgabe eines fehlerhaften Produkts durch den Hersteller** geknüpft. Es kommt auch nicht darauf an, ob der Hersteller schuldhaft gehandelt hat. Jedoch kann sich dieser bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen von der Haftung befreien. Bei diesen Punkt ist anzumerken , dass Deutschland von der Option des Art. 15 Abs.1 lit. b RL Gebrauch gemacht hat und die Haftung für Entwicklungsfehler ausgeschlossen hat. Darüber hinaus erlischt die Haftung gem. {{du przepis="§ 13 ProdhaftG"}} 10 Jahre nach der Inverkehrgabe des schadensträchtigen Produktes.
Deletions:
Die Haftung nach dem Prodhaftungsgesetz ist alleine an **die Inverkehrgabe eines fehlerhaften Produkts durch den Hersteller** geknüpft. Es kommt auch nicht darauf an, ob der Hersteller schuldhaft gehandelt hat. Jedoch kann sich dieser bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen von der Haftung befreien. bei diesen Punkt ist anzumerken , dass Deutschland von der Option des Art. 15 Abs.1 lit. b RL Gebrauch gemacht hat und die Haftung für Entwicklungsfehler ausgeschlossen hat. Darüber hinaus erlischt die Haftung gem. {{du przepis="§ 13 ProdhaftG"}} 10 Jahre nach der Inverkehrgabe des schadensträchtigen Produktes.


Revision [10690]

Edited on 2011-05-28 21:14:25 by AnnegretMordhorst
Additions:
Die Haftung nach dem Prodhaftungsgesetz ist alleine an **die Inverkehrgabe eines fehlerhaften Produkts durch den Hersteller** geknüpft. Es kommt auch nicht darauf an, ob der Hersteller schuldhaft gehandelt hat. Jedoch kann sich dieser bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen von der Haftung befreien. bei diesen Punkt ist anzumerken , dass Deutschland von der Option des Art. 15 Abs.1 lit. b RL Gebrauch gemacht hat und die Haftung für Entwicklungsfehler ausgeschlossen hat. Darüber hinaus erlischt die Haftung gem. {{du przepis="§ 13 ProdhaftG"}} 10 Jahre nach der Inverkehrgabe des schadensträchtigen Produktes.
Deletions:
Die Haftung nach dem ProdhaftG ist alleine an **die Inverkehrgabe eines fehlerhaften Produkts durch den Hersteller** geknüpft. Es kommt auch nicht darauf an, ob der Hersteller schuldhaft gehandelt hat. Jedoch kann sich dieser bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen von der Haftung befreien. bei diesen Punkt ist anzumerken , dass Deutschland von der Option des Art. 15 Abs.1 lit. b RL Gebrauch gemacht hat und die Haftung für Entwicklungsfehler ausgeschlossen hat. Darüber hinaus erlischt die Haftung gem. {{du przepis="§ 13 ProdhaftG"}} 10 Jahre nach der Inverkehrgabe des schadensträchtigen Produktes.


Revision [10689]

Edited on 2011-05-28 21:13:11 by AnnegretMordhorst
Additions:
((1)) Prüfungsaufbau {{du przepis="§ 1 Abs. 1 S. 1 ProdhaftG"}}
Deletions:
((1)) Prüfungsaufbau {{du przepis="§ 1 Abs. 1 ProdhaftG"}}


Revision [10688]

Edited on 2011-05-28 21:11:45 by AnnegretMordhorst
Additions:
Der Anspruch erfordert, dass das Produkthaftungsgesetz anwendbar ist, die Voraussetzungen für eine Haftung nach dem Prodhaftungsgesetz vorliegen und keine Entlastungstatbestände gem. {{du przepis="§ 1 Abs. 2 ProdhaftG"}} oder gem. {{du przepis="§ 1 Abs. 3 ProdhaftG"}} in Betracht kommen. Details sind der nachstehenden Struktur zu entnehmen :{{taris url="http://80.237.160.189/taris/?root=2060" h="4"}}
Deletions:
Der Anspruch erfordert, dass das Produkthaftungsgesetz anwendbar ist, die Voraussetzungen für eine Haftung nach dem Prodhaftungsgesetz vorliegen und diese nicht gem. {{du przepis="§ 1 Abs. 2 ProdhaftG"}} oder gem. {{du przepis="§ 1 Abs. 3 ProdhaftG"}} ausgeschlossen sind. Details sind der nachstehenden Struktur zu entnehmen :{{taris url="http://80.237.160.189/taris/?root=2060" h="4"}}


Revision [10687]

Edited on 2011-05-28 21:08:34 by AnnegretMordhorst
Additions:
Auf dieser Grundlage wurde das allgemeine Produktsicherheitsgesetz geschaffen. Nach diesen, insbesondere nach den § 8,9 Prodsicherheitsgesetz kann eine Behörde den Hersteller und Händler, zur Warnung von Produktgefahren oder zum Rückruf eines unsicheren Produkts verpflichten.
Deletions:
Auf dieser Grundlage wurde das allgemeine Produktsicherheitsgesetz geschaffen. Nach diesen, insbesondere nach den § 8,9 ProdsG kann eine Behörde den Hersteller und Händler, zur Warnung von Produktgefahren oder zum Rückruf eines unsicheren Produkts verpflichten.


Revision [10686]

Edited on 2011-05-28 20:57:33 by AnnegretMordhorst
Additions:
Als Rechtsquelle verpflichtet die Richtlinie zwar die Bürger nicht untereinander, also diese gilt nicht im Horizontalverhältnis und genießt folglich auch keinen Anwendungsvorrang vor den nationalen Umsetzungsvorschriften.Allerdings müssen, aufgrund der Gemeinschaftstreue die nationalen Rechtsvorschriften so ausgelegt und angewendet werden, dass den Zielsetzungen der Richtlinie groß möglichst Rechnung getragen wird **(richtlinienkonforme Auslegung)**. Danach muss der Rechtsanwender den Regelungsgehalt der Richtlinie beachten und diesen im Konfliktfall den Vorrang gewähren.
Deletions:
Als Rechtsquelle verpflichtet die Richtlinie zwar die Bürger nicht untereinander, also diese gilt nicht im Horizontalverhältnis und genießt folglich auch keinen Anwendungsvorrang vor den nationalen Umsetzungsvorschriften.Allerdings müssen, aufgrund der Gemeinschaftstreue die nationalen Rechtsvorschriften so ausgelegt und angewendet werden, dass den Zielsetzungen der Richtlinie groß möglichst Rechnung getragen wird **(richtlinienkonforme Auslegung)**. Danach muss der Rechtsanwender den Regelungsgehalt der Richtlinie beachten und diesen im Koonfliktfall den Vorrang gewähren.


Revision [10680]

Edited on 2011-05-28 14:06:26 by AnnegretMordhorst
Additions:
((1)) Prüfungsaufbau {{du przepis="§ 1 Abs. 1 ProdhaftG"}}
Der Anspruch erfordert, dass das Produkthaftungsgesetz anwendbar ist, die Voraussetzungen für eine Haftung nach dem Prodhaftungsgesetz vorliegen und diese nicht gem. {{du przepis="§ 1 Abs. 2 ProdhaftG"}} oder gem. {{du przepis="§ 1 Abs. 3 ProdhaftG"}} ausgeschlossen sind. Details sind der nachstehenden Struktur zu entnehmen :{{taris url="http://80.237.160.189/taris/?root=2060" h="4"}}
Deletions:
((1)) Prüfungsaufbau


Revision [10679]

Edited on 2011-05-28 13:45:09 by AnnegretMordhorst
Additions:
- das Niveau für den Verbraucherschutz bei Schädigung durch fehlerhafte Produkte angleichen.
Hierbei dominiert aber der Blick der Richtlinie auf den Verbraucherschutz.
Deletions:
- das Niveau für den Verbraucherschutz bei Schädigung durch fehlerhafte Produkte angleichen. Hierbei dominiert aber der Blick der Richtlinie auf den Verbraucherschutz.


Revision [10678]

Edited on 2011-05-28 13:43:24 by AnnegretMordhorst
Additions:
Das deutsche Produkthaftungsgesetz ist seit dem 01.01.1990 in Kraft. Dieses dient als Transformationsinstrument der oben genannten Richtlinie zur Vereinheitlichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Haftung für fehlerhafte Produkte, dabei beruht diese Richtlinie auf der Vorarbeit der EG.
Die Notwendigkeit der Angleichung der Rechtsvorschriften in den Mitgliedsstaaten wird in der Präambel von der Richtlinie mit den folgendnen __**drei Gesichtspunkten**__ begründet :
- Behinderung des freien Warenverkehrs innerhalb der gemeinschaft durch unterschiedliche Haftungsregelungen abbauen
- das Niveau für den Verbraucherschutz bei Schädigung durch fehlerhafte Produkte angleichen. Hierbei dominiert aber der Blick der Richtlinie auf den Verbraucherschutz.
Seit 1992 wird die Produkthaftungsrichtlinie von der allgemeinen Produktsicherheitsrichtlinie flankiert. Die Produktsicherheitsrichtlinie stellt ordnungsgerechtliche Anforderungen an die Sicherheit von Produkten, soweit diese für den Verbraucher bestimmt oder von diesen genutzt werden können.
Auf dieser Grundlage wurde das allgemeine Produktsicherheitsgesetz geschaffen. Nach diesen, insbesondere nach den § 8,9 ProdsG kann eine Behörde den Hersteller und Händler, zur Warnung von Produktgefahren oder zum Rückruf eines unsicheren Produkts verpflichten.
Zwischenzeitlich wurde diese Richtlinie durch einen neuen Rechtsakt ersetzt. Dieser ist allerdings nicht von großer Bedeutung, weil sich die Novellierung ausschließlich mit Konkretisierungen und Klarstellungen begnügt. Dennoch wird durch diese Neuerung die Kompetenz der Kommission gegenüber den Mitgliedsstaaten gestärkt.Zudem werden Einflüsse der Produktsicherheitsrichtlinie auf das Produkthaftungsgesetz vor allem durch § 823 Abs.2 BGB vermittelt.
Als Rechtsquelle verpflichtet die Richtlinie zwar die Bürger nicht untereinander, also diese gilt nicht im Horizontalverhältnis und genießt folglich auch keinen Anwendungsvorrang vor den nationalen Umsetzungsvorschriften.Allerdings müssen, aufgrund der Gemeinschaftstreue die nationalen Rechtsvorschriften so ausgelegt und angewendet werden, dass den Zielsetzungen der Richtlinie groß möglichst Rechnung getragen wird **(richtlinienkonforme Auslegung)**. Danach muss der Rechtsanwender den Regelungsgehalt der Richtlinie beachten und diesen im Koonfliktfall den Vorrang gewähren.
Die Haftung nach dem ProdhaftG ist alleine an **die Inverkehrgabe eines fehlerhaften Produkts durch den Hersteller** geknüpft. Es kommt auch nicht darauf an, ob der Hersteller schuldhaft gehandelt hat. Jedoch kann sich dieser bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen von der Haftung befreien. bei diesen Punkt ist anzumerken , dass Deutschland von der Option des Art. 15 Abs.1 lit. b RL Gebrauch gemacht hat und die Haftung für Entwicklungsfehler ausgeschlossen hat. Darüber hinaus erlischt die Haftung gem. {{du przepis="§ 13 ProdhaftG"}} 10 Jahre nach der Inverkehrgabe des schadensträchtigen Produktes.
Deletions:
Das deutsche Produkthaftungsgesetz ist seit dem 01.01.1990 in Kraft. Dieses dient als Transformationsinstrument der oben genannten Richtlinie zur Vereinheitlichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Haftung für fehlerhafte Produkte. Diese Richtlinie beruht auf der Vorarbeit der EG.
Die Notwendigkeit der Angleichung der Rechtsvorschriften in den Mitgliedsstaaten wird in der Präambel von der Richtlinie mit __**drei Gesichtspunkten**__ begründet :
- Behinderung des freien warenverkehrs innerhalb der gemeinschaft durch unterschiedliche Haftungsregelungen abbauen
- das Niveau für den Verbraucherschutz bei Schädigung durch fehlerhafte Produkte angleichen.Hierbei dominiert aber der Blick der Richtlinie auf den Verbraucherschutz.
Seit 1992 wird die Produkthaftungsrichtlinie von der allgemeinen Produktsicherheitsrichtlinie flankiert. Diese stellt ordnungsgerechtliche Anforderungen an die Sicherheit von Produkten, soweit diese für den Verbraucher bestimmt oder von diesen genutzt werden können.
Auf dieser Grundlage wurde das allgemeine Produktsicherheitsgesetz geschaffen. Nach diesen, insbesondere nach den § 8,9 ProdsG kann eine Behörde den Hersteller und Händler, zur Warnung von Produktgefahren oder zum Rückruf eines unsicheren Produkts verpflichten.
Zwischenzeitlich wurde diese Richtlinie durch einen neuen Rechtsakt ersetzt. Dieser ist allerdings nicht von großer Bedeutung, weil sich die Novellierung ausschließlich mit Konkretisierungen und Klarstellungen begnügt.Dennoch wird durch diese Neuerung die Kompetenz der Kommission gegenüber den Mitgliedsstaaten gestärkt. Einflüsse der Produktsicherheitsrichtlinie auf das Produkthaftungsgesetz werden vor allem durch § 823 Abs.2 BGB vermittelt.
Als Rechtsquelle verpflichtet die Richtlinie zwar die Bürger nicht untereinander, also gilt nicht im Horizontalverhältnis und genießt folglich auch keinen Anwendungsvorrang vor den nationalen Umsetzungsvorschriften. Aufgrund der Gemeinschaftstreue müssen allerdings die nationalen Rechtsvorschriften so ausgelegt und angewendet werden, dass der Zielsetzung der Richtlinie groß möglichst Rechnung getragen wird **(richtlinienkonforme Auslegung)**. Danach muss der Rechtsanwender den Regelungsgehalt der Richtlinie beachten und diesen im Koonfliktfall den Vorrang gewähren.
Die Haftung nach dem ProdhaftG ist alleine an **die Inverkehrgabe eines fehlerhaften Produkts durch den Hersteller** geknüpft. Es kommt auch nicht darauf an, ob der Hersteller schuldhaft gehandelt hat. Jedoch kann sich dieser bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen von der Haftung befreien. Anzumerken ist, dass Deutschland von de rOption des Art. 15 Abs.1 lit. b RL Gebrauch gemacht hat und die Haftung für Entwicklungsfehler ausgeschlossen hat. Darüber hinaus erlischt die Haftung gem. {{du przepis="§ 13 ProdhaftG"}} 10 Jahre nach der Inverkehrgabe des schadensträchtigen Produkt.


Revision [10677]

Edited on 2011-05-27 17:09:52 by AnnegretMordhorst
Additions:
----
CategoryWIPR


Revision [10674]

Edited on 2011-05-26 18:20:51 by AnnegretMordhorst
Additions:
Als Rechtsquelle verpflichtet die Richtlinie zwar die Bürger nicht untereinander, also gilt nicht im Horizontalverhältnis und genießt folglich auch keinen Anwendungsvorrang vor den nationalen Umsetzungsvorschriften. Aufgrund der Gemeinschaftstreue müssen allerdings die nationalen Rechtsvorschriften so ausgelegt und angewendet werden, dass der Zielsetzung der Richtlinie groß möglichst Rechnung getragen wird **(richtlinienkonforme Auslegung)**. Danach muss der Rechtsanwender den Regelungsgehalt der Richtlinie beachten und diesen im Koonfliktfall den Vorrang gewähren.
Die Haftung nach dem ProdhaftG ist alleine an **die Inverkehrgabe eines fehlerhaften Produkts durch den Hersteller** geknüpft. Es kommt auch nicht darauf an, ob der Hersteller schuldhaft gehandelt hat. Jedoch kann sich dieser bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen von der Haftung befreien. Anzumerken ist, dass Deutschland von de rOption des Art. 15 Abs.1 lit. b RL Gebrauch gemacht hat und die Haftung für Entwicklungsfehler ausgeschlossen hat. Darüber hinaus erlischt die Haftung gem. {{du przepis="§ 13 ProdhaftG"}} 10 Jahre nach der Inverkehrgabe des schadensträchtigen Produkt.
Deletions:
Als Rechtsquelle verpflichtet die Richtlinie zwar die Bürger nicht untereinander, also gilt nicht im Horizontalverhältnis und genießt folglich auch keinen Anwendungsvorrang vor den nationalen Umsetzungsvorschriften. Aufgrund der Gemeinschaftstreue müssen allerdings die nationalen Rechtsvorschriften so ausgelegt und angewendet werden, dass der Zielsetzung der Richtlinie groß möglichst Rechnung getragen wird.(richtlinienkonforme Auslegung). Danach muss der Rechtsanwender den Regelungsgehalt der Richtlinie beachten und diesen im Koonfliktfall den Vorrang gewähren.
Die Haftung nach dem ProdhaftG ist alleine an die Inverkehrgabe eines fehlerhaften Produkts durch den Hersteller geknüpft. Für diesen Grundsatz kommt es auch nicht darauf an, ob der Hersteller schuldhaft gehandelt hat. Jedoch kann sich dieser bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen von der Haftung befreien. Anzumerken ist allerdings das Deutschland von de rOption des Art. 15 Abs.1 lit. b RL Gebrauch gemacht hat und die Haftung für Entwicklungsfehler ausgeschlossen hat.


Revision [10673]

Edited on 2011-05-26 18:11:53 by AnnegretMordhorst
Additions:
==Sondergesetzliche Haftung des Herstellers für fehlerhafte Produkte==
Deletions:
==Sondergesetzlichehaftung des Herstellers für fehlerhafte Produkte==


Revision [10672]

Edited on 2011-05-26 18:11:19 by AnnegretMordhorst
Additions:
- das Niveau für den Verbraucherschutz bei Schädigung durch fehlerhafte Produkte angleichen.Hierbei dominiert aber der Blick der Richtlinie auf den Verbraucherschutz.
Als Rechtsquelle verpflichtet die Richtlinie zwar die Bürger nicht untereinander, also gilt nicht im Horizontalverhältnis und genießt folglich auch keinen Anwendungsvorrang vor den nationalen Umsetzungsvorschriften. Aufgrund der Gemeinschaftstreue müssen allerdings die nationalen Rechtsvorschriften so ausgelegt und angewendet werden, dass der Zielsetzung der Richtlinie groß möglichst Rechnung getragen wird.(richtlinienkonforme Auslegung). Danach muss der Rechtsanwender den Regelungsgehalt der Richtlinie beachten und diesen im Koonfliktfall den Vorrang gewähren.
Die Haftung nach dem ProdhaftG ist alleine an die Inverkehrgabe eines fehlerhaften Produkts durch den Hersteller geknüpft. Für diesen Grundsatz kommt es auch nicht darauf an, ob der Hersteller schuldhaft gehandelt hat. Jedoch kann sich dieser bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen von der Haftung befreien. Anzumerken ist allerdings das Deutschland von de rOption des Art. 15 Abs.1 lit. b RL Gebrauch gemacht hat und die Haftung für Entwicklungsfehler ausgeschlossen hat.
((1)) Prüfungsaufbau
Deletions:
- das Niveau für den verbraucherschutz bei Schädigung durch fehlerhafte Produkte angleichen.Hierbei dominiert aber der Blick der Richtlinie auf den Verbaucherschutz.


Revision [10653]

Edited on 2011-05-25 22:32:16 by AnnegretMordhorst
Additions:
==Sondergesetzlichehaftung des Herstellers für fehlerhafte Produkte==


Revision [10652]

Edited on 2011-05-25 22:29:05 by AnnegretMordhorst
Additions:
((2)) Ausgangspunkt - [[http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:31985L0374:de:HTML/ Richtlinie 85/374/EWG]]
Deletions:
((2)) Ausgangspunkt- Richtlinie [[http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:31985L0374:de:HTML/ Richtlinie 85/374/EWG]]


Revision [10651]

Edited on 2011-05-25 22:28:32 by AnnegretMordhorst
Deletions:
((1)) Prüfung eines Schadensersatzanspruchs nach dem ProdukthaftG


Revision [10650]

Edited on 2011-05-25 22:27:30 by AnnegretMordhorst
Additions:
Das deutsche Produkthaftungsgesetz ist seit dem 01.01.1990 in Kraft. Dieses dient als Transformationsinstrument der oben genannten Richtlinie zur Vereinheitlichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Haftung für fehlerhafte Produkte. Diese Richtlinie beruht auf der Vorarbeit der EG.
Die Notwendigkeit der Angleichung der Rechtsvorschriften in den Mitgliedsstaaten wird in der Präambel von der Richtlinie mit __**drei Gesichtspunkten**__ begründet :
- Behinderung des freien warenverkehrs innerhalb der gemeinschaft durch unterschiedliche Haftungsregelungen abbauen
- das Niveau für den verbraucherschutz bei Schädigung durch fehlerhafte Produkte angleichen.Hierbei dominiert aber der Blick der Richtlinie auf den Verbaucherschutz.
Zudem schafft diese aber auch keine vollständige Rechtseinheit, im Sinne einheitlicher Spielregeln für den gesamten europäischen Markt, sondern belässt den Mitgliedsstaaten beachtliche Spielräume für die Ausgestaltung der nationalen Haftungsregelungen. Beispielhaft zu erwähnen ist die Möglichkeit nach der es den Mitgliedsstaaten möglich sein soll auch Entwicklungsfehler, dies regelt Art. 15 Richtlinie in die Haftung mit einzubeziehen aber auch lässt diese Richtlinie bereits bestehende nationale Haftungsvorschriften nach Art. 13 Richtlinie unberührt.
Die oben genannte Richtlinie wurde im Jahre 1999, durch die Richtlinie [[http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:1999:138:0020:0056:de:PDF Richtlinie 99/34/ EG]] dahingehend geändert, dass nun auch landwirtschaftliche Naturprodukte und Jagderzeugnisse als Produkt zu erfassen sind. Dies wurde im deutschen Recht durch das Gesetz zur Änderung der produkthaftungsrechtlicher Vorschriften umgesetzt.
Seit 1992 wird die Produkthaftungsrichtlinie von der allgemeinen Produktsicherheitsrichtlinie flankiert. Diese stellt ordnungsgerechtliche Anforderungen an die Sicherheit von Produkten, soweit diese für den Verbraucher bestimmt oder von diesen genutzt werden können.
Auf dieser Grundlage wurde das allgemeine Produktsicherheitsgesetz geschaffen. Nach diesen, insbesondere nach den § 8,9 ProdsG kann eine Behörde den Hersteller und Händler, zur Warnung von Produktgefahren oder zum Rückruf eines unsicheren Produkts verpflichten.
Zwischenzeitlich wurde diese Richtlinie durch einen neuen Rechtsakt ersetzt. Dieser ist allerdings nicht von großer Bedeutung, weil sich die Novellierung ausschließlich mit Konkretisierungen und Klarstellungen begnügt.Dennoch wird durch diese Neuerung die Kompetenz der Kommission gegenüber den Mitgliedsstaaten gestärkt. Einflüsse der Produktsicherheitsrichtlinie auf das Produkthaftungsgesetz werden vor allem durch § 823 Abs.2 BGB vermittelt.
((1)) Prüfung eines Schadensersatzanspruchs nach dem ProdukthaftG
Deletions:
Das deutsche Produkthaftungsgesetz dient als Transformationsinstrument der oben genannten Richtlinie zur Vereinheitlichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Haftung für fehlerhafte Produkte. Diese Richtlinie beruht auf der vorarbeit der EG.
Die notwendigkeit der Angleichung der rechtsvorschriften in den mitgliedsstaaten wird mit __**drei Gesichtspunkten**__ begründet :
- behinderung des freien warenverkehrs innerhalb der gemeinschaft durch unterschiedliche Haftungsregelungen abbauen
- das Niveau für den verbraucherschutz bei Schädigung durch fehlerhafte Produkte angleichen
hierbei dominiert aber der Blick der richtlinie auf den Verbaucherschutz.
Zudem schafft diese aber auch keine vollständige Rechtseinheit, im Sinne einheitlicher Spielregeln für den gesamten europäischen Markt, sondern belässt den Mitgliedsstaaten beachtliche Spielräume.
((2)) Änderung der Richtlinie 99/35/EG


Revision [10649]

Edited on 2011-05-25 19:55:12 by AnnegretMordhorst
Additions:
Das deutsche Produkthaftungsgesetz dient als Transformationsinstrument der oben genannten Richtlinie zur Vereinheitlichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Haftung für fehlerhafte Produkte. Diese Richtlinie beruht auf der vorarbeit der EG.
Die notwendigkeit der Angleichung der rechtsvorschriften in den mitgliedsstaaten wird mit __**drei Gesichtspunkten**__ begründet :
- Wettbewerbsverfälschungen durch unterschiedliche haftungsbedingte Kostenbelastung der Produzenten verhindern
- behinderung des freien warenverkehrs innerhalb der gemeinschaft durch unterschiedliche Haftungsregelungen abbauen
- das Niveau für den verbraucherschutz bei Schädigung durch fehlerhafte Produkte angleichen
hierbei dominiert aber der Blick der richtlinie auf den Verbaucherschutz.
Zudem schafft diese aber auch keine vollständige Rechtseinheit, im Sinne einheitlicher Spielregeln für den gesamten europäischen Markt, sondern belässt den Mitgliedsstaaten beachtliche Spielräume.


Revision [10620]

Edited on 2011-05-25 10:13:22 by AnnegretMordhorst
Additions:
((2)) Ausgangspunkt- Richtlinie [[http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:31985L0374:de:HTML/ Richtlinie 85/374/EWG]]
Deletions:
((2)) Ausgangspunkt- Richtlinie vom 25.07.1985 ( 85/374/EWG)
**C Internationale Produkthaftung**


Revision [10619]

Edited on 2011-05-25 10:00:04 by AnnegretMordhorst
Additions:
((1)) Allgemeines
((2)) Ausgangspunkt- Richtlinie vom 25.07.1985 ( 85/374/EWG)
((2)) Änderung der Richtlinie 99/35/EG
((2)) Flankierung durch die Produktsicherheitsrichtlinie
((2)) Verhältnis zwischen Produkthaftungsrichtlinie und Produkthaftungsgesetz
((1)) Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz
((2)) Haftungsgrundsätze
((2)) Systematische Einordnung der Haftung
((2)) Verhältnis zum Deliktsrecht und anderen Sondergesetzen
**C Internationale Produkthaftung**
Deletions:
**A. Allgemeines**


Revision [10618]

Edited on 2011-05-24 21:05:12 by AnnegretMordhorst
Additions:
**A. Allgemeines**
Deletions:
**((1)) Allgemeines**


Revision [10617]

Edited on 2011-05-24 21:04:46 by AnnegretMordhorst
Additions:
**((1)) Allgemeines**
Deletions:
((1)) Allgemeines


Revision [10616]

Edited on 2011-05-24 21:03:45 by AnnegretMordhorst
Additions:
((1)) Allgemeines
Deletions:
((1))Allgemeines


Revision [10615]

Edited on 2011-05-24 21:03:15 by AnnegretMordhorst
Additions:
((1))Allgemeines
Deletions:
((1)) Allgemeines


Revision [10614]

Edited on 2011-05-24 21:03:04 by AnnegretMordhorst
Additions:
((1)) Allgemeines


Revision [10611]

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