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Revision [9126]

Last edited on 2010-12-20 11:12:40 by WojciechLisiewicz
Additions:
Auch hinsichtlich der Finanzierung ist die GmbH eine weitgehend flexible Rechtsform. Bei Aufnahme der Tätigkeit dient das Stammkapital als Grundlage, wobei hier grundsätzlich frei bestimmt werden kann, inwiefern die Einlagen vollständig im Stammkapital gebunden oder Kapitalrücklagen gebildet werden sollen [¹]. Im Hinblick auf ihre wirtschaftliche Betätigung kann eine GmbH durch ihre Gesellschafter in der Regel bezuschusst werden oder sich aus ihrer Geschäftstätigkeit finanzieren. Für die Finanzierung einer in betriebswirtschaftlicher Hinsicht defizitären Gemeinwohlaufgabe kann der Finanzausgleich auf verschiedensten Wegen flexibel erledigt werden - über Verlustausgleich des Gesellschafters, über entsprechende Zuschüsse auf öffentlich-rechtlicher Grundlage oder auf der Grundlage eines zivilrechtlichen Vertrages mit den Gemeinden.
((2)) Sonstige Vorteile
Im Übrigen ist festzustellen, dass die **Vertretungsregeln** (durch die Geschäftsführung im deutschen bzw. durch den Vorstand im polnischen Recht) sowie die Regeln der **Entscheidungsfindung** in einer GmbH klar geregelt sind und auch flexibel an die Bedürfnisse des Projektes sowie Wünsche der Beteiligten angepasst werden können - insbesondere durch entsprechende Regelungen im Gesellschaftsvertrag. Dabei ist der Einfluss grundsätzlich von der Höhe des finanziellen Engagements (Anteil am Stammkapital) abhängig. Durch Sperrminoritäten oder von der Anteilshöhe abweichende Stimmverteilung ist allerdings eine weitgehend flexible, auch von der Beteiligungshöhe zumindest teilweise unabhängige Regelung möglich.
Eine **Umwandlung** (sowie Verschmelzung oder Spaltung) der GmbH ist möglich. Deshalb bleiben die Gründer für die Zukunft hinsichtlich der Rechtsform grundsätzlich flexibel, wodurch beispielsweise folgende Optionen offen bleiben, ohne dass eine vollständige Liquidation der GmbH und eine Neugründung notwendig wäre:
Die eventuell zum späteren Zeitpunkt notwendige **Auflösung und Liquidation** sind unproblematisch, weil rechtlich erprobt und gesetzlich geregelt.
Die GmbH wirft auch im Hinblick auf die Beschäftigung von Mitarbeitern (Arbeitsrecht) keinerlei besondere Probleme auf. Ab Mai 2011 stellt sich wegen der vollständigen Arbeitnehmerfreizügigkeit zwischen Polen und Deutschland keine Frage der Zulässigkeit der Beschäftigung von Mitarbeitern aus dem jeweils anderen Land.
Insgesamt ist die Rechtsform der GmbH für Kommunen **gut bekannt und in der Praxis erprobt**. Sie ist in jedem Fall kommunalrechtlich zulässig. Auch das in Polen zu erwartende, neue [[OrganisationOePNVinPL Gesetz über den ÖPNV]] sieht die GmbH als zulässige Rechtsform sowohl für den sogenannten Betreiber einer Verkehrslinie wie auch für den Beförderer vor.
Der Sitz der GmbH kann grundsätzlich frei gewählt werden: er kann sich entweder in Polen oder in Deutschland befinden. Damit wird auch die einschlägige Rechtsordnung festgelegt, weil in beiden Ländern die sog. Sitztheorie gilt. Demnach gilt für alle Rechtsfragen der Gesellschaft das Recht desjenigen Staates, auf dessen Gebiet die Gesellschaft ihren faktischen Sitz hat.[²] Sollte der Sitz der Gesellschaft jedoch mit der Zeit von Polen nach Deutschland oder umgekehrt verlegt werden, so ist dies nur durch Liquidation und Neugründung möglich. Dies schränkt die Flexibilität dieser Rechtsform im grenzüberschreitenden Bereich deutlich ein.
Die Vorteile der GmbH als Rechtsform für grenzüberschreitende Projekte überwiegen. Damit kann die GmbH - ungeachtet der genauen Ausgestaltung der organisatorischen Projektstruktur - grundsätzlich als organisatorische Formel eines solchen Projektes empfohlen werden. Zu nennen ist dabei allerdings die Notwendigkeit, die genauen Regeln der Zusammenarbeit der Gemeinden innerhalb der GmbH festzulegen. Dies stellt allerdings keine Besonderheit der GmbH dar, sondern ist bei einem komplexen Projekt, an dem mindestens zwei Partner teilnehmen, immer ein entscheidender Faktor für den Projekterfolg. Dabei bietet die GmbH mit der hohen Flexibilität des Gesellschaftsvertrages ein Instrument, alle Interessen der Beteiligten zu berücksichtigen. Darüber hinaus ist es denkbar, dass nicht nur ein detaillierter Gesellschaftsvertrag abzuschließen ist, sondern auch eine weitergehende Vereinbarung über die Regeln der Zusammenarbeit der Gesellschafter im Umfeld der Gesellschaft bzw. über die Konfliktlösung bei Unstimmigkeiten in der Gesellschafterversammlung abgeschlossen werden.
Deletions:
Auch hinsichtlich der Finanzierung ist die GmbH eine weitgehend flexible Rechtsform. Bei Aufnahme der Tätigkeit dient das Stammkapital als Grundlage, wobei hier grundsätzlich frei bestimmt werden kann, inwiefern die Einlagen vollständig im Stammkapital gebunden sein sollen oder inwiefern Kapitalrücklagen gebildet werden sollen.[¹] Im Hinblick auf ihre wirtschaftliche Betätigung kann eine GmbH durch ihre Gesellschafter in der Regel bezuschusst werden oder sich aus ihrer Geschäftstätigkeit finanzieren. Für die Finanzierung einer in betriebswirtschaftlicher Hinsicht defizitären Gemeinwohlaufgabe kann der Finanzausgleich auf verschiedensten Wegen flexibel erledigt werden - über Verlustausgleich des Gesellschafters, über entsprechende Zuschüsse auf öffentlich-rechtlicher Grundlage oder auf der Grundlage eines zivilrechtlichen Vertrages mit den Gemeinden.
((2)) Sonstige Aspekte
Im Übrigen ist festzustellen, dass die **Vertretungsregeln** (durch die Geschäftsführung im deutschen bzw. durch den Vorstand im polnischen Recht) und die Regeln der **Entscheidungsfindung** in einer GmbH klar geregelt sind und auch flexibel an die Bedürfnisse des Projektes sowie Wünsche der Beteiligten angepasst werden können - insbesondere durch entsprechende Regelungen im Gesellschaftsvertrag. Dabei ist der Einfluss grundsätzlich von der Höhe des finanziellen Engagements (Anteil am Stammkapital) abhängig. Durch Sperrminoritäten oder von der Anteilshöhe abweichende Stimmverteilung ist allerdings eine weitgehend flexible, auch von der Beteiligungshöhe zumindest teilweise unabhängige Regelung möglich.
Eine **Umwandlung** (sowie Verschmelzung oder Spaltung) der GmbH ist möglich. Deshalb bleiben die Gründer für die Zukunft grundsätzlich flexibel, wodurch beispielsweise folgende Optionen offen bleiben, ohne dass eine vollständige Neugründung notwendig wäre:
Die eventuell zum späteren Zeitpunkt notwendige **Auflösung und Liquidation** sind unproblematisch, weil rechtlich erprobt und genau geregelt.
Die GmbH wirft im Hinblick auf die Beschäftigung von Mitarbeitern (Arbeitsrecht) keinerlei besondere Probleme auf. Ab Mai 2011 stellt sich wegen der vollständigen Arbeitnehmerfreizügigkeit zwischen Polen und Deutschland keine Frage der Zulässigkeit der Beschäftigung von Mitarbeitern aus dem jeweils anderen Land.
Insgesamt ist die Rechtsform der GmbH für Kommunen sehr **gut bekannt und in der Praxis erprobt**. Sie ist in jedem Fall kommunalrechtlich zulässig. Auch das in Polen zu erwartende, neue [[OrganisationOePNVinPL Gesetz über den ÖPNV]] sieht die GmbH als zulässige Rechtsform sowohl für den sogenannten Betreiber einer Verkehrslinie wie auch für den Beförderer vor.
Der Sitz der GmbH kann grundsätzlich frei gewählt werden: er kann sich entweder in Polen oder in Deutschland befinden. Damit wird auch die einschlägige Rechtsordnung festgelegt, weil in beiden Ländern die sog. Sitztheorie gilt. Demnach gilt das Recht desjenigen Staates für die Gesellschaft, auf dessen Gebiet die Gesellschaft ihren faktischen Sitz hat.[²] Sollte der Sitz der Gesellschaft jedoch mit der Zeit von Polen nach Deutschland oder umgekehrt verlegt werden, so ist dies nur durch Liquidation und Neugründung möglich. Dies schränkt die Flexibilität dieser Rechtsform im grenzüberschreitenden Bereich deutlich ein.
Die Vorteile der GmbH als Rechtsform für grenzüberschreitende Projekte überwiegen. Damit kann die GmbH - ungeachtet der genauen Ausgestaltung der organisatorischen Projektstruktur - grundsätzlich als organisatorische Formel eines solchen Projektes empfohlen werden. Nicht als Nachteil, sondern als allgemeine Notwendigkeit ist dabei die genaue Regelung der Regeln für die Zusammenarbeit der Gemeinden innerhalb der GmbH zu nennen. Dies stellt allerdings keine Besonderheit der GmbH dar, sondern ist bei einem komplexen Projekt, an dem mindestens zwei Partner teilnehmen, immer ein entscheidender Faktor erfolgreicher Zusammenarbeit. Dabei bietet die GmbH mit der hohen Flexibilität des Gesellschaftsvertrages ein Instrument, alle Interessen der Beteiligten zu berücksichtigen. Darüber hinaus ist es denkbar, dass nicht nur ein detaillierter Gesellschaftsvertrag abzuschließen ist, sondern auch eine weitergehende Vereinbarung über die Regeln der Zusammenarbeit der Gesellschafter im Umfeld der Gesellschaft bzw. über die Konfliktlösung bei Unstimmigkeiten in der Gesellschafterversammlung abgeschlossen werden.


Revision [9125]

Edited on 2010-12-20 10:59:02 by WojciechLisiewicz
Additions:
Durch ihre Rechtsfähigkeit (juristische Person) sowohl gemäß der deutschen ({{du przepis="§ 15 GmbHG"}}) wie auch gemäß der polnischen Rechtsordnung ({{pu przepis="Art. 12 KSH"}}) kann die Gesellschaft uneingeschränkt Träger von Rechten und Pflichten sein. Dies ermöglicht den Projektträgern, Vermögen auf die Gesellschaft zu übertragen, ebenso wie die Verantwortung für die Projektdurchführung sowie den späteren Betrieb der ÖPNV-Linie.
Kapitalgesellschaften als eigenständige Rechtssubjekte werden grundsätzlich eigenverantwortlich durch ihre satzungsmäßigen und gesetzlich vorgesehenen Organe geführt. Der jeweilige Eigentümer kann jedoch Einfluss auf das Geschehen in der Gesellschaft nehmen. Im Falle einer GmbH ist dies insofern unproblematisch, als dem Gesellschafter (oder den Gesellschaftern) ein Weisungsrecht gegenüber der Geschäftsführung zusteht. Dies macht die Steuerung entsprechend den Vorstellungen der Gemeindeverwaltungen und insbesondere eine wirksame demokratische Kontrolle durch die auf Ebene der Gemeinden legitimierten Organe möglich. Über den Einfluss der Gemeinden kann auch die notwendige Transparenz der Gesellschaft erreicht werden, die bei Bedarf über die reine handelsrechtliche Publizität hinausgeht.
Deletions:
Durch ihre Rechtsfähigkeit (juristische Person) sowohl gemäß der deutschen ({{du przepis="§ 15 GmbHG"}}) wie auch gemäß der polnischen Rechtsordnung ({{pu przepis="Art. 12 KSH"}}) kann die Gesellschaft uneingeschränkt Träger von Rechten und Pflichten sein. Dies ermöglicht den Projektträgern, Vermögen auf die Gesellschaft zu übertragen, ebenso wie die Verantwortung für die Projektdurchführung sowie den späteren Betrieb der Verkehrslinie.
Kapitalgesellschaften als eigenständige Rechtssubjekte werden grundsätzlich eigenverantwortlich durch ihre satzungsmäßigen und gesetzlich vorgesehenen Organe geführt. Der jeweilige Eigentümer kann jedoch Einfluss auf das Geschehen in der Gesellschaft nehmen. Im Falle einer GmbH ist dies insofern unproblematisch, als dem Gesellschafter (oder den Gesellschaftern) ein Weisungsrecht gegenüber der Geschäftsführung zusteht. Dies macht die Steuerung entsprechend den Vorstellungen der Gemeindeverwaltungen und insbesondere eine wirksame demokratische Kontrolle durch die auf Ebene der Gemeinden legitimierten Organe möglich.


Revision [9110]

Edited on 2010-12-19 23:55:53 by MarcinKrzymuski
Additions:
Auch hinsichtlich der Finanzierung ist die GmbH eine weitgehend flexible Rechtsform. Bei Aufnahme der Tätigkeit dient das Stammkapital als Grundlage, wobei hier grundsätzlich frei bestimmt werden kann, inwiefern die Einlagen vollständig im Stammkapital gebunden sein sollen oder inwiefern Kapitalrücklagen gebildet werden sollen.[¹] Im Hinblick auf ihre wirtschaftliche Betätigung kann eine GmbH durch ihre Gesellschafter in der Regel bezuschusst werden oder sich aus ihrer Geschäftstätigkeit finanzieren. Für die Finanzierung einer in betriebswirtschaftlicher Hinsicht defizitären Gemeinwohlaufgabe kann der Finanzausgleich auf verschiedensten Wegen flexibel erledigt werden - über Verlustausgleich des Gesellschafters, über entsprechende Zuschüsse auf öffentlich-rechtlicher Grundlage oder auf der Grundlage eines zivilrechtlichen Vertrages mit den Gemeinden.
//Sofern allerdings die Übernahme von Aufgaben auf der Grundlage einer Dienstleistungskonzession erfolgen sollte, wäre im Bereich des ÖPNV Unabhängigkeit von den Zuschüssen notwendig. Dienstleistungskonzessionen sind jedoch eine Lösung, die an unabhängige Rechtssubjekte vergeben werden - vgl. dazu [[VerordnungEG13702007]].//
- Überführung in eine - demnächst verfügbare und flexiblere - europäische Gesellschaftsform einer [[EuropaeischePrivatgesellschaft Europäischen Privatgesellschaft]] - SPE,
Insgesamt ist die Rechtsform der GmbH für Kommunen sehr **gut bekannt und in der Praxis erprobt**. Sie ist in jedem Fall kommunalrechtlich zulässig. Auch das in Polen zu erwartende, neue [[OrganisationOePNVinPL Gesetz über den ÖPNV]] sieht die GmbH als zulässige Rechtsform sowohl für den sogenannten Betreiber einer Verkehrslinie wie auch für den Beförderer vor.
Der Sitz der GmbH kann grundsätzlich frei gewählt werden: er kann sich entweder in Polen oder in Deutschland befinden. Damit wird auch die einschlägige Rechtsordnung festgelegt, weil in beiden Ländern die sog. Sitztheorie gilt. Demnach gilt das Recht desjenigen Staates für die Gesellschaft, auf dessen Gebiet die Gesellschaft ihren faktischen Sitz hat.[²] Sollte der Sitz der Gesellschaft jedoch mit der Zeit von Polen nach Deutschland oder umgekehrt verlegt werden, so ist dies nur durch Liquidation und Neugründung möglich. Dies schränkt die Flexibilität dieser Rechtsform im grenzüberschreitenden Bereich deutlich ein.
[¹] Das //Agio//, vgl. z. B. Wicke, GmbHG, 1. Auflage 2008, § 7 Rn. 6.
[²] Vgl. dazu ausführlich Spahlinger/Wegen, Internationales Gesellschaftsrecht, 1. Auflage 2005, Rn. 31 ff.
Deletions:
Auch hinsichtlich der Finanzierung ist die GmbH eine weitgehend flexible Rechtsform. Bei Aufnahme der Tätigkeit dient das Stammkapital als Grundlage, wobei hier grundsätzlich frei bestimmt werden kann, inwiefern die Einlagen vollständig im Stammkapital gebunden sein sollen oder inwiefern Kapitalrücklagen gebildet werden sollen (das //Agio//, vgl. z. B. Wicke, GmbHG, 1. Auflage 2008, § 7 Rn. 6). Im Hinblick auf ihre wirtschaftliche Betätigung kann eine GmbH durch ihre Gesellschafter in der Regel bezuschusst werden oder sich aus ihrer Geschäftstätigkeit finanzieren. Für die Finanzierung einer in betriebswirtschaftlicher Hinsicht defizitären Gemeinwohlaufgabe kann der Finanzausgleich auf verschiedensten Wegen flexibel erledigt werden - über Verlustausgleich des Gesellschafters, über entsprechende Zuschüsse auf öffentlichrechtlicher Grundlage oder auf der Grundlage eines zivilrechtlichen Vertrages mit den Gemeinden.
//Sofern allerdings die Übernahme von Aufgaben auf der Grundlage einer Dienstleistungskonzession erfolgen sollte, wäre im Bereich des ÖPNV Unabhängigkeit von den Zuschüssen notwendig. Dienstleistungskonzessionen sind jedoch eine Lösung, die an unabhängige Rechtssubjekte vergeben werden.//
- Überführung in eine - demnächst verfügbare und flexiblere - europäische Gesellschaftsform einer SPE,
Insgesamt ist die Rechtsform der GmbH für Kommunen sehr **gut bekannt und in der Praxis erprobt**. Sie ist in jedem Fall kommunalrechtlich zulässig. Auch das in Polen zu erwartende, neue Gesetz über den ÖPNV sieht die GmbH als zulässige Rechtsform sowohl für den sogenannten Betreiber einer Verkehrslinie wie auch für den Beförderer vor.
Der Sitz der GmbH kann grundsätzlich frei gewählt werden: er kann sich entweder in Polen oder in Deutschland befinden. Damit wird auch die einschlägige Rechtsordnung festgelegt, weil in beiden Ländern die sog. Sitztheorie gilt. Demnach gilt das Recht desjenigen Staates für die Gesellschaft, auf dessen Gebiet die Gesellschaft ihren faktischen Sitz hat (Vgl. dazu ausführlich Spahlinger/Wegen, Internationales Gesellschaftsrecht, 1. Auflage 2005, Rn. 31 ff.). Sollte der Sitz der Gesellschaft jedoch mit der Zeit von Polen nach Deutschland oder umgekehrt verlegt werden, so ist dies nur durch Liquidation und Neugründung möglich. Dies schränkt die Flexibilität dieser Rechtsform im grenzüberschreitenden Bereich deutlich ein.


Revision [9074]

Edited on 2010-12-18 19:14:49 by WojciechLisiewicz
Additions:
Eine GmbH kann jede denkbare Aufgabe übernehmen. Damit kann sie auch Aufgaben einer Gemeinde - z. B. öffentliche Personenbeförderung - uneingeschränkt übernehmen. Es spielt keine Rolle, inwiefern dabei Gewinn erzielt oder aber eine Leistung im Interesse des Gemeinwohls erbracht werden soll.
Die Gründung einer GmbH bedarf einiger formalen Schritte (Notarielle Beurkundung, Registereintragung etc.), die jedoch weitestgehend unproblematisch sind und schnell durchgeführt werden können. Es sind keine besonderen Genehmigungsverfahren erforderlich - lediglich die zuständigen Gemeindeorgane müssen entsprechende Beschlüsse fassen (in der Regel sind es die Gemeindeparlamente) und bei Bedarf ist die Kommunalaufsicht einzubeziehen (vgl. z. B. § 100 BbgKVerf). Auch der finanzielle Aufwand ist vergleichsweise gering, sofern ein Projekt im Volumen von mehreren Millionen Euro avisiert ist (Stammkapital von bis zu 25.000,- EUR ist erforderlich, davon fallen Notar- und Registrierungsgebühren an).
Kapitalgesellschaften als eigenständige Rechtssubjekte werden grundsätzlich eigenverantwortlich durch ihre satzungsmäßigen und gesetzlich vorgesehenen Organe geführt. Der jeweilige Eigentümer kann jedoch Einfluss auf das Geschehen in der Gesellschaft nehmen. Im Falle einer GmbH ist dies insofern unproblematisch, als dem Gesellschafter (oder den Gesellschaftern) ein Weisungsrecht gegenüber der Geschäftsführung zusteht. Dies macht die Steuerung entsprechend den Vorstellungen der Gemeindeverwaltungen und insbesondere eine wirksame demokratische Kontrolle durch die auf Ebene der Gemeinden legitimierten Organe möglich.
((2)) Finanzierung, Fördermittel etc.
//Sofern allerdings die Übernahme von Aufgaben auf der Grundlage einer Dienstleistungskonzession erfolgen sollte, wäre im Bereich des ÖPNV Unabhängigkeit von den Zuschüssen notwendig. Dienstleistungskonzessionen sind jedoch eine Lösung, die an unabhängige Rechtssubjekte vergeben werden.//
Die Akquise der EU-Fördermittel kann projektbezogen und unabhängig von den Gemeinden direkt durch die GmbH geführt werden. Auch die Aufnahme privater Partner - aus dem In- und Ausland - in das Projekt ist im Rahmen einer GmbH problemlos möglich. Solche Partner könnten im Wege einer Kapitalerhöhung neue Anteile erhalten oder bereits durch die Gemeinden gehaltene Anteile erwerben (Teilprivatisierung). Über den Gesellschaftsvertrag kann der Einfluss des privaten Investors und die Balance zwischen ihm und dem öffentlichrechtlichen Partner beliebig gesteuert werden.
Aus Sicht des Europarechts bietet die privatrechtliche Rechtsform der GmbH Zugang zu den Vorteilen des europäischen Binnenmarktes. Sie wird insbesondere durch die Grundfreiheiten (Dienstleistungsverkehr hinsichtlich ihrer Geschäftstätigkeit, Niederlassungsfreiheit hinsichtlich ihrer Gründung und ihres Sitzes) geschützt, auch wenn die Niederlassungsfreiheit das Problem der sowohl in Polen wie auch in Deutschland geltenden Sitztheorie (vgl. weiter unten - Ausführungen zum Sitz der Gesellschaft) nicht überwinden kann und eine Sitzverlegung zwischen diesen Ländern schwierig wäre.
Im Übrigen ist festzustellen, dass die **Vertretungsregeln** (durch die Geschäftsführung im deutschen bzw. durch den Vorstand im polnischen Recht) und die Regeln der **Entscheidungsfindung** in einer GmbH klar geregelt sind und auch flexibel an die Bedürfnisse des Projektes sowie Wünsche der Beteiligten angepasst werden können - insbesondere durch entsprechende Regelungen im Gesellschaftsvertrag. Dabei ist der Einfluss grundsätzlich von der Höhe des finanziellen Engagements (Anteil am Stammkapital) abhängig. Durch Sperrminoritäten oder von der Anteilshöhe abweichende Stimmverteilung ist allerdings eine weitgehend flexible, auch von der Beteiligungshöhe zumindest teilweise unabhängige Regelung möglich.
Eine **Umwandlung** (sowie Verschmelzung oder Spaltung) der GmbH ist möglich. Deshalb bleiben die Gründer für die Zukunft grundsätzlich flexibel, wodurch beispielsweise folgende Optionen offen bleiben, ohne dass eine vollständige Neugründung notwendig wäre:
Insgesamt ist die Rechtsform der GmbH für Kommunen sehr **gut bekannt und in der Praxis erprobt**. Sie ist in jedem Fall kommunalrechtlich zulässig. Auch das in Polen zu erwartende, neue Gesetz über den ÖPNV sieht die GmbH als zulässige Rechtsform sowohl für den sogenannten Betreiber einer Verkehrslinie wie auch für den Beförderer vor.
((1)) Sonstige Aspekte
Im Hinblick auf das **Vergaberecht** ermöglicht die GmbH grundsätzlich eine gemeinsame Ausschreibung durch Gemeinden aus verschiedenen Ländern. Dabei ist allerdings zu beachten, dass eine gemeinsame GmbH noch nicht automatisch das Problem der Vergabe bei Beauftragung dieser GmbH durch die Gemeinden löst, weil diese GmbH zumindest in einer der Gemeinden (bei je 50 % Anteil - in beiden) nicht durch die Verwaltung beherrscht und kontrolliert wird, was (zumindest bei wörtlicher Anwendung der EuGH-Rechtsprechung) als zwingende Voraussetzung des Privilegs der sog. //in-house//-Vergabe ist (vgl. auch [[GrenzueberschrVergabeDurchGemeinden Artikel über die grenzüberschreitende Vergabe durch Gemeinden]]).
Die Vorteile der GmbH als Rechtsform für grenzüberschreitende Projekte überwiegen. Damit kann die GmbH - ungeachtet der genauen Ausgestaltung der organisatorischen Projektstruktur - grundsätzlich als organisatorische Formel eines solchen Projektes empfohlen werden. Nicht als Nachteil, sondern als allgemeine Notwendigkeit ist dabei die genaue Regelung der Regeln für die Zusammenarbeit der Gemeinden innerhalb der GmbH zu nennen. Dies stellt allerdings keine Besonderheit der GmbH dar, sondern ist bei einem komplexen Projekt, an dem mindestens zwei Partner teilnehmen, immer ein entscheidender Faktor erfolgreicher Zusammenarbeit. Dabei bietet die GmbH mit der hohen Flexibilität des Gesellschaftsvertrages ein Instrument, alle Interessen der Beteiligten zu berücksichtigen. Darüber hinaus ist es denkbar, dass nicht nur ein detaillierter Gesellschaftsvertrag abzuschließen ist, sondern auch eine weitergehende Vereinbarung über die Regeln der Zusammenarbeit der Gesellschafter im Umfeld der Gesellschaft bzw. über die Konfliktlösung bei Unstimmigkeiten in der Gesellschafterversammlung abgeschlossen werden.
Deletions:
Eine GmbH kann jede denkbare Aufgabe übernehmen, uneingeschränkt auch solche im Bereich der Personenbeförderung. Es spielt keine Rolle, inwiefern dabei Gewinn erzielt oder aber eine Leistung im Interesse des Gemeinwohls erbracht werden soll.
Die Gründung einer GmbH bedarf einiger formalen Schritte (Notarielle Beurkundung, Registereintragung etc.), die jedoch weitestgehend unproblematisch sind und schnell durchgeführt werden können. Es sind keine besonderen Genehmigungsverfahren erforderlich - lediglich die zuständigen Gemeindeorgane müssen entsprechende Beschlüsse fassen (in der Regel sind es die Gemeindeparlamente) und die eventuell notwendige Kommunalaufsicht ist einzubeziehen (vgl. z. B. § 100 BbgKVerf). Auch der finanzielle Aufwand ist vergleichsweise gering, sofern ein Projekt im Volumen von mehreren Millionen Euro avisiert ist (Stammkapital von max. 25.000,- EUR ist erforderlich, davon fallen Notar- und Registrierungsgebühren an).
Kapitalgesellschaften als eigenständige Rechtssubjekte werden grundsätzlich eigenverantwortlich durch ihre satzungsmäßigen und gesetzlich vorgesehenen Organe geführt. Der jeweilige Eigentümer kann jedoch Einfluss auf das Geschehen in der Gesellschaft nehmen. Im Falle einer GmbH ist dies insofern unproblematisch, als dem Gesellschafter (oder den Gesellschaftern) ein Weisungsrecht gegenüber der Geschäftsführung zusteht. Dies macht die Steuerung entsprechend den Vorstellungen der Verwaltungen und insbesondere eine wirksame demokratische Kontrolle durch die auf Ebene der Gemeinden legitimierten Organe möglich.
((2)) Finanzierung etc.
//Sofern allerdings die Übernahme von Aufgaben auf der Grundlage einer Dienstleistungskonzession erfolgen sollte, wäre im Bereich des ÖPNV Unabhängigkeit von den Zuschüssen notwendig. Dienstleistungskonzessionen sind jedoch eine Lösung, die an unabhängige Rechtssubjekten vergeben werden.//
Die Akquise der EU-Fördermittel kann projektbezogen und unabhängig von den Gemeinden direkt durch die GmbH geführt werden. Auch die Aufnahme privater Partner - aus dem In und Ausland - in das Projekt im Rahmen einer GmbH ist problemlos möglich. Solche Partner könnten im Wege einer Kapitalerhöhung neue Anteile erhalten oder bereits durch die Gemeinden gehaltene Anteile erwerben (Teilprivatisierung). Über den Gesellschaftsvertrag kann der Einfluss des privaten Investors und die Balance zwischen ihm und dem öffentlichrechtlichen Partner beliebig gesteuert werden.
Aus Sicht des Europarechts bietet die privatrechtliche Rechtsform der GmbH Zugang zu den Vorteilen des europäischen Binnenmarktes. Sie wird insbesondere durch die Grundfreiheiten (Dienstleistungsverkehr hinsichtlich ihrer Geschäftstätigkeit, Niederlassungsfreiheit hinsichtlich ihrer Gründung und ihres Sitzes) geschützt.
Im Übrigen ist festzustellen, dass die **Vertretungsregeln** (durch die Geschäftsführung im deutschen bzw. durch den Vorstand im polnischen Recht) und die Regeln der **Entscheidungsfindung** in einer GmbH klar geregelt sind und auch flexibel an die Bedürfnisse des Projektes sowie Wünsche der Beteiligten angepasst werden können - insbesondere durch entsprechende Regelungen im Gesellschaftsvertrag. Dabei ist der Einfluss grundsätzlich von der Höhe des finanziellen Engagements (Anteil am Stammkapital) abhängig. Durch Sperrminoritäten oder von der Anteilshöhe abweichende Stimmverteilung ist allerdings eine absolut flexible Regelung möglich.
**Umwandlung** (sowie Verschmelzung oder Spaltung) der GmbH ist möglich. Deshalb bleiben die Gründer für die Zukunft grundsätzlich flexibel, wodurch beispielsweise folgende Optionen künftig offen bleiben, ohne dass eine vollständige Neugründung notwendig wäre:
Insgesamt ist die Rechtsform der GmbH für Kommunen sehr **gut bekannt und in der Praxis erprobt**. SIe ist in jedem Fall kommunalrechtlich zulässig. Auch das in Polen zu erwartende, neue Gesetz über den ÖPNV sieht die GmbH als zulässige Rechtsform sowohl für den sogenannten Betreiber einer Verkehrslinie wie auch für den Beförderer vor. Auch im Hinblick auf das **Vergaberecht** ermöglicht die GmbH grundsätzlich eine gemeinsame Ausschreibung durch Gemeinden aus verschiedenen Ländern. Dabei ist allerdings zu beachten, dass eine gemeinsame GmbH noch nicht automatisch das Problem der Vergabe bei Beauftragung dieser GmbH durch die Gemeinden löst, weil diese GmbH zumindest in einer der Gemeinden (bei je 50 % Anteil hinsichtlich beider) nicht durch die Verwaltung beherrscht und kontrolliert wird, was (zumindest bei wörtlicher Anwendung der EuGH-Rechtsprechung) als zwingende Voraussetzung des Privilegs der sog. //in-house//-Vergabe ist (vgl. auch [[GrenzueberschrVergabeDurchGemeinden Artikel über die grenzüberschreitende Vergabe durch Gemeinden]]).
((2)) Sonstige
Wie bereits oben erwähnt, bietet die GmbH nur eingeschränkt eine Antwort auf die Frage, wie die vergaberechtlichen Probleme eines grenzüberschreitenden Projektes zu lösen sind.
Die Vorteile der GmbH als Rechtsform für grenzüberschreitende Projekte überwiegen. Damit kann die GmbH - ungeachtet der genauen Ausgestaltung der organisatorischen Projektstruktur - grundsätzlich als organisatorische Formel eines solchen Projektes empfohlen werden. Nicht als Nachteil, sondern als Notwendigkeit ist dabei die genaue Regelung der Regeln für die Zusammenarbeit der Gemeinden innerhalb der GmbH zu nennen. Dies stellt allerdings keine Besonderheit der GmbH dar, sondern ist bei einem komplexen Projekt, an dem mindestens zwei Partner teilnehmen, immer ein entscheidender Faktor erfolgreicher Zusammenarbeit.
Im Gegensatz zu den vergleichsweise geringen formalen Hürden ist die Abstimmung zwischen den künftigen Gesellschaftern ein zentrales - allerdings nicht für die GmbH spezifisches - Problem bei der Gründung. Bei einem komplexen Projekt müssen sich die Parteien klar über die innere Organisationsstruktur und das Modell der Zusammenarbeit innerhalb der Gesellschaft verständigen. Es ist denkbar, dass nicht nur ein detaillierter Gesellschaftsvertrag abzuschließen ist, sondern auch eine weitergehende Vereinbarung über die Regeln der Zusammenarbeit der Gesellschafter im Umfeld der Gesellschaft bzw. über die Konfliktlösung bei Unstimmigkeiten in der Gesellschafterversammlung.
Die GmbH bietet mit der hohen Flexibilität des Gesellschaftsvertrages ein Instrument, alle Interessen der Beteiligten zu berücksichtigen.


Revision [9073]

Edited on 2010-12-18 18:09:24 by WojciechLisiewicz
Additions:
Die Gründung einer GmbH bedarf einiger formalen Schritte (Notarielle Beurkundung, Registereintragung etc.), die jedoch weitestgehend unproblematisch sind und schnell durchgeführt werden können. Es sind keine besonderen Genehmigungsverfahren erforderlich - lediglich die zuständigen Gemeindeorgane müssen entsprechende Beschlüsse fassen (in der Regel sind es die Gemeindeparlamente) und die eventuell notwendige Kommunalaufsicht ist einzubeziehen (vgl. z. B. § 100 BbgKVerf). Auch der finanzielle Aufwand ist vergleichsweise gering, sofern ein Projekt im Volumen von mehreren Millionen Euro avisiert ist (Stammkapital von max. 25.000,- EUR ist erforderlich, davon fallen Notar- und Registrierungsgebühren an).
Die Vorteile der GmbH als Rechtsform für grenzüberschreitende Projekte überwiegen. Damit kann die GmbH - ungeachtet der genauen Ausgestaltung der organisatorischen Projektstruktur - grundsätzlich als organisatorische Formel eines solchen Projektes empfohlen werden. Nicht als Nachteil, sondern als Notwendigkeit ist dabei die genaue Regelung der Regeln für die Zusammenarbeit der Gemeinden innerhalb der GmbH zu nennen. Dies stellt allerdings keine Besonderheit der GmbH dar, sondern ist bei einem komplexen Projekt, an dem mindestens zwei Partner teilnehmen, immer ein entscheidender Faktor erfolgreicher Zusammenarbeit.
Im Gegensatz zu den vergleichsweise geringen formalen Hürden ist die Abstimmung zwischen den künftigen Gesellschaftern ein zentrales - allerdings nicht für die GmbH spezifisches - Problem bei der Gründung. Bei einem komplexen Projekt müssen sich die Parteien klar über die innere Organisationsstruktur und das Modell der Zusammenarbeit innerhalb der Gesellschaft verständigen. Es ist denkbar, dass nicht nur ein detaillierter Gesellschaftsvertrag abzuschließen ist, sondern auch eine weitergehende Vereinbarung über die Regeln der Zusammenarbeit der Gesellschafter im Umfeld der Gesellschaft bzw. über die Konfliktlösung bei Unstimmigkeiten in der Gesellschafterversammlung.
Die GmbH bietet mit der hohen Flexibilität des Gesellschaftsvertrages ein Instrument, alle Interessen der Beteiligten zu berücksichtigen.
Deletions:
Die Gründung einer GmbH erfordert einiger formalen Schritte (Notarielle Beurkundung, Registereintragung etc.), die jedoch weitestgehend unproblematisch und schnell durchführbar sind. Es sind keinerlei Genehmigungsverfahren erforderlich - lediglich die zuständigen Gemeindeorgane müssen entsprechende Beschlüsse fassen (in der Regel sind es die Gemeindeparlamente). Auch der finanzielle Aufwand ist vergleichsweise gering, sofern ein Projekt im Volumen von mehreren Millionen Euro avisiert ist (Stammkapital von max. 25.000,- EUR ist erforderlich, davon fallen Notar- und Registrierungsgebühren an). Damit ist der Gründungsaufwand meist komplett vernachlässigbar gegenüber den für ein komplexes Projekt notwendigen Abstimmung und Klärung der inneren Organisationsstruktur und des Modells der Zusammenarbeit zwischen den Partnern.
Die Vorteile der GmbH als Rechtsform für grenzüberschreitende Projekte überwiegen. Damit kann die GmbH - ungeachtet der genauen Ausgestaltung der organisatorischen Projektstruktur - grundsätzlich als organisatorische Formel eines solchen Projektes empfohlen werden. Nicht als Nachteil, sondern als Notwendigkeit ist dabei die genaue Regelung der Regeln für die Zusammenarbeit der Gemeinden innerhalb der GmbH zu nennen. Dies stellt allerdings keine Besonderheit der GmbH dar, sondern ist bei einem komplexen Projekt, an dem mindestens zwei Partner teilnehmen, immer ein entscheidender Faktor erfolgreicher Zusammenarbeit. Die GmbH bietet mit der hohen Flexibilität des Gesellschaftsvertrages ein Instrument, alle Interessen der Beteiligten zu berücksichtigen.


Revision [8868]

Edited on 2010-11-28 19:58:34 by WojciechLisiewicz
Additions:
- Umgestaltung der Gesellschaft zum Zweck der Kapitalbeschaffung am Kapitalmarkt (Aktiengesellschaft o. ä.),
- Überführung in eine - demnächst verfügbare und flexiblere - europäische Gesellschaftsform einer SPE,
- Aufspaltung des Geschäftes in mehrere Sparten (Infrastruktur, Betrieb, Kundenservice), sofern anfangs nur eine Gesellschaft die Verantwortung übernimmt.
Die Vorteile der GmbH als Rechtsform für grenzüberschreitende Projekte überwiegen. Damit kann die GmbH - ungeachtet der genauen Ausgestaltung der organisatorischen Projektstruktur - grundsätzlich als organisatorische Formel eines solchen Projektes empfohlen werden. Nicht als Nachteil, sondern als Notwendigkeit ist dabei die genaue Regelung der Regeln für die Zusammenarbeit der Gemeinden innerhalb der GmbH zu nennen. Dies stellt allerdings keine Besonderheit der GmbH dar, sondern ist bei einem komplexen Projekt, an dem mindestens zwei Partner teilnehmen, immer ein entscheidender Faktor erfolgreicher Zusammenarbeit. Die GmbH bietet mit der hohen Flexibilität des Gesellschaftsvertrages ein Instrument, alle Interessen der Beteiligten zu berücksichtigen.
Diese Einschätzung erfolgt ungeachtet eventueller steuerrechtlicher Implikationen, die separat zu prüfen sind und erheblichen Einfluss auf eine endgültige Empfehlung haben können.
Deletions:
- Umgestaltung der Gesellschaft zum Zweck der Kapitalbeschaffung am Kapitalmarkt (Aktiengesellschaft o. ä.),
- Überführung in eine - demnächst verfügbare und flexiblere - europäische Gesellschaftsform einer SPE,
- Aufspaltung des Geschäftes in mehrere Sparten (Infrastruktur, Betrieb, Kundenservice), sofern anfangs nur eine Gesellschaft die Verantwortung übernimmt.
Die Vorteile der GmbH als Rechtsform für grenzüberschreitende Projekte überwiegen. Damit kann die GmbH - ungeachtet der genauen Ausgestaltung der organisatorischen Projektstruktur - grundsätzlich als organisatorische Formel eines solchen Projektes empfohlen werden. Nicht als Nachteil, sondern als Notwendigkeit ist dabei die genaue Regelung der Regeln für die Zusammenarbeit der Gemeinden innerhalb der GmbH zu nennen. Die für die jeweiligen
In Polen angesiedelte den institutionellen Einschränkungen nach dem Gemeinderecht (s. KommunaleGmbH)
In politischer Hinsicht ist auf die Abhängigkeit der Gesellschaft von den Anteileinhabern hinzuweisen. Es sind Probleme denkbar, wenn die Vorstellungen der Anteilinhaber auseinander fallen (Abhilfe aber durch entsprechende Mehrheitsanforderungen möglich).
Die Tätigkeit einer ""kommunalen GmbH"" im Ausland (was das vorliegende Projekt ohne weiteres erfordert) ist durch steuerrechtliche Probleme erschwert.
((1)) Offene Fragen
Wo wird die kommunale GmbH platziert?
Wird eine kommunale GmbH gegründet oder zwei?


Revision [8867]

Edited on 2010-11-28 18:04:12 by WojciechLisiewicz
Additions:
Die eventuell zum späteren Zeitpunkt notwendige **Auflösung und Liquidation** sind unproblematisch, weil rechtlich erprobt und genau geregelt.
Die GmbH wirft im Hinblick auf die Beschäftigung von Mitarbeitern (Arbeitsrecht) keinerlei besondere Probleme auf. Ab Mai 2011 stellt sich wegen der vollständigen Arbeitnehmerfreizügigkeit zwischen Polen und Deutschland keine Frage der Zulässigkeit der Beschäftigung von Mitarbeitern aus dem jeweils anderen Land.
Insgesamt ist die Rechtsform der GmbH für Kommunen sehr **gut bekannt und in der Praxis erprobt**. SIe ist in jedem Fall kommunalrechtlich zulässig. Auch das in Polen zu erwartende, neue Gesetz über den ÖPNV sieht die GmbH als zulässige Rechtsform sowohl für den sogenannten Betreiber einer Verkehrslinie wie auch für den Beförderer vor. Auch im Hinblick auf das **Vergaberecht** ermöglicht die GmbH grundsätzlich eine gemeinsame Ausschreibung durch Gemeinden aus verschiedenen Ländern. Dabei ist allerdings zu beachten, dass eine gemeinsame GmbH noch nicht automatisch das Problem der Vergabe bei Beauftragung dieser GmbH durch die Gemeinden löst, weil diese GmbH zumindest in einer der Gemeinden (bei je 50 % Anteil hinsichtlich beider) nicht durch die Verwaltung beherrscht und kontrolliert wird, was (zumindest bei wörtlicher Anwendung der EuGH-Rechtsprechung) als zwingende Voraussetzung des Privilegs der sog. //in-house//-Vergabe ist (vgl. auch [[GrenzueberschrVergabeDurchGemeinden Artikel über die grenzüberschreitende Vergabe durch Gemeinden]]).
((2)) Sonstige
Wie bereits oben erwähnt, bietet die GmbH nur eingeschränkt eine Antwort auf die Frage, wie die vergaberechtlichen Probleme eines grenzüberschreitenden Projektes zu lösen sind.
((1)) Fazit
Die Vorteile der GmbH als Rechtsform für grenzüberschreitende Projekte überwiegen. Damit kann die GmbH - ungeachtet der genauen Ausgestaltung der organisatorischen Projektstruktur - grundsätzlich als organisatorische Formel eines solchen Projektes empfohlen werden. Nicht als Nachteil, sondern als Notwendigkeit ist dabei die genaue Regelung der Regeln für die Zusammenarbeit der Gemeinden innerhalb der GmbH zu nennen. Die für die jeweiligen
Deletions:
Die eventuell zum späteren Zeitpunkt notwendige **Auflösung und Liquidation** sind unproblematisch, weil rechtlich erprobt und genau geregelt.
Insgesamt ist die Rechtsform der GmbH für Kommunen sehr **gut bekannt und in der Praxis erprobt**. Auch das in Polen zu erwartende, neue Gesetz über den ÖPNV sieht die GmbH als zulässige Rechtsform sowohl für den sogenannten Betreiber einer Verkehrslinie wie auch für den Beförderer vor. Auch im Hinblick auf das **Vergaberecht** ermöglicht die GmbH grundsätzlich eine gemeinsame Ausschreibung durch Gemeinden aus verschiedenen Ländern. Dabei ist allerdings zu beachten, dass eine gemeinsame GmbH noch nicht automatisch das Problem der Vergabe bei Beauftragung dieser GmbH durch die Gemeinden löst, weil diese GmbH zumindest in einer der Gemeinden (bei je 50 % Anteil hinsichtlich beider) nicht durch die Verwaltung beherrscht und kontrolliert wird, was (zumindest bei wörtlicher Anwendung der EuGH-Rechtsprechung) als zwingende Voraussetzung des Privilegs der sog. //in-house//-Vergabe ist (vgl. auch [[GrenzueberschrVergabeDurchGemeinden Artikel über die grenzüberschreitende Vergabe durch Gemeinden]]).
((1)) Nachteile der ""kommunalen GmbH""
Die ""kommunale GmbH"" unterliegt dem Vergaberecht, das an ihrem Sitz gilt, insbesondere:
- sie wird als öffentlicher Auftraggeber verstanden (s. EUVergabeROeffAuftraggeber),
- die Auftragserteilung an die ""kommunale GmbH"" ohne Einhaltung der Vergabegrundsätze ist nur unter den einschränkenden VSS der In-House-Vergabe zulässig,
- die Dienstleistungskonzession verlangt die Ablehnung von Zuschüssen, was die Liquidität des Verkehrs-Unternehmens gleich beeinträchtigen kann.


Revision [8866]

Edited on 2010-11-28 17:53:00 by WojciechLisiewicz
Additions:
Die Beteiligung von Rechtssubjekten aus verschiedenen Ländern an einer GmbH ist sowohl nach polnischem wie auch nach deutschem Recht unproblematisch möglich.
((2)) Steuerung und Kontrolle
Kapitalgesellschaften als eigenständige Rechtssubjekte werden grundsätzlich eigenverantwortlich durch ihre satzungsmäßigen und gesetzlich vorgesehenen Organe geführt. Der jeweilige Eigentümer kann jedoch Einfluss auf das Geschehen in der Gesellschaft nehmen. Im Falle einer GmbH ist dies insofern unproblematisch, als dem Gesellschafter (oder den Gesellschaftern) ein Weisungsrecht gegenüber der Geschäftsführung zusteht. Dies macht die Steuerung entsprechend den Vorstellungen der Verwaltungen und insbesondere eine wirksame demokratische Kontrolle durch die auf Ebene der Gemeinden legitimierten Organe möglich.
((2)) Finanzierung etc.
Auch hinsichtlich der Finanzierung ist die GmbH eine weitgehend flexible Rechtsform. Bei Aufnahme der Tätigkeit dient das Stammkapital als Grundlage, wobei hier grundsätzlich frei bestimmt werden kann, inwiefern die Einlagen vollständig im Stammkapital gebunden sein sollen oder inwiefern Kapitalrücklagen gebildet werden sollen (das //Agio//, vgl. z. B. Wicke, GmbHG, 1. Auflage 2008, § 7 Rn. 6). Im Hinblick auf ihre wirtschaftliche Betätigung kann eine GmbH durch ihre Gesellschafter in der Regel bezuschusst werden oder sich aus ihrer Geschäftstätigkeit finanzieren. Für die Finanzierung einer in betriebswirtschaftlicher Hinsicht defizitären Gemeinwohlaufgabe kann der Finanzausgleich auf verschiedensten Wegen flexibel erledigt werden - über Verlustausgleich des Gesellschafters, über entsprechende Zuschüsse auf öffentlichrechtlicher Grundlage oder auf der Grundlage eines zivilrechtlichen Vertrages mit den Gemeinden.
//Sofern allerdings die Übernahme von Aufgaben auf der Grundlage einer Dienstleistungskonzession erfolgen sollte, wäre im Bereich des ÖPNV Unabhängigkeit von den Zuschüssen notwendig. Dienstleistungskonzessionen sind jedoch eine Lösung, die an unabhängige Rechtssubjekten vergeben werden.//
Die Akquise der EU-Fördermittel kann projektbezogen und unabhängig von den Gemeinden direkt durch die GmbH geführt werden. Auch die Aufnahme privater Partner - aus dem In und Ausland - in das Projekt im Rahmen einer GmbH ist problemlos möglich. Solche Partner könnten im Wege einer Kapitalerhöhung neue Anteile erhalten oder bereits durch die Gemeinden gehaltene Anteile erwerben (Teilprivatisierung). Über den Gesellschaftsvertrag kann der Einfluss des privaten Investors und die Balance zwischen ihm und dem öffentlichrechtlichen Partner beliebig gesteuert werden.
((2)) Grenzüberschreitender Kontext
Aus Sicht des Europarechts bietet die privatrechtliche Rechtsform der GmbH Zugang zu den Vorteilen des europäischen Binnenmarktes. Sie wird insbesondere durch die Grundfreiheiten (Dienstleistungsverkehr hinsichtlich ihrer Geschäftstätigkeit, Niederlassungsfreiheit hinsichtlich ihrer Gründung und ihres Sitzes) geschützt.
((2)) Sonstige Aspekte
Im Übrigen ist festzustellen, dass die **Vertretungsregeln** (durch die Geschäftsführung im deutschen bzw. durch den Vorstand im polnischen Recht) und die Regeln der **Entscheidungsfindung** in einer GmbH klar geregelt sind und auch flexibel an die Bedürfnisse des Projektes sowie Wünsche der Beteiligten angepasst werden können - insbesondere durch entsprechende Regelungen im Gesellschaftsvertrag. Dabei ist der Einfluss grundsätzlich von der Höhe des finanziellen Engagements (Anteil am Stammkapital) abhängig. Durch Sperrminoritäten oder von der Anteilshöhe abweichende Stimmverteilung ist allerdings eine absolut flexible Regelung möglich.

Für die Form einer GmbH spricht auch die **beschränkte Haftung** der Gesellschafter. Dadurch können die beteiligten Gemeinden in gewissem Umfang Risiken der Geschäftstätigkeit begrenzen.
**Umwandlung** (sowie Verschmelzung oder Spaltung) der GmbH ist möglich. Deshalb bleiben die Gründer für die Zukunft grundsätzlich flexibel, wodurch beispielsweise folgende Optionen künftig offen bleiben, ohne dass eine vollständige Neugründung notwendig wäre:
- Umgestaltung der Gesellschaft zum Zweck der Kapitalbeschaffung am Kapitalmarkt (Aktiengesellschaft o. ä.),
- Überführung in eine - demnächst verfügbare und flexiblere - europäische Gesellschaftsform einer SPE,
- Aufspaltung des Geschäftes in mehrere Sparten (Infrastruktur, Betrieb, Kundenservice), sofern anfangs nur eine Gesellschaft die Verantwortung übernimmt.
Die eventuell zum späteren Zeitpunkt notwendige **Auflösung und Liquidation** sind unproblematisch, weil rechtlich erprobt und genau geregelt.
Insgesamt ist die Rechtsform der GmbH für Kommunen sehr **gut bekannt und in der Praxis erprobt**. Auch das in Polen zu erwartende, neue Gesetz über den ÖPNV sieht die GmbH als zulässige Rechtsform sowohl für den sogenannten Betreiber einer Verkehrslinie wie auch für den Beförderer vor. Auch im Hinblick auf das **Vergaberecht** ermöglicht die GmbH grundsätzlich eine gemeinsame Ausschreibung durch Gemeinden aus verschiedenen Ländern. Dabei ist allerdings zu beachten, dass eine gemeinsame GmbH noch nicht automatisch das Problem der Vergabe bei Beauftragung dieser GmbH durch die Gemeinden löst, weil diese GmbH zumindest in einer der Gemeinden (bei je 50 % Anteil hinsichtlich beider) nicht durch die Verwaltung beherrscht und kontrolliert wird, was (zumindest bei wörtlicher Anwendung der EuGH-Rechtsprechung) als zwingende Voraussetzung des Privilegs der sog. //in-house//-Vergabe ist (vgl. auch [[GrenzueberschrVergabeDurchGemeinden Artikel über die grenzüberschreitende Vergabe durch Gemeinden]]).
Der Sitz der GmbH kann grundsätzlich frei gewählt werden: er kann sich entweder in Polen oder in Deutschland befinden. Damit wird auch die einschlägige Rechtsordnung festgelegt, weil in beiden Ländern die sog. Sitztheorie gilt. Demnach gilt das Recht desjenigen Staates für die Gesellschaft, auf dessen Gebiet die Gesellschaft ihren faktischen Sitz hat (Vgl. dazu ausführlich Spahlinger/Wegen, Internationales Gesellschaftsrecht, 1. Auflage 2005, Rn. 31 ff.). Sollte der Sitz der Gesellschaft jedoch mit der Zeit von Polen nach Deutschland oder umgekehrt verlegt werden, so ist dies nur durch Liquidation und Neugründung möglich. Dies schränkt die Flexibilität dieser Rechtsform im grenzüberschreitenden Bereich deutlich ein.
Deletions:
Der Sitz der GmbH kann grundsätzlich frei gewählt werden: er kann sich entweder in Polen oder in Deutschland befinden. Damit wird auch die einschlägige Rechtsordnung festgelegt, weil in beiden Ländern die sog. Sitztheorie gilt. Demnach gilt das Recht desjenigen Staates für die Gesellschaft, auf dessen Gebiet die Gesellschaft ihren faktischen Sitz hat (Vgl. dazu ausführlich Spahlinger/Wegen, Internationales Gesellschaftsrecht, 1. Auflage 2005, Rn. 31 ff.). Sollte der Sitz der Gesellschaft jedoch mit der Zeit von Polen nach Deutschland oder umgekehrt verlegt werden
-
- die Gesellschaft kann in der Regel bezuschusst werden und sich selbständig wirtschaftlich betätigen (Dienstleistungskonzession im Bereich des ÖPNV erfordert aber die Unabhängigkeit von den Zuschüssen);
- die Aufnahme privater Subjekte (auch aus dem Ausland) ist möglich,
- die Umwandlung in eine Kapitalgesellschaft - z.B. in eine [[KommunaleAG kommunale Aktiengesellschaft]] - ist möglich,
- die Auflösung und Liquidation ist rechtlich erprobt,
((2)) Sonstige Rechtsgebiete
In Bezug auf sonstige - an das Projekt anliegende - Rechtsgebiete sind folgende Vorteile ersichtlich
- die Aufgabe der Gemeinden (ÖPNV) wird durch ein internes Subjekt wahrgenommen,
- die Form der ""kommunalen GmbH"" ist in beiden Ländern ausdrücklich zugelassen,
- die privatrechtlichen Formen der Betätigung werden durch EU-Recht unterstützt (hier insb. Dienstleistungsfreiheit),
- an der GmbH können sich Subjekte aus verschiedenen Staaten beteiligen,
- die Gesellschafter haften nicht unmittelbar - die ""kommunale GmbH"" ist für sich verantwortlich;
- die Form der ""kommunalen GmbH"" ist durch das Projekt des neuen ÖPNV-Gesetzes als zulässige Form für den Betreiber und Beförderer vorgesehen;
- eine gemeinsame Ausschreibung durch Gemeinden aus verschiedenen Ländern wird leichter durchgeführt (vgl. GrenzueberschrVergabeDurchGemeinden);
- die Akquise der EU-Fördermittel kann projektbezogen und unabhängig von den Gemeinden geführt werden.


Revision [8865]

Edited on 2010-11-28 16:29:49 by WojciechLisiewicz
Additions:
Die Untersuchungskriterien für Projekte aus dem Bereich des ÖPNV wurden näher im Artikel [[RechtsformZusammenarbeitUntersuchung über die Kriterien der Untersuchung]] dargestellt.
((1)) Vorteile der kommunalen GmbH
Zu Vorteilen des Einsatzes einer GmbH in kommunalen Projekten - auch bei Vorhaben, die durch Gemeinden unterschiedlicher Länder grenzüberschreitend durchgeführt werden - gehören die nachstehend genannten Aspekte.
((2)) Freiheit in der Wahl des Gegenstandes
Eine GmbH kann jede denkbare Aufgabe übernehmen, uneingeschränkt auch solche im Bereich der Personenbeförderung. Es spielt keine Rolle, inwiefern dabei Gewinn erzielt oder aber eine Leistung im Interesse des Gemeinwohls erbracht werden soll.
((2)) Gründung
Die Gründung einer GmbH erfordert einiger formalen Schritte (Notarielle Beurkundung, Registereintragung etc.), die jedoch weitestgehend unproblematisch und schnell durchführbar sind. Es sind keinerlei Genehmigungsverfahren erforderlich - lediglich die zuständigen Gemeindeorgane müssen entsprechende Beschlüsse fassen (in der Regel sind es die Gemeindeparlamente). Auch der finanzielle Aufwand ist vergleichsweise gering, sofern ein Projekt im Volumen von mehreren Millionen Euro avisiert ist (Stammkapital von max. 25.000,- EUR ist erforderlich, davon fallen Notar- und Registrierungsgebühren an). Damit ist der Gründungsaufwand meist komplett vernachlässigbar gegenüber den für ein komplexes Projekt notwendigen Abstimmung und Klärung der inneren Organisationsstruktur und des Modells der Zusammenarbeit zwischen den Partnern.
((2)) Rechtsfähigkeit
Durch ihre Rechtsfähigkeit (juristische Person) sowohl gemäß der deutschen ({{du przepis="§ 15 GmbHG"}}) wie auch gemäß der polnischen Rechtsordnung ({{pu przepis="Art. 12 KSH"}}) kann die Gesellschaft uneingeschränkt Träger von Rechten und Pflichten sein. Dies ermöglicht den Projektträgern, Vermögen auf die Gesellschaft zu übertragen, ebenso wie die Verantwortung für die Projektdurchführung sowie den späteren Betrieb der Verkehrslinie.
((1)) Nachteile
((2)) Sitz der Gesellschaft
Der Sitz der GmbH kann grundsätzlich frei gewählt werden: er kann sich entweder in Polen oder in Deutschland befinden. Damit wird auch die einschlägige Rechtsordnung festgelegt, weil in beiden Ländern die sog. Sitztheorie gilt. Demnach gilt das Recht desjenigen Staates für die Gesellschaft, auf dessen Gebiet die Gesellschaft ihren faktischen Sitz hat (Vgl. dazu ausführlich Spahlinger/Wegen, Internationales Gesellschaftsrecht, 1. Auflage 2005, Rn. 31 ff.). Sollte der Sitz der Gesellschaft jedoch mit der Zeit von Polen nach Deutschland oder umgekehrt verlegt werden
-
Deletions:
Die Untersuchungskriterien für Projekte aus dem Bereich des ÖPNV wurden näher in der Datei RechtsformZusammenarbeitUntersuchung dargestellt.
((1)) Vorteile der ""kommunalen GmbH""
Durch die Errichtung einer ""kommunalen GmbH"" werden folgende Probleme beseitigt:
((2)) Gegenstand des Projektes
Gegenstand des Projektes "Projektieren und Bau der gemeinsamen Straßenbahnlinie" kann durch eine ""kommunale GmbH"" bewältigt werden. Allerdings stellt sich hier die Frage, ob sich die Tätigkeit des GmbH auf erste zwei Phasen (Projekt und Bau) oder auch auf den Betrieb ausdehnen soll. Die ersten zwei Phasen können durch die Gesellschaft eigenverantwortlich erledigt werden. Im Falle von Problemen kann die Gesellschaft einen Vertrag mit externen Experten schließen. Hier werden aber die vergaberechtlichen Bestimmungen zu beachten.
((2)) Strukturelles
In struktureller Hinsicht entspricht die Form der ""GmbH"" den Vorstellungen der Auftraggeber:
- die Gesellschaft ist als juristische Person Träger von Rechten und Pflichten,
- das Genehmigungsverfahren entfällt.


Revision [8709]

Edited on 2010-11-12 19:36:32 by WojciechLisiewicz
Additions:
Gegenstand des Projektes "Projektieren und Bau der gemeinsamen Straßenbahnlinie" kann durch eine ""kommunale GmbH"" bewältigt werden. Allerdings stellt sich hier die Frage, ob sich die Tätigkeit des GmbH auf erste zwei Phasen (Projekt und Bau) oder auch auf den Betrieb ausdehnen soll. Die ersten zwei Phasen können durch die Gesellschaft eigenverantwortlich erledigt werden. Im Falle von Problemen kann die Gesellschaft einen Vertrag mit externen Experten schließen. Hier werden aber die vergaberechtlichen Bestimmungen zu beachten.
- die Auftragserteilung an die ""kommunale GmbH"" ohne Einhaltung der Vergabegrundsätze ist nur unter den einschränkenden VSS der In-House-Vergabe zulässig,
Deletions:
Gegenstand des Projektes "Projektieren und Bau der gemeinsamen Straßenbahnlinie" kann durch eine ""kommunale GmbH"" bewältigt werden. Allerdings stellt sich hier die Frage, ob sich die Tätigkeit des GmbH auf erste zwei Phasen (Projekt und Bau) oder auch auf den Betrieb ausdehnen soll. Die ersten zwei Phasen können durch die Gesellschaft selbstverantwortlich erledigt werden. Im Falle von Problemen kann die Gesellschaft einen Vertrag mit externen Experten schließen. Hier werden aber die vergaberechtlichen Bestimmungen zu beachten.
- die Auftragserteilung an die ""kommunale GmbH"" ohne Einhaltung der Vergabegrundsätze ist nur unter den einschränkenden VSS der In-Hose-Vergabe zulässig,


Revision [8699]

Edited on 2010-11-12 00:27:19 by MarcinKrzymuski
Additions:
- die Auflösung und Liquidation ist rechtlich erprobt,
- das Genehmigungsverfahren entfällt.
Deletions:
- die Auflösung und Liquidation ist rechtlich erprobt.


Revision [8693]

Edited on 2010-11-11 23:00:01 by MarcinKrzymuski
Additions:
((2)) Gegenstand des Projektes
Gegenstand des Projektes "Projektieren und Bau der gemeinsamen Straßenbahnlinie" kann durch eine ""kommunale GmbH"" bewältigt werden. Allerdings stellt sich hier die Frage, ob sich die Tätigkeit des GmbH auf erste zwei Phasen (Projekt und Bau) oder auch auf den Betrieb ausdehnen soll. Die ersten zwei Phasen können durch die Gesellschaft selbstverantwortlich erledigt werden. Im Falle von Problemen kann die Gesellschaft einen Vertrag mit externen Experten schließen. Hier werden aber die vergaberechtlichen Bestimmungen zu beachten.
((2)) Strukturelles
In struktureller Hinsicht entspricht die Form der ""GmbH"" den Vorstellungen der Auftraggeber:
- die Auflösung und Liquidation ist rechtlich erprobt.
((2)) Sonstige Rechtsgebiete
In Bezug auf sonstige - an das Projekt anliegende - Rechtsgebiete sind folgende Vorteile ersichtlich
- die Form der ""kommunalen GmbH"" ist in beiden Ländern ausdrücklich zugelassen,
- die privatrechtlichen Formen der Betätigung werden durch EU-Recht unterstützt (hier insb. Dienstleistungsfreiheit),
- an der GmbH können sich Subjekte aus verschiedenen Staaten beteiligen,
- die Gesellschafter haften nicht unmittelbar - die ""kommunale GmbH"" ist für sich verantwortlich;
- die Form der ""kommunalen GmbH"" ist durch das Projekt des neuen ÖPNV-Gesetzes als zulässige Form für den Betreiber und Beförderer vorgesehen;
- eine gemeinsame Ausschreibung durch Gemeinden aus verschiedenen Ländern wird leichter durchgeführt (vgl. GrenzueberschrVergabeDurchGemeinden);
- die Akquise der EU-Fördermittel kann projektbezogen und unabhängig von den Gemeinden geführt werden.
- die Auftragserteilung an die ""kommunale GmbH"" ohne Einhaltung der Vergabegrundsätze ist nur unter den einschränkenden VSS der In-Hose-Vergabe zulässig,
- die Dienstleistungskonzession verlangt die Ablehnung von Zuschüssen, was die Liquidität des Verkehrs-Unternehmens gleich beeinträchtigen kann.
Wo wird die kommunale GmbH platziert?
Wird eine kommunale GmbH gegründet oder zwei?
Deletions:
- Gegenstand des Projektes kann durch eine ""kommunale GmbH"" bewältigt werden (allerdings stellt sich die Frage, in welchen Phasen die ""kommunale GmbH"" agieren soll);
- in struktureller Hinsicht entspricht die Form der ""GmbH"" den Vorstellungen der Auftraggeber:
- die Auflösung und Liquidation ist rechtlich erprobt:
- eine gemeinsamen Ausschreibung durch Gemeinden aus verschiedenen Ländern wird leichter durchgeführt (vgl. GrenzueberschrVergabeDurchGemeinden);
- die Akquise der EU-Fördermittel kann projektbezogen und unabhängig von den Gemeinden geführt werden;
- im Bereich des Kommunalrechts sind folgende Vorteile ersichtlich:
- die Form der ""kommunalen GmbH"" ist in beiden Länder explicite zugelassen,
- die privatrechtlichen Formen der Betätigung werden durch EU-Recht unterstützt,
- an der GmbH können sich Subjekte aus verschiedenen Staaten beteiligen,
- die Gesellschafter haften nicht unmittelbar - die ""kommunale GmbH"" ist für sich verantwortlich;
- die Form der ""kommunalen GmbH"" ist durch das Projekt des neuen ÖPNV-Gesetzes als zulässige Form für den Betreiber und Beförderer vorgesehen;
- die Auftragserteilung an die ""kommunale GmbH"" ohne Einhaltung der Vergabegrundsätze ist nur unter den einschränkenden VSS der In-Hose-Vergabe zulässig.


Revision [8672]

Edited on 2010-11-11 13:26:19 by MarcinKrzymuski
Additions:
((1)) Vorteile der ""kommunalen GmbH""
Durch die Errichtung einer ""kommunalen GmbH"" werden folgende Probleme beseitigt:
- Gegenstand des Projektes kann durch eine ""kommunale GmbH"" bewältigt werden (allerdings stellt sich die Frage, in welchen Phasen die ""kommunale GmbH"" agieren soll);
- in struktureller Hinsicht entspricht die Form der ""GmbH"" den Vorstellungen der Auftraggeber:
- die Gesellschaft ist als juristische Person Träger von Rechten und Pflichten,
- die Gesellschaft kann in der Regel bezuschusst werden und sich selbständig wirtschaftlich betätigen (Dienstleistungskonzession im Bereich des ÖPNV erfordert aber die Unabhängigkeit von den Zuschüssen);
- die Aufnahme privater Subjekte (auch aus dem Ausland) ist möglich,
- die Umwandlung in eine Kapitalgesellschaft - z.B. in eine [[KommunaleAG kommunale Aktiengesellschaft]] - ist möglich,
- die Auflösung und Liquidation ist rechtlich erprobt:
- eine gemeinsamen Ausschreibung durch Gemeinden aus verschiedenen Ländern wird leichter durchgeführt (vgl. GrenzueberschrVergabeDurchGemeinden);
- die Akquise der EU-Fördermittel kann projektbezogen und unabhängig von den Gemeinden geführt werden;
- im Bereich des Kommunalrechts sind folgende Vorteile ersichtlich:
- die Aufgabe der Gemeinden (ÖPNV) wird durch ein internes Subjekt wahrgenommen,
- die Form der ""kommunalen GmbH"" ist in beiden Länder explicite zugelassen,
- die privatrechtlichen Formen der Betätigung werden durch EU-Recht unterstützt,
- an der GmbH können sich Subjekte aus verschiedenen Staaten beteiligen,
- die Gesellschafter haften nicht unmittelbar - die ""kommunale GmbH"" ist für sich verantwortlich;
- die Form der ""kommunalen GmbH"" ist durch das Projekt des neuen ÖPNV-Gesetzes als zulässige Form für den Betreiber und Beförderer vorgesehen;
((1)) Nachteile der ""kommunalen GmbH""
Die ""kommunale GmbH"" unterliegt dem Vergaberecht, das an ihrem Sitz gilt, insbesondere:
- sie wird als öffentlicher Auftraggeber verstanden (s. EUVergabeROeffAuftraggeber),
- die Auftragserteilung an die ""kommunale GmbH"" ohne Einhaltung der Vergabegrundsätze ist nur unter den einschränkenden VSS der In-Hose-Vergabe zulässig.
In Polen angesiedelte den institutionellen Einschränkungen nach dem Gemeinderecht (s. KommunaleGmbH)
In politischer Hinsicht ist auf die Abhängigkeit der Gesellschaft von den Anteileinhabern hinzuweisen. Es sind Probleme denkbar, wenn die Vorstellungen der Anteilinhaber auseinander fallen (Abhilfe aber durch entsprechende Mehrheitsanforderungen möglich).
Die Tätigkeit einer ""kommunalen GmbH"" im Ausland (was das vorliegende Projekt ohne weiteres erfordert) ist durch steuerrechtliche Probleme erschwert.
Deletions:
((1)) Vor- und Nachteile der Rechtsform


Revision [8670]

The oldest known version of this page was created on 2010-11-11 12:13:43 by MarcinKrzymuski
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