Revision history for KommunaleAG
Additions:
Die Rechtsgrundlage für die Betätigung von Gebietskörperschaften in Form einer AG stellt in Brandenburg § 96 Abs. 4 BbgKVerf dar. Demnach darf sich die Gemeinde einer AG nur **subsidiär** bedienen, wenn der öffentliche Zweck nachweislich nicht in einer anderen privaten Rechtsform erfüllt werden kann. Die AG ist daher nur als //ultima ratio// denkbar, wenn sonstige Rechtsformen für die Erfüllung des öffentlichen Zwecks untauglich sind.
Dabei ist zu bemerken, dass eine kommunale Aktiengesellschaft als öffentlicher Auftraggeber gem. § 98 Nr. 2 GWB anzusehen ist (Einrichtung des öffentlichen Rechts), wenn sich aus einer Gesamtbetrachtung ergibt, dass die Einrichtung nicht allein auf Grundlage wirtschaftlicher Überlegungen tätig wird.[¹]
[¹] Wirner, Kommunale Gesellschaften mit beschränkter Haftung und kommunale Aktiengesellschaften als öffentliche Auftraggeber gem. {{du przepis="§ 98 GWB"}}, LKV 2004, S. 150 (s. in [[http://beck-online.beck.de/?vpath=bibdata%2fZEITS%2fLKV%2f2004%2fcont%2flkv.2004.145.1.htm BeckOnline]]); s. weiter auch [[http://beck-online.beck.de/?vpath=bibdata\komm\ImmengaMestmaeckerGWBKO_4\GWB\cont\ImmengaMestmaeckerGWBKO.GWB.p98.htm Dreher in: Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht: GWB, 4. Aufl., 2007]].
Dabei ist zu bemerken, dass eine kommunale Aktiengesellschaft als öffentlicher Auftraggeber gem. § 98 Nr. 2 GWB anzusehen ist (Einrichtung des öffentlichen Rechts), wenn sich aus einer Gesamtbetrachtung ergibt, dass die Einrichtung nicht allein auf Grundlage wirtschaftlicher Überlegungen tätig wird.[¹]
[¹] Wirner, Kommunale Gesellschaften mit beschränkter Haftung und kommunale Aktiengesellschaften als öffentliche Auftraggeber gem. {{du przepis="§ 98 GWB"}}, LKV 2004, S. 150 (s. in [[http://beck-online.beck.de/?vpath=bibdata%2fZEITS%2fLKV%2f2004%2fcont%2flkv.2004.145.1.htm BeckOnline]]); s. weiter auch [[http://beck-online.beck.de/?vpath=bibdata\komm\ImmengaMestmaeckerGWBKO_4\GWB\cont\ImmengaMestmaeckerGWBKO.GWB.p98.htm Dreher in: Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht: GWB, 4. Aufl., 2007]].
Deletions:
Dabei ist zu bemerken, dass eine kommunale Aktiengesellschaft als öffentlicher Auftraggeber gem.§ 98 Nr. 2 GWB anzusehen ist (Einrichtungen des öffentlichen Rechts), wenn sich aus einer Gesamtbetrachtung ergibt, dass die Einrichtung nicht allein auf Grundlage wirtschaftlicher Überlegungen tätig wird (Wirner, Kommunale Gesellschaften mit beschränkter Haftung und kommunale Aktiengesellschaften als öffentliche Auftraggeber gem. {{du przepis="§ 98 GWB"}}, LKV 2004, S. 145 ff. (in [[http://beck-online.beck.de/?vpath=bibdata%2fZEITS%2fLKV%2f2004%2fcont%2flkv.2004.145.1.htm BeckOnline]]), S. 150). Mehr auch bei [[http://beck-online.beck.de/?vpath=bibdata\komm\ImmengaMestmaeckerGWBKO_4\GWB\cont\ImmengaMestmaeckerGWBKO.GWB.p98.htm Dreher in: Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht: GWB, 4. Aufl., 2007]].
Additions:
Die Notwendigkeit der Gründung einer Aktiengesellschaft für ein grenzüberschreitendes kommunales Vorhaben kann nur sehr selten begründet werden, insbesondere ist ein Sachverhalt schwer vorstellbar, bei dem eine Aktiengesellschaft die Aufgabe besser erfüllen kann, als z. B. eine GmbH (denkbar wäre allenfalls die Absicht, private und institutionelle Anleger über Aktien am Projekt zu beteiligen).
Deshalb (sowie aus den in der polnischen Literatur geäußerten Bedenken) ist die Rechtsform einer Aktiengesellschaft für grenzüberschreitende, interkommunale Zusammenarbeit (z. B. im Bereich des grenzüberschreitenden ÖPNV) **nicht geeignet**.
Deshalb (sowie aus den in der polnischen Literatur geäußerten Bedenken) ist die Rechtsform einer Aktiengesellschaft für grenzüberschreitende, interkommunale Zusammenarbeit (z. B. im Bereich des grenzüberschreitenden ÖPNV) **nicht geeignet**.
Deletions:
Additions:
==== Aktiengesellschaft als kommunale Rechtsform ====
== wirtschaftliche Betätigung der Gemeinde in der privatrechtlichen Form einer Aktiengesellschaft ==
- zur [[http://pl.wikipedia.org/wiki/Sp%C3%B3%C5%82ka_akcyjna AG in Polen]]>>In beiden Ländern zeichnet sich die Aktiengesellschaft durch folgende Merkmale aus:
1) sie besitzt Rechtspersönlichkeit,
1) die innere Verfassung ist vergleichbar (Vorstand, Aufsichtsrat und Hauptversammlung als Organe),
1) Kontrolle und Teilhabe über Beteiligungsrechte (Mehrheiten), die in Aktien verkörpert sind,
1) Bindung an die Rechtsordnung, die am Sitz der Gesellschaft gilt (Sitztheorie).
Nach {{pu przepis="Art. 3 UGospKomunal"}} dürfen die kommunalen Gebietskörperschaften mit Aufgaben aus ihrem Wirkungsbereich u. a. auch juristische Personen beauftragen. Dazu gehört nach {{pu przepis="Art. 9 UGospKomunal"}} auch eine Aktiengesellschaft. Damit kann die Kommune eine AG gründen oder sich an einer solchen beteiligen. Sofern eine Kommune nicht zu Zwecken des Gemeinwohls tätig wird (insb. wirtschaftliche Zwecke), darf sie sich in Form einer AG nur unter den in {{pu przepis="Art. 10 UGospKomunal"}} genannten Voraussetzungen betätigen.
Obwohl das polnische Kommunalrecht grundsätzlich aufgeschlossen der Rechtsform der AG gegenüber steht, wird in der polnischen Literatur die Ansicht vertreten, dass nach {{pu przepis="Art. 9 UGospKomunal"}} keine interkommunalen Aktiengesellschaften gegründet werden können (so M. Szydło, Ustawa o gospodarce komunalnej. Komentarz, Oficyna, 2008, Komentarz do art.9, Anm. 5; anders aber C. Banasiński, M. Kulesza, Ustawa o gospodarce komunalnej..., S. 80). Demnach dürften sich zwei oder mehr Gemeinden nicht an einer und derselben Aktiengesellschaft beteiligen, wenn es sich um Aufgaben im Allgemeininteresse (polnisch: //sfera użyteczności publicznej//) handelt.
Die Rechtsgrundlage für die Betätigung von Gebietskörperschaften in Form einer AG stellt in Brandenburg § 96 Abs. 4 BbgKVerf dar. Demnach darf sich die Gemeinde einer AG nur subsidiär bedienen, wenn der öffentliche Zweck nachweislich nicht in einer anderen privaten Rechtsform erfüllt werden kann. Die AG ist daher nur als //ultima ratio// denkbar, wenn sonstige Rechtsformen für die Erfüllung des öffentlichen Zwecks untauglich sind.
Dabei ist zu bemerken, dass eine kommunale Aktiengesellschaft als öffentlicher Auftraggeber gem.§ 98 Nr. 2 GWB anzusehen ist (Einrichtungen des öffentlichen Rechts), wenn sich aus einer Gesamtbetrachtung ergibt, dass die Einrichtung nicht allein auf Grundlage wirtschaftlicher Überlegungen tätig wird (Wirner, Kommunale Gesellschaften mit beschränkter Haftung und kommunale Aktiengesellschaften als öffentliche Auftraggeber gem. {{du przepis="§ 98 GWB"}}, LKV 2004, S. 145 ff. (in [[http://beck-online.beck.de/?vpath=bibdata%2fZEITS%2fLKV%2f2004%2fcont%2flkv.2004.145.1.htm BeckOnline]]), S. 150). Mehr auch bei [[http://beck-online.beck.de/?vpath=bibdata\komm\ImmengaMestmaeckerGWBKO_4\GWB\cont\ImmengaMestmaeckerGWBKO.GWB.p98.htm Dreher in: Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht: GWB, 4. Aufl., 2007]].
((1)) Eignung einer AG für grenzüberschreitende Kooperation von Gemeinden
Die Notwendigkeit der Gründung einer Aktiengesellschaft für ein grenzüberschreitendes kommunales Vorhaben kann nur sehr selten begründet werden, insbesondere ist ein Sachverhalt schwer vorstellbar, bei dem eine Aktiengesellschaft die Aufgabe besser erfüllen kann, als z. B. eine GmbH (denkbar wäre allenfalls die Absicht, private und institutionelle Anleger über Aktien am Projekt zu beteiligen). Deshalb sowie aus den in der polnischen Literatur geäußerten Bedenken ist die Rechtsform einer Aktiengesellschaft für grenzüberschreitende, interkommunale Zusammenarbeit (z. B. im Bereich des grenzüberschreitenden ÖPNV) **nicht geeignet**.
== wirtschaftliche Betätigung der Gemeinde in der privatrechtlichen Form einer Aktiengesellschaft ==
- zur [[http://pl.wikipedia.org/wiki/Sp%C3%B3%C5%82ka_akcyjna AG in Polen]]>>In beiden Ländern zeichnet sich die Aktiengesellschaft durch folgende Merkmale aus:
1) sie besitzt Rechtspersönlichkeit,
1) die innere Verfassung ist vergleichbar (Vorstand, Aufsichtsrat und Hauptversammlung als Organe),
1) Kontrolle und Teilhabe über Beteiligungsrechte (Mehrheiten), die in Aktien verkörpert sind,
1) Bindung an die Rechtsordnung, die am Sitz der Gesellschaft gilt (Sitztheorie).
Nach {{pu przepis="Art. 3 UGospKomunal"}} dürfen die kommunalen Gebietskörperschaften mit Aufgaben aus ihrem Wirkungsbereich u. a. auch juristische Personen beauftragen. Dazu gehört nach {{pu przepis="Art. 9 UGospKomunal"}} auch eine Aktiengesellschaft. Damit kann die Kommune eine AG gründen oder sich an einer solchen beteiligen. Sofern eine Kommune nicht zu Zwecken des Gemeinwohls tätig wird (insb. wirtschaftliche Zwecke), darf sie sich in Form einer AG nur unter den in {{pu przepis="Art. 10 UGospKomunal"}} genannten Voraussetzungen betätigen.
Obwohl das polnische Kommunalrecht grundsätzlich aufgeschlossen der Rechtsform der AG gegenüber steht, wird in der polnischen Literatur die Ansicht vertreten, dass nach {{pu przepis="Art. 9 UGospKomunal"}} keine interkommunalen Aktiengesellschaften gegründet werden können (so M. Szydło, Ustawa o gospodarce komunalnej. Komentarz, Oficyna, 2008, Komentarz do art.9, Anm. 5; anders aber C. Banasiński, M. Kulesza, Ustawa o gospodarce komunalnej..., S. 80). Demnach dürften sich zwei oder mehr Gemeinden nicht an einer und derselben Aktiengesellschaft beteiligen, wenn es sich um Aufgaben im Allgemeininteresse (polnisch: //sfera użyteczności publicznej//) handelt.
Die Rechtsgrundlage für die Betätigung von Gebietskörperschaften in Form einer AG stellt in Brandenburg § 96 Abs. 4 BbgKVerf dar. Demnach darf sich die Gemeinde einer AG nur subsidiär bedienen, wenn der öffentliche Zweck nachweislich nicht in einer anderen privaten Rechtsform erfüllt werden kann. Die AG ist daher nur als //ultima ratio// denkbar, wenn sonstige Rechtsformen für die Erfüllung des öffentlichen Zwecks untauglich sind.
Dabei ist zu bemerken, dass eine kommunale Aktiengesellschaft als öffentlicher Auftraggeber gem.§ 98 Nr. 2 GWB anzusehen ist (Einrichtungen des öffentlichen Rechts), wenn sich aus einer Gesamtbetrachtung ergibt, dass die Einrichtung nicht allein auf Grundlage wirtschaftlicher Überlegungen tätig wird (Wirner, Kommunale Gesellschaften mit beschränkter Haftung und kommunale Aktiengesellschaften als öffentliche Auftraggeber gem. {{du przepis="§ 98 GWB"}}, LKV 2004, S. 145 ff. (in [[http://beck-online.beck.de/?vpath=bibdata%2fZEITS%2fLKV%2f2004%2fcont%2flkv.2004.145.1.htm BeckOnline]]), S. 150). Mehr auch bei [[http://beck-online.beck.de/?vpath=bibdata\komm\ImmengaMestmaeckerGWBKO_4\GWB\cont\ImmengaMestmaeckerGWBKO.GWB.p98.htm Dreher in: Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht: GWB, 4. Aufl., 2007]].
((1)) Eignung einer AG für grenzüberschreitende Kooperation von Gemeinden
Die Notwendigkeit der Gründung einer Aktiengesellschaft für ein grenzüberschreitendes kommunales Vorhaben kann nur sehr selten begründet werden, insbesondere ist ein Sachverhalt schwer vorstellbar, bei dem eine Aktiengesellschaft die Aufgabe besser erfüllen kann, als z. B. eine GmbH (denkbar wäre allenfalls die Absicht, private und institutionelle Anleger über Aktien am Projekt zu beteiligen). Deshalb sowie aus den in der polnischen Literatur geäußerten Bedenken ist die Rechtsform einer Aktiengesellschaft für grenzüberschreitende, interkommunale Zusammenarbeit (z. B. im Bereich des grenzüberschreitenden ÖPNV) **nicht geeignet**.
Deletions:
== wirtschaftliche Betätigung der Gemeinde in der privatrechtlichen Form einer ""Aktiengesellschaft"" ==
- zur [[http://pl.wikipedia.org/wiki/Sp%C3%B3%C5%82ka_akcyjna AG in Polen]]>>In beiden Ländern charakterisieren die Aktiengesellschaft dieselben Merkmale:
1) die Rechtspersönlichkeit,
1) Struktur (Vorstand und Gesellschafterversammlung als Hauptorgane),
1) Kontrolle und Teilhabe über Aktien (Mehrheitsprinzip),
1) Bindung an Gesetzgebung, die am Sitz der Gesellschaft gilt (Sitztheorie).
Die Rechtsgrundlage für die Betätigung von Gebietskörperschaften in Form einer AG stellt in Brandenburg § 96 Abs. 4 BbgKVerf dar.
Nach dem zitierten § 96 Abs. 4 BbgKVerf darf sich die Gemeinde einer AG nur subsidiär bedienen, wenn der öffentliche Zweck nachweislich nicht in einer anderen privaten Rechtsform erfüllt wird oder erfüllt werden kann. Die AG ist daher nur als ultima ratio denkbar, wenn sonstige Rechtsformen für die Erfüllung des öffentlichen Zwecks untauglich sind.
Kommunale Aktiengesellschaft ist als öffentlicher Auftraggeber gem.§ 98 Nr. 2 GWB anzusehen (Einrichtungen des öffentlichen Rechts), wenn sich aus einer Gesamtbetrachtung ergibt, dass die Einrichtung nicht allein auf Grundlage wirtschaftlicher Überlegungen tätig wird (Wirner, Kommunale Gesellschaften mit beschränkter Haftung und kommunale Aktiengesellschaften als öffentliche Auftraggeber gem. {{du przepis="§ 98 GWB"}}, LKV 2004, S. 145 ff. (in [[http://beck-online.beck.de/?vpath=bibdata%2fZEITS%2fLKV%2f2004%2fcont%2flkv.2004.145.1.htm BeckOnline]]), S. 150). Mehr auch bei [[http://beck-online.beck.de/?vpath=bibdata\komm\ImmengaMestmaeckerGWBKO_4\GWB\cont\ImmengaMestmaeckerGWBKO.GWB.p98.htm Dreher in: Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht: GWB, 4. Aufl., 2007]].
Nach {{pu przepis="Art. 3 UGospKomunal"}} dürfen die kommunalen Gebietskörperschaften mit Aufgaben aus diesem Bereich u.a. juristische Personen beauftragen.
Nach {{pu przepis="Art. 9 UGospKomunal"}} dürfen die Kommunen auch die AG gründen und sich an solchen Gesellschaften beteiligen.
Außer dem Bereich des Allgemeininteresses dürfen die Kommunen in Form der AG nur unter den bestimmten in {{pu przepis="Art. 10 UGospKomunal"}} genannten Voraussetzungen tätig werden.
Allerdings wird in polnischer Literatur die Ansicht vertreten, dass nach {{pu przepis="Art. 9 UGospKomunal"}} keine interkommunalen Aktiengesellschaften gegründet werden können (so M. Szydło, Ustawa o gospodarce komunalnej. Komentarz, Oficyna, 2008, Komentarz do art.9, Anm. 5; anders aber C. Banasiński, M. Kulesza, Ustawa o gospodarce komunalnej..., S. 80). Somit dürfen sich zwei oder mehr Gemeinden nicht an einer und derselben Aktiengesellschaft beteiligen, wenn es sich um die Aufgaben im Allgemeininteresse (sfera użyteczności publicznej) handelt.
((1)) Tauglichkeit der AG für grenzüberschreitende Kooperation von Gemeinden
Aus den oben genannten Gründen entfällt die Rechtsform der AG als Kooperationsplattform für interkommunale Zusammenarbeit im Bereich des grenzüberschreitenden ÖPNV.
Additions:
- zur [[http://pl.wikipedia.org/wiki/Sp%C3%B3%C5%82ka_akcyjna AG in Polen]]>>In beiden Ländern charakterisieren die Aktiengesellschaft dieselben Merkmale:
Deletions:
In beiden Ländern charakterisieren die Aktiengesellschaft dieselben Merkmale:
Additions:
>>__Für die erste Orientierung__ zu Fragen der Rechtsform einer Aktiengesellschaft sind die Informationen in der Wikipedia durchaus hilfreich:
- zur [[http://de.wikipedia.org/wiki/Aktiengesellschaft AG in Deutschland]] und
- zur [[http://pl.wikipedia.org/wiki/Sp%C3%B3%C5%82ka_akcyjna AG in Polen]]>>
- zur [[http://de.wikipedia.org/wiki/Aktiengesellschaft AG in Deutschland]] und
- zur [[http://pl.wikipedia.org/wiki/Sp%C3%B3%C5%82ka_akcyjna AG in Polen]]>>
Deletions:
Additions:
Außer dem Bereich des Allgemeininteresses dürfen die Kommunen in Form der AG nur unter den bestimmten in {{pu przepis="Art. 10 UGospKomunal"}} genannten Voraussetzungen tätig werden.
Deletions:
Additions:
In beiden Ländern charakterisieren die Aktiengesellschaft dieselben Merkmale:
1) Kontrolle und Teilhabe über Aktien (Mehrheitsprinzip),
1) Bindung an Gesetzgebung, die am Sitz der Gesellschaft gilt (Sitztheorie).
1) Kontrolle und Teilhabe über Aktien (Mehrheitsprinzip),
1) Bindung an Gesetzgebung, die am Sitz der Gesellschaft gilt (Sitztheorie).
Deletions:
1) Einflussnahme durch die Aktien (Mehrheitsprinzip),
1) Bindung an Gesetzgebung, die am Sitz der Gesellschaft gilt.
Additions:
((1)) Tauglichkeit der AG für grenzüberschreitende Kooperation von Gemeinden
Deletions:
Additions:
Nach {{pu przepis="Art. 3 UGospKomunal"}} dürfen die kommunalen Gebietskörperschaften mit Aufgaben aus diesem Bereich u.a. juristische Personen beauftragen.
Nach {{pu przepis="Art. 9 UGospKomunal"}} dürfen die Kommunen auch die AG gründen und sich an solchen Gesellschaften beteiligen.
Allerdings wird in polnischer Literatur die Ansicht vertreten, dass nach {{pu przepis="Art. 9 UGospKomunal"}} keine interkommunalen Aktiengesellschaften gegründet werden können (so M. Szydło, Ustawa o gospodarce komunalnej. Komentarz, Oficyna, 2008, Komentarz do art.9, Anm. 5; anders aber C. Banasiński, M. Kulesza, Ustawa o gospodarce komunalnej..., S. 80). Somit dürfen sich zwei oder mehr Gemeinden nicht an einer und derselben Aktiengesellschaft beteiligen, wenn es sich um die Aufgaben im Allgemeininteresse (sfera użyteczności publicznej) handelt.
Nach {{pu przepis="Art. 9 UGospKomunal"}} dürfen die Kommunen auch die AG gründen und sich an solchen Gesellschaften beteiligen.
Allerdings wird in polnischer Literatur die Ansicht vertreten, dass nach {{pu przepis="Art. 9 UGospKomunal"}} keine interkommunalen Aktiengesellschaften gegründet werden können (so M. Szydło, Ustawa o gospodarce komunalnej. Komentarz, Oficyna, 2008, Komentarz do art.9, Anm. 5; anders aber C. Banasiński, M. Kulesza, Ustawa o gospodarce komunalnej..., S. 80). Somit dürfen sich zwei oder mehr Gemeinden nicht an einer und derselben Aktiengesellschaft beteiligen, wenn es sich um die Aufgaben im Allgemeininteresse (sfera użyteczności publicznej) handelt.
Deletions:
Nach Art. 9 UGospKomunal dürfen die Kommunen auch die AG gründen und sich an solchen Gesellschaften beteiligen.
Allerdings wird in polnischer Literatur die Ansicht vertreten, dass nach Art. 9 UGospKomunal keine interkommunalen Aktiengesellschaften gegründet werden können (so M. Szydło, Ustawa o gospodarce komunalnej. Komentarz, Oficyna, 2008, Komentarz do art.9, Anm. 5; anders aber C. Banasiński, M. Kulesza, Ustawa o gospodarce komunalnej..., S. 80). Somit dürfen sich zwei oder mehr Gemeinden nicht an einer und derselben Aktiengesellschaft beteiligen, wenn es sich um die Aufgaben im Allgemeininteresse (sfera użyteczności publicznej) handelt.
Additions:
In beiden Ländern charakterisieren die Arbeitsgesellschaft dieselben Merkmale:
1) die Rechtspersönlichkeit,
1) Struktur (Vorstand und Gesellschafterversammlung als Hauptorgane),
1) Einflussnahme durch die Aktien (Mehrheitsprinzip),
1) Bindung an Gesetzgebung, die am Sitz der Gesellschaft gilt.
Nach Art. 3 UGospKomunal dürfen die kommunalen Gebietskörperschaften mit Aufgaben aus diesem Bereich u.a. juristische Personen beauftragen.
Nach Art. 9 UGospKomunal dürfen die Kommunen auch die AG gründen und sich an solchen Gesellschaften beteiligen.
Außer dem Bereich des Allgemeininteresses dürfen die Kommunen in Form der AG nur unter den bestimmten in Art. 10 UGospKomunal genannten Voraussetzungen tätig werden.
Allerdings wird in polnischer Literatur die Ansicht vertreten, dass nach Art. 9 UGospKomunal keine interkommunalen Aktiengesellschaften gegründet werden können (so M. Szydło, Ustawa o gospodarce komunalnej. Komentarz, Oficyna, 2008, Komentarz do art.9, Anm. 5; anders aber C. Banasiński, M. Kulesza, Ustawa o gospodarce komunalnej..., S. 80). Somit dürfen sich zwei oder mehr Gemeinden nicht an einer und derselben Aktiengesellschaft beteiligen, wenn es sich um die Aufgaben im Allgemeininteresse (sfera użyteczności publicznej) handelt.
1) die Rechtspersönlichkeit,
1) Struktur (Vorstand und Gesellschafterversammlung als Hauptorgane),
1) Einflussnahme durch die Aktien (Mehrheitsprinzip),
1) Bindung an Gesetzgebung, die am Sitz der Gesellschaft gilt.
Nach Art. 3 UGospKomunal dürfen die kommunalen Gebietskörperschaften mit Aufgaben aus diesem Bereich u.a. juristische Personen beauftragen.
Nach Art. 9 UGospKomunal dürfen die Kommunen auch die AG gründen und sich an solchen Gesellschaften beteiligen.
Außer dem Bereich des Allgemeininteresses dürfen die Kommunen in Form der AG nur unter den bestimmten in Art. 10 UGospKomunal genannten Voraussetzungen tätig werden.
Allerdings wird in polnischer Literatur die Ansicht vertreten, dass nach Art. 9 UGospKomunal keine interkommunalen Aktiengesellschaften gegründet werden können (so M. Szydło, Ustawa o gospodarce komunalnej. Komentarz, Oficyna, 2008, Komentarz do art.9, Anm. 5; anders aber C. Banasiński, M. Kulesza, Ustawa o gospodarce komunalnej..., S. 80). Somit dürfen sich zwei oder mehr Gemeinden nicht an einer und derselben Aktiengesellschaft beteiligen, wenn es sich um die Aufgaben im Allgemeininteresse (sfera użyteczności publicznej) handelt.
Deletions:
Für die Errichtung, Struktur und weitere Fragen ist jeweils die Rechtsordnung maßgeblich, die am Sitz der Gesellschaft gilt.
Nach Art. 3 UGospKom dürfen die kommunalen Gebietskörperschaften mit Aufgaben aus diesem Bereich u.a. juristische Personen beauftragen.
Nach Art. 9 UGospKom dürfen die Kommunen auch die AG gründen und sich an solchen Gesellschaften beteiligen.
Außer dem Bereich der Gemeinnützigkeit dürfen die Kommunen in Form der AG nur unter den bestimmten in Art. 10 UGospKom genannten Voraussetzungen tätig werden.
Allerdings wird in polnischer Literatur die Ansicht vertreten, dass nach Art. 9 UGospKom keine interkommunalen Aktiengesellschaften gegründet werden können (so M. Szydło, Ustawa o gospodarce komunalnej. Komentarz, Oficyna, 2008, Komentarz do art.9, Anm. 5; anders aber C. Banasiński, M. Kulesza, Ustawa o gospodarce komunalnej..., S. 80). Somit dürfen sich zwei oder mehr Gemeinden nicht an einer und derselben Aktiengesellschaft beteiligen.
Additions:
Allgemeine Informationen zur [[http://de.wikipedia.org/wiki/Aktiengesellschaft AG in Deutschland]] und [[http://pl.wikipedia.org/wiki/Sp%C3%B3%C5%82ka_akcyjna AG in Polen]]
Die AG verfügt über die Rechtspersönlichkeit und darf daher als selbständiger Teilnehmer am Wirtschaftsverkehr teilnehmen.
Für die Errichtung, Struktur und weitere Fragen ist jeweils die Rechtsordnung maßgeblich, die am Sitz der Gesellschaft gilt.
Die Rechtsgrundlage für die Betätigung von Gebietskörperschaften in Form einer AG stellt in Brandenburg § 96 Abs. 4 BbgKVerf dar.
Nach dem zitierten § 96 Abs. 4 BbgKVerf darf sich die Gemeinde einer AG nur subsidiär bedienen, wenn der öffentliche Zweck nachweislich nicht in einer anderen privaten Rechtsform erfüllt wird oder erfüllt werden kann. Die AG ist daher nur als ultima ratio denkbar, wenn sonstige Rechtsformen für die Erfüllung des öffentlichen Zwecks untauglich sind.
Kommunale Aktiengesellschaft ist als öffentlicher Auftraggeber gem.§ 98 Nr. 2 GWB anzusehen (Einrichtungen des öffentlichen Rechts), wenn sich aus einer Gesamtbetrachtung ergibt, dass die Einrichtung nicht allein auf Grundlage wirtschaftlicher Überlegungen tätig wird (Wirner, Kommunale Gesellschaften mit beschränkter Haftung und kommunale Aktiengesellschaften als öffentliche Auftraggeber gem. {{du przepis="§ 98 GWB"}}, LKV 2004, S. 145 ff. (in [[http://beck-online.beck.de/?vpath=bibdata%2fZEITS%2fLKV%2f2004%2fcont%2flkv.2004.145.1.htm BeckOnline]]), S. 150). Mehr auch bei [[http://beck-online.beck.de/?vpath=bibdata\komm\ImmengaMestmaeckerGWBKO_4\GWB\cont\ImmengaMestmaeckerGWBKO.GWB.p98.htm Dreher in: Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht: GWB, 4. Aufl., 2007]].
Nach Art. 3 UGospKom dürfen die kommunalen Gebietskörperschaften mit Aufgaben aus diesem Bereich u.a. juristische Personen beauftragen.
Nach Art. 9 UGospKom dürfen die Kommunen auch die AG gründen und sich an solchen Gesellschaften beteiligen.
Außer dem Bereich der Gemeinnützigkeit dürfen die Kommunen in Form der AG nur unter den bestimmten in Art. 10 UGospKom genannten Voraussetzungen tätig werden.
Allerdings wird in polnischer Literatur die Ansicht vertreten, dass nach Art. 9 UGospKom keine interkommunalen Aktiengesellschaften gegründet werden können (so M. Szydło, Ustawa o gospodarce komunalnej. Komentarz, Oficyna, 2008, Komentarz do art.9, Anm. 5; anders aber C. Banasiński, M. Kulesza, Ustawa o gospodarce komunalnej..., S. 80). Somit dürfen sich zwei oder mehr Gemeinden nicht an einer und derselben Aktiengesellschaft beteiligen.
((1)) Tauglichkeit der AG für grenzüberschreitenden ÖPNV
Aus den oben genannten Gründen entfällt die Rechtsform der AG als Kooperationsplattform für interkommunale Zusammenarbeit im Bereich des grenzüberschreitenden ÖPNV.
Die AG verfügt über die Rechtspersönlichkeit und darf daher als selbständiger Teilnehmer am Wirtschaftsverkehr teilnehmen.
Für die Errichtung, Struktur und weitere Fragen ist jeweils die Rechtsordnung maßgeblich, die am Sitz der Gesellschaft gilt.
Die Rechtsgrundlage für die Betätigung von Gebietskörperschaften in Form einer AG stellt in Brandenburg § 96 Abs. 4 BbgKVerf dar.
Nach dem zitierten § 96 Abs. 4 BbgKVerf darf sich die Gemeinde einer AG nur subsidiär bedienen, wenn der öffentliche Zweck nachweislich nicht in einer anderen privaten Rechtsform erfüllt wird oder erfüllt werden kann. Die AG ist daher nur als ultima ratio denkbar, wenn sonstige Rechtsformen für die Erfüllung des öffentlichen Zwecks untauglich sind.
Kommunale Aktiengesellschaft ist als öffentlicher Auftraggeber gem.§ 98 Nr. 2 GWB anzusehen (Einrichtungen des öffentlichen Rechts), wenn sich aus einer Gesamtbetrachtung ergibt, dass die Einrichtung nicht allein auf Grundlage wirtschaftlicher Überlegungen tätig wird (Wirner, Kommunale Gesellschaften mit beschränkter Haftung und kommunale Aktiengesellschaften als öffentliche Auftraggeber gem. {{du przepis="§ 98 GWB"}}, LKV 2004, S. 145 ff. (in [[http://beck-online.beck.de/?vpath=bibdata%2fZEITS%2fLKV%2f2004%2fcont%2flkv.2004.145.1.htm BeckOnline]]), S. 150). Mehr auch bei [[http://beck-online.beck.de/?vpath=bibdata\komm\ImmengaMestmaeckerGWBKO_4\GWB\cont\ImmengaMestmaeckerGWBKO.GWB.p98.htm Dreher in: Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht: GWB, 4. Aufl., 2007]].
Nach Art. 3 UGospKom dürfen die kommunalen Gebietskörperschaften mit Aufgaben aus diesem Bereich u.a. juristische Personen beauftragen.
Nach Art. 9 UGospKom dürfen die Kommunen auch die AG gründen und sich an solchen Gesellschaften beteiligen.
Außer dem Bereich der Gemeinnützigkeit dürfen die Kommunen in Form der AG nur unter den bestimmten in Art. 10 UGospKom genannten Voraussetzungen tätig werden.
Allerdings wird in polnischer Literatur die Ansicht vertreten, dass nach Art. 9 UGospKom keine interkommunalen Aktiengesellschaften gegründet werden können (so M. Szydło, Ustawa o gospodarce komunalnej. Komentarz, Oficyna, 2008, Komentarz do art.9, Anm. 5; anders aber C. Banasiński, M. Kulesza, Ustawa o gospodarce komunalnej..., S. 80). Somit dürfen sich zwei oder mehr Gemeinden nicht an einer und derselben Aktiengesellschaft beteiligen.
((1)) Tauglichkeit der AG für grenzüberschreitenden ÖPNV
Aus den oben genannten Gründen entfällt die Rechtsform der AG als Kooperationsplattform für interkommunale Zusammenarbeit im Bereich des grenzüberschreitenden ÖPNV.
Deletions:
(...)
((1)) Tauglichkeit für grenzüberschreitenden ÖPNV