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Internationaler Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht II

3.6 - Informationsgesellschafts - Richtlinie


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Die wichtigste Richtlinie auf dem Gebiet des Urheberrechts ist bisher die Richtlinie 2001/29/EG vom 22.5.2001, die zum Ausgangpunkt die Rechtsvereinheitlichung des Urheberrechts für die durch das Internet und andere moderne Medien geprägte Informationsgesellschaft hatte, aber darüber hinaus weite Teile des Urheberrechts europaweit harmonisierte (daher teilweise
auch Harmonisierungs-RL genannt). Insbesondere durch die Erwägungsgründe 9 und 11 der Richtlinie formuliert die EU dabei ein urheberrechtliches Leitbild für die EU.

Der wesentliche Regelungsbereich der Richtlinie zu den wirtschaftlichen Rechten des Urhebers einerseits und den gesetzlichen Beschränkungen dieser Rechte stellt sich dabei als ein Regel-Ausnahme-Komplex dar.

 (image: http://ife.erdaxo.de/uploads/IntUrhRInfoRL/IntUrhRAusnahmekomplex.jpg)

Dementsprechend lassen sich die Regelungskomplexe der Richtlinie voneinander trennen. Zunächst werden die Verwertungsrechte des Urhebers vereinheitlicht, in ihrem Umfang ausformuliert und gestärkt. Dies gilt insbesondere für die in der traditionellen Medienwirtschaft bedeutsamsten Verwertungsrechte für Vervielfältigung und Verbreitung (mit Erschöpfungsgrundsatz). Sodann werden in Art. 3 RL neue zusätzliche Verwertungsrechte eingeführt, so das (im Vergleich zur Satellitenfernsehen-RL)
umfassende Recht zur öffentlichen Widergabe und – beruhend auf den internationalen WCT und WTTP-Verträgen – das Recht zur öffentlichen Zugänglichmachung.

Siehe hierzu auch folgendes Urteil:
EuGH, U. v. 9.2.2012 - C-277/10- Luksan/van der Let
EuGH (3. Kammer), U. v. 7.12.2006 – Rs. C-306/05– SGAE/Rafael
EuGH, U. v. 12.9.2006 – Rs. C-479/04– Laserdisken

 (image: http://ife.erdaxo.de/uploads/IntUrhRInfoRL/IntUrhRZugaenglichmachung.jpg)

Der zweite Block der Regelungen befasst sich mit den gesetzlichen Eingriffen in die wirtschaftlichen Rechte, also den Schrankenregelungen. Hier unterscheidet die Richtlinie zwischen den zwingenden Schranken, den optionalen Schranken und den Schranken in das Vervielfältigungsrecht. Bei den zwingenden Schranken findet sich lediglich das Recht auf vorübergehende
Vervielfältigungsstücke, wie sie bei jedem Aufruf von Internet-Seiten im Arbeitsspeicher angefertigt werden. Diese Schranke war erforderlich, um angesichts der weiten Definition des Vervielfältigungsbegriffs (Art. 2 Abs. 1 RL) nicht die Internetnutzung insgesamt zu behindern. Bei den optionalen Schranken hat der Richtliniengeber den Weg des geringsten Widerstandes gewählt, in dem er alle Schrankenregelungen, die in einem EU-Mitgliedsstaat zugelassen sind, als gemeinschaftsweit zulässig erklärt. Ein differenziertes Bild geben schließlich die Eingriffe in das Vervielfältigungsrecht ab, da hier versucht wurde, ein angemessenes Gleichgewicht zwischen den wirtschaftlichen Interessen von Urheber, Nutzer und Allgemeinheit herzustellen.

Siehe auch folgende Urteile:
EuGH, U. v. 4.10.2011 - C-403, 429/08– Murphy
EuGH, U. v. 21.10.2010 - C-467/08- Padawan
EuGH, U. v. 16.6.2011 - C-462/09– Stichting/Opus
EuGH, U. v. 26.4.2012 - C-510/10

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