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AG als kommunale Rechtsform

wirtschaftliche Betätigung der Gemeinde in der privatrechtlichen Form einer Aktiengesellschaft

A. Allgemeines
Allgemeine Informationen zur AG in Deutschland und AG in Polen
Die AG verfügt über die Rechtspersönlichkeit und darf daher als selbständiger Teilnehmer am Wirtschaftsverkehr teilnehmen.
Für die Errichtung, Struktur und weitere Fragen ist jeweils die Rechtsordnung maßgeblich, die am Sitz der Gesellschaft gilt.

B. Kommunale AG in Deutschland
Die Rechtsgrundlage für die Betätigung von Gebietskörperschaften in Form einer AG stellt in Brandenburg § 96 Abs. 4 BbgKVerf dar.

Nach dem zitierten § 96 Abs. 4 BbgKVerf darf sich die Gemeinde einer AG nur subsidiär bedienen, wenn der öffentliche Zweck nachweislich nicht in einer anderen privaten Rechtsform erfüllt wird oder erfüllt werden kann. Die AG ist daher nur als ultima ratio denkbar, wenn sonstige Rechtsformen für die Erfüllung des öffentlichen Zwecks untauglich sind.

Kommunale Aktiengesellschaft ist als öffentlicher Auftraggeber gem.§ 98 Nr. 2 GWB anzusehen (Einrichtungen des öffentlichen Rechts), wenn sich aus einer Gesamtbetrachtung ergibt, dass die Einrichtung nicht allein auf Grundlage wirtschaftlicher Überlegungen tätig wird (Wirner, Kommunale Gesellschaften mit beschränkter Haftung und kommunale Aktiengesellschaften als öffentliche Auftraggeber gem. § 98 GWB, LKV 2004, S. 145 ff. (in BeckOnline), S. 150). Mehr auch bei Dreher in: Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht: GWB, 4. Aufl., 2007.

C. Kommunale AG in Polen
Nach Art. 3 UGospKom dürfen die kommunalen Gebietskörperschaften mit Aufgaben aus diesem Bereich u.a. juristische Personen beauftragen.
Nach Art. 9 UGospKom dürfen die Kommunen auch die AG gründen und sich an solchen Gesellschaften beteiligen.
Außer dem Bereich der Gemeinnützigkeit dürfen die Kommunen in Form der AG nur unter den bestimmten in Art. 10 UGospKom genannten Voraussetzungen tätig werden.

Allerdings wird in polnischer Literatur die Ansicht vertreten, dass nach Art. 9 UGospKom keine interkommunalen Aktiengesellschaften gegründet werden können (so M. Szydło, Ustawa o gospodarce komunalnej. Komentarz, Oficyna, 2008, Komentarz do art.9, Anm. 5; anders aber C. Banasiński, M. Kulesza, Ustawa o gospodarce komunalnej..., S. 80). Somit dürfen sich zwei oder mehr Gemeinden nicht an einer und derselben Aktiengesellschaft beteiligen.

D. Tauglichkeit der AG für grenzüberschreitenden ÖPNV
Aus den oben genannten Gründen entfällt die Rechtsform der AG als Kooperationsplattform für interkommunale Zusammenarbeit im Bereich des grenzüberschreitenden ÖPNV.

CategoryGrenzOePNV
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